Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 6260/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 1455/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 07.02.2018 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 verurteilt, der Klägerin ab dem 0l.03.2015 bis 28.02.2017 kleine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes Rolf H. B. , geboren 1950, gestorben am 16.02.2015, in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente (kleine Witwenrente) für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 28.02.2017 zusteht.
Der bei der Beklagten versicherte Rolf H. B. wurde 1950 geboren. Dieser war seit 1988 in erster Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe stammen drei Kinder. Diese Ehe wurde mit Urteil des AG Offenburg vom 21.07.2011 geschieden; Rechtskraft trat am 30.08.2011 ein (vgl. Blatt 96 der Beklagtenakte).
Der Versicherte beantragte am 17.04.2014 (Blatt 2 der Beklagtenakte) die Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige (§ 37 SGB VI), die die Beklagte mit Bescheid vom 01.09.2014 gewährte (vgl. Blatt 88 der Beklagtenakte).
Die 1973 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige. Sie war in erster Ehe von 2000 bis zur Scheidung durch Urteil des AG Offenburg vom 05.03.2008 verheiratet. Mit dem Versicherten lebte sie seit 15.12.2008 zusammen (vgl. Bescheinigung des Ortsvorstehers K. G. vom 06.03.2015, Blatt 137 der Beklagtenakte). Sie erhielt am 09.09.2014 die als Ehefähigkeitszeugnis dienenden kroatischen Bestätigungen ausgestellt. Am 24.09.2014 meldete die Klägerin gemeinsam mit dem Versicherten die Eheschließung bei dem Standesamt Offenburg an. Nach einem Aktenvermerk der Standesbeamtin B. vom 24.09.2014 wurde aufgrund der besonderen gesundheitlichen Situation auf die Vorlage des ausländischen Scheidungsurteils mit Apostille und Übersetzung verzichtet.
Die Ehe der Klägerin und des Versicherten wurden am 02.10.2014 in der Ortsverwaltung W. vor dem Ortsvorsteher K. G. als Traustandesbeamter geschlossen (Eheurkunde vgl. Blatt 135 der Beklagtenakte); der Bevollmächtigte der Klägerin und dessen Ehefrau waren Trauzeugen.
Der Versicherte verstarb am 16.02.2015 (vgl. Sterbeurkunde, Blatt 114 der Beklagtenakte).
Die Klägerin beantragte am 15.03.2015 (Blatt 125/139 der Beklagtenakte) die Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei der Beklagten.
Die Fachärztin für Allgemeinmedizin V. bestätigte (Blatt 136 der Beklagtenakte), dass die Klägerin und ihr Ehemann, den sie hausärztlich behandelt habe, viele Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hätten. Nach einer weiteren ärztlichen Stellungnahme von Frau V. vom 09.05.2015 (Blatt 155 der Beklagtenakte) hatte sich nach der im Juni 2014 gestellten Krebsdiagnose und einer Operation durch Thorakoskopie und Pleurektormie im Juli 2014 und einer ab 01.08.2014 durchgeführten Chemotherapie sowie Bestrahlung vom 07.08.2014 bis zum 19.09.2014 und Beginn eines 2. Zyklus der Chemotherapie ab 08.09.2014 eine gute Verträglichkeit gezeigt. Der klinische Allgemeinzustand habe sich bis 9/2014 stabilisiert. Auch wenn die Krebserkrankung bekannt gewesen sei, sei die rasche Verschlechterung des Allgemeinzustandes und der Tod im Februar 2015 unerwartet gewesen, insbesondere weil sich ein Tumorrückgang gezeigt habe.
Nach beratungsärztlicher Stellungnahme des Dr. H. (Blatt 191 der Beklagtenakte) hatte zur Zeit der Eheschließung ein ausgedehntes, weit fortgeschrittenes und metastasiertes Adenokarzinom der Lunge vorgelegen, zudem hätten schlechte Prognosefaktoren bestanden. Die Radio-Chemotherapie sei daher nur noch palliativ erfolgt. Es sei damals sicher nicht klar abzusehen gewesen, wann der Versicherte sterben würde und dass ein akutes Nierenversagen auftreten würde. Ein Versterben innerhalb eines Jahres sei aber zumindest nicht unwahrscheinlich gewesen. Eine unvorhergesehene Erkrankung, die plötzlich zum Tode geführt habe, sei eher nicht anzunehmen.
Mit Bescheid vom 10.06.2015 (Blatt 193 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte den Antrag auf Witwenrente ab. Die Annahme einer Versorgungsehe habe nicht widerlegt werden können. Der Ehemann habe bereits bei Eheschließung an einer lebensbedrohlichen Krankheit gelitten. Dies schließe regelmäßig die Widerlegung der Versorgungsehe aus. Besondere dagegensprechende Umstände seien nicht nachgewiesen worden.
Den hiergegen am 26.06.2015 eingelegten Widerspruch der Klägerin (Blatt 194 der Beklagtenakte) wies die Beklagte nach erneuter beratungsärztlicher Stellungnahme des Dr. H. vom 20.08.2015 (Die Lungenkrebserkrankung sei bereits weit fortgeschritten, die Therapie nur noch palliativ, also ohne Aussicht auf Heilung gewesen.) mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2015 (Blatt 219 der Beklagtenakte) den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat am 23.12.2015 beim Sozialgericht (SG) Freiburg Klage erhoben. Der Tod sei auf ein völlig überraschendes und mit der Erkrankung nicht in Verbindung stehendes Nierenversagen zurückzuführen. Es sei beabsichtigt gewesen, nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens des Versicherten die Ehe einzugehen. Nachdem sie sich im Herbst 2011 nach Kroatien begeben habe, um das internationale Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen und erteilt bekommen zu haben, habe sich herausgestellt, dass die Unterlagen, als diese dem Standesamt Offenburg vorgelegt worden seien, entweder zu alt oder nicht vollständig gewesen seien. Die beabsichtigte Sofortheirat sei aufgeschoben worden, ohne jedoch die Heiratsabsicht ganz aufzugeben. Anfang 2012 sei ihr Ehemann an Diabetes erkrankt, so dass sie gehindert gewesen sei, nach Kroatien zu reisen. Im Juni 2014 sei die Tumordiagnose gestellt worden. Nach erneuter Einholung des kroatischen Ehefähigkeitszeugnisses seien die Unterlagen rechtzeitig zusammengetragen worden. Damit sei die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt. Die Heirat sei auch erst dann erfolgt, als der Erfolg der medizinischen Behandlung eine gemeinsame Zukunft in Aussicht gestellt habe.
Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der den Versicherten behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Dr. R. , Oberarzt der Palliativstation des O. Klinikums, hat dem SG am 17.08.2017 geschrieben (Blatt 45/55 der SG-Akte), er sei nur in den letzten Lebensmonaten des Versicherten in die Behandlung involviert gewesen. Darüber hinaus hat die Verwaltung des O. Klinikums Berichte (Blatt 56/77 der SG-Akte) vorgelegt.
Prof. Dr. M. (Radio-Onkologie) vom O. Klinikum hat mit Schreiben vom 24.08.2017 (Blatt 78/84 der SG-Akte) an die betreuende Abteilung Hämato-/Onkologie verwiesen und den Bericht vom 12.12.2014 vorgelegt ("Wir sahen einen Pat. in ordentlichem AZ und EZ ").
Die Hausärztin V. hat dem SG mit Schreiben vom 09.09.2017 (Blatt 91/108 der SG-Akte) mitgeteilt, die plötzlich auftretende Harnabflussstörung 2/15 im Verlauf rasche Entwicklung eines akuten Nierenversagens sei Todesursache. Ab Juni 2014 sei ein Zustand einer lebensbedrohlichen Krankheit eingetreten, damals sei bekannt gewesen, dass eine Krebserkrankung vorliege.
Der Facharzt für Innere Medizin, Onkologie /Hämatologie Dr. L. hat dem SG mit Schreiben vom 13.09.2017 (Blatt 109/129 der SG-Akte) mitgeteilt, dass durch einen Nierenstein bzw. eine Abflussbehinderung im Bereich des linken Harnleiters einen Aufnahmetermin in der urologischen Abteilung des O. Klinikums gehabt habe. Er habe den Versicherten bei der Vorstellung am 17.07.2014 darüber aufgeklärt, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege. Er habe explizit erklärt, dass keine Heilungsmöglichkeit bestehe. Die Überlebensprognose sei schwierig, da diese auch abhängig sei von dem Ansprechen der noch möglichen Behandlungen.
Das SG hat die Akte des Standesamtes der Stadt Offenburg beigezogen (vgl. nachgeheftete Anlage zur SG-Akte).
Die Klägerin hat u.a. mitgeteilt, dass sie aufgrund des im Nachsorgetermin vom 14.11.2014 dargestellten Befindens davon ausgegangen seien, dass noch eine lange Ehezeit möglich sei.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2018 (zur Niederschrift vgl. Blatt 160/163 der SG-Akte) die Zeugen G. , E. und G. vernommen. Die Klägerin hat sich ebenfalls geäußert.
