Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 4136/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 108/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. November 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Rentenmitteilung und begehrt die Gewährung einer Rente sowie Leistungen zur Teilhabe.
Mit einem am 14.09.2018 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingegangenen Schreiben erhob der Kläger "Widerspruch, Klage und Antrag im Sinne von § 86b SGG". Er begehrte die Aufhebung der in der Anlage beigefügten Renteninformation vom 18.09.2015 und forderte deren Neubescheidung. Ferner begehrte er die Verurteilung der Beklagten, Reha-Maßnahmen einzuleiten und wegen des eingetretenen Leistungsfalles Rente zu gewähren. Der Anlage sei keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen, seit April 2017 sei er durchgängig krankgeschrieben, weil seine linke Schulter und sein rechtes Knie kaputt seien (Arthrose u. v. m.). Die Beklagte sei verpflichtet, die Arbeitsfähigkeit durch geeignete Reha-Maßnahmen wiederherzustellen.
Die Renteninformation vom 18.09.2015 weist den Kläger darauf hin, dass die Regelaltersrente am 01.02.2042 beginnen würde. Ferner enthielt die Renteninformation Hinweise zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, für die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem derzeitigen Kontostand nicht erfüllt seien, zur Höhe einer künftigen Regelaltersrente, zu Auswirkungen von Rentenanpassungen und zu einem zusätzlichen Vorsorgebedarf.
Nach einem entsprechenden Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.11.2018 abgewiesen und den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Klage mit allen drei Begehren unzulässig sei. Bei der angefochtenen Renteninformation handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt und die Anträge auf Verurteilung der Beklagten, ihm Rente bzw. Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren, seien mangels Vorverfahrens (§ 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) unzulässig.
Mit Beschluss vom 05.11.2018 bewilligte das SG die öffentliche Zustellung des Gerichtsbescheides, weil der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich gewesen ist. Die Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung wurde am 07.11.2018 ausgehängt und am 10.12.2018 wieder abgenommen (Bl. 15 der SG Akten).
Mit einem am 07.01.2019 beim erkennenden Senat im Zusammenhang mit dem beim Senat anhängigen Verfahren L 9 R 3472/18 eingegangenen Schreiben hat der Kläger bezugnehmend auf ein Schreiben der Beklagten in diesem Verfahren (L 9 R 3472/18) vom 10.12.2018 Berufung gegen den ihm "gänzlich unbekannten Gerichtsbescheid" vom 05.11.2018 eingelegt.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. November 2018 sowie die Renteninformation vom 18. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente und Leistungen zur Teilhabe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Akte des erstinstanzlichen Klageverfahrens wurde beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 05.11.2018 am 07.01.2019 eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
Der Senat ist trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 nicht gehindert gewesen, zur Sache zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 126 Rdnr. 4), da der Kläger zum Termin fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß geladen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG) und trotz der angekündigten Verspätung nicht erschienen war.
Die Berufung des Klägers, die beim Senat hinreichend bestimmt am 07.01.2019 eingegangen ist, ist fristgerecht eingelegt worden. Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt (§ 133 SGG). Für Gerichtsbescheide gelten die Vorschriften für Urteile entsprechend (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG). Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO – vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Mit Beschluss vom 05.11.2018 hat das SG aufgrund von § 186 ZPO die Genehmigung der öffentlichen Zustellung verfügt, worauf der Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung am 07.11.2018 und deren Abnahme am 10.12.2018 (Montag) erfolgte. Gemäß § 188 ZPO gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Der Tag des Aushangs (§ 186 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wird nicht mitgerechnet (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 31. Ed. 01.12.2018, ZPO § 188 Rdnr. 1-3), weshalb die Monatsfrist am 08.11.2018 begann und am 07.12.2018 (Freitag) endete. Für die Rechtsmittelfrist gilt als Tag der Zustellung der Ablauf der gesetzlichen Aushangdauer (Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 63 Rdnr. 57). Damit gilt der Gerichtsbescheid als am 07.12.2018 zugestellt, weswegen die Frist zur Einlegung der Berufung mit dem Tag nach der Zustellung, mithin mit dem 08.12.2018 begann (§ 64 Abs. 1 SGG) und mit Ablauf desjenigen Tages endete, der nach Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 64 Abs. 2 SGG). Dies ist aufgrund der Monatsfrist, die nach § 151 SGG für die Einlegung der Berufung einzuhalten ist, der 07.01.2019, weswegen das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben ist.
