L 10 R 3611/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3395/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3611/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Kassachstan und der Berechnung der dorthin zu zahlenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Auslandsrente).
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 27.07.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Regelaltersrente, wie an einen Berechtigten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Der am 1948 in B.-P. (Region P. , U. , heute R. Föderation) geborene Kläger - Inhaber eines Vertriebenenausweises "A" (S. 5 I-VerwA) -, der seit Ende 1989 deutscher Staatsbürger ist (zuvor Staatsangehöriger der U. ), lebte nach eigenen Angaben zunächst in seinem Geburtsort. Ab September 1955 besuchte er in A. (K. SSR, heute A. , Republik K. ) die zur Hochschulreife führende allgemeinbildende Mittelschule und durchlief eine Produktionsausbildung im Beruf "rangunterer Techniker für Geodäsie und Topographie". Ab Sommer 1966 war er in A. - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Wehrdienstableistung (s. S. 18 I-VerwA) - als Arbeiter, als Techniker, als Straßenbauer, als (Ober-)Techniker, - nach Ableistung eines Studiums zum Ingenieur für Verkehrsstrecken (s. S. 15 I-VerwA) - als (Ober-)Ingenieur bzw. Gruppenleiter im Brückenbau, als Hauptkostenplaner, Chef-Entwurfsingenieur bzw. als Hauptkostenplaner beschäftigt (s. S. 20 ff. I-VerwA). Im Dezember 1989 siedelte er in das Bundesgebiet über. Von Januar bis Mai 1990 erhielt er vom Arbeitsamt S. Unterhaltsgeld (S. 58 I-VerwA), nahm an einem Deutschlehrgang für Aussiedler und Asylberechtigte aus akademischen Berufen teil (s. S. 62 I-VerwA), besuchte von August 1990 bis März 1991 im Rahmen einer vom Arbeitsamt geförderten Bildungsmaßnahme einen Aufbaulehrgang Bauwesen (S. 60 I-VerwA) und war anschließend sozialversicherungspflichtig bis Ende Februar 1996 beschäftigt. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit (s. Versicherungsverlauf von Oktober 2014, Bl. 28 f. SG-Akte) meldete er im Juni 1997 beim Finanzamt S. II rückwirkend zum 01.05.1997 ein Büro "J. J. Büro für konstruktiven Ingenieurbau (Tragwerksplanung)" an (S. 118 I-VerwA) und entrichtete sodann ab Mai 1997 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung (s. Bl. 28 f. SG-Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten der vom Kläger zurückgelegten Versicherungszeiten - auch nach dem Fremdrentengesetz (FRG) - wird auf den Versicherungsverlauf Bl. 28 f. SG-Akte Bezug genommen.

Im Februar 2011 teilte der Kläger der Beklagten unter dem Briefkopf einer Adresse in O. mit, dass sich seine Anschrift geändert habe. Er sei nunmehr postalisch über "M. J. (für J. J. )" in H. zu erreichen. Für Rückfragen gab er eine E-Mail-Adresse mit R. Top-Level-Domain sowie eine Telefonnummer mit k. Ländervorwahl ("00 ...") an (S. 290 II-VerwA).

Ende März 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Altersrente für langjährig Versicherte (mit Anschrift "für Post in Deutschland: M. J. (für J. )" in H. und k. Telefonnummer, S. 1 II-VerwA). Im Formrentenantrag gab er als Anschrift wiederum die Adresse in O. sowie erneut die o.g. K. Telefonnummer an (s. S. 25 ff. II-VerwA). In der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) von Mitte April 2011 (S. II/1 II-VerwA) - die er per Telefax aus K. übersandte - erklärte er u.a. (unter Angabe der Anschrift in O. ), als beratender Ingenieur im Ausland selbstständig tätig und seit Juli 2009 verheiratet zu sein. Im Begleitschreiben wiederum verwendete er den Briefkopf "M. J. (für J. J. ), L. 29, 74081 H.", gab als Schreibort "K. , A. " sowie seine Auslandsanschrift in A. an ("TOO M. O. Nr. 25 im. R. A.W., K. R., 050012 A. , Ul. A. 70") und teilte mit, dass er zurzeit im Ausland für eine Brückenbaufirma tätig sei, es handele sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt, seitdem er "Schulden vor dem Amtsgericht A. habe (2005)" (Hinweis auf ein Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft - StA - A. ). Die Auslandstätigkeit werde aufgegeben, nachdem die Schulden beglichen seien. Später ergänzte der Kläger dies dahingehend, dass er davon ausgehe, dass er dies bis Anfang Juni 2014 erreiche (s. S. 42 und 31 II-VerwA).

Der Kläger legte in der Folgezeit eine Arbeitgeberbescheinigung eines k. Unternehmens von Anfang Juni 2011 (über den Zeitraum von Juni 2011 bis Mai 2012, durchschnittlich 3.500 Euro brutto monatlich, S. 55 II-VerwA) vor und gab u.a. an, dass er in K. im Bereich Brückenbau auf Baustellen - überwiegend in den Großstädten A. , A. , A. , K. und K. - tätig sei, dass das Arbeitsentgelt von der Fa. TOO M. O. Nr. 25 im. R. A.W. (Anschrift w.o.) gezahlt werde, dass sein Ingenieurbüro in Bad F. "angemeldet" sei, dass dort die "Gegenstände des Büros untergebracht" seien und dass er selbst in O. "angemeldet" sei, dort aber nicht wohne, sondern seine Exfrau (S. 44 II-VerwA); außerdem legte er eine Zahlungserklärung (mit Wohnanschrift O. ) auf sein inländisches Konto (S. 56 II-VerwA) vor.

Mit Bescheid vom 15.08.2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil das ab dem 01.06.2011 erzielte monatliche Arbeitsentgelt i.H.v. 3.500 Euro die gesetzlich vorgegebenen Hinzuverdienstgrenzen überschreite. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er seinen Rentenantrag zurückziehe; im Übrigen habe sich seine Anschrift für Post in Deutschland geändert (nunmehr "M. J. (für J. J. ), H. -Str. 48, H. ", S. 70 II-VerwA). Er entrichtete wieder freiwillige Rentenversicherungsbeiträge.

Am 19.04.2013 (s. S. 90 II-VerwA) beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente. Er gab (unter der "Meldeadresse" J ... 3, 74177 Bad F. und dem Vermerk "Anschrift für die Post: M. , J. es für J. , H. -Str. 48, 74074 H. ") u.a. an, sich als selbstständiger Unternehmer "beratungsmäßig" in der K. Republik aufzuhalten. Seine Tätigkeit dort sei nur vorübergehend, solange bis er die Schulden gegenüber der StA A. beglichen habe. Seine Aufenthaltserlaubnis in K. beruhe auf einem Jahresvisum, das durch die dort ansässige Firma beantragt werde. Für das Visum sei auch die Krankenversicherung bei I. erforderlich. Einkommen, das in Deutschland steuerpflichtig wäre, habe er nicht. Er bitte, mit ihm per E-Mail zu kommunizieren, da die Post nach K. vier bis fünf Wochen dauere und auch unzuverlässig sei. Im Formrentenantrag (S. 92 II-VerwA; wiederum Angabe der k. Telefonnummer) erklärte der Kläger, wiederverheiratet zu sein.

Im übersandten Krankenversicherungsvertrag zwischen dem k. Krankenversicherungsunternehmen I. , J. K. Cooperation of Health and Medical Insurance, und einer Firma L. B. Construction unit No. 25 named R. A von Juni 2012 wurde als versicherte Person der Kläger mit der Anschrift S. A. , B. 12 square meters 25, ausgewiesen (unblattiert nach S. II/11 II-VerwA). In der KdVR-Meldung von April 2013 gab der Kläger als Anschrift "J ... 3, 74177 Bad F. " an, als Telefonnummer wiederum diejenige aus K. (unblattiert, nach S. II/11 II-VerwA). Das Einwohnermeldeamt Bad F. bestätigte der Beklagten eine "Wieder-Anmeldung" des Klägers in Deutschland Mitte Februar 2012 unter der Anschrift in Bad F ...