Mit Urteil vom 07.02.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kammer habe sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass hier besondere Umstände vorlägen, die ausnahmsweise der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe entgegenstehen.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 12.04.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.04.2018 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Dass im Jahr 2011 bereits ein konkreter Heiratsentschluss vorgelegen habe, sei vorgetragen und unter Beweis gestellt worden. Sie sei Ende 2011 nach Kroatien gefahren, um dort das internationale Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen und nach Deutschland mitzunehmen. Sie habe weiter vorgetragen, dass sie sodann Anfang Januar 2012 beim Standesamt vorgesprochen und die von ihr gesammelten Unterlagen vorgelegt habe. Ihr sei dann mitgeteilt worden, dass bei der Aufgebotsbestellung auch noch hinsichtlich ihres eigenen Scheidungsurteils die Apostille fehle, wobei man ihr mitgeteilt habe, dass entweder die Gültigkeitsdauer des Ehefähigkeitszeugnisses von drei Monaten bereits abgelaufen gewesen sei oder aber man ihr mitgeteilt habe, dass jedenfalls bis zur Besorgung der Apostille die drei-Monats-Frist zwingend ablaufen werde. Sie sei deshalb von einer Standesamtsmitarbeiterin aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen noch zu besorgen bzw. für ein noch nicht abgelaufenes Ehefähigkeitszeugnis Sorge zu tragen. Vorliegend sei ihr Entschluss und ihres späteren Ehemannes zu berücksichtigen, nunmehr ein neues Ehefähigkeitszeugnis im Rahmen einer gemeinsamen Kroatienreise zu beantragen und abzuholen. Diese Reise sei tatsächlich, ohne dass ein konkretes Datum schon festgestanden habe, für den Sommer 2012 geplant gewesen. Im Hinblick auf diese Planung habe sie und ihr späterer Ehemann vor dieser anstehenden Reise nun beschlossen, ihre Heiratsabsicht auch durch eine Verlobungsfeier öffentlich zu machen. Diese Verlobungsfeier, die am 04.05.2012, ihrem Geburtstag, gefeiert worden sei, sollte insbesondere den zur Verlobungsfeier selbstverständlich anwesenden Kindern des Ehemanns die Absicht dokumentieren, nun nach seiner Scheidung eine Ehe mit ihr eingehen zu wollen. Hätte man sie hierauf angesprochen, so hätte sie mitteilen können, dass die Hochzeit sogleich nach Rückkehr von der von ihr mit ihrem Ehemann beabsichtigten Reise nach Kroatien zum Zwecke der Besorgung des internationalen Ehefähigkeitszeugnisses geplant sei. Anlässlich der Verlobungsfeier seien jedenfalls die Beteiligten davon ausgegangen, dass die Hochzeit wohl im Spätsommer oder Frühherbst stattfinden werde, sobald man die noch anstehenden Formalien der Zusammentragung der Heiratspapiere anlässlich des geplanten Kroatienurlaubes erledigt habe. Dass es zur Zusammentragung bzw. der Aktualisierung der Heiratspapiere nicht zwingend eines gemeinsamen Kroatienurlaubs bedurft hätte und dass es vielmehr auch andere Wege zur Beschaffung sämtlicher Heiratspapiere gegeben hätte, beweise keinesfalls, dass der 2011 gefasste Heiratsentschluss nicht weiterverfolgt und die Umsetzung dieses Entschlusses zurückgestellt worden wäre. Sie und ihr Ehemann seien seinerzeit von dem Gedanken, ihren Heiratsentschluss im Rahmen einer gemeinsamen Reise nach Kroatien zur Besorgung der Heiratspapiere umzusetzen, solchermaßen gefangen gewesen, dass sie an Alternativen tatsächlich gar nicht gedacht hätten. Die für den Sommer geplante Reise nach Kroatien habe nicht stattgefunden wegen der Zuckererkrankung des späteren Ehemanns, die ab dem Frühsommer 2012 eine ständige podologische Behandlung erforderlich gemacht habe, in deren Rahmen er mindestens einmal wöchentlich in Behandlung gewesen sei, was einem kurzfristigen Kroatienurlaub entgegengestanden habe. Dies wiederum habe die kurzfristige Umsetzung der Heiratsabsicht verhindert. Als sich im Spätherbst 2013 sodann erste Erfolge der podologischen Behandlung abgezeichnet hätten, habe man sich wieder konkrete Gedanken über Reisetermine nach Kroatien gemacht. Nachdem dem Ehemann ärztlicherseits konkrete Hoffnungen gemacht worden seien, dass seine wegen der Zuckererkrankung und der offenen Füße gegebene Arbeitsunfähigkeit zum Jahresbeginn 2014 enden könnte, seien wieder konkrete Pläne geschmiedet worden. Da der Ehemann nicht gleich nach einer weit mehr als einem Jahr unterbrochenen Arbeitstätigkeit nicht sogleich Urlaub nehmen wollte, sei man übereingekommen, dass man nun im Frühsommer 2014 die Reise zur Besorgung der Heiratspapiere antreten werde. Sie und ihr Ehemann, mit welchen der Bevollmächtigte und dessen Frau eng befreundet gewesen seien, hätten aus diesem Anlass beim Bevollmächtigten nachgefragt, ob man nicht eine gemeinsame Reise nach Kroatien unternehmen wolle. Der Bevollmächtigte selbst habe sich für eine solche Reise gerne bereit erklärt, wobei er allerdings wegen der Länge der Fahrtstrecke auf einer Flugreise bestanden habe. Nachdem man sich sodann terminlich verständigt habe, habe der Bevollmächtigte sodann für sie und ihren Ehemann sowie für sich selbst und seine Frau am 06.03.2014 eine Flugreise von Baden-Baden nach Zadar/Kroatien für den 25.06.2014 gebucht. Es sei verabredet gewesen, dass ihre Schwester, die Zeugin D. , im Vorfeld dieser Reise einige vorbereitende Unternehmungen zur Besorgung der Heiratspapiere unternehme und im Übrigen die Reisegruppe sodann am Flughafen in Zadar abhole, damit sie und ihr Mann die gebotenen Formalien zur Erlangung der Heiratspapiere erledigen könnten. Im Übrigen sollte ein gemeinsamer Frühsommerurlaub in Kroatien verbracht werden. Hierzu sei es dann nicht mehr gekommen, nachdem sich im Juni 2014 die Krebsdiagnose beim Ehemann eingestellt habe. Nachdem nun die plötzliche Krebsdiagnose die beabsichtigte gemeinsame Reise zur Besorgung der Heiratspapiere verhindert habe, habe sie sich und ihr Ehemann nach Stabilisierung der gesundheitlichen Situation Gedanken um alternative Bemühungen zur Besorgung der Heiratspapiere gemacht und entsprechende Vorbereitungen veranlasst. Nachdem diese Papiere sodann vorgelegen hätten, habe man einen konkreten Heiratstermin bestimmen und sodann zu einem Zeitpunkt, zu welchem sie und ihr Mann ein durchaus noch langfristiges gemeinsames Zusammenleben erhofft hätten, den nun seit Jahren bestehenden Heiratsentschluss umgesetzt.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es lägen keine "besondere Umstände" vor, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme gerechtfertigt sei, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Es gelte weiterhin die gesetzlich festgelegte Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, dass also eine sogenannte Versorgungsehe vorgelegen habe. Die Beweislast trage die Klägerin. Soweit das SG nach der Aussage der Zeugin E. davon ausgehe, die Klägerin habe die Eheschließung zunächst bereits im Jahr 2011/2012 vorbereiten wollen, stelle das SG fest, dass es darüber hinaus jedoch einem tatsächlichen Weiterbetreiben derartiger Vorbereitungen und der Verwirklichung fehle. Auch der Vortrag der Klägerin, sie habe aufgrund des Gedankens eines gemeinsamen Kroatienurlaubs keine Alternativen für die Besorgung der Heiratspapiere gesehen, vermöge den Zweifel nicht auszuräumen. Vielmehr festige dies den Eindruck, die Beschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses sei in Verbindung mit dem Urlaub zweckmäßig gewesen. Lägen zwischen tatsächlicher Hochzeit und früheren Heiratsplänen nahezu zwei Jahre, so könne eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Heiratsentschlusses nur dann angenommen werden, wenn nachvollziehbar dargelegt werde, weshalb die Heiratspläne nicht zu einem früheren Zeitpunkt verwirklicht werden konnten. An einer derartigen nachvollziehbaren Darlegung fehle es hier. Soweit die Klägerin vortrage, die Umsetzung der die Heirat vorbereitenden Reise nach Kroatien sei aufgrund der zu behandelnden Zuckererkrankung des späteren Ehemanns gescheitert, zeige dies, dass auch die Pläne der Ehevorbereitung zunächst nicht konsequent weiterverfolgt worden seien. Es sei auch für die Klägerin war aufgrund des Zustandes ihres späteren Ehemanns im Frühjahr 2012 nicht absehbar gewesen, wann konkrete Reisepläne nach Kroatien wiederaufgenommen werden könnten. Spätestens Ende des Jahres 2012 hätte sich die Klägerin Gedanken über alternative Beschaffungswege für das Ehefähigkeitszeugnis machen müssen. Der Vortrag der Klägerin vermöge nicht den Eindruck zu erwecken, die Umsetzung der Heiratspläne konsequent und zeitnah verfolgt zu haben, obwohl dies unter Überwindung formaler Hindernisse objektiv möglich gewesen wäre.
