Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 21 SF 324/16 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 519/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.08.2018 abgeändert. Die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Sozialgerichts Dortmund (SG) vom 13.01.2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, die hierin geltend gemachten Gerichtskosten in Höhe von 293,00 Euro zu zahlen.
Gründe:
Streitig ist, ob der Anspruch auf Zahlung von restlichen Gerichtskosten in Höhe von 293.00 Euro für das vor dem SG geführte Hauptsacheverfahren S 21 U 111/05 verjährt ist.
Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG -), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Der Beschwerdeführer hat die Einrede der Verjährung zu Recht erhoben. Denn der mit Schreiben vom 13.01.2016 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 293,00 Euro ist verjährt. Dies ergibt sich eindeutig aus § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Vorliegend war das Verfahren am 29.04.2009 durch die beim Sozialgericht eingegangene Rücknahme der Klage in sonstiger Weise, nämlich durch Klagerücknahme, beendet (siehe hierzu Peter Hartmann, Kostengesetze, 49. Auflage, § 5 Rn. 2). Die Kosten wurden aber erst mit Schreiben vom 13.01.2016 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren geltend gemacht. Ob bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Kosten vorliegt, ist für die Frage der Verjährung wegen der in § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG geregelten Alternative der Beendigung durch Klagerücknahme vorliegend irrelevant.
Durch die Aufforderung zur Zahlung vom 13.01.2016 hat die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung auch nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG erneut begonnen. Denn maßgebend für den Neubeginn der Verjährung des Anspruchs auf Gerichtskosten ist, dass dem Kostenschuldner die Kostenrechnung vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist zugegangen ist (siehe Beschluss des Saarländischen OLG vom 20.07.2011, 9 W 1/11-1, 9 W 1/11, m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Da die Beschwerdegegnerin den Betrag in Höhe von 293,00 Euro ausweislich der Zahlungsanzeige vom 29.01.2016 bereits eingezahlt hat, ist ihr dieser nun zurück zu erstatten.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe:
Streitig ist, ob der Anspruch auf Zahlung von restlichen Gerichtskosten in Höhe von 293.00 Euro für das vor dem SG geführte Hauptsacheverfahren S 21 U 111/05 verjährt ist.
Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG -), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Der Beschwerdeführer hat die Einrede der Verjährung zu Recht erhoben. Denn der mit Schreiben vom 13.01.2016 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 293,00 Euro ist verjährt. Dies ergibt sich eindeutig aus § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Vorliegend war das Verfahren am 29.04.2009 durch die beim Sozialgericht eingegangene Rücknahme der Klage in sonstiger Weise, nämlich durch Klagerücknahme, beendet (siehe hierzu Peter Hartmann, Kostengesetze, 49. Auflage, § 5 Rn. 2). Die Kosten wurden aber erst mit Schreiben vom 13.01.2016 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren geltend gemacht. Ob bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Kosten vorliegt, ist für die Frage der Verjährung wegen der in § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG geregelten Alternative der Beendigung durch Klagerücknahme vorliegend irrelevant.
Durch die Aufforderung zur Zahlung vom 13.01.2016 hat die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung auch nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG erneut begonnen. Denn maßgebend für den Neubeginn der Verjährung des Anspruchs auf Gerichtskosten ist, dass dem Kostenschuldner die Kostenrechnung vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist zugegangen ist (siehe Beschluss des Saarländischen OLG vom 20.07.2011, 9 W 1/11-1, 9 W 1/11, m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Da die Beschwerdegegnerin den Betrag in Höhe von 293,00 Euro ausweislich der Zahlungsanzeige vom 29.01.2016 bereits eingezahlt hat, ist ihr dieser nun zurück zu erstatten.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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