Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 KR 932/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3233/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. August 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung vor dem 1. April 2002 gezahlter Krankenversicherungsbeiträge aus einer Rente der schweizerischen Pensionskasse.
Der Kläger war vom 1. März 1999 bis 31. März 2002 freiwillig und ab 1. April 2002 als Rentenbezieher versicherungspflichtig bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) und ab 1. Oktober 2007 bei dieser gesetzlich krankenversichert. Seit 1995 bezieht er neben einer monatlichen schweizerischen Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine monatliche Rente aus einer schweizerischen Pensionskasse. Des Weiteren erhält er seit 1995 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung. Seit dem 1. April 2002 setzte die Beklagte in Beitragsbescheiden Beiträge u.a. zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen unter Einbeziehung auch der Rente aus der Pensionskasse fest.
Mit am 19. März 2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 15. März 2012 beantragte der Kläger die Abänderung der (jeweils genau bezeichneten) zwischen dem 30. Januar 2008 und 25. Januar 2012 ergangenen Beitragsbescheide für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die aus der Schweiz bezogene "Leistung der Zweiten Säule" (Pensionskasse) sei nicht als Versorgungsbezug zu beurteilen, sondern als Rente aus einer ausländischen gesetzlichen Versicherung. Die zu Unrecht aus Pensionskassenrente gezahlten Beiträge von 2008 bis 30. Juni 2011 seien zu erstatten. Ab dem 1. Juli 2011 sei nur der privilegierte "halbe" Beitragssatz zu berücksichtigen.
In einem im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (SG; S 5 KR 6383/12) geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 11. April 2013 trafen die Beteiligten u.a. folgende Vereinbarung (Ziffer 2 des Vergleichs): "Der Kläger stellt klar, dass er davon ausgeht, dass seine Rente aus der Personalvorsorgestiftung der I. Schweiz jedenfalls ab dem 1.6.2002 (Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU) keinen ausländischen Versorgungsbezug mehr darstellen kann, sondern als ausländische Rente anzusehen ist, die damals beitragsfrei gewesen ist und ab dem 1.7.2011 nur mit einem Beitragssatz vom 8,2 % verbeitragt werden darf. Die Beklagte wird auf den Antrag des Klägers vom 15.3.2012, der hiermit näher konkretisiert worden ist, unverzüglich einen ordnungsgemäßen Verwaltungsakt erteilen."
Mit Bescheid vom 30. April 2013 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag sinngemäß ab; es verbleibe bei der bisherigen Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Pensionskassenrente. Nachdem der Kläger geltend gemacht hatte, der Bescheid unterscheide nicht ausreichend zwischen den beiden Zeiträumen bis 30. Juni 2011 und ab dem 1. Juli 2011, legte der Kläger am 3. Juni 2013 auch Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 28. August 2013 lehnte die Beklagte – auch im Namen der bei ihr eingerichteten Pflegekasse – den "Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vom 15.03.2012" nach erneuter Prüfung ab. Dem geltend gemachten Erstattungsanspruch für die Zeit von 2008 bis 30. Juni 2011 könne nicht entsprochen werden, da es sich bei der Rente der Pensionskasse um Versorgungsbezüge handele. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er beantragte, die zur Pflegekasse erhobenen Beiträge aus der Pensionskassenrente für den Zeitraum von 2008 bis zum 30. Juni 2011 zu erstatten.
Mit Schreiben vom 6. März 2014 beantragte der Kläger gesondert die Erstattung auch der Beiträge für die Zeit von 1999 bis 2008. Der hierzu ergehende Bescheid könne zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens gemacht werden.
Unter dem 11. März 2014 teilte die Beklagte zum "Überprüfungsantrag nach § 44 vom 06.03.2014" mit, dem "Widerspruch" bzgl. der Verbeitragung von Versorgungsbezügen aus der Schweiz für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis 30. September 2007 könne nicht abgeholfen werden. Sollte dieser nicht zurückgenommen werden, werde der "Widerspruch" zur weiteren Überprüfung der Widerspruchsstelle zugeleitet. Einen Widerspruch legte der Kläger hiergegen nicht ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 wies der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten und der Pflegekasse neben Widersprüchen des Klägers gegen die die Beitragshöhe ab 1. Januar 2014 betreffenden Bescheide vom 6. und 20. Februar 2014 auch dessen Widersprüche gegen die Bescheide vom 30. April und 28. August 2013 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 28. August 2013 sei die Beitragserstattung für den Zeitraum 2008 bis zum 30. Juni 2011 zu Recht abgelehnt worden. Des Weiteren wurde u.a. ausgeführt, die hinsichtlich der schweizerischen betrieblichen Altersrente festgesetzten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 1. März 1999 bis 31. März 2002 und vom 1. April 2002 bis zum 30. Juni 2011 seien korrekt ermittelt worden.
