Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 20 AS 3521/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 411/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Überprüfungsantrag nach § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) i.V.m. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X).
Die Kläger bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 2013 stellten sie einen Überprüfungsantrag. In dem Schreiben führte ihr Bevollmächtigter aus:
"Namens und in Vollmacht meiner Mandantschaft wird hinsichtlich
des Bewilligungsbescheides vom 21.07.2011 (betrifft 09.2011-02.2012) in der Fassung des der Änderungsbescheide vom 24.11.2011 (betrifft 12.2011-02.2012), 01.12.2011 (betrifft 01.2012-02.2012) und 08.12.2011 (betrifft 12.2011),
des Bewilligungsbescheides vom 30.01.2012 (betrifft 03.2012-08.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 08.06.2012 (betrifft 07.2012-08.2012), 16.07.2012 (betrifft 08.2012), 07.09.2012 (betrifft 06.2012-07.2012), 11.07.2013 (betrifft 08.2012) und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 07.09.2012 (betreffen 06.2012-07.2012) und 11.07.2013 (betreffen 08.2012 und 09.2012-02.2013)
des Bewilligungsbescheides von 24.07.2012 (betrifft 09.2012-02.2013) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 07.09.2012 (betrifft 10.2012-02.2013), 24.11.2012 (betrifft 01.2013-02.2013), 19.12.2012 (betrifft 01.2013-02.2013), 21.02.2013 (betrifft 11.2012), 11.07.2013 (betreffen 09.2012-10.2012 und 12.2012-02.2013) und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 21.02.2013 (betreffen 11.2012) und 11.07.2013 (betreffen 08.2012 und 09.2012-02.2013) sowie
des Bewilligungsbescheides vom 21.02.2013 (betrifft 03.2013-08.2013) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.03.2013 (betrifft 05.2013-08.2013), 17.04.2013 (betrifft 03.2013), 24.05.2013 (betrifft 04.2013), 11.07.2013 (betreffen 05.2013 und 08.2013),
die Überprüfung nach § 44 SGB X beantragt,
soweit nicht für einzelne Zeiträume bereits die Widerspruchsverfahren laufen.
Ich stelle zudem klar, dass die vollumfängliche Überprüfung der vorgenannten Bescheide begehrt wird. Nach BSG, Urt. v. 05.09.2006 – B 2 U 24/05 R, BeckRS 2007, 40679, hängt die Pflicht der Behörde, einen Bescheid zu überprüfen, nicht vom Vortrag neuer Tatsachen ab."
Der Beklagte wies die Kläger darauf hin, dass nach § 40 Abs. 1 SGB II eine Überprüfung nur für die Zeit ab Januar 2012 möglich sei und dass bezüglich verschiedener konkret benannter Zeiträume noch Widerspruchsverfahren anhängig seien. Er könne sich aber ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung der Ausgangsbescheide berufen, da im Überprüfungsantrag keine Begründung angegeben worden sei. Er bat die Kläger deshalb, anzugeben, woraus sich eine falsche Anwendung des Rechts ergeben solle. Nach wiederholten Anträgen auf Fristverlängerung teilte der Bevollmächtigte der Kläger daraufhin schließlich mit, dass er der Auffassung sei, der Überprüfungsantrag sei nicht zu pauschal formuliert.
Mit Bescheid vom 6. August 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Eine Sach- und Rechtsprüfung habe nicht stattgefunden, weil keine Gründe vorgetragen worden seien, die für die Unrichtigkeit der Bescheide sprächen. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies er mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2015, zugestellt am 21. September 2015, zurück. Die Kläger hätten keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der angeführten Entscheidungen vorgebracht.
Die von den Klägern am 21. Oktober 2015 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Magdeburg mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2018 abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung der von ihnen benannten Bescheide, weil kein hinreichend konkretisierbarer Antrag vorgelegen habe. Die Benennung praktisch sämtlicher Bescheide für einen längeren Zeitraum ohne Begründung sei nicht geeignet, einen konkreten Einzelfall im Sinne von § 44 SGB X zu bezeichnen. Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am 8. Mai 2018 zugestellt worden.
