Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 VJ 2352/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VJ 3145/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Gewährung einer Ausgleichrente nach § 32 Abs. 1, § 34 BVG an einen minderjährigen Beschädigten ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Bedarf bereits vollständig aus eigenem Einkommen oder Unterhaltsansprüchen gedeckt wird.
2. Für die Feststellung des Bedarfs und seine etwaige Deckung ist auf das bürgerliche Unterhaltsrecht abzustellen. Schädigungsbedingte Mehrbedarfe sind dabei nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Sie werden ggfs. durch eine bezogene Grundrente abgedeckt. Der Bedarf an Pflege und Erziehung ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, soweit dieser in natura befriedigt wird.
2. Für die Feststellung des Bedarfs und seine etwaige Deckung ist auf das bürgerliche Unterhaltsrecht abzustellen. Schädigungsbedingte Mehrbedarfe sind dabei nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Sie werden ggfs. durch eine bezogene Grundrente abgedeckt. Der Bedarf an Pflege und Erziehung ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, soweit dieser in natura befriedigt wird.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Ausgleichsrente aufgrund eines Impfschadens.
Die 1998 geborene und im Landkreis R. wohnhafte Klägerin, portugiesische Staatsangehörige, erhielt am 17. November 2009 eine Impfung gegen die pandemische Influenza A/H1N1/v mit dem Impfstoff Pandemrix. Ab Januar 2010 trat bei ihr Tagesmüdigkeit auf, seit März 2010 Kataplexien (affektiv ausgelöste Episoden des Verlusts des Muskeltonus). Im März 2011 konnte schließlich die Diagnose Narkolepsie/Kataplexie gesichert werden (Bericht des Prof. Dr. Me. vom 18. März 2011, H.klinik in Sw.).
Am 31. Mai 2012 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter D. S., die Gewährung von Versorgungsleistungen wegen Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) beim Landratsamt R ... Mit Erstanerkennungsbescheid vom 24. September 2014 erkannte dieses nach vorangegangener Begutachtung durch Dr. Eg. und positiver Auskunft des P.-Instituts eine Narkolepsie mit Kataplexie als Impfschaden an. Hierdurch sei die Klägerin ab dem 1. Mai 2012 in ihrer Erwerbsfähigkeit um 70 gemindert. Ab dem 1. Mai 2012 erhalte sie eine Grundrente in Höhe von 400,00 EUR monatlich, ab dem 1. Juli 2012 in Höhe von 409,00 EUR, ab dem 1. Juli 2013 in Höhe von 410,00 EUR und ab dem 1. Juli 2014 in Höhe von 417,00 EUR.
Mit Schreiben vom 4. November 2014 bat der Beklagte um eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin, um Ansprüche auf weitere Versorgungsleistungen prüfen zu können.
Die Klägerin teilte am 19. November 2014 mit, nicht verheiratet zu sein und über keine Einkünfte oder Vermögen zu verfügen. Die Eltern der Klägerin, D. und J. S., gaben an, seit 1993 verheiratet zu sein. Neben der Klägerin hätten sie einen am 16. November 1995 geborenen Sohn, welcher sich in einer Ausbildung befinde und ein monatliches Einkommen von 685,69 EUR habe. Ergänzend legten sie einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 vor, nach welchem das zu versteuernde Einkommen der zusammen veranlagten Eheleute 36.343,00 EUR betrage. Weiter teilten sie mit, Eigentümer einer selbst bewohnten Doppelhaushälfte zu sein.
Im Rahmen der Berechnung der Ausgleichsrente setzte der Beklagte ab dem 1. Mai 2012 nach der sog. Düsseldorfer Tabelle, Stand 2011, einen Bedarf der Klägerin in Höhe von 512,00 EUR und einen Kindergeldbetrag von 184,00 EUR als Nettoeinkommen an. Bezüglich des Bedarfs der unterhaltspflichtigen Eltern ging der Beklagte zunächst von einem Kontrollbetrag von 1.050,00 EUR zuzüglich eines Bedarfs von 770,00 EUR der Ehefrau und 512,00 EUR für das weitere Kind an. Das Nettoeinkommen betrage 3.000,00 EUR monatlich und es bestehe ein 5 %iger Abzug hiervon berufsbedingt. Innerhalb des Nettoeinkommens war das Kindergeld für das zweite Kind berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 lehnte der Beklagte daraufhin die Gewährung einer Ausgleichsrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 34 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ab. Bei der Klägerin bestehe unter Abzug des Kindergeldes kein Bedarf, der durch die unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht gedeckt werden könne.
Mit ihrem darauf am 9. Februar 2015 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, die Bestimmung der Ausgleichsrente nach unterhaltsrechtlichen Kriterien sei nach dem Gesetz keinesfalls zwingend. Weiter sei die Düsseldorfer Tabelle 2011 nur für die Berechnung des Jahres 2012 heranzuziehen. Für die Ermittlung des Bedarfs der Unterhaltspflichtigen für 2013/2014 sei die Düsseldorfer Tabelle Stand Januar 2013 zu berücksichtigen. Danach erhöhten sich die Bedarfssätze auf 800,00 EUR für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige bzw. 1.000,00 EUR für erwerbstätige Unterhaltspflichtige. Für die Mutter der Klägerin, welche in einem Umfang von 75 % erwerbstätig sei, müsse deshalb für das Jahr 2012 ein Betrag von 950,00 EUR und ab 2013 ein Betrag von 1.000,00 EUR angesetzt werden. Bis einschließlich 31. August 2013 sei der Sohn mit seinem Unterhaltsbedarf zu berücksichtigen. Das Familieneinkommen sei für die Jahre 2012 und 2013 zu korrigieren. Die Eltern der Klägerin hätten 2012 gemeinsam durchschnittlich 2.826,70 EUR netto und 2013 durchschnittlich 2.952,03 EUR netto verdient. Die Grenze von 3.000,00 EUR sei erst im Jahr 2014 mit 3.052,11 EUR überschritten worden. Schließlich entstehe der Klägerin durch die Krankheit Narkolepsie ein erheblicher monatlicher Mehrbedarf. Insbesondere müsse sie die Wege zwischen der Schule und ihrem Wohnort sowie zum Tanztraining und dem Fitness-Studios durch privaten Transport bewältigen. Sie könne auf Grund ihrer Erkrankung nur in geringem Maße auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. So ergebe sich in Schulwochen pro Woche ein zusätzlicher Fahrweg von 170 Kilometern, monatlich 736 Kilometer, und dadurch anfallende Kosten in Höhe von 184,00 EUR. Weil in den Ferien der Fahrbedarf geringer sei, sei von monatlichen Fahrkosten in einer Größenordnung von 120,00 EUR auszugehen. Hierzu legte die Klägerin Verdienstabrechnung der Eltern der Klägerin für den Dezember 2012, den Dezember 2013 und den Dezember 2014 sowie den Berufsausbildungsvertrag des Bruders der Klägerin vom 7. Februar 2014 ab dem 1. September 2014 und diesbezügliche Verdienstabrechnungen von September bis Dezember 2014 vor.
Der Beklagte berechnete darauf die Ausgleichsrente unter Zugrundelegung der seitens der Klägerin benannten Werte der Düsseldorfer Tabelle.
Mit Teilabhilfebescheid vom 11. Mai 2015 stellte der Beklagte für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2013 einen Ausgleichsrentenanspruch in Höhe von monatlich 18,00 EUR fest. Dies ergebe sich unter Zugrundelegung der Einkommensangaben und Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen Werte der Düsseldorfer Tabelle.