In einer Klage gegen den Bescheid vom 30. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014 (S 19 KR 1644/14, später S 19 KR 761/17) wandte sich der Kläger gegen die Berechnung der Beiträge für die Zeit ab dem 1. Juli 2011.
Am 7. April 2014 erhob der Kläger beim SG Klage allein gegen die beklagte Krankenkasse wegen des Bescheides vom 28. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014 (S 21, später S 6 KR 1702/14) und beantragte deren Verurteilung zur Erstattung der "bis 30.06.2011 gezahlten Krankenversicherungsbeiträge von Pensionskassenrente". Die Pensionskassenrente sei für die Beitragserhebung der Beklagten als gesetzliche Rente anzusehen. Daher seien die bis zum 30. Juni 2011 gezahlten Krankenversicherungsbeiträge aus der Pensionskassenrente zu erstatten. Sofern der Erstattungsanspruch für die Zeit vor 2008 nicht bereits mit umfasst sei, werde die Beklagte um einen entsprechenden Bescheid gebeten, der dann Gegenstand des Klageverfahrens werden könne.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen.
Nach zwischenzeitlichem Ruhen gab die Beklagte im nach Wiederanrufung fortgesetztem Verfahren (S 16 KR 932/17) unter dem 8. Januar 2018 ein Anerkenntnis ab, wonach der Anspruch auf Erstattung der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2011 anerkennt werde. Der Kläger äußerte sich in der Folge weder zu einer Annahme dieses Anerkenntnisses noch in der Sache.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2018, über den die Beteiligten das SG nicht in Kenntnis setzten, setzte die Beklagte das Anerkenntnis um und verfügte "außerhalb des anhängigen Verfahrens mit dem Aktenzeichen S 16 KR 932/17" auch die Erstattung der Beiträge bereits ab dem 1. April 2002. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2002 sei die streitige Leistung im Rahmen der freiwilligen Versicherung als sonstige Einnahme beitragspflichtig gewesen. Bei Neuberechnung ergebe sich ein höherer Beitragsbetrag. Auf die entsprechende Nachzahlung werde seitens der Beklagten verzichtet.
Mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2018 verurteilte das SG die Beklagte ihrem Anerkenntnis entsprechend unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014, die für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2011 aus der Rente der schweizerischen Pensionskasse gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an den Kläger zu erstatten, und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, die Klage sei unzulässig, soweit eine Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge auch für die Zeit bis 31. Dezember 2007 geltend gemacht werde. Denn hierüber habe die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht entschieden, so dass es an der Sachurteilsvoraussetzung eines abgeschlossenen Verwaltungs- und Vorverfahrens fehle. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zwischenzeitlich einen Bescheid über die Erstattung dieser Beiträge erlassen habe, da ein solcher Bescheid am Regelungsgehalt des vorliegend angefochtenen Bescheides nichts ändern und daher nicht kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens werden würde.
Gegen diesem ihm am 10. August 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. September 2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt; es gehe "um Krankenversicherungsbeiträge von Pensionskassenrente für den Zeitraum von 1999 bis zum 31. Dezember 2007". Nach Hinweis auf die bereits erfolgte Beitragserstattung für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. Dezember 2007 hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Hinsichtlich der noch begehrten Beitragserstattung für die Zeit vom 1. März 1999 bis 31. März 2002 sei die Klage zulässig, da die Beklagte hierüber mit "Bescheid" vom 11. März 2014 und im Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 entschieden habe. Die Beitragspflicht der Pensionskassenleistung im Rahmen der freiwilligen Versicherung stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten dar.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. August 2018 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 28. August 2013 und 11. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014 zu verurteilen, ihm unter Rücknahme entgegenstehender Bescheide vom 1. März 1999 bis 31. März 2002 gezahlte Beiträge zur Krankenversicherung aus der schweizerischen Pensionskassenleistung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Im Rahmen des Klageverfahrens habe sie das Begehren ab dem 1. Januar 2008 anerkannt. Des Weiteren sei die Beitragserstattung für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. Dezember 2007 ebenfalls bereits im Januar 2018 erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des Senats und des SG sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von EUR 750,00 ist überschritten. Hiervon ist ohne weiteres auszugehen, weil Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung die Erstattung gezahlter Beiträge aus der Leistung der Pensionskasse von über EUR 1.000,00 für einen Zeitraum von über acht Jahren begehrte.
