Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 1346/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 U 667/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24.01.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens, ob der Kläger bei einem Arbeitsunfall am 31.03.2010 neben einer anerkannten und mit einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. entschädigten scapholunäre Bandruptur (SL-Bandruptur) rechts auch eine SL-Bandruptur links erlitten hat, verbunden mit einem Anspruch auf eine höhere Rente.
Der im Jahr 1973 geborene Kläger ist als Straßenwachtfahrer beim xxxx Club (xxxx) beschäftigt und im Rahmen dieser Tätigkeit bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert.
Am 07.03.2005 erlitt der Kläger einen (im vorliegenden Verfahren nicht streitigen) Arbeitsunfall. Dabei zog er sich eine vordere Kreuzbandruptur rechts zu. Nach Versorgung mit einer Kreuzbandplastik wurde ihm wegen einer als Folge des Unfalles fortbestehenden Bewegungseinschränkung und Umfangvermehrung des rechten Kniegelenks zunächst eine Rente als vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung nach einer MdE um 20 v. H. für die Zeit vom 16.06.2005 bis zum 31.03.2006 gewährt. Seither liegt nach gutachterlicher Einschätzung nur noch eine MdE um 10 v. H. vor, nach der der Kläger seit dem 31.03.2010 Rente auf unbestimmte Zeit bezieht.
Am 31.03.2010 stürzte der Kläger bei Ausführung seiner versicherten Tätigkeit mit einer Autobatterie in der Hand und zog sich eine SL-Bandruptur am rechten Handgelenk zu. Diese wurde am 05.05.2010 operativ versorgt. In der Unfallanzeige vom 08.04.2010 gab der Kläger an, er sei beim Ausladen und Verbringen der Altbatterien mit einer Batterie in der Hand gestolpert. Der Versuch, sich abzufangen, sei misslungen und er sei zu Boden gegangen. Er habe sich Schmerzen in der rechten Hand zugezogen. Nach der operativen Behandlung erhielt der Kläger Physio- und Ergotherapie, um die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk zu bessern.
Die Beklagte holte ein 1. Rentengutachten bei dem Arzt für Chirurgie und Handchirurgie Dr. P. ein. Dieser untersuchte am 30.11.2010 den Kläger, der über ständige Schmerzen im rechten Handgelenk, auch in Ruhe, klagte. In seinem Gutachten vom 02.12.2010 gelangte Dr. P. zu der Einschätzung, dass aufgrund einer unfallbedingten SL-Bandruptur rechts für die Zeit ab dem 27.09.2010 eine MdE um 20 v.H. bestehe. Mit Bescheid vom 07.02.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 27.09.2010 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 v.H. Beschwerden an der linken Hand gab der Kläger im Verfahren nicht an, weder in der Unfallanzeige noch im Rahmen der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen. Nach Einholung eines 2. Rentengutachtens bei Dr. P. im Dezember 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.03.2013 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 v.H.
Am 27.09.2010 begann der Kläger wieder zu arbeiten. Am 16.12.2010 hob er im Rahmen der versicherten Tätigkeit eine abgetrennte Autobatterie aus einem Fahrzeug und erlitt dabei ein dorsales Extensionstrauma am linken Handgelenk. Noch am selben Tage stellte er sich in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. vor, wo der Verdacht auf eine SL-Bandruptur links geäußert und er mit einer Unterarmschiene versorgt wurde. Im Rahmen der medizinischen Ermittlungen teilte der Beratungsarzt Dr. Sp. auf Nachfrage der Beklagten am 15.08.2011 mit, dass bereits die Röntgenaufnahmen vom 27.04.2010 beidseits, also auch links, eine SL-Bandverletzung zeigten. In Bezug auf diesen Arbeitsunfall war zwischen den Beteiligten, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2012 einen Anspruch auf Rente und Heilbehandlung aufgrund des Unfalls vom 16.12.2010 abgelehnt hatte, unter dem Aktenzeichen S 2 U 1372/12 ein Verfahren anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens holte das Sozialgericht Mannheim (SG) ein Gutachten bei Dr. B. ein. Diese gelangte zu der Einschätzung, dass eine Lockerung des SL-Bandes links durch das Röntgenbild vom 27.04.2010 nachgewiesen sei. Diese sei daher nicht durch den Arbeitsunfall vom 16.12.2010 verursacht worden, sondern könne zu jedem Zeitpunkt im Leben des Versicherten vor dem 27.4.2010 stattgefunden haben. Der Zeitpunkt der Lockerung lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen, da nach dem Unfall vom 31.03.2010 nie Beschwerden im Bereich des linken Handgelenkes angegeben worden seien und dieses Handgelenk auch nicht behandelt worden sei. Ob es sich um eine Folge des Unfalls am 31.03.2010 handle, könne nicht bewiesen werden. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte dazu, Verletztengeld und Heilbehandlung zu gewähren und wies die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Rentenanspruchs ab. Die Berufung (L 10 U 1611/15) beim Landessozialgericht (LSG) nahm der Kläger zurück. Im Erörterungstermin vom 21.09.2015 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 07.02.2011 und machte geltend, dass die SL-Bandruptur links Folge des Arbeitsunfalls vom 31.03.2010 sei und sich rentenerhöhend auswirken müsse.