Im nichtöffentlichen Termin am 06.07.2018 (zur Niederschrift vgl. Blatt 37/40 der Senatsakte) wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 28.08.2018 (Blatt 49/54 der Senatsakte) u.a. ausgeführt, es sei nach der Rechtsprechung selbstverständlich anerkannt, dass auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis dem Ehegatten der Nachweis möglich sei, dass dessen ungeachtet überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet worden sei. Hierbei seien die vorgetragenen und erkennbaren besonderen Umstände, die zur Eheschließung geführt hätten, zu betrachten und zu bewerten. Sie und der Versicherte hätten schon im Jahr 2005, beide seinerzeit noch verheiratet, eine eheähnliche Gemeinschaft begründet. Der Versicherte sei damals aus seiner gemeinschaftlichen Ehewohnung ausgezogen und in ihre Wohnung eingezogen. Man habe in dieser Wohnung bis in das Jahr 2008 zusammengelebt, um sodann im Jahre 2008 gemeinschaftlich mit den Kindern des Versicherten in dessen Haus einzuziehen, um die eheähnliche Gemeinschaft dort fortzusetzen. Nachdem zu jener Zeit von beiden späteren Ehegatten das jeweils eigene Scheidungsverfahren anhängig gewesen sei, habe man schon seinerzeit beschlossen, nach rechtskräftigem Abschluss der jeweiligen Scheidungsverfahren die eheähnliche Gemeinschaft in eine Ehe überzuleiten. Soweit in diesem Zusammenhang im Rahmen des Anhörungstermins von gerichtlicher Seite angemerkt worden sei, dass es auch seinerzeit immer noch an einem konkreten Heiratstermin gefehlt habe, sei diese Annahme nur bei oberflächlicher Betrachtung zutreffend. Zwar habe tatsächlich ein konkreter Termin noch nicht festgestanden, gleichwohl sei diese Reise gebucht worden, um nach Rückkehr in Deutschland mit den besorgten Papieren das Aufgebotsverfahren einzuleiten. Nach Abwicklung der standesamtlichen Formalitäten sollte sodann die Hochzeit gefeiert werden. Der Hochzeitstermin sei also schon ganz konkret ins Auge gefasst, ohne dass er wegen der Unwägbarkeiten der Dauer des behördlichen Verfahrens bereits habe fest bestimmt werden können.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2018 hat der Senat auf Antrag der Klägerin beschlossen, Rechtsanwalt Dr. L. als Zeugen zu vernehmen, und die Sitzung vertagt. In der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2019 wurde Rechtsanwalt Dr. L. vom Senat als Zeuge vernommen (zu dessen Aussagen vgl. die Niederschrift vom 22.0.22019).
Die Klägerin beantragt. das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 07.02.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 zu verurteilen, ihr ab dem 0l.03.2015 bis 28.02.2017 kleine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die beigezogene Akte des SG sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat nach dem Tod ihres Ehemannes, dem Versicherten Rolf H. B. , am 16.02.2015 dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung einer kleinen Witwenrente in der Zeit vom 01.03.2015 bis zum 28.02.2017.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Unter gewissen Voraussetzungen besteht Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI.
Vorliegend war die Klägerin seit dem 02.10.2014 mit dem am 16.02.2015 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, verheiratet. Auch hat sie nicht wieder geheiratet. Der Anspruch ist auch nicht nach § 46 Abs. 2a SGB VI in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Vorliegend hat die Ehe nicht mindestens ein Jahr, vielmehr nur vom 02.10.2014 bis zum 16.02.2015, gedauert. Entscheidend ist daher, ob "besondere Umstände" vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme gerechtfertigt ist, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Solche besondere Umstände hat der Senat feststellen können.
Der Begriff der "besonderen Umstände" i.S.v. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG 03.09.1986, 9a RV 8/84, BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 m.w.N.; s. hierzu und zum Folgenden auch LSG Baden-Württemberg 19.04.2016 - L 11 R 2064/15 – juris und LSG Baden-Württemberg 05.12.2017 - L 11 R 402/17 – juris; zuletzt vgl. auch Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris). Was unter den besonderen Umständen des Falles zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht näher definiert. Da § 46 Abs. 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 BVG) nachgebildet ist, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009 - B 13 R 55/08 Rc - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris unter Hinweis auf BT-Drucks 14/4595 Seite 44). Danach sind als besondere Umstände i.S.v. § 46 Abs. 2a SGB VI alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an. Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009, a.a.O.). Lediglich wenn der Hinterbliebene keine - glaubhaften - Angaben über die inneren Umstände macht, darf sich die Ermittlung, welche Gründe für die Eheschließung ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände i.S.d. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI handelt, auf nach außen tretende objektive Tatsachen beschränken. Ansonsten sind auch die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat zu betrachten und vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009, a.a.O.).
Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand i.S.d. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, bei dem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt ("plötzlich" und "unerwartet") eingetreten ist (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009 m.w.N.; siehe auch Ringkamp in Hauck/Noftz, SGB VI, § 46 RdNr. 38). In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. In den Gesetzesmaterialien wird als ein Beispiel hierfür der "Unfalltod" genannt (BT-Drucks 14/4595 Seite 44). Unvermittelt eingetreten in diesem Sinne ist der Tod aber auch bei einem Verbrechen oder bei einer Erkrankung, die plötzlich aufgetreten ist und schnell zum Tode geführt hat (z.B. Infektionskrankheit oder Herzinfarkt bei unbekannter Herzerkrankung).
Litt der Versicherte hingegen zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris) unter Hinweis auf BSG 05.05.2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg 16.10.2012 - L 11 R 392/11 – juris; LSG Baden-Württemberg 05.12.2017 - L 11 R 402/17 - juris). Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten ist indes der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009, a.a.O.).
Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG i.V.m § 292 ZPO der volle Beweis erbracht wird (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009 a.a.O.; Ringkamp in Hauck/Noftz a.a.O. RdNr. 38). Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris).
Das Vorliegen von "besonderen Umständen" i.S.d. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist von den Rentenversicherungsträgern und den Sozialgerichten von Amts wegen zu prüfen; es gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X, § 103 SGG). Die Darlegungs- und Beweislast für ihr Vorliegen als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009, a.a.O.), vorliegend die Klägerin.
Entgegen dem SG im angefochtenen Urteil und entgegen der Ansicht der Beklagten ist zur Überzeugung des Senats der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI vorliegend erfüllt.
Der Senat hat insoweit zwar festgestellt, dass der Versicherte am 02.10.2014, also zum Zeitpunkt der Eheschließung, an einer nicht heilbaren, tödlich verlaufenden Erkrankung, nämlich einem metastasierenden Adenokarzinom gelitten hatte. Der Versicherte war, wie auch die Klägerin, von Dr. L. hierüber aufgeklärt worden. Dr. L. konnte lediglich keine verlässliche Lebensdauer mitteilen, jedoch deutlich machen, dass die Erkrankung absehbar tödlich verlaufen wird.
Zwar haben die Klägerin und der Versicherte erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 22.09.2014 die Eheschließung beim Standesamt angemeldet. Zum damaligen Zeitpunkt war der Klägerin und dem Versicherten klar, dass die Eheschließung schnell zu vollziehen sei. Für den Senat ist aber dennoch widerlegt, dass es sich um eine Versorgungsehe handelt, auch wenn zum Zeitpunkt der Erstdiagnose der todbringenden Krebserkrankung des Versicherten im Sommer 2014 die Eheschließung noch nicht beim Standesamt angemeldet, auch noch kein Hochzeitstermin vereinbart war und das Aufgebot, die Anmeldung der Eheschließung, das Vorgespräch beim Standesamt und auch die Buchung der Räumlichkeiten bei Zeugen G. , wo die Hochzeitsfeierlichkeit stattfand, erst als die kroatischen Unterlagen in Deutschland eingetroffen waren, mithin im September 2014, angegangen worden waren.
Der Senat konnte jedoch anhand anderer Vorbereitungshandlungen feststellen, dass die Heirat konkret vorbereitet und eine konkrete Heiratsabsicht bestanden hatte, sodass der Senat zu seiner vollen Überzeugung feststellen konnte, dass nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Dies lässt sich jedoch nicht aus den Hochzeitsvorbereitungen im Jahr 2011 ableiten. Denn zwar hatten die Klägerin und der Versicherte, wie sich auch der Besorgung von Unterlagen und der Vorsprache beim Standesamt ergibt bereits konkrete Hochzeitsvorbereitungen getroffen, aus denen sich damals ein konkreter Hochzeitswille und ergibt. Doch wurde diese konkrete Planung dadurch aufgegeben, dass der Versicherte und die Klägerin die Verfolgung dieses Heiratsplanes zurückgestellt hatten, bis "irgendwann" im Rahmen eines gemeinsamen Urlaubes die kroatischen Unterlagen, denen für die Hochzeit nur eine gewisse Geltungsdauer zukommt, da Standesämter aktuelle Unterlagen (maximal 3 bis 6 Monate alt) verlangen, erneut beschafft werden würden. Auch die bloße Verlobung mag zwar nach außen das gegenseitige Versprechen von Mann und Frau, miteinander die Ehe einzugehen durch das ein Rechtsverhältnis zwischen den Verlobten begründet wird (BeckOK BGB/Hahn, 48. Ed. 1.11.2018, BGB § 1297 Rn. 2, 3), doch besteht weder eine Rechtspflicht zur Vollzug des Verlöbnisses (§ 1297 Abs. 1 BGB), noch war bei der Klägerin und dem Versicherten ein konkreter Vollzug durch einen anstehenden Heiratstermin geplant. Vielmehr diente das Verlöbnis dazu, den Kindern des Versicherten aus dessen erster Ehe die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der Beziehung zur Klägerin aufzuzeigen. Das aber genügt dem Erfordernis einer "konkreten Hochzeitsplanung" bzw. eines "konkreten Heiratswillens", die als besondere Umstände die Annahme einer Versorgungsehe i.S.d. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI widerlegen, noch nicht. Damit ist der 2011 gefasste konkrete Heiratswille und die zu dessen Umsetzung getätigten Maßnahmen wieder unkonkret geworden, sodass hieraus nicht auf besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe im Jahr 2014 widerlegen, geschlossen werden kann.