Die Beklagte zog beim Kläger Kopien seines Reisepasses bei (K. Visa-Erteilungen u.a. vom 19.02.2009 bis 18.02.2010, vom 10.02.2010 bis 09.02.2011, vom 04.02.2011 bis 01.06.2011, vom 24.05.2011 bis 29.04.2012, vom 28.04.2012 bis 13.05.2012, vom 08.05.2012 bis 05.08.2012, vom 27.07.2012 bis 14.06.2013 und vom 31.05.2013 bis 27.05.2014, S. 116 ff. II-VerwA) und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 25.07.2013, beginnend ab dem 01.06.2013, eine Regelaltersrente, für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland als "Auslandsrente" (Zahlbetrag ab 01.08.2013: 321,22 Euro monatlich, Nachzahlung für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.07.2013: 641,64 Euro). Ausweislich der Anlage 1 zum Rentenbescheid legte sie bei der Berechnung der Auslandsrente persönliche Entgeltpunkte von 11,4150, einen Rentenartfaktor von 1,0 sowie einen aktuellen Rentenwert von 28,07 Euro bzw. (ab Juli 2013) 28,14 Euro zu Grunde. Die persönlichen Entgeltpunkte ermittelte sie dabei wie folgt (Anlage 6 zum Rentenbescheid): Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten i.H.v. 11,0219 zzgl. 0,3723 Punkte (Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten i.H.v. 0,9644 - gem. Anlage 4 - multipliziert mit den bei der "Auslandsrente" zu berücksichtigenden Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten i.H.v. 11,0219 dividiert durch die Entgeltpunkte für alle Beitrags- und Beschäftigungszeiten i.H.v. 28,5472) zzgl. zusätzliche 0,0208 Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten (Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten i.H.v. 0,0540 - gem. Anlage 4 - multipliziert mit den bei der "Auslandsrente" zu berücksichtigenden Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten i.H.v. 11,0219 dividiert durch die Entgeltpunkte für alle Beitrags- und Beschäftigungszeiten i.H.v. 28,5472). Entgeltpunkte für die FRG-Zeiten des Klägers stellte die Beklagte in die Rentenberechnung nicht ein.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er sich nur vorübergehend im Ausland aufhalte. Die erteilten k. Visa führten nur dazu, dass er sich frei zwischen Deutschland und K. bewegen könne, was ihn aber nicht daran hindere, seiner Tätigkeit in Deutschland nachzugehen. Hier habe er im Übrigen in den Jahren 2010 bis 2013 auch Einkommensteuer abgeführt (Hinweis auf Bankkontoauszug S. 166 II-VerwA). Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2014 (am selben Tag per Post abgesandt, vgl. Vermerk S. 183 II-VerwA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in K. , sodass ihm für die Zeit des dortigen gewöhnlichen Aufenthalts nur eine "Auslandsrente" zustehe.

Hiergegen hat der Kläger mit an das Sozialgericht (SG) Berlin gerichteter Klageschrift (vorab per Telefax) am 07.03.2014 (s. Bl. 6 SG-Akte) beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg Klage erhoben (s. Eingangsstempel Bl. 6 SG-Akte). Nach Abgabe vom LSG Berlin-Brandenburg an das SG Berlin (Eingang dort 12.03.2014) hat sich dieses nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss vom 21.08.2014 (S 13 R 1572/14) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG H. (S 6 R 3395/14) verwiesen.

Zur Begründung seiner auf Gewährung einer "Inlandsrente" gerichteten Klage hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren im Wesentlichen geltend gemacht, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland mit Wohnung in Bad F. habe und sich nur im Rahmen zeitaufwändiger Projekte in K. vorübergehend aufhalte. Nach Beendigung der Projekte werde er wieder nach Deutschland zurückkehren. Er sei vergleichbar mit einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer, zumal er im Inland Einkommen- und Umsatzsteuer abführe.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem SG H. hat er angegeben (s. Bl. 51 SG-Akte), er wisse nicht, wie lange er noch arbeite. Die Verträge seien so, dass sie jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden könnten. Die aus dem Verfahren in A. resultierenden Verfahrenskosten i.H.v. 36.000 Euro (im Zusammenhang mit dem Einsturz eines Brückenpfeilers) habe er in zwei Jahren abbezahlt. Er halte sich drei- bis viermal im Jahr für ein bis zwei Wochen in Deutschland auf. Er sei hier in seiner Eigentumswohnung gemeldet; seine Kinder und Enkel lebten ebenfalls in Deutschland. Familie in K. habe er nicht. Er denke, nach der Arbeit in Deutschland leben zu wollen.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.07.2015 hat das SG H. die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25.07.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2013 (richtig: 04.02.2014) verurteilt, an den Kläger ab dem 01.06.2013 eine Regelaltersrente ohne Beachtung der Bestimmungen über die Leistung an Berechtigte im Ausland zu gewähren; außerdem hat es angeordnet, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen hat. Die Voraussetzungen der §§ 110 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) lägen nicht vor, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in K. habe, sondern (weiterhin) in Bad F ... Zwar habe er sich "im streitigen Zeitraum" überwiegend in K. aufgehalten, es sei aber nicht von vornherein absehbar gewesen, dass sein dortiger Aufenthalt so lange dauere. Im Übrigen sei er durchgehend in Bad F. gemeldet gewesen, besitze dort eine Eigentumswohnung, die er während seiner "Urlaube" auch bewohnt habe, und sei Inhaber einer Firma in Deutschland, die hier durchgehend Steuern gezahlt habe. Auch bestünden keine familiären Bindungen in K. , wohl aber wirtschaftliche in Deutschland auf Grund seiner Firma hier, sodass auch von einem bestehenden Rückkehrwillen des Klägers auszugehen sei.

Gegen den der Beklagten am 06.08.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 26.08.2015 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass der Kläger im Rahmen einer Gesamtschau seinen gewöhnlichen Aufenthalt in K. habe, sodass ihm eine Regelaltersrente nur i.H. einer "Auslandsrente" zustehe. Sie hat dazu im Wesentlichen angeführt, dass der Kläger sich nunmehr seit mindestens zehn Jahren in K. aufhalte und nach seinen eigenen Angaben nur drei- bis viermal im Jahr für ein bis zwei Wochen in Deutschland sei. Die vorgelegten Kontoauszüge über die Steuerzahlungen seien ihm gar nicht zuordenbar. Soweit er behauptet habe, seit 1994 ein Ingenieurbüro zu betreiben, sei dies unzutreffend, da bis Ende April 1997 Arbeitslosigkeit bestanden habe. Auch die Angaben zu seinen Familienverhältnissen seien unklar, nachdem offen sei, wo seine (jetzige) Ehefrau lebe. Entsprechendes gelte hinsichtlich seiner Kinder und angeblichen Enkelkinder. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum er sich nicht seiner Kinder, sondern eines Herrn M. als inländischen Postempfänger bediene, zumal er ja angeblich eine Firma in Bad F. führe. Auch werde bezweifelt, dass der Kläger in K. keinerlei Bindungen habe, nachdem er in K. von 1966 bis 1989 gelebt habe. Das SG habe zudem fehlerhaft lediglich auf die Zeit ab Rentenbeginn abgestellt und dabei in der gebotenen Gesamtschau nicht berücksichtigt, dass sich der Kläger bereits seit 2005 in K. aufhalte.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 27.07.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den Gerichtsbescheid für zutreffend. Bei den Einreiseerlaubnissen nach K. handele es sich überwiegend um Geschäftsvisa. Ob und wie lange er sich dort aufhalten könne, entscheide mithin der Staat K ... Dass er keine durchgehenden Visa gehabt habe, ergebe sich auch aus den vorgelegten Passkopien. Darüber hinaus sei er mit seinem Unternehmen nicht nur in K. tätig, sondern auch in Deutschland (u.a. Hinweis auf Rechnungen über den Verkauf von Baumaterialien aus 2015, 2014, 2013, Bl. 19 ff. Senats-Akte; Einkommensteuerbescheide für 2009, 2010 und 2011, Bl. 24 ff., 34 ff. Senats-Akte; Verlustvortragsbescheid zum 31.12.2010, Bl. 30 Senats-Akte; Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2010, Bl. 31 Senats-Akte; Gewerbeverlustbescheid auf den 31.12.2010, Bl. 32 Senats-Akte). Arbeitslos sei er hier nur von Anfang März bis Ende August 1996 und von Anfang September 1996 bis Ende April 1997 gewesen. Im Übrigen habe er sein Gewerbe bereits während seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei der Fa. W. und Freitag ab Mai 1994 ausgeübt, ab Mai 1997 dann als Einzelkaufmann/Einmannbetrieb mit Sitz in Bad F. in seiner dortigen Eigentumswohnung. Bei Herrn M. handele es sich um seinen Cousin, der mehr Zeit habe als seine Kinder. Im Übrigen hat der Kläger Kopien seines Familienbuches vorgelegt, aus der sich u.a. eine Eheschließung mit einer T. J. , geb. S., am 23.08.1974 in A. ergibt (Bl. 38 Senats-Akte).

