Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 7 KR 579/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 426/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 27/19 B
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. September 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Beitragserhebung auf Kapitalzahlungen.
Der 1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten zu 1) in der Krankenversicherung der Rentner und bei der Beklagten zu 2) in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.
Die Allianz-Lebensversicherung meldete den Beklagten, dass sie am 9. September 2013 an den Kläger einen Betrag von 6.338,89 EUR und von 4.819,49 EUR als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlt habe. Später meldete die Nürnberger Versicherung den Beklagten, dass sie am 10. November 2013 an den Kläger eine Kapitalleistung in Höhe von 7.287,50 EUR als Leistung der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlt habe.
Mit Beitragsbescheid vom 27. November 2013 setzten die Beklagten fest, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 2013 bis zum 30. September 2013 auf eine Kapitalzahlung von 11.158,80 EUR monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 14,41 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,91 EUR zu zahlen habe. Der Beitragsberechnung werde ein Betrag von monatlich 92,99 EUR zu Grunde gelegt.
Mit weiterem Beitragsbescheid vom 29. November 2013 berechneten die Beklagten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2023 auf eine Kapitalzahlung von 7.287,50 EUR in Höhe von 9,41 EUR und 1,24 EUR. Der Beitragsberechnung werde ein monatlicher Betrag von 60,73 EUR zu Grunde gelegt.
Der Kläger legte am 4. Dezember 2013 Widerspruch ein. Die Zahlungen sollten seine Altersvorsorge sein. Das Geld sei ihm jahrelang vom Lohn abgezogen worden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 4. März 2014 wiesen die Beklagten den Widerspruch zurück. Seit dem 1. Januar 2004 zählten auch Kapitalleistungen zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Entscheidend für die Anwendbarkeit des neuen Rechts sei der Zeitpunkt der Auszahlung, nicht der des Vertragsschlusses. Das Bundesverfassungsgericht habe keinen wesentlichen Unterschied zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gesehen. Nach dem Bundessozialgericht sei für den beitragsrechtlichen Begriff der betrieblichen Altersversorgung nicht der aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung maßgebend. Entscheidend sei, ob der Bezug der Leistung mit dem Berufsleben im Zusammenhang stehe. Leistungen aus einer Direktversicherung würden auch dann nicht den Charakter als Versorgungsbezug verlieren, wenn sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers beruhen würden. Unerheblich sei daher, wer sie finanziert habe. Es gebe im Sozialversicherungsrecht auch nicht den Grundsatz, dass eine Einnahme nicht mehrfach mit Beitragspflichten belegt werden dürfe. Erst mit Auszahlung der zweiten Versicherungssumme sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden und der Kläger seither zur Beitragszahlung heranzuziehen.
Am 8. September 2015 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 27. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2014. Durch Bescheid vom 29. September 2015 bestätigten die Beklagten die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide vom 27. November 2013 und 29. November 2013. Der Kläger legte Widerspruch ein, der von den Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 zurückgewiesen wurde.
Mit der am 18. Dezember 2015 bei dem Sozialgericht Potsdam eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Rücknahme der Bescheide, mit denen die Beitragspflicht der an ihn ausgezahlten Leistungen aus den Lebensversicherungsverträgen festgelegt worden ist.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. September 2017 abgewiesen. Der Kläger sei als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Bei den Kapitalauszahlungen aus den Direktversicherungen an den Kläger handele es sich um beitragspflichtige Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge. Der beitragsrechtliche Begriff der betrieblichen Altersvorsorge sei nach der Rechtsprechung des BSG als eigenständiger Begriff zu verstehen. Die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner diene auch der Beitragsgerechtigkeit. Aus früherer Berufstätigkeit herrührende Versorgungseinnahmen würden gleich behandelt. Unberücksichtigt blieben nur Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien. Wesentliche Merkmale für eine beitragspflichtige Rente aus der betrieblichen Altersversorgung seien ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Rente und der früheren Beschäftigung und die Einkommensersatzfunktion. Zu folgen sei der Rechtsprechung des BSG, wonach zur betrieblichen Altersversorgung auch Renten gehören würden, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden (Hinweis auf Urt. v. 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R). Für den Kläger habe sein Arbeitgeber jeweils eine Direktversicherung abgeschlossen. Unerheblich sei, dass die Beiträge durch Entgeltumwandlung von Gehalt aufgebracht worden seien. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung des BSG allein, wer Versicherungsnehmer gewesen sei. Das sei hier der Arbeitgeber des Klägers gewesen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Beitragserhebung seien auch nicht verfassungswidrig. Das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes sei nicht verletzt, weil die Betroffenen nicht auf den Fortbestand einer Rechtslage vertrauen durften, welche nicht wiederkehrende Leistungen gegenüber anderen privilegiert habe. Übergangsregelungen seien nicht erforderlich, weil den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Verfügung gestanden habe. Das BVerfG habe bestätigt, dass die Unterscheidung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp ein geeignetes Abgrenzungskriterium sei. Die Zulässigkeit der Typisierung sei erst überschritten, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt sei. Das sei vorliegend aber nie der Fall gewesen.