Der Senat konnte aber feststellen, dass zu Beginn des Jahres 2014 der Versicherte und die Klägerin konkret beabsichtigten, zu heiraten und dazu konkrete Umsetzungsmaßnahmen in die Wege leiteten, woraus der Senat zu seiner Überzeugung ableiten und feststellen konnte, dass die Annahme einer Versorgungsehe widerlegt ist.
So war zu Beginn des Jahres 2014, als die Lungenkrebserkrankung noch nicht erkennbar war, von der Klägerin und dem Versicherten geplant worden, nach Kroatien zu reisen um dort die für eine gemeinsame Heirat benötigten Unterlagen zu besorgen. Dazu hatten der Versicherte und die Klägerin mit dem als Zeugen vernommenen Bevollmächtigten eine gemeinsame Reise nach Kroatien vereinbart, die der Bevollmächtigte für sich, seine Ehefrau, den Versicherten und die Klägerin gebucht hatte. Dazu hatte die Klägerin auch ihrer Schwester aufgetragen, die Kontakte zu den jeweiligen kroatischen Behörden herzustellen und ihr Kommen in der Urlaubswoche anzukündigen und Vorsprachen zu vereinbaren. Die Klägerin hatte beim Standesamt in Offenburg bereits erfragt, welche Unterlagen benötigt würden und der Bevollmächtigte hatte die dafür erforderlich gehaltenen deutschen Unterlagen bereits vorbereitet. Die Planung der gemeinsamen Reise, die Buchung des Fluges, die Besorgung der Unterkunft bei der Schwester der Klägerin, die Planung der Besuche und Terminvereinbarung bei den kroatischen Behörden sind ernsthafte und eindeutige Schritte hin auf eine konkrete Hochzeit, die wegen des Umstandes, dass die Standesämter die ausländischen, aber auch viele inländischen Unterlagen nur innerhalb einer Geltungszeit von 3 bzw. 6 Monaten nach Ausstellung akzeptieren, verbunden mit dem auch vorliegend nach außen dokumentierten Willen, gemeinsame die Ehe einzugehen, sobald die Unterlagen vorliegen, eine konkrete und zeitnahe Umsetzung der konkreten Heiratspläne dokumentieren. Insoweit sieht der Senat diesen tatsächlich angestrengten Planungs- und Umsetzungsaufwand im vorliegenden Fall als einen besonderen Umstand an, der die Annahme, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, widerlegt, zumal die Klägerin auch finanziell nicht auf die Hinterbliebenenversorgung angewiesen war.
Dass die Reise nicht unmittelbar nach Fassung dieses Entschlusses angetreten worden war, sondern erst im Juni 2014 stattfinden sollte, steht dieser Überzeugung nicht entgegen. Denn der Anfang des Jahres 2014 gefasste Wille, diese Reise zu tätigen, flankiert durch die weiteren, bereits beschriebenen Umsetzungsmaßnahmen ist ausreichend konkret und auch zeitlich nicht unabsehbar aufgeschoben. Vielmehr konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden, weshalb die Reise erst im Juni stattfinden sollte. So war der Versicherte Anfang des Jahres 2014 der Überzeugung, er könne ab Februar 2014 wieder arbeiten und im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach langer krankheitsbedingter Unterbrechung einen frühen Urlaub nicht vertreten. Daher wird mit dem Aufschub der Reise bis in den Juni 2014 hinein nicht dokumentiert, dass der Heiratswille erneut unkonkret geworden war; vielmehr zeigt sich mit der Buchung der Reise im März 2014 und der Beschaffung von weiteren Unterlagen, Organisation von Terminen in Kroatien und der Vorbereitung der Reise usw., dass die Zeit bis zur Reise im Juni 2014 genutzt wurde um die Heirat durch weitere konkrete Umsetzungsmaßnahmen voranzutreiben. Dass es sich nicht um eine bloße Urlaubsreise gehandelt hatte, war bereits zu Beginn des Jahres 2014, als die Reise geplant wurde, deutlich und nicht nur subjektiv im Innern des Versicherten und der Klägerin, sondern wurde auch gegenüber dem Bevollmächtigten nach außen dokumentiert, der gerade zu diesem Zweck die Reise buchte.
Soweit der Senat zunächst Zweifel an der Überzeugungskraft des Vorbringens der Klägerin dahingehend hatte, dass nicht zu erklären war, weshalb der Versicherte eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu Beginn des Jahres 2014 angenommen hatte und diese durch eine Kroatienreise zur Beschaffung der fehlenden Unterlagen nicht alsbald wieder unterbrechen wollte, tatsächlich aber nicht mehr gearbeitet und vielmehr im April 2014 einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für erwerbsgeminderte Versicherte (eine Schwerbehinderung war bis dahin nicht festgestellt) einreichte, konnte dies in der mündlichen Verhandlung dadurch ausgeräumt werden, dass der Senat feststellen konnte, dass der Versicherte im Januar 2014, als der Heiratswille und dessen Umsetzung wieder konkret wurden, davon ausgegangen war, tatsächlich ab 01.02.2014 wieder erwerbstätig zu sein; erst als dann entgegen deren vorherigen Aussagen die Ärzte von einer Erwerbstätigkeit abgeraten und später dann im April sogar das Krankentagegeld entzogen worden war, hatte sich der Versicherte zur Rentenantragstellung entschlossen. Damit kann aus dem Geschehensablauf weder auf die Unglaubwürdigkeit der Klägerin und des als Zeugen vernommenen Bevollmächtigten geschlossen werden, noch auf eine Unkonkretheit der den Hochzeitswillen umsetzenden Maßnahmen. Denn die konkreten Umsetzungsmaßnahmen wurden trotz der Widrigkeiten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit und den Entzug des Krankentagegeldes fortgesetzt, wie sich aus der Buchung der Reise Anfang März 2014 durch den Bevollmächtigten und der Beschaffung von Unterlagen und Beauftragung der Schwester zur Organisation von Terminen bei kroatischen Behörden durch die Klägerin ergibt. Damit konnte der Senat feststellen, dass die Klägerin und der Versicherte, bereits bevor sie Kenntnis von der tödlichen Erkrankung hatten, konkrete Schritte zur Umsetzung der Heiratspläne unternommen hatten und damit im vorliegenden Fall besondere Umstände bestehen, die die Annahme, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, widerlegen.
Erst als im Juni, kurz vor der gebuchten und geplanten Reise die Tumorerkrankung virulent geworden war, wurde die Reise abgesagt. Dass dadurch eine Verzögerung bis zum September 2014, als die Unterlagen über das Konsulat beschafft worden waren, eintrat, bedeutet nicht, dass die Hochzeitspläne aufgegeben oder wieder unkonkret geworden waren. Denn trotz der Diagnose hatten der Versicherte und die Klägerin nunmehr durch Beschaffung der Unterlagen über das Konsulat gezeigt, dass der gefasste konkrete Hochzeitsentschluss weiterhin umgesetzt und nicht auf unabsehbare Zeit verschoben worden war, wie es 2011 geschehen war.
Dass die Klägerin und der Versicherte die aus Kroatien benötigten Unterlagen im Rahmen einer Urlaubsreise mit einem Zusammentreffen mit Freunden und Familie in Kroatien und nicht über das Konsulat beschaffen wollten, zeigt nicht, dass es an einem konkreten Hochzeitsentschluss oder konkreten Umsetzungsmaßnahmen gefehlt hätte. Denn der Weg der Unterlagenbeschaffung über das Konsulat und der durchaus verständliche Weg der Unterlagenbeschaffung im Rahmen eines Kroatienaufenthalts mit Besuch bei der Familie sind rechtlich zwei durchaus mögliche Arten der Beschaffung von Unterlagen. Keiner dieser beiden Alternativen steht von vornherein entgegen, dass sie ungeeignet, unvernünftig oder nicht nachvollziehbar wäre. Dass der Weg einer Unterlagenbeschaffung über das Konsulat schneller, günstiger und weniger aufwändig gewesen wäre, bedeutet nicht, dass dieser Weg im Rahmen der Beurteilung nach § 46 Abs. 2a SGB VI der einzige Weg wäre, mit dem eine Versorgungsehe widerlegt werden könnte. Vielmehr standen dem Versicherten und der Klägerin beide Wege offen. Dass sie den aufwändigeren Weg gewählt haben, lässt den Senat nicht an der Konkretheit des Heiratsentschlusses und dessen konkreten Umsetzung zweifeln.
Damit ist der Senat in der Gesamtschau der zu beurteilenden objektiven und subjektiven Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe widerlegt ist.
Damit war die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG vom 07.02.2018 sowie des Bescheids der Beklagten vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01.03.2015 bis 28.02.2017 (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) kleine Witwenrente – die Voraussetzungen einer großen Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI liegen nicht vor - aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes Rolf H. B. , geboren 1950, gestorben am 16.02.2015, in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Auf diese Rente ist nach § 97 SGB VI Einkommen anzurechnen, was die Beklagte zu berechnen hat, weshalb der Senat aber im Rahmen eines Grundurteils (§ 130 Abs. 5 SGG) antragsgemäß lediglich zur Gewährung der Rente dem Grunde nach ("in gesetzlichem Umfang") verurteilen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente (kleine Witwenrente) für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 28.02.2017 zusteht.