Die Beklagte hat darauf erwidert, dass sich aus den vorgelegten Visa-Erteilungen eine durchgehende Aufenthaltsberechtigung in K. seit Februar 2009 ergebe. Der Kläger verfüge zudem in Deutschland nach eigener Angabe nicht über eine Wohnung, sondern nur über ein Büro, wo Bürogegenstände abgestellt seien. Seine "Meldeangaben" seien widersprüchlich. Es sei nicht ersichtlich, wo er lebe, wenn er sich in Deutschland aufhalte. Angaben über seine jetzige Ehefrau fehlten weiterhin, nachdem er zunächst eine Eheschließung im Jahr 2009, dann eine Wiederheirat angegeben und mitgeteilt habe, unter der Anschrift in O. lebe seine "Exfrau". Außerdem sei nicht ersichtlich, über welchen Krankenversicherungsschutz er in Deutschland verfüge.

Davon abgesehen halte sich der Kläger seit Anfang 2009 faktisch in K. auf. Bereits der Einkommensteuerbescheid für 2009 weise ausländische Einkünfte von über 39.000 Euro auf. Aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ergebe sich, dass der Kläger seine überwiegenden Einkünfte seit Jahren in K. erziele (2010: über 32.000 Euro, 2011: über 38.000 Euro, 2012: fast 40.000 Euro und 2013: über 43.000 Euro), zumal der Gewerbesteuermessbetrag seit Jahren in Deutschland auf "0" festgesetzt und hier ein Verlust festgestellt worden sei. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (Hinweis auf Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.1998 zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik K. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 26.11.1997 - Doppelbesteuerungsabkommen -, BGBl. 1998 II S. 1592) werde das K. Einkommen für die Berechnung des deutschen Steuersatzes herangezogen, unterliege selbst aber nicht der inländischen Besteuerung. Selbst wenn ein Fall des Art. 23 Abs. 2 lit. a des Doppelbesteuerungsabkommens vorliege (Steuerfestsetzung einer in der BRD ansässigen Person), werde damit nicht automatisch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland unterstellt, was aus Art. 4 Abs. 2 lit. c des Doppelbesteuerungsabkommens folge (bei gewöhnlichem Aufenthalt in beiden Abkommensstaaten oder in keinem von beiden Ansässigkeit nach der Staatsangehörigkeit).

Des Weiteren hat die Beklagte nach einer Internetrecherche eine englischsprachige Shareholder-Übersicht der K. B. über eine Aktiengesellschaft T. mit Sitz in A. vorgelegt - aus der sich zu Anfang Juli 2009 ein Shareholding des Klägers von 28,79 v.H. ergibt (Bl. 94 Senats-Akte) - sowie ein Emissionsprospekt von Obligationen des Unternehmens in der Landessprache (Bl. 95 ff. Senats-Akte), in dem - jedenfalls bezogen auf das Jahr 2006 - der Kläger als Aktionär (28,79 v.H. der Anteile) und stellvertretender Generaldirektor für Ingenieur-Produktionsvorbereitung der Firma erwähnt werde. Auch seine Kinder, sein Bruder und seine (frühere) Frau T. würden dort als mit dem Emittenten "assoziierte Personen" erwähnt. Der Kläger habe damit eine wesentlich stärkere (wirtschaftliche) Bindung nach K. als nach Deutschland; seine Ausführungen, er gehe der Tätigkeit in K. nur zur Schuldentilgung nach, sei vor diesem Hintergrund nicht überzeugend.

Die Klägerseite hat darauf repliziert, die Eigentumswohnung in Bad F. werde "auch" zu Bürozwecken genutzt. Außerdem halte sich der Kläger auch gerne bei seinen Schwestern bzw. seinem Bruder in Singen sowie bei seinem Sohn in N. und seiner Tochter in O. auf. Seine Kinder hätten auch nach einem Unfall in K. mit Bettlägerigkeit von Mai 2005 bis März 2006 seinen krankheitsbedingten Rücktransport nach Deutschland - zur Durchführung einer "qualifizierten Therapie" - organisiert. Er sei im Übrigen seit 2009 mit seiner zweiten Frau A. verheiratet; auf Grund eines umfangreichen Sprachkurses sei es ihr möglich, ein Leben mit ihm in Deutschland zu führen. Richtig sei, dass er über keine deutsche Krankenversicherung verfüge, wohl aber über eine kasachische. Den Antrag auf Aufnahme in die KVdR habe die Beklagte bis heute nicht beschieden. In Wirklichkeit habe er auch keine Anteile am Unternehmen Transstroimost. Seine Berufung zum stellvertretenden Generaldirektor sei aus "betriebs-politischen" Gründen erfolgt, um auf ihn Aktien der Belegschaft zwecks Übernahmeschutz vor dem Schwager des k. Präsidenten übertragen zu können. Das Unternehmen habe bereits 2009 einen Insolvenzantrag gestellt und sei im Dezember 2011 durch ein kasachisches Gericht für bankrott erklärt worden. Zurzeit arbeite er beratend für eine Firma TOO M. O. No 25 im R. A. in K. (Hinweis auf Leistungsvertrag von September 2009, Vergütung: 250 Euro brutto täglich, Übersetzung in die Gerichtssprache Bl. 118a Senats-Akte); außerdem habe er in den Jahren 2010 bis 2015 für namhafte deutsche Unternehmen Geschäfte mit einem Volumen über 6.600.000 Euro vermittelt. Eine besondere Bindung nach K. bestehe mithin nicht. Im Übrigen betrage die Restschuld gegenüber der StA A. noch etwa 7.500 Euro, eine Rückführung mit seiner Rente von 320 Euro sei aber schwer vorstellbar.

Dem hat die Beklagte entgegengehalten, dass davon auszugehen sei, dass seine (zweite) Ehefrau in K. lebe. Eine weitere Internetrecherche zur T. AG (Ausdruck Bl. 130 Senats-Akte) habe zudem ergeben, dass die Firma auch noch Anfang 2016 wirtschaftlich und unternehmerisch tätig gewesen sei und zwar im Bereich Brückenbau. Der vorgelegte Vertrag mit der Firma TOO M. O. No 25 im R. A. sei im Übrigen für ein Jahr geschlossen worden. Wenn der Kläger weiterhin für diese Firma tätig sei, könne nicht von einem im Voraus befristeten Zeitraum gesprochen werden.

