L 1 BA 8/19 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 BA 432/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 BA 8/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.333,66 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die am 4. Februar 2019 erhobene Beschwerde gegen den genannten Beschluss ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag als unbegründet angesehen. Die aufschiebende Wirkung der gegen den Prüfbescheid vom 29. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2018 erhobenen Klage war nicht anzuordnen.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen – wie hier - die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 8. Januar 2016 – L 1 KR 557/15 B ER -, zitiert nach Juris). Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der Vorschrift des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG. Im Übrigen gibt der Gesetzgeber in § 86b Abs. 1 SGG nicht ausdrücklich vor, nach welchen Maßstäben über die Aussetzung einer sofortigen Vollziehung zu entscheiden ist. Hat der Gesetzgeber aber – wie es § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG voraussetzt – an anderer Stelle bereits grundsätzlich die sofortige Vollziehbarkeit einer Verwaltungsentscheidung angeordnet, nimmt er damit in Kauf, dass eine angefochtene Entscheidung wirksam bleibt, obwohl über ihre Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend entschieden worden ist. Von diesem Grundsatz ermöglicht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG eine Ausnahme. Zumindest in den Fällen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist die Vollziehbarkeit auszusetzen, weil dann kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar ist. Unterbleiben muss die Aussetzung dagegen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. In den Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht klar erkennbar ist, kommt es auf eine Interessenabwägung an (BT-Drs 11/3480, S. 54). Je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto mehr muss für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, damit trotz bloßer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Maßnahme entgegen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann (vgl. zum ganzen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rdnr. 12e ff m. w. Nachw.).

Im vorliegenden Verfahren gibt es keine Veranlassung, von dem vom Gesetzgeber für richtig gehaltenen Grundsatz der sofortigen Vollziehbarkeit eines Beitragsbescheides abzuweichen. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin sind bestenfalls in Teilen offen. Es ist hier nach Aktenlage von Weisungsgebundenheit und damit von Beschäftigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch auszugehen. Diese ist anzunehmen, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und Urteil vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -; Urteil des Senats vom 19. Oktober 2018 – L 1 KR 185/16 –, juris-Rdnr. 25).

Es ist nach derzeitigem Sachstand davon auszugehen, dass die Mitarbeiter S und F einem Weisungsrecht im oben genannten Sinne einer dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess unterlegen haben. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss begründet dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG.

Frau Stund Herr F waren nicht als Sub-Subunternehmer der Filmproduktionsfirmen vor Ort als Blocker tätig, sondern übten diese Tätigkeit als Beschäftigte arbeitsteilig mit anderen Mitarbeitern, (soweit erforderlich) mit fremdem Arbeitsmaterial (Funkgeräten) und teilweise mit fremder Arbeitskleidung (Weste) aus. Beide haben übereinstimmend angegeben, Weisungen befolgen zu müssen.

In ihrer Beschwerdeschrift schildert die Antragstellerin selbst, dass die Tätigkeit Besprechungen erfordert und sich die ein bis vier Blocker mit dem Aufnahmeleiter abzusprechen haben. Dass letztlich bei den Filmarbeiten nur die Blocker vor Ort und nur aus der konkreten Situation heraus entscheiden können, wer die Örtlichkeit passieren kann und wer "geblockt" wird, ergibt sich aus der Natur der Sache und bedeutet keine Weisungsfreiheit.

Zudem ist nach Aktenlage die Antragsgegnerin auch zutreffend davon ausgegangen, dass von einem relevanten Unternehmerrisiko der beiden Beschäftigten nicht ausgegangen werden kann, auch wenn die Antragstellerin zu Recht von geringer Gewichtigkeit ausgeht.

Richtig hat das SG weiter ausgeführt, dass lediglich noch nicht sicher davon auszugehen ist, ob für Herrn F Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der Pflegeversicherung besteht.

Das SG hat abschließend auch zu Recht festgestellt, dass der Sofortvollzug des streitgegenständlichen Prüfbescheids keine besondere Härte darstellt. Eine solche liegt grundsätzlich nicht vor, wenn gesetzlich begründete Beitragsansprüche auch durchgesetzt werden sollen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz. In Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG, bei welchen die Erfolgschancen im Hauptsacheverfahren zu prüfen sind, ist grundsätzlich die Hälfte des Hauptsachenstreitwerts anzusetzen (ständige Rechtsprechung des Senats).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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