Der bei der Beklagten versicherte Rolf H. B. wurde 1950 geboren. Dieser war seit 1988 in erster Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe stammen drei Kinder. Diese Ehe wurde mit Urteil des AG Offenburg vom 21.07.2011 geschieden; Rechtskraft trat am 30.08.2011 ein (vgl. Blatt 96 der Beklagtenakte).
Der Versicherte beantragte am 17.04.2014 (Blatt 2 der Beklagtenakte) die Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige (§ 37 SGB VI), die die Beklagte mit Bescheid vom 01.09.2014 gewährte (vgl. Blatt 88 der Beklagtenakte).
Die 1973 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige. Sie war in erster Ehe von 2000 bis zur Scheidung durch Urteil des AG Offenburg vom 05.03.2008 verheiratet. Mit dem Versicherten lebte sie seit 15.12.2008 zusammen (vgl. Bescheinigung des Ortsvorstehers K. G. vom 06.03.2015, Blatt 137 der Beklagtenakte). Sie erhielt am 09.09.2014 die als Ehefähigkeitszeugnis dienenden kroatischen Bestätigungen ausgestellt. Am 24.09.2014 meldete die Klägerin gemeinsam mit dem Versicherten die Eheschließung bei dem Standesamt Offenburg an. Nach einem Aktenvermerk der Standesbeamtin B. vom 24.09.2014 wurde aufgrund der besonderen gesundheitlichen Situation auf die Vorlage des ausländischen Scheidungsurteils mit Apostille und Übersetzung verzichtet.
Die Ehe der Klägerin und des Versicherten wurden am 02.10.2014 in der Ortsverwaltung W. vor dem Ortsvorsteher K. G. als Traustandesbeamter geschlossen (Eheurkunde vgl. Blatt 135 der Beklagtenakte); der Bevollmächtigte der Klägerin und dessen Ehefrau waren Trauzeugen.
Der Versicherte verstarb am 16.02.2015 (vgl. Sterbeurkunde, Blatt 114 der Beklagtenakte).
Die Klägerin beantragte am 15.03.2015 (Blatt 125/139 der Beklagtenakte) die Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei der Beklagten.
Die Fachärztin für Allgemeinmedizin V. bestätigte (Blatt 136 der Beklagtenakte), dass die Klägerin und ihr Ehemann, den sie hausärztlich behandelt habe, viele Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hätten. Nach einer weiteren ärztlichen Stellungnahme von Frau V. vom 09.05.2015 (Blatt 155 der Beklagtenakte) hatte sich nach der im Juni 2014 gestellten Krebsdiagnose und einer Operation durch Thorakoskopie und Pleurektormie im Juli 2014 und einer ab 01.08.2014 durchgeführten Chemotherapie sowie Bestrahlung vom 07.08.2014 bis zum 19.09.2014 und Beginn eines 2. Zyklus der Chemotherapie ab 08.09.2014 eine gute Verträglichkeit gezeigt. Der klinische Allgemeinzustand habe sich bis 9/2014 stabilisiert. Auch wenn die Krebserkrankung bekannt gewesen sei, sei die rasche Verschlechterung des Allgemeinzustandes und der Tod im Februar 2015 unerwartet gewesen, insbesondere weil sich ein Tumorrückgang gezeigt habe.
Nach beratungsärztlicher Stellungnahme des Dr. H. (Blatt 191 der Beklagtenakte) hatte zur Zeit der Eheschließung ein ausgedehntes, weit fortgeschrittenes und metastasiertes Adenokarzinom der Lunge vorgelegen, zudem hätten schlechte Prognosefaktoren bestanden. Die Radio-Chemotherapie sei daher nur noch palliativ erfolgt. Es sei damals sicher nicht klar abzusehen gewesen, wann der Versicherte sterben würde und dass ein akutes Nierenversagen auftreten würde. Ein Versterben innerhalb eines Jahres sei aber zumindest nicht unwahrscheinlich gewesen. Eine unvorhergesehene Erkrankung, die plötzlich zum Tode geführt habe, sei eher nicht anzunehmen.
Mit Bescheid vom 10.06.2015 (Blatt 193 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte den Antrag auf Witwenrente ab. Die Annahme einer Versorgungsehe habe nicht widerlegt werden können. Der Ehemann habe bereits bei Eheschließung an einer lebensbedrohlichen Krankheit gelitten. Dies schließe regelmäßig die Widerlegung der Versorgungsehe aus. Besondere dagegensprechende Umstände seien nicht nachgewiesen worden.
Den hiergegen am 26.06.2015 eingelegten Widerspruch der Klägerin (Blatt 194 der Beklagtenakte) wies die Beklagte nach erneuter beratungsärztlicher Stellungnahme des Dr. H. vom 20.08.2015 (Die Lungenkrebserkrankung sei bereits weit fortgeschritten, die Therapie nur noch palliativ, also ohne Aussicht auf Heilung gewesen.) mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2015 (Blatt 219 der Beklagtenakte) den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat am 23.12.2015 beim Sozialgericht (SG) Freiburg Klage erhoben. Der Tod sei auf ein völlig überraschendes und mit der Erkrankung nicht in Verbindung stehendes Nierenversagen zurückzuführen. Es sei beabsichtigt gewesen, nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens des Versicherten die Ehe einzugehen. Nachdem sie sich im Herbst 2011 nach Kroatien begeben habe, um das internationale Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen und erteilt bekommen zu haben, habe sich herausgestellt, dass die Unterlagen, als diese dem Standesamt Offenburg vorgelegt worden seien, entweder zu alt oder nicht vollständig gewesen seien. Die beabsichtigte Sofortheirat sei aufgeschoben worden, ohne jedoch die Heiratsabsicht ganz aufzugeben. Anfang 2012 sei ihr Ehemann an Diabetes erkrankt, so dass sie gehindert gewesen sei, nach Kroatien zu reisen. Im Juni 2014 sei die Tumordiagnose gestellt worden. Nach erneuter Einholung des kroatischen Ehefähigkeitszeugnisses seien die Unterlagen rechtzeitig zusammengetragen worden. Damit sei die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt. Die Heirat sei auch erst dann erfolgt, als der Erfolg der medizinischen Behandlung eine gemeinsame Zukunft in Aussicht gestellt habe.
Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der den Versicherten behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Dr. R. , Oberarzt der Palliativstation des O. Klinikums, hat dem SG am 17.08.2017 geschrieben (Blatt 45/55 der SG-Akte), er sei nur in den letzten Lebensmonaten des Versicherten in die Behandlung involviert gewesen. Darüber hinaus hat die Verwaltung des O. Klinikums Berichte (Blatt 56/77 der SG-Akte) vorgelegt.
Prof. Dr. M. (Radio-Onkologie) vom O. Klinikum hat mit Schreiben vom 24.08.2017 (Blatt 78/84 der SG-Akte) an die betreuende Abteilung Hämato-/Onkologie verwiesen und den Bericht vom 12.12.2014 vorgelegt ("Wir sahen einen Pat. in ordentlichem AZ und EZ ").
Die Hausärztin V. hat dem SG mit Schreiben vom 09.09.2017 (Blatt 91/108 der SG-Akte) mitgeteilt, die plötzlich auftretende Harnabflussstörung 2/15 im Verlauf rasche Entwicklung eines akuten Nierenversagens sei Todesursache. Ab Juni 2014 sei ein Zustand einer lebensbedrohlichen Krankheit eingetreten, damals sei bekannt gewesen, dass eine Krebserkrankung vorliege.
Der Facharzt für Innere Medizin, Onkologie /Hämatologie Dr. L. hat dem SG mit Schreiben vom 13.09.2017 (Blatt 109/129 der SG-Akte) mitgeteilt, dass durch einen Nierenstein bzw. eine Abflussbehinderung im Bereich des linken Harnleiters einen Aufnahmetermin in der urologischen Abteilung des O. Klinikums gehabt habe. Er habe den Versicherten bei der Vorstellung am 17.07.2014 darüber aufgeklärt, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege. Er habe explizit erklärt, dass keine Heilungsmöglichkeit bestehe. Die Überlebensprognose sei schwierig, da diese auch abhängig sei von dem Ansprechen der noch möglichen Behandlungen.
Das SG hat die Akte des Standesamtes der Stadt Offenburg beigezogen (vgl. nachgeheftete Anlage zur SG-Akte).
Die Klägerin hat u.a. mitgeteilt, dass sie aufgrund des im Nachsorgetermin vom 14.11.2014 dargestellten Befindens davon ausgegangen seien, dass noch eine lange Ehezeit möglich sei.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2018 (zur Niederschrift vgl. Blatt 160/163 der SG-Akte) die Zeugen G. , E. und G. vernommen. Die Klägerin hat sich ebenfalls geäußert.
