Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 26 SF 179/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 700/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. Februar 2017 (S 26 SF 179/14 E) aufgehoben. Die Vergütung des Beschwerdeführers für das Klageverfahren S 33 AS 5494/11 wird auf 987,50 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für die beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesenen Verfahren (S 33 AS 5494/11, S 33 AS 1415/12 und S 33 AS 1424/12) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin und des Klägers. Gegenstand der am 20. Juli 2011 erhobenen Klage (S 33 AS 5494/11) waren die Verletzung des Rechts auf Gewährung von Akteneinsicht, die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid. Die Klägerin und der Kläger wandten sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2011 (vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 in Höhe von 415,90 EUR), in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Juni 2011 (Bewilligung der Leistungen in Höhe von 427,90 EUR monatlich), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2011 und begehrten die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe. Ohne vorab über den Antrag auf Übersendung der Leistungsakten zu entscheiden, habe die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht habe bisher nicht hinreichend geprüft werden können, ob die angegriffene Entscheidung rechtmäßig erfolgt sei oder nicht. Insbesondere werde die Einkommensanrechnung als fehlerhaft erachtet. Die Beklagte rechne bei dem Kläger in den Monaten Mai und Juni 363,39 EUR an, gezahlt werde lediglich eine Rente in Höhe von 362,18 EUR. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, die Beklagte habe zwischenzeitlich am 10. Januar 2012 jeweils für die Klägerin und den Kläger Festsetzungs- und Erstattungsbescheide erlassen. Diese seien rechtswidrig, weil ein monatliches Durchschnittseinkommen zur Anrechnung gebracht worden sei.
Mit der am 12. April 2012 (S 33 AS 1415/12) erhobenen Klage wandte sich die Klägerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, gegen den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2012 (Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs in Höhe von 311,22 EUR für den Zeitraum Mai bis Oktober 2011) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012. Die angegriffene Entscheidung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Es könnten nur Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zurückgefordert werden. Die Klägerin bilde mit ihrem Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft. Die Beklagte habe zu Unrecht ein Durchschnittseinkommen des Ehemannes in den Monaten April 2011 bis September 2011 gebildet. Bei der endgültigen Festsetzung sei insbesondere von den tatsächlichen Einkommensbeträgen auszugehen. In den Monaten Juli und August 2011 sei dem Ehemann der Klägerin kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugeflossen. Vor diesem Hintergrund sei die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR vom Einkommen des Ehemannes abzuziehen. Zudem sei die Hinzuziehung des Beschwerdeführers im Widerspruchsverfahren notwendig gewesen.
Mit der ebenfalls am 12. April 2012 erhobenen Klage (S 33 AS 1424/12) wandte sich der Kläger, vertreten durch die Beschwerdeführer, gegen den Erstattungsbescheid vom 10. Januar 2012 (Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs in Höhe von 311,19 EUR für den Zeitraum Mai bis Oktober 2011) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012. Die angegriffene Entscheidung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Es könnten nur Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zurückgefordert werden. Die Begründung entspricht der Begründung der Klage S 33 AS 1415/12.
Im Erörterungstermin am 9. Januar 2013, der für die hier relevanten drei Verfahren um 12:22 Uhr begann und um 13:23 Uhr endete, bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers ohne Kostenbeteiligung. Die Vorsitzende führte zur Berechnung des Durchschnittseinkommens bei endgültiger Festsetzung aus und beschloss die Verbindung der Verfahren S 33 AS 5494/11, S 33 AS 1424/12 und S 33 AS 1415/12 nach § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Verfahren S 33 AS 5494/11. Die Beteiligten schlossen einen Vergleich dahingehend, dass sich die Beklagte bereit erklärte, die Bescheide vom 10. Januar 2012 abzuändern und die Rückforderungssummen auf 211,45 EUR und 211,48 EUR zu reduzieren. Die Beklagte übernahm 32 v.H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit S 33 AS 5494/11 übereinstimmend für erledigt.
Am 16. April 2013 beantragte der Beschwerdeführer für das Klageverfahren S 33 AS 5494/11 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 51,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 250,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 9,54 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 700,54 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 133,10 EUR Gesamtbetrag 833,64 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 23. September 2013 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 708,40 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 127,50 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 38,25 EUR, Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 250,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG sowie Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 9,59 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 708,40 EUR) fest.