Mit Bescheid vom 06.11.2015 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheids vom 07.02.2011 unter Berufung auf das Gutachten von Dr. B. ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2016 zurück.
Am 04.05.2016 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Er habe bereits in der Zeit kurz nach dem Arbeitsunfall vom 31.03.2010 Schmerzen in beiden Handgelenken verspürt. Die unstreitig bestehende SL-Bandruptur links sei Folge des genannten Arbeitsunfalls.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens bei dem Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren Dr. H ... In seinem Gutachten vom 14.10.2016 hat dieser ausgeführt, dass zwar auf einer Röntgenaufnahme vom 27.04.2010 davon auszugehen sei, dass bereits zu diesem Zeitpunkt auch eine SL-Bandverletzung links vorgelegen hat. Es ergäben sich jedoch keinerlei Hinweise auf bedeutsame Beschwerden in der Zeit zwischen dem 31.03.2010 und dem weiteren Unfall vom 16.12.2010. Er halte es für sehr unwahrscheinlich, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit dem Sturz vom 31.03.2010 eine bedeutsame Verletzung der linken Hand zugezogen habe. Die mangelnde Symptomatik nach dem Ereignis spreche seiner Auffassung nach eindeutig gegen einen Zusammenhang mit dem Unfall. Er gehe nicht davon aus, dass die Bandruptur links durch das Ereignis am 31.03.2010 ausgelöst worden sei und unterstelle eine Verletzung deutlich vor diesem Datum.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.01.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Um eine – im Vollbeweis gesicherte – Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls anerkennen und ggf. entschädigen zu können, müsse zwischen der festgestellten Gesundheitsstörung und dem schädigenden Ereignis ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Es sei jedoch nicht mit der nötigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass die Schädigung der linken Hand durch das Unfallereignis am 31.03.2010 hervorgerufen worden sei. Hierbei hat sich das SG auf die Gutachten von Dr. H. und Dr. B. gestützt.
Gegen den Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 19.02.2018 beim LSG eingelegten Berufung. Die Annahme, dass er nach dem Unfall am 31.03.2010 zu keinem Zeitpunkt Beschwerden an der linken Hand geäußert habe, sei nicht überzeugend. Nach dem Unfall seien zunächst die Beschwerden der rechten Hand im Vordergrund gestanden. Im gesamten Zeitraum habe eine Belastung des linken Handgelenkes nicht vorgelegen, weshalb keine Behandlung erfolgt sei. Das SG habe insbesondere nicht ermittelt, ob durch das Ereignis am 31.03.2010 ein Vorschaden eingetreten sei, der durch den Unfall am 16.12.2010 aktiviert worden sei.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24.01.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 06.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2016 zu verurteilen, die Bescheide vom 07.02.2011 und vom 25.03.2013 zu ändern und eine SL-Bandruptur im linken Handgelenk als Folge des Arbeitsunfalls vom 31.03.2010 anzuerkennen und ihm eine höhere Verletztenrente zu gewähren, hilfsweise wird der Beweisantrag im Schriftsatz vom 13.09.2018 aufrechterhalten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützt sich auf die Begründung in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen.
Der Kläger hat eine Auskunft seiner Krankenkasse vorgelegt, aus der sich Beschwerden und Behandlungen am linken Handgelenk erst ab 16.12.2010 ergeben, vorher erfolgten lediglich Behandlungen des rechten Handgelenks.