Mit Urteil vom 07.02.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kammer habe sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass hier besondere Umstände vorlägen, die ausnahmsweise der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe entgegenstehen.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 12.04.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.04.2018 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Dass im Jahr 2011 bereits ein konkreter Heiratsentschluss vorgelegen habe, sei vorgetragen und unter Beweis gestellt worden. Sie sei Ende 2011 nach Kroatien gefahren, um dort das internationale Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen und nach Deutschland mitzunehmen. Sie habe weiter vorgetragen, dass sie sodann Anfang Januar 2012 beim Standesamt vorgesprochen und die von ihr gesammelten Unterlagen vorgelegt habe. Ihr sei dann mitgeteilt worden, dass bei der Aufgebotsbestellung auch noch hinsichtlich ihres eigenen Scheidungsurteils die Apostille fehle, wobei man ihr mitgeteilt habe, dass entweder die Gültigkeitsdauer des Ehefähigkeitszeugnisses von drei Monaten bereits abgelaufen gewesen sei oder aber man ihr mitgeteilt habe, dass jedenfalls bis zur Besorgung der Apostille die drei-Monats-Frist zwingend ablaufen werde. Sie sei deshalb von einer Standesamtsmitarbeiterin aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen noch zu besorgen bzw. für ein noch nicht abgelaufenes Ehefähigkeitszeugnis Sorge zu tragen. Vorliegend sei ihr Entschluss und ihres späteren Ehemannes zu berücksichtigen, nunmehr ein neues Ehefähigkeitszeugnis im Rahmen einer gemeinsamen Kroatienreise zu beantragen und abzuholen. Diese Reise sei tatsächlich, ohne dass ein konkretes Datum schon festgestanden habe, für den Sommer 2012 geplant gewesen. Im Hinblick auf diese Planung habe sie und ihr späterer Ehemann vor dieser anstehenden Reise nun beschlossen, ihre Heiratsabsicht auch durch eine Verlobungsfeier öffentlich zu machen. Diese Verlobungsfeier, die am 04.05.2012, ihrem Geburtstag, gefeiert worden sei, sollte insbesondere den zur Verlobungsfeier selbstverständlich anwesenden Kindern des Ehemanns die Absicht dokumentieren, nun nach seiner Scheidung eine Ehe mit ihr eingehen zu wollen. Hätte man sie hierauf angesprochen, so hätte sie mitteilen können, dass die Hochzeit sogleich nach Rückkehr von der von ihr mit ihrem Ehemann beabsichtigten Reise nach Kroatien zum Zwecke der Besorgung des internationalen Ehefähigkeitszeugnisses geplant sei. Anlässlich der Verlobungsfeier seien jedenfalls die Beteiligten davon ausgegangen, dass die Hochzeit wohl im Spätsommer oder Frühherbst stattfinden werde, sobald man die noch anstehenden Formalien der Zusammentragung der Heiratspapiere anlässlich des geplanten Kroatienurlaubes erledigt habe. Dass es zur Zusammentragung bzw. der Aktualisierung der Heiratspapiere nicht zwingend eines gemeinsamen Kroatienurlaubs bedurft hätte und dass es vielmehr auch andere Wege zur Beschaffung sämtlicher Heiratspapiere gegeben hätte, beweise keinesfalls, dass der 2011 gefasste Heiratsentschluss nicht weiterverfolgt und die Umsetzung dieses Entschlusses zurückgestellt worden wäre. Sie und ihr Ehemann seien seinerzeit von dem Gedanken, ihren Heiratsentschluss im Rahmen einer gemeinsamen Reise nach Kroatien zur Besorgung der Heiratspapiere umzusetzen, solchermaßen gefangen gewesen, dass sie an Alternativen tatsächlich gar nicht gedacht hätten. Die für den Sommer geplante Reise nach Kroatien habe nicht stattgefunden wegen der Zuckererkrankung des späteren Ehemanns, die ab dem Frühsommer 2012 eine ständige podologische Behandlung erforderlich gemacht habe, in deren Rahmen er mindestens einmal wöchentlich in Behandlung gewesen sei, was einem kurzfristigen Kroatienurlaub entgegengestanden habe. Dies wiederum habe die kurzfristige Umsetzung der Heiratsabsicht verhindert. Als sich im Spätherbst 2013 sodann erste Erfolge der podologischen Behandlung abgezeichnet hätten, habe man sich wieder konkrete Gedanken über Reisetermine nach Kroatien gemacht. Nachdem dem Ehemann ärztlicherseits konkrete Hoffnungen gemacht worden seien, dass seine wegen der Zuckererkrankung und der offenen Füße gegebene Arbeitsunfähigkeit zum Jahresbeginn 2014 enden könnte, seien wieder konkrete Pläne geschmiedet worden. Da der Ehemann nicht gleich nach einer weit mehr als einem Jahr unterbrochenen Arbeitstätigkeit nicht sogleich Urlaub nehmen wollte, sei man übereingekommen, dass man nun im Frühsommer 2014 die Reise zur Besorgung der Heiratspapiere antreten werde. Sie und ihr Ehemann, mit welchen der Bevollmächtigte und dessen Frau eng befreundet gewesen seien, hätten aus diesem Anlass beim Bevollmächtigten nachgefragt, ob man nicht eine gemeinsame Reise nach Kroatien unternehmen wolle. Der Bevollmächtigte selbst habe sich für eine solche Reise gerne bereit erklärt, wobei er allerdings wegen der Länge der Fahrtstrecke auf einer Flugreise bestanden habe. Nachdem man sich sodann terminlich verständigt habe, habe der Bevollmächtigte sodann für sie und ihren Ehemann sowie für sich selbst und seine Frau am 06.03.2014 eine Flugreise von Baden-Baden nach Zadar/Kroatien für den 25.06.2014 gebucht. Es sei verabredet gewesen, dass ihre Schwester, die Zeugin D. , im Vorfeld dieser Reise einige vorbereitende Unternehmungen zur Besorgung der Heiratspapiere unternehme und im Übrigen die Reisegruppe sodann am Flughafen in Zadar abhole, damit sie und ihr Mann die gebotenen Formalien zur Erlangung der Heiratspapiere erledigen könnten. Im Übrigen sollte ein gemeinsamer Frühsommerurlaub in Kroatien verbracht werden. Hierzu sei es dann nicht mehr gekommen, nachdem sich im Juni 2014 die Krebsdiagnose beim Ehemann eingestellt habe. Nachdem nun die plötzliche Krebsdiagnose die beabsichtigte gemeinsame Reise zur Besorgung der Heiratspapiere verhindert habe, habe sie sich und ihr Ehemann nach Stabilisierung der gesundheitlichen Situation Gedanken um alternative Bemühungen zur Besorgung der Heiratspapiere gemacht und entsprechende Vorbereitungen veranlasst. Nachdem diese Papiere sodann vorgelegen hätten, habe man einen konkreten Heiratstermin bestimmen und sodann zu einem Zeitpunkt, zu welchem sie und ihr Mann ein durchaus noch langfristiges gemeinsames Zusammenleben erhofft hätten, den nun seit Jahren bestehenden Heiratsentschluss umgesetzt.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es lägen keine "besondere Umstände" vor, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme gerechtfertigt sei, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Es gelte weiterhin die gesetzlich festgelegte Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, dass also eine sogenannte Versorgungsehe vorgelegen habe. Die Beweislast trage die Klägerin. Soweit das SG nach der Aussage der Zeugin E. davon ausgehe, die Klägerin habe die Eheschließung zunächst bereits im Jahr 2011/2012 vorbereiten wollen, stelle das SG fest, dass es darüber hinaus jedoch einem tatsächlichen Weiterbetreiben derartiger Vorbereitungen und der Verwirklichung fehle. Auch der Vortrag der Klägerin, sie habe aufgrund des Gedankens eines gemeinsamen Kroatienurlaubs keine Alternativen für die Besorgung der Heiratspapiere gesehen, vermöge den Zweifel nicht auszuräumen. Vielmehr festige dies den Eindruck, die Beschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses sei in Verbindung mit dem Urlaub zweckmäßig gewesen. Lägen zwischen tatsächlicher Hochzeit und früheren Heiratsplänen nahezu zwei Jahre, so könne eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Heiratsentschlusses nur dann angenommen werden, wenn nachvollziehbar dargelegt werde, weshalb die Heiratspläne nicht zu einem früheren Zeitpunkt verwirklicht werden konnten. An einer derartigen nachvollziehbaren Darlegung fehle es hier. Soweit die Klägerin vortrage, die Umsetzung der die Heirat vorbereitenden Reise nach Kroatien sei aufgrund der zu behandelnden Zuckererkrankung des späteren Ehemanns gescheitert, zeige dies, dass auch die Pläne der Ehevorbereitung zunächst nicht konsequent weiterverfolgt worden seien. Es sei auch für die Klägerin war aufgrund des Zustandes ihres späteren Ehemanns im Frühjahr 2012 nicht absehbar gewesen, wann konkrete Reisepläne nach Kroatien wiederaufgenommen werden könnten. Spätestens Ende des Jahres 2012 hätte sich die Klägerin Gedanken über alternative Beschaffungswege für das Ehefähigkeitszeugnis machen müssen. Der Vortrag der Klägerin vermöge nicht den Eindruck zu erwecken, die Umsetzung der Heiratspläne konsequent und zeitnah verfolgt zu haben, obwohl dies unter Überwindung formaler Hindernisse objektiv möglich gewesen wäre.