Gegen das ihm am 9. Oktober 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. Oktober 2017 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Zu Unrecht habe das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten für rechtmäßig gehalten. Soweit das Sozialgericht ausgeführt habe, dass Betriebsrenten grundsätzlich mit Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vergleichbar seien, habe es verkannt, dass der Begriff der Betriebsrente eine Vielzahlt verschiedener Konstrukte und Gestaltungen umfasse, die wegen ihrer Unterschiedlichkeit nicht stets gleichbehandelt werden könnten. Das Gesetz erfasse (nur) die Formen betrieblicher Altersversorgung, die mit der Versorgung im öffentlichen Dienst vergleichbar seien. Bei dieser trage der Arbeitgeber oder der Dienstherr zusätzlich zum Entgelt oder der Besoldung die Kosten einer Altersvorsorge. Dieser Fall liege hier aber nicht vor. Denn er – der Kläger – habe auf einen Teil seines Entgelts verzichtet, dass sein Arbeitgeber für ihn in die Versicherung eingezahlt habe. Wirtschaftlich gesehen habe er daher die Altersvorsorge selbst gezahlt. Das Sozialgericht habe das übergangen und sich mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht auseinander gesetzt. Es habe allein darauf abgestellt, wer formal Versicherungsnehmer gewesen sei. Im Hinblick auf den allein maßgebenden wirtschaftlichen Hintergrund unterscheide sich der vorliegende Fall von dem vom Sozialgericht in Bezug genommenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. März 2011 (B 12 KR 16/10 R). Dort habe die Leistungen zunächst der Arbeitgeber und erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer getragen. Entsprechend habe sich das BSG damit auseinander gesetzt, inwieweit die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen Ansprüche mit denen aus der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergleichbar seien. Warum es vorliegend allein auf die formale Stellung als Versicherungsnehmer ankommen solle, habe das Sozialgericht nicht begründet. Die vorliegende Gestaltung sei einem Sachverhalt vergleichbar, in dem ein Arbeitnehmer privat eine Renten- oder Lebensversicherung zur Altersvorsorge abgeschlossen habe. Mögliche steuerliche Vorteile aus der stattdessen tatsächlich gewählten Gestaltung hätten außer Betracht zu bleiben. Die Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit sei auch im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung, die Berufsfreiheit und den Eigentumsschutz hin zu überprüfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. September 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, die Beitragsbescheide vom 27. November 2013 und 29. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2014 zurückzunehmen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten zu der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss angehört.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte der Senat die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich.
Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Beitragsbescheide vom 27. November 2013 und 29. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2014 Diese Bescheide sind nicht rechtswidrig.
Ein Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 27. November 2013 und 29. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2014 kann sich nur aus § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ergeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Beitragsbescheide der Beklagten rechtmäßig sind.
Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung (u.a.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Die Vorschrift ist auf den Kläger anzuwenden, der nach den Feststellungen der Beklagten, die von ihm nicht in Frage gestellt worden sind, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner und entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) dann auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung ist. Als versicherungspflichtiger Rentner muss der Kläger gem. § 237 Satz 1 Nr. 1 SGB V, für die Pflegeversicherung iVm § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den Zahlbetrag seiner Einnahmen entrichten, die einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.
