Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 15 SF 112/16 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 171/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 2. Januar 2017 (S 15 SF 112/16 E) wird als unzulässig verworfen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht (SG) Meiningen anhängig gewesene Verfahren S 15 AS 298/13 in dem der Beschwerdeführer die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. vertrat.
Gegenstand der am 8. Februar 2013 erhobenen Klage war die Aufhebung der Bescheide vom 5. Juli 2012 (teilweise Rücknahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) - Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegen den Kläger zu 1. in Höhe von 210,43 EUR und gegen die Klägerin zu 2. in Höhe von 210,40 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2013. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2013 begründete der Beschwerdeführer die Klage. Mit Beschluss vom 24. September 2013 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Im Erörterungstermin am 28. Mai 2014, der von 10:45 Uhr bis 11:30 Uhr dauerte, und in dem weitere drei anhängige Rechtsstreitigkeiten der Kläger verhandelt wurden, nahm der Beschwerdeführer die Klage zurück. Am 26. Juni 2014 beantragte er die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 51,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Einigungs Gebühr Nr. 1006 VV RVG 140,00 EUR Pauschale für Post-und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten, anteilig Nr. 7003 VV RVG 6,07 EUR Fahrtkosten, anteilig Nr. 7005 VV RVG 3,89 EUR Zwischensumme 590,96 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 112,28 EUR Gesamtbetrag 703,24 EUR
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 12. November 2014 die zu zahlende Vergütung auf 417,64 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 51,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,07 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,89 EUR) fest. Die beantragte Terminsgebühr sei auf die Hälfte der Mittelgebühr gekürzt worden. Die durchgeführte Verhandlung rechtfertige weder vom Umfang, von der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit noch von der Dauer her, die Festsetzung einer Mittelgebühr. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden.
Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Er hat die Höhe der erstatteten Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG sowie der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG beanstandet. Die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (85,00 EUR) angemessen. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr (66,67 EUR) angemessen.
Mit Beschluss vom 2. Januar 2017 hat das SG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung nach § 55 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf 286,15 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei in Höhe von 85,00 EUR festzusetzen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Mittelgebühr sei unbillig. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien unterdurchschnittlich gewesen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei nicht als überdurchschnittlich anzusehen, während ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit unterdurchschnittlich seien. Nach Nr. 1008 VV RVG sei die Verfahrensgebühr um 25,50 EUR zu erhöhen. Die Terminsgebühr sei in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (100,00 EUR) festzusetzen. Die Dauer des Termins sei mit 11,25 Minuten als unterdurchschnittlich anzusehen.
Gegen den am 9. Januar 2017 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführer am 19. Januar 2017 "sofortige" Beschwerde eingelegt, weil eine Bewilligung der mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24. Juni 2014 und Erinnerungserwiderung beantragten Gebühren teilweise abgelehnt worden sei. Eine Reduzierung der Mittelgebühren bezüglich der Verfahrens- und Terminsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Die beantragte Einigungsgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Der Beschwerdegegner hat eingewandt, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht werde. Der Beschwerdeführer habe selbst keine Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung der UdG mit Beschluss vom 12. November 2014 eingelegt, mithin könne er im Beschwerdeverfahren aufgrund des Grundsatzes der "reformatio in peius" keine Festsetzung über 417,64 EUR verlangen. Die Differenz zur festgesetzten Vergütung betrage 131,49 EUR. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 23. Januar 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. der Geschäftsverteilung des Senats, die Berichterstatterin des 1. Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt. Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es keine sofortige Beschwerde. Damit ist das Begehren des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 2. Januar 2017 auszulegen. Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft; jedoch unzulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR nicht; die Beschwerde wurde auch nicht durch die Vorinstanz wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVG).
Das SG hat die zu erstattende Vergütung auf 286,15 EUR festgesetzt. Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung der Vergütung auf 703,24 EUR. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, die mehr als 200,00 EUR beträgt, stellt allerdings nicht den Beschwerdewert des Beschwerdeführers durch den erstinstanzlichen Beschluss dar. Die UdG hatte die Vergütung des Beschwerdeführers auf 417,64 EUR festgesetzt. Hiergegen hatte lediglich der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Insoweit hatte das erstinstanzliche Gericht nur zu prüfen, ob die Vergütung des Beschwerdeführers niedriger als 417,64 EUR festzusetzen war. Eine darüber hinausgehende Festsetzung der Vergütung war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Eine Änderung zum Nachteil des Erinnerungsführers - hier der Staatskasse - hätte das erstinstanzliche Gericht mangels Erinnerung des Beschwerdeführers nicht vornehmen dürfen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 56 Rn. 9). Es existiert daher keine mit der Beschwerde anfechtbare erstinstanzliche Entscheidung über eine Vergütungsfestsetzung in Höhe von mehr als 417,64 EUR. Der Beschwerdewert auf Seiten des Beschwerdeführers beträgt daher lediglich 131,49 EUR. Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht (SG) Meiningen anhängig gewesene Verfahren S 15 AS 298/13 in dem der Beschwerdeführer die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. vertrat.
