Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 43 SF 554/16 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 116/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 1. Januar 2017 (S 43 SF 554/16 E) wird wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Januar 2016 aufgehoben. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Festsetzung einer gesonderten Vergütung für das Klageverfahren S 43 AS 114/14 wird als unzulässig abgelehnt. Die Erinnerung der Beschwerde-führer wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 1. Januar 2017 (S 43 SF 554/16 E) wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Gotha anhängig gewesene Verfahren (S 43 AS 114/14) der von den Beschwerdeführern vertretenen Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2., 3. und 4.
Mit der am 1. August 2013 erhobenen Klage (S 29 AS 3836/13) hatten sich die Kläger, vertreten durch die Beschwerdeführer, gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 (vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2013 in Höhe von 409,75 EUR), abgeändert durch Bescheide vom 19. April und 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013 gewandt und die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe begehrt. Die Kürzung der anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung sei rechtswidrig. Bezüglich der Angemessenheit der Kosten sei eine individuelle Prüfung vorzunehmen und die Kosten der Heizung seien grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten. Der Prüfung der Angemessenheit der Kosten durch die Beklagte liege kein schlüssiges Konzept zu Grunde. In der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2014 schlossen die Beteiligten einen verfahrensbeendenden Vergleich. Das SG bewilligte den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwältin W ... Auf ihren Kostenantrag vom 8. Dezember 2014, Gebühren für das Klageverfahren in Höhe von 932,96 EUR zu erstatten, veranlasste die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) am 8. Juni 2015 die Auszahlung dieses Betrages an die Beschwerdeführer.
Mit der am 7. Januar 2014 erhobenen Klage (S 43 AS 114/14) wandten sich die die Kläger, vertreten durch die Beschwerdeführer, gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2013 (Änderungsbescheid zum Bescheid vom 28. März 2013 - endgültige Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2013 in Höhe von 261,77 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2013 mit dem der Widerspruch der Kläger als unzulässig verworfen wurde. Der angefochtene Änderungsbescheid sei nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens S 29 AS 3836/13 geworden, ohne dass es hierzu einer erneuten Einlegung eines Widerspruchs bedurft habe. Die Beschwerdeführer machten für die Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II geltend. Auch wenn die Ansicht geteilt werde, dass der Bescheid nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, müsse vorsorglich Klage erhoben werden, weil die Rechtsprechung hierzu nicht einheitlich sei. Die Kürzung der anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung sei rechtswidrig. Die Begründung entspricht weitgehend der Klagebegründung in dem Verfahren S 29 AS 3836/13. Mit Beschluss vom 8. April 2014 bewilligte das SG den Klägern PKH unter Beiordnung der Rechtsanwältin W. ohne Ratenzahlungsbestimmung. Unter dem 19. Oktober 2015 nahmen die Beschwerdeführer die Klage nach Hinweis des Gerichts auf den im Klageverfahren S 29 AS 3836/13 geschlossenen Vergleich zurück.
Am 23. Oktober 2015 beantragten die Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren (S 43 AS 114/14):
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Erhöhungsgebühr für zwei weitere Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG 270,00 EUR Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 590,00 EUR Umsatzsteuer Nummer 7008 VV RVG 112,10 EUR Gesamtbetrag 702,10 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 20. Januar 2016 setzte die UdG die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 362,95 EUR (Verfah-rensgebühr Nr. 3102 VV RVG 150,00 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 135,00 EUR, Aus-lagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 57,95 EUR) fest.