Hierzu teilte die Klägerin am 12. Juni 2015 mit, auch für die Mutter sei ein angemessener Bedarf in Höhe von 1.050,00 EUR anzusetzen. Es bestehe der Eindruck, dass die Beklagte den Einkünften jeweils den Kindergeldbetrag für ein Kind hinzugerechnet habe. Eine Anrechnung des Kindergeldbetrages für die Klägerin auf der Einkommensseite sei insofern nicht gerechtfertigt, als dass bei ihr das Kindergeld schon in der Bedarfsberechnung in Abzug gebracht werde. Weiter lege die Düsseldorfer Tabelle den sogenannten Barunterhalt für das unterhaltsberechtigte Kind fest. Der Unterhaltsbedarf eines Kindes oder eines jungen Erwachsenen setze sich jedoch aus Bar- und Naturalunterhalt zusammen. Dies sei nicht so zu verstehen, dass der Barunterhalt alle für ein Kind entstehenden Kosten abdecke, während sich der Naturalunterhalt auf freie ideelle Leistungen beschränke. Die getrennte Betrachtung von Natural- und Barunterhalt sei nur bei getrenntlebenden Eltern notwendig und sinnvoll. Wohne ein unterhaltsberechtigtes Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern, stellten ihm beide Elternteile Bar- und Naturalunterhalt gemeinsam zu Verfügung. Mit den Sätzen der Tabelle werde der Gesamtunterhaltsbedarf jedoch nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht. Deshalb sei bei Unterstellung der Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt der Tabellenunterhalt in doppelter Höhe anzusetzen. Zumindest aber entspreche der volle Unterhaltsbedarf eines fast erwachsenen Kindes einem an den notwendigen Selbstbehalt unterhaltspflichtiger Erwachsener angenäherten Betrag.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Unterhaltsberechnung zur Ausgleichsrente für jugendliche Schwerbeschädigte richte sich nach der "Arbeitsunterlage Unterhalt" des Landesversorgungsamts. Die durchgeführten Berechnungen seien zutreffend erfolgt. Die Berücksichtigung eines schädigungsbedingten Sonderbedarfs komme nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Satz 2 zu § 34 BVG wegen Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem BVG (hier: Grundrente) nicht in Betracht.
Hierauf hat die Klägerin am 27. August 2015 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Über ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren hinaus hat sie vorgetragen, dem Ansatz des sogenannten Bedarfskontrollbetrags nach der Düsseldorfer Tabelle sei entgegenzuhalten, dass eine dem Schadensausgleich dienende Ausgleichsrente sich nicht an Mindeststandards orientieren sollte, sondern auch dann schon einsetzen sollte, wenn den Eltern eines geschädigten Kindes nur noch weniger als der "angemessene" Selbstbehalt bleiben würde. Es werde nicht für zulässig gehalten, aus einer unterhaltsrechtlichen Berechnung schädigungsbedingte Nachteile auszuklammern. Einen Anhaltspunkt für die Bewertung ihres Gesamtbedarfs biete der in der Düsseldorfer Tabelle für außer Haus lebende Studierende und Kinder festgelegte Bedarfssatz von 670,00 EUR.
Mit Urteil vom 12. Juli 2017, der Klägerin am 20. Juli 2017 zugegangen, hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin stünden keine über die im angefochtenen Teil-Abhilfebescheid hinaus zugesprochenen Leistungen nach § 34 BVG zu. Schädigungsbedingte Aufwendungen und Leistungen blieben außer Betracht. Die Klägerin könne auch nicht entsprechend der Düsseldorfer Tabelle wie eine außer Haus wohnende Studierende behandelt werden. Dies würde dagegen verstoßen, dass die Klägerin konkret innerhalb ihrer Herkunftsfamilie wohne und im hier relevanten Zeitraum sich auch nicht in einem Alter befunden habe, in dem sie ein Studium hätte durchführen können. Es lägen nicht die zusätzlichen Kosten vor, die im Rahmen eines Studiums oder einer Unterbringung außer Haus anfielen. Auch ein Zusammenaddieren von Natural- und Barunterhalt sei nicht zulässig. Hierfür bestehe keine Grundlage. Letztendlich handele es sich bei den Leistungen des BVG im Rahmen des § 34 um pauschalierte Leistungen. Auch für eine Erhöhung des Unterhaltsbedarfs der Eltern vom sogenannten Bedarfskontrollbetrag auf den angemessenen Eigenbedarf werde keine Rechtsgrundlage gesehen. § 34 BVG knüpfe an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen an. Die Höhe der Ausgleichsrente richte sich danach, ob Leistungen für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung erforderlich seien, die von dem Beschädigten oder seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen nach Lage ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufgebracht werden könnten. Dies bedeute, dass § 34 BVG eine unterhalts- und einkommensorientierte Wertung treffe. Mit dem Bedarfskontrollbetrag werde nach der Definition der Düsseldorfer Tabelle eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleistet. Es bestehe keine Veranlassung, diese Berechnung zu beanstanden. Es handele sich hier auch nicht um Mindeststandards. Dann hätte sich die Beklagte nämlich am notwendigen Selbstbehalt orientiert. Eine Berechnung im Hinblick auf sozialhilferechtliche Grundsicherungsleistungen würde für die Betroffene ungünstigere Berechnungswerte ergeben. Eine rechtliche Verpflichtung innerhalb des Unterhaltsrechts noch günstigere Varianten zu wählen, bestehe aus Sicht des Gerichts nicht.
Hierauf hat die Klägerin am 10. August 2017 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzend ausgeführt, beim Bedarfskontrollbetrag handele es sich im Gegensatz zum notwendigen Selbstbehalt und zum angemessenen Selbstbehalt nicht um einen statischen Betrag, sondern um eine variable Größe. Dies bedeute eine variable Berücksichtigung des Elternbedarfs mit der Konsequenz, dass bei Kindern reicher Eltern ein höherer Elternbedarf berücksichtigt werde als bei denen armer Eltern. In der Berechnung der Ausgleichsrente werde damit eine soziale Ungleichbehandlung minderjähriger Schwerbeschädigter importiert. Dies führe nicht nur zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, sondern auch zu einer sachfremden Berechnung der Ausgleichsrente. Ihr entstünden durch die bezifferten Fahrkosten behinderungsbedingte Mehrkosten. Ergänzend hat die Klägerin Entgeltabrechnungen ihres Vaters für die Monate September bis Dezember und ihrer Mutter für die Monate Oktober bis Dezember, jeweils 2015 und 2016, vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Juli 2017 aufzuheben, sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2015 in der Gestalt des Teil-Abhilfebescheids vom 11. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2015 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, vom 1. Mai 2012 bis zum Ablauf des 29. Dezembers 2016 bei der Berechnung der Ausgleichsrente zusätzlich die ihr entstandenen Fahrkosten als Mehrbedarf zu berücksichtigen, den Bedarfssatz der Düsseldorfer Tabelle für außer Haus lebende Studierende und Kinder und an Stelle des Bedarfskontrollbetrages der Düsseldorfer Tabelle den angemessenen Selbstbehalt ihrer Eltern zu Grunde zu legen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Ausgleichsrente für jugendliche Schwerbeschädigte sei eine Bedürftigkeitsrente, welche der Sicherung des Lebensunterhaltes diene und ausschließlich bedarfsbezogen sei.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegende Verfahrensakte des Beklagten (2 Bände) sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da sie auf eine laufende Sozialleistung für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) gerichtet ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen.
Die Klage ist zwar als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG) auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung einer Ausgleichsrente zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsrente. Anspruchsgrundlage für die Gewährung der begehrten Leistung ist § 60 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. §§ 32 Abs. 1, 34 BVG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erhält auf Antrag nach einer Schutzimpfung wegen eines Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die (1.) von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, (2.) auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde, (3.) gesetzlich vorgeschrieben war oder (4.) auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, soweit das IfSG nichts Abweichendes bestimmt. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG gilt dabei nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige i. S. d. § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 60 Abs. 1 Satz 2, 3 IfSG).
Gemäß § 32 Abs. 1 BVG erhalten Schwerbeschädigte eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können. Schwerbeschädigt ist, bei wem ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von wenigstens 50 festgestellt ist (§ 31 Abs. 2 BVG). Nach § 34 Abs. 1 BVG beträgt die Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte vor Vollendung des 14. Lebensjahrs bis zu 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs bis zu 50 vom Hundert der Sätze des § 32 Abs. 2 BVG; sie ist auf den vollen Satz zu erhöhen, wenn der Schwerbeschädigte seinen Lebensunterhalt allein bestreiten muss. § 34 Abs. 2 Satz 1 BVG schränkt den Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichsrente für den in § 34 Abs. 1 BVG genannten Personenkreis dahingehend ein, dass sie nur insoweit zu gewähren ist, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis zu 77 EUR im Monat bleibt dabei unberücksichtigt (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BVG).
