Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 SB 1074/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 4220/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 380,80 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Zurückweisung als Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren rechtswidrig war.
Auf seinen Antrag war ihm mit Verfügung des Präsidenten des L. K. vom 15. Dezember 1993 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Rentenberatung und beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung erteilt und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht worden (Ausgabe Nr. 103/104 vom 29. Dezember 1993). Auf seinen Einwand, die Erlaubnis als Rentenberater überhaupt und damit nicht begrenzt auf die gesetzliche Rentenversicherung beantragt zu haben, wurde die erteilte Erlaubnis mit Verfügung des Präsidenten des L. K. vom 27. März 1995 auf die Sachbereiche gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung sowie Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht erweitert und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht (Ausgabe Nr. 27 vom 25. April 1995). Mit Verfügung des Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 4. April 1995 ist ihm im Rahmen dieser Erlaubnis gestattet worden, gemäß § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 157 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 26. Juni 1963 auch vor dem LSG mündlich zu verhandeln. Mit Verfügung des Präsidenten des L. K. vom 5. Oktober 1995 wurde die erteilte Erlaubnis abermals erweitert, nun auf die Sachbereiche Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und betriebliche Altersversorgung und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht (Ausgabe Nr. 83/84 vom 23. Oktober 1995). Auf den Antrag des Klägers ist er mit Verfügung des Präsidenten des L. K. vom 15. Dezember 2008 im Rechtsdienstleistungsregister registriert worden.
Er beantragte am 18. Januar 2016 als Bevollmächtigter der am 19. Januar 1971 geborenen G. O. (im Folgenden: Vertretene) die Neufeststellung ihres Grades der Behinderung (GdB) beim Landratsamt K. (LRA). Im Antragsvordruck gab die Vertretene an, seit dem 1. September 2014 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zu beziehen. Zuletzt mit Bescheid vom 21. Februar 2013 hatte das LRA bei ihr einen GdB von 40 seit dem 14. Januar 2013 festgestellt. Im dagegen erfolglos geführten Widerspruchs- und Klageverfahren vor dem Sozialgericht K. (SG - S 12 SB 3311/13) war der Kläger als Bevollmächtigter aufgetreten.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 hörte das LRA den Kläger zur beabsichtigten Zurückweisung als Bevollmächtigten an und führte darin aus, dass Rentenberater in Schwerbehindertenverfahren nur Rentenberatung mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente erbringen dürften. Das Bundessozialgericht (BSG) lasse in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2014 (B 9 SB 3/13 R) eindeutig erkennen, dass ein solcher auch für Rentenberater mit einer "Alterlaubnis" erforderlich sei. Zwar solle mit dem Neufeststellungsverfahren möglicherweise die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erreicht werden, jedoch bestehe allein deshalb kein Bezug zu einer gesetzlichen Rente, weil die Vertretene laut ihrer Angaben im Antrag bereits seit dem 1. September 2014 eine Rente beziehe.
Der Kläger antwortete darauf, dass er Inhaber einer "erweiterten" Alterlaubnis sei, weshalb das zitierte Urteil des BSG nicht greife. Hierzu legte er ein Urteil des LSG vom 19. April 2013 (L 8 SB 5430/10) vor, worin ausgeführt wird, dass er zum Auftreten vor den Sozialgerichten in Verfahren um die Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt sei, weil er eine auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erweiterte Erlaubnis zur Rentenberatung habe und entsprechend im Rechtsdienstleistungsregister als Erlaubnisinhaber registriert sei. Zudem ergebe sich ein Rentenbezug daraus, dass im Rahmen des Rentenverfahrens, in dem er die Vertretene ebenfalls hinsichtlich der Weitergewährung der lediglich zeitlich befristeten Rente vertrete, ein Antragsvordruck verwendet werde, in dem auch die Frage nach der Schwerbehinderung zu beantworten sei.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2016 wies das LRA den Kläger als Bevollmächtigten im Neufeststellungsverfahren der Vertretenen zurück. Allein wegen ihres Lebensalters bestehe bereits kein Bezug zu einer Altersrente und für eine Erwerbsminderungsrente sei die Schwerbehinderteneigenschaft nicht maßgeblich. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. Februar 2016 Widerspruch und bat um Zusendung der Verwaltungsakte zur Einsichtnahme, bevor er die Begründung vorlege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2016 wies das R. S. den Widerspruch zurück. Die Gewährung von Akteneinsicht in die Schwerbehindertenakte der Vertretenen sei nicht notwendig, da die Kenntnis des Akteninhalts zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen des Klägers in seinem Zurückweisungsverfahren nicht erforderlich sei.
Hiergegen hat der Kläger am 30. März 2016 Klage beim SG erhoben und die Aufhebung der Zurückweisung beantragt. Diese sei rechtswidrig, weil seine Vertretung im Schwerbehindertenrecht ohne Rentenbezug vom Erlaubnisvorbehalt des § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gedeckt sei. Die entsprechende Kompetenz ergebe sich aus der Stellung als "registrierter Erlaubnisinhaber" im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Sowohl die Verfügung des Präsidenten des L. K. vom 27. März 1995 als auch die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister bezögen sich hierbei ohne Einschränkung auf den Sachbereich des Schwerbehindertenrechts. Für diesen Personenkreis gewährleiste § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG Bestandsschutz, ohne dass eine Beschränkung auf die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG geregelten Befugnisse der Rentenberatung erfolge.
Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 13. Oktober 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG werde ausdrücklich bestimmt, dass für eine Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein konkreter Rentenbezug vorliegen müsse, an dem es vorliegend fehle. Auch auf seine registrierte "Alterlaubnis" im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG könne der Kläger sich nicht berufen, weil sich bereits diese nur auf Verfahren mit einem Rentenbezug beziehe.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 29. Oktober 2016 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 16. November 2016 Berufung beim LSG eingelegt, mit der er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag vertieft hat. Ergänzend hat er insbesondere vorgetragen, dass der Widerspruchsbescheid schon formell rechtswidrig sei, weil er vor seinem Erlass entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch nicht angehört worden sei. Das Verfahren sei zudem auszusetzen, bis im von ihm angestrengten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht K. (VG, 3 K 286/17) über den Inhalt seiner Erlaubnis entschieden worden sei. Dieses Verfahren sei vorgreiflich, weil die allgemeine Entscheidung über den Inhalt einer registrierten Alterlaubnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliege.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2017 hat das LRA den Antrag der Vertretenen auf Neufeststellung ihres GdB abgelehnt, nachdem es mit Bescheid vom 30. Juni 2016 die sofortige Vollziehung seines Zurückweisungsbescheides vom 24. Februar 2016 angeordnet hatte.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Verfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz auszusetzen, hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts K. vom 13. Oktober 2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 24. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2016 rechtswidrig war, höchsthilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 10. Januar 2017 stimmt er der Abänderung des Klageantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu. Er ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber auch mit Inkrafttreten des RDG einen Bezug zu einer gesetzlichen Rente für die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern in Schwerbehindertenangelegenheiten weiter voraussetzen wollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Akten des VG K. 3 K 286/17 und die Sammelakte des L. K. E 3712-273, die auszugsweise vorlagen, verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter durch Beschluss, da die Berufsrichterin und -richter des Senats dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 15. Februar 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Verfahrensweise gegeben worden. Zudem ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung wenig aussichtsreich erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1999 - B 13 RJ 25/99 R -, SozR 3-1500 § 153 Nr. 9, S. 27). Der Kläger hat im Rahmen eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit (L 6 SF 965/18 AB) sowie mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die den Senat ausnahmsweise zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichten würden, zumal hierfür der Verweis des Klägers auf eine wohl nicht zu erzielende Einstimmigkeit der Senatsmitglieder ersichtlich ungeeignet ist und sein Vorbringen weiterer Gesichtspunkte allein rechtliche Aspekte betrifft und keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachenbehauptungen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 153 Rz. 15b).
Entgegen der klägerischen Ansicht ist das Verfahren nicht nach § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG auszusetzen, da die Entscheidung des VG für diesen Rechtsstreit nicht vorgreiflich ist. Streitgegenständlich ist dort die verwaltungsrechtliche Richtigkeit der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Davon unberührt ist die konkrete materielle Vertretungsbefugnis, die Prüfungsgegenstand in jedem einzelnen sozialgerichtlichen Verfahren ist. Zwar wird, worauf der Kläger sich beruft, vereinzelt vertreten, dass die Auslegung der nach dem RBerG erteilten Erlaubnis durch die für die Registrierung zuständige Stelle zu erfolgen habe und nach der Registrierung der sich aus dieser ergebende Erlaubnisumfang bindend sei (Pitz, NZS 2017, 239). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Denn dem Rechtsdienstleistungsregister kommt keine Publizitätswirkung wie etwa dem Grundbuch (vgl. §§ 891, 892 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) zu, so dass die Vertretungsberechtigung des Klägers losgelöst von der Eintragung materiell bestehen muss, was der Senat somit auch unabhängig vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits zu prüfen hat, ohne an den Inhalt der erfolgten Registrierung gebunden zu sein (vgl. Beschluss des Senats vom 6. April 2018 - L 6 U 418/18 -, juris, Rz. 14). Da die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits mithin nicht ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des vor dem VG anhängigen Rechtsstreits bildet, lehnt der Senat die Aussetzung des Verfahrens ab.
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 SGG), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist das angefochtene Urteil des SG vom 13. Oktober 2016, mit dem die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), mit welcher der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2016 begehrt hat, abgewiesen wurde. Nachdem das LRA während des laufenden Berufungsverfahrens mit Bescheid vom 10. Januar 2017 das Neufeststellungsbegehren der Vertretenen abgelehnt hat und damit das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist (vgl. § 8 SGB X), hat sich der angefochtene Zurückweisungsbescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 9 SB 5/12 R -, juris, Rz. 25). Während die ursprüngliche Anfechtungsklage damit unzulässig geworden ist, hat der Kläger seinen Antrag zulässigerweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, weil es sich insoweit gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG um keine Klageänderung handelt und eine Umstellung mithin sogar noch in der Revisionsinstanz zulässig wäre (Keller, a.a.O., § 131 Rz. 8a).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zulässig, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hat. Dieses ergibt sich insbesondere daraus, dass für weitere Verwaltungsverfahren seiner Mandanten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 1995 - 9 RV 14/94 -, juris, Rz. 11; Keller, a.a.O., § 131 Rz. 10a f.).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Zurückweisungsbescheid vom 24. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2016 war formell und materiell rechtmäßig.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich ein Beteiligter im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bevollmächtigte und Beistände sind gemäß § 13 Abs. 5 SGB X zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen. Nach dieser Vorschrift ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen. Nach § 5 Abs. 1 RDG sind zudem Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
In formeller Hinsicht war der Zurückweisungsbescheid rechtmäßig. Der vom Kläger geltend gemachte Anhörungsmangel besteht nicht. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 hat der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Zurückweisung innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens eingeräumt. Hiervon hat der Kläger auch mit Schreiben vom 1. Februar 2016 Gebrauch gemacht. Die Anhörung ist mithin rechtmäßig durchgeführt worden. Dass der Beklagte den Widerspruch des Klägers beschied, ohne diesen erneut förmlich anzuhören, begegnet keinen Bedenken. Dem Kläger wäre es unbenommen gewesen, seine Einwendungen zugleich mit Erhebung des Widerspruches vorzubringen. Hierzu war auch keine weitere Kenntnis vom Inhalt der Schwerbehindertenakte der Vertretenen erforderlich, damit der Kläger seine rechtlichen Interessen hinsichtlich seiner Zurückweisung geltend machen oder verteidigen konnte, so dass eine Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht zu erfolgen hatte.
