Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 28 SF 672/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 163/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 25. Oktober 2016 (S 28 SF 672/14 E) geändert. Die Vergütung des Beschwerdegegners wird auf 590,32 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren (S 27 AS 8199/11) der vom Beschwerdegegner vertretenen Klägerin. Gegenstand der am 13. Dezember 2011 erhobenen Klage (Eingang beim Gericht per Fax um 16:06 Uhr) waren die Verletzung des Rechts auf Gewährung von Akteneinsicht, die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, die Beklagte habe der Klägerin und dem mit ihr in der Bedarfsgemeinschaft lebenden N. T. mit Bewilligungsbescheid vom 1. Dezember 2010 (Bewilligung von Leistungen vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 in Höhe von 1.018,16 EUR), abgeändert durch Bescheide vom 31. Januar 2011 (Ausschlusstatbestand wegen des Anspruchs der Klägerin auf Bundesausbildungsförderung (BAföG) ab dem 1. Dezember 2010 - Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs bei der BAföG-Stelle für November 2010 bis Januar 2011), 26. März 2011 (Erhöhung des Regelsatzes ab Januar 2011), 13. Mai 2011 (Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2011), 23. Mai 2011 (Anrechnung Erwerbseinkommen ab Mai 2011) und 15. Juni 2011 (Wegfall der Anrechnung von Einkommen aus einem Nebenverdienst - Beendigung 30. November 2010) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligt. Mit Überprüfungsbescheid vom 20. Juli 2011 sei eine Abänderung der Bescheide abgelehnt worden. Nach Einlegung des Widerspruchs seien der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 16. November 2011 (Änderung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2011) und Bescheid vom 16. November 2011 (Zuschuss zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ab 1. Dezember 2010 bis 24. Januar 2011) geänderte Grundsicherungsleistungen bewilligt worden. Ohne die Leistungsakten zu übersenden, sei der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2011 zurückgewiesen worden. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht habe bisher nicht hinreichend geprüft werden können, ob die angegriffene Entscheidung rechtmäßig erfolgt sei oder nicht. Das SG zog Unterlagen des Landratsamtes U.-H.-K. über die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG bei. Im Erörterungstermin am 11. Juli 2012, der von 10:24 Uhr bis 11:31 Uhr dauerte, wurden die Verfahren S 27 AS 8210/11 sowie S 27 AS 8199/11 zusammen mit den Beteiligten erörtert. Die Vorsitzende führte aus, zunächst müsse versucht werden hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Klägerin Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG hatte, herauszufinden in welcher Höhe hier tatsächlich Zahlungen sowohl durch die Beklagte als auch durch das BAföG-Amt erfolgt seien. Der Klägerin seien mit dem Änderungsbescheid vom 13. Mai 2011 Leistungen in Höhe von insgesamt 519,90 EUR bewilligt worden. Aufgrund der Anrechnung des Erwerbseinkommens des Partners der Klägerin dürften ihr allerdings nur Leistungen in Höhe von 389,85 EUR zugestanden haben. Nach Anrechnung des Erwerbseinkommens habe die Beklagte einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31. Mai 2011 erlassen, der Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Die Beteiligten schlossen einen Vergleich dahingehend, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31. Mai 2011 zurückgenommen wird, die Beteiligten sich darüber einig sind, dass für den Zeitraum November 2010 bis Mai 2011 keine weitergehenden Leistungsansprüche seitens der Klägerin geltend gemacht werden und die Beklagte 50 v.H. der Kosten für die Klageverfahren S 27 AS 8210/11 sowie S 27 AS 8199/11 erstattet. Der Beschwerdegegner erklärte daraufhin die beiden Rechtsstreitigkeiten für erledigt. Das SG bewilligte der Klägerin im Erörterungstermin Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdegegners.
Gegenstand der ebenfalls am 13. Dezember 2011 (Eingang beim Gericht per Fax um 16:03 Uhr) eingegangenen Klage S 27 AS 8210/11 war neben der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid, die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II für den Monat November 2010.