Am 02.08.2018 hat die Berichterstatterin den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert und den Kläger darauf hingewiesen, dass seine Berufung derzeit wenig erfolgversprechend sein dürfte. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13.09.2018 beantragt, "von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die SL-Band-Ruptur im linken Handgelenk Folge des Arbeitsunfalls vom 31.03.2010 war, bzw. ob der Arbeitsunfall vom 31.03.2010 einen Vorschaden im linken Handgelenk verursacht hat, der durch den weiteren Arbeitsunfall vom 16.12.2010 aktiviert wurde und zu der streitgegenständlichen SL-Band-Ruptur geführt hat". Der Senat hat in der Folge mitgeteilt, keine weiteren Ermittlung von Amts wegen durchführen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Verfahrensakten des hiesigen und der zuvor zwischen den Beteiligten geführten Verfahren verwiesen, welche ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Entgegen den Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid vom 24.01.2018 ist der Gegenstand des Verfahrens nicht auf die Überprüfung des Bescheides vom 07.02.2011 beschränkt. Vielmehr hat der Kläger auch den Dauerrentenbescheid vom 25.03.2013 zur Überprüfung gestellt. Eine Beschränkung auf den Bescheid vom 07.02.2011, mit dem eine vorläufige Rente gewährt wurde, war von den Beteiligten ersichtlich nicht gewollt. Der Kläger wollte dauerhaft eine Rente nach einer höheren MdE und nicht nur für die Zeit der vorläufigen Gewährung. Auch in den medizinischen Voraussetzungen ist keine Zäsur erkennbar. Darüber hinaus hat auch die Beklagte den Überprüfungsantrag ohne zeitliche Beschränkung als umfassenden Antrag auf Neufeststellung der Rente gewertet und entsprechend beschieden. So schreibt sie im Bescheid vom 06.11.2015 ausdrücklich von einer Rente nach einer MdE um 20 auf unbestimmte Zeit wegen eines Versicherungsfalles vom 31.03.2013.
Folglich hat das SG im angegriffenen Gerichtsbescheid nicht über den gesamten Streitgegenstand entschieden, so dass eine verdeckte Teilentscheidung vorliegt. Jedoch kann das Landessozialgericht diese Prozessreste "heraufholen" und über den gesamten Streitgegenstand auf Berufung entscheiden (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 140 Rdnr. 2a), insb. nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt hatten.
Die Beklagte hat eine Rücknahme der Bescheide vom 07.02.2011 und 25.03.2013 zu Recht abgelehnt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, der sich als unrichtig erweist, da bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Entgegen der Auffassung des Klägers wurde jedoch bei Erlass der Bescheide vom 07.02.2011 und 25.03.2013 weder das Recht unrichtig angewandt, noch wurde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung der SL-Bandruptur im linken Handgelenk als Folge des Arbeitsunfalls vom 31.03.2010 noch auf eine höhere Verletztenrente.
Da die Beklagte einen Arbeitsunfall am 31.03.2010 bindend anerkannt hat, stehen zwischen den Beteiligten lediglich die weiteren Folgen dieses Arbeitsunfalls (SL-Bandruptur linkes Handgelenk) und deren Bewertung der MdE im Streit.
Rechtsgrundlage für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist es danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Diese Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheits(erst)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, sondern insbesondere für die Gewährung einer Verletztenrente (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 22/08 R, juris).
Zwischen den Beteiligten steht im Vordergrund die Frage der haftungsbegründenden Kausalität, ob also das Unfallereignis vom 31.03.2010 die SL-Bandruptur im linken Handgelenk verursacht hat. Für die haftungsbegründende Kausalität wird von der Rechtsprechung nicht der Vollbeweis gefordert, sondern lediglich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2007 – B 2 U 27/06 R –, juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R –, juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt.
Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Versicherungsfalles muss folglich zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Erst nachdem feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis. Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist zwischen Ursachen zu unterscheiden, denen der Erfolg zugerechnet wird, und anderen, die für den Erfolg rechtlich unerheblich sind. Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R –, juris).
