L 1 SF 238/17 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 SF 2450/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 238/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. Dezember 2016 (S 13 SF 2450/14 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 12 AS 6215/11 auf 643,17 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren S 12 AS 6215/11 in dem der Beschwerdeführer den Kläger vertrat.

Der Beschwerdeführer hatte sich mit der am 20. August 2011 erhobenen Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2011 (teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 in Höhe von 780,00 EUR und einmaliger Heizkosten für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2011 in Höhe von 536,30 EUR wegen der Erzielung von Einkommen, Erstattungsbetrag: 1.316,30 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 gewandt und beantragt, dass von dem Kläger Leistungen nach dem SGB II nur in gesetzlicher Höhe zurückgefordert werden. Aus dem Bescheid über die Übernahme der Heizölrechnung vom 13. Januar 2011 gehe nicht hervor, dass mit diesem Kosten der Unterkunft auch für die Zeit nach dem 28. Februar 2011 bewilligt wurden. Der Bescheid reiche tatsächlich nur bis zum 28. Februar 2011. Dies werde in dem Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2011 (W 4618/10) ausdrücklich klargestellt. Er nahm Einsicht in die Verwaltungsakte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. April 2013, der von 12:05 Uhr bis 12:45 Uhr dauerte, beschränkte der Beschwerdeführer den Antrag des Klägers dahingehend, dass eine Abänderung des Bescheides vom 21. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 und eine Reduzierung der Rückforderung auf einen Betrag in Höhe von 780,00 EUR begehrt werde. Im Erörterungstermin am 9. April 2014, der von 11:16 Uhr bis 11:25 Uhr dauerte, erkannte die Beklagte die Klageforderung an und erklärte sich bereit, 40 v.H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Der Beschwerdeführer nahm das Anerkenntnis der Beklagten an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Das SG bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) ab dem 24. April 2013 unter Beiordnung des Beschwerdeführers ohne Kostenbeteiligung.

In seiner Kostenrechnung vom 13. Juni 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 350,00 EUR Erledigungsgebühr Nrn. 1002, 1006 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (24. April 2013) 2,89 EUR Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,18 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (9. April 2014) 31,80 EUR Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 20,00 EUR Pauschale Post-und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 867,87 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 164,90 EUR Gesamtbetrag 1.032,7 EUR

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 11. September 2014 den auszuzahlenden Betrag auf 809,80 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR, Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 11,49 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 9,01 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 129,30 EUR EUR) fest. Hinsichtlich der Terminsgebühr werde die Mittelgebühr als angemessen erachtet. Die Dauer der Termine am 24. April 2013 und 9. April 2014 sei mit durchschnittlich (Gesamtdauer: ca. 49 Minuten) zu bewerten. Die Schwierigkeit der Termine für dieses Verfahren sei ebenso mit durchschnittlich zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei überdurchschnittlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien deutlich unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht festzustellen.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 350,00 EUR sei gerechtfertigt. Ein durchschnittlicher Termin im Bereich des Sozialrechts dauere ca. 30 Minuten. Im vorliegenden Fall seien zwei Termine notwendig gewesen mit einer Dauer von ca. 49 Minuten. Dies sei überdurchschnittlich. Hier sei eine deutliche Erhöhung der Mittelgebühr angemessen. Der Beschwerdegegner hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen und ebenfalls Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die Erledigungsgebühr Nrn. 1006, 1002 VV RVG sei nicht entstanden. Das Verfahren sei nicht durch Teilanerkenntnis, sondern Anerkenntnis beendet worden. Der Beschwerdeführer habe im Termin am 24. April 2013 das Klagebegehren dahingehend konkretisiert, dass die Erstattungsforderung auf einen Betrag von 780,00 EUR reduziert werde. Dies habe die Beklagte im Termin vom 9. April 2014 vollständig anerkannt. Dem ist der Beschwerdeführer entgegen getreten. Die Erinnerung des Beschwerdegegners sei unzulässig, hilfsweise unbegründet.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2016, zugestellt am 24. Januar 2017, hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 449,82 EUR festgesetzt. Bereits gezahlte Beträge seien anzurechnen. Die Erinnerung des Beschwerdegegners sei zulässig; sie sei nicht fristgebunden. Aufgrund des Antrages des Beschwerdegegners, den Beschluss der UdG vom 11. September 2014 aufzuheben und die Vergütung neu festzusetzen, sei die Prüfung nicht auf einzelne Gebühren beschränkt. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG sei eine Gebühr in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (187,50 EUR) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei vorliegend deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Es seien nur kurze Ausführungen zu den Heizkosten gemacht worden. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei deutlich unterdurchschnittlich gewesen, weil allein ein einzelnes Berechnungselement des Leistungsanspruchs streitig gewesen sei. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, der einen monatlichen Betrag in Höhe von 131,60 EUR erstritten habe, sei von (nur) durchschnittlicher Bedeutung. Die Terminsgebühr sei in Höhe von ¾ der Mittelgebühr angemessen. Bei einer Termindauer von 49 Minuten, handle es sich um einen durchschnittlichen Aufwand. Hinsichtlich der übrigen Bemessungskriterien werde auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug genommen. Eine Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG sei nicht entstanden. Es habe sich um ein vollumfängliches Anerkenntnis gehandelt. Die Auslagen für Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG seien antragsgemäß und zutreffend festgesetzt.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 Beschwerde erhoben. Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG sei in Höhe von 250,00 EUR festzusetzen. Der Beschwerdegegner habe die Höhe der Verfahrensgebühr nicht beanstandet. Die Terminsgebühr sei in Höhe von 350,00 EUR gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner habe mit Schriftsatz vom 2. November 2015 die Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr anerkannt, so dass eine Herabsetzung der Terminsgebühr auf ¾ der Mittelgebühr nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Die Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG sei entstanden. Es könne keinen Unterschied machen, ob es sich um ein Teil- oder ein vollständiges Anerkenntnis gehandelt habe. Ohne das gegenseitige Nachgeben der Beteiligten - hier des Klägers im Termin am 24. April 2013 - wäre eine Erledigung der Angelegenheit nicht möglich gewesen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 20. Februar 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.

Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.

Gegenstand der Überprüfung ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris).

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Kläger war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B, m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz steht dem Beschwerdeführer die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr (250,00 EUR) zu. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B m.w.N., nach juris) noch durchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B; Hartmann in Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Hier fertigte der Beschwerdeführer zur Begründung der Klage einen Schriftsatz, der knapp drei Seiten umfasste und einen weiteren sehr kurzen Schriftsatz zur Terminswahrnehmung durch Rechtsanwältin H ... Allerdings musste sich der Beschwerdeführer auf zwei Gerichtstermine vorbereiten. Der damit verbundene erhöhte Vorbereitungsaufwand ist (nur) bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen und begründet hier - auch unter Berücksichtigung der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Beklagten - einen durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B, nach juris). Die objektive Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat als durchschnittlich. Es handelt sich um einen so genannten Normalfall. Gegenstand des Verfahrens war die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II sowie die Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 1.316,30 EUR. Vorfrage hierzu war, ob der Bescheid von 13. Januar 2001 über die einmalige Bewilligung einer Heizölrechnung zeitlich über den 28. Februar 2011 hinaus reichte. Die Bedeutung der Angelegenheit für den weiterhin i.S.d. PKH bedürftigen Klägers ist bei Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 1.316,30 überdurchschnittlich. Hierdurch werden seine unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe der um ¼ erhöhten Mittelgebühr (250,00 EUR) festzusetzen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergütung in Höhe von 350,00 EUR überschreitet den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war bei einer Dauer des Termins von ca. 49 Minuten leicht überdurchschnittlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juli 2017 - L 6 SF 1115/15 B m.w.N., nach juris). Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug.

Die Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1006 VV RVG ist nicht entstanden. Die Entstehung setzt nach Nr. 1006 i.V.m. Nr. 1002 VV-RVG voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird. Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - L 6 SF 572/17 B, Rn. 15 bis 16, m.w.N., nach juris). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im vorliegenden Fall keine über die Annahme eines Anerkenntnisses hinausgehende Tätigkeit vor.

Den Klageantrag für die am 22. August 2011 ursprünglich erhobene Klage mit dem unklaren Antrag "dass Leistungen nur in gesetzlicher Höhe zurückgefordert werden" hat der Beschwerdeführer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. April 2013 konkretisiert, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 dahingehend abzuändern, dass die Erstattungsforderung auf einen Betrag in Höhe von 780,00 EUR begrenzt wird. Diesem Begehren hat die Beklagte im Erörterungstermin am 9. April 2014 entsprochen. Der Beschwerdeführer hat das Anerkenntnis der Beklagten angenommen. Damit war der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt. Die Annahme eines vollen Anerkenntnisses wird mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Ein verbleibender Streit über die Kosten ist insoweit unschädlich und begründet nicht, dass lediglich ein Teilanerkenntnis vorliegt (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - L 6 SF 572/17 B, m.w.N., nach juris). Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 51/16 B, nach juris). Zusätzlich zu vergüten sind die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG, die Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG, das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). Sie sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Danach errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 250,00 EUR Post-/Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 11,49 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 9,01 EUR Zwischensumme 540,50 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 102,67 EUR Gesamtbetrag 643,17 EUR

Hierauf anzurechnen ist die bereits erhaltene Vergütung in Höhe von 809,80 EUR. Es liegt eine Überzahlung in Höhe von 166,63 EUR vor.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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