In der Sache hat das SG die Klage aber zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Bei der von der Beklagten erstellten Renteninformation vom 18.09.2015 handelt es sich schon nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit einer solchen wird insbesondere keine Regelung getroffen, sie erschöpft sich vielmehr in der Mitteilung des Wissens hinsichtlich der in § 109 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) genannten rentenrechtlich bedeutsamen Umstände und dient der Information der Versicherten. Sie konkretisiert daher die Auskunfts- und Beratungspflicht aus §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I, vgl. Schumacher in Kasseler Kommentar, Stand September 2018, § 109 SGB VI, Rdnr. 2, 4, 7 m. w. N.) und bedurfte daher auch keiner Rechtsmittelbelehrung. Die begehrte Aufhebung dieser Renteninformation kommt daher nicht in Betracht.
Für den Antrag auf Gewährung einer Rente und von Leistungen zur Teilhabe in der Form einer (med.) Reha-Maßnahme fehlt es an dem hierfür erforderlichen Vorverfahren. Abgesehen von der hier nicht einschlägigen, weil nur subsidiär anwendbaren Feststellungsklage (§ 55 SGG) kann der Kläger in einem Klageverfahren einen Anspruch auf Leistungen, wie die hier geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung einer Rente und auf Leistungen zur Teilhabe, nur im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG, § 43 SGB VI) bzw. einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG, Gewährung von Rehabilitationsleistungen nach §§ 9, 13, 15 SGB VI i. V. m. §§ 42 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX], Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 04.08.2006 – L 7 RJ 22/04 –, Rdnr. 31, juris) geltend machen. Sowohl die Anfechtungs- und Leistungsklage als auch die Verpflichtungsklage setzen (u. a.) voraus, dass das Leistungsbegehren zunächst durch einen Verwaltungsakt der Beklagten abgelehnt worden und das Vorverfahren abgeschlossen ist (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG – vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.02.2005 – B 13 RJ 31/04 R –, SozR 4-2600 § 43 Nr. 3, Rdnr. 26). Diese Voraussetzungen sind bereits mangels eines Antrages (§ 115 Abs. 1 SGB VI) des Klägers bei der Beklagten und der Vorbefassung durch die Beklagte nicht erfüllt, weshalb die Klage gerichtet auf die Gewährung von Rente bzw. Teilhabeleistungen unzulässig ist.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Rentenmitteilung und begehrt die Gewährung einer Rente sowie Leistungen zur Teilhabe.
Mit einem am 14.09.2018 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingegangenen Schreiben erhob der Kläger "Widerspruch, Klage und Antrag im Sinne von § 86b SGG". Er begehrte die Aufhebung der in der Anlage beigefügten Renteninformation vom 18.09.2015 und forderte deren Neubescheidung. Ferner begehrte er die Verurteilung der Beklagten, Reha-Maßnahmen einzuleiten und wegen des eingetretenen Leistungsfalles Rente zu gewähren. Der Anlage sei keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen, seit April 2017 sei er durchgängig krankgeschrieben, weil seine linke Schulter und sein rechtes Knie kaputt seien (Arthrose u. v. m.). Die Beklagte sei verpflichtet, die Arbeitsfähigkeit durch geeignete Reha-Maßnahmen wiederherzustellen.
Die Renteninformation vom 18.09.2015 weist den Kläger darauf hin, dass die Regelaltersrente am 01.02.2042 beginnen würde. Ferner enthielt die Renteninformation Hinweise zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, für die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem derzeitigen Kontostand nicht erfüllt seien, zur Höhe einer künftigen Regelaltersrente, zu Auswirkungen von Rentenanpassungen und zu einem zusätzlichen Vorsorgebedarf.
Nach einem entsprechenden Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.11.2018 abgewiesen und den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Klage mit allen drei Begehren unzulässig sei. Bei der angefochtenen Renteninformation handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt und die Anträge auf Verurteilung der Beklagten, ihm Rente bzw. Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren, seien mangels Vorverfahrens (§ 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) unzulässig.
Mit Beschluss vom 05.11.2018 bewilligte das SG die öffentliche Zustellung des Gerichtsbescheides, weil der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich gewesen ist. Die Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung wurde am 07.11.2018 ausgehängt und am 10.12.2018 wieder abgenommen (Bl. 15 der SG Akten).