Wie der Beklagte mit Erstanerkennungsbescheid vom 24. September 2014 bindend (§ 77 SGG) festgestellt hat, besteht bei der Klägerin ein Impfschaden in Form einer Narkolepsie mit Kataplexie, durch welchen bei ihr ab dem 1. Mai 2012 ein GdS von 70 bedingt ist. Der Impfschaden trat dabei nach einer im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG empfohlenen Impfung gegen die pandemische Influenza A/H1N1/v (sog. Schweinegrippe) ein.
Die Gewährung einer Ausgleichsrente bis zum Eintritt der Volljährigkeit am 30. Dezember 2016 der Klägerin ist jedoch nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und denen ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen über den im Teilabhilfebescheid vom 11. Mai 2015 zugesprochenen Umfang hinaus nicht gerechtfertigt.
Diese ist im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 BVG dann nicht gerechtfertigt, wenn der Bedarf des Beschädigten bereits vollständig aus eigenem Einkommen oder Unterhaltsansprüchen gedeckt wird. Denn die Ausgleichsrente ist ausschließlich bedarfsbezogen, sie richtet sich - mit Ausnahme der Sondervorschrift für Lehrlings- bzw. Ausbildungsvergütungen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BVG - mithin allein nach dem wirtschaftlichen Bedürfnis schwerbeschädigter Kinder und Jugendlicher (BSG, Urteil vom 25. Mai 1988 – 9/9a RVi 1/87 –, SozR 3100 § 34 Nr 1, juris, Rz. 16). Dies folgt aus dem Charakter der Ausgleichsrente als Schadensausgleich, wobei sich der auszugleichende Schaden danach richtet, ob Leistungen für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung – unabhängig von schädigungsbedingten Mehrbedarfen (s. u.) - erforderlich sind, die von Beschädigten und ihren unterhaltspflichtigen Angehörigen nach Lage ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufgebracht werden können (Dau in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage 2012. § 34 BVG Nr. 1).
Für die Feststellung des Bedarfs und seine etwaige Deckung ist, wie dies der Beklagte zutreffend getan hat, auf das bürgerliche Unterhaltsrecht abzustellen. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme des § 34 Abs. 2 Satz 1 BVG auf die Unterhaltspflicht der Angehörigen, welche sich nach bürgerlichem Recht bestimmt. So sind nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Verwandte in geraderLinie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Im Übrigen steht der Rückgriff auf das Unterhaltsrecht des BGB im Einklang mit der allgemeinen Methodik des BVG zur Gewährung von Ausgleichsrenten. So hat § 32 Abs. 1 BVG in seiner ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 1950 (BGBl. I, 1950, Nr. 53, Bl. 796) für die Ausgleichsrente erwachsener Schwerbeschädigter auf die Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts abgestellt, wobei auch der Ehegattenunterhalt (§ 1360 BGB) herangezogen werden konnte (BSG, Urteil vom 24. April 1991 – 9a/9 RV 15/88 –, BSGE 68, 244-248, SozR 3-3100 § 33 Nr. 1, Rz. 17), welcher sich ebenfalls nach der Unterhaltspflicht unter Verwandten richtet (§ 1360a Abs. 3 i. V. m. §§ 1613 BGB). Ebenso ist nach der aktuellen Gesetzeslage für die Ermittlung des auf eine Ausgleichsrente erwachsener Schwerbeschädigter anzurechnenden Einkommens (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BVG) ausdrücklich das bürgerliche Unterhaltsrecht heranzuziehen (§ 33 Abs. 6 Satz 1 BVG i. V. m. § 4 der Ausgleichsrentenverordnung – AusglV). Auch die in § 34 Abs. 2 Satz 2 BVG geregelte Berücksichtigung von Lehrlings- bzw. Ausbildungsvergütungen steht im Bezug zum Unterhaltsrecht nach dem BGB, da diese Vergütungen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist (BGH, Urteil vom 8. April 1981 – IVb ZR 559/80 –, juris Rz. 11 m. w. N.), worauf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seinem Rundschreiben vom 8. Oktober 2012 zur Berechnung der Ausgleichsrente nach § 34 BVG (Vb 2 – 54423) zutreffend hingewiesen hat. Gerade aufgrund dieser Anrechenbarkeit der Ausbildungsvergütung ist die Sonderregelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 BVG erforderlich.
Hierbei hat der Beklagte zu Recht auf die im bürgerlichen Unterhaltsrecht maßgebliche sog. Düsseldorfer Tabelle abgestellt. Der Düsseldorfer Tabelle als von der Rechtsprechung entwickelter Leitlinie kommt zwar kein Gesetzescharakter zu, sie greift jedoch auf den nach § 1612a BGB bestimmten Mindestunterhalt minderjähriger Kinder zurück und ist zur Ermittlung davon abweichender Unterhaltsbedarfe allgemein anerkannt (vgl. Coester in: Staudinger/Klinkhammer (2018) BGB § 1612a, juris, Rz. 53) Als Einkommen ist dabei das Netto- und nicht das Bruttoeinkommen anzusetzen, da nur dieses der Bedarfsdeckung tatsächlich zur Verfügung steht. Bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten sind zusätzlich berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen (Düsseldorfer Tabelle 2011ff., Teil A, Anmerkungen Nr. 3).
Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, durch die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle würde soziale Ungleichheit minderjähriger Schwerbeschädigter "importiert", ist dies nicht überzeugend. Jede Unterhaltsberechnung, welche unterschiedliche Einkommens- und Lebensverhältnisse berücksichtigt, muss zwangsläufig eben genau diese Unterschiedlichkeit abbilden. Es handelt sich hierbei mithin um die bloße Wiedergabe der vorbestehenden tatsächlichen Gegebenheiten, an welchen sich Unterhaltsansprüche im Allgemeinen und auch ganz konkret bei der Bedarfsermittlung im Rahmen des § 34 Abs. 2 Satz 1 BVG, der ausdrücklich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abstellt, auszurichten haben. Nach der Düsseldorfer Tabelle erfolgt demgegenüber sogar ein gewisser Ausgleich zwischen dem Kindesbedarf einerseits und den unterschiedlichen ökonomischen Gegebenheiten der Unterhaltspflichtigen andererseits, indem der Bedarf zwar abhängig von der Einkommenshöhe der Unterhaltspflichtigen ansteigt, er die Einkommenshöhe jedoch nicht linear, sondern lediglich abgeschwächt abbildet. Relativ zum Einkommen der Unterhaltspflichtigen gesehen ist der Kindesbedarf daher in den höheren Einkommensgruppen geringer als in den niedrigen ausgestaltet. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG) vermag der Senat in der Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse damit nicht zu erkennen. Vielmehr würde der Ansatz eines einkommensunabhängigen statischen Kinderbedarfs im Rahmen des bürgerlichen Unterhaltsrechts in sachlich ungerechtfertigter Weise zu einer Überlastung einkommensschwacher Unterhaltspflichtiger oder einer weitergehenden Besserstellung einkommensstarker Unterhaltspflichtiger führen.
Eine Erhöhung des Bedarfs der Klägerin im Hinblick auf ihren Anspruch auf Natural- oder Betreuungsunterhalt ist nicht angezeigt. Der Naturalunterhalt, also die tatsächliche Unterbringung, Betreuung und Versorgung, gilt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB als gegenüber dem Barunterhalt gleichwertig (Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 54. EL Juli 2018, 3. Kapitel, Rz. 226a). Hieraus folgt, dass in Fällen, in welchen ein Elternteil dem Kind sowohl Bar- wie auch Naturalunterhalt schuldet, der Naturalunterhalt pauschal in Höhe des Barunterhalts zu monetarisieren ist (BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 -, BeckRs 2006, 11089 Rz. 16ff.). Diese Monetarisierung erfolgt jedoch nur in Fällen, in welchen der Naturalunterhalt nicht von einem Elternteil erbracht wird. So lag dem Urteil des BGH vom 30. August 2006 ein Sachverhalt zugrunde, in welchem das Kind nach dem Tod eines Elternteils auswärts bei den Großeltern untergebracht war. Soweit jedoch die Betreuung eines Kindes durch ein Elternteil erfolgt, ist der Naturalunterhalt damit erbracht (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Übertragen auf den Fall der Klägerin bedeutet dies, dass ihr Bedarf an Naturalunterhalt durch die tatsächliche Unterbringung, Pflege und Erziehung seitens ihrer Eltern erfüllt ist und bei der Frage ihres Unterhaltsbedarfs mithin außenvorbleiben kann. Selbst wenn man diesen Naturalunterhaltsbedarf monetarisiert als Rechengröße in den Gesamtbedarf der Klägerin einstellen wollte, wäre er in identischer Höhe auch auf ihrer Einkommensseite zu berücksichtigen, da er ihr aufgrund der geschilderten Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt in diesem Umfang tatsächlich zukommt.