Der Kläger hat daraufhin eine K. Heiratsurkunde von Juli 2009 (Übersetzung in die Gerichtssprache Bl. 126a Senats-Akte) vorgelegt und angegeben, seine Frau A. - in der heutigen R. Föderation geboren - sei seit September 2008 in A. gemeldet. Sie sei freiberuflich als Tanzlehrerin tätig und halte sich überwiegend in K. auf. Sie nutze jede Möglichkeit, um mit ihm nach Deutschland zu kommen, so etwa im Februar/März 2016. Er führe mit ihr quasi eine Wochenendehe, weil er zurzeit zwölf Baustellen in A. , drei in der Umgebung von A. und sechs weitere in verschiedenen Gegenden der k. Provinz betreue. Er selbst halte sich durchschnittlich drei Monate im Jahr in seiner Wohnung in Bad F. auf, besuche dann am Wochenende seine Verwandten, absolviere mit seiner Frau ein Kulturprogramm, arbeite an neuen Baustellenprojekten und führe Verhandlungen mit Maschinenbauern.

Er hat ferner bekräftigt, dass die T. AG Ende 2011 für bankrott erklärt worden sei (Hinweis auf den vorgelegten Auszug des Beschlusses des Spezialisierten kreisübergreifenden Wirtschaftsgerichts des Gebietes A. vom 15.12.2011, Übersetzung in die Gerichtssprache Bl. 177 ff. Senats-Akte) und darüber hinaus geltend gemacht, dass sein letztes Visum für den Zeitraum von Ende Mai 2013 bis Ende Mai 2014 nicht die Ausübung seines Gewerbes gestattet habe (vgl. Visum Bl. 139a Senats-Akte). Daraufhin habe er - auf die entsprechende Anregung der k. Behörden - eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt, die ihm für die Zeit von Ende Juli 2013 bis Mitte November 2017 auch erteilt worden sei (s. Bl. 140a Senats-Akte und Übersetzung in die Gerichtssprache Bl. 181 Senats-Akte). Er hat ferner diverse Projekte in K. in den Jahren 2013 bis 2016 benannt (Bl. 136a Senats-Akte) und angegeben, sich wie folgt in Deutschland, in seiner Wohnung in Bad F. , aufgehalten zu haben: von Ende Dezember 2012 bis Mitte Februar 2013, vom 05.04. bis 20.04.2013, jeweils drei Wochen im August und Oktober 2013, vom 22.12.2013 bis 10.03.2014, vom 25.08. bis 10.10.2014, vom 24.01. bis 16.03.2015, vom 17.07. bis 12.08.2015 und vom 10.11. bis 05.12.2015. In diesen Zeiträumen habe er auch an Projekten und Bestellungen gearbeitet bzw. Verhandlungen mit deutschen Firmen geführt und seine Verwandten besucht bzw. mit seiner Frau kulturelle Aktivitäten unternommen. Er hat elektronische Flugtickets der Air A. /Lufthansa auf seinen Namen vorgelegt (A. - TSE - nach Frankfurt am Main - FRA - am 10.11.2015, FRA-TSE am 05.12.2015, Bl. 155a Senats-Akte; TSE-FRA am 17.07.2015, Bl. 157a Senats-Akte; FRA-TSE am 12.08.2015, Bl. 156a Senats-Akte; TSE-FRA am 24.01.2015, FRA-TSE am 16.03.2015, Bl. 158a Senats-Akte; TSE-FRA am 27.08.2014, FRA-TSE am 10.10.2014, Bl. 159a Senats-Akte; TSE-FRA am 22.12.2013, FRA-TSE am 10.03.2013, Bl. 161a Senats-Akte; TSE-FRA am 21.12.2012, Rückflug am 14.02.2013, Bl. 183a Senats-Akte; TSE-FRA am 04.04.2013, FRA-TSE am 20.04.2013, Bl. 185a Senats-Akte; A. - ALA - nach FRA am 25.07.2013, FRA-ALA am 12.08.2013, Bl. 187a Senats-Akte; ALA-FRA am 26.09.2013, FRA nach M. am 28.09.2013, Rückflug von M. nach FRA am 02.10.3013, FRA-ALA am 16.10.2013, Bl. 189a Senats-Akte). Seine Wohnung in A. in der B.-Str. 12 habe er seit April 2009 angemietet; es handele sich um ein unbefristetes Mietverhältnis mit 20-tägiger Kündigungsfrist (Hinweis auf den Mietvertrag, Übersetzung in die Gerichtsprache Bl. 152a f. Senats-Akte).

Nach weiterem Schriftsatzwechsel der Beteiligten (s. Bl. 164 f., 161 f., 191 f. Senats-Akte) hat der Kläger bekräftigt (s. Schriftsatz Bl. 194a ff. Senats-Akte), sich im Jahr 2013 insgesamt ca. 16 Wochen (einschließlich einer "Dienstreise" nach Spanien), im Jahr 2014 ca. 18 Wochen und im Jahr 2015 ca. 17 Wochen in Deutschland aufgehalten zu haben. Zuletzt hat der Kläger eine Kopie seines Personalausweises mit eingetragener Anschrift in Bad F. sowie die Kopie einer Bescheinigung des Finanzamts H. von August 2017 vorgelegt, wonach er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und im Jahr 2017 Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. rund 9.500 Euro sowie Umsatzsteuer abgeführt hat.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet.

Dies folgt nicht bereits daraus, dass die Klage wegen Nichteinhaltung der einmonatigen Klagefrist des § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGG unzulässig wäre, nachdem die Klage erst am 12.03.2014 beim SG Berlin (s. Eingangsstempel Bl. 6 SG-Akte) eingegangen ist. Denn die Klagefrist gilt vorliegend als gewahrt, weil die an das SG Berlin adressierte Klageschrift noch am 07.03.2014 (einem Freitag) - dem letzten Tag der einmonatigen Klagefrist (§ 87 Abs. 2, § 85 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -) - beim LSG Berlin-Brandenburg eingegangen ist. § 91 Abs. 1 SGG bestimmt, dass die Frist für die Erhebung der Klage auch dann als gewahrt gilt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit (u.a.) bei einer anderen inländischen Behörde eingegangen ist. Die Vorschrift erfasst auch den - vorliegenden - Fall, dass eine Klage, die vom Kläger an das von ihm als (örtlich) zuständig erachtete Gericht adressiert ist (hier: SG Berlin) an ein anderes Gericht (hier: LSG Berlin-Brandenburg) übersandt wird, weil das Eingangsgericht insoweit als "andere inländische Behörde" anzusehen ist (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 91 Rdnrn. 3, 6 und § 87 Rdnr. 6 a.E.; Jaritz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 91 Rdnrn. 20 f.; Föllmer in jurisPK-SGG, 2017, § 91 Rdnrn. 18, 38; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 91 Rdnr. 6). Der Senat kann daher offenlassen, ob vorliegend wegen der Rechtsbehelfsbelehrung an das SG Berlin im Widerspruchsbescheid vom 04.02.2014 überhaupt die einmonatige Klagfrist und nicht die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gegolten hat. Unerheblich für die Wahrung der Klagefrist nach § 91 Abs. 1 SGG ist auch, dass sich das SG Berlin mit Beschluss vom 21.08.2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG H. verwiesen hat (vgl. § 98 Satz 1 SGG, § 17b Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -; vgl. dazu Jaritz in Roos/Wahrendorf, a.a.O., § 91 Rdnr. 22 a.E.); die Frage der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist ohnehin - auch für den Senat als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache - bindend und nicht zu überprüfen (§ 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG).