Die an den Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen, auf die in den streitigen Bescheiden Beiträge erhoben werden, waren Versorgungsbezüge, die einer Rente vergleichbar sind. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen insbesondere Renten der betrieblichen Altersversorgung. In § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist dazu bestimmt, dass ein Einhunderzwanzigstel der Leistung längstens für 120 Monate als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge gilt, wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt. Daraus ergibt sich, dass die Vergleichbarkeit von Kapitalzahlungen aus einer Lebensversicherung mit Versorgungsbezügen nicht schon deswegen fehlt, weil sie anders als eine Rente nicht im monatlichen Beträgen, sondern als Einmalzahlungen dem Begünstigten zugeflossen sind. Entscheidend ist allein, ob die Einmalzahlungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzusehen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa Urt. v. 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R), die vom BVerfG (Beschluss v. 6. September 2010 – 1 BvR 739/08) ausdrücklich bestätigt worden ist, gehören zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 SGB V jedenfalls alle die Leistungen, welche institutionell dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) unterfallen. Der von dem Kläger angeführte angeblich geltende Grundsatz, dass es für die Beitragspflicht ausschließlich darauf ankomme, ob und inwieweit Versorgungsbezüge auf Einzahlungen des Arbeitgebers beruhten, findet sich im Gesetz dagegen nicht wieder. Er liegt auch der Rechtsprechung des BVerfG nicht zugrunde. Das BVerfG hat die Vorschrift des § 229 Abs. 1 SGB V in ihrer bestehenden Fassung vielmehr ausdrücklich als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – juris Rn 8). Für schon institutionell dem Recht der betrieblichen Altersversorgung unterfallenden Einrichtungen kommt es für die Beitragspflicht der Versorgungsleistungen nicht darauf an, wer die Versicherung finanziert hat (BSG Urt. v. 30. März 1995 - 12 RK 29/94 – juris Rn 24; Beschluss vom 8. April 2013 – B 12 KR 55/12 R – juris Rn 10, Urt. v. 26. Februar 2019 – B 12 KR 17/18 R). Die Frage, ob ein Arbeitnehmer die Beiträge selbst getragen hat, wird erst dann erheblich, wenn mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Wechsel des Versicherungsnehmers der institutionelle Rahmen des BetrAVG verlassen worden ist (BVerfG Beschluss v. 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 – juris Rn 16; Beschluss v. 27. Juni 2018 – 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 – juris Rn 21).
Hier lag für den Kläger eine Form der Alterssicherung vor, die institutionell stets dem rechtlichen Rahmen des BetrAVG unterfiel. Der Abschluss von Direktversicherungen durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ist eine in §§ 1 Abs.2 Nr. 2 und 4; 1b Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Form der betrieblichen Altersversorgung. Aus § 1a Abs. 1 BetrAVG ergibt sich, dass die Anwendbarkeit des BetrAVG nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Beiträge umgewandelte Entgeltansprüche des Arbeitnehmers sind. Entscheidend ist allein, dass die Versicherung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist. Das wird von dem Kläger hier aber nicht in Frage gestellt. Er hat in seinem Vorbringen vielmehr bestätigt, dass für die hier streitigen drei Lebensversicherungen stets sein Arbeitgeber Versicherungsnehmer war und geblieben ist. Während der gesamten Laufzeit der Versicherung ist der institutionelle Rahmen des BetrAVG nicht verlassen worden. Für eine Aufteilung der an den Kläger ausgezahlten Leistungen in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil ist danach kein Raum. Die Kapitalleistungen aus den Lebensversicherungen waren in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Das Abstellen auf den institutionellen Rahmen des BetrAVG beinhaltet auch aus verfassungsrechtlicher Sicht eine zulässige Form der Typisierung, so dass kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Frage steht (BVerfG Beschluss v. 9. Juli 2018 – 1 BvL 2/18 – juris Rn 19; BSG v. 26. Februar 2019 – B 12 KR 17/18 R). Soweit der Kläger weitergehende verfassungsrechtliche Bedenken angedeutet hat, teilt der Senat diese nicht.
Der Kläger ist auch der richtige Adressat der Beitragsbescheide, da er die Beiträge aus seinen Versorgungsbezügen alleine und selbst zu tragen hat (§§ 250 Abs. 1, 252 SGB V; §§ 59 Abs. 1, 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Auf der Grundlage der Umrechnung der Kapitalleistungen in monatliche Zahlbeträge ist auch die Beitragshöhe rechnerisch nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Beitragserhebung auf Kapitalzahlungen.