Schädigungsbedingte Mehrbedarfe sind im Rahmen der nach den reinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorzunehmenden Ermittlung des Unterhaltsbedarfs im Rahmen des § 34 Abs. 2 Satz 1 BVG nicht zu berücksichtigen (Knickrehm a. a. O § 34 Rz. 2, BSG a. a. O. Rz. 18). Auf den Ausgleich des schädigungsbedingten Mehrbedarfs ist vielmehr die sich am GdS ausrichtende Grundrente nach § 31 BVG gerichtet. Diese hat keine Lohnersatzfunktion und dient nach ihrer Zweckbestimmung – anders als die Ausgleichsrente gemäß § 32 BVG (hier i.V.m. § 34 BVG) und der Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3ff. BVG – nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts (BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – VI ZR 491/14 Rz. 12). Daher ist die Grundrente ebenfalls nicht im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen (Dau in: Knickrehm, a. a. O. Nr. 1).
Wie das SG bereits zutreffend dargestellt hat, kommt im Rahmen der Ermittlung des Bedarfs der Klägerin auch nicht in Betracht, diesen wie den angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf einer außer Haus wohnenden Studierenden zu bestimmen (Düsseldorfer Tabelle 2011ff., Teil A, Anmerkungen Nr. 7). Bei dieser Personengruppe berücksichtigt der Gesamtunterhaltsbedarf insbesondere Unterkunftskosten einschließlich Heizung und umlagefähiger Nebenkosten. Eine vergleichbare Sachlage ist bei der im elterlichen Haus wohnenden Klägerin nicht gegeben. Ebenso liegen bei ihr die zusätzlichen Kosten eines Studiums oder einer auswärtigen Unterbringung nicht vor.
Das auf die Klägerin entfallende Kindergeld ist in voller Höhe zur Deckung ihres Barbedarfs heranzuziehen (§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB). Da die Klägerin im gemeinsamen elterlichen Haushalt aufwächst und mithin die Erbringung von Bar- und Naturalunterhalt zwischen den Elternteilen nicht auseinanderfällt, kommt eine Verwendung lediglich der Hälfte des Kindergeldes zur Deckung des Barbedarfs nicht in Betracht (§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Gleiches gilt für die Berücksichtigung des Kindergeldanspruches ihres Bruders.
Soweit die Klägerin sich gegen die Anwendung des sog. Bedarfskontrollbetrages bei der Ermittlung des elterlichen Bedarfs wendet und den Ansatz des sog. angemessenen Selbstbehalts begehrt, fehlt dem jegliche Grundlage. Hierbei verkennt die Klägerin, dass dies keine Wahlbeträge sind, zwischen denen dem Beklagten ein Auswahlermessen zustehen würde. Vielmehr hat der Beklagte im Rahmen der Bedarfsermittlung nach der Düsseldorfer Tabelle die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend umgesetzt. Danach ist der notwendige Selbstbehalt für gegenüber Minderjährigen Unterhaltsverpflichtete heranzuziehen und der angemessene Selbstbehalt für gegenüber Volljährigen Unterhaltsverpflichtete. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle ist dagegen nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen (Düsseldorfer Tabelle, Teil A, Anmerkungen Nr. 6). Zugunsten der Klägerin und zutreffend hat der Beklagte bei der Ermittlung des Bedarfs der unterhaltsverpflichteten Eltern den Selbstbehalt und den Bedarfskontrollbetrag nach dem jeweiligen Einkommen der Elternteile individuell bestimmt und diese nicht als einen fiktiven Gesamtunterhaltspflichtigen behandelt, was den Ansatz nur eines Bedarfskontrollbetrages nach sich gezogen hätte. Bei der Einordnung des Bedarfs der Klägerin in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle hat der Beklagte dagegen ebenso zu Recht das Gesamteinkommen der Unterhaltsverpflichteten angesetzt, da sich im Verhältnis zur Klägerin die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten aus beiden Einkommen der Eltern ergibt.
Im streitgegenständlichen Zeitraum ist für die Mutter der Klägerin unter Abzug einer fünfprozentigen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ein monatliches Nettoeinkommen von 999,41 EUR für das Jahr 2012, von 1040,70 EUR für das Jahr 2013, von 1067,90 EUR für das Jahr 2014, von 1091,07 EUR für das Jahr 2015 und von 1.120,23 EUR für das Jahr 2016 anzusetzen. Für den Vater der Klägerin ist entsprechend ein monatliches Nettoeinkommen von 1688,37 EUR für das Jahr 2012, von 1781,19 EUR für das Jahr 2013, von 1.827,74 EUR für das Jahr 2014, von 2068,82 EUR für das Jahr 2015 und von 2018,27 EUR für das Jahr 2016 zu berücksichtigen. Entgegen der Berechnung des Beklagten ist jedoch das Kindergeld des Bruders nicht als zusätzliches Einkommenselement zu berücksichtigen, sondern, wie dargestellt, unmittelbar als barbedarfsmindernd. Daher ist von diesem auch kein Abschlag für berufsbedingte Aufwendungen vorzunehmen.
Ausgehend von den dargestellten Einkommensverhältnissen ist nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle auf der Bedarfsseite für die Mutter der Klägerin im Jahr 2012 ein monatlicher Bedarfskontrollbetrag von 950,00 EUR für Erwerbstätige, für den Vater von 1050,00 EUR, 2013 und 2014 von 1000,00 EUR bzw. 1100,00 EUR und ab 2015 von 1080,00 EUR bzw. 1280,00 EUR anzusetzen. Für den Bruder der Klägerin ist ab dem 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2013 unter Abzug des für ihn anfallenden Kindergelds von 184,00 EUR im Monat ein Bedarf von 328,00 EUR zu berücksichtigen. Nachdem der Bruder ab am 16. November 2013 die Volljährigkeit erreicht hat, erhöht sich sein Bedarf ab dem 1. November 2013 auf 402,00 EUR nach Abzug des Kindergelds. Ab dem 1. September 2014 ist der Bruder aufgrund seiner bedarfsdeckenden Ausbildungsvergütung von zunächst durchschnittlich 778,48 EUR monatlich in der Bedarfsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen.
Nach der für die jeweiligen Zeiträume geltenden Düsseldorfer Tabelle ergibt sich für die Klägerin unter Abzug des als Einkommen abzuziehenden Kindergeldes (184,00 EUR, ab 1. Januar 2015 188,00 EUR, ab 1. Januar 2016 190,00 EUR) im Zeitraum ab 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2014 ein monatlicher Unterhaltsbedarf von 328,00 EUR, ab dem 1. Januar 2015 von 358,00 EUR, ab dem 1. August 2015 von 376,00 EUR und ab dem 1. Januar 2016 von 386,00 EUR.
Hiernach ist lediglich in den Monaten November und Dezember 2013 eine Unterdeckung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin von jeweils 8,11 EUR festzustellen. Die Abweichung zur Berechnung des Beklagten, welcher eine Unterdeckung von jeweils 17,70 EUR festgestellt hat, ergibt sich daraus, dass der Beklagte den fünfprozentigen Abschlag für berufsbezogene Aufwendungen auf das Gesamteinkommen der Eltern der Klägerin und zusätzlich das Kindergeld des Bruders der Klägerin angewandt hat. In diesen Monaten ist daher die Gewährung einer Ausgleichsrente nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BVG gerechtfertigt. Diese beschränkt sich dabei auf den (gerundeten) Unterdeckungsbetrag und ist nicht in voller Höhe zu leisten, wie sich aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 BVG ("beträgt [ ] bis zu") und § 34 Abs. 2 Satz 1 BVG ("Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,") ergibt.
