Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 5831/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 291/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20.12.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.
Die Antragsteller bewohnen als Familie eine im Eigentum der Antragsteller 1 und 2 stehenden Immobilie in E. (Kaufpreis im Jahr 2005: 227.000 EUR). Für die Immobilie waren gegen Ende 2018 noch Darlehen in einer Gesamthöhe von mehr als 173.000 EUR bei der xxx Bausparkasse AG zu tilgen. Die Antragsteller 1 und 2 leisten hierauf monatlich Zahlungen in Höhe von insgesamt 677,00 EUR (Zinszahlungen: 361‚90 zzgl. Tilgungsleistungen: 315,10 EUR).
Mit bestandskräftigem Änderungsbescheid vom 07.08.2018 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.12.2018 in Höhe von monatlich insgesamt 1.632,80 EUR, wobei auf die Kosten der Unterkunft und Heizung ein Betrag in Höhe von 564,80 EUR entfällt (Schuldzinsen: 361,90 EUR‚zzgl. Heizkosten: 96,00 EUR, zzgl. weiter Nebenkosten: 106,90 EUR). Mit Bescheid vom 04.12.2018 bewilligte der Antragsgegner Leistungen für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 in Höhe von monatlich insgesamt 1.682,14 EUR (Januar 2019) bzw. 1.686,80 EUR (Februar bis Dezember 2019). Hierbei berücksichtigte er erneut monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 564,80 EUR. Mit Bescheid vom 02.01.2019 änderte der Antragsgegner die Leistungsbewilligung für die Zeit von Februar 2019 bis Dezember 2019 auf monatlich 1.660,90 EUR ab, da bei den Nebenkosten der Betrag zur Wohngebäudeversicherung in Höhen monatlich 25,91 EUR nicht mehr berücksichtigt werde, nachdem der Jahresbeitrag am 20.10.2019 als einmalige Beihilfe bewilligt worden sei.
Mit Bescheid vom 05.12.2018 lehnte der Antragsgegner es auf ausdrücklichen Antrag der Antragsteller hin ab, die Tilgungsraten ebenfalls als Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
Gegen die Ablehnung der Übernahme der Tilgungsleistungen erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 10.12.2018 Widerspruch und führten zur Begründung aus, es sei in mehreren (nicht näher bezeichneten) Urteilen von Sozialgerichten entschieden worden, dass bei selbstgenutztem Wohneigentum auch die Tilgungsraten bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung übernommen werden müssten, die vorliegend bei 917 EUR liege.
Am 17.12.2018 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Freiburg (SG) gestellt, mit dem Ziel den Antragsgegner zur einstweiligen Übernahme auch der Tilungszahlungen zu verpflichten. Ergänzend zum Widerspruchsverfahren haben sie zwei Schreiben der xxx Bausparkasse AG jeweils vom 17.12.2018 vorgelegt, in denen Zahlungsrückstände in Höhe von insgesamt 1.288,59 EUR angemahnt wurden.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 20.12.2018 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, ungeachtet der möglichen Bestandskraft der Leistungsbewilligung bis 31.12.2018 handle es sich bei den Tilgungsraten nicht um Kosten der Unterkunft, die vom Antragsgegner zu übernehmen seien.
