Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 4 R 1184/17 WA
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 348/18 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.4.2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges. Der Streitwert wird auf EUR 42,29 festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Gründe, die zur Zulassung der Berufung führen, liegen nicht vor.
Die Berufung ist nach § 144 Abs 2 SGG zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Alternativen, die ungeachtet des Vortrags des Beschwerdeführers sämtlich von Amts wegen zu prüfen sind (Leitherer in: Meyer-Ladewig ua. SGG. Kommentar. 12. Auflage 2017, § 145 Rdnr 7b mwN), liegt vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 144 Abs 2 Nr 1 SGG.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausreicht (Breitkreutz/Schreiber. Sozialgerichtsgesetz. Kommentar. 2. Aufl. 2014, § 144 Rdnr 31 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts (SG) im angefochtenen Urteil Bezug, aus denen sich ergibt, dass sich die streitentscheidenden Rechtsfragen unmittelbar aus dem Gesetz oder aus den allgemein anerkannten Grundsätzen des gerichtlichen Verfahrensrechts beantworten lassen. Der Kläger selbst hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet.
Das Urteil weicht, indem es feststellt, dass der Rechtsstreit durch Anerkenntnis erledigt ist, von keiner Entscheidung eines der in § 144 Abs 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab. Soweit der Kläger vorträgt, dass Sozialgericht habe Rechtsnormen ignoriert, und auf Urteile des Bundessozialgerichts hinweist, die diese Rechtsnormen für geltendes und anwendbares Recht halten, hat er damit keine konkret entscheidungserhebliche Abweichung dargetan, sondern lediglich seine Auffassung erläutert, das Urteil beinhalte qualifizierte Rechtsanwendungsfehler. Mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung kann er jedoch im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) gehört werden.
Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, der tatsächlich vorliegt und auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann, § 144 Abs 2 Nr 3 SGG.
Insbesondere hat das SG nicht das (Grund-)Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, § 62 SGG. Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Gericht im Verfahren - auf dem "Weg zur Entscheidung" - das prozessuale Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil es dem Antragsteller keine (hinreichende) Gelegenheit gegeben hat, sich zum Prozessstoff zu äußern. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern, und hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, rügt er in Wirklichkeit (erneut) die sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Er meint nämlich, dass SG habe seinen umfassenden Sachvortrag nicht berücksichtigt und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, sonst hätte es anders entscheiden müssen. Dass das SG sich im Urteil nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen des Klägers befasst, berührt nicht das rechtliche Gehör. Wenn das Gericht (schriftlichen und/oder mündlichen) Vortrag entgegengenommen hat, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es ihn auch bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat; es muss nicht, etwa um dies zu dokumentieren, in den Gründen der Entscheidung explizit darauf eingehen (Keller in: Meyer-Ladewig ua, SGG. Kommentar. 12. Aufl. 2017, § 62 Rdnr 7 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Bei der Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Gründe, die zur Zulassung der Berufung führen, liegen nicht vor.
Die Berufung ist nach § 144 Abs 2 SGG zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Alternativen, die ungeachtet des Vortrags des Beschwerdeführers sämtlich von Amts wegen zu prüfen sind (Leitherer in: Meyer-Ladewig ua. SGG. Kommentar. 12. Auflage 2017, § 145 Rdnr 7b mwN), liegt vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 144 Abs 2 Nr 1 SGG.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausreicht (Breitkreutz/Schreiber. Sozialgerichtsgesetz. Kommentar. 2. Aufl. 2014, § 144 Rdnr 31 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts (SG) im angefochtenen Urteil Bezug, aus denen sich ergibt, dass sich die streitentscheidenden Rechtsfragen unmittelbar aus dem Gesetz oder aus den allgemein anerkannten Grundsätzen des gerichtlichen Verfahrensrechts beantworten lassen. Der Kläger selbst hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet.
Das Urteil weicht, indem es feststellt, dass der Rechtsstreit durch Anerkenntnis erledigt ist, von keiner Entscheidung eines der in § 144 Abs 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab. Soweit der Kläger vorträgt, dass Sozialgericht habe Rechtsnormen ignoriert, und auf Urteile des Bundessozialgerichts hinweist, die diese Rechtsnormen für geltendes und anwendbares Recht halten, hat er damit keine konkret entscheidungserhebliche Abweichung dargetan, sondern lediglich seine Auffassung erläutert, das Urteil beinhalte qualifizierte Rechtsanwendungsfehler. Mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung kann er jedoch im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) gehört werden.
Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, der tatsächlich vorliegt und auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann, § 144 Abs 2 Nr 3 SGG.
Insbesondere hat das SG nicht das (Grund-)Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, § 62 SGG. Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Gericht im Verfahren - auf dem "Weg zur Entscheidung" - das prozessuale Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil es dem Antragsteller keine (hinreichende) Gelegenheit gegeben hat, sich zum Prozessstoff zu äußern. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern, und hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, rügt er in Wirklichkeit (erneut) die sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Er meint nämlich, dass SG habe seinen umfassenden Sachvortrag nicht berücksichtigt und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, sonst hätte es anders entscheiden müssen. Dass das SG sich im Urteil nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen des Klägers befasst, berührt nicht das rechtliche Gehör. Wenn das Gericht (schriftlichen und/oder mündlichen) Vortrag entgegengenommen hat, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es ihn auch bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat; es muss nicht, etwa um dies zu dokumentieren, in den Gründen der Entscheidung explizit darauf eingehen (Keller in: Meyer-Ladewig ua, SGG. Kommentar. 12. Aufl. 2017, § 62 Rdnr 7 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Bei der Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, 177 SGG.
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