Der Zulässigkeit der Berufung des Klägers steht eine möglicherweise fehlende Vertretungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers als Rentenberater im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Denn selbst wenn die Vertretungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehlte, sind seine bisherigen Prozesshandlungen gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Eine solche Zurückweisung ist durch den Senat nicht erfolgt. Der Senat lässt offen, ob ein Rentenberater einen Versicherten, der als Bezieher einer gesetzlichen Rente pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, in Angelegenheiten betreffend die Erhebung von Beiträgen aus (inländischen oder ausländischen) Renten oder Versorgungsbezügen vertreten kann. Da das Verfahren entscheidungsreif ist, würde eine Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen.
2. Unmittelbar streitbefangen ist der im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ergangene Bescheid vom 28. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014 über die Ablehnung der Rücknahme bestandskräftiger Beitragsfestsetzungen. Allein diesen Bescheid benannte der – rechtkundig vertretene – Kläger in der hier maßgeblichen Klageschrift vom 7. April 2014. Dies entsprach auch seinem im Klageverfahren noch weitergehenden, den Zeitraum bis 30. Juni 2011 umfassenden Begehren. Des Weiteren legte der Kläger neben dem genannten Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 der Klageschrift nur diesen Bescheid vom 28. August 2013, die hierauf bezogene Widerspruchsbegründung sowie seinen zusätzlichen Antrag vom 6. März 2014 bei (vgl. § 92 SGG). Einen anderen Bescheid, mit dem das hier noch streitige Begehren abgelehnt worden sei, bezeichnete der Kläger ausdrücklich nicht, weder auf eingehenden Hinweis des SG zu dem als zulässig erachteten Klagebegehren vom 7. Dezember 2017 noch in der Berufungsschrift. Vielmehr bat er noch in der Klageschrift, gegebenenfalls einen den Erstattungszeitraum vor 2008 regelnden Bescheid zu erlassen, der nach seiner Ansicht Gegenstand des Verfahrens werden könne. Auch das zuletzt angeführte Schreiben vom 11. März 2014 benannte er weder in der Klage- noch der Berufungsschrift. Dieses stellt jedoch ohnehin keinen Bescheid dar (dazu unten 3d).
Inhaltlich ist Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den allein vom Kläger angefochtenen Gerichtsbescheid ist dessen Begehren auf Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung für die Zeit vom 1. März 1999 bis zum 31. März 2002, soweit sie aus der Rente aus der schweizerischen Pensionskasse festgesetzt wurden. Dass sich das Begehren auf Beiträge zur Krankenversicherung beschränkt, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Berufungsschrift wie auch der Klageschrift vom 7. April 2014. Dort wurde vom rechtskundig vertretenen Kläger als Beklagte ausdrücklich die Krankenkasse bezeichnet und der Antrag auf Krankenversicherungsbeiträge konkretisiert. An keiner Stelle in der Klageschrift sowie im weiteren Klage- und Berufungsverfahren ließ der Kläger erkennen, dass er auch die Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung geltend mache. Der (taggenaue) Beginn des streitbefangenen Zeitraums ergibt sich bei sachgerechter Auslegung aus dem Beginn der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten am 1. März 1999. Für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2007 verfolgt der Kläger das ursprünglich Begehren nicht weiter, was sich aus dem im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2019 gestellten Antrag ergibt. Ein prozessuales Anerkenntnis der Beklagten für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2007, wie vom Kläger zunächst angeführt, lag nicht vor. Das Anerkenntnis im Klageverfahren durch Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2018 bezog sich ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2011. Auch im Bescheid vom 24. Januar 2018 verwies die Beklagte ausdrücklich darauf, dass die Prüfung für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 außerhalb des Klageverfahrens erfolgt sei. Dementsprechend erklärte der Kläger im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2019 auch keine Annahme eines Anerkenntnisses, sondern den Rechtsstreit insoweit für erledigt.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit sie auf die Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung aus der schweizerischen Pensionskassenrente für die Zeit vom 1. März 1999 bis 31. März 2002 gerichtet ist.