Hiergegen haben die Beschwerdeführer am 4. Februar 2016 Erinnerung eingelegt. Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG sei in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Die Erhöhungsgebühr und Umsatzsteuer seien entsprechend anzupassen. Der Beschwerdegegner hat am 4. Juli 2016 ebenfalls Erinnerung eingelegt und beantragt die Erinnerung der Beschwerdeführer zurückzuweisen und die Vergütung auf 0,00 EUR festzusetzen. Bei der Festsetzung sei nicht beachtet worden, dass es sich u.a. bei den Klageverfahren S 29 AS 3836/13 und S 43 AS 114/14 um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handle, mithin die Beschwerdeführer die Gebühren nur einmal fordern könnten. Dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG liege bei Bescheiden, die nach § 96 SGG Gegenstand eines Klageverfahrens werden, immer vor. Auch die Beteiligten seien offensichtlich davon ausgegangen, dass der hier angefochtene Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens S 29 AS 3836/13 geworden sei. Damit habe keine Veranlassung bestanden, gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2013 Klage zu erheben. Damit komme eine Erstattung der überflüssigen Aufwendungen für das Klageverfahren nicht in Betracht. Dem ist der Beschwerdeführer entgegengetreten. Zu der Frage, ob endgültige Bescheide Gegenstand eines Verfahrens gegen vorläufige Bescheide werden, seien beim SG unterschiedliche Auffassungen vertreten worden.
Mit Beschluss vom 6. Januar 2017, zugestellt am 10. Januar 2017, hat das SG auf die Erinne-rungen des Beschwerdegegners die Vergütung für das Klageverfahren auf 0,00 EUR festgesetzt. Es habe sich bei den Verfahren S 43 AS 114/14 und S 29 AS 3836/13 um dieselbe Angele-genheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gehandelt. Der endgültige Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II sei Gegenstand des Klageverfahrens S 29 AS 3836/13 geworden.
Hiergegen haben die Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 Beschwerde eingelegt und ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Ergänzend haben sie ausgeführt, dass allerdings Synergieeffekte zu berücksichtigen seien, so dass hier eine Kürzung der Verfahrensgebühr auf 200,00 EUR, nicht aber eine Festsetzung auf 0,00 EUR, gerechtfertigt sei. Sie begehren die Festsetzung der Vergütung auf 476,00 EUR.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 23. Januar 2017) und die Ak-ten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR wird erreicht.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführer haben ihre Leistungen in dem Verfahren S 43 AS 114/14 in derselben Angelegenheit erbracht wie in dem Verfahren S 29 AS 3836/13. Der Antrag auf nochmalige Festsetzung der Vergütung für das Verfahren S 43 AS 114/14 war insoweit unzulässig und der Beschluss der UdG vom 20. Januar 2016 deshalb aufzuheben (vgl. Brandenburgischen Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 6 W 135/17, Rn. 15, nach juris). Insoweit bedurfte es lediglich einer Klarstellung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 6. Januar 2017.
Bei den beiden beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren handelte es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, für die die Beschwerdeführer die Vergütung nur einmal verlangen können.
Nach der Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts ist die Vergütungsfestsetzung unter dem Gesichtspunkt "dieselbe Angelegenheit" nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu prüfen (vgl. z.B. Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, nach juris). Dem hat sich der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts angeschlossen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 1406/15 B, nach juris). Mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 (L 1 SF 1302/17 B, nach juris) hat der erkennende Senat ausdrücklich entschieden, dass das SG erstinstanzlich und der Senat im Beschwerdeverfahren auch dann nicht daran gehindert sind, zwei Hauptsacheverfahren als dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG anzusehen, wenn in den jeweiligen Hauptsacheverfahren gesondert PKH bewilligt wurde. Auch wenn im Hauptsacheverfahren keine ggf. mögliche Ablehnung der Gewährung von PKH unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit erfolgt ist, schließt es dies aber nicht aus, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen, ob dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vorliegt. In § 15 Abs. 2 RVG, einer gebührenrechtlichen Vorschrift, wird ausdrücklich bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Diese würde in Verfahren mit PKH-Bewilligung leerlaufen, wenn man davon ausginge, dass im Falle der Bewilligung von PKH eine Prüfung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung nicht mehr vorgenommen werden dürfte.
Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R). Dies ist bei Bescheiden, die nach § 96 SGG Gegenstand eines Klageverfahrens werden, der Fall (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 5. März 2015 - L 6 SF 104/15 B, Rn. 25, juris). So war es hier. Bezüglich der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf den erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob einzelne Kammern des SG Gotha, wie von den Beschwerdeführern ausgeführt, hierzu abweichende Rechtsansichten vertreten haben. Eine solche Ansicht könnte aufgrund der Rechtsprechung des BSG zu § 96 SGG keinen Bestand haben.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Januar 2016 aufgehoben. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Festsetzung einer gesonderten Vergütung für das Klageverfahren S 43 AS 114/14 wird als unzulässig abgelehnt. Die Erinnerung der Beschwerde-führer wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 1. Januar 2017 (S 43 SF 554/16 E) wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Gotha anhängig gewesene Verfahren (S 43 AS 114/14) der von den Beschwerdeführern vertretenen Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2., 3. und 4.
Mit der am 1. August 2013 erhobenen Klage (S 29 AS 3836/13) hatten sich die Kläger, vertreten durch die Beschwerdeführer, gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 (vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2013 in Höhe von 409,75 EUR), abgeändert durch Bescheide vom 19. April und 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013 gewandt und die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe begehrt. Die Kürzung der anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung sei rechtswidrig. Bezüglich der Angemessenheit der Kosten sei eine individuelle Prüfung vorzunehmen und die Kosten der Heizung seien grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten. Der Prüfung der Angemessenheit der Kosten durch die Beklagte liege kein schlüssiges Konzept zu Grunde. In der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2014 schlossen die Beteiligten einen verfahrensbeendenden Vergleich. Das SG bewilligte den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwältin W ... Auf ihren Kostenantrag vom 8. Dezember 2014, Gebühren für das Klageverfahren in Höhe von 932,96 EUR zu erstatten, veranlasste die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) am 8. Juni 2015 die Auszahlung dieses Betrages an die Beschwerdeführer.
Mit der am 7. Januar 2014 erhobenen Klage (S 43 AS 114/14) wandten sich die die Kläger, vertreten durch die Beschwerdeführer, gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2013 (Änderungsbescheid zum Bescheid vom 28. März 2013 - endgültige Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2013 in Höhe von 261,77 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2013 mit dem der Widerspruch der Kläger als unzulässig verworfen wurde. Der angefochtene Änderungsbescheid sei nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens S 29 AS 3836/13 geworden, ohne dass es hierzu einer erneuten Einlegung eines Widerspruchs bedurft habe. Die Beschwerdeführer machten für die Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II geltend. Auch wenn die Ansicht geteilt werde, dass der Bescheid nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, müsse vorsorglich Klage erhoben werden, weil die Rechtsprechung hierzu nicht einheitlich sei. Die Kürzung der anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung sei rechtswidrig. Die Begründung entspricht weitgehend der Klagebegründung in dem Verfahren S 29 AS 3836/13. Mit Beschluss vom 8. April 2014 bewilligte das SG den Klägern PKH unter Beiordnung der Rechtsanwältin W. ohne Ratenzahlungsbestimmung. Unter dem 19. Oktober 2015 nahmen die Beschwerdeführer die Klage nach Hinweis des Gerichts auf den im Klageverfahren S 29 AS 3836/13 geschlossenen Vergleich zurück.
Am 23. Oktober 2015 beantragten die Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren (S 43 AS 114/14):
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Erhöhungsgebühr für zwei weitere Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG 270,00 EUR Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 590,00 EUR Umsatzsteuer Nummer 7008 VV RVG 112,10 EUR Gesamtbetrag 702,10 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 20. Januar 2016 setzte die UdG die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 362,95 EUR (Verfah-rensgebühr Nr. 3102 VV RVG 150,00 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 135,00 EUR, Aus-lagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 57,95 EUR) fest.