Die Zurückweisung war auch materiell rechtmäßig. Bei der Tätigkeit eines Bevollmächtigten im Neufeststellungsverfahren handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung, die keine für den Kläger erlaubte Nebenleistung darstellt. Der für die Vertretungsberechtigung des Klägers erforderliche konkrete Rentenbezug ist im vorliegenden Schwerbehindertenverfahren der Vertretenen nicht gegeben.
Zwar hat das BSG entschieden, dass ein Steuerberater als Bevollmächtigter in Antragsverfahren zu Erstfeststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht bis zur Bescheiderteilung grundsätzlich keine Rechtsdienstleistungen erbringe, weil ein Antragsteller bis zur Bescheiderteilung lediglich das von der Behörde vorgefertigte Formular ausfüllen und ihm vorliegende Belege über ärztliche Behandlungen beifügen bzw. die ladungsfähigen Anschriften der behandelnden Ärzte angeben sowie diese von ihrer Schweigepflicht entbinden müsse. Hierbei handele es sich ausschließlich um eine bloße tatsächliche Mitwirkung, die keine rechtliche Prüfung erfordere, weshalb es folglich für den Antragsteller bis zum Erlass des Erst-Bescheides nicht erforderlich sei, die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge selbst zu durchschauen (BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 9 SB 5/12 R -, juris, Rz. 33 f.). Das BSG weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass diese Einschätzung ausschließlich für die Bewertung der Vertretungstätigkeit in einem erstmaligen Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX gelte und es sich mit der Tätigkeit eines Bevollmächtigten nach Erteilung eines Erstbescheides über den GdB anders verhalte. Insbesondere sei von dieser Bewertung z.B. nicht der Fall der Abwehr eines (beabsichtigten) Aufhebungsbescheides nach dem SGB IX erfasst (BSG, a.a.O., Rz. 35 f.). Einer solchen Aufhebung liegt § 48 SGB X zugrunde, der ebenso zur Anwendung kommt, wenn umgekehrt der Betroffene wegen einer geltend gemachten Verschlimmerung des Gesundheitszustands die Neufeststellung des GdB mit dem Ziel der Höherstufung geltend macht. In rechtlicher Hinsicht ist jeweils gleichermaßen das Vorliegen einer wesentlichen Änderung zu beurteilen, so dass auch im vorliegenden Fall bei bereits vorliegendem Erstbescheid eine rechtliche Prüfung erforderlich ist mit der Folge, dass eine Rechtsdienstleistung erbracht wird.
Bei dieser handelt es sich auch nicht um eine nach § 5 RDG erlaubnisfreie Nebenleistung. Denn die vorliegend zu erbringende Rechtsdienstleistung – die Prüfung einer wesentlichen Änderung nach § 48 SGB X in den schwerbehindertenrechtlichen Voraussetzungen – ist im Hinblick auf Inhalt und Umfang gerade die Haupttätigkeit. Schon begrifflich existiert darüber hinaus kein Zusammenhang mit einer (anderen) Haupttätigkeit, denn insbesondere eine Rentenberatung kommt mangels Rentenbezugs gerade nicht in Betracht. Dass im Rahmen des Rentenverfahrens ein Antragsvordruck verwendet wird, in dem auch die Frage nach einer Schwerbehinderung zu beantworten ist, führt als alleiniges Merkmal zu keiner anderen Bewertung, zumal diese bloße Tatsachenfrage, ob eine Schwerbehinderung besteht, von der Vertretenen ohne jede (insbesondere rechtsberatende) Hilfestellung selbst beantwortet werden kann. Die streitigen Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht haben zudem weit über das Rentenrecht hinaus Bedeutung und sind im Verhältnis zur Vertretung in Rentenangelegenheiten nicht nur von untergeordneter Bedeutung, denn die rechtlichen Vorteile der Feststellung des GdB sowie von Nachteilsausgleichen erschöpfen sich nicht in rentenrechtlichen Vorteilen, sondern haben Tatbestandswirkung für eine Vielzahl von Ansprüchen und rechtlichen Vorteilen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2017 - L 10 SB 174/17 -, juris, Rz. 34).
Erforderlich ist demnach eine Erlaubnis zur Erbringung dieser Rechtsdienstleistung, welche jedoch nicht vorliegt.
Eine solche folgt nicht aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG. Der Kläger, welcher durch Verfügung des Präsidenten des L. K. vom 15. Dezember 2008 als für ihn zuständige Behörde (§ 19 RDG i.V.m. § 30a Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Justiz des Landes Baden-Württemberg - ZuVOJu) nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG registriert worden ist (vgl. hierzu Vogts, Die Rentenversicherung 2008, Heft 10), gehört zwar als natürliche Person zum Personenkreis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG. Wie diese Vorschrift ausdrücklich bestimmt, muss auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts jedoch ein konkreter Rentenbezug vorliegen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R -, SozR 4 1200 § 66 Nr. 7, Rz. 13; vgl. auch Köhler, SGb 2009, 441, 444). Hierauf weist auch der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Neuregelung des RBerG vom 30. November 2006 hin, wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberater auch künftig stets einen Bezug zu einer der im Entwurf genannten Rentenformen voraussetzt (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 64). Ein solcher war vorliegend indes nicht gegeben. Denn bei der am 19. Januar 1971 geborenen Vertretenen scheidet aufgrund ihres Lebensalters die Inanspruchnahme einer Altersrente für Schwerbehinderte noch längerfristig aus. Tatsächlich kann die Vertretene gemäß § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erst mit 62 Jahren die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig und mit 65 Jahren abschlagsfrei beanspruchen. Da sie gegenwärtig erst 47 Jahre alt ist, ist sie noch zu rentenfern für einen konkreten Rentenbezug.
Eine Erlaubnis zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG ist. Nach dieser Vorschrift werden Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDGEG geregelten Befugnisse hinausgehen, gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert. Sie dürfen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Solche registrierten Erlaubnisinhaber stehen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RDGEG im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG einem Rechtsanwalt unter anderem gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis (Nr. 1), als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 ZPO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (Nr. 2) oder durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständigen Stelle (Nr. 3) gestattet war. Die Erlaubnis des Klägers beinhaltete zwar die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Schwerbehindertenrecht mit zusätzlicher Gestattung zum mündlichen Verhandeln vor dem LSG Baden-Württemberg, aber stets im Rahmen der Rentenberatung. Damit musste selbst nach der unter Geltung des als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), welches mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft trat, erteilten "Alterlaubnis" des Klägers für Verfahren vor dem LSG ein Rentenbezug gegeben sein (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 -, juris, Rz. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) haben es der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG in diese Richtung eng auszulegen (vgl. BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3 1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 - B 11 AL 31/98 -, BSGE 83, 100, 102 und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3 1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.). Für einen im Rahmen von Art. 12 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Besitzstandsschutz (dazu BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2930/10 -, NJW 2011, 3285 f.) ist somit kein Raum (Beschluss des Senats vom 17. Februar 2016 - L 6 SB 2326/15 -, juris, Rz. 10 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Gesetzgeber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern zugebilligt (BVerfGE 13, 97, 106; 32, 1, 22 f.; 59, 302, 315 f.; 75, 246, 265; 78, 179, 193), wenn die für das Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden (BVerfGE 78, 179, 193). Regelungen der Berufsausübung sind dergestalt auszulegen, dass der Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb müssen Rentenberaterinnen und Rentenberater, um ihren Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können, in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar ist. Eine solche, mitunter als Annexkompetenz bezeichnete Befugnis (BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3 1300 § 13 Nr. 4, S. 16 und vom 21. März 2002 – B 7 AL 64/01 R -, SozR 3 1300 § 13 Nr. 7, S. 32) ist hiernach geboten, wenn die fragliche Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3 1300 § 13 Nr. 4, S. 16). Eine Annexkompetenz kann daher von vornherein nur so weit tragen, wie sie zur Erfüllung der eigentlichen Berufsaufgaben erforderlich (zumindest jedoch dienlich) ist, welche vorliegend in der Beratung und Unterstützung der Versicherten bei der Erlangung von Leistungen der Rentenversicherung und Altersvorsorge bestehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 2016 - L 8 AL 4856/14 -, juris, Rz. 19). Eine entsprechende (von § 5 RDG beschriebene) erlaubnisfreie Nebenleistung liegt jedoch – wie vorangehend bereits dargestellt – gerade nicht vor.
Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Eine ständige Gerichtspraxis oder gar gefestigte Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis des Klägers in Verfahren vor dem LSG ohne Rentenbezug liegt nicht vor. Ein solcher Schutz kann nach dem Urteil des BSG vom 16. Dezember 2014 (- B 9 SB 3/13 R -, SozR 4 1200 § 66 Nr. 7) ohnehin nicht mehr angenommen werden. Mit diesem ist zwar nicht endgültig entschieden worden, in welchem Umfang eine "Alterlaubnis" Befugnisse verleiht. Es sind darin allerdings deutliche, einen möglichen Vertrauensschutz beseitigende Zweifel an der Vertretungsbefugnis von Rentenberatern in Verfahren ohne Rentenbezug geäußert worden. Das vorliegende Verwaltungsverfahren, für das es an der Vertretungsbefugnis des Klägers fehlt, ist erst durch Antragstellung am 18. Januar 2016 (vgl. § 18 SGB X) und somit danach eingeleitet worden.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach trägt die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels wie einer Berufung derjenige, der es eingelegt hat. Dem Kläger kam die Gebührenprivilegierung des § 183 Abs. 1 SGG nicht zu Gute. Mit seiner Klage verfolgte er keine Rechte als Versicherter oder Leistungsberechtigter, sondern begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Zurückweisung als Bevollmächtigter.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Der Streitwert war – durch gesonderten Beschluss – auf 380,80 Euro festzusetzen (§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG). Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger ist kostenrechtlich mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren zu beziffern, auch wenn dieser mit der Berufung lediglich das Interesse verfolgt, eine Wiederholung seiner Zurückweisung als Bevollmächtigter in außergerichtlichen Verfahren betreffend Schwerbehindertenangelegenheiten nach dem SGB IX in Zukunft zu verhindern. Denn darin ist das wirtschaftliche Interesse eines Vergütungsanspruches für die Vertretung im Verwaltungsverfahren enthalten, der sich entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Danach ergibt sich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) in Höhe des Schwellenwertes von 300,00 Euro sowie eine Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer (60,80 Euro) nach Nr. 7008 VV-RVG, insgesamt 380,80 Euro. Vor diesem Hintergrund ist für den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 9 SB 5/12 R -, juris, Rz. 53).