Im nichtöffentlichen Termin am 06.07.2018 (zur Niederschrift vgl. Blatt 37/40 der Senatsakte) wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 28.08.2018 (Blatt 49/54 der Senatsakte) u.a. ausgeführt, es sei nach der Rechtsprechung selbstverständlich anerkannt, dass auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis dem Ehegatten der Nachweis möglich sei, dass dessen ungeachtet überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet worden sei. Hierbei seien die vorgetragenen und erkennbaren besonderen Umstände, die zur Eheschließung geführt hätten, zu betrachten und zu bewerten. Sie und der Versicherte hätten schon im Jahr 2005, beide seinerzeit noch verheiratet, eine eheähnliche Gemeinschaft begründet. Der Versicherte sei damals aus seiner gemeinschaftlichen Ehewohnung ausgezogen und in ihre Wohnung eingezogen. Man habe in dieser Wohnung bis in das Jahr 2008 zusammengelebt, um sodann im Jahre 2008 gemeinschaftlich mit den Kindern des Versicherten in dessen Haus einzuziehen, um die eheähnliche Gemeinschaft dort fortzusetzen. Nachdem zu jener Zeit von beiden späteren Ehegatten das jeweils eigene Scheidungsverfahren anhängig gewesen sei, habe man schon seinerzeit beschlossen, nach rechtskräftigem Abschluss der jeweiligen Scheidungsverfahren die eheähnliche Gemeinschaft in eine Ehe überzuleiten. Soweit in diesem Zusammenhang im Rahmen des Anhörungstermins von gerichtlicher Seite angemerkt worden sei, dass es auch seinerzeit immer noch an einem konkreten Heiratstermin gefehlt habe, sei diese Annahme nur bei oberflächlicher Betrachtung zutreffend. Zwar habe tatsächlich ein konkreter Termin noch nicht festgestanden, gleichwohl sei diese Reise gebucht worden, um nach Rückkehr in Deutschland mit den besorgten Papieren das Aufgebotsverfahren einzuleiten. Nach Abwicklung der standesamtlichen Formalitäten sollte sodann die Hochzeit gefeiert werden. Der Hochzeitstermin sei also schon ganz konkret ins Auge gefasst, ohne dass er wegen der Unwägbarkeiten der Dauer des behördlichen Verfahrens bereits habe fest bestimmt werden können.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2018 hat der Senat auf Antrag der Klägerin beschlossen, Rechtsanwalt Dr. L. als Zeugen zu vernehmen, und die Sitzung vertagt. In der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2019 wurde Rechtsanwalt Dr. L. vom Senat als Zeuge vernommen (zu dessen Aussagen vgl. die Niederschrift vom 22.0.22019).
Die Klägerin beantragt. das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 07.02.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 zu verurteilen, ihr ab dem 0l.03.2015 bis 28.02.2017 kleine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die beigezogene Akte des SG sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat nach dem Tod ihres Ehemannes, dem Versicherten Rolf H. B. , am 16.02.2015 dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung einer kleinen Witwenrente in der Zeit vom 01.03.2015 bis zum 28.02.2017.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Unter gewissen Voraussetzungen besteht Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI.
Vorliegend war die Klägerin seit dem 02.10.2014 mit dem am 16.02.2015 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, verheiratet. Auch hat sie nicht wieder geheiratet. Der Anspruch ist auch nicht nach § 46 Abs. 2a SGB VI in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Vorliegend hat die Ehe nicht mindestens ein Jahr, vielmehr nur vom 02.10.2014 bis zum 16.02.2015, gedauert. Entscheidend ist daher, ob "besondere Umstände" vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme gerechtfertigt ist, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Solche besondere Umstände hat der Senat feststellen können.
Der Begriff der "besonderen Umstände" i.S.v. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG 03.09.1986, 9a RV 8/84, BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 m.w.N.; s. hierzu und zum Folgenden auch LSG Baden-Württemberg 19.04.2016 - L 11 R 2064/15 – juris und LSG Baden-Württemberg 05.12.2017 - L 11 R 402/17 – juris; zuletzt vgl. auch Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris). Was unter den besonderen Umständen des Falles zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht näher definiert. Da § 46 Abs. 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 BVG) nachgebildet ist, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009 - B 13 R 55/08 Rc - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris unter Hinweis auf BT-Drucks 14/4595 Seite 44). Danach sind als besondere Umstände i.S.v. § 46 Abs. 2a SGB VI alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an. Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009, a.a.O.). Lediglich wenn der Hinterbliebene keine - glaubhaften - Angaben über die inneren Umstände macht, darf sich die Ermittlung, welche Gründe für die Eheschließung ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände i.S.d. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI handelt, auf nach außen tretende objektive Tatsachen beschränken. Ansonsten sind auch die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat zu betrachten und vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009, a.a.O.).
Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand i.S.d. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, bei dem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt ("plötzlich" und "unerwartet") eingetreten ist (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009 m.w.N.; siehe auch Ringkamp in Hauck/Noftz, SGB VI, § 46 RdNr. 38). In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. In den Gesetzesmaterialien wird als ein Beispiel hierfür der "Unfalltod" genannt (BT-Drucks 14/4595 Seite 44). Unvermittelt eingetreten in diesem Sinne ist der Tod aber auch bei einem Verbrechen oder bei einer Erkrankung, die plötzlich aufgetreten ist und schnell zum Tode geführt hat (z.B. Infektionskrankheit oder Herzinfarkt bei unbekannter Herzerkrankung).
Litt der Versicherte hingegen zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris) unter Hinweis auf BSG 05.05.2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg 16.10.2012 - L 11 R 392/11 – juris; LSG Baden-Württemberg 05.12.2017 - L 11 R 402/17 - juris). Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten ist indes der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009, a.a.O.).
Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG i.V.m § 292 ZPO der volle Beweis erbracht wird (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009 a.a.O.; Ringkamp in Hauck/Noftz a.a.O. RdNr. 38). Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris).
Das Vorliegen von "besonderen Umständen" i.S.d. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist von den Rentenversicherungsträgern und den Sozialgerichten von Amts wegen zu prüfen; es gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X, § 103 SGG). Die Darlegungs- und Beweislast für ihr Vorliegen als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht (Senatsurteil 29.06.2018 – L 8 R 4335/16 – juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009, a.a.O.), vorliegend die Klägerin.
Entgegen dem SG im angefochtenen Urteil und entgegen der Ansicht der Beklagten ist zur Überzeugung des Senats der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI vorliegend erfüllt.
Der Senat hat insoweit zwar festgestellt, dass der Versicherte am 02.10.2014, also zum Zeitpunkt der Eheschließung, an einer nicht heilbaren, tödlich verlaufenden Erkrankung, nämlich einem metastasierenden Adenokarzinom gelitten hatte. Der Versicherte war, wie auch die Klägerin, von Dr. L. hierüber aufgeklärt worden. Dr. L. konnte lediglich keine verlässliche Lebensdauer mitteilen, jedoch deutlich machen, dass die Erkrankung absehbar tödlich verlaufen wird.
Zwar haben die Klägerin und der Versicherte erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 22.09.2014 die Eheschließung beim Standesamt angemeldet. Zum damaligen Zeitpunkt war der Klägerin und dem Versicherten klar, dass die Eheschließung schnell zu vollziehen sei. Für den Senat ist aber dennoch widerlegt, dass es sich um eine Versorgungsehe handelt, auch wenn zum Zeitpunkt der Erstdiagnose der todbringenden Krebserkrankung des Versicherten im Sommer 2014 die Eheschließung noch nicht beim Standesamt angemeldet, auch noch kein Hochzeitstermin vereinbart war und das Aufgebot, die Anmeldung der Eheschließung, das Vorgespräch beim Standesamt und auch die Buchung der Räumlichkeiten bei Zeugen G. , wo die Hochzeitsfeierlichkeit stattfand, erst als die kroatischen Unterlagen in Deutschland eingetroffen waren, mithin im September 2014, angegangen worden waren.
Der Senat konnte jedoch anhand anderer Vorbereitungshandlungen feststellen, dass die Heirat konkret vorbereitet und eine konkrete Heiratsabsicht bestanden hatte, sodass der Senat zu seiner vollen Überzeugung feststellen konnte, dass nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Dies lässt sich jedoch nicht aus den Hochzeitsvorbereitungen im Jahr 2011 ableiten. Denn zwar hatten die Klägerin und der Versicherte, wie sich auch der Besorgung von Unterlagen und der Vorsprache beim Standesamt ergibt bereits konkrete Hochzeitsvorbereitungen getroffen, aus denen sich damals ein konkreter Hochzeitswille und ergibt. Doch wurde diese konkrete Planung dadurch aufgegeben, dass der Versicherte und die Klägerin die Verfolgung dieses Heiratsplanes zurückgestellt hatten, bis "irgendwann" im Rahmen eines gemeinsamen Urlaubes die kroatischen Unterlagen, denen für die Hochzeit nur eine gewisse Geltungsdauer zukommt, da Standesämter aktuelle Unterlagen (maximal 3 bis 6 Monate alt) verlangen, erneut beschafft werden würden. Auch die bloße Verlobung mag zwar nach außen das gegenseitige Versprechen von Mann und Frau, miteinander die Ehe einzugehen durch das ein Rechtsverhältnis zwischen den Verlobten begründet wird (BeckOK BGB/Hahn, 48. Ed. 1.11.2018, BGB § 1297 Rn. 2, 3), doch besteht weder eine Rechtspflicht zur Vollzug des Verlöbnisses (§ 1297 Abs. 1 BGB), noch war bei der Klägerin und dem Versicherten ein konkreter Vollzug durch einen anstehenden Heiratstermin geplant. Vielmehr diente das Verlöbnis dazu, den Kindern des Versicherten aus dessen erster Ehe die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der Beziehung zur Klägerin aufzuzeigen. Das aber genügt dem Erfordernis einer "konkreten Hochzeitsplanung" bzw. eines "konkreten Heiratswillens", die als besondere Umstände die Annahme einer Versorgungsehe i.S.d. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI widerlegen, noch nicht. Damit ist der 2011 gefasste konkrete Heiratswille und die zu dessen Umsetzung getätigten Maßnahmen wieder unkonkret geworden, sodass hieraus nicht auf besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe im Jahr 2014 widerlegen, geschlossen werden kann.