Gegen diesen am 22.12.2018 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 21.01.2019 Beschwerde erhoben, mit der sie weiterhin das Ziel der Übernahme der Tilgungsraten durch den Antragsgegner verfolgen. Zur Begründung haben sie ergänzend und vertiefend zum bisherigen Vorbringen geltend gemacht, es lägen mehrere Urteile der Sozialgerichtsbarkeit vor, in denen zum Ausdruck komme, dass die Übernahme von Tilgungsraten nicht als Nebeneffekt zur Vermögensbildung führe. Ebenso spreche auch das Gebot der Gleichbehandlung von leistungsberechtigten Mietern und Wohnungseigentümern für eine Einbeziehung der Tilgungsrate. Vorliegend lägen Zins- und Tilgungsraten weit unter dem Betrag, der ihnen als "normalem Mieter‘ zustehen würde. Ein Abstellen auf unwirtschaftliches Wohnen scheide deshalb aus. Die Handhabung des Antragsgegners führe dazu, dass die Antragsteller 3 bis 5 massiv unter der offensichtlichen Benachteiligung zu leiden hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist statthaft und zulässig. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG greift nicht ein. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg v. 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und v. 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Vorliegend ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Übernahme der von ihnen geschuldeten Tilgungszahlungen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind, d.h. die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, BSGE 100, 186). Zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II rechnen nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, von der abzurücken kein Anlass besteht, Tilgungsraten grundsätzlich nicht (BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R -, SozR 4-4200, § 22 Nr. 48; BSG Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R -, juris). Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 35; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rn. 62). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl BSG, Urteil vom 07.07.2011, a.a.O.; BSG Urteil vom 16.02.2012, a.a.O.; BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 78, Rn.). Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (BSG, Urteil vom 04.06.2014, a.a.O, m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt allein die Tatsache, dass die Finanzierungskosten insgesamt die Höhe der Gesamtkosten einer angemessenen Mietwohnung nicht übersteigen oder auch deutlich unterschreiten, jedoch nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu einem Ausnahmefall, der die Übernahme von Tilgungsleistungen und damit die Vermögensbildung bei Hilfebedürftigen rechtfertigt. Ein Ausnahmefall, wie ihn etwa das BSG im Verfahren B 14/11b AS 67/06 R (Urteil vom 18.06.2008, SozR 4-4200, § 22 Nr. 13) angenommen hat, ist hier nicht gegeben. In der genannten Entscheidung des BSG war die mit Hilfe eines Annuitätendarlehens finanzierte Eigentumswohnung bereits weitgehend abgezahlt, sodass die zu zahlende Rate in erster Linie aus einem Tilgungsanteil bestand (Tilgungsanteil im streitgegenständlichen Zeitraum knapp 80 %, zuletzt betrug der Zinsanteil nur noch 2,78 Euro). Nur für diesen Fall hat das BSG entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die Kosten in Form von Tilgungsleistungen unvermeidbar sind, weil ansonsten der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums droht, eine Übernahme der Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht kommt. Diese Entscheidung trug auch der Überlegung Rechnung, dass bei ausschließlicher Berücksichtigung von Schuldzinsen diejenigen Hilfebedürftigen, die Wohneigentum gerade erst erworben haben und bei denen die Zinszahlungen gegenüber den Tilgungsraten bei Weitem überwiegen, ungerechtfertigt bevorzugt werden, gegenüber denjenigen Hilfebedürftigen, die aufgrund der Besonderheiten eines Annuitätendarlehens durch weitgehende Zahlung der Zinsen in Vorleistung treten mussten und bei denen schließlich die Abzahlungen fast nur noch aus Tilgungsleistungen bestehen. Das BSG hat damit entscheidend darauf abgestellt, dass es in solchen Fällen in der Regel nur um die Tilgung einer Restschuld geht und die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen ist, sodass der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem auch vom SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurücktritt (vgl. auch BSG, Urteil vom 07.07.2011, a.a.O.). Eben dieser Gesichtspunkt greift jedoch vorliegend nicht. Es geht gerade nicht darum, dass ein bereits fast abbezahltes Wohneigentum erhalten bleibt. Die vereinbarten Tilgungsleistungen dienen nicht der zeitnahen Abtragung eines weitgehend getilgten Restkaufpreises, sondern sind noch etliche Jahre zu zahlen, um die Gesamtkreditsumme zu begleichen, wobei aktuell sogar die Zinsbelastung noch deutlich über der Tilgungsleistung liegt.
Schließlich lässt sich eine zumindest vorübergehende Weiterzahlung der Tilgungsleistungen auch nicht mit der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II begründen. Entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Regelung setzt allerdings voraus, dass es sich bei den Tilgungsleistungen um Kosten der Unterkunft handelt. Eben dies ist wie oben ausgeführt hier nicht der Fall. Da Tilgungsleistungen zudem überhaupt nur dann übernahmefähige Kosten der Unterkunft darstellen können, wenn hierdurch die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten wird, die Regelung des § 22 Abs.1 Satz 3 SGB II hingegen Fälle regeln will, in den die Kosten der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, kann diese Regelung auf die Übernahme von Tilgungsleistungen von vornherein keine Anwendung finden.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bislang auch der drohende zeitnahe Verlust des Wohneigentums nicht glaubhaft gemacht wurde und damit auch kein Anordnungsgrund vorliegt. Zwar hat die xxx Bank in den Schreiben vom 17.12.2018 Zwangsmaßnahmen angedroht, allerdings haben die Antragsgegner weder den aktuellen Verfahrensstand dargetan, noch ist vorgetragen oder ersichtlich, dass sie intensive, aber erfolglose Bemühungen, etwa durch Gespräche mit der finanzierenden Bank, unternommen haben, die Tilgungsverpflichtung während des Leistungsbezugs so gering wie möglich zu halten.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.