Die Klage ist aber unbegründet, sodass die Berufung der Beklagten in der Sache Erfolg hat. Das SG H. hätte die Beklagte nicht unter Abänderung des Bescheids vom 25.07.2013 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2014 verurteilen dürfen, dem Kläger ab dem 01.06.2013 eine (höhere) Regelaltersrente ohne Anwendung der Regelungen über Leistungen an Berechtigte im Ausland zu gewähren. Denn die angefochtenen Bescheide sich rechtmäßig und verletzen den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2014 mit dem die Beklagte über das subjektive Recht des Klägers auf Rente und die daraus herleitbaren monatlichen Ansprüche für die Zeit ab dem 01.06.2013 entschied, allerdings nur insoweit und in dem Umfang, wie die Beklagte den aus dem subjektiven Recht des Klägers auf Rente (sog. Rentenstammrecht) erwachsenden monatlichen Rentenzahlungsansprüchen - i.S. des Geldwerts des Rentenstammrechts in Gestalt der monatlichen Zahlungsbeträge nach § 64 SGB VI (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 14.05.2003, B 4 RA 6/03 R in juris, Rdnr. 43) - die rechtshindernde Einwendung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland (irreführend "Auslandsrente" genannt, BSG, Urteil vom 29.08.1996, 4 RA 85/95 in juris Rdnr. 16) nach Maßgabe des § 110 Abs. 2 i.V.m. §§ 113 f. SGB VI entgegenhielt (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.2003, B 4 RA 6/03 R, a.a.O., Rdnrn. 24 ff.; Urteil vom 10.04.2003, B 4 RA 43/02 R in juris, Rdnr. 17; Urteil vom 29.08.1996, 4 RA 85/95, a.a.O., Rdnrn. 14 ff. m.w.N.), respektive (konkludent) höhere monatliche Rentenzahlungsansprüche ablehnte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.05.2003, B 4 RA 6/03 R, a.a.O., Rdnr. 43). Nur insoweit hat sich der Kläger mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG, dazu BSG, Urteil vom 29.08.1996, 4 RA 85/95, a.a.O., Rdnrn. 14 ff.) - gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) zur Verurteilung der Beklagten zur Gewährung (Zahlung) einer (höheren) Regelaltersrente wie an einen Berechtigten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.2013, B 4 RA 6/03 R, a.a.O., Rdnr. 30; Urteil vom 27.01.1999, B 4 RA 44/98 R in juris, Rdnr. 12) - gegen die Rentenentscheidung der Beklagten gewehrt, indem er alleine geltend gemacht hat, dass er einen Anspruch auf eine höhere Rente habe, weil er sich nur vorübergehend im Ausland aufhalte und deswegen wie ein Berechtigter zu behandeln sei, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 110 Abs. 1 SGB VI). Zwischen den Beteiligten steht auch fest, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein (Stamm-)Recht auf Regelaltersrente zusteht; diese Rente bewilligte die Beklagte im angefochtenen Bescheid, was der Kläger nicht anficht, sodass insoweit Bestandskraft eingetreten ist. Im Übrigen stellt auch der Senat nicht in Frage, dass der Kläger Versicherter ist, dass er die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 34 Abs. 1, § 35, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 235 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI, vgl. dazu BSG, Urteil vom 29.08.1996, 4 RA 85/95, a.a.O., Rdnr. 17).

Unter Zugrundelegung dessen ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens alleine die mit Bescheid vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2014 geregelte Höhe der aus dem zuerkannten (Regelaltersrenten-)Stammrecht erwachsenden Einzelansprüche auf Zahlung einer monatlichen Geldleistung ab dem 01.06.2013 (genauer: der Ablehnung eines darüber hinausgehenden Anspruchs, s.o.) und zwar ausschließlich im Hinblick darauf, ob der Kläger wie ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, zu behandeln ist. Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R in SozR 4-2600 § 237 Nr. 2; Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R in juris, Rdnr. 15). Dem entsprechend hat der Kläger den Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit zulässigerweise auf die Anwendung der Regelungen für Leistungen an Berechtigte im Ausland eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015, B 13 R 27/13 R in SozR 4-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 m.w.N.; Beschluss vom 30.03.2004, B 4 RA 24/02 R in juris, Rdnr. 21, jeweils zur Nichtanwendung der Kürzungsanordnung in § 22 Abs. 4 FRG), sodass sich die gerichtliche Prüfung hierauf beschränkt (vgl. BSG, a.a.O.).

Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf Zahlung einer höheren monatlichen Geldleistung aus der zuerkannten Regelaltersrente ist die Regelung des § 110 Abs. 1 SGB VI. Danach erhalten Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Die Höhe der Rente derartiger Berechtigter richtet sich nach den (allgemeinen) Bestimmungen der §§ 63 ff. SGB VI. Danach bemisst sich die Höhe der Rente grundsätzlich vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Diese werden für im Bundesgebiet zurückgelegte Beitragszeiten ermittelt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen bei Vertriebenen wie dem Kläger Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten grundsätzlich gleich, wobei unter Beitragszeiten i.S.d. § 15 FRG nur solche Zeiten fallen, für die Beiträge zur (nichtdeutschen) Rentenversicherung zu entrichten waren (und damit namentlich keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung, s. nur BSG, Beschluss vom 16.10.1997, 13 BJ 21/96 in juris, Rdnr. 13); nach § 22 Abs. 3 FRG sind für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die gemäß § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte im Übrigen um ein Sechstel gekürzt.

Abweichend davon bestimmt § 110 Abs. 2 SGB VI - den die Beklagte ihrer angefochtenen Entscheidung zu Grunde legte -, dass Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, (Renten-)Leistungen (nur) erhalten, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland respektive über- oder zwischenstaatliche Rechtsvorschriften (§ 110 Abs. 3 SGB VI) etwas anderes bestimmen.

Diese Bestimmungen über Leistungen an Berechtigte im Ausland betreffen - wie bereits dargelegt - nur die monatlichen Einzelansprüche, nicht das Rentenstammrecht. Sie legen ausdrücklich zu Grunde, dass der Versicherte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, Berechtigter bleibt, jedoch die Leistungen nur nach Maßgabe dieser Vorschriften erhält. Sie setzen mithin den Fortbestand der Rechtsinhaberschaft voraus, schließen aber für die Dauer des gewöhnlichen Auslandsaufenthalts einige im Inland erhebliche Vorleistungen, die in der "Summe der Entgeltpunkte" - also dem Rangwert des Berechtigten - für den Geldwert des Stammrechts bestimmend sind, für die einzelnen Zahlungsansprüche aus. In dem Umfang, in dem das Stammrecht auf solchen Rangwerten beruht, bleibt die Höhe der Zahlungsansprüche hinter dem "Monatsbetrag der Rente" zurück, ggf. entsteht überhaupt kein Zahlungsanspruch (BSG, Urteil vom 14.05.2003, B 4 RA 6/03 R, a.a.O., Rdnr. 24).