Der 1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten zu 1) in der Krankenversicherung der Rentner und bei der Beklagten zu 2) in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.
Die Allianz-Lebensversicherung meldete den Beklagten, dass sie am 9. September 2013 an den Kläger einen Betrag von 6.338,89 EUR und von 4.819,49 EUR als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlt habe. Später meldete die Nürnberger Versicherung den Beklagten, dass sie am 10. November 2013 an den Kläger eine Kapitalleistung in Höhe von 7.287,50 EUR als Leistung der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlt habe.
Mit Beitragsbescheid vom 27. November 2013 setzten die Beklagten fest, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 2013 bis zum 30. September 2013 auf eine Kapitalzahlung von 11.158,80 EUR monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 14,41 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,91 EUR zu zahlen habe. Der Beitragsberechnung werde ein Betrag von monatlich 92,99 EUR zu Grunde gelegt.
Mit weiterem Beitragsbescheid vom 29. November 2013 berechneten die Beklagten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2023 auf eine Kapitalzahlung von 7.287,50 EUR in Höhe von 9,41 EUR und 1,24 EUR. Der Beitragsberechnung werde ein monatlicher Betrag von 60,73 EUR zu Grunde gelegt.
Der Kläger legte am 4. Dezember 2013 Widerspruch ein. Die Zahlungen sollten seine Altersvorsorge sein. Das Geld sei ihm jahrelang vom Lohn abgezogen worden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 4. März 2014 wiesen die Beklagten den Widerspruch zurück. Seit dem 1. Januar 2004 zählten auch Kapitalleistungen zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Entscheidend für die Anwendbarkeit des neuen Rechts sei der Zeitpunkt der Auszahlung, nicht der des Vertragsschlusses. Das Bundesverfassungsgericht habe keinen wesentlichen Unterschied zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gesehen. Nach dem Bundessozialgericht sei für den beitragsrechtlichen Begriff der betrieblichen Altersversorgung nicht der aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung maßgebend. Entscheidend sei, ob der Bezug der Leistung mit dem Berufsleben im Zusammenhang stehe. Leistungen aus einer Direktversicherung würden auch dann nicht den Charakter als Versorgungsbezug verlieren, wenn sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers beruhen würden. Unerheblich sei daher, wer sie finanziert habe. Es gebe im Sozialversicherungsrecht auch nicht den Grundsatz, dass eine Einnahme nicht mehrfach mit Beitragspflichten belegt werden dürfe. Erst mit Auszahlung der zweiten Versicherungssumme sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden und der Kläger seither zur Beitragszahlung heranzuziehen.
Am 8. September 2015 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 27. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2014. Durch Bescheid vom 29. September 2015 bestätigten die Beklagten die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide vom 27. November 2013 und 29. November 2013. Der Kläger legte Widerspruch ein, der von den Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 zurückgewiesen wurde.
Mit der am 18. Dezember 2015 bei dem Sozialgericht Potsdam eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Rücknahme der Bescheide, mit denen die Beitragspflicht der an ihn ausgezahlten Leistungen aus den Lebensversicherungsverträgen festgelegt worden ist.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. September 2017 abgewiesen. Der Kläger sei als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Bei den Kapitalauszahlungen aus den Direktversicherungen an den Kläger handele es sich um beitragspflichtige Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge. Der beitragsrechtliche Begriff der betrieblichen Altersvorsorge sei nach der Rechtsprechung des BSG als eigenständiger Begriff zu verstehen. Die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner diene auch der Beitragsgerechtigkeit. Aus früherer Berufstätigkeit herrührende Versorgungseinnahmen würden gleich behandelt. Unberücksichtigt blieben nur Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien. Wesentliche Merkmale für eine beitragspflichtige Rente aus der betrieblichen Altersversorgung seien ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Rente und der früheren Beschäftigung und die Einkommensersatzfunktion. Zu folgen sei der Rechtsprechung des BSG, wonach zur betrieblichen Altersversorgung auch Renten gehören würden, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden (Hinweis auf Urt. v. 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R). Für den Kläger habe sein Arbeitgeber jeweils eine Direktversicherung abgeschlossen. Unerheblich sei, dass die Beiträge durch Entgeltumwandlung von Gehalt aufgebracht worden seien. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung des BSG allein, wer Versicherungsnehmer gewesen sei. Das sei hier der Arbeitgeber des Klägers gewesen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Beitragserhebung seien auch nicht verfassungswidrig. Das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes sei nicht verletzt, weil die Betroffenen nicht auf den Fortbestand einer Rechtslage vertrauen durften, welche nicht wiederkehrende Leistungen gegenüber anderen privilegiert habe. Übergangsregelungen seien nicht erforderlich, weil den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Verfügung gestanden habe. Das BVerfG habe bestätigt, dass die Unterscheidung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp ein geeignetes Abgrenzungskriterium sei. Die Zulässigkeit der Typisierung sei erst überschritten, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt sei. Das sei vorliegend aber nie der Fall gewesen.