Hiergegen haben die Beschwerdeführer am 4. Februar 2016 Erinnerung eingelegt. Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG sei in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Die Erhöhungsgebühr und Umsatzsteuer seien entsprechend anzupassen. Der Beschwerdegegner hat am 4. Juli 2016 ebenfalls Erinnerung eingelegt und beantragt die Erinnerung der Beschwerdeführer zurückzuweisen und die Vergütung auf 0,00 EUR festzusetzen. Bei der Festsetzung sei nicht beachtet worden, dass es sich u.a. bei den Klageverfahren S 29 AS 3836/13 und S 43 AS 114/14 um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handle, mithin die Beschwerdeführer die Gebühren nur einmal fordern könnten. Dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG liege bei Bescheiden, die nach § 96 SGG Gegenstand eines Klageverfahrens werden, immer vor. Auch die Beteiligten seien offensichtlich davon ausgegangen, dass der hier angefochtene Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens S 29 AS 3836/13 geworden sei. Damit habe keine Veranlassung bestanden, gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2013 Klage zu erheben. Damit komme eine Erstattung der überflüssigen Aufwendungen für das Klageverfahren nicht in Betracht. Dem ist der Beschwerdeführer entgegengetreten. Zu der Frage, ob endgültige Bescheide Gegenstand eines Verfahrens gegen vorläufige Bescheide werden, seien beim SG unterschiedliche Auffassungen vertreten worden.
Mit Beschluss vom 6. Januar 2017, zugestellt am 10. Januar 2017, hat das SG auf die Erinne-rungen des Beschwerdegegners die Vergütung für das Klageverfahren auf 0,00 EUR festgesetzt. Es habe sich bei den Verfahren S 43 AS 114/14 und S 29 AS 3836/13 um dieselbe Angele-genheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gehandelt. Der endgültige Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II sei Gegenstand des Klageverfahrens S 29 AS 3836/13 geworden.
Hiergegen haben die Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 Beschwerde eingelegt und ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Ergänzend haben sie ausgeführt, dass allerdings Synergieeffekte zu berücksichtigen seien, so dass hier eine Kürzung der Verfahrensgebühr auf 200,00 EUR, nicht aber eine Festsetzung auf 0,00 EUR, gerechtfertigt sei. Sie begehren die Festsetzung der Vergütung auf 476,00 EUR.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 23. Januar 2017) und die Ak-ten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR wird erreicht.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführer haben ihre Leistungen in dem Verfahren S 43 AS 114/14 in derselben Angelegenheit erbracht wie in dem Verfahren S 29 AS 3836/13. Der Antrag auf nochmalige Festsetzung der Vergütung für das Verfahren S 43 AS 114/14 war insoweit unzulässig und der Beschluss der UdG vom 20. Januar 2016 deshalb aufzuheben (vgl. Brandenburgischen Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 6 W 135/17, Rn. 15, nach juris). Insoweit bedurfte es lediglich einer Klarstellung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 6. Januar 2017.
Bei den beiden beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren handelte es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, für die die Beschwerdeführer die Vergütung nur einmal verlangen können.
Nach der Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts ist die Vergütungsfestsetzung unter dem Gesichtspunkt "dieselbe Angelegenheit" nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu prüfen (vgl. z.B. Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, nach juris). Dem hat sich der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts angeschlossen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 1406/15 B, nach juris). Mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 (L 1 SF 1302/17 B, nach juris) hat der erkennende Senat ausdrücklich entschieden, dass das SG erstinstanzlich und der Senat im Beschwerdeverfahren auch dann nicht daran gehindert sind, zwei Hauptsacheverfahren als dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG anzusehen, wenn in den jeweiligen Hauptsacheverfahren gesondert PKH bewilligt wurde. Auch wenn im Hauptsacheverfahren keine ggf. mögliche Ablehnung der Gewährung von PKH unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit erfolgt ist, schließt es dies aber nicht aus, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen, ob dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vorliegt. In § 15 Abs. 2 RVG, einer gebührenrechtlichen Vorschrift, wird ausdrücklich bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Diese würde in Verfahren mit PKH-Bewilligung leerlaufen, wenn man davon ausginge, dass im Falle der Bewilligung von PKH eine Prüfung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung nicht mehr vorgenommen werden dürfte.
Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R). Dies ist bei Bescheiden, die nach § 96 SGG Gegenstand eines Klageverfahrens werden, der Fall (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 5. März 2015 - L 6 SF 104/15 B, Rn. 25, juris). So war es hier. Bezüglich der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf den erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob einzelne Kammern des SG Gotha, wie von den Beschwerdeführern ausgeführt, hierzu abweichende Rechtsansichten vertreten haben. Eine solche Ansicht könnte aufgrund der Rechtsprechung des BSG zu § 96 SGG keinen Bestand haben.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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