Der Senat konnte aber feststellen, dass zu Beginn des Jahres 2014 der Versicherte und die Klägerin konkret beabsichtigten, zu heiraten und dazu konkrete Umsetzungsmaßnahmen in die Wege leiteten, woraus der Senat zu seiner Überzeugung ableiten und feststellen konnte, dass die Annahme einer Versorgungsehe widerlegt ist.
So war zu Beginn des Jahres 2014, als die Lungenkrebserkrankung noch nicht erkennbar war, von der Klägerin und dem Versicherten geplant worden, nach Kroatien zu reisen um dort die für eine gemeinsame Heirat benötigten Unterlagen zu besorgen. Dazu hatten der Versicherte und die Klägerin mit dem als Zeugen vernommenen Bevollmächtigten eine gemeinsame Reise nach Kroatien vereinbart, die der Bevollmächtigte für sich, seine Ehefrau, den Versicherten und die Klägerin gebucht hatte. Dazu hatte die Klägerin auch ihrer Schwester aufgetragen, die Kontakte zu den jeweiligen kroatischen Behörden herzustellen und ihr Kommen in der Urlaubswoche anzukündigen und Vorsprachen zu vereinbaren. Die Klägerin hatte beim Standesamt in Offenburg bereits erfragt, welche Unterlagen benötigt würden und der Bevollmächtigte hatte die dafür erforderlich gehaltenen deutschen Unterlagen bereits vorbereitet. Die Planung der gemeinsamen Reise, die Buchung des Fluges, die Besorgung der Unterkunft bei der Schwester der Klägerin, die Planung der Besuche und Terminvereinbarung bei den kroatischen Behörden sind ernsthafte und eindeutige Schritte hin auf eine konkrete Hochzeit, die wegen des Umstandes, dass die Standesämter die ausländischen, aber auch viele inländischen Unterlagen nur innerhalb einer Geltungszeit von 3 bzw. 6 Monaten nach Ausstellung akzeptieren, verbunden mit dem auch vorliegend nach außen dokumentierten Willen, gemeinsame die Ehe einzugehen, sobald die Unterlagen vorliegen, eine konkrete und zeitnahe Umsetzung der konkreten Heiratspläne dokumentieren. Insoweit sieht der Senat diesen tatsächlich angestrengten Planungs- und Umsetzungsaufwand im vorliegenden Fall als einen besonderen Umstand an, der die Annahme, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, widerlegt, zumal die Klägerin auch finanziell nicht auf die Hinterbliebenenversorgung angewiesen war.
Dass die Reise nicht unmittelbar nach Fassung dieses Entschlusses angetreten worden war, sondern erst im Juni 2014 stattfinden sollte, steht dieser Überzeugung nicht entgegen. Denn der Anfang des Jahres 2014 gefasste Wille, diese Reise zu tätigen, flankiert durch die weiteren, bereits beschriebenen Umsetzungsmaßnahmen ist ausreichend konkret und auch zeitlich nicht unabsehbar aufgeschoben. Vielmehr konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden, weshalb die Reise erst im Juni stattfinden sollte. So war der Versicherte Anfang des Jahres 2014 der Überzeugung, er könne ab Februar 2014 wieder arbeiten und im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach langer krankheitsbedingter Unterbrechung einen frühen Urlaub nicht vertreten. Daher wird mit dem Aufschub der Reise bis in den Juni 2014 hinein nicht dokumentiert, dass der Heiratswille erneut unkonkret geworden war; vielmehr zeigt sich mit der Buchung der Reise im März 2014 und der Beschaffung von weiteren Unterlagen, Organisation von Terminen in Kroatien und der Vorbereitung der Reise usw., dass die Zeit bis zur Reise im Juni 2014 genutzt wurde um die Heirat durch weitere konkrete Umsetzungsmaßnahmen voranzutreiben. Dass es sich nicht um eine bloße Urlaubsreise gehandelt hatte, war bereits zu Beginn des Jahres 2014, als die Reise geplant wurde, deutlich und nicht nur subjektiv im Innern des Versicherten und der Klägerin, sondern wurde auch gegenüber dem Bevollmächtigten nach außen dokumentiert, der gerade zu diesem Zweck die Reise buchte.
Soweit der Senat zunächst Zweifel an der Überzeugungskraft des Vorbringens der Klägerin dahingehend hatte, dass nicht zu erklären war, weshalb der Versicherte eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu Beginn des Jahres 2014 angenommen hatte und diese durch eine Kroatienreise zur Beschaffung der fehlenden Unterlagen nicht alsbald wieder unterbrechen wollte, tatsächlich aber nicht mehr gearbeitet und vielmehr im April 2014 einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für erwerbsgeminderte Versicherte (eine Schwerbehinderung war bis dahin nicht festgestellt) einreichte, konnte dies in der mündlichen Verhandlung dadurch ausgeräumt werden, dass der Senat feststellen konnte, dass der Versicherte im Januar 2014, als der Heiratswille und dessen Umsetzung wieder konkret wurden, davon ausgegangen war, tatsächlich ab 01.02.2014 wieder erwerbstätig zu sein; erst als dann entgegen deren vorherigen Aussagen die Ärzte von einer Erwerbstätigkeit abgeraten und später dann im April sogar das Krankentagegeld entzogen worden war, hatte sich der Versicherte zur Rentenantragstellung entschlossen. Damit kann aus dem Geschehensablauf weder auf die Unglaubwürdigkeit der Klägerin und des als Zeugen vernommenen Bevollmächtigten geschlossen werden, noch auf eine Unkonkretheit der den Hochzeitswillen umsetzenden Maßnahmen. Denn die konkreten Umsetzungsmaßnahmen wurden trotz der Widrigkeiten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit und den Entzug des Krankentagegeldes fortgesetzt, wie sich aus der Buchung der Reise Anfang März 2014 durch den Bevollmächtigten und der Beschaffung von Unterlagen und Beauftragung der Schwester zur Organisation von Terminen bei kroatischen Behörden durch die Klägerin ergibt. Damit konnte der Senat feststellen, dass die Klägerin und der Versicherte, bereits bevor sie Kenntnis von der tödlichen Erkrankung hatten, konkrete Schritte zur Umsetzung der Heiratspläne unternommen hatten und damit im vorliegenden Fall besondere Umstände bestehen, die die Annahme, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, widerlegen.
Erst als im Juni, kurz vor der gebuchten und geplanten Reise die Tumorerkrankung virulent geworden war, wurde die Reise abgesagt. Dass dadurch eine Verzögerung bis zum September 2014, als die Unterlagen über das Konsulat beschafft worden waren, eintrat, bedeutet nicht, dass die Hochzeitspläne aufgegeben oder wieder unkonkret geworden waren. Denn trotz der Diagnose hatten der Versicherte und die Klägerin nunmehr durch Beschaffung der Unterlagen über das Konsulat gezeigt, dass der gefasste konkrete Hochzeitsentschluss weiterhin umgesetzt und nicht auf unabsehbare Zeit verschoben worden war, wie es 2011 geschehen war.
Dass die Klägerin und der Versicherte die aus Kroatien benötigten Unterlagen im Rahmen einer Urlaubsreise mit einem Zusammentreffen mit Freunden und Familie in Kroatien und nicht über das Konsulat beschaffen wollten, zeigt nicht, dass es an einem konkreten Hochzeitsentschluss oder konkreten Umsetzungsmaßnahmen gefehlt hätte. Denn der Weg der Unterlagenbeschaffung über das Konsulat und der durchaus verständliche Weg der Unterlagenbeschaffung im Rahmen eines Kroatienaufenthalts mit Besuch bei der Familie sind rechtlich zwei durchaus mögliche Arten der Beschaffung von Unterlagen. Keiner dieser beiden Alternativen steht von vornherein entgegen, dass sie ungeeignet, unvernünftig oder nicht nachvollziehbar wäre. Dass der Weg einer Unterlagenbeschaffung über das Konsulat schneller, günstiger und weniger aufwändig gewesen wäre, bedeutet nicht, dass dieser Weg im Rahmen der Beurteilung nach § 46 Abs. 2a SGB VI der einzige Weg wäre, mit dem eine Versorgungsehe widerlegt werden könnte. Vielmehr standen dem Versicherten und der Klägerin beide Wege offen. Dass sie den aufwändigeren Weg gewählt haben, lässt den Senat nicht an der Konkretheit des Heiratsentschlusses und dessen konkreten Umsetzung zweifeln.
Damit ist der Senat in der Gesamtschau der zu beurteilenden objektiven und subjektiven Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe widerlegt ist.
Damit war die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG vom 07.02.2018 sowie des Bescheids der Beklagten vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01.03.2015 bis 28.02.2017 (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) kleine Witwenrente – die Voraussetzungen einer großen Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI liegen nicht vor - aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes Rolf H. B. , geboren 1950, gestorben am 16.02.2015, in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Auf diese Rente ist nach § 97 SGB VI Einkommen anzurechnen, was die Beklagte zu berechnen hat, weshalb der Senat aber im Rahmen eines Grundurteils (§ 130 Abs. 5 SGG) antragsgemäß lediglich zur Gewährung der Rente dem Grunde nach ("in gesetzlichem Umfang") verurteilen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Revision liegen nicht vor.
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