Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
29
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 29 U 153/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem durch 08.06.2015 erledigten Klageverfahren, das am 17.04.2015 anhängig ge-worden war, stritten die Beteiligten über die Bescheidung eines Widerspruchs des Klä-gers (Untätigkeitsklage). Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber geklagt. Die Untätigkeit der Beklagten bezog sich auf die Nichtbescheidung eines Widerspruchs des Klägers gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen an den Arbeitgeber im Sinne des § 34 SGB IX.
II.
Der Streitwert ist gemäß § 197 a SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG von Amts wegen festzusetzen, sobald eine Ent¬scheidung ergeht oder sich das Verfahren sonst erledigt. Ein Antrag auf Streitwertfestset¬zung ist nicht erforderlich.
Die Voraussetzungen des § 197 a Abs. 1 SGG sind vorliegend erfüllt, denn die Beteilig-ten gehören nicht zu den nach § 183 SGG kostenmäßig privilegierten Personen.
Nach §§ 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestim¬men. Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht dabei in der Regel seinem wirt-schaftlichen Interesse an der Entscheidung und ihren Auswirkungen.
Bei einer Untätigkeitsklage fehlen Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des Ge-genstandswertes, so dass von dem pauschalen Gegenstandswert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen ist.
Gründe:
I.
In dem durch 08.06.2015 erledigten Klageverfahren, das am 17.04.2015 anhängig ge-worden war, stritten die Beteiligten über die Bescheidung eines Widerspruchs des Klä-gers (Untätigkeitsklage). Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber geklagt. Die Untätigkeit der Beklagten bezog sich auf die Nichtbescheidung eines Widerspruchs des Klägers gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen an den Arbeitgeber im Sinne des § 34 SGB IX.
II.
Der Streitwert ist gemäß § 197 a SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG von Amts wegen festzusetzen, sobald eine Ent¬scheidung ergeht oder sich das Verfahren sonst erledigt. Ein Antrag auf Streitwertfestset¬zung ist nicht erforderlich.
Die Voraussetzungen des § 197 a Abs. 1 SGG sind vorliegend erfüllt, denn die Beteilig-ten gehören nicht zu den nach § 183 SGG kostenmäßig privilegierten Personen.
Nach §§ 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestim¬men. Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht dabei in der Regel seinem wirt-schaftlichen Interesse an der Entscheidung und ihren Auswirkungen.
Bei einer Untätigkeitsklage fehlen Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des Ge-genstandswertes, so dass von dem pauschalen Gegenstandswert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen ist.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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