"Wesentlich" ist dabei nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG, Urteil vom 30.01.2007 – B 2 U 15/05 R –, juris). Für den Nachweis der zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2013 – B 2 U 11/12 R –, juris). Ein Kausalzusammenhang ist hiernach nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist, sondern erst, wenn nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang sich herleitet (vgl. BSG, Urteil vom 27.10.2009 – B 2 U 23/08 R –, juris).
Unter Berücksichtigung des o.g. ist, wie das SG zutreffend dargelegt hat, nicht mit dem Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass eine SL-Bandruptur links Folge des Arbeitsunfalls vom 31.03.2010 ist. Es scheint schon zweifelhaft, ob der Schaden (die SL-Bandruptur links) entfiele, wenn der Unfall am 31.03.2010 hinweggedacht würde. Zwar ist eine Schädigung des SL-Bandes links auf den Röntgenaufnahmen vom 27.04.2010 erkennbar, ob diese nicht schon vor dem 31.03.2010 bestand, kann jedoch nicht nachgewiesen werden. Dr. H. hat überzeugend dargelegt, dass der Kläger in der Zeit nach dem strittigen Arbeitsunfall zu keinem Zeitpunkt Beschwerden an der linken Hand angegeben hat, sodass dementsprechend auch keine Behandlung stattgefunden hat. Dies ergibt sich auch aus den seitens des Klägers vorgelegten Unterlagen der Krankenkasse, in denen bis Dezember 2010 lediglich eine Behandlung des rechten Handgelenks vermerkt ist. Dr. H. hat weiter angegeben, dass er von einer Schädigung des linken Handgelenks weit vor dem 31.03.2010 ausgehe. Der Vortrag des Klägers, er habe bereits nach dem Arbeitsunfall an beiden Händen Schmerzen gehabt, widerspricht zudem der Angabe in der Unfallanzeige, in der er selbst angegeben hat, dass er sich durch das strittige Ereignis Schmerzen an der rechten Hand zugezogen habe. Diese Angabe wiederum steht im Einklang mit der völlig fehlenden Dokumentation von Schmerzangaben und fehlender Behandlung in der Folgezeit, in der eine intensive ärztliche Betreuung des Klägers stattfand. Alleine der Umstand, dass weniger als einen Monat nach dem strittigen Unfallereignis bildgebend eine Lockerung des SL-Bandes der linken Hand gesichert worden ist, reicht vor diesem Hintergrund nicht dafür aus, eine Verursachung durch das Unfallereignis anzunehmen. Insgesamt sieht der Senat, wie auch das SG, keine Grundlage dafür, davon auszugehen, dass der dafür maßgebliche Umstand gerade das strittige Unfallereignis ist, da sowohl Dr. H. als auch im vorangegangenen Verfahren Frau Dr. B., die Einschätzung getroffen haben, dass nicht feststellbar ist, wann die Lockerung eingetreten ist.
Ebenso wie das SG sieht auch der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass das Unfallereignis eine Vorschädigung bewirkt hat, die durch das spätere Ereignis aktiviert oder verschlimmert worden sein könnte. Abgesehen davon, dass überhaupt nicht ersichtlich ist, welche Gesundheitsstörung diese Vorschädigung darstellen sollte, fehlt es auch diesbezüglich vollkommen an einer dokumentierten Symptomatik über die nach der inzwischen vergangenen Zeit auf eine Verursachung durch das Unfallereignis vom 31.03.2010 geschlossen werden könnte.
Da bereits keine haftungsbegründende Kausalität zwischen der SL-Bandruptur links und dem Unfallereignis vom 31.03.2010 im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, kann diese Gesundheitsschädigung nicht zur Erhöhung der MdE nach § 56 SGB VII beitragen.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag musste der Senat nicht nachkommen. Bei dem Beweisantrag handelt sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, da der Kläger für seine Behauptung nicht genügend Anhaltspunkte angegeben hat und erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für seine Behauptung gewinnen will. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Unbestimmte bzw. unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 13 R 33/11 R - Beschluss vom 19.11.2009 – B 13 R 303/09 B –, beide juris). Das gilt insbesondere für Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen. Sie sind als Beweisausforschungs- bzw. -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat bereits keine konkrete Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern vielmehr zwei alternative Geschehensabläufe in den Raum gestellt. Somit hätte erst die Beweisaufnahme genügend Anhaltspunkte erbracht, um eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens, ob der Kläger bei einem Arbeitsunfall am 31.03.2010 neben einer anerkannten und mit einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. entschädigten scapholunäre Bandruptur (SL-Bandruptur) rechts auch eine SL-Bandruptur links erlitten hat, verbunden mit einem Anspruch auf eine höhere Rente.