Damit steht der Klägerin über den mit Teilabhilfebescheid vom 11. Mai 2015 gewährten Umfang kein Anspruch auf Ausgleichsrente zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Ausgleichsrente aufgrund eines Impfschadens.
Die 1998 geborene und im Landkreis R. wohnhafte Klägerin, portugiesische Staatsangehörige, erhielt am 17. November 2009 eine Impfung gegen die pandemische Influenza A/H1N1/v mit dem Impfstoff Pandemrix. Ab Januar 2010 trat bei ihr Tagesmüdigkeit auf, seit März 2010 Kataplexien (affektiv ausgelöste Episoden des Verlusts des Muskeltonus). Im März 2011 konnte schließlich die Diagnose Narkolepsie/Kataplexie gesichert werden (Bericht des Prof. Dr. Me. vom 18. März 2011, H.klinik in Sw.).
Am 31. Mai 2012 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter D. S., die Gewährung von Versorgungsleistungen wegen Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) beim Landratsamt R ... Mit Erstanerkennungsbescheid vom 24. September 2014 erkannte dieses nach vorangegangener Begutachtung durch Dr. Eg. und positiver Auskunft des P.-Instituts eine Narkolepsie mit Kataplexie als Impfschaden an. Hierdurch sei die Klägerin ab dem 1. Mai 2012 in ihrer Erwerbsfähigkeit um 70 gemindert. Ab dem 1. Mai 2012 erhalte sie eine Grundrente in Höhe von 400,00 EUR monatlich, ab dem 1. Juli 2012 in Höhe von 409,00 EUR, ab dem 1. Juli 2013 in Höhe von 410,00 EUR und ab dem 1. Juli 2014 in Höhe von 417,00 EUR.
Mit Schreiben vom 4. November 2014 bat der Beklagte um eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin, um Ansprüche auf weitere Versorgungsleistungen prüfen zu können.
Die Klägerin teilte am 19. November 2014 mit, nicht verheiratet zu sein und über keine Einkünfte oder Vermögen zu verfügen. Die Eltern der Klägerin, D. und J. S., gaben an, seit 1993 verheiratet zu sein. Neben der Klägerin hätten sie einen am 16. November 1995 geborenen Sohn, welcher sich in einer Ausbildung befinde und ein monatliches Einkommen von 685,69 EUR habe. Ergänzend legten sie einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 vor, nach welchem das zu versteuernde Einkommen der zusammen veranlagten Eheleute 36.343,00 EUR betrage. Weiter teilten sie mit, Eigentümer einer selbst bewohnten Doppelhaushälfte zu sein.
Im Rahmen der Berechnung der Ausgleichsrente setzte der Beklagte ab dem 1. Mai 2012 nach der sog. Düsseldorfer Tabelle, Stand 2011, einen Bedarf der Klägerin in Höhe von 512,00 EUR und einen Kindergeldbetrag von 184,00 EUR als Nettoeinkommen an. Bezüglich des Bedarfs der unterhaltspflichtigen Eltern ging der Beklagte zunächst von einem Kontrollbetrag von 1.050,00 EUR zuzüglich eines Bedarfs von 770,00 EUR der Ehefrau und 512,00 EUR für das weitere Kind an. Das Nettoeinkommen betrage 3.000,00 EUR monatlich und es bestehe ein 5 %iger Abzug hiervon berufsbedingt. Innerhalb des Nettoeinkommens war das Kindergeld für das zweite Kind berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 lehnte der Beklagte daraufhin die Gewährung einer Ausgleichsrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 34 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ab. Bei der Klägerin bestehe unter Abzug des Kindergeldes kein Bedarf, der durch die unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht gedeckt werden könne.
Mit ihrem darauf am 9. Februar 2015 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, die Bestimmung der Ausgleichsrente nach unterhaltsrechtlichen Kriterien sei nach dem Gesetz keinesfalls zwingend. Weiter sei die Düsseldorfer Tabelle 2011 nur für die Berechnung des Jahres 2012 heranzuziehen. Für die Ermittlung des Bedarfs der Unterhaltspflichtigen für 2013/2014 sei die Düsseldorfer Tabelle Stand Januar 2013 zu berücksichtigen. Danach erhöhten sich die Bedarfssätze auf 800,00 EUR für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige bzw. 1.000,00 EUR für erwerbstätige Unterhaltspflichtige. Für die Mutter der Klägerin, welche in einem Umfang von 75 % erwerbstätig sei, müsse deshalb für das Jahr 2012 ein Betrag von 950,00 EUR und ab 2013 ein Betrag von 1.000,00 EUR angesetzt werden. Bis einschließlich 31. August 2013 sei der Sohn mit seinem Unterhaltsbedarf zu berücksichtigen. Das Familieneinkommen sei für die Jahre 2012 und 2013 zu korrigieren. Die Eltern der Klägerin hätten 2012 gemeinsam durchschnittlich 2.826,70 EUR netto und 2013 durchschnittlich 2.952,03 EUR netto verdient. Die Grenze von 3.000,00 EUR sei erst im Jahr 2014 mit 3.052,11 EUR überschritten worden. Schließlich entstehe der Klägerin durch die Krankheit Narkolepsie ein erheblicher monatlicher Mehrbedarf. Insbesondere müsse sie die Wege zwischen der Schule und ihrem Wohnort sowie zum Tanztraining und dem Fitness-Studios durch privaten Transport bewältigen. Sie könne auf Grund ihrer Erkrankung nur in geringem Maße auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. So ergebe sich in Schulwochen pro Woche ein zusätzlicher Fahrweg von 170 Kilometern, monatlich 736 Kilometer, und dadurch anfallende Kosten in Höhe von 184,00 EUR. Weil in den Ferien der Fahrbedarf geringer sei, sei von monatlichen Fahrkosten in einer Größenordnung von 120,00 EUR auszugehen. Hierzu legte die Klägerin Verdienstabrechnung der Eltern der Klägerin für den Dezember 2012, den Dezember 2013 und den Dezember 2014 sowie den Berufsausbildungsvertrag des Bruders der Klägerin vom 7. Februar 2014 ab dem 1. September 2014 und diesbezügliche Verdienstabrechnungen von September bis Dezember 2014 vor.
Der Beklagte berechnete darauf die Ausgleichsrente unter Zugrundelegung der seitens der Klägerin benannten Werte der Düsseldorfer Tabelle.
Mit Teilabhilfebescheid vom 11. Mai 2015 stellte der Beklagte für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2013 einen Ausgleichsrentenanspruch in Höhe von monatlich 18,00 EUR fest. Dies ergebe sich unter Zugrundelegung der Einkommensangaben und Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen Werte der Düsseldorfer Tabelle.
Hierzu teilte die Klägerin am 12. Juni 2015 mit, auch für die Mutter sei ein angemessener Bedarf in Höhe von 1.050,00 EUR anzusetzen. Es bestehe der Eindruck, dass die Beklagte den Einkünften jeweils den Kindergeldbetrag für ein Kind hinzugerechnet habe. Eine Anrechnung des Kindergeldbetrages für die Klägerin auf der Einkommensseite sei insofern nicht gerechtfertigt, als dass bei ihr das Kindergeld schon in der Bedarfsberechnung in Abzug gebracht werde. Weiter lege die Düsseldorfer Tabelle den sogenannten Barunterhalt für das unterhaltsberechtigte Kind fest. Der Unterhaltsbedarf eines Kindes oder eines jungen Erwachsenen setze sich jedoch aus Bar- und Naturalunterhalt zusammen. Dies sei nicht so zu verstehen, dass der Barunterhalt alle für ein Kind entstehenden Kosten abdecke, während sich der Naturalunterhalt auf freie ideelle Leistungen beschränke. Die getrennte Betrachtung von Natural- und Barunterhalt sei nur bei getrenntlebenden Eltern notwendig und sinnvoll. Wohne ein unterhaltsberechtigtes Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern, stellten ihm beide Elternteile Bar- und Naturalunterhalt gemeinsam zu Verfügung. Mit den Sätzen der Tabelle werde der Gesamtunterhaltsbedarf jedoch nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht. Deshalb sei bei Unterstellung der Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt der Tabellenunterhalt in doppelter Höhe anzusetzen. Zumindest aber entspreche der volle Unterhaltsbedarf eines fast erwachsenen Kindes einem an den notwendigen Selbstbehalt unterhaltspflichtiger Erwachsener angenäherten Betrag.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Unterhaltsberechnung zur Ausgleichsrente für jugendliche Schwerbeschädigte richte sich nach der "Arbeitsunterlage Unterhalt" des Landesversorgungsamts. Die durchgeführten Berechnungen seien zutreffend erfolgt. Die Berücksichtigung eines schädigungsbedingten Sonderbedarfs komme nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Satz 2 zu § 34 BVG wegen Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem BVG (hier: Grundrente) nicht in Betracht.