Die Antragsteller bewohnen als Familie eine im Eigentum der Antragsteller 1 und 2 stehenden Immobilie in E. (Kaufpreis im Jahr 2005: 227.000 EUR). Für die Immobilie waren gegen Ende 2018 noch Darlehen in einer Gesamthöhe von mehr als 173.000 EUR bei der xxx Bausparkasse AG zu tilgen. Die Antragsteller 1 und 2 leisten hierauf monatlich Zahlungen in Höhe von insgesamt 677,00 EUR (Zinszahlungen: 361‚90 zzgl. Tilgungsleistungen: 315,10 EUR).
Mit bestandskräftigem Änderungsbescheid vom 07.08.2018 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.12.2018 in Höhe von monatlich insgesamt 1.632,80 EUR, wobei auf die Kosten der Unterkunft und Heizung ein Betrag in Höhe von 564,80 EUR entfällt (Schuldzinsen: 361,90 EUR‚zzgl. Heizkosten: 96,00 EUR, zzgl. weiter Nebenkosten: 106,90 EUR). Mit Bescheid vom 04.12.2018 bewilligte der Antragsgegner Leistungen für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 in Höhe von monatlich insgesamt 1.682,14 EUR (Januar 2019) bzw. 1.686,80 EUR (Februar bis Dezember 2019). Hierbei berücksichtigte er erneut monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 564,80 EUR. Mit Bescheid vom 02.01.2019 änderte der Antragsgegner die Leistungsbewilligung für die Zeit von Februar 2019 bis Dezember 2019 auf monatlich 1.660,90 EUR ab, da bei den Nebenkosten der Betrag zur Wohngebäudeversicherung in Höhen monatlich 25,91 EUR nicht mehr berücksichtigt werde, nachdem der Jahresbeitrag am 20.10.2019 als einmalige Beihilfe bewilligt worden sei.
Mit Bescheid vom 05.12.2018 lehnte der Antragsgegner es auf ausdrücklichen Antrag der Antragsteller hin ab, die Tilgungsraten ebenfalls als Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
Gegen die Ablehnung der Übernahme der Tilgungsleistungen erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 10.12.2018 Widerspruch und führten zur Begründung aus, es sei in mehreren (nicht näher bezeichneten) Urteilen von Sozialgerichten entschieden worden, dass bei selbstgenutztem Wohneigentum auch die Tilgungsraten bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung übernommen werden müssten, die vorliegend bei 917 EUR liege.
Am 17.12.2018 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Freiburg (SG) gestellt, mit dem Ziel den Antragsgegner zur einstweiligen Übernahme auch der Tilungszahlungen zu verpflichten. Ergänzend zum Widerspruchsverfahren haben sie zwei Schreiben der xxx Bausparkasse AG jeweils vom 17.12.2018 vorgelegt, in denen Zahlungsrückstände in Höhe von insgesamt 1.288,59 EUR angemahnt wurden.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 20.12.2018 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, ungeachtet der möglichen Bestandskraft der Leistungsbewilligung bis 31.12.2018 handle es sich bei den Tilgungsraten nicht um Kosten der Unterkunft, die vom Antragsgegner zu übernehmen seien.