Der im Jahr 1973 geborene Kläger ist als Straßenwachtfahrer beim xxxx Club (xxxx) beschäftigt und im Rahmen dieser Tätigkeit bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert.
Am 07.03.2005 erlitt der Kläger einen (im vorliegenden Verfahren nicht streitigen) Arbeitsunfall. Dabei zog er sich eine vordere Kreuzbandruptur rechts zu. Nach Versorgung mit einer Kreuzbandplastik wurde ihm wegen einer als Folge des Unfalles fortbestehenden Bewegungseinschränkung und Umfangvermehrung des rechten Kniegelenks zunächst eine Rente als vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung nach einer MdE um 20 v. H. für die Zeit vom 16.06.2005 bis zum 31.03.2006 gewährt. Seither liegt nach gutachterlicher Einschätzung nur noch eine MdE um 10 v. H. vor, nach der der Kläger seit dem 31.03.2010 Rente auf unbestimmte Zeit bezieht.
Am 31.03.2010 stürzte der Kläger bei Ausführung seiner versicherten Tätigkeit mit einer Autobatterie in der Hand und zog sich eine SL-Bandruptur am rechten Handgelenk zu. Diese wurde am 05.05.2010 operativ versorgt. In der Unfallanzeige vom 08.04.2010 gab der Kläger an, er sei beim Ausladen und Verbringen der Altbatterien mit einer Batterie in der Hand gestolpert. Der Versuch, sich abzufangen, sei misslungen und er sei zu Boden gegangen. Er habe sich Schmerzen in der rechten Hand zugezogen. Nach der operativen Behandlung erhielt der Kläger Physio- und Ergotherapie, um die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk zu bessern.
Die Beklagte holte ein 1. Rentengutachten bei dem Arzt für Chirurgie und Handchirurgie Dr. P. ein. Dieser untersuchte am 30.11.2010 den Kläger, der über ständige Schmerzen im rechten Handgelenk, auch in Ruhe, klagte. In seinem Gutachten vom 02.12.2010 gelangte Dr. P. zu der Einschätzung, dass aufgrund einer unfallbedingten SL-Bandruptur rechts für die Zeit ab dem 27.09.2010 eine MdE um 20 v.H. bestehe. Mit Bescheid vom 07.02.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 27.09.2010 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 v.H. Beschwerden an der linken Hand gab der Kläger im Verfahren nicht an, weder in der Unfallanzeige noch im Rahmen der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen. Nach Einholung eines 2. Rentengutachtens bei Dr. P. im Dezember 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.03.2013 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 v.H.
Am 27.09.2010 begann der Kläger wieder zu arbeiten. Am 16.12.2010 hob er im Rahmen der versicherten Tätigkeit eine abgetrennte Autobatterie aus einem Fahrzeug und erlitt dabei ein dorsales Extensionstrauma am linken Handgelenk. Noch am selben Tage stellte er sich in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. vor, wo der Verdacht auf eine SL-Bandruptur links geäußert und er mit einer Unterarmschiene versorgt wurde. Im Rahmen der medizinischen Ermittlungen teilte der Beratungsarzt Dr. Sp. auf Nachfrage der Beklagten am 15.08.2011 mit, dass bereits die Röntgenaufnahmen vom 27.04.2010 beidseits, also auch links, eine SL-Bandverletzung zeigten. In Bezug auf diesen Arbeitsunfall war zwischen den Beteiligten, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2012 einen Anspruch auf Rente und Heilbehandlung aufgrund des Unfalls vom 16.12.2010 abgelehnt hatte, unter dem Aktenzeichen S 2 U 1372/12 ein Verfahren anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens holte das Sozialgericht Mannheim (SG) ein Gutachten bei Dr. B. ein. Diese gelangte zu der Einschätzung, dass eine Lockerung des SL-Bandes links durch das Röntgenbild vom 27.04.2010 nachgewiesen sei. Diese sei daher nicht durch den Arbeitsunfall vom 16.12.2010 verursacht worden, sondern könne zu jedem Zeitpunkt im Leben des Versicherten vor dem 27.4.2010 stattgefunden haben. Der Zeitpunkt der Lockerung lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen, da nach dem Unfall vom 31.03.2010 nie Beschwerden im Bereich des linken Handgelenkes angegeben worden seien und dieses Handgelenk auch nicht behandelt worden sei. Ob es sich um eine Folge des Unfalls am 31.03.2010 handle, könne nicht bewiesen werden. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte dazu, Verletztengeld und Heilbehandlung zu gewähren und wies die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Rentenanspruchs ab. Die Berufung (L 10 U 1611/15) beim Landessozialgericht (LSG) nahm der Kläger zurück. Im Erörterungstermin vom 21.09.2015 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 07.02.2011 und machte geltend, dass die SL-Bandruptur links Folge des Arbeitsunfalls vom 31.03.2010 sei und sich rentenerhöhend auswirken müsse.