Gegen das ihm am 9. Oktober 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. Oktober 2017 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Zu Unrecht habe das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten für rechtmäßig gehalten. Soweit das Sozialgericht ausgeführt habe, dass Betriebsrenten grundsätzlich mit Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vergleichbar seien, habe es verkannt, dass der Begriff der Betriebsrente eine Vielzahlt verschiedener Konstrukte und Gestaltungen umfasse, die wegen ihrer Unterschiedlichkeit nicht stets gleichbehandelt werden könnten. Das Gesetz erfasse (nur) die Formen betrieblicher Altersversorgung, die mit der Versorgung im öffentlichen Dienst vergleichbar seien. Bei dieser trage der Arbeitgeber oder der Dienstherr zusätzlich zum Entgelt oder der Besoldung die Kosten einer Altersvorsorge. Dieser Fall liege hier aber nicht vor. Denn er – der Kläger – habe auf einen Teil seines Entgelts verzichtet, dass sein Arbeitgeber für ihn in die Versicherung eingezahlt habe. Wirtschaftlich gesehen habe er daher die Altersvorsorge selbst gezahlt. Das Sozialgericht habe das übergangen und sich mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht auseinander gesetzt. Es habe allein darauf abgestellt, wer formal Versicherungsnehmer gewesen sei. Im Hinblick auf den allein maßgebenden wirtschaftlichen Hintergrund unterscheide sich der vorliegende Fall von dem vom Sozialgericht in Bezug genommenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. März 2011 (B 12 KR 16/10 R). Dort habe die Leistungen zunächst der Arbeitgeber und erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer getragen. Entsprechend habe sich das BSG damit auseinander gesetzt, inwieweit die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen Ansprüche mit denen aus der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergleichbar seien. Warum es vorliegend allein auf die formale Stellung als Versicherungsnehmer ankommen solle, habe das Sozialgericht nicht begründet. Die vorliegende Gestaltung sei einem Sachverhalt vergleichbar, in dem ein Arbeitnehmer privat eine Renten- oder Lebensversicherung zur Altersvorsorge abgeschlossen habe. Mögliche steuerliche Vorteile aus der stattdessen tatsächlich gewählten Gestaltung hätten außer Betracht zu bleiben. Die Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit sei auch im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung, die Berufsfreiheit und den Eigentumsschutz hin zu überprüfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. September 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, die Beitragsbescheide vom 27. November 2013 und 29. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2014 zurückzunehmen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten zu der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss angehört.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte der Senat die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich.
Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Beitragsbescheide vom 27. November 2013 und 29. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2014 Diese Bescheide sind nicht rechtswidrig.
Ein Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 27. November 2013 und 29. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2014 kann sich nur aus § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ergeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Beitragsbescheide der Beklagten rechtmäßig sind.
Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung (u.a.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Die Vorschrift ist auf den Kläger anzuwenden, der nach den Feststellungen der Beklagten, die von ihm nicht in Frage gestellt worden sind, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner und entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) dann auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung ist. Als versicherungspflichtiger Rentner muss der Kläger gem. § 237 Satz 1 Nr. 1 SGB V, für die Pflegeversicherung iVm § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den Zahlbetrag seiner Einnahmen entrichten, die einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.