Am 3. Juni 2013 beantragte der Beschwerdegegner in dem Klageverfahren S 27 AS 8199/11 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR Einlegungsgebühr Nrn. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 6,07 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 586,07 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 111,35 EUR Gesamtbetrag 697,42 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 18. September 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) den auszuzahlenden Betrag auf 384,45 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR, Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7008 VV RVG 20,00 EUR wird auf den, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 6,07 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 111,35 EUR, Absetzungen: 312,97 EUR) fest. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich der Verfahrensgebühr werde die um 40 v.H. geminderte Mittelgebühr (102,00 EUR) als angemessen erachtet. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei durchschnittlich, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeiten seien unterdurchschnittlich gewesen. Weiterhin seien hier Synergieeffekte zu beachten. Hinsichtlich der Terminsgebühr werde die hälftige Mittelgebühr (100,00 EUR) noch als angemessen angesehen. In dem 53-minütigen Termin seien zwei Verfahren zusammen verhandelt worden. Eine Steigerung des Umfangs bzw. der Schwierigkeit in diesen Verfahren sei im Vergleich zu parallel laufenden Verfahren nicht ersichtlich. Die Einigungsgebühr werde in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (95,00 EUR) für angemessen gehalten.
Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Gebühren in beantragter Höhe festzusetzen. Im Wege der Klage sei die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten vom 31. Mai 2011 erreicht worden. Für die Klägerin sei die Abwendung der Rückforderung von deutlich überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen. Zudem seien in die Prüfung der Angelegenheit diverse Änderungsbescheide sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31. Mai 2011 einzubeziehen gewesen. Zur Frage der Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids hätten zahlreiche divergierende Entscheidungen der obersten Landesgerichte sowie des Bundessozialgerichts vorgelegen. Die Verhandlung habe insgesamt 67 Minuten gedauert. Es sei also pro Verfahren mehr als 30 Minuten verhandelt worden. Die Festsetzung der Einigungsgebühr unterhalb der Mittelgebühr sei insoweit ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 hat das SG die zu erstattende Vergütung auf 697,42 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei zutreffend in Höhe der Mittelgebühr beantragt worden. Es handle sich vorliegend um einen Durchschnitts-/oder Normalfall. Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei zunächst auf ihr Begehren abzustellen. Neben dem unbezifferten Begehren höherer Leistungen sei jedenfalls auch die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 31. Mai 2011 zu berücksichtigen, was insgesamt eine durchschnittliche Bedeutung begründe. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als unterdurchschnittlich; die Schwierigkeit als durchschnittlich einzustufen. Vorliegend sei die Frage streitig gewesen, ob die Klägerin vom Leistungsausschluss erfasst war und ob ihr ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft zustand, was bereits eine schwierige Konstellation im SGB II darstelle. Zudem sei es tatsächlich schwierig herauszuarbeiten, welche genauen Zahlungen bzw. Erstattungen durch die Leistungsträger erfolgten. Insoweit sei insgesamt - jedenfalls unter Berücksichtigung des Toleranzbereiches - die Mittelgebühr angemessen. Die beantragte Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr sei jedenfalls unter Berücksichtigung des Toleranzbereichs von 20 v.H. angemessen und daher antragsgemäß festzusetzen. Die Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG habe sich grundsätzlich an der Verfahrensgebühr, aber auch an den Kriterien nach § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu orientieren.
Gegen den am 11. November 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 14. November 2016 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Vergütung des Beschwerdegegners auf 384,45 EUR festzusetzen. Eine Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr sei nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner habe lediglich mit Hilfe von Textbausteinen die Klageschrift gefertigt. Rationalisierungseffekte seien vergütungsmindernd zu berücksichtigen, wenn im gerichtlichen Verfahren identische oder fast identische Schriftsätze oder erhebliche Teile von Schriftsätzen wie in anderen Verfahren offen zu Tage träten. Dies sei hinsichtlich der Ausführungen zur Akteneinsicht und zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts der Fall. Eine Begründung oder Berechnung des geltend gemachten höheren Leistungsanspruchs sei nicht erfolgt. Dass ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Monat Mai 2011 streitgegenständlich war, sei erst durch die Vorsitzende im Erörterungstermin thematisiert worden. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien mithin erheblich unterdurchschnittlich gewesen. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe sei in Höhe von 50 v. H. der Mittelgebühr angemessen. Bei der Termins- und der Einigungsgebühr sei zu berücksichtigen, dass im Erörterungstermin die beiden Klageverfahren aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam erörtert und mit einem Vergleich beendet wurden. Dadurch entstünden Synergieeffekte, die bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen seien. Für beide Klageverfahren habe das SG jeweils eine Terminsgebühr in Höhe von 200,00 EUR gerichtlich festgesetzt. Der Termin habe insgesamt 67 Minuten gedauert, was einem überdurchschnittlichen Umfang entspreche. Die Vorsitzende habe die wesentliche Aufarbeitung des Leistungsfalls vorgenommen und auf dieser Grundlage rechtliche Hinweise an die Beteiligten erteilt. Dadurch habe sich die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei der Terminswahrnehmung erheblich reduziert. Bei Gesamtbetrachtung des Termins sei auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache eine Vergütung in Höhe von nicht mehr als insgesamt 300,00 EUR gerechtfertigt. Insofern komme hier eine Terminsgebühr allenfalls in Höhe von 100,00 EUR in Betracht. Dies gelte auch bezüglich der Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG. Nachdem für das Klageverfahren S 27 AS 8210/11 bereits eine Einigungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR rechtskräftig festgesetzt wurde, sei eine Festsetzung auf 0,00 EUR angezeigt. Der Vergütungsanspruch betrage danach 251,17 EUR. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes sei die Festsetzung in Höhe der Festsetzung der UdG über 384,45 EUR wieder herzustellen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 26. Januar 2017) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats. Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Klägerin war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B, m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz steht dem Beschwerdegegner die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV RVG in Höhe ¾ der Mittelgebühr (=127,50 EUR) zu. Die von ihm geltend gemachte Vergütung in Höhe von 170,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen von 20 v.H. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B m.w.N., nach juris) unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, Hartmann in Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Hier fertigte der Beschwerdegegner zur Begründung der Klage einen Schriftsatz, der knapp vier Seiten umfasste. Synergieeffekte sind bereits insoweit zu berücksichtigen, als die Klagebegründung weitgehend - mit Ausnahme der Daten der Bescheide - identisch ist mit der Klagebegründung in dem zuvor eingegangenen Verfahren S 27 AS 8210/11 und dem Senat auch aus anderen vom Beschwerdegegner geführten Verfahren bekannt ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018 - L 1 SF 195/16 B). Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren ebenfalls erheblich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - L 6 SF 50/16 B m.w.N., nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat objektiv als durchschnittlich. Neben der Geltendmachung eines nicht weiter begründeten höheren Anspruchs, ergibt sich jedenfalls bereits aus dem Änderungsbescheid vom 31. Januar 2011, dass die Beklagte von einem Ausschlusstatbestand für die Klägerin wegen des Bezuges von BAföG-Leistungen ausgegangen ist. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin bewertet der Senat, unabhängig von dem Bescheid vom 31. Mai 2011, der in der Klage gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 20. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2011 überhaupt keine Erwähnung gefunden hat, als überdurchschnittlich. Auch wenn eine Bezifferung des Anspruchs nicht erfolgte, ergibt sich aus den beigefügten Bescheiden, dass der Klägerin ab dem 1. Dezember 2010 nur noch Leistungen in Höhe von 81,48 EUR bewilligt wurden, nachdem ihr zuvor Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 323,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 186,08 EUR bewilligt worden waren. Hierdurch werden ihre unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe von der Mittelgebühr (200,00 EUR) festzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war bei einer Dauer des Termins von ca. 33 Minuten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchschnittlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juli 2017 - L 6 SF 1115/15 B m.w.N., nach juris). Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das SG einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31. Mai 2011 in das Klageverfahren einbezogen hat. Synergieeffekte sind bei der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen. Ebenso sieht der Senat keine rechtliche Grundlage dafür, die in dem Verfahren S 27 AS 8210/11 festgesetzte Terminsgebühr in die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung für dieses Verfahren einzubeziehen.
Die Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1006 VV RVG ist aufgrund des geschlossenen Vergleichs entstanden. Sie ist in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (142,50 EUR) festzusetzen. Die von Beschwerdegegner geltend gemachte Vergütung in Höhe von 190,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen von 20 v.H. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die Einigungsgebühr sei unter Berücksichtigung der Synergieeffekte für das Klageverfahren S 27 AS 8199/11 auf 0,00 EUR festzusetzen, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Nach dem Wortlaut der Gebührenvorschrift fällt in jedem gerichtlichen Verfahren eine Einigungsgebühr an. Nur eine förmliche Verbindung der Verfahren nach § 113 SGG vor Abschluss des Vergleiches hat zur Folge, dass nur noch ein Verfahren anhängig ist und alle weiteren nach Verbindung entstehenden Gebühren auf dieses Verfahren anfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2019 - L 1 SF 1300/17). Eine Verbindung ist hier nicht erfolgt.