Mit ihrer am 8. Juni 2018 eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie meinen, ihr Antrag sei hinreichend konkret gewesen. Insoweit verweisen sie darauf, dass sie die zu überprüfenden Bescheide konkret benannt hätten. Diese seien auch fehlerhaft: Für Januar 2012 seien zu Unrecht 150 EUR als Einkommen der Klägerin zu 2. angerechnet worden, und für sämtliche vom Überprüfungsantrag betroffenen Monate seien jeweils 50 EUR an Unterkunftskosten zu Unrecht nicht berücksichtigt und ein Betrag in Höhe der pauschalen Warmwasseraufbereitungskosten zu Unrecht nicht gewährt worden.
Einen konkreten Berufungsantrag haben die Kläger nicht formuliert.
Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, sich zu der Berufung zu äußern. Auch er hat keinen Antrag formuliert.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zu übertragen.
Der Senat hat die Prozessakte des Sozialgerichts und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist sie gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft und gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage auszulegende (§ 123 SGG), als solche statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Der Beklagte war berechtigt, den Überprüfungsantrag der Kläger ohne sachliche Prüfung abzulehnen. Denn ein Antrag nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X löst zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) muss sich der Verwaltung aufgrund oder aus Anlass des Antrags im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund – Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage – nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll. Ist dies nicht der Fall, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R –, juris Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2017
– B 4 AS 57/15 R –, juris Rn. 20). Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die pauschale Forderung nach einer vollumfänglichen Prüfung einer Vielzahl von Bewilligungs-, Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden für einen längeren Zeitraum ohne Benennung eines Prüfungsgrundes diesen Anforderungen nicht genügt. Daran ändert auch die konkrete, datumsmäßige Bezeichnung der Bescheide nichts. Insoweit kann gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen werden. Auch sonst ergibt sich aus den Umständen keine hinreichende Konkretisierung.
Im Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass die Kläger im Berufungsverfahren dargelegt haben, weshalb die zur Überprüfung gestellten Bescheide aus ihrer Sicht rechtswidrig sind. Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines Antrags nach § 44 SGB X vorliegen, der eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen; späteres Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ist unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2014, a.a.O., Rn. 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Überprüfungsantrag nach § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) i.V.m. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X).
Die Kläger bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 2013 stellten sie einen Überprüfungsantrag. In dem Schreiben führte ihr Bevollmächtigter aus:
"Namens und in Vollmacht meiner Mandantschaft wird hinsichtlich
des Bewilligungsbescheides vom 21.07.2011 (betrifft 09.2011-02.2012) in der Fassung des der Änderungsbescheide vom 24.11.2011 (betrifft 12.2011-02.2012), 01.12.2011 (betrifft 01.2012-02.2012) und 08.12.2011 (betrifft 12.2011),
des Bewilligungsbescheides vom 30.01.2012 (betrifft 03.2012-08.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 08.06.2012 (betrifft 07.2012-08.2012), 16.07.2012 (betrifft 08.2012), 07.09.2012 (betrifft 06.2012-07.2012), 11.07.2013 (betrifft 08.2012) und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 07.09.2012 (betreffen 06.2012-07.2012) und 11.07.2013 (betreffen 08.2012 und 09.2012-02.2013)
des Bewilligungsbescheides von 24.07.2012 (betrifft 09.2012-02.2013) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 07.09.2012 (betrifft 10.2012-02.2013), 24.11.2012 (betrifft 01.2013-02.2013), 19.12.2012 (betrifft 01.2013-02.2013), 21.02.2013 (betrifft 11.2012), 11.07.2013 (betreffen 09.2012-10.2012 und 12.2012-02.2013) und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 21.02.2013 (betreffen 11.2012) und 11.07.2013 (betreffen 08.2012 und 09.2012-02.2013) sowie
des Bewilligungsbescheides vom 21.02.2013 (betrifft 03.2013-08.2013) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.03.2013 (betrifft 05.2013-08.2013), 17.04.2013 (betrifft 03.2013), 24.05.2013 (betrifft 04.2013), 11.07.2013 (betreffen 05.2013 und 08.2013),
die Überprüfung nach § 44 SGB X beantragt,
soweit nicht für einzelne Zeiträume bereits die Widerspruchsverfahren laufen.
