Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 KR 2010/16
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 79/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Erhöhung des Festzuschusses im Sinne des § 55 II SGB V bei der Versorgung mit Zahnersatz für den Kläger.
Der Kläger beantragte am 9.3.2016 bei der Beklagten die Erhöhung der regulären Festzuschüsse für die Versorgung des bei ihm vorgesehenen Zahnersatzes unter Hinweis auf ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 2.000 EUR. Er wies darauf hin, dass er ledig sei und in seinem Haushalt ein Lebenspartner lebe.
Mit Bescheid vom 17.3.2016 lehnte die Beklagte eine Beteiligung an den Kosten für Zahnersatz bei dem Kläger aufgrund der sogenannten Härtefallregelung ab, da seine monatlichen Bruttoeinnahmen von 2.292 EUR die gesetzliche Einkommensgrenze von 1.162 EUR überstiegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6.7.2016 wies die Beklagte den hiergegen eingelegten Widerspruch zurück.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 8.7.2016 zugestellt.
Der Kläger hat am 8.9.2016 Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Das Sozialgericht hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.5.2018 als unzulässig abgewiesen, da die Klagefrist nicht eingehalten worden sei.
Das Urteil ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 16.5.2018 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 29.6.2018 Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 2.8.2018 ist er auf die Verfristung der Berufung hingewiesen worden. Mit Beschluss des Senates vom 24.9.2018 ist die Sache nach § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen worden, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Der Kläger hat eine Bescheinigung einer Monika Walter vorgelegt, in der diese bezeugt, am 21.9.2018 einen Brief des Klägers an die Beklagte in einen Briefkasten geworfen zu haben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.3.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 6.7.2016 sowie das Urteil des Sozialgerichtes aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sich im Rahmen der Härtefallregelung nach dem SGB V mit einem doppelten Festzuschuss an den Kosten seines Zahnersatzes zu beteiligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 16.5.2018 zugestellt worden. Die Berufung wurde erst am 29.6.2018 und damit nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt. Auf die Verfügung vom 2.8.2018 wird Bezug genommen. Gründe für eine Widereinsetzung sind nicht ersichtlich. Die Erklärung der Frau Monika Walter bezieht sich sowohl inhaltlich als auch vom Datum her nicht auf die Einlegung der Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Erhöhung des Festzuschusses im Sinne des § 55 II SGB V bei der Versorgung mit Zahnersatz für den Kläger.
Der Kläger beantragte am 9.3.2016 bei der Beklagten die Erhöhung der regulären Festzuschüsse für die Versorgung des bei ihm vorgesehenen Zahnersatzes unter Hinweis auf ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 2.000 EUR. Er wies darauf hin, dass er ledig sei und in seinem Haushalt ein Lebenspartner lebe.
Mit Bescheid vom 17.3.2016 lehnte die Beklagte eine Beteiligung an den Kosten für Zahnersatz bei dem Kläger aufgrund der sogenannten Härtefallregelung ab, da seine monatlichen Bruttoeinnahmen von 2.292 EUR die gesetzliche Einkommensgrenze von 1.162 EUR überstiegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6.7.2016 wies die Beklagte den hiergegen eingelegten Widerspruch zurück.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 8.7.2016 zugestellt.
Der Kläger hat am 8.9.2016 Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Das Sozialgericht hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.5.2018 als unzulässig abgewiesen, da die Klagefrist nicht eingehalten worden sei.
Das Urteil ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 16.5.2018 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 29.6.2018 Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 2.8.2018 ist er auf die Verfristung der Berufung hingewiesen worden. Mit Beschluss des Senates vom 24.9.2018 ist die Sache nach § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen worden, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Der Kläger hat eine Bescheinigung einer Monika Walter vorgelegt, in der diese bezeugt, am 21.9.2018 einen Brief des Klägers an die Beklagte in einen Briefkasten geworfen zu haben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.3.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 6.7.2016 sowie das Urteil des Sozialgerichtes aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sich im Rahmen der Härtefallregelung nach dem SGB V mit einem doppelten Festzuschuss an den Kosten seines Zahnersatzes zu beteiligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 16.5.2018 zugestellt worden. Die Berufung wurde erst am 29.6.2018 und damit nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt. Auf die Verfügung vom 2.8.2018 wird Bezug genommen. Gründe für eine Widereinsetzung sind nicht ersichtlich. Die Erklärung der Frau Monika Walter bezieht sich sowohl inhaltlich als auch vom Datum her nicht auf die Einlegung der Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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