Danach entstehen für Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland aus ihren Rentenstammrechten monatliche Rentenansprüche wegen des materiell-rechtlichen rechtshindernden Einwandes des Auslandswohnsitzes grundsätzlich nicht (BSG, Urteil vom 10.04.2003, B 4 RA 43/02 R a.a.O., Rdnr. 17, auch zum Nachfolgenden). Anderes gilt nur, soweit dieser Einwand des Auslandswohnsitzes seinerseits durch den Gegeneinwand ausreichender Bundesgebiets-Beitragszeiten ausgeräumt ist, also nur insoweit, als die §§ 110 ff. und die Übergangsvorschriften der §§ 271, 272 SGB VI (oder zwischen- bzw. überstaatliches Recht) die Entstehung von Zahlungsansprüchen zulassen. Gleich ob der Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Deutscher oder Ausländer ist, setzt die Entstehung von monatlichen Rentenansprüchen Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 08.05.1945 gezahlt worden sind, oder diesen im Fünften Kapitel des SGB VI gleichgestellte Beitragszeiten voraus (sog. Bundesgebiets-Beitragszeiten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

In diesen Fällen werden die persönlichen Entgeltpunkte demgemäß - unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Berechtigten - nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB VI abweichend von § 66 SGB VI ermittelt (alleine) aus den Bundesgebiets-Beitragszeiten (Nr. 1) und weiteren Zu- bzw. Abschlägen (Nrn. 2 bis 11) sowie zusätzlich aus Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und einem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten bzw. Abschlägen nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 Satz 1 VI, wobei dabei die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte in dem Verhältnis berücksichtigt werden, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem FRG stehen (zur Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Bestimmungen für Berechtigte im Ausland s. jeweils m.w.N. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.09.1989, 1 BvR 815/88 in juris, Rdnrn. 2 f.; BSG, Urteil vom 09.09.1982, 5b RJ 40/81 in SozR 6805 Art. 1 Nr. 1, beide zu den Vorgängervorschriften der Reichsversicherungsordnung - RVO -; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.04.2017, B 13 R 15/15 R in juris, Rdnrn. 44 ff. m.w.N. zur Verfassungsmäßigkeit des Inlandsbezugs nach § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe berechnete die Beklagte die dem Kläger gewährte Regelaltersrente - da vorliegend in Ermangelung eines Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik K. kein abweichendes zwischenstaatliches Recht und erst recht kein überstaatliches Recht i.S.d. § 110 Abs. 3 SGB VI bzw. § 30 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB I) besteht, wobei dahinstehen kann, welche der vorgenannten Regelungen vorrangig wäre (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 17/11 R in juris, Rdnr. 12) - rechtsfehlerfrei nach Maßgabe der genannten Vorschriften, indem sie die persönlichen Entgeltpunkte nicht aus allen Beitrags- und Beschäftigungszeiten des Klägers (28,5472 Punkte) ermittelte - namentlich nicht aus den Beschäftigungszeiten nach dem FRG -, sondern lediglich auf der Grundlage der von ihm zurückgelegten Bundesgebiets-Beitragszeiten (11,0219 Punkte) nebst zusätzlicher Entgeltpunkte für beitragsfreie bzw. -geminderte Zeiten.

Dass der Beklagten im Rahmen dieser Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte und der darauf beruhenden Berechnung der monatlichen Rentenleistungen ein Fehler unterlaufen wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Er wendet sich - wie bereits dargelegt - vielmehr ausschließlich dagegen, dass die Beklagte annahm, er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und hat dem entgegengehalten, nur vorübergehend im Ausland zu verweilen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger indes nicht mit Erfolg durchzudringen. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass sich der Kläger nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, sondern seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 110 Abs. 2 SGB VI dort, nämlich in K. hat. Demgemäß hat er keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente als ihm gewährt wurde, da die o.g. (einschränkenden) Bestimmungen über Leistungen an Berechtigte im Ausland auf ihn anzuwenden sind und von der Beklagten auch rechtsfehlerfrei angewandt wurden.

Der Rechtsbegriff des "vorübergehenden" Auslandsaufenthalts i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VI ist vom Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" im Ausland i.S.d. § 110 Abs. 2 SGB VI abzugrenzen (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 13 R 1/12 R in juris, Rdnr. 30). Letzterer ist - für alle Bücher des SGB (vgl. § 37 Satz 1 SGB I) einschließlich des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG, Urteil vom 10.12.2013, B 13 R 9/13 R in juris, Rdnr. 26 m.w.N.) - in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I legal definiert. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 10.12.2013, B 13 R 9/13 R, a.a.O., Rdnrn. 27 ff.; Urteil vom 31.10.2012, B 13 R 1/12 R, a.a.O., Rdnrn. 22 ff. m.w.N.) anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt ist ein Aufenthalt, sodann sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände festzustellen und diese schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie erkennen lassen, dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, ist dabei im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) zu entscheiden, wobei alle bei Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Dann schaden auch (voraussehbare) zeitweilige Unterbrechungen nicht. Denn ein gewöhnlicher Aufenthalt erfordert nicht, dass man "nie abwesend" ist. Voraussetzung ist keine Lückenlosigkeit des Aufenthalts, sondern nur eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit. Ein gewichtiges Indiz für einen Wechsel bzw. die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist die Verlagerung des örtlichen Schwerpunkts der Lebensverhältnisse bzw. das Aufbauen einer selbstständigen Existenz (BSG, Urteil vom 22.02.1995, 4 RA 31/94 in juris, Rdnr. 18).

Hat der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt an mehreren Orten bzw. unterhält er zwei Wohnungen im In- und Ausland mit wechselndem Aufenthalt, kommt es darauf an, wo der Berechtigte den Schwerpunkt seiner familiären und wirtschaftlichen Bindungen und seiner persönlichen Existenz hat. Danach hat der Rentenberechtigte, selbst wenn er nahezu gleichlang im Inland und im Ausland verweilt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, wenn er dort den Schwerpunkt seiner familiären und wirtschaftlichen Bindungen hat (BSG, Beschluss vom 29.01.1990, 1 BA 235/88, in juris, Rdnr. 7; Urteil vom 28.07.1967, 4 RJ 411/66 in juris, Rdnr. 9).

Das Gericht entscheidet, wenn es die erforderliche Prognose trifft, nach freier Überzeugung und hat dabei alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen; dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein. Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen; dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen (objektiven) Umständen übereinstimmt. Nicht zwingend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist daher auch, ob der Betroffene sich an einem Ort oder in einem bestimmten Gebiet (mehr oder weniger) freiwillig aufhält (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 13 R 1/12 R, a.a.O., Rdnr. 32).

Die zu treffende Prognose bleibt im Übrigen auch dann maßgebend, wenn der "gewöhnliche Aufenthalt" rückblickend zu ermitteln ist. Spätere Entwicklungen, die bei Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums noch nicht erkennbar waren, können eine Prognose weder bestimmen noch widerlegen. Wenn Änderungen eintreten, kann der gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort oder in dem Gebiet nur vom Zeitpunkt der Änderung an entfallen (BSG, Urteil vom 10.12.2013, B 13 R 9/13 R, a.a.O., Rdnr. 29).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe stellt der Senat zunächst auf der Grundlage der eigenen Angaben des Klägers fest, dass er jedenfalls seit Anfang 2011 seinen tatsächlichen Aufenthalt ganz überwiegend in der Republik K. hat. Im Februar 2011 teilte er der Beklagten erstmals mit, dass er in Deutschland postalisch nur noch über die Adresse seines Cousins J. es M. zu erreichen ist. Zugleich gab er zwecks seiner Erreichbarkeit eine K. Telefonnummer an und bat die Beklagte, wegen der Postlaufzeit nach K. per E-Mail mit ihm zu kommunizieren. Aus dem - erst im Berufungsverfahren - vorgelegten Mietvertrag ergibt sich zudem, dass der Kläger (bereits seit Anfang April 2009) über eine Wohnung in K. verfügt, wo er (ebenfalls im Jahr 2009) seine zweite Ehefrau ehelichte.