Ich stelle zudem klar, dass die vollumfängliche Überprüfung der vorgenannten Bescheide begehrt wird. Nach BSG, Urt. v. 05.09.2006 – B 2 U 24/05 R, BeckRS 2007, 40679, hängt die Pflicht der Behörde, einen Bescheid zu überprüfen, nicht vom Vortrag neuer Tatsachen ab."
Der Beklagte wies die Kläger darauf hin, dass nach § 40 Abs. 1 SGB II eine Überprüfung nur für die Zeit ab Januar 2012 möglich sei und dass bezüglich verschiedener konkret benannter Zeiträume noch Widerspruchsverfahren anhängig seien. Er könne sich aber ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung der Ausgangsbescheide berufen, da im Überprüfungsantrag keine Begründung angegeben worden sei. Er bat die Kläger deshalb, anzugeben, woraus sich eine falsche Anwendung des Rechts ergeben solle. Nach wiederholten Anträgen auf Fristverlängerung teilte der Bevollmächtigte der Kläger daraufhin schließlich mit, dass er der Auffassung sei, der Überprüfungsantrag sei nicht zu pauschal formuliert.
Mit Bescheid vom 6. August 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Eine Sach- und Rechtsprüfung habe nicht stattgefunden, weil keine Gründe vorgetragen worden seien, die für die Unrichtigkeit der Bescheide sprächen. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies er mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2015, zugestellt am 21. September 2015, zurück. Die Kläger hätten keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der angeführten Entscheidungen vorgebracht.
Die von den Klägern am 21. Oktober 2015 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Magdeburg mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2018 abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung der von ihnen benannten Bescheide, weil kein hinreichend konkretisierbarer Antrag vorgelegen habe. Die Benennung praktisch sämtlicher Bescheide für einen längeren Zeitraum ohne Begründung sei nicht geeignet, einen konkreten Einzelfall im Sinne von § 44 SGB X zu bezeichnen. Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am 8. Mai 2018 zugestellt worden.
Mit ihrer am 8. Juni 2018 eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie meinen, ihr Antrag sei hinreichend konkret gewesen. Insoweit verweisen sie darauf, dass sie die zu überprüfenden Bescheide konkret benannt hätten. Diese seien auch fehlerhaft: Für Januar 2012 seien zu Unrecht 150 EUR als Einkommen der Klägerin zu 2. angerechnet worden, und für sämtliche vom Überprüfungsantrag betroffenen Monate seien jeweils 50 EUR an Unterkunftskosten zu Unrecht nicht berücksichtigt und ein Betrag in Höhe der pauschalen Warmwasseraufbereitungskosten zu Unrecht nicht gewährt worden.
Einen konkreten Berufungsantrag haben die Kläger nicht formuliert.
Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, sich zu der Berufung zu äußern. Auch er hat keinen Antrag formuliert.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zu übertragen.
Der Senat hat die Prozessakte des Sozialgerichts und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist sie gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft und gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage auszulegende (§ 123 SGG), als solche statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Der Beklagte war berechtigt, den Überprüfungsantrag der Kläger ohne sachliche Prüfung abzulehnen. Denn ein Antrag nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X löst zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) muss sich der Verwaltung aufgrund oder aus Anlass des Antrags im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund – Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage – nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll. Ist dies nicht der Fall, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R –, juris Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2017
– B 4 AS 57/15 R –, juris Rn. 20). Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die pauschale Forderung nach einer vollumfänglichen Prüfung einer Vielzahl von Bewilligungs-, Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden für einen längeren Zeitraum ohne Benennung eines Prüfungsgrundes diesen Anforderungen nicht genügt. Daran ändert auch die konkrete, datumsmäßige Bezeichnung der Bescheide nichts. Insoweit kann gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen werden. Auch sonst ergibt sich aus den Umständen keine hinreichende Konkretisierung.
Im Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass die Kläger im Berufungsverfahren dargelegt haben, weshalb die zur Überprüfung gestellten Bescheide aus ihrer Sicht rechtswidrig sind. Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines Antrags nach § 44 SGB X vorliegen, der eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen; späteres Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ist unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2014, a.a.O., Rn. 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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