Gegenstand der am 8. Februar 2013 erhobenen Klage war die Aufhebung der Bescheide vom 5. Juli 2012 (teilweise Rücknahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) - Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegen den Kläger zu 1. in Höhe von 210,43 EUR und gegen die Klägerin zu 2. in Höhe von 210,40 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2013. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2013 begründete der Beschwerdeführer die Klage. Mit Beschluss vom 24. September 2013 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Im Erörterungstermin am 28. Mai 2014, der von 10:45 Uhr bis 11:30 Uhr dauerte, und in dem weitere drei anhängige Rechtsstreitigkeiten der Kläger verhandelt wurden, nahm der Beschwerdeführer die Klage zurück. Am 26. Juni 2014 beantragte er die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 51,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Einigungs Gebühr Nr. 1006 VV RVG 140,00 EUR Pauschale für Post-und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten, anteilig Nr. 7003 VV RVG 6,07 EUR Fahrtkosten, anteilig Nr. 7005 VV RVG 3,89 EUR Zwischensumme 590,96 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 112,28 EUR Gesamtbetrag 703,24 EUR
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 12. November 2014 die zu zahlende Vergütung auf 417,64 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 51,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,07 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,89 EUR) fest. Die beantragte Terminsgebühr sei auf die Hälfte der Mittelgebühr gekürzt worden. Die durchgeführte Verhandlung rechtfertige weder vom Umfang, von der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit noch von der Dauer her, die Festsetzung einer Mittelgebühr. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden.
Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Er hat die Höhe der erstatteten Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG sowie der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG beanstandet. Die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (85,00 EUR) angemessen. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr (66,67 EUR) angemessen.
Mit Beschluss vom 2. Januar 2017 hat das SG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung nach § 55 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf 286,15 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei in Höhe von 85,00 EUR festzusetzen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Mittelgebühr sei unbillig. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien unterdurchschnittlich gewesen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei nicht als überdurchschnittlich anzusehen, während ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit unterdurchschnittlich seien. Nach Nr. 1008 VV RVG sei die Verfahrensgebühr um 25,50 EUR zu erhöhen. Die Terminsgebühr sei in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (100,00 EUR) festzusetzen. Die Dauer des Termins sei mit 11,25 Minuten als unterdurchschnittlich anzusehen.
Gegen den am 9. Januar 2017 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführer am 19. Januar 2017 "sofortige" Beschwerde eingelegt, weil eine Bewilligung der mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24. Juni 2014 und Erinnerungserwiderung beantragten Gebühren teilweise abgelehnt worden sei. Eine Reduzierung der Mittelgebühren bezüglich der Verfahrens- und Terminsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Die beantragte Einigungsgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Der Beschwerdegegner hat eingewandt, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht werde. Der Beschwerdeführer habe selbst keine Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung der UdG mit Beschluss vom 12. November 2014 eingelegt, mithin könne er im Beschwerdeverfahren aufgrund des Grundsatzes der "reformatio in peius" keine Festsetzung über 417,64 EUR verlangen. Die Differenz zur festgesetzten Vergütung betrage 131,49 EUR. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 23. Januar 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. der Geschäftsverteilung des Senats, die Berichterstatterin des 1. Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt. Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es keine sofortige Beschwerde. Damit ist das Begehren des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 2. Januar 2017 auszulegen. Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft; jedoch unzulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR nicht; die Beschwerde wurde auch nicht durch die Vorinstanz wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVG).
Das SG hat die zu erstattende Vergütung auf 286,15 EUR festgesetzt. Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung der Vergütung auf 703,24 EUR. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, die mehr als 200,00 EUR beträgt, stellt allerdings nicht den Beschwerdewert des Beschwerdeführers durch den erstinstanzlichen Beschluss dar. Die UdG hatte die Vergütung des Beschwerdeführers auf 417,64 EUR festgesetzt. Hiergegen hatte lediglich der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Insoweit hatte das erstinstanzliche Gericht nur zu prüfen, ob die Vergütung des Beschwerdeführers niedriger als 417,64 EUR festzusetzen war. Eine darüber hinausgehende Festsetzung der Vergütung war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Eine Änderung zum Nachteil des Erinnerungsführers - hier der Staatskasse - hätte das erstinstanzliche Gericht mangels Erinnerung des Beschwerdeführers nicht vornehmen dürfen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 56 Rn. 9). Es existiert daher keine mit der Beschwerde anfechtbare erstinstanzliche Entscheidung über eine Vergütungsfestsetzung in Höhe von mehr als 417,64 EUR. Der Beschwerdewert auf Seiten des Beschwerdeführers beträgt daher lediglich 131,49 EUR. Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved