Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 21 AS 3464/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 61/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren. In der Sache streiten die Beteiligten über einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung.
Die 1975 geborene Beschwerdeführerin zu 1. und ihre in der Zeit von 1997 bis Juli 2013 geborenen zwölf Kinder, darunter die Beschwerdeführer zu 2. bis 12., bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) vom Beklagten. Mit Bescheid vom 24. August 2013 bewilligte er ihnen Leistungen für die Zeit von September 2013 bis Februar 2014. Diese sollten insgesamt 862 EUR pro Monat für September bis November 2013, 868 EUR für Dezember 2013 und 896 EUR pro Monat für Januar und Februar 2014 betragen. Als Bedarfe berücksichtigte der Beklagte ausschließlich die Regelbedarfe. Dagegen legte die Beschwerdeführerin zu 1. anwaltlich vertreten Widerspruch ein. Zum einen monierte sie die Nichtgewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH), zum anderen machte sie einen Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarf wegen Alleinerziehung geltend.
Der Beklagte änderte den Bewilligungsbescheid durch Änderungsbescheide vom 27. Oktober, 23. November und 21. Dezember 2013 ab. Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung lehnte er weiterhin ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2014 wies er den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 Klage zum Sozialgericht (SG) M. erhoben und die Nichtberücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung gerügt. Die Beschwerdeführerin zu 1. lebe getrennt von ihrem Ehemann und allein mit ihren Kindern. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei nicht fristgemäß erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid sei am 21. Oktober 2014 versandt worden; die Klagefrist sei deshalb am 24. November 2014, einem Montag, abgelaufen. Dem haben die Beschwerdeführer entgegengehalten, der Widerspruchsbescheid sei ihrer Bevollmächtigten erst am 29. Oktober 2014 zugegangen. Für das Klageverfahren haben sie Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2018 hat das SG die Klage abgewiesen, weil sie nicht fristgemäß erhoben worden sei. Die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids verweist auf die Berufung als statthaftes Rechtsmittel.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom selben Tag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, und insoweit auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Am 9. Januar 2019 haben die Beschwerdeführer Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Mit zwei Schriftsätzen vom 21. Januar 2019 haben sie die Berufung zurückgenommen und beim SG mündliche Verhandlung beantragt.
Bereits am 10. Januar 2019 hatten sie Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor, die Klage sei entgegen der Auffassung des SG fristgerecht erhoben worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, da die Berufung nicht der Zulassung bedurfte. Sie war vielmehr gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil die Berufungsbeschwer mehr als 750 EUR beträgt. Den Beschwerdeführern geht es um einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung für einen Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten. Die begehrte Leistung würde gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II wegen der großen Zahl an Kindern 60 % des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs (2013: 382 EUR, 2014: 391 EUR) betragen, also 229,20 EUR bzw. 234,60 EUR pro Monat. Insgesamt sind damit 1.386 EUR streitig. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Beschwerdeverfahren ist das Beschwerdegericht allerdings bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht schon zur Wahrung des Rechtsfriedens an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 7. März 2012 – XII ZB 391/10 –, NJW 2012, 1964, 1965; Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 127 Rn. 50). Vorliegend ist der angegriffene Gerichtsbescheid, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, mit der Rücknahme der Berufung rechtskräftig geworden.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ändert daran nichts, denn ein nicht statthafter Rechtsbehelf hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht (vgl. Schütz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 141 Rn. 12; Hauck, in: Hennig, SGG, § 141 Rn. 18 (Stand: Dezember 2018)). Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht statthaft. Nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG kann mündliche Verhandlung (nur) beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist. Vorliegend war die Berufung jedoch gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG eröffnet (siehe oben). Lediglich ergänzend ist anzumerken: Wäre dies anders zu beurteilen und der Antrag auf mündliche Verhandlung mangels Berufungsmöglichkeit statthaft, wäre die vorliegende Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) SGG unzulässig.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde angreifbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren. In der Sache streiten die Beteiligten über einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung.