Ebenfalls am 16. April 2013 beantragte der Beschwerdeführer für das Klageverfahren S 33 AS 1415/12 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 9,54 EUR Post-und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 399,54 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 75,91 EUR Gesamtbetrag 475,45 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 23. September 2013 setzte die UdG die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 335,03 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 102,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG sowie Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 9,59 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 53,49 EUR) fest.
Ebenfalls am 16. April 2013 beantragte der Beschwerdeführer für das Klageverfahren S 33 AS 1424/12 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 9,54 EUR Post-und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 399,54 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 75,91 EUR Gesamtbetrag 475,45 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 23. September 2013 setzte die UdG die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 335,03 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 102,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR sowie Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 9,59 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 53,49 EUR) fest.
Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner erhoben gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse der UdG vom 23. September 2013 Erinnerungen (S 26 SF 179/14 E, S 26 SF 590/14 E und S 26 SF 591/14 E). Bezüglich des Klageverfahrens S 33 AS 5494/11 führte der Beschwerdeführer aus, die Verfahrensgebühr sei unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 14 RVG zumindest in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei weit überdurchschnittlich, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest durchschnittlich. Vorliegend seien sowohl der Bewilligungsbescheid vom 4. April 2011, als auch der Änderungsbescheid vom 21. Juni 2011 und die Erstattungsbescheide vom 10. Januar 2012 Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Auch bezüglich des Rationalisierungseffektes könne keine Gebührenreduzierung folgen. Zudem sei eine Kürzung innerhalb des Toleranzbereiches unzulässig; mittlerweile werde sogar ein Toleranzbereich bis zu 30 v.H. als angemessen angesehen. Auch sei die Schwierigkeiten bzw. die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit zumindest durchschnittlich. Eine volle Gebühr entstehe bereits, wenn der Anwalt einen Termin wahrnehme bzw. auftrete und Verhandlungsbereitschaft anzeige. Auch hier sei eine Kürzung innerhalb des Toleranzbereiches unzulässig. Der Beschwerdegegner beantragte, die Vergütung auf 571,25 EUR festzusetzen. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei lediglich in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (85,00 EUR) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien unterdurchschnittlich. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei in Höhe der festgesetzten 150,00 EUR angemessen. Im Hinblick auf die Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG werde die Mittelgebühr als gerade noch angemessen erachtet. Bezüglich der Klageverfahren S 33 AS 1415/12 und S 33 AS 1424/12 führte der Beschwerdeführer aus, die Verfahrensgebühren seien in Höhe der Mittelgebühr von jeweils 170,00 EUR angemessen. Auch bezüglich der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG werde an der Festsetzung der Mittelgebühr in Höhe von 200,00 EUR festgehalten. Der Beschwerdegegner machte geltend, bei der Festsetzung der Vergütung sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei den Klageverfahren S 33 AS 1424/12 und S 33 AS 1415/12 um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) handle. Unter Berücksichtigung der beiden Klageverfahren sei eine Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG in Höhe der hälftigen Gebühr (85,00 EUR) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit müsse als weit unterdurchschnittlich eingeschätzt werden. Der Beschwerdeführer habe eine je dreiseitige Klageschrift verfasst, weitere Schriftsätze seien nicht zur Akte gereicht worden. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Mandanten werde durch deren unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko liege nicht vor. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei in Höhe der Mittelgebühr gerade noch angemessen. Der Termin habe für beide Verfahren zusammen ca. 40 Minuten gedauert. Für beide Klageverfahren seien mithin insgesamt 416,00 EUR an Gebühren entstanden. Es liege eine Überzahlung in Höhe von 254,06 EUR vor.