Hierauf hat die Klägerin am 27. August 2015 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Über ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren hinaus hat sie vorgetragen, dem Ansatz des sogenannten Bedarfskontrollbetrags nach der Düsseldorfer Tabelle sei entgegenzuhalten, dass eine dem Schadensausgleich dienende Ausgleichsrente sich nicht an Mindeststandards orientieren sollte, sondern auch dann schon einsetzen sollte, wenn den Eltern eines geschädigten Kindes nur noch weniger als der "angemessene" Selbstbehalt bleiben würde. Es werde nicht für zulässig gehalten, aus einer unterhaltsrechtlichen Berechnung schädigungsbedingte Nachteile auszuklammern. Einen Anhaltspunkt für die Bewertung ihres Gesamtbedarfs biete der in der Düsseldorfer Tabelle für außer Haus lebende Studierende und Kinder festgelegte Bedarfssatz von 670,00 EUR.
Mit Urteil vom 12. Juli 2017, der Klägerin am 20. Juli 2017 zugegangen, hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin stünden keine über die im angefochtenen Teil-Abhilfebescheid hinaus zugesprochenen Leistungen nach § 34 BVG zu. Schädigungsbedingte Aufwendungen und Leistungen blieben außer Betracht. Die Klägerin könne auch nicht entsprechend der Düsseldorfer Tabelle wie eine außer Haus wohnende Studierende behandelt werden. Dies würde dagegen verstoßen, dass die Klägerin konkret innerhalb ihrer Herkunftsfamilie wohne und im hier relevanten Zeitraum sich auch nicht in einem Alter befunden habe, in dem sie ein Studium hätte durchführen können. Es lägen nicht die zusätzlichen Kosten vor, die im Rahmen eines Studiums oder einer Unterbringung außer Haus anfielen. Auch ein Zusammenaddieren von Natural- und Barunterhalt sei nicht zulässig. Hierfür bestehe keine Grundlage. Letztendlich handele es sich bei den Leistungen des BVG im Rahmen des § 34 um pauschalierte Leistungen. Auch für eine Erhöhung des Unterhaltsbedarfs der Eltern vom sogenannten Bedarfskontrollbetrag auf den angemessenen Eigenbedarf werde keine Rechtsgrundlage gesehen. § 34 BVG knüpfe an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen an. Die Höhe der Ausgleichsrente richte sich danach, ob Leistungen für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung erforderlich seien, die von dem Beschädigten oder seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen nach Lage ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufgebracht werden könnten. Dies bedeute, dass § 34 BVG eine unterhalts- und einkommensorientierte Wertung treffe. Mit dem Bedarfskontrollbetrag werde nach der Definition der Düsseldorfer Tabelle eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleistet. Es bestehe keine Veranlassung, diese Berechnung zu beanstanden. Es handele sich hier auch nicht um Mindeststandards. Dann hätte sich die Beklagte nämlich am notwendigen Selbstbehalt orientiert. Eine Berechnung im Hinblick auf sozialhilferechtliche Grundsicherungsleistungen würde für die Betroffene ungünstigere Berechnungswerte ergeben. Eine rechtliche Verpflichtung innerhalb des Unterhaltsrechts noch günstigere Varianten zu wählen, bestehe aus Sicht des Gerichts nicht.
Hierauf hat die Klägerin am 10. August 2017 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzend ausgeführt, beim Bedarfskontrollbetrag handele es sich im Gegensatz zum notwendigen Selbstbehalt und zum angemessenen Selbstbehalt nicht um einen statischen Betrag, sondern um eine variable Größe. Dies bedeute eine variable Berücksichtigung des Elternbedarfs mit der Konsequenz, dass bei Kindern reicher Eltern ein höherer Elternbedarf berücksichtigt werde als bei denen armer Eltern. In der Berechnung der Ausgleichsrente werde damit eine soziale Ungleichbehandlung minderjähriger Schwerbeschädigter importiert. Dies führe nicht nur zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, sondern auch zu einer sachfremden Berechnung der Ausgleichsrente. Ihr entstünden durch die bezifferten Fahrkosten behinderungsbedingte Mehrkosten. Ergänzend hat die Klägerin Entgeltabrechnungen ihres Vaters für die Monate September bis Dezember und ihrer Mutter für die Monate Oktober bis Dezember, jeweils 2015 und 2016, vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Juli 2017 aufzuheben, sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2015 in der Gestalt des Teil-Abhilfebescheids vom 11. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2015 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, vom 1. Mai 2012 bis zum Ablauf des 29. Dezembers 2016 bei der Berechnung der Ausgleichsrente zusätzlich die ihr entstandenen Fahrkosten als Mehrbedarf zu berücksichtigen, den Bedarfssatz der Düsseldorfer Tabelle für außer Haus lebende Studierende und Kinder und an Stelle des Bedarfskontrollbetrages der Düsseldorfer Tabelle den angemessenen Selbstbehalt ihrer Eltern zu Grunde zu legen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Ausgleichsrente für jugendliche Schwerbeschädigte sei eine Bedürftigkeitsrente, welche der Sicherung des Lebensunterhaltes diene und ausschließlich bedarfsbezogen sei.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegende Verfahrensakte des Beklagten (2 Bände) sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da sie auf eine laufende Sozialleistung für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) gerichtet ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen.
Die Klage ist zwar als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG) auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung einer Ausgleichsrente zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsrente. Anspruchsgrundlage für die Gewährung der begehrten Leistung ist § 60 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. §§ 32 Abs. 1, 34 BVG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erhält auf Antrag nach einer Schutzimpfung wegen eines Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die (1.) von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, (2.) auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde, (3.) gesetzlich vorgeschrieben war oder (4.) auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, soweit das IfSG nichts Abweichendes bestimmt. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG gilt dabei nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige i. S. d. § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 60 Abs. 1 Satz 2, 3 IfSG).
Gemäß § 32 Abs. 1 BVG erhalten Schwerbeschädigte eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können. Schwerbeschädigt ist, bei wem ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von wenigstens 50 festgestellt ist (§ 31 Abs. 2 BVG). Nach § 34 Abs. 1 BVG beträgt die Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte vor Vollendung des 14. Lebensjahrs bis zu 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs bis zu 50 vom Hundert der Sätze des § 32 Abs. 2 BVG; sie ist auf den vollen Satz zu erhöhen, wenn der Schwerbeschädigte seinen Lebensunterhalt allein bestreiten muss. § 34 Abs. 2 Satz 1 BVG schränkt den Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichsrente für den in § 34 Abs. 1 BVG genannten Personenkreis dahingehend ein, dass sie nur insoweit zu gewähren ist, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis zu 77 EUR im Monat bleibt dabei unberücksichtigt (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BVG).
Wie der Beklagte mit Erstanerkennungsbescheid vom 24. September 2014 bindend (§ 77 SGG) festgestellt hat, besteht bei der Klägerin ein Impfschaden in Form einer Narkolepsie mit Kataplexie, durch welchen bei ihr ab dem 1. Mai 2012 ein GdS von 70 bedingt ist. Der Impfschaden trat dabei nach einer im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG empfohlenen Impfung gegen die pandemische Influenza A/H1N1/v (sog. Schweinegrippe) ein.