Zusätzlich zu vergüten sind die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV-RVG und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). Sie sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Danach errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 127,50 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 142,50 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 6,07 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 496,07 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 94,25 EUR Gesamtbetrag 590,32 EUR
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren (S 27 AS 8199/11) der vom Beschwerdegegner vertretenen Klägerin. Gegenstand der am 13. Dezember 2011 erhobenen Klage (Eingang beim Gericht per Fax um 16:06 Uhr) waren die Verletzung des Rechts auf Gewährung von Akteneinsicht, die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, die Beklagte habe der Klägerin und dem mit ihr in der Bedarfsgemeinschaft lebenden N. T. mit Bewilligungsbescheid vom 1. Dezember 2010 (Bewilligung von Leistungen vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 in Höhe von 1.018,16 EUR), abgeändert durch Bescheide vom 31. Januar 2011 (Ausschlusstatbestand wegen des Anspruchs der Klägerin auf Bundesausbildungsförderung (BAföG) ab dem 1. Dezember 2010 - Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs bei der BAföG-Stelle für November 2010 bis Januar 2011), 26. März 2011 (Erhöhung des Regelsatzes ab Januar 2011), 13. Mai 2011 (Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2011), 23. Mai 2011 (Anrechnung Erwerbseinkommen ab Mai 2011) und 15. Juni 2011 (Wegfall der Anrechnung von Einkommen aus einem Nebenverdienst - Beendigung 30. November 2010) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligt. Mit Überprüfungsbescheid vom 20. Juli 2011 sei eine Abänderung der Bescheide abgelehnt worden. Nach Einlegung des Widerspruchs seien der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 16. November 2011 (Änderung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2011) und Bescheid vom 16. November 2011 (Zuschuss zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ab 1. Dezember 2010 bis 24. Januar 2011) geänderte Grundsicherungsleistungen bewilligt worden. Ohne die Leistungsakten zu übersenden, sei der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2011 zurückgewiesen worden. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht habe bisher nicht hinreichend geprüft werden können, ob die angegriffene Entscheidung rechtmäßig erfolgt sei oder nicht. Das SG zog Unterlagen des Landratsamtes U.-H.-K. über die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG bei. Im Erörterungstermin am 11. Juli 2012, der von 10:24 Uhr bis 11:31 Uhr dauerte, wurden die Verfahren S 27 AS 8210/11 sowie S 27 AS 8199/11 zusammen mit den Beteiligten erörtert. Die Vorsitzende führte aus, zunächst müsse versucht werden hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Klägerin Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG hatte, herauszufinden in welcher Höhe hier tatsächlich Zahlungen sowohl durch die Beklagte als auch durch das BAföG-Amt erfolgt seien. Der Klägerin seien mit dem Änderungsbescheid vom 13. Mai 2011 Leistungen in Höhe von insgesamt 519,90 EUR bewilligt worden. Aufgrund der Anrechnung des Erwerbseinkommens des Partners der Klägerin dürften ihr allerdings nur Leistungen in Höhe von 389,85 EUR zugestanden haben. Nach Anrechnung des Erwerbseinkommens habe die Beklagte einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31. Mai 2011 erlassen, der Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Die Beteiligten schlossen einen Vergleich dahingehend, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31. Mai 2011 zurückgenommen wird, die Beteiligten sich darüber einig sind, dass für den Zeitraum November 2010 bis Mai 2011 keine weitergehenden Leistungsansprüche seitens der Klägerin geltend gemacht werden und die Beklagte 50 v.H. der Kosten für die Klageverfahren S 27 AS 8210/11 sowie S 27 AS 8199/11 erstattet. Der Beschwerdegegner erklärte daraufhin die beiden Rechtsstreitigkeiten für erledigt. Das SG bewilligte der Klägerin im Erörterungstermin Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdegegners.
Gegenstand der ebenfalls am 13. Dezember 2011 (Eingang beim Gericht per Fax um 16:03 Uhr) eingegangenen Klage S 27 AS 8210/11 war neben der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid, die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II für den Monat November 2010.