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 hat das SG die Erinnerungsverfahren S 26 SF 179/14 E, S 26 SF 590/14 E und S 26 SF 591/14 E nach § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Mit weiterem Beschluss vom 27. Februar 2017, zugestellt am 27. April 2017, hat das SG auf die Erinnerungen des Beschwerdegegners die zu erstattenden Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse für die drei Klageverfahren auf insgesamt 517,70 EUR festgesetzt. Bereits gezahlte Beträge seien anzurechnen. Die Erinnerungen des Beschwerdeführers wurden zurückgewiesen. Bei den drei Klageverfahren habe es sich kostenrechtlich um eine Angelegenheit gehandelt, für die der Beschwerdeführer nur einmal eine Vergütung beanspruchen könne. Dies gelte entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht nur mit Blick auf die beiden verbundenen Verfahren, sondern insgesamt im Hinblick auf das führende Verfahren S 33 AS 5494/11. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei in Höhe der halben Mittelgebühr (85,00 EUR) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei vorliegend weit unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer habe vornehmlich vorformulierte Textbausteine verwendet, welche er gerichtsbekannt in einer Vielzahl von Verfahren gebraucht habe. Darüber hinaus habe er keine sonderlich ins Gewicht fallenden einzelfallbezogenen Ausführungen gemacht. Ferner habe er nahezu inhaltsgleiche Klagen in einer Reihe parallel betriebener Verfahren der Kläger versandt. Hierdurch habe sich der Umfang seiner Tätigkeit deutlich reduziert. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Klagen gegen die endgültige Festsetzung unzulässig waren. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weiche deutlich nach unten vom Durchschnitt ab. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger stelle sich unter Betrachtung des Ergebnisses des Rechtsstreits und der Höhe der Erstattungsforderung als leicht unterdurchschnittlich dar. Hinsichtlich der Terminsgebühr erscheine eine Gebühr in Höhe der Mittelgebühr angemessen. Vorliegend sei bei einer Terminsdauer von 61 Minuten von einem leicht überdurchschnittlichen Aufwand, auszugehen. Da sich die übrigen Kriterien des § 14 RVG im unteren Bereich bewegten und auch eine besondere Schwierigkeit nicht ersichtlich sei, erscheine die Festsetzungen der Mittelgebühr angemessen. Die Einigungsgebühr sei in Höhe der Verfahrensgebühr und damit ebenfalls in Höhe der halben Mittelgebühr (95,00 EUR) festzusetzen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die nachträgliche Verbindung der Verfahren hinsichtlich der Gebührenberechnung sei nicht zulässig. Insoweit werde auf die Entscheidung des LAG Hamburg vom 26. Mai 2016 - 6 Ta 11/16 Bezug genommen. Für alle Klageverfahren sei jeweils PKH bewilligt worden. Die entsprechenden Gebühren seien bis zur Verbindung auch jeweils separat festzusetzen. Der Beschwerdegegner tritt der Beschwerde entgegen. Die Bescheide über die endgültige Festsetzung und Erstattung seien nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 33 AS 5494/11 geworden. Davon seien offensichtlich auch die Beteiligten ausgegangen. Damit habe keine Veranlassung bestanden, gegen die Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 jeweils getrennt Klage zu erheben.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 30. Mai 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Gegenstand der Überprüfung ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Vorab ist anzumerken, dass die Anträge des Beschwerdegegners darauf beschränkt waren, die Vergütungen des Beschwerdeführers auf 571,25 EUR und 416,00 EUR, insgesamt 987,25 EUR festzusetzen. Dies ergibt sich eindeutig aus den Begründungen der Erinnerungen. Eine niedrigere Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Beschwerdeführers als 987,25 EUR verstößt damit gegen das Verbot der sogenannten "reformatio in peius" und war von vornherein nicht möglich.
Bei den drei beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, für die der Beschwerdeführer die Vergütung nur einmal verlangen kann.
Nach der Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts ist die Vergütungsfestsetzung unter dem Gesichtspunkt "dieselbe Angelegenheit" nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu prüfen (vgl. z.B. Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, nach juris). Dem hat sich der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts angeschlossen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 1406/15 B, nach juris). Mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 (L 1 SF 1302/17 B, nach juris) hat der erkennende Senat ausdrücklich entschieden, dass das SG erstinstanzlich und der Senat im Beschwerdeverfahren auch dann nicht daran gehindert sind, zwei (hier: drei) Hauptsacheverfahren als dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG anzusehen, wenn in den jeweiligen Hauptsacheverfahren gesondert PKH bewilligt wurde. Auch wenn im Hauptsacheverfahren keine ggf. mögliche Ablehnung der Gewährung von PKH unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit erfolgt ist, schließt es dies aber nicht aus, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen, ob dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vorliegt. In § 15 Abs. 2 RVG, einer gebührenrechtlichen Vorschrift, wird ausdrücklich bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Diese würde in Verfahren mit PKH-Bewilligung leerlaufen, wenn man davon ausginge, dass im Falle der Bewilligung von PKH eine Prüfung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung nicht mehr vorgenommen werden dürfte.
Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R). Dies ist bei Bescheiden, die nach § 96 SGG Gegenstand eines Klageverfahrens werden, der Fall (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 5. März 2015 - L 6 SF 104/15 B, Rn. 25, juris). So war es hier. Die Bescheide vom 10. Januar 2012 über die endgültige Bewilligung und Erstattung sind nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 33 AS 5494/11 geworden (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 13/14 R m.w.N., Rn. 16, nach juris). Die Klagen S 33 AS 1415/12 und S 33 AS 1424/12 waren unzulässig.
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz steht dem Beschwerdeführer die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV-RVG in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (127,50 EUR) zu; sie ist nach Nr. 1008 VV RVG um 30 v.H. für einen weiteren Beteiligten (38,25 EUR) zu erhöhen. Die von ihm geltend gemachte Vergütung in Höhe von 170,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen von 20 v.H. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B m.w.N., nach juris) unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, Hartmann in Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Hier fertigte der Beschwerdeführer zur Begründung der Klage S 33 AS 5494/11 einen Schriftsatz, der knapp vier Seiten umfasste und sich weitgehend mit der Frage der Akteneinsicht beschäftigte. Diese Ausführungen sind dem Senat bereits aus anderen Verfahren, die der Beschwerdeführer führte, bekannt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018 - L 1 SF 195/16 B, nach juris). Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren ebenfalls erheblich (vgl. Thüringer Landesso-zialgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - L 6 SF 50/16 B m.w.N., nach juris). Des Weiteren fertigte er einen Schriftsatz vom 7. Februar 2012, mit dem er auf ca. einer Seite die Rechtswidrigkeit der Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 10. Januar 2012 beanstandete. Die separat erhobenen Klagen S 33 AS 1415/12 und S 33 AS 1424/12 begründete er mit knapp dreiseitigen Schriftsätzen, die allerdings weitgehend identisch sind. Er fertigte noch einen kurzen Schriftsatz vom 20. April 2012; Akteneinsicht nahm er nicht. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat objektiv als durchschnittlich. Neben der Geltendmachung des Anspruchs auf Akteneinsicht beanstandete der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Einzelfall die Berechnung der Erstattungsbeträge in den Erstattungsbescheiden vom 10. Januar 2012. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger bewertet der Senat, insbesondere aufgrund der Erstattungsbescheide vom 10. Januar 2012, als überdurchschnittlich. Auch wenn der Beschwerdeführer lediglich beantragte, dass Leistungen nach dem SGB II nur in gesetzlicher Höhe zurückgefordert werden, eine Bezifferung also gerade nicht erfolgte, ergibt sich aus dem im Erörterungstermin am 9. Januar 2013 geschlossenen Vergleich, dass die Rückforderungen gegenüber den Klägern auf 211,45 EUR bzw. 211,48 EUR (Differenz: jeweils ca. 100,00 EUR) reduziert wurden. Hierdurch werden ihre unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe der um ¼ erhöhten Mittelgebühr (250,00 EUR) festzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war bei einer Dauer des Termins von ca. 61 Minuten entgegen der Ansicht der Vorinstanz überdurchschnittlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juli 2017 - L 6 SF 1115/15 B m.w.N., nach juris). Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger und das Haftungsrisiko nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug.
Die Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1006 VV RVG ist aufgrund des geschlossenen Vergleichs entstanden. Sie ist in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (142,50 EUR) festzusetzen. Die von Beschwerdeführer geltend gemachte Vergütung in Höhe von 190,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen von 20 v.H. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr.
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV RVG, die Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG, das Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG.
Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 127,50 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 38,25 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 250,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 142,50 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Nr. 7003, 7005 VV RVG 9,54 EUR Post-/Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 587,79 EUR Umsatzsteuer 111,80 EUR Gesamtbetrag 699,59 EUR Einer Reduzierung der Vergütung auf den Betrag von 699,59 EUR steht allerdings - aus den oben genannten Gründen - das Verbot der "reformatio in peius" entgegen. Die Vergütung ist daher auf 987,50 EUR festzusetzen. Aufgrund der bereits erhaltenen Vergütung in Höhe von 1.378,46 EUR ist eine Überzahlung in Höhe von 390,96 EUR eingetreten, die der Beschwerdeführer zu erstatten hat.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für die beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesenen Verfahren (S 33 AS 5494/11, S 33 AS 1415/12 und S 33 AS 1424/12) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin und des Klägers. Gegenstand der am 20. Juli 2011 erhobenen Klage (S 33 AS 5494/11) waren die Verletzung des Rechts auf Gewährung von Akteneinsicht, die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid. Die Klägerin und der Kläger wandten sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2011 (vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 in Höhe von 415,90 EUR), in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Juni 2011 (Bewilligung der Leistungen in Höhe von 427,90 EUR monatlich), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2011 und begehrten die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe. Ohne vorab über den Antrag auf Übersendung der Leistungsakten zu entscheiden, habe die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht habe bisher nicht hinreichend geprüft werden können, ob die angegriffene Entscheidung rechtmäßig erfolgt sei oder nicht. Insbesondere werde die Einkommensanrechnung als fehlerhaft erachtet. Die Beklagte rechne bei dem Kläger in den Monaten Mai und Juni 363,39 EUR an, gezahlt werde lediglich eine Rente in Höhe von 362,18 EUR. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, die Beklagte habe zwischenzeitlich am 10. Januar 2012 jeweils für die Klägerin und den Kläger Festsetzungs- und Erstattungsbescheide erlassen. Diese seien rechtswidrig, weil ein monatliches Durchschnittseinkommen zur Anrechnung gebracht worden sei.
Mit der am 12. April 2012 (S 33 AS 1415/12) erhobenen Klage wandte sich die Klägerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, gegen den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2012 (Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs in Höhe von 311,22 EUR für den Zeitraum Mai bis Oktober 2011) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012. Die angegriffene Entscheidung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Es könnten nur Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zurückgefordert werden. Die Klägerin bilde mit ihrem Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft. Die Beklagte habe zu Unrecht ein Durchschnittseinkommen des Ehemannes in den Monaten April 2011 bis September 2011 gebildet. Bei der endgültigen Festsetzung sei insbesondere von den tatsächlichen Einkommensbeträgen auszugehen. In den Monaten Juli und August 2011 sei dem Ehemann der Klägerin kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugeflossen. Vor diesem Hintergrund sei die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR vom Einkommen des Ehemannes abzuziehen. Zudem sei die Hinzuziehung des Beschwerdeführers im Widerspruchsverfahren notwendig gewesen.
Mit der ebenfalls am 12. April 2012 erhobenen Klage (S 33 AS 1424/12) wandte sich der Kläger, vertreten durch die Beschwerdeführer, gegen den Erstattungsbescheid vom 10. Januar 2012 (Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs in Höhe von 311,19 EUR für den Zeitraum Mai bis Oktober 2011) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012. Die angegriffene Entscheidung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Es könnten nur Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zurückgefordert werden. Die Begründung entspricht der Begründung der Klage S 33 AS 1415/12.
Im Erörterungstermin am 9. Januar 2013, der für die hier relevanten drei Verfahren um 12:22 Uhr begann und um 13:23 Uhr endete, bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers ohne Kostenbeteiligung. Die Vorsitzende führte zur Berechnung des Durchschnittseinkommens bei endgültiger Festsetzung aus und beschloss die Verbindung der Verfahren S 33 AS 5494/11, S 33 AS 1424/12 und S 33 AS 1415/12 nach § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Verfahren S 33 AS 5494/11. Die Beteiligten schlossen einen Vergleich dahingehend, dass sich die Beklagte bereit erklärte, die Bescheide vom 10. Januar 2012 abzuändern und die Rückforderungssummen auf 211,45 EUR und 211,48 EUR zu reduzieren. Die Beklagte übernahm 32 v.H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit S 33 AS 5494/11 übereinstimmend für erledigt.
Am 16. April 2013 beantragte der Beschwerdeführer für das Klageverfahren S 33 AS 5494/11 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 51,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 250,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 9,54 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 700,54 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 133,10 EUR Gesamtbetrag 833,64 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 23. September 2013 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 708,40 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 127,50 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 38,25 EUR, Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 250,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG sowie Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 9,59 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 708,40 EUR) fest.
Ebenfalls am 16. April 2013 beantragte der Beschwerdeführer für das Klageverfahren S 33 AS 1415/12 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 9,54 EUR Post-und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 399,54 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 75,91 EUR Gesamtbetrag 475,45 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 23. September 2013 setzte die UdG die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 335,03 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 102,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG sowie Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 9,59 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 53,49 EUR) fest.
Ebenfalls am 16. April 2013 beantragte der Beschwerdeführer für das Klageverfahren S 33 AS 1424/12 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 9,54 EUR Post-und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 399,54 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 75,91 EUR Gesamtbetrag 475,45 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 23. September 2013 setzte die UdG die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 335,03 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 102,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR sowie Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 9,59 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 53,49 EUR) fest.
Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner erhoben gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse der UdG vom 23. September 2013 Erinnerungen (S 26 SF 179/14 E, S 26 SF 590/14 E und S 26 SF 591/14 E). Bezüglich des Klageverfahrens S 33 AS 5494/11 führte der Beschwerdeführer aus, die Verfahrensgebühr sei unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 14 RVG zumindest in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei weit überdurchschnittlich, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest durchschnittlich. Vorliegend seien sowohl der Bewilligungsbescheid vom 4. April 2011, als auch der Änderungsbescheid vom 21. Juni 2011 und die Erstattungsbescheide vom 10. Januar 2012 Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Auch bezüglich des Rationalisierungseffektes könne keine Gebührenreduzierung folgen. Zudem sei eine Kürzung innerhalb des Toleranzbereiches unzulässig; mittlerweile werde sogar ein Toleranzbereich bis zu 30 v.H. als angemessen angesehen. Auch sei die Schwierigkeiten bzw. die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit zumindest durchschnittlich. Eine volle Gebühr entstehe bereits, wenn der Anwalt einen Termin wahrnehme bzw. auftrete und Verhandlungsbereitschaft anzeige. Auch hier sei eine Kürzung innerhalb des Toleranzbereiches unzulässig. Der Beschwerdegegner beantragte, die Vergütung auf 571,25 EUR festzusetzen. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei lediglich in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (85,00 EUR) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien unterdurchschnittlich. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei in Höhe der festgesetzten 150,00 EUR angemessen. Im Hinblick auf die Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG werde die Mittelgebühr als gerade noch angemessen erachtet. Bezüglich der Klageverfahren S 33 AS 1415/12 und S 33 AS 1424/12 führte der Beschwerdeführer aus, die Verfahrensgebühren seien in Höhe der Mittelgebühr von jeweils 170,00 EUR angemessen. Auch bezüglich der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG werde an der Festsetzung der Mittelgebühr in Höhe von 200,00 EUR festgehalten. Der Beschwerdegegner machte geltend, bei der Festsetzung der Vergütung sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei den Klageverfahren S 33 AS 1424/12 und S 33 AS 1415/12 um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) handle. Unter Berücksichtigung der beiden Klageverfahren sei eine Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG in Höhe der hälftigen Gebühr (85,00 EUR) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit müsse als weit unterdurchschnittlich eingeschätzt werden. Der Beschwerdeführer habe eine je dreiseitige Klageschrift verfasst, weitere Schriftsätze seien nicht zur Akte gereicht worden. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Mandanten werde durch deren unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko liege nicht vor. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei in Höhe der Mittelgebühr gerade noch angemessen. Der Termin habe für beide Verfahren zusammen ca. 40 Minuten gedauert. Für beide Klageverfahren seien mithin insgesamt 416,00 EUR an Gebühren entstanden. Es liege eine Überzahlung in Höhe von 254,06 EUR vor.