Die Entscheidung über den Streitwert ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache gilt die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 380,80 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Zurückweisung als Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren rechtswidrig war.
Auf seinen Antrag war ihm mit Verfügung des Präsidenten des L. K. vom 15. Dezember 1993 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Rentenberatung und beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung erteilt und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht worden (Ausgabe Nr. 103/104 vom 29. Dezember 1993). Auf seinen Einwand, die Erlaubnis als Rentenberater überhaupt und damit nicht begrenzt auf die gesetzliche Rentenversicherung beantragt zu haben, wurde die erteilte Erlaubnis mit Verfügung des Präsidenten des L. K. vom 27. März 1995 auf die Sachbereiche gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung sowie Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht erweitert und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht (Ausgabe Nr. 27 vom 25. April 1995). Mit Verfügung des Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 4. April 1995 ist ihm im Rahmen dieser Erlaubnis gestattet worden, gemäß § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 157 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 26. Juni 1963 auch vor dem LSG mündlich zu verhandeln. Mit Verfügung des Präsidenten des L. K. vom 5. Oktober 1995 wurde die erteilte Erlaubnis abermals erweitert, nun auf die Sachbereiche Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und betriebliche Altersversorgung und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht (Ausgabe Nr. 83/84 vom 23. Oktober 1995). Auf den Antrag des Klägers ist er mit Verfügung des Präsidenten des L. K. vom 15. Dezember 2008 im Rechtsdienstleistungsregister registriert worden.
Er beantragte am 18. Januar 2016 als Bevollmächtigter der am 19. Januar 1971 geborenen G. O. (im Folgenden: Vertretene) die Neufeststellung ihres Grades der Behinderung (GdB) beim Landratsamt K. (LRA). Im Antragsvordruck gab die Vertretene an, seit dem 1. September 2014 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zu beziehen. Zuletzt mit Bescheid vom 21. Februar 2013 hatte das LRA bei ihr einen GdB von 40 seit dem 14. Januar 2013 festgestellt. Im dagegen erfolglos geführten Widerspruchs- und Klageverfahren vor dem Sozialgericht K. (SG - S 12 SB 3311/13) war der Kläger als Bevollmächtigter aufgetreten.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 hörte das LRA den Kläger zur beabsichtigten Zurückweisung als Bevollmächtigten an und führte darin aus, dass Rentenberater in Schwerbehindertenverfahren nur Rentenberatung mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente erbringen dürften. Das Bundessozialgericht (BSG) lasse in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2014 (B 9 SB 3/13 R) eindeutig erkennen, dass ein solcher auch für Rentenberater mit einer "Alterlaubnis" erforderlich sei. Zwar solle mit dem Neufeststellungsverfahren möglicherweise die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erreicht werden, jedoch bestehe allein deshalb kein Bezug zu einer gesetzlichen Rente, weil die Vertretene laut ihrer Angaben im Antrag bereits seit dem 1. September 2014 eine Rente beziehe.
Der Kläger antwortete darauf, dass er Inhaber einer "erweiterten" Alterlaubnis sei, weshalb das zitierte Urteil des BSG nicht greife. Hierzu legte er ein Urteil des LSG vom 19. April 2013 (L 8 SB 5430/10) vor, worin ausgeführt wird, dass er zum Auftreten vor den Sozialgerichten in Verfahren um die Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt sei, weil er eine auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erweiterte Erlaubnis zur Rentenberatung habe und entsprechend im Rechtsdienstleistungsregister als Erlaubnisinhaber registriert sei. Zudem ergebe sich ein Rentenbezug daraus, dass im Rahmen des Rentenverfahrens, in dem er die Vertretene ebenfalls hinsichtlich der Weitergewährung der lediglich zeitlich befristeten Rente vertrete, ein Antragsvordruck verwendet werde, in dem auch die Frage nach der Schwerbehinderung zu beantworten sei.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2016 wies das LRA den Kläger als Bevollmächtigten im Neufeststellungsverfahren der Vertretenen zurück. Allein wegen ihres Lebensalters bestehe bereits kein Bezug zu einer Altersrente und für eine Erwerbsminderungsrente sei die Schwerbehinderteneigenschaft nicht maßgeblich. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. Februar 2016 Widerspruch und bat um Zusendung der Verwaltungsakte zur Einsichtnahme, bevor er die Begründung vorlege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2016 wies das R. S. den Widerspruch zurück. Die Gewährung von Akteneinsicht in die Schwerbehindertenakte der Vertretenen sei nicht notwendig, da die Kenntnis des Akteninhalts zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen des Klägers in seinem Zurückweisungsverfahren nicht erforderlich sei.
Hiergegen hat der Kläger am 30. März 2016 Klage beim SG erhoben und die Aufhebung der Zurückweisung beantragt. Diese sei rechtswidrig, weil seine Vertretung im Schwerbehindertenrecht ohne Rentenbezug vom Erlaubnisvorbehalt des § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gedeckt sei. Die entsprechende Kompetenz ergebe sich aus der Stellung als "registrierter Erlaubnisinhaber" im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Sowohl die Verfügung des Präsidenten des L. K. vom 27. März 1995 als auch die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister bezögen sich hierbei ohne Einschränkung auf den Sachbereich des Schwerbehindertenrechts. Für diesen Personenkreis gewährleiste § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG Bestandsschutz, ohne dass eine Beschränkung auf die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG geregelten Befugnisse der Rentenberatung erfolge.
Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 13. Oktober 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG werde ausdrücklich bestimmt, dass für eine Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein konkreter Rentenbezug vorliegen müsse, an dem es vorliegend fehle. Auch auf seine registrierte "Alterlaubnis" im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG könne der Kläger sich nicht berufen, weil sich bereits diese nur auf Verfahren mit einem Rentenbezug beziehe.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 29. Oktober 2016 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 16. November 2016 Berufung beim LSG eingelegt, mit der er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag vertieft hat. Ergänzend hat er insbesondere vorgetragen, dass der Widerspruchsbescheid schon formell rechtswidrig sei, weil er vor seinem Erlass entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch nicht angehört worden sei. Das Verfahren sei zudem auszusetzen, bis im von ihm angestrengten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht K. (VG, 3 K 286/17) über den Inhalt seiner Erlaubnis entschieden worden sei. Dieses Verfahren sei vorgreiflich, weil die allgemeine Entscheidung über den Inhalt einer registrierten Alterlaubnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliege.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2017 hat das LRA den Antrag der Vertretenen auf Neufeststellung ihres GdB abgelehnt, nachdem es mit Bescheid vom 30. Juni 2016 die sofortige Vollziehung seines Zurückweisungsbescheides vom 24. Februar 2016 angeordnet hatte.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Verfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz auszusetzen, hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts K. vom 13. Oktober 2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 24. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2016 rechtswidrig war, höchsthilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 10. Januar 2017 stimmt er der Abänderung des Klageantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu. Er ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber auch mit Inkrafttreten des RDG einen Bezug zu einer gesetzlichen Rente für die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern in Schwerbehindertenangelegenheiten weiter voraussetzen wollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Akten des VG K. 3 K 286/17 und die Sammelakte des L. K. E 3712-273, die auszugsweise vorlagen, verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter durch Beschluss, da die Berufsrichterin und -richter des Senats dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 15. Februar 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Verfahrensweise gegeben worden. Zudem ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung wenig aussichtsreich erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1999 - B 13 RJ 25/99 R -, SozR 3-1500 § 153 Nr. 9, S. 27). Der Kläger hat im Rahmen eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit (L 6 SF 965/18 AB) sowie mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die den Senat ausnahmsweise zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichten würden, zumal hierfür der Verweis des Klägers auf eine wohl nicht zu erzielende Einstimmigkeit der Senatsmitglieder ersichtlich ungeeignet ist und sein Vorbringen weiterer Gesichtspunkte allein rechtliche Aspekte betrifft und keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachenbehauptungen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 153 Rz. 15b).
Entgegen der klägerischen Ansicht ist das Verfahren nicht nach § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG auszusetzen, da die Entscheidung des VG für diesen Rechtsstreit nicht vorgreiflich ist. Streitgegenständlich ist dort die verwaltungsrechtliche Richtigkeit der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Davon unberührt ist die konkrete materielle Vertretungsbefugnis, die Prüfungsgegenstand in jedem einzelnen sozialgerichtlichen Verfahren ist. Zwar wird, worauf der Kläger sich beruft, vereinzelt vertreten, dass die Auslegung der nach dem RBerG erteilten Erlaubnis durch die für die Registrierung zuständige Stelle zu erfolgen habe und nach der Registrierung der sich aus dieser ergebende Erlaubnisumfang bindend sei (Pitz, NZS 2017, 239). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Denn dem Rechtsdienstleistungsregister kommt keine Publizitätswirkung wie etwa dem Grundbuch (vgl. §§ 891, 892 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) zu, so dass die Vertretungsberechtigung des Klägers losgelöst von der Eintragung materiell bestehen muss, was der Senat somit auch unabhängig vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits zu prüfen hat, ohne an den Inhalt der erfolgten Registrierung gebunden zu sein (vgl. Beschluss des Senats vom 6. April 2018 - L 6 U 418/18 -, juris, Rz. 14). Da die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits mithin nicht ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des vor dem VG anhängigen Rechtsstreits bildet, lehnt der Senat die Aussetzung des Verfahrens ab.
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 SGG), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist das angefochtene Urteil des SG vom 13. Oktober 2016, mit dem die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), mit welcher der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2016 begehrt hat, abgewiesen wurde. Nachdem das LRA während des laufenden Berufungsverfahrens mit Bescheid vom 10. Januar 2017 das Neufeststellungsbegehren der Vertretenen abgelehnt hat und damit das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist (vgl. § 8 SGB X), hat sich der angefochtene Zurückweisungsbescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 9 SB 5/12 R -, juris, Rz. 25). Während die ursprüngliche Anfechtungsklage damit unzulässig geworden ist, hat der Kläger seinen Antrag zulässigerweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, weil es sich insoweit gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG um keine Klageänderung handelt und eine Umstellung mithin sogar noch in der Revisionsinstanz zulässig wäre (Keller, a.a.O., § 131 Rz. 8a).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zulässig, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hat. Dieses ergibt sich insbesondere daraus, dass für weitere Verwaltungsverfahren seiner Mandanten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 1995 - 9 RV 14/94 -, juris, Rz. 11; Keller, a.a.O., § 131 Rz. 10a f.).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Zurückweisungsbescheid vom 24. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2016 war formell und materiell rechtmäßig.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich ein Beteiligter im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bevollmächtigte und Beistände sind gemäß § 13 Abs. 5 SGB X zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen. Nach dieser Vorschrift ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen. Nach § 5 Abs. 1 RDG sind zudem Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
In formeller Hinsicht war der Zurückweisungsbescheid rechtmäßig. Der vom Kläger geltend gemachte Anhörungsmangel besteht nicht. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 hat der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Zurückweisung innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens eingeräumt. Hiervon hat der Kläger auch mit Schreiben vom 1. Februar 2016 Gebrauch gemacht. Die Anhörung ist mithin rechtmäßig durchgeführt worden. Dass der Beklagte den Widerspruch des Klägers beschied, ohne diesen erneut förmlich anzuhören, begegnet keinen Bedenken. Dem Kläger wäre es unbenommen gewesen, seine Einwendungen zugleich mit Erhebung des Widerspruches vorzubringen. Hierzu war auch keine weitere Kenntnis vom Inhalt der Schwerbehindertenakte der Vertretenen erforderlich, damit der Kläger seine rechtlichen Interessen hinsichtlich seiner Zurückweisung geltend machen oder verteidigen konnte, so dass eine Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht zu erfolgen hatte.
