L 1 SF 220/17 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 36 SF 14/15 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 220/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 26. Januar 2017 (S 36 SF 14/15 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 36 AS 580/13 auf 405,18 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren S 36 AS 580/13 in dem der Beschwerdeführer den Kläger vertrat.

Dieser hatte sich mit der am 18. Februar 2013 erhobenen Klage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2012 (Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2012 in Höhe von 706,27 EUR) zum Bewilligungsbescheid vom 3. Februar 2012 (Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2012 in Höhe von 703,47 EUR monatlich) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Januar 2013 gewandt und zunächst Akteneinsicht beantragt. Mit Schriftsatz vom 17. April 2013 begehrte der Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 1. Juni 2013 (korrigiert in der mündlichen Verhandlung auf März bis Juni 2012) weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 79,50 EUR monatlich zzgl. Zinsen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, der Kläger mache gegenüber der Beklagten die angemessenen Kosten der Unterkunft geltend. Diese verweigere die Zahlung der kompletten Kosten unter Hinweis auf ihre Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft (KdU-Richtlinie), wonach nur 283,50 EUR zzgl. Heizkosten angemessen seien. Die KdU-Richtlinie der Beklagten entspreche nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG). Sie ließe kein schlüssiges Konzept erkennen. Mit Schriftsatz vom 15. August 2013 unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass sie im Monat Mai 2013 die tatsächliche Bruttokaltmiete bis maximal in Höhe von 363,00 EUR - unter Vorbehalt - übernehme. Mit Beschluss vom 22. April 2013 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. September 2013, der von 9:51 Uhr bis 10:45 Uhr dauerte und in dem sechs weitere anhängige Rechtsstreitigkeiten des Klägers verhandelt wurden, schlossen die Beteiligten in den Rechtsstreitigkeiten S 36 AS 2946/12 und S 36 AS 580/13 einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte in den Monaten März bis August 2012 die tatsächliche Bruttokaltmiete des Klägers bis maximal 363,00 EUR unter Vorbehalt übernimmt und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte trägt. Der Beschwerdeführer erklärte die beiden Rechtsstreitigkeiten für erledigt.

Mit Kostenrechnung vom 20. September 2013 beantragte er die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1000, 1006 VV RVG 100,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 3,98 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,18 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 397,16 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 75,46 EUR Abzüglich Vorschusszahlung vom 15. Mai 2013 -226,10 EUR Gesamtbetrag 246,52 EUR

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) veranlasste die Auszahlung der beantragten Vergütung an den Beschwerdeführer.

Hiergegen hat der Beschwerdegegner am 20. Januar 2015 Erinnerung eingelegt und die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG und der Einigungsgebühr Nrn. 1000, 1006 VV RVG beanstandet. Die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe von 60,00 EUR festzusetzen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten. Es sei lediglich eine 2,5 seitige Klageschrift gefertigt worden; die Schwierigkeit sei angesichts der gängigen Probleme (Kosten der Unterkunft) unterdurchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit könne als überdurchschnittlich eingeschätzt werden, werde aber durch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Verfahren S 13 AS 456/13, S 36 AS 2946/12 und S 36 AS 580/13 im Zusammenhang stünden. Aufgrund der Synergieeffekte sei von der hälftigen Mittelgebühr nochmals ein Abzug in Höhe von 30 v.H. vorzunehmen. Gleiches gelte für die festgesetzte Einigungsgebühr. Die Beklagte habe mit Schriftsatz vom 15. August 2013 den Vergleich bereits vorformuliert. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien bei Prüfung und Annahme des Vergleichsangebots allenfalls durchschnittlich gewesen. Die Einigungsgebühr sei daher lediglich in Höhe der hälftigen Mittelgebühr (95,00 EUR) angemessen. Mit der Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe der hälftigen Mittelgebühr (100,00 EUR) bestehe Einverständnis. Es bestehe ein Vergütungsanspruch in Höhe von 335,18 EUR.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2017, zugestellt am 13. Februar 2017, hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 207,26 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr (170,00 EUR) sei nicht angemessen, weil die Angelegenheit insgesamt nicht durchschnittlich gewesen sei. Angemessen sei eine Verfahrensgebühr in Höhe von 59,50 EUR. Bei dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seien Synergieeffekte zu berücksichtigen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit könne nicht als durchschnittlich bewertet werden, weil die Frage, ob die Unterkunftskosten auf der Basis eines "schlüssigen Konzeptes" gekürzt werden können, dem Beschwerdeführer aus einer Vielzahl anderer von ihm geführter Verfahren bekannt sei. Überdies sei die Terminsgebühr zu kürzen, weil der Termin nur deshalb habe stattfinden müssen, weil der Beschwerdeführer den Vergleichsvorschlag der Beklagten erst im Termin angenommen habe. Der Termin habe maximal sieben Minuten für das einzelne Verfahren gedauert. Diese Dauer des Termins liege erheblich unterhalb des Durchschnitts, was darauf zurückzuführen sei, dass der Termin nur deshalb noch habe durchgeführt werden müssen, weil der Beschwerdeführer auf den Vergleichsvorschlag der Beklagten nicht reagiert habe. Der Vergleich sei in der Sache unverändert übernommen worden, so dass auch die Schwierigkeit der Terminsvertretung unterdurchschnittlich gewesen sei. Die Terminsgebühr sei daher lediglich in Höhe der doppelten Mindestgebühr entstanden, d.h. auf 40,00 EUR zu kürzen. Die Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG sei in Höhe von 47,50 EUR angemessen. Der Beschwerdeführer habe lediglich den von der Beklagten unterbreiteten Vergleichsvorschlag angenommen. Von den erstattungsfähigen 207,26 EUR habe der Beschwerdeführer bereits einen Vorschuss von 226,10 EUR erhalten, so dass er keinen Anspruch gegen die Staatskasse auf Zahlung habe.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. Februar 2017 Beschwerde eingelegt. Er verweist auf seine Ausführungen im Erinnerungsverfahren.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 20. Februar 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.

Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR.

Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.

Vorab ist festzustellen, dass das SG über den Antrag der Staatskasse im Erinnerungsverfahren, die Vergütung des Beschwerdeführers auf 335,18 EUR festzusetzen, hinausgegangen ist. Dies widerspricht dem allgemeinen Grundsatz des "ne ultra petita", wonach das Gericht nicht über den Antrag einer Partei hinausgehen darf (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller Leitherer/Schmidt, 12. Auflage 2017, § 123 Rn. 4) und ist rechtlich nicht zulässig.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hat dem Kläger mit Beschluss vom 22. April 2013 PKH gewährt und er war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 Satz 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (vgl. § 2 Abs. 2 RVG). Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht ihm die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 2/3; der Mittelgebühr (=113,33 EUR) zu. Die von ihm geltend gemachte Vergütung in Höhe von 170,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B m.w.N., nach juris) unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, Hartmann in Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Hier fertigte der Beschwerdeführer im Klageverfahren insgesamt zwei Schriftsätze, von denen einer allerdings sehr kurz war. Die mit Schriftsatz vom 17. April 2013 erfolgte Begründung der Klage umfasst knapp drei Seiten. Diese ist dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 2018 - L 1 SF 1403/16 B, vom 20. Dezember 2018 - L 1 S. 221/17 B und L 1 SF 222/17 B). Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren erheblich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - L 6 SF 50/16 B m.w.N., nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat als durchschnittlich. Synergieeffekte sind bei diesem Kriterium nicht zu berücksichtigen. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist überdurchschnittlich. Hierdurch werden seine unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG ist in Höhe von ½ der Mittelgebühr (=100,00 EUR) - wie vom Beschwerdeführer beantragt - angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit liegt bei der Dauer des Termins von ca. acht Minuten für das Verfahren S 36 AS 580/13 weit unter dem durchschnittlichen zeitlichen Ansatz von über 30 Minuten (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 22. November 2013 - L 6 SF 1313/13 B m.w.N., nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist hier insoweit als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten, als die Beklagte bereits schriftsätzlich ein Vergleichsangebot unterbreitet hatte. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des Haftungsrisikos wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.

Die Erledigungsgebühr Nr. 1008 VV RVG ist in beantragter Höhe, d.h. in Höhe von ½ der Mittelgebühr (=100,00 EUR) festzusetzen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Verfahrens- und Terminsgebühr Bezug genommen.

Die Höhe der Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG, des Tage- und Abwesenheitsgeldes Nr. 7005 VV RVG und der Post-/ Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG haben die Beteiligten nicht beanstandet. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind nicht ersichtlich. Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 113,33 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006, 1000 VV RVG 100,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 3,98 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,18 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 340,49 EUR Umsatzsteuer 64,69 EUR Gesamtbetrag 405,18 EUR

Von der festgesetzten Vergütung (405,18 EUR) ist die Vorschusszahlung vom 24. Mai 2013 in Höhe von 226,10 EUR abzusetzen, sodass der Zahlbetrag 179,08 EUR beträgt.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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