Mit Bescheid vom 06.11.2015 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheids vom 07.02.2011 unter Berufung auf das Gutachten von Dr. B. ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2016 zurück.
Am 04.05.2016 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Er habe bereits in der Zeit kurz nach dem Arbeitsunfall vom 31.03.2010 Schmerzen in beiden Handgelenken verspürt. Die unstreitig bestehende SL-Bandruptur links sei Folge des genannten Arbeitsunfalls.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens bei dem Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren Dr. H ... In seinem Gutachten vom 14.10.2016 hat dieser ausgeführt, dass zwar auf einer Röntgenaufnahme vom 27.04.2010 davon auszugehen sei, dass bereits zu diesem Zeitpunkt auch eine SL-Bandverletzung links vorgelegen hat. Es ergäben sich jedoch keinerlei Hinweise auf bedeutsame Beschwerden in der Zeit zwischen dem 31.03.2010 und dem weiteren Unfall vom 16.12.2010. Er halte es für sehr unwahrscheinlich, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit dem Sturz vom 31.03.2010 eine bedeutsame Verletzung der linken Hand zugezogen habe. Die mangelnde Symptomatik nach dem Ereignis spreche seiner Auffassung nach eindeutig gegen einen Zusammenhang mit dem Unfall. Er gehe nicht davon aus, dass die Bandruptur links durch das Ereignis am 31.03.2010 ausgelöst worden sei und unterstelle eine Verletzung deutlich vor diesem Datum.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.01.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Um eine – im Vollbeweis gesicherte – Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls anerkennen und ggf. entschädigen zu können, müsse zwischen der festgestellten Gesundheitsstörung und dem schädigenden Ereignis ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Es sei jedoch nicht mit der nötigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass die Schädigung der linken Hand durch das Unfallereignis am 31.03.2010 hervorgerufen worden sei. Hierbei hat sich das SG auf die Gutachten von Dr. H. und Dr. B. gestützt.
Gegen den Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 19.02.2018 beim LSG eingelegten Berufung. Die Annahme, dass er nach dem Unfall am 31.03.2010 zu keinem Zeitpunkt Beschwerden an der linken Hand geäußert habe, sei nicht überzeugend. Nach dem Unfall seien zunächst die Beschwerden der rechten Hand im Vordergrund gestanden. Im gesamten Zeitraum habe eine Belastung des linken Handgelenkes nicht vorgelegen, weshalb keine Behandlung erfolgt sei. Das SG habe insbesondere nicht ermittelt, ob durch das Ereignis am 31.03.2010 ein Vorschaden eingetreten sei, der durch den Unfall am 16.12.2010 aktiviert worden sei.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24.01.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 06.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2016 zu verurteilen, die Bescheide vom 07.02.2011 und vom 25.03.2013 zu ändern und eine SL-Bandruptur im linken Handgelenk als Folge des Arbeitsunfalls vom 31.03.2010 anzuerkennen und ihm eine höhere Verletztenrente zu gewähren, hilfsweise wird der Beweisantrag im Schriftsatz vom 13.09.2018 aufrechterhalten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützt sich auf die Begründung in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen.
Der Kläger hat eine Auskunft seiner Krankenkasse vorgelegt, aus der sich Beschwerden und Behandlungen am linken Handgelenk erst ab 16.12.2010 ergeben, vorher erfolgten lediglich Behandlungen des rechten Handgelenks.