Am 3. Juni 2013 beantragte der Beschwerdegegner in dem Klageverfahren S 27 AS 8199/11 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR Einlegungsgebühr Nrn. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 6,07 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 586,07 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 111,35 EUR Gesamtbetrag 697,42 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 18. September 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) den auszuzahlenden Betrag auf 384,45 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR, Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7008 VV RVG 20,00 EUR wird auf den, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 6,07 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 111,35 EUR, Absetzungen: 312,97 EUR) fest. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich der Verfahrensgebühr werde die um 40 v.H. geminderte Mittelgebühr (102,00 EUR) als angemessen erachtet. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei durchschnittlich, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeiten seien unterdurchschnittlich gewesen. Weiterhin seien hier Synergieeffekte zu beachten. Hinsichtlich der Terminsgebühr werde die hälftige Mittelgebühr (100,00 EUR) noch als angemessen angesehen. In dem 53-minütigen Termin seien zwei Verfahren zusammen verhandelt worden. Eine Steigerung des Umfangs bzw. der Schwierigkeit in diesen Verfahren sei im Vergleich zu parallel laufenden Verfahren nicht ersichtlich. Die Einigungsgebühr werde in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (95,00 EUR) für angemessen gehalten.
Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Gebühren in beantragter Höhe festzusetzen. Im Wege der Klage sei die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten vom 31. Mai 2011 erreicht worden. Für die Klägerin sei die Abwendung der Rückforderung von deutlich überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen. Zudem seien in die Prüfung der Angelegenheit diverse Änderungsbescheide sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31. Mai 2011 einzubeziehen gewesen. Zur Frage der Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids hätten zahlreiche divergierende Entscheidungen der obersten Landesgerichte sowie des Bundessozialgerichts vorgelegen. Die Verhandlung habe insgesamt 67 Minuten gedauert. Es sei also pro Verfahren mehr als 30 Minuten verhandelt worden. Die Festsetzung der Einigungsgebühr unterhalb der Mittelgebühr sei insoweit ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 hat das SG die zu erstattende Vergütung auf 697,42 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei zutreffend in Höhe der Mittelgebühr beantragt worden. Es handle sich vorliegend um einen Durchschnitts-/oder Normalfall. Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei zunächst auf ihr Begehren abzustellen. Neben dem unbezifferten Begehren höherer Leistungen sei jedenfalls auch die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 31. Mai 2011 zu berücksichtigen, was insgesamt eine durchschnittliche Bedeutung begründe. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als unterdurchschnittlich; die Schwierigkeit als durchschnittlich einzustufen. Vorliegend sei die Frage streitig gewesen, ob die Klägerin vom Leistungsausschluss erfasst war und ob ihr ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft zustand, was bereits eine schwierige Konstellation im SGB II darstelle. Zudem sei es tatsächlich schwierig herauszuarbeiten, welche genauen Zahlungen bzw. Erstattungen durch die Leistungsträger erfolgten. Insoweit sei insgesamt - jedenfalls unter Berücksichtigung des Toleranzbereiches - die Mittelgebühr angemessen. Die beantragte Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr sei jedenfalls unter Berücksichtigung des Toleranzbereichs von 20 v.H. angemessen und daher antragsgemäß festzusetzen. Die Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG habe sich grundsätzlich an der Verfahrensgebühr, aber auch an den Kriterien nach § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu orientieren.
Gegen den am 11. November 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 14. November 2016 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Vergütung des Beschwerdegegners auf 384,45 EUR festzusetzen. Eine Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr sei nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner habe lediglich mit Hilfe von Textbausteinen die Klageschrift gefertigt. Rationalisierungseffekte seien vergütungsmindernd zu berücksichtigen, wenn im gerichtlichen Verfahren identische oder fast identische Schriftsätze oder erhebliche Teile von Schriftsätzen wie in anderen Verfahren offen zu Tage träten. Dies sei hinsichtlich der Ausführungen zur Akteneinsicht und zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts der Fall. Eine Begründung oder Berechnung des geltend gemachten höheren Leistungsanspruchs sei nicht erfolgt. Dass ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Monat Mai 2011 streitgegenständlich war, sei erst durch die Vorsitzende im Erörterungstermin thematisiert worden. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien mithin erheblich unterdurchschnittlich gewesen. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe sei in Höhe von 50 v. H. der Mittelgebühr angemessen. Bei der Termins- und der Einigungsgebühr sei zu berücksichtigen, dass im Erörterungstermin die beiden Klageverfahren aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam erörtert und mit einem Vergleich beendet wurden. Dadurch entstünden Synergieeffekte, die bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen seien. Für beide Klageverfahren habe das SG jeweils eine Terminsgebühr in Höhe von 200,00 EUR gerichtlich festgesetzt. Der Termin habe insgesamt 67 Minuten gedauert, was einem überdurchschnittlichen Umfang entspreche. Die Vorsitzende habe die wesentliche Aufarbeitung des Leistungsfalls vorgenommen und auf dieser Grundlage rechtliche Hinweise an die Beteiligten erteilt. Dadurch habe sich die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei der Terminswahrnehmung erheblich reduziert. Bei Gesamtbetrachtung des Termins sei auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache eine Vergütung in Höhe von nicht mehr als insgesamt 300,00 EUR gerechtfertigt. Insofern komme hier eine Terminsgebühr allenfalls in Höhe von 100,00 EUR in Betracht. Dies gelte auch bezüglich der Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG. Nachdem für das Klageverfahren S 27 AS 8210/11 bereits eine Einigungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR rechtskräftig festgesetzt wurde, sei eine Festsetzung auf 0,00 EUR angezeigt. Der Vergütungsanspruch betrage danach 251,17 EUR. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes sei die Festsetzung in Höhe der Festsetzung der UdG über 384,45 EUR wieder herzustellen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 26. Januar 2017) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats. Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Klägerin war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B, m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz steht dem Beschwerdegegner die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV RVG in Höhe ¾ der Mittelgebühr (=127,50 EUR) zu. Die von ihm geltend gemachte Vergütung in Höhe von 170,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen von 20 v.H. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B m.w.N., nach juris) unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, Hartmann in Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Hier fertigte der Beschwerdegegner zur Begründung der Klage einen Schriftsatz, der knapp vier Seiten umfasste. Synergieeffekte sind bereits insoweit zu berücksichtigen, als die Klagebegründung weitgehend - mit Ausnahme der Daten der Bescheide - identisch ist mit der Klagebegründung in dem zuvor eingegangenen Verfahren S 27 AS 8210/11 und dem Senat auch aus anderen vom Beschwerdegegner geführten Verfahren bekannt ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018 - L 1 SF 195/16 B). Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren ebenfalls erheblich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - L 6 SF 50/16 B m.w.N., nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat objektiv als durchschnittlich. Neben der Geltendmachung eines nicht weiter begründeten höheren Anspruchs, ergibt sich jedenfalls bereits aus dem Änderungsbescheid vom 31. Januar 2011, dass die Beklagte von einem Ausschlusstatbestand für die Klägerin wegen des Bezuges von BAföG-Leistungen ausgegangen ist. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin bewertet der Senat, unabhängig von dem Bescheid vom 31. Mai 2011, der in der Klage gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 20. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2011 überhaupt keine Erwähnung gefunden hat, als überdurchschnittlich. Auch wenn eine Bezifferung des Anspruchs nicht erfolgte, ergibt sich aus den beigefügten Bescheiden, dass der Klägerin ab dem 1. Dezember 2010 nur noch Leistungen in Höhe von 81,48 EUR bewilligt wurden, nachdem ihr zuvor Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 323,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 186,08 EUR bewilligt worden waren. Hierdurch werden ihre unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe von der Mittelgebühr (200,00 EUR) festzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war bei einer Dauer des Termins von ca. 33 Minuten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchschnittlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juli 2017 - L 6 SF 1115/15 B m.w.N., nach juris). Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das SG einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31. Mai 2011 in das Klageverfahren einbezogen hat. Synergieeffekte sind bei der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen. Ebenso sieht der Senat keine rechtliche Grundlage dafür, die in dem Verfahren S 27 AS 8210/11 festgesetzte Terminsgebühr in die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung für dieses Verfahren einzubeziehen.
Die Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1006 VV RVG ist aufgrund des geschlossenen Vergleichs entstanden. Sie ist in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (142,50 EUR) festzusetzen. Die von Beschwerdegegner geltend gemachte Vergütung in Höhe von 190,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen von 20 v.H. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die Einigungsgebühr sei unter Berücksichtigung der Synergieeffekte für das Klageverfahren S 27 AS 8199/11 auf 0,00 EUR festzusetzen, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Nach dem Wortlaut der Gebührenvorschrift fällt in jedem gerichtlichen Verfahren eine Einigungsgebühr an. Nur eine förmliche Verbindung der Verfahren nach § 113 SGG vor Abschluss des Vergleiches hat zur Folge, dass nur noch ein Verfahren anhängig ist und alle weiteren nach Verbindung entstehenden Gebühren auf dieses Verfahren anfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2019 - L 1 SF 1300/17). Eine Verbindung ist hier nicht erfolgt.
Zusätzlich zu vergüten sind die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV-RVG und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). Sie sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Danach errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 127,50 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 142,50 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 6,07 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 496,07 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 94,25 EUR Gesamtbetrag 590,32 EUR
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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