Die Gewährung einer Ausgleichsrente bis zum Eintritt der Volljährigkeit am 30. Dezember 2016 der Klägerin ist jedoch nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und denen ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen über den im Teilabhilfebescheid vom 11. Mai 2015 zugesprochenen Umfang hinaus nicht gerechtfertigt.
Diese ist im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 BVG dann nicht gerechtfertigt, wenn der Bedarf des Beschädigten bereits vollständig aus eigenem Einkommen oder Unterhaltsansprüchen gedeckt wird. Denn die Ausgleichsrente ist ausschließlich bedarfsbezogen, sie richtet sich - mit Ausnahme der Sondervorschrift für Lehrlings- bzw. Ausbildungsvergütungen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BVG - mithin allein nach dem wirtschaftlichen Bedürfnis schwerbeschädigter Kinder und Jugendlicher (BSG, Urteil vom 25. Mai 1988 – 9/9a RVi 1/87 –, SozR 3100 § 34 Nr 1, juris, Rz. 16). Dies folgt aus dem Charakter der Ausgleichsrente als Schadensausgleich, wobei sich der auszugleichende Schaden danach richtet, ob Leistungen für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung – unabhängig von schädigungsbedingten Mehrbedarfen (s. u.) - erforderlich sind, die von Beschädigten und ihren unterhaltspflichtigen Angehörigen nach Lage ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufgebracht werden können (Dau in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage 2012. § 34 BVG Nr. 1).
Für die Feststellung des Bedarfs und seine etwaige Deckung ist, wie dies der Beklagte zutreffend getan hat, auf das bürgerliche Unterhaltsrecht abzustellen. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme des § 34 Abs. 2 Satz 1 BVG auf die Unterhaltspflicht der Angehörigen, welche sich nach bürgerlichem Recht bestimmt. So sind nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Verwandte in geraderLinie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Im Übrigen steht der Rückgriff auf das Unterhaltsrecht des BGB im Einklang mit der allgemeinen Methodik des BVG zur Gewährung von Ausgleichsrenten. So hat § 32 Abs. 1 BVG in seiner ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 1950 (BGBl. I, 1950, Nr. 53, Bl. 796) für die Ausgleichsrente erwachsener Schwerbeschädigter auf die Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts abgestellt, wobei auch der Ehegattenunterhalt (§ 1360 BGB) herangezogen werden konnte (BSG, Urteil vom 24. April 1991 – 9a/9 RV 15/88 –, BSGE 68, 244-248, SozR 3-3100 § 33 Nr. 1, Rz. 17), welcher sich ebenfalls nach der Unterhaltspflicht unter Verwandten richtet (§ 1360a Abs. 3 i. V. m. §§ 1613 BGB). Ebenso ist nach der aktuellen Gesetzeslage für die Ermittlung des auf eine Ausgleichsrente erwachsener Schwerbeschädigter anzurechnenden Einkommens (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BVG) ausdrücklich das bürgerliche Unterhaltsrecht heranzuziehen (§ 33 Abs. 6 Satz 1 BVG i. V. m. § 4 der Ausgleichsrentenverordnung – AusglV). Auch die in § 34 Abs. 2 Satz 2 BVG geregelte Berücksichtigung von Lehrlings- bzw. Ausbildungsvergütungen steht im Bezug zum Unterhaltsrecht nach dem BGB, da diese Vergütungen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist (BGH, Urteil vom 8. April 1981 – IVb ZR 559/80 –, juris Rz. 11 m. w. N.), worauf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seinem Rundschreiben vom 8. Oktober 2012 zur Berechnung der Ausgleichsrente nach § 34 BVG (Vb 2 – 54423) zutreffend hingewiesen hat. Gerade aufgrund dieser Anrechenbarkeit der Ausbildungsvergütung ist die Sonderregelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 BVG erforderlich.
Hierbei hat der Beklagte zu Recht auf die im bürgerlichen Unterhaltsrecht maßgebliche sog. Düsseldorfer Tabelle abgestellt. Der Düsseldorfer Tabelle als von der Rechtsprechung entwickelter Leitlinie kommt zwar kein Gesetzescharakter zu, sie greift jedoch auf den nach § 1612a BGB bestimmten Mindestunterhalt minderjähriger Kinder zurück und ist zur Ermittlung davon abweichender Unterhaltsbedarfe allgemein anerkannt (vgl. Coester in: Staudinger/Klinkhammer (2018) BGB § 1612a, juris, Rz. 53) Als Einkommen ist dabei das Netto- und nicht das Bruttoeinkommen anzusetzen, da nur dieses der Bedarfsdeckung tatsächlich zur Verfügung steht. Bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten sind zusätzlich berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen (Düsseldorfer Tabelle 2011ff., Teil A, Anmerkungen Nr. 3).
Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, durch die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle würde soziale Ungleichheit minderjähriger Schwerbeschädigter "importiert", ist dies nicht überzeugend. Jede Unterhaltsberechnung, welche unterschiedliche Einkommens- und Lebensverhältnisse berücksichtigt, muss zwangsläufig eben genau diese Unterschiedlichkeit abbilden. Es handelt sich hierbei mithin um die bloße Wiedergabe der vorbestehenden tatsächlichen Gegebenheiten, an welchen sich Unterhaltsansprüche im Allgemeinen und auch ganz konkret bei der Bedarfsermittlung im Rahmen des § 34 Abs. 2 Satz 1 BVG, der ausdrücklich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abstellt, auszurichten haben. Nach der Düsseldorfer Tabelle erfolgt demgegenüber sogar ein gewisser Ausgleich zwischen dem Kindesbedarf einerseits und den unterschiedlichen ökonomischen Gegebenheiten der Unterhaltspflichtigen andererseits, indem der Bedarf zwar abhängig von der Einkommenshöhe der Unterhaltspflichtigen ansteigt, er die Einkommenshöhe jedoch nicht linear, sondern lediglich abgeschwächt abbildet. Relativ zum Einkommen der Unterhaltspflichtigen gesehen ist der Kindesbedarf daher in den höheren Einkommensgruppen geringer als in den niedrigen ausgestaltet. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG) vermag der Senat in der Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse damit nicht zu erkennen. Vielmehr würde der Ansatz eines einkommensunabhängigen statischen Kinderbedarfs im Rahmen des bürgerlichen Unterhaltsrechts in sachlich ungerechtfertigter Weise zu einer Überlastung einkommensschwacher Unterhaltspflichtiger oder einer weitergehenden Besserstellung einkommensstarker Unterhaltspflichtiger führen.
Eine Erhöhung des Bedarfs der Klägerin im Hinblick auf ihren Anspruch auf Natural- oder Betreuungsunterhalt ist nicht angezeigt. Der Naturalunterhalt, also die tatsächliche Unterbringung, Betreuung und Versorgung, gilt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB als gegenüber dem Barunterhalt gleichwertig (Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 54. EL Juli 2018, 3. Kapitel, Rz. 226a). Hieraus folgt, dass in Fällen, in welchen ein Elternteil dem Kind sowohl Bar- wie auch Naturalunterhalt schuldet, der Naturalunterhalt pauschal in Höhe des Barunterhalts zu monetarisieren ist (BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 -, BeckRs 2006, 11089 Rz. 16ff.). Diese Monetarisierung erfolgt jedoch nur in Fällen, in welchen der Naturalunterhalt nicht von einem Elternteil erbracht wird. So lag dem Urteil des BGH vom 30. August 2006 ein Sachverhalt zugrunde, in welchem das Kind nach dem Tod eines Elternteils auswärts bei den Großeltern untergebracht war. Soweit jedoch die Betreuung eines Kindes durch ein Elternteil erfolgt, ist der Naturalunterhalt damit erbracht (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Übertragen auf den Fall der Klägerin bedeutet dies, dass ihr Bedarf an Naturalunterhalt durch die tatsächliche Unterbringung, Pflege und Erziehung seitens ihrer Eltern erfüllt ist und bei der Frage ihres Unterhaltsbedarfs mithin außenvorbleiben kann. Selbst wenn man diesen Naturalunterhaltsbedarf monetarisiert als Rechengröße in den Gesamtbedarf der Klägerin einstellen wollte, wäre er in identischer Höhe auch auf ihrer Einkommensseite zu berücksichtigen, da er ihr aufgrund der geschilderten Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt in diesem Umfang tatsächlich zukommt.