Die Zurückweisung war auch materiell rechtmäßig. Bei der Tätigkeit eines Bevollmächtigten im Neufeststellungsverfahren handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung, die keine für den Kläger erlaubte Nebenleistung darstellt. Der für die Vertretungsberechtigung des Klägers erforderliche konkrete Rentenbezug ist im vorliegenden Schwerbehindertenverfahren der Vertretenen nicht gegeben.
Zwar hat das BSG entschieden, dass ein Steuerberater als Bevollmächtigter in Antragsverfahren zu Erstfeststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht bis zur Bescheiderteilung grundsätzlich keine Rechtsdienstleistungen erbringe, weil ein Antragsteller bis zur Bescheiderteilung lediglich das von der Behörde vorgefertigte Formular ausfüllen und ihm vorliegende Belege über ärztliche Behandlungen beifügen bzw. die ladungsfähigen Anschriften der behandelnden Ärzte angeben sowie diese von ihrer Schweigepflicht entbinden müsse. Hierbei handele es sich ausschließlich um eine bloße tatsächliche Mitwirkung, die keine rechtliche Prüfung erfordere, weshalb es folglich für den Antragsteller bis zum Erlass des Erst-Bescheides nicht erforderlich sei, die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge selbst zu durchschauen (BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 9 SB 5/12 R -, juris, Rz. 33 f.). Das BSG weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass diese Einschätzung ausschließlich für die Bewertung der Vertretungstätigkeit in einem erstmaligen Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX gelte und es sich mit der Tätigkeit eines Bevollmächtigten nach Erteilung eines Erstbescheides über den GdB anders verhalte. Insbesondere sei von dieser Bewertung z.B. nicht der Fall der Abwehr eines (beabsichtigten) Aufhebungsbescheides nach dem SGB IX erfasst (BSG, a.a.O., Rz. 35 f.). Einer solchen Aufhebung liegt § 48 SGB X zugrunde, der ebenso zur Anwendung kommt, wenn umgekehrt der Betroffene wegen einer geltend gemachten Verschlimmerung des Gesundheitszustands die Neufeststellung des GdB mit dem Ziel der Höherstufung geltend macht. In rechtlicher Hinsicht ist jeweils gleichermaßen das Vorliegen einer wesentlichen Änderung zu beurteilen, so dass auch im vorliegenden Fall bei bereits vorliegendem Erstbescheid eine rechtliche Prüfung erforderlich ist mit der Folge, dass eine Rechtsdienstleistung erbracht wird.
Bei dieser handelt es sich auch nicht um eine nach § 5 RDG erlaubnisfreie Nebenleistung. Denn die vorliegend zu erbringende Rechtsdienstleistung – die Prüfung einer wesentlichen Änderung nach § 48 SGB X in den schwerbehindertenrechtlichen Voraussetzungen – ist im Hinblick auf Inhalt und Umfang gerade die Haupttätigkeit. Schon begrifflich existiert darüber hinaus kein Zusammenhang mit einer (anderen) Haupttätigkeit, denn insbesondere eine Rentenberatung kommt mangels Rentenbezugs gerade nicht in Betracht. Dass im Rahmen des Rentenverfahrens ein Antragsvordruck verwendet wird, in dem auch die Frage nach einer Schwerbehinderung zu beantworten ist, führt als alleiniges Merkmal zu keiner anderen Bewertung, zumal diese bloße Tatsachenfrage, ob eine Schwerbehinderung besteht, von der Vertretenen ohne jede (insbesondere rechtsberatende) Hilfestellung selbst beantwortet werden kann. Die streitigen Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht haben zudem weit über das Rentenrecht hinaus Bedeutung und sind im Verhältnis zur Vertretung in Rentenangelegenheiten nicht nur von untergeordneter Bedeutung, denn die rechtlichen Vorteile der Feststellung des GdB sowie von Nachteilsausgleichen erschöpfen sich nicht in rentenrechtlichen Vorteilen, sondern haben Tatbestandswirkung für eine Vielzahl von Ansprüchen und rechtlichen Vorteilen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2017 - L 10 SB 174/17 -, juris, Rz. 34).
Erforderlich ist demnach eine Erlaubnis zur Erbringung dieser Rechtsdienstleistung, welche jedoch nicht vorliegt.
Eine solche folgt nicht aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG. Der Kläger, welcher durch Verfügung des Präsidenten des L. K. vom 15. Dezember 2008 als für ihn zuständige Behörde (§ 19 RDG i.V.m. § 30a Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Justiz des Landes Baden-Württemberg - ZuVOJu) nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG registriert worden ist (vgl. hierzu Vogts, Die Rentenversicherung 2008, Heft 10), gehört zwar als natürliche Person zum Personenkreis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG. Wie diese Vorschrift ausdrücklich bestimmt, muss auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts jedoch ein konkreter Rentenbezug vorliegen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R -, SozR 4 1200 § 66 Nr. 7, Rz. 13; vgl. auch Köhler, SGb 2009, 441, 444). Hierauf weist auch der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Neuregelung des RBerG vom 30. November 2006 hin, wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberater auch künftig stets einen Bezug zu einer der im Entwurf genannten Rentenformen voraussetzt (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 64). Ein solcher war vorliegend indes nicht gegeben. Denn bei der am 19. Januar 1971 geborenen Vertretenen scheidet aufgrund ihres Lebensalters die Inanspruchnahme einer Altersrente für Schwerbehinderte noch längerfristig aus. Tatsächlich kann die Vertretene gemäß § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erst mit 62 Jahren die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig und mit 65 Jahren abschlagsfrei beanspruchen. Da sie gegenwärtig erst 47 Jahre alt ist, ist sie noch zu rentenfern für einen konkreten Rentenbezug.