Am 02.08.2018 hat die Berichterstatterin den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert und den Kläger darauf hingewiesen, dass seine Berufung derzeit wenig erfolgversprechend sein dürfte. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13.09.2018 beantragt, "von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die SL-Band-Ruptur im linken Handgelenk Folge des Arbeitsunfalls vom 31.03.2010 war, bzw. ob der Arbeitsunfall vom 31.03.2010 einen Vorschaden im linken Handgelenk verursacht hat, der durch den weiteren Arbeitsunfall vom 16.12.2010 aktiviert wurde und zu der streitgegenständlichen SL-Band-Ruptur geführt hat". Der Senat hat in der Folge mitgeteilt, keine weiteren Ermittlung von Amts wegen durchführen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Verfahrensakten des hiesigen und der zuvor zwischen den Beteiligten geführten Verfahren verwiesen, welche ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Entgegen den Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid vom 24.01.2018 ist der Gegenstand des Verfahrens nicht auf die Überprüfung des Bescheides vom 07.02.2011 beschränkt. Vielmehr hat der Kläger auch den Dauerrentenbescheid vom 25.03.2013 zur Überprüfung gestellt. Eine Beschränkung auf den Bescheid vom 07.02.2011, mit dem eine vorläufige Rente gewährt wurde, war von den Beteiligten ersichtlich nicht gewollt. Der Kläger wollte dauerhaft eine Rente nach einer höheren MdE und nicht nur für die Zeit der vorläufigen Gewährung. Auch in den medizinischen Voraussetzungen ist keine Zäsur erkennbar. Darüber hinaus hat auch die Beklagte den Überprüfungsantrag ohne zeitliche Beschränkung als umfassenden Antrag auf Neufeststellung der Rente gewertet und entsprechend beschieden. So schreibt sie im Bescheid vom 06.11.2015 ausdrücklich von einer Rente nach einer MdE um 20 auf unbestimmte Zeit wegen eines Versicherungsfalles vom 31.03.2013.
Folglich hat das SG im angegriffenen Gerichtsbescheid nicht über den gesamten Streitgegenstand entschieden, so dass eine verdeckte Teilentscheidung vorliegt. Jedoch kann das Landessozialgericht diese Prozessreste "heraufholen" und über den gesamten Streitgegenstand auf Berufung entscheiden (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 140 Rdnr. 2a), insb. nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt hatten.
Die Beklagte hat eine Rücknahme der Bescheide vom 07.02.2011 und 25.03.2013 zu Recht abgelehnt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, der sich als unrichtig erweist, da bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Entgegen der Auffassung des Klägers wurde jedoch bei Erlass der Bescheide vom 07.02.2011 und 25.03.2013 weder das Recht unrichtig angewandt, noch wurde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung der SL-Bandruptur im linken Handgelenk als Folge des Arbeitsunfalls vom 31.03.2010 noch auf eine höhere Verletztenrente.
Da die Beklagte einen Arbeitsunfall am 31.03.2010 bindend anerkannt hat, stehen zwischen den Beteiligten lediglich die weiteren Folgen dieses Arbeitsunfalls (SL-Bandruptur linkes Handgelenk) und deren Bewertung der MdE im Streit.
Rechtsgrundlage für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist es danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Diese Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheits(erst)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, sondern insbesondere für die Gewährung einer Verletztenrente (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 22/08 R, juris).
Zwischen den Beteiligten steht im Vordergrund die Frage der haftungsbegründenden Kausalität, ob also das Unfallereignis vom 31.03.2010 die SL-Bandruptur im linken Handgelenk verursacht hat. Für die haftungsbegründende Kausalität wird von der Rechtsprechung nicht der Vollbeweis gefordert, sondern lediglich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2007 – B 2 U 27/06 R –, juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R –, juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt.
Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Versicherungsfalles muss folglich zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Erst nachdem feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis. Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist zwischen Ursachen zu unterscheiden, denen der Erfolg zugerechnet wird, und anderen, die für den Erfolg rechtlich unerheblich sind. Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R –, juris).