Schädigungsbedingte Mehrbedarfe sind im Rahmen der nach den reinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorzunehmenden Ermittlung des Unterhaltsbedarfs im Rahmen des § 34 Abs. 2 Satz 1 BVG nicht zu berücksichtigen (Knickrehm a. a. O § 34 Rz. 2, BSG a. a. O. Rz. 18). Auf den Ausgleich des schädigungsbedingten Mehrbedarfs ist vielmehr die sich am GdS ausrichtende Grundrente nach § 31 BVG gerichtet. Diese hat keine Lohnersatzfunktion und dient nach ihrer Zweckbestimmung – anders als die Ausgleichsrente gemäß § 32 BVG (hier i.V.m. § 34 BVG) und der Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3ff. BVG – nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts (BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – VI ZR 491/14 Rz. 12). Daher ist die Grundrente ebenfalls nicht im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen (Dau in: Knickrehm, a. a. O. Nr. 1).
Wie das SG bereits zutreffend dargestellt hat, kommt im Rahmen der Ermittlung des Bedarfs der Klägerin auch nicht in Betracht, diesen wie den angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf einer außer Haus wohnenden Studierenden zu bestimmen (Düsseldorfer Tabelle 2011ff., Teil A, Anmerkungen Nr. 7). Bei dieser Personengruppe berücksichtigt der Gesamtunterhaltsbedarf insbesondere Unterkunftskosten einschließlich Heizung und umlagefähiger Nebenkosten. Eine vergleichbare Sachlage ist bei der im elterlichen Haus wohnenden Klägerin nicht gegeben. Ebenso liegen bei ihr die zusätzlichen Kosten eines Studiums oder einer auswärtigen Unterbringung nicht vor.
Das auf die Klägerin entfallende Kindergeld ist in voller Höhe zur Deckung ihres Barbedarfs heranzuziehen (§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB). Da die Klägerin im gemeinsamen elterlichen Haushalt aufwächst und mithin die Erbringung von Bar- und Naturalunterhalt zwischen den Elternteilen nicht auseinanderfällt, kommt eine Verwendung lediglich der Hälfte des Kindergeldes zur Deckung des Barbedarfs nicht in Betracht (§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Gleiches gilt für die Berücksichtigung des Kindergeldanspruches ihres Bruders.
Soweit die Klägerin sich gegen die Anwendung des sog. Bedarfskontrollbetrages bei der Ermittlung des elterlichen Bedarfs wendet und den Ansatz des sog. angemessenen Selbstbehalts begehrt, fehlt dem jegliche Grundlage. Hierbei verkennt die Klägerin, dass dies keine Wahlbeträge sind, zwischen denen dem Beklagten ein Auswahlermessen zustehen würde. Vielmehr hat der Beklagte im Rahmen der Bedarfsermittlung nach der Düsseldorfer Tabelle die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend umgesetzt. Danach ist der notwendige Selbstbehalt für gegenüber Minderjährigen Unterhaltsverpflichtete heranzuziehen und der angemessene Selbstbehalt für gegenüber Volljährigen Unterhaltsverpflichtete. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle ist dagegen nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen (Düsseldorfer Tabelle, Teil A, Anmerkungen Nr. 6). Zugunsten der Klägerin und zutreffend hat der Beklagte bei der Ermittlung des Bedarfs der unterhaltsverpflichteten Eltern den Selbstbehalt und den Bedarfskontrollbetrag nach dem jeweiligen Einkommen der Elternteile individuell bestimmt und diese nicht als einen fiktiven Gesamtunterhaltspflichtigen behandelt, was den Ansatz nur eines Bedarfskontrollbetrages nach sich gezogen hätte. Bei der Einordnung des Bedarfs der Klägerin in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle hat der Beklagte dagegen ebenso zu Recht das Gesamteinkommen der Unterhaltsverpflichteten angesetzt, da sich im Verhältnis zur Klägerin die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten aus beiden Einkommen der Eltern ergibt.
Im streitgegenständlichen Zeitraum ist für die Mutter der Klägerin unter Abzug einer fünfprozentigen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ein monatliches Nettoeinkommen von 999,41 EUR für das Jahr 2012, von 1040,70 EUR für das Jahr 2013, von 1067,90 EUR für das Jahr 2014, von 1091,07 EUR für das Jahr 2015 und von 1.120,23 EUR für das Jahr 2016 anzusetzen. Für den Vater der Klägerin ist entsprechend ein monatliches Nettoeinkommen von 1688,37 EUR für das Jahr 2012, von 1781,19 EUR für das Jahr 2013, von 1.827,74 EUR für das Jahr 2014, von 2068,82 EUR für das Jahr 2015 und von 2018,27 EUR für das Jahr 2016 zu berücksichtigen. Entgegen der Berechnung des Beklagten ist jedoch das Kindergeld des Bruders nicht als zusätzliches Einkommenselement zu berücksichtigen, sondern, wie dargestellt, unmittelbar als barbedarfsmindernd. Daher ist von diesem auch kein Abschlag für berufsbedingte Aufwendungen vorzunehmen.
Ausgehend von den dargestellten Einkommensverhältnissen ist nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle auf der Bedarfsseite für die Mutter der Klägerin im Jahr 2012 ein monatlicher Bedarfskontrollbetrag von 950,00 EUR für Erwerbstätige, für den Vater von 1050,00 EUR, 2013 und 2014 von 1000,00 EUR bzw. 1100,00 EUR und ab 2015 von 1080,00 EUR bzw. 1280,00 EUR anzusetzen. Für den Bruder der Klägerin ist ab dem 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2013 unter Abzug des für ihn anfallenden Kindergelds von 184,00 EUR im Monat ein Bedarf von 328,00 EUR zu berücksichtigen. Nachdem der Bruder ab am 16. November 2013 die Volljährigkeit erreicht hat, erhöht sich sein Bedarf ab dem 1. November 2013 auf 402,00 EUR nach Abzug des Kindergelds. Ab dem 1. September 2014 ist der Bruder aufgrund seiner bedarfsdeckenden Ausbildungsvergütung von zunächst durchschnittlich 778,48 EUR monatlich in der Bedarfsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen.
Nach der für die jeweiligen Zeiträume geltenden Düsseldorfer Tabelle ergibt sich für die Klägerin unter Abzug des als Einkommen abzuziehenden Kindergeldes (184,00 EUR, ab 1. Januar 2015 188,00 EUR, ab 1. Januar 2016 190,00 EUR) im Zeitraum ab 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2014 ein monatlicher Unterhaltsbedarf von 328,00 EUR, ab dem 1. Januar 2015 von 358,00 EUR, ab dem 1. August 2015 von 376,00 EUR und ab dem 1. Januar 2016 von 386,00 EUR.
Hiernach ist lediglich in den Monaten November und Dezember 2013 eine Unterdeckung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin von jeweils 8,11 EUR festzustellen. Die Abweichung zur Berechnung des Beklagten, welcher eine Unterdeckung von jeweils 17,70 EUR festgestellt hat, ergibt sich daraus, dass der Beklagte den fünfprozentigen Abschlag für berufsbezogene Aufwendungen auf das Gesamteinkommen der Eltern der Klägerin und zusätzlich das Kindergeld des Bruders der Klägerin angewandt hat. In diesen Monaten ist daher die Gewährung einer Ausgleichsrente nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BVG gerechtfertigt. Diese beschränkt sich dabei auf den (gerundeten) Unterdeckungsbetrag und ist nicht in voller Höhe zu leisten, wie sich aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 BVG ("beträgt [ ] bis zu") und § 34 Abs. 2 Satz 1 BVG ("Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,") ergibt.
Damit steht der Klägerin über den mit Teilabhilfebescheid vom 11. Mai 2015 gewährten Umfang kein Anspruch auf Ausgleichsrente zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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