Eine Erlaubnis zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG ist. Nach dieser Vorschrift werden Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDGEG geregelten Befugnisse hinausgehen, gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert. Sie dürfen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Solche registrierten Erlaubnisinhaber stehen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RDGEG im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG einem Rechtsanwalt unter anderem gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis (Nr. 1), als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 ZPO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (Nr. 2) oder durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständigen Stelle (Nr. 3) gestattet war. Die Erlaubnis des Klägers beinhaltete zwar die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Schwerbehindertenrecht mit zusätzlicher Gestattung zum mündlichen Verhandeln vor dem LSG Baden-Württemberg, aber stets im Rahmen der Rentenberatung. Damit musste selbst nach der unter Geltung des als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), welches mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft trat, erteilten "Alterlaubnis" des Klägers für Verfahren vor dem LSG ein Rentenbezug gegeben sein (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 -, juris, Rz. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) haben es der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG in diese Richtung eng auszulegen (vgl. BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3 1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 - B 11 AL 31/98 -, BSGE 83, 100, 102 und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3 1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.). Für einen im Rahmen von Art. 12 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Besitzstandsschutz (dazu BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2930/10 -, NJW 2011, 3285 f.) ist somit kein Raum (Beschluss des Senats vom 17. Februar 2016 - L 6 SB 2326/15 -, juris, Rz. 10 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Gesetzgeber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern zugebilligt (BVerfGE 13, 97, 106; 32, 1, 22 f.; 59, 302, 315 f.; 75, 246, 265; 78, 179, 193), wenn die für das Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden (BVerfGE 78, 179, 193). Regelungen der Berufsausübung sind dergestalt auszulegen, dass der Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb müssen Rentenberaterinnen und Rentenberater, um ihren Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können, in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar ist. Eine solche, mitunter als Annexkompetenz bezeichnete Befugnis (BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3 1300 § 13 Nr. 4, S. 16 und vom 21. März 2002 – B 7 AL 64/01 R -, SozR 3 1300 § 13 Nr. 7, S. 32) ist hiernach geboten, wenn die fragliche Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3 1300 § 13 Nr. 4, S. 16). Eine Annexkompetenz kann daher von vornherein nur so weit tragen, wie sie zur Erfüllung der eigentlichen Berufsaufgaben erforderlich (zumindest jedoch dienlich) ist, welche vorliegend in der Beratung und Unterstützung der Versicherten bei der Erlangung von Leistungen der Rentenversicherung und Altersvorsorge bestehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 2016 - L 8 AL 4856/14 -, juris, Rz. 19). Eine entsprechende (von § 5 RDG beschriebene) erlaubnisfreie Nebenleistung liegt jedoch – wie vorangehend bereits dargestellt – gerade nicht vor.
Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Eine ständige Gerichtspraxis oder gar gefestigte Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis des Klägers in Verfahren vor dem LSG ohne Rentenbezug liegt nicht vor. Ein solcher Schutz kann nach dem Urteil des BSG vom 16. Dezember 2014 (- B 9 SB 3/13 R -, SozR 4 1200 § 66 Nr. 7) ohnehin nicht mehr angenommen werden. Mit diesem ist zwar nicht endgültig entschieden worden, in welchem Umfang eine "Alterlaubnis" Befugnisse verleiht. Es sind darin allerdings deutliche, einen möglichen Vertrauensschutz beseitigende Zweifel an der Vertretungsbefugnis von Rentenberatern in Verfahren ohne Rentenbezug geäußert worden. Das vorliegende Verwaltungsverfahren, für das es an der Vertretungsbefugnis des Klägers fehlt, ist erst durch Antragstellung am 18. Januar 2016 (vgl. § 18 SGB X) und somit danach eingeleitet worden.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach trägt die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels wie einer Berufung derjenige, der es eingelegt hat. Dem Kläger kam die Gebührenprivilegierung des § 183 Abs. 1 SGG nicht zu Gute. Mit seiner Klage verfolgte er keine Rechte als Versicherter oder Leistungsberechtigter, sondern begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Zurückweisung als Bevollmächtigter.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Der Streitwert war – durch gesonderten Beschluss – auf 380,80 Euro festzusetzen (§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG). Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger ist kostenrechtlich mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren zu beziffern, auch wenn dieser mit der Berufung lediglich das Interesse verfolgt, eine Wiederholung seiner Zurückweisung als Bevollmächtigter in außergerichtlichen Verfahren betreffend Schwerbehindertenangelegenheiten nach dem SGB IX in Zukunft zu verhindern. Denn darin ist das wirtschaftliche Interesse eines Vergütungsanspruches für die Vertretung im Verwaltungsverfahren enthalten, der sich entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Danach ergibt sich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) in Höhe des Schwellenwertes von 300,00 Euro sowie eine Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer (60,80 Euro) nach Nr. 7008 VV-RVG, insgesamt 380,80 Euro. Vor diesem Hintergrund ist für den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 9 SB 5/12 R -, juris, Rz. 53).
Die Entscheidung über den Streitwert ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache gilt die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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