S 8 KR 1048/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 1048/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage der Bewilligung von Krankengeld für die Zeit vom 19.03.2015 bis zum 17.04.2015 oder 08.05.2015.

Der 1966 geborene Kläger bezog bis zum 30.11.2014 Leistungen nach dem SGB II (ALG II). Es bestand eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld. In der Zeit vom 02.02.2015 bis zum 25.03.2015 war er als Fahrer bei der F U GmbH mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 17 Stunden pro Woche beschäftigt. Ab dem 01.04.2015 ging er einer Beschäftigung als Fahrer und Begleitung von Patienten bei der N GmbH mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 12 Stunden gegen eine Vergütung i.H.v. 450 EUR monatlich nach.

Am 31.03.2015 (Eingang bei der Beklagten am 02.04.2015) beantragte der Kläger die Bewilligung von Krankengeld für die Zeit ab 19.03.2015 unter Vorlage von drei Arbeitsun-fähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 19.03.2015 bis zum 17.04.2015. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Bewilligung von Krankengeld mit Bescheiden vom 05.05.2015 und 12.06.2015 ab. Die Beschäftigung bei der F U GmbH sei als Minijob ge-meldet gewesen. Es habe sich damit um eine Beschäftigung ohne Sozialversicherungs-pflicht und ohne Anspruch auf Krankengeld gehandelt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um einen Minijob gehandelt habe. Zur Stützung legte er die mit dem damaligen Arbeitgeber getroffene Vereinbarung vom 24.03.2015 sowie zusätzli-che weitere Unterlagen vor. Die Beklagte bekräftigte ihren Standpunkt mit Schreiben vom 12.06.2015 bzw. erteilte weitere Informationen. Sie holte Auskünfte bei der Minijobzentrale bei der Bundesknappschaft sowie von der F U GmbH bzw. von deren Steuerberaterin ein. Anschließend wurde der Widerspruch vom Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Wi-derspruchsbescheid vom 16.09.2015 zurückgewiesen. Für die Beurteilung als sozialversi-cherungspflichtiges bzw. nichtsozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei die Meldung des Arbeitgebers verbindlich. Vorliegend sei eine Meldung bei der Minijob-zentrale erfolgt und zwar als kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis.

Der Kläger hat gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Zahlung von Krankengeld bzw. auf Zahlung von Versorgungskranken-geld weiterverfolgt bzw. geltend macht. Es habe sich bei der Beschäftigung bei der F U GmbH nicht um einen Minijob oder eine geringfügige Beschäftigung, sondern um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt, wie sich auch aus dem Arbeitsgerichts-verfahren beim Arbeitsgericht Wuppertal ergeben habe. Im Übrigen sei für diese Angele-genheit nicht das Sozialgericht Düsseldorf zuständig, da es sich um eine Angelegenheit zwischen ihm und seinem Arbeitgeber handle und damit um eine zivilrechtliche.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 05.05.2015 und 12.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2015 zu verurteilen, Krankengeld für die Zeit vom 19.03.2015 bis zum 17.04.2015 oder 08.05.2015 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.

Zur weiteren Ermittlung des Sachverhaltes hat das Gericht hat eine Auskunft der N GmbH eingeholt und die Akte des vom Kläger in Bezug genommenen Verfahrens beim Arbeitsge-richt Wuppertal beigezogen. Auf diese Unterlagen sowie auf die zu den Gerichtsakten ge-reichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten einschließlich der beigezogenen Ver-waltungsakte der Beklagten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beteiligten nach Aktenlage entscheiden, da diese auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, § 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das Sozialgericht ist für die Entscheidung über den streitgegenständlichen Anspruch auf Krankengeld zuständig, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Ange-legenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG.

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Bewilligung von Krankengeld für den streitgegen-ständlichen Zeitraum zu, § 44 ff. des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V).

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Beschäftigung des Klägers bei der F U GmbH um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld gehandelt hat. Denn ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld besteht be-reits aus anderen Gründen nicht:

Im Zeitraum 19.03. - 25.03.2015 hätte jedenfalls ein – unterstellter - Anspruch auf Kran-kengeld, § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Denn in diesem Zeitraum bestand noch die Beschäfti-gung bei der F U GmbH. Und gemäß dem Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.06.2015 - 6 CA 998/15 - bestand für den Kläger kein Entgeltanspruch mehr. Dies be-deutet, dass er für diesen Zeitraum Arbeitsentgelt erhalten hat und der Anspruch auf Krankengeld deshalb ruhte.

Im Zeitraum 01. - 17.04./08.05.2015 bestand ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld aus denselben Gründen nicht: In diesem Zeitraum ging der Kläger dem neuen Beschäfti-gungsverhältnis bei der N GmbH mit Vergütung/Arbeitsentgelt nach.

Darüber hinaus ist für den gesamten Zeitraum vom 19.03.2015 bis zum 17.04. bzw. 08.05.2015 das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht erwiesen und mehr als zweifelhaft. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger trotz der ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit (3 AU-Bescheinigungen) in der Lage war, der vergleichbaren Tätigkeit als Fahrer bei der N GmbH nachzugehen. Dieser Arbeitgeber hatte in der vom Gericht eingeholten Auskunft die Tätigkeit als mittelschwer angegeben. Jedenfalls für den Zeitraum, in dem der – unterstellte - Anspruch auf Krankengeld nicht ruhte (siehe oben), d.h. für den Zeitraum vom 26. - 31.03.2015 ist die medizinische Ar-beitsunfähigkeit aus den angeführten Gründen nicht gegeben. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für den - möglicherweise auch geltend gemach-ten - Zeitraum 18.04. - 08.05.2015 keine ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung) vorliegt.

Soweit der Kläger möglicherweise ein Anspruch auf Versorgungkrankengeld geltend macht, ist die Klage ebenso unbegründet. Es liegt bereits keine anerkannte Schädigungs-folge vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Es bestand kein Anlass, die - unter Berücksichtigung des unterhalb des Berufungssumme liegenden Streitwerts (nicht größer als 750 EUR) – unzulässige Berufung zuzulassen, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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