Dass sich der Kläger ganz überwiegend in K. aufhält, hat er auch selbst eingeräumt. Im Erörterungstermin vor dem SG H. hat er angegeben (Bl. 51 SG-Akte), sich (nur) "drei- bis viermal für ein bis zwei Wochen in Deutschland" aufzuhalten. Im Berufungsverfahren hat er dies durch Vorlage elektronischer Flugtickets für die Jahre 2012 bis 2015 konkretisiert. Der Senat legt die daraus ersichtlichen Zeiten zu Gunsten des Klägers als Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet in diesen Zeiträumen zu Grunde. Danach hat sich der Kläger somit im Jahr 2012 an elf Tagen (21. bis 31.12.2012), im Jahr 2013 knapp 16 Wochen lang (01.01. bis 14.02.2013, 05. bis 20.04.2013, 25.07. bis 12.08.2013, 26.09. bis 28.09.2013 - dann Aufenthalt in M. - bzw. 02.10. bis 16.10.2013 und 22. bis 31.12.2013), im Jahr 2014 ebenfalls knapp 16 Wochen lang (01.01. bis 10.03.2014, 27.08. bis 10.10.2014) und im Jahr 2015 15 Wochen lang (24.01. bis 16.03.2015, 17.07. bis 12.08.2015, 10.11. bis 05.12.2015) tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten, in der Übrigen Zeit (ausgenommen der kurzzeitige Aufenthalt in M.) hingegen in K. , nachdem der Kläger seine Angaben im Erörterungstermin vor dem erstinstanzlichen Gericht ("drei- bis viermal für ein bis zwei Wochen in Deutschland") bzw. im Berufungsverfahren ("durchschnittlich drei Monate im Jahr", Bl. 124 Senats-Akte) für die Jahre 2016 ff. nicht weiter konkretisiert hat.

Auf Grundlage dessen steht für den Senat fest, dass sich der Kläger seit Anfang 2011 ganz überwiegend in K. tatsächlich aufhält, was er auch gar nicht in Abrede gestellt hat; er zieht daraus nur eine andere (rechtliche) Schlussfolgerung, nämlich die eines nur vorübergehenden Aufenthalts im Ausland.

Dieser Schlussfolgerung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn die nachfolgenden Umstände lassen nicht erkennen, dass der Kläger in K. nur vorübergehend verweilt. Im Gegenteil, der Kläger hat zur Überzeugung des Senats jedenfalls seit Anfang 2011 den örtlichen Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen und persönlichen Lebensverhältnisse in K. und sich dort eine selbstständige Existenz aufgebaut.

Der Kläger bezieht seine Einkünfte im Wesentlichen in K. , dort liegt der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Existenz. Im Berufungsverfahren hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er sein Geld im Wesentlichen auf Grund seiner Beratertätigkeit in K. verdient, indem er auf die Fortgeltung des Vertrags von 2009 mit dem k. Unternehmen TOO M. O. No 25 im R. A. (Vergütung 250 Euro brutto täglich) und auf seine umfangreichen Baustellenprojekte in K. verwiesen hat (s. Bl. 136, 166 Senats-Akte). Dass seine wirtschaftliche Existenz ganz wesentlich von den dortigen Einkünften geprägt wird, ergibt sich auch aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheiden. Diese weisen durchgehend (positive) ausländische Einkünfte in einem erheblichen Umfang aus (2009: über 39.000 Euro, 2010: über 32.000 Euro, 2011: über 38.646 Euro, 2012: fast 40.000 Euro, 2013: über 43.000 Euro). Demgegenüber ist die Behauptung des Klägers, seine wirtschaftliche Grundlage liege (auch) in Deutschland, widerlegt. Er hat insoweit im Rahmen der Antragstellung der in Rede stehenden Rente zunächst angegeben, kein Einkommen zu haben, das in Deutschland steuerpflichtig wäre. Soweit er sodann im Widerspruchsverfahren auf seine Steuerabgaben in Deutschland verwiesen hat, tragen die vorgelegten Einkommensteuerbescheide nicht die Annahme, dass er im Bundesgebiet im Vergleich zu den festgestellten ausländischen Einkünften über nennenswerte wirtschaftliche Erwerbsgrundlagen verfügt. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 sind lediglich inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 20.212 Euro ausgewiesen, wobei steuermindernd ein Verlustvortrag aus 2010 i.H.v. über 11.000 Euro berücksichtigt wurde, sodass das zu versteuernde Einkommen lediglich rund 5.500 Euro betrug. In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2010 und 2011 sind keinerlei positive inländische Einkünfte ausgewiesen, im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 lediglich rund 15.000 Euro, wobei auch hier das zu versteuernde Einkommen wegen eines Verlustvortrags i.H.v. ca. 9.700 Euro nur knapp 5.000 Euro betrug. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 sind wiederum keine positiven inländischen Einkünfte ausgewiesen. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde zudem ab dem Jahr 2010 von der Finanzverwaltung auf "0" festgesetzt.

Unter Zugrundelegung dessen bestehen für den Senat keine berechtigten Zweifel, dass der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Existenz des Klägers in K. lag und - in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte - auch weiter liegt, zumal er dort - wie von ihm selbst angegeben (s. Bl. 136, 166 Senats-Akte) - über eine dauerhafte Geschäftsbeziehung verfügt, in dessen Rahmen er auf Grund fortbestehender vertraglicher Grundlage Dienstleistungen erbringt, die mit 250 Euro (brutto) täglich vergütet werden.

Dass er seiner gewerblichen Tätigkeit zeitweise auch in bzw. von Deutschland nachgeht - was der Senat zu Gunsten des Klägers nicht in Abrede stellt (wobei etwa die vorgelegte Rechnung Bl. 19 Senats-Akte mit der klägerischen Tätigkeit in K. zusammenhängt: Lieferung von Baugeräten nach K. , im Übrigen Briefkopf mit "Anschrift für die Post" c/o J. es M. ) -, ändert am Schwerpunkt und an den Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz in K. - wie oben dargelegt - nichts, zumal die inländischen Einkünfte, soweit der Kläger diese offengelegt hat, deutlich hinter den in K. erwirtschafteten zurückbleiben und er auch selbst eingeräumt hat, derartige (wirtschaftliche) Voraussetzungen auch auf Grund seines Alters in Deutschland nicht (mehr) zu finden (s. Bl. 11 Senats-Akte: nach Arbeitsstellenverlust 1996 in Deutschland als Ingenieur nicht vermittelbar; Bl. 166 Senats-Akte: seine Leistungen altersbedingt nicht mehr gefragt). Dass der Kläger im Jahr 2017 inländische Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. knapp 9.611 Euro sowie Umsatzsteuer entrichtet hat, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Die in K. von ihm erlangten und zu erlangenden Einkünfte auf Grund ungekündigter vertraglicher Grundlage - bei einem hohen Tagesverdienst von 250 Euro (brutto) - stehen ganz im Vordergrund. Dass der Beratervertrag von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden kann, ist unerheblich, nachdem der Kläger selbst gar nicht behauptet hat, dass der Vertrag beendet worden ist.

Soweit der Kläger pauschal geltend gemacht hat, keine besonderen wirtschaftlichen Beziehungen nach K. zu unterhalten, erachtet der Senat dies als rein interessengeleiteten Vortrag, der zudem - entsprechend der obigen Ausführungen - widerlegt ist. Dass er (jedenfalls im Jahr 2006) stellvertretender Generaldirektor einer k. Aktiengesellschaft in A. gewesen ist und noch Mitte Juli 2009 Aktienanteile i.H.v. 28,79 v.H. am Unternehmen gehalten hat - was er nur pauschal und nicht im Kern bestritten hat -, hat der Kläger zunächst verschwiegen und erst auf Vorhalt der Beklagten im Berufungsverfahren offenbart, ebenso wie den Umstand, dass seine Ehefrau in K. lebt. Auch dies zeigt, dass der Kläger im Wesentlichen interessengeleitet vorgetragen hat.

Soweit der Kläger meint, aus seiner inländischen Steuerpflicht ergebe sich bereits, dass er sich nur vorübergehend im Ausland aufhalte, verkennt er, dass sich der steuerrechtliche Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" (§ 9 der Abgabenordnung - AO -) von dem des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I grundlegend unterscheidet und nicht auf das Sozialrechtsverhältnis übertragen werden kann (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 13 R 1/12 R, a.a.O., Rdnr. 31 m.w.N.); gleiches gilt erst recht für den im Doppelbesteuerungsabkommen verwandten Begriff der "Ansässigkeit", zumal diese sich - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - im Zweifel nach der Staatsangehörigkeit richtet.