"Wesentlich" ist dabei nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG, Urteil vom 30.01.2007 – B 2 U 15/05 R –, juris). Für den Nachweis der zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2013 – B 2 U 11/12 R –, juris). Ein Kausalzusammenhang ist hiernach nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist, sondern erst, wenn nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang sich herleitet (vgl. BSG, Urteil vom 27.10.2009 – B 2 U 23/08 R –, juris).
Unter Berücksichtigung des o.g. ist, wie das SG zutreffend dargelegt hat, nicht mit dem Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass eine SL-Bandruptur links Folge des Arbeitsunfalls vom 31.03.2010 ist. Es scheint schon zweifelhaft, ob der Schaden (die SL-Bandruptur links) entfiele, wenn der Unfall am 31.03.2010 hinweggedacht würde. Zwar ist eine Schädigung des SL-Bandes links auf den Röntgenaufnahmen vom 27.04.2010 erkennbar, ob diese nicht schon vor dem 31.03.2010 bestand, kann jedoch nicht nachgewiesen werden. Dr. H. hat überzeugend dargelegt, dass der Kläger in der Zeit nach dem strittigen Arbeitsunfall zu keinem Zeitpunkt Beschwerden an der linken Hand angegeben hat, sodass dementsprechend auch keine Behandlung stattgefunden hat. Dies ergibt sich auch aus den seitens des Klägers vorgelegten Unterlagen der Krankenkasse, in denen bis Dezember 2010 lediglich eine Behandlung des rechten Handgelenks vermerkt ist. Dr. H. hat weiter angegeben, dass er von einer Schädigung des linken Handgelenks weit vor dem 31.03.2010 ausgehe. Der Vortrag des Klägers, er habe bereits nach dem Arbeitsunfall an beiden Händen Schmerzen gehabt, widerspricht zudem der Angabe in der Unfallanzeige, in der er selbst angegeben hat, dass er sich durch das strittige Ereignis Schmerzen an der rechten Hand zugezogen habe. Diese Angabe wiederum steht im Einklang mit der völlig fehlenden Dokumentation von Schmerzangaben und fehlender Behandlung in der Folgezeit, in der eine intensive ärztliche Betreuung des Klägers stattfand. Alleine der Umstand, dass weniger als einen Monat nach dem strittigen Unfallereignis bildgebend eine Lockerung des SL-Bandes der linken Hand gesichert worden ist, reicht vor diesem Hintergrund nicht dafür aus, eine Verursachung durch das Unfallereignis anzunehmen. Insgesamt sieht der Senat, wie auch das SG, keine Grundlage dafür, davon auszugehen, dass der dafür maßgebliche Umstand gerade das strittige Unfallereignis ist, da sowohl Dr. H. als auch im vorangegangenen Verfahren Frau Dr. B., die Einschätzung getroffen haben, dass nicht feststellbar ist, wann die Lockerung eingetreten ist.
Ebenso wie das SG sieht auch der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass das Unfallereignis eine Vorschädigung bewirkt hat, die durch das spätere Ereignis aktiviert oder verschlimmert worden sein könnte. Abgesehen davon, dass überhaupt nicht ersichtlich ist, welche Gesundheitsstörung diese Vorschädigung darstellen sollte, fehlt es auch diesbezüglich vollkommen an einer dokumentierten Symptomatik über die nach der inzwischen vergangenen Zeit auf eine Verursachung durch das Unfallereignis vom 31.03.2010 geschlossen werden könnte.
Da bereits keine haftungsbegründende Kausalität zwischen der SL-Bandruptur links und dem Unfallereignis vom 31.03.2010 im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, kann diese Gesundheitsschädigung nicht zur Erhöhung der MdE nach § 56 SGB VII beitragen.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag musste der Senat nicht nachkommen. Bei dem Beweisantrag handelt sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, da der Kläger für seine Behauptung nicht genügend Anhaltspunkte angegeben hat und erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für seine Behauptung gewinnen will. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Unbestimmte bzw. unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 13 R 33/11 R - Beschluss vom 19.11.2009 – B 13 R 303/09 B –, beide juris). Das gilt insbesondere für Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen. Sie sind als Beweisausforschungs- bzw. -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat bereits keine konkrete Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern vielmehr zwei alternative Geschehensabläufe in den Raum gestellt. Somit hätte erst die Beweisaufnahme genügend Anhaltspunkte erbracht, um eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 SGG), liegen nicht vor.
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