Die an den Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen, auf die in den streitigen Bescheiden Beiträge erhoben werden, waren Versorgungsbezüge, die einer Rente vergleichbar sind. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen insbesondere Renten der betrieblichen Altersversorgung. In § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist dazu bestimmt, dass ein Einhunderzwanzigstel der Leistung längstens für 120 Monate als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge gilt, wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt. Daraus ergibt sich, dass die Vergleichbarkeit von Kapitalzahlungen aus einer Lebensversicherung mit Versorgungsbezügen nicht schon deswegen fehlt, weil sie anders als eine Rente nicht im monatlichen Beträgen, sondern als Einmalzahlungen dem Begünstigten zugeflossen sind. Entscheidend ist allein, ob die Einmalzahlungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzusehen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa Urt. v. 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R), die vom BVerfG (Beschluss v. 6. September 2010 – 1 BvR 739/08) ausdrücklich bestätigt worden ist, gehören zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 SGB V jedenfalls alle die Leistungen, welche institutionell dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) unterfallen. Der von dem Kläger angeführte angeblich geltende Grundsatz, dass es für die Beitragspflicht ausschließlich darauf ankomme, ob und inwieweit Versorgungsbezüge auf Einzahlungen des Arbeitgebers beruhten, findet sich im Gesetz dagegen nicht wieder. Er liegt auch der Rechtsprechung des BVerfG nicht zugrunde. Das BVerfG hat die Vorschrift des § 229 Abs. 1 SGB V in ihrer bestehenden Fassung vielmehr ausdrücklich als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – juris Rn 8). Für schon institutionell dem Recht der betrieblichen Altersversorgung unterfallenden Einrichtungen kommt es für die Beitragspflicht der Versorgungsleistungen nicht darauf an, wer die Versicherung finanziert hat (BSG Urt. v. 30. März 1995 - 12 RK 29/94 – juris Rn 24; Beschluss vom 8. April 2013 – B 12 KR 55/12 R – juris Rn 10, Urt. v. 26. Februar 2019 – B 12 KR 17/18 R). Die Frage, ob ein Arbeitnehmer die Beiträge selbst getragen hat, wird erst dann erheblich, wenn mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Wechsel des Versicherungsnehmers der institutionelle Rahmen des BetrAVG verlassen worden ist (BVerfG Beschluss v. 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 – juris Rn 16; Beschluss v. 27. Juni 2018 – 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 – juris Rn 21).
Hier lag für den Kläger eine Form der Alterssicherung vor, die institutionell stets dem rechtlichen Rahmen des BetrAVG unterfiel. Der Abschluss von Direktversicherungen durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ist eine in §§ 1 Abs.2 Nr. 2 und 4; 1b Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Form der betrieblichen Altersversorgung. Aus § 1a Abs. 1 BetrAVG ergibt sich, dass die Anwendbarkeit des BetrAVG nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Beiträge umgewandelte Entgeltansprüche des Arbeitnehmers sind. Entscheidend ist allein, dass die Versicherung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist. Das wird von dem Kläger hier aber nicht in Frage gestellt. Er hat in seinem Vorbringen vielmehr bestätigt, dass für die hier streitigen drei Lebensversicherungen stets sein Arbeitgeber Versicherungsnehmer war und geblieben ist. Während der gesamten Laufzeit der Versicherung ist der institutionelle Rahmen des BetrAVG nicht verlassen worden. Für eine Aufteilung der an den Kläger ausgezahlten Leistungen in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil ist danach kein Raum. Die Kapitalleistungen aus den Lebensversicherungen waren in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Das Abstellen auf den institutionellen Rahmen des BetrAVG beinhaltet auch aus verfassungsrechtlicher Sicht eine zulässige Form der Typisierung, so dass kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Frage steht (BVerfG Beschluss v. 9. Juli 2018 – 1 BvL 2/18 – juris Rn 19; BSG v. 26. Februar 2019 – B 12 KR 17/18 R). Soweit der Kläger weitergehende verfassungsrechtliche Bedenken angedeutet hat, teilt der Senat diese nicht.
Der Kläger ist auch der richtige Adressat der Beitragsbescheide, da er die Beiträge aus seinen Versorgungsbezügen alleine und selbst zu tragen hat (§§ 250 Abs. 1, 252 SGB V; §§ 59 Abs. 1, 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Auf der Grundlage der Umrechnung der Kapitalleistungen in monatliche Zahlbeträge ist auch die Beitragshöhe rechnerisch nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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