Die 1975 geborene Beschwerdeführerin zu 1. und ihre in der Zeit von 1997 bis Juli 2013 geborenen zwölf Kinder, darunter die Beschwerdeführer zu 2. bis 12., bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) vom Beklagten. Mit Bescheid vom 24. August 2013 bewilligte er ihnen Leistungen für die Zeit von September 2013 bis Februar 2014. Diese sollten insgesamt 862 EUR pro Monat für September bis November 2013, 868 EUR für Dezember 2013 und 896 EUR pro Monat für Januar und Februar 2014 betragen. Als Bedarfe berücksichtigte der Beklagte ausschließlich die Regelbedarfe. Dagegen legte die Beschwerdeführerin zu 1. anwaltlich vertreten Widerspruch ein. Zum einen monierte sie die Nichtgewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH), zum anderen machte sie einen Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarf wegen Alleinerziehung geltend.
Der Beklagte änderte den Bewilligungsbescheid durch Änderungsbescheide vom 27. Oktober, 23. November und 21. Dezember 2013 ab. Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung lehnte er weiterhin ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2014 wies er den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 Klage zum Sozialgericht (SG) M. erhoben und die Nichtberücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung gerügt. Die Beschwerdeführerin zu 1. lebe getrennt von ihrem Ehemann und allein mit ihren Kindern. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei nicht fristgemäß erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid sei am 21. Oktober 2014 versandt worden; die Klagefrist sei deshalb am 24. November 2014, einem Montag, abgelaufen. Dem haben die Beschwerdeführer entgegengehalten, der Widerspruchsbescheid sei ihrer Bevollmächtigten erst am 29. Oktober 2014 zugegangen. Für das Klageverfahren haben sie Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2018 hat das SG die Klage abgewiesen, weil sie nicht fristgemäß erhoben worden sei. Die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids verweist auf die Berufung als statthaftes Rechtsmittel.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom selben Tag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, und insoweit auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Am 9. Januar 2019 haben die Beschwerdeführer Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Mit zwei Schriftsätzen vom 21. Januar 2019 haben sie die Berufung zurückgenommen und beim SG mündliche Verhandlung beantragt.
Bereits am 10. Januar 2019 hatten sie Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor, die Klage sei entgegen der Auffassung des SG fristgerecht erhoben worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, da die Berufung nicht der Zulassung bedurfte. Sie war vielmehr gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil die Berufungsbeschwer mehr als 750 EUR beträgt. Den Beschwerdeführern geht es um einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung für einen Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten. Die begehrte Leistung würde gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II wegen der großen Zahl an Kindern 60 % des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs (2013: 382 EUR, 2014: 391 EUR) betragen, also 229,20 EUR bzw. 234,60 EUR pro Monat. Insgesamt sind damit 1.386 EUR streitig. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Beschwerdeverfahren ist das Beschwerdegericht allerdings bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht schon zur Wahrung des Rechtsfriedens an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 7. März 2012 – XII ZB 391/10 –, NJW 2012, 1964, 1965; Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 127 Rn. 50). Vorliegend ist der angegriffene Gerichtsbescheid, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, mit der Rücknahme der Berufung rechtskräftig geworden.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ändert daran nichts, denn ein nicht statthafter Rechtsbehelf hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht (vgl. Schütz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 141 Rn. 12; Hauck, in: Hennig, SGG, § 141 Rn. 18 (Stand: Dezember 2018)). Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht statthaft. Nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG kann mündliche Verhandlung (nur) beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist. Vorliegend war die Berufung jedoch gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG eröffnet (siehe oben). Lediglich ergänzend ist anzumerken: Wäre dies anders zu beurteilen und der Antrag auf mündliche Verhandlung mangels Berufungsmöglichkeit statthaft, wäre die vorliegende Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) SGG unzulässig.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde angreifbar (§ 177 SGG).
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