Gegen diesen am 22.12.2018 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 21.01.2019 Beschwerde erhoben, mit der sie weiterhin das Ziel der Übernahme der Tilgungsraten durch den Antragsgegner verfolgen. Zur Begründung haben sie ergänzend und vertiefend zum bisherigen Vorbringen geltend gemacht, es lägen mehrere Urteile der Sozialgerichtsbarkeit vor, in denen zum Ausdruck komme, dass die Übernahme von Tilgungsraten nicht als Nebeneffekt zur Vermögensbildung führe. Ebenso spreche auch das Gebot der Gleichbehandlung von leistungsberechtigten Mietern und Wohnungseigentümern für eine Einbeziehung der Tilgungsrate. Vorliegend lägen Zins- und Tilgungsraten weit unter dem Betrag, der ihnen als "normalem Mieter‘ zustehen würde. Ein Abstellen auf unwirtschaftliches Wohnen scheide deshalb aus. Die Handhabung des Antragsgegners führe dazu, dass die Antragsteller 3 bis 5 massiv unter der offensichtlichen Benachteiligung zu leiden hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist statthaft und zulässig. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG greift nicht ein. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg v. 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und v. 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Vorliegend ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Übernahme der von ihnen geschuldeten Tilgungszahlungen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind, d.h. die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, BSGE 100, 186). Zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II rechnen nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, von der abzurücken kein Anlass besteht, Tilgungsraten grundsätzlich nicht (BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R -, SozR 4-4200, § 22 Nr. 48; BSG Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R -, juris). Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 35; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rn. 62). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl BSG, Urteil vom 07.07.2011, a.a.O.; BSG Urteil vom 16.02.2012, a.a.O.; BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 78, Rn.). Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (BSG, Urteil vom 04.06.2014, a.a.O, m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt allein die Tatsache, dass die Finanzierungskosten insgesamt die Höhe der Gesamtkosten einer angemessenen Mietwohnung nicht übersteigen oder auch deutlich unterschreiten, jedoch nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu einem Ausnahmefall, der die Übernahme von Tilgungsleistungen und damit die Vermögensbildung bei Hilfebedürftigen rechtfertigt. Ein Ausnahmefall, wie ihn etwa das BSG im Verfahren B 14/11b AS 67/06 R (Urteil vom 18.06.2008, SozR 4-4200, § 22 Nr. 13) angenommen hat, ist hier nicht gegeben. In der genannten Entscheidung des BSG war die mit Hilfe eines Annuitätendarlehens finanzierte Eigentumswohnung bereits weitgehend abgezahlt, sodass die zu zahlende Rate in erster Linie aus einem Tilgungsanteil bestand (Tilgungsanteil im streitgegenständlichen Zeitraum knapp 80 %, zuletzt betrug der Zinsanteil nur noch 2,78 Euro). Nur für diesen Fall hat das BSG entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die Kosten in Form von Tilgungsleistungen unvermeidbar sind, weil ansonsten der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums droht, eine Übernahme der Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht kommt. Diese Entscheidung trug auch der Überlegung Rechnung, dass bei ausschließlicher Berücksichtigung von Schuldzinsen diejenigen Hilfebedürftigen, die Wohneigentum gerade erst erworben haben und bei denen die Zinszahlungen gegenüber den Tilgungsraten bei Weitem überwiegen, ungerechtfertigt bevorzugt werden, gegenüber denjenigen Hilfebedürftigen, die aufgrund der Besonderheiten eines Annuitätendarlehens durch weitgehende Zahlung der Zinsen in Vorleistung treten mussten und bei denen schließlich die Abzahlungen fast nur noch aus Tilgungsleistungen bestehen. Das BSG hat damit entscheidend darauf abgestellt, dass es in solchen Fällen in der Regel nur um die Tilgung einer Restschuld geht und die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen ist, sodass der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem auch vom SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurücktritt (vgl. auch BSG, Urteil vom 07.07.2011, a.a.O.). Eben dieser Gesichtspunkt greift jedoch vorliegend nicht. Es geht gerade nicht darum, dass ein bereits fast abbezahltes Wohneigentum erhalten bleibt. Die vereinbarten Tilgungsleistungen dienen nicht der zeitnahen Abtragung eines weitgehend getilgten Restkaufpreises, sondern sind noch etliche Jahre zu zahlen, um die Gesamtkreditsumme zu begleichen, wobei aktuell sogar die Zinsbelastung noch deutlich über der Tilgungsleistung liegt.
Schließlich lässt sich eine zumindest vorübergehende Weiterzahlung der Tilgungsleistungen auch nicht mit der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II begründen. Entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Regelung setzt allerdings voraus, dass es sich bei den Tilgungsleistungen um Kosten der Unterkunft handelt. Eben dies ist wie oben ausgeführt hier nicht der Fall. Da Tilgungsleistungen zudem überhaupt nur dann übernahmefähige Kosten der Unterkunft darstellen können, wenn hierdurch die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten wird, die Regelung des § 22 Abs.1 Satz 3 SGB II hingegen Fälle regeln will, in den die Kosten der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, kann diese Regelung auf die Übernahme von Tilgungsleistungen von vornherein keine Anwendung finden.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bislang auch der drohende zeitnahe Verlust des Wohneigentums nicht glaubhaft gemacht wurde und damit auch kein Anordnungsgrund vorliegt. Zwar hat die xxx Bank in den Schreiben vom 17.12.2018 Zwangsmaßnahmen angedroht, allerdings haben die Antragsgegner weder den aktuellen Verfahrensstand dargetan, noch ist vorgetragen oder ersichtlich, dass sie intensive, aber erfolglose Bemühungen, etwa durch Gespräche mit der finanzierenden Bank, unternommen haben, die Tilgungsverpflichtung während des Leistungsbezugs so gering wie möglich zu halten.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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