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, sein Visum für K. habe in der Zeit von Ende Mai 2013 bis Ende Mai 2014 die Ausübung eines Gewerbes gar nicht zugelassen, hat er zugleich nicht einmal behauptet, es in diesem Zeitraum dort nicht ausgeübt zu haben. Unabhängig davon verfügt er seit Ende Juli 2013 über eine Aufenthaltsgenehmigung.

Soweit der Kläger gemeint hat, er sei wie ein ins Ausland entsandter Arbeitnehmer zu behandeln, liegt dieser Vergleich schon deshalb neben der Sache, weil gerade kein im Bundesgebiet bestehendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.02.1980, 8b RKg 6/79 in juris, Rdnr. 13).

Der Senat ist ferner überzeugt davon, dass der Kläger auch den Schwerpunkt seiner persönlichen Lebensverhältnisse in K. hat, denn dort lebt seine Ehefrau. Soweit er im Erörterungstermin vor dem erstinstanzlichen Gericht noch behauptet hat, keine Familie in K. zu haben (Bl. 51 SG-Akte), ist er von dieser - erwiesen wissentlich unwahren - Behauptung im Berufungsverfahren auf entsprechenden Vorhalt der Beklagten abgerückt und hat eingeräumt, dass er seine jetzige Ehefrau - die keine deutsche Staatsbürgerin ist - in K. im Jahr 2009 ehelichte, dass diese dort lebt, dort einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht und ihn lediglich nach Deutschland begleitet, wobei er in diesem Zusammenhang konkret nur einen Aufenthalt im Februar/März 2016 behauptet hat. Auch wenn die erwachsenen Kinder (aus erster Ehe) und Enkelkinder des Klägers im Inland leben, ändert dies zur Überzeugung des Senats nichts daran, dass der Schwerpunkt seiner persönlichen Lebenssphäre bei seiner Ehefrau in K. liegt. Er verfügt zudem (nur) dort nach eigener Angabe über Krankenversicherungsschutz eines k. Krankenversicherungsunternehmens. Nur am Rande sei angemerkt, dass es nicht Aufgabe der Beklagten ist - wie der Kläger offensichtlich meint -, über seine Aufnahme in die bundesdeutsche KVdR zu entscheiden. Die Mitgliedschaft entsteht vielmehr kraft Gesetzes, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11, § 186 Abs. 9 bzw. § 189 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V -); Feststellungen zum Krankenversicherungsverhältnis hat nicht die Beklagte, sondern die jeweilige Krankenkasse zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 12 R 14/11 R in juris, Rdnr. 25).

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er sei immer in Deutschland gemeldet gewesen, kommt es darauf nicht an. Denn die ordnungsbehördliche Meldung eines Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt ist nicht entscheidend für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (BSG, Urteil vom 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94 in juris, Rdnr. 13 m.w.N.).

Auch kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Kläger in Deutschland über eine Wohnung verfügt. Er hat insoweit zunächst gegenüber der Beklagten angegeben, dass in seinem Ingenieurbüro in Bad F. lediglich die "Gegenstände des Büros" untergebracht seien. Noch im ersten Rentenantrag hatte er als Anschrift eine Adresse in O. angegeben, später dann, dass er dort nur "gemeldet" sei, aber nicht wohne. Im Erörterungstermin vor dem SG ist dann wiederum nur von einer "Anmeldung" in Bad F. die Rede gewesen. Im Berufungsverfahren hat er sodann angegeben, dass seine Eigentumswohnung in Bad F. "auch" zu Bürozwecken genutzt werde und dass er sich, wenn er in Deutschland sei, "auch gerne" bei seinen Geschwistern bzw. Kindern aufhalte. Selbst wenn der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er in Bad F. tatsächlich eine Wohnung unterhält, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Zwar kann die Annahme eines Wohnsitzes in Deutschland die weitere Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2017, B 13 R 25/14 R, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.). Dies hilft dem Kläger vorliegend aber nicht weiter, weil - wie bereits oben dargelegt - ein Rentenberechtigter seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch an mehreren Orten haben bzw. zwei Wohnungen im In- und Ausland mit wechselndem Aufenthalt unterhalten kann. Dann ist entscheidend darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der familiären und wirtschaftlichen Bindungen und der persönlichen Existenz liegt. Dies ist vorliegend entsprechend der obigen Ausführungen zur Überzeugung des Senats in K ...

Unter Würdigung all dessen kommt der Senat auf der Grundlage der erforderlichen Gesamtschau (wirtschaftliche Beziehungen nach K. jedenfalls schon seit 2009 mit zeitweiser Funktion eines stellvertretenden Generaldirektors und "Shareholders" mit Anteilen i.H.v. 28,79 v.H. einer Aktiengesellschaft mit Sitz in K. , Verlagerung des überwiegenden tatsächlichen Aufenthalts nach K. ab Anfang 2011 und kontinuierliche Intensivierung der dortigen selbstständigen Tätigkeit mit zahlreichen Baustellenprojekten vor Ort, erhebliche Einkünfte ganz überwiegend in K. mit vertraglichen Ansprüchen gegenüber einem k. Unternehmen i.H.v. 250 Euro brutto täglich, Halten einer Wohnung in K. seit April 2009, Krankenversicherungsschutz in K. , nach eigener Angabe nicht in Deutschland, Zusammenleben mit der Ehefrau in K. ) zu der Prognose, dass der Kläger seit Anfang 2011 "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in K. verweilt und verweilen wird und damit dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 110 Abs. 2 SGB VI hat.

Diese Prognose wird nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger behauptet hat, seine Tätigkeit in K. diene alleine dem Zweck, Schulden gegenüber der StA A. zu begleichen. Zum einen hat er in seiner Klagebegründung (Bl. 41 SG-Akte) angegeben, nach Deutschland zurückkehren zu wollen, sobald seine dortigen Projekte beendet seien; im Erörterungstermin vor dem SG H. (Bl. 51 SG-Akte) hat er zwar die bestehende Forderung (seinerzeit 36.000 Euro) genannt, aber zugleich erklärt, dass er "denke", nach "der Arbeit", wobei er nicht wisse, wie lange er noch arbeite, - also zukunftsoffen - in Deutschland leben zu wollen. Zum anderen erachtet der Senat den Vortrag zur Schuldentilgung auch als rein interessengeleitet und nicht plausibel. Der Kläger verfügt seit Jahren über erhebliche ausländische Einkünfte. Legt man alleine die bekannten Einkünfte aus den Jahren 2009 bis 2013 zu Grunde (insgesamt - vor Steuern nach k. Recht - rund 193.000 Euro) und stellt man ein, dass der Kläger seit 2009 - nach eigener Angabe - über einen Beratervertrag in K. mit einer Tagesvergütung von 250 Euro (brutto) verfügt und sich im Berufungsverfahren zudem gerühmt hat, Geschäfte mit einem Volumen über 6.600.000 Euro vermittelt zu haben, ist nicht nachvollziehbar, dass ein durchschlagendes Junktim zwischen seiner Tätigkeit in K. und den Restschulden in Deutschland bestehen soll. Nicht nachvollziehbar ist auch, wenn der Kläger meint, eine Begleichung der Restschuld von "etwa" 7.500 Euro sei wegen seiner geringen Rente - unter Ausblendung seiner übrigen erheblichen Einkünfte - "schwer vorstellbar". Der Senat bewertet daher die Einlassung, der Aufenthalt in K. diene nur der Schuldentilgung, als vorgeschoben. Alle Umstände sprechen vielmehr dafür, dass sich der Kläger seit Anfang 2011 "bis auf weiteres" und nicht nur "vorübergehend" im Ausland aufhält.

Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG H. im Rahmen des Berufungsantrags der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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