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 hat das SG die Erinnerungsverfahren S 26 SF 179/14 E, S 26 SF 590/14 E und S 26 SF 591/14 E nach § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Mit weiterem Beschluss vom 27. Februar 2017, zugestellt am 27. April 2017, hat das SG auf die Erinnerungen des Beschwerdegegners die zu erstattenden Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse für die drei Klageverfahren auf insgesamt 517,70 EUR festgesetzt. Bereits gezahlte Beträge seien anzurechnen. Die Erinnerungen des Beschwerdeführers wurden zurückgewiesen. Bei den drei Klageverfahren habe es sich kostenrechtlich um eine Angelegenheit gehandelt, für die der Beschwerdeführer nur einmal eine Vergütung beanspruchen könne. Dies gelte entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht nur mit Blick auf die beiden verbundenen Verfahren, sondern insgesamt im Hinblick auf das führende Verfahren S 33 AS 5494/11. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei in Höhe der halben Mittelgebühr (85,00 EUR) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei vorliegend weit unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer habe vornehmlich vorformulierte Textbausteine verwendet, welche er gerichtsbekannt in einer Vielzahl von Verfahren gebraucht habe. Darüber hinaus habe er keine sonderlich ins Gewicht fallenden einzelfallbezogenen Ausführungen gemacht. Ferner habe er nahezu inhaltsgleiche Klagen in einer Reihe parallel betriebener Verfahren der Kläger versandt. Hierdurch habe sich der Umfang seiner Tätigkeit deutlich reduziert. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Klagen gegen die endgültige Festsetzung unzulässig waren. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weiche deutlich nach unten vom Durchschnitt ab. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger stelle sich unter Betrachtung des Ergebnisses des Rechtsstreits und der Höhe der Erstattungsforderung als leicht unterdurchschnittlich dar. Hinsichtlich der Terminsgebühr erscheine eine Gebühr in Höhe der Mittelgebühr angemessen. Vorliegend sei bei einer Terminsdauer von 61 Minuten von einem leicht überdurchschnittlichen Aufwand, auszugehen. Da sich die übrigen Kriterien des § 14 RVG im unteren Bereich bewegten und auch eine besondere Schwierigkeit nicht ersichtlich sei, erscheine die Festsetzungen der Mittelgebühr angemessen. Die Einigungsgebühr sei in Höhe der Verfahrensgebühr und damit ebenfalls in Höhe der halben Mittelgebühr (95,00 EUR) festzusetzen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die nachträgliche Verbindung der Verfahren hinsichtlich der Gebührenberechnung sei nicht zulässig. Insoweit werde auf die Entscheidung des LAG Hamburg vom 26. Mai 2016 - 6 Ta 11/16 Bezug genommen. Für alle Klageverfahren sei jeweils PKH bewilligt worden. Die entsprechenden Gebühren seien bis zur Verbindung auch jeweils separat festzusetzen. Der Beschwerdegegner tritt der Beschwerde entgegen. Die Bescheide über die endgültige Festsetzung und Erstattung seien nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 33 AS 5494/11 geworden. Davon seien offensichtlich auch die Beteiligten ausgegangen. Damit habe keine Veranlassung bestanden, gegen die Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 jeweils getrennt Klage zu erheben.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 30. Mai 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Gegenstand der Überprüfung ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Vorab ist anzumerken, dass die Anträge des Beschwerdegegners darauf beschränkt waren, die Vergütungen des Beschwerdeführers auf 571,25 EUR und 416,00 EUR, insgesamt 987,25 EUR festzusetzen. Dies ergibt sich eindeutig aus den Begründungen der Erinnerungen. Eine niedrigere Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Beschwerdeführers als 987,25 EUR verstößt damit gegen das Verbot der sogenannten "reformatio in peius" und war von vornherein nicht möglich.
Bei den drei beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, für die der Beschwerdeführer die Vergütung nur einmal verlangen kann.
Nach der Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts ist die Vergütungsfestsetzung unter dem Gesichtspunkt "dieselbe Angelegenheit" nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu prüfen (vgl. z.B. Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, nach juris). Dem hat sich der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts angeschlossen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 1406/15 B, nach juris). Mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 (L 1 SF 1302/17 B, nach juris) hat der erkennende Senat ausdrücklich entschieden, dass das SG erstinstanzlich und der Senat im Beschwerdeverfahren auch dann nicht daran gehindert sind, zwei (hier: drei) Hauptsacheverfahren als dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG anzusehen, wenn in den jeweiligen Hauptsacheverfahren gesondert PKH bewilligt wurde. Auch wenn im Hauptsacheverfahren keine ggf. mögliche Ablehnung der Gewährung von PKH unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit erfolgt ist, schließt es dies aber nicht aus, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen, ob dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vorliegt. In § 15 Abs. 2 RVG, einer gebührenrechtlichen Vorschrift, wird ausdrücklich bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Diese würde in Verfahren mit PKH-Bewilligung leerlaufen, wenn man davon ausginge, dass im Falle der Bewilligung von PKH eine Prüfung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung nicht mehr vorgenommen werden dürfte.
Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R). Dies ist bei Bescheiden, die nach § 96 SGG Gegenstand eines Klageverfahrens werden, der Fall (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 5. März 2015 - L 6 SF 104/15 B, Rn. 25, juris). So war es hier. Die Bescheide vom 10. Januar 2012 über die endgültige Bewilligung und Erstattung sind nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 33 AS 5494/11 geworden (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 13/14 R m.w.N., Rn. 16, nach juris). Die Klagen S 33 AS 1415/12 und S 33 AS 1424/12 waren unzulässig.
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz steht dem Beschwerdeführer die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV-RVG in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (127,50 EUR) zu; sie ist nach Nr. 1008 VV RVG um 30 v.H. für einen weiteren Beteiligten (38,25 EUR) zu erhöhen. Die von ihm geltend gemachte Vergütung in Höhe von 170,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen von 20 v.H. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B m.w.N., nach juris) unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, Hartmann in Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Hier fertigte der Beschwerdeführer zur Begründung der Klage S 33 AS 5494/11 einen Schriftsatz, der knapp vier Seiten umfasste und sich weitgehend mit der Frage der Akteneinsicht beschäftigte. Diese Ausführungen sind dem Senat bereits aus anderen Verfahren, die der Beschwerdeführer führte, bekannt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018 - L 1 SF 195/16 B, nach juris). Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren ebenfalls erheblich (vgl. Thüringer Landesso-zialgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - L 6 SF 50/16 B m.w.N., nach juris). Des Weiteren fertigte er einen Schriftsatz vom 7. Februar 2012, mit dem er auf ca. einer Seite die Rechtswidrigkeit der Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 10. Januar 2012 beanstandete. Die separat erhobenen Klagen S 33 AS 1415/12 und S 33 AS 1424/12 begründete er mit knapp dreiseitigen Schriftsätzen, die allerdings weitgehend identisch sind. Er fertigte noch einen kurzen Schriftsatz vom 20. April 2012; Akteneinsicht nahm er nicht. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat objektiv als durchschnittlich. Neben der Geltendmachung des Anspruchs auf Akteneinsicht beanstandete der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Einzelfall die Berechnung der Erstattungsbeträge in den Erstattungsbescheiden vom 10. Januar 2012. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger bewertet der Senat, insbesondere aufgrund der Erstattungsbescheide vom 10. Januar 2012, als überdurchschnittlich. Auch wenn der Beschwerdeführer lediglich beantragte, dass Leistungen nach dem SGB II nur in gesetzlicher Höhe zurückgefordert werden, eine Bezifferung also gerade nicht erfolgte, ergibt sich aus dem im Erörterungstermin am 9. Januar 2013 geschlossenen Vergleich, dass die Rückforderungen gegenüber den Klägern auf 211,45 EUR bzw. 211,48 EUR (Differenz: jeweils ca. 100,00 EUR) reduziert wurden. Hierdurch werden ihre unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe der um ¼ erhöhten Mittelgebühr (250,00 EUR) festzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war bei einer Dauer des Termins von ca. 61 Minuten entgegen der Ansicht der Vorinstanz überdurchschnittlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juli 2017 - L 6 SF 1115/15 B m.w.N., nach juris). Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger und das Haftungsrisiko nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug.
Die Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1006 VV RVG ist aufgrund des geschlossenen Vergleichs entstanden. Sie ist in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (142,50 EUR) festzusetzen. Die von Beschwerdeführer geltend gemachte Vergütung in Höhe von 190,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen von 20 v.H. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr.
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV RVG, die Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG, das Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG.
Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 127,50 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 38,25 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 250,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 142,50 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Nr. 7003, 7005 VV RVG 9,54 EUR Post-/Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 587,79 EUR Umsatzsteuer 111,80 EUR Gesamtbetrag 699,59 EUR Einer Reduzierung der Vergütung auf den Betrag von 699,59 EUR steht allerdings - aus den oben genannten Gründen - das Verbot der "reformatio in peius" entgegen. Die Vergütung ist daher auf 987,50 EUR festzusetzen. Aufgrund der bereits erhaltenen Vergütung in Höhe von 1.378,46 EUR ist eine Überzahlung in Höhe von 390,96 EUR eingetreten, die der Beschwerdeführer zu erstatten hat.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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