Mit einem am 07.01.2019 beim erkennenden Senat im Zusammenhang mit dem beim Senat anhängigen Verfahren L 9 R 3472/18 eingegangenen Schreiben hat der Kläger bezugnehmend auf ein Schreiben der Beklagten in diesem Verfahren (L 9 R 3472/18) vom 10.12.2018 Berufung gegen den ihm "gänzlich unbekannten Gerichtsbescheid" vom 05.11.2018 eingelegt.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. November 2018 sowie die Renteninformation vom 18. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente und Leistungen zur Teilhabe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Akte des erstinstanzlichen Klageverfahrens wurde beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 05.11.2018 am 07.01.2019 eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
Der Senat ist trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 nicht gehindert gewesen, zur Sache zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 126 Rdnr. 4), da der Kläger zum Termin fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß geladen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG) und trotz der angekündigten Verspätung nicht erschienen war.
Die Berufung des Klägers, die beim Senat hinreichend bestimmt am 07.01.2019 eingegangen ist, ist fristgerecht eingelegt worden. Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt (§ 133 SGG). Für Gerichtsbescheide gelten die Vorschriften für Urteile entsprechend (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG). Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO – vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Mit Beschluss vom 05.11.2018 hat das SG aufgrund von § 186 ZPO die Genehmigung der öffentlichen Zustellung verfügt, worauf der Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung am 07.11.2018 und deren Abnahme am 10.12.2018 (Montag) erfolgte. Gemäß § 188 ZPO gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Der Tag des Aushangs (§ 186 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wird nicht mitgerechnet (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 31. Ed. 01.12.2018, ZPO § 188 Rdnr. 1-3), weshalb die Monatsfrist am 08.11.2018 begann und am 07.12.2018 (Freitag) endete. Für die Rechtsmittelfrist gilt als Tag der Zustellung der Ablauf der gesetzlichen Aushangdauer (Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 63 Rdnr. 57). Damit gilt der Gerichtsbescheid als am 07.12.2018 zugestellt, weswegen die Frist zur Einlegung der Berufung mit dem Tag nach der Zustellung, mithin mit dem 08.12.2018 begann (§ 64 Abs. 1 SGG) und mit Ablauf desjenigen Tages endete, der nach Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 64 Abs. 2 SGG). Dies ist aufgrund der Monatsfrist, die nach § 151 SGG für die Einlegung der Berufung einzuhalten ist, der 07.01.2019, weswegen das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben ist.
In der Sache hat das SG die Klage aber zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Bei der von der Beklagten erstellten Renteninformation vom 18.09.2015 handelt es sich schon nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit einer solchen wird insbesondere keine Regelung getroffen, sie erschöpft sich vielmehr in der Mitteilung des Wissens hinsichtlich der in § 109 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) genannten rentenrechtlich bedeutsamen Umstände und dient der Information der Versicherten. Sie konkretisiert daher die Auskunfts- und Beratungspflicht aus §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I, vgl. Schumacher in Kasseler Kommentar, Stand September 2018, § 109 SGB VI, Rdnr. 2, 4, 7 m. w. N.) und bedurfte daher auch keiner Rechtsmittelbelehrung. Die begehrte Aufhebung dieser Renteninformation kommt daher nicht in Betracht.
Für den Antrag auf Gewährung einer Rente und von Leistungen zur Teilhabe in der Form einer (med.) Reha-Maßnahme fehlt es an dem hierfür erforderlichen Vorverfahren. Abgesehen von der hier nicht einschlägigen, weil nur subsidiär anwendbaren Feststellungsklage (§ 55 SGG) kann der Kläger in einem Klageverfahren einen Anspruch auf Leistungen, wie die hier geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung einer Rente und auf Leistungen zur Teilhabe, nur im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG, § 43 SGB VI) bzw. einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG, Gewährung von Rehabilitationsleistungen nach §§ 9, 13, 15 SGB VI i. V. m. §§ 42 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX], Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 04.08.2006 – L 7 RJ 22/04 –, Rdnr. 31, juris) geltend machen. Sowohl die Anfechtungs- und Leistungsklage als auch die Verpflichtungsklage setzen (u. a.) voraus, dass das Leistungsbegehren zunächst durch einen Verwaltungsakt der Beklagten abgelehnt worden und das Vorverfahren abgeschlossen ist (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG – vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.02.2005 – B 13 RJ 31/04 R –, SozR 4-2600 § 43 Nr. 3, Rdnr. 26). Diese Voraussetzungen sind bereits mangels eines Antrages (§ 115 Abs. 1 SGB VI) des Klägers bei der Beklagten und der Vorbefassung durch die Beklagte nicht erfüllt, weshalb die Klage gerichtet auf die Gewährung von Rente bzw. Teilhabeleistungen unzulässig ist.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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