Die Klage ist nicht zulässig. Die vorliegend angefochtenen Bescheide treffen keine Regelung über den hier streitbefangenen Zeitraum. Dem Begehren des Klägers fehlt es daher bereits an der Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2015 L 7 R 4143/14 – juris, Rn. 22).
a) Dem Bescheid vom 28. August 2013 ist keine Regelung über die Krankenversicherungsbeiträge und ihre Erstattung für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 zu entnehmen. Ausdrücklich bezieht sich der Regelungsgehalt dieses Bescheides nach seinem Wortlaut nur auf die Beiträge und den geltend gemachten Erstattungsanspruch ab 2008. Dies stimmt mit dem weiteren Inhalt des Bescheides überein. Danach erging dieser auf den "Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vom 15.03.2012". Mit diesem Antrag (Schreiben vom 15. März 2012, Eingang bei der Beklagten am 19. März 2012) hatte der Kläger aber ausdrücklich die Abänderung der (jeweils genau bezeichneten) zwischen dem 30. Januar 2008 und 25. Januar 2012 ergangenen Beitragsbescheide für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach § 44 SGB X beantragt, also gerade nicht für die davorliegende Zeit. Auch nach dem objektiven Empfängerhorizont ließ sich dieser Bescheid nicht als Ablehnung einer Rücknahme der Beitragsbescheide und einer Erstattung der Beiträge für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 verstehen. Dass der Kläger ihn selbst nicht in dieser Weise verstanden hatte, ergibt sich aus seinem – von der auf den Bescheid vom 28. August 2013 bezogenen Widerspruchsbegründung gesonderten – Schreiben vom 6. März 2014. In diesem beantragte er die Erstattung auch der Beiträge für die Zeit von 1999 bis 2008 (gemeint 2007); der hierzu ergehende Bescheid könne zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens gemacht werden. Dies zeigt, dass der Kläger selbst davon ausging, dass hierzu noch keine Verwaltungsentscheidung getroffen worden war. Auch durch den Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 erfuhr der Bescheid vom 28. August 2013 keinen weiteren Regelungsgehalt. Ausdrücklich wird dort in den Gründen der Regelungsgehalt dieses Bescheides (Zeitraum ab 2008) nochmals wiederholt und im Tenor der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
b) Auch der – ohnehin nicht im vorliegenden, sondern im Klageverfahren S 19 KR 1644/14, später S 19 KR 761/17 angefochtene – Bescheid vom 30. April 2013 bezog sich auf den Überprüfungsantrag vom 15. März 2012. Der zugrundliegenden "Klarstellung" bzw. "Konkretisierung" des Überprüfungsantrags durch Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren S 5 KR 6383/12 ist keine Erweiterung des Erstattungsbegehrens auf die Zeit vor dem 1. Januar 2008 zu entnehmen. Daher kann auch diesem Bescheid keine Regelung über den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 und damit auch den noch streitbefangenen Zeitraum entnommen werden. Wiederum zeigt das (spätere) Schreiben vom 6. März 2014, dass der Kläger selbst davon ausging, dass hierzu noch keine Verwaltungsentscheidung getroffen worden war. Auch dieser Bescheid erfuhr durch den Widerspruchsbescheid keinen weiteren Regelungsgehalt, wie dessen Darstellung in den Gründen und die Zurückweisung im Tenor zeigen.
c) Der Regelungsgehalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014 erschöpft sich in der Zurückweisung der Widersprüche gegen die angefochtenen Bescheide. Dies ergibt sich aus dem Tenor in Verbindung mit der Darstellung des jeweiligen Regelungsgehalts der Ausgangsbescheide. Keinem der aufgeführten Bescheide wird als Inhalt eine Entscheidung für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 beigemessen. Den rechtlichen Ausführungen über die zutreffende Beitragsfestsetzung seit 1. März 1999 kommt daher kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
d) Das Schreiben der Beklagten vom 11. März 2014 stellt keinen Verwaltungsakt über die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen im Zeitraum vom 1. März 1999 bis 31. März 2002 dar.
Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, insbesondere eine Regelung in diesem Sinne getroffen wurde, ist durch Auslegung entsprechend der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln. Maßgeblich ist insofern der objektive Sinngehalt der Erklärung, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 31 Rn. 26 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt im Schreiben vom 11. März 2014 mangels Regelung kein Verwaltungsakt. Bereits nach seiner äußeren Form handelt es sich nicht um einen verbindlich regelnden Bescheid. Weder ist das Schreiben als solcher bezeichnet noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Zwar wird im genannten Schreiben ein dargestellter Sachverhalt unter angeführte Rechtsnormen subsumiert, gestützt hierauf jedoch keine verbindliche Rechtsfolge gesetzt. Vielmehr wird erkennbar an eine (vermeintlich) bereits getroffene Regelung angeknüpft und deren Grundlage dem Kläger nochmals erläutert. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass dem Kläger lediglich mitgeteilt wird, dass seinem (ebenfalls vermeintlichen) Widerspruch nicht abgeholfen werde. Damit setzte die Beklagte für den Empfänger erkennbar eine bereits bestehende Regelung voraus. Das Schreiben diente allein der nochmaligen Darlegung der Rechtsauffassung der Beklagten, verbunden mit der Einräumung, den Widerspruch vor Weiterleitung an die Widerspruchsstelle zurückzunehmen. Weder über den geltend gemachten Anspruch noch über den – tatsächlich nicht vorliegenden – Widerspruch wurde eine verbindliche Regelung getroffen. Der – zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskundig vertretene – Kläger verstand dieses Schreiben erkennbar auch tatsächlich nicht als verbindlichen Verwaltungsakt. So legte er gegen das Schreiben keinen Widerspruch ein, führte es in der Klageschrift nicht als gegenständlichen Bescheid an und legte es dieser auch nicht bei (vgl. § 92 SGG). Vielmehr bat er noch in der Klageschrift, gegebenenfalls einen den Erstattungszeitraum vor 2008 regelnden Bescheid zu erlassen. Dies wäre nicht verständlich, wenn er das Schreiben vom 11. März 2004 als diesen Erstattungszeitraum regelnden Verwaltungsakt verstanden hätte.
Selbst wenn es sich beim genannten Schreiben um einen Verwaltungsakt über die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen im Zeitraum vom 1. März 1999 bis 31. Dezember 2007 handeln würde, wäre dieser jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein solcher Bescheid konnte nicht gemäß § 86 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens werden. Denn er änderte die dort angefochtenen Bescheide nicht ab. Wie oben ausgeführt, regelten weder der Bescheid vom 30. April 2013 noch der vom 28. August 2013 die Beitragsfestsetzung bzw. deren Rücknahme und die Erstattung für die Zeit vor dem 1. Januar 2008. Gleiches gilt für die Bescheide vom 6. und 20. Februar 2014, die die Beitragsfestsetzung ab 1. Januar 2014 betrafen. Selbst wenn im Schreiben vom 11. März 2014 somit eine Regelung zur Erstattung von Beiträgen bis 2007 getroffen worden wäre, träte diese selbständig neben die Regelungen der Bescheide vom 30. April und 28. August 2013 sowie vom 6. und 20. Februar 2014, ohne ändernd in diese einzugreifen. Eine Entscheidung auf originären Widerspruch gegen das Schreiben vom 11. März 2014 war nicht möglich, da der Kläger einen Widerspruch nicht eingelegt hatte. Tatsächlich entschied der Widerspruchsausschuss der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 nicht über einen Bescheid vom 11. März 2014. Dies ergibt sich bereits aus dem Betreff des Widerspruchsbescheides und dessen Tenor, der jeweils nur die Widersprüche gegen die Bescheide vom 30. April und 28. August 2013 sowie vom 6. und 20. Februar 2014 regelt. Des Weiteren wird weder im Betreff noch im Tenor oder den Gründen des Widerspruchsbescheides das Schreiben vom 11. März 2014 als gegenständlicher Änderungsbescheid einbezogen. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Inhalt der Klageschrift, dass auch der Kläger dies nicht anders sah.
e) Soweit der Bescheid vom 24. Januar 2018 die Beitragserstattung auch für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 regelte, ist er nicht Gegenstand des hier maßgeblichen Klageverfahrens geworden. Eine Erweiterung der Klage um den erst während des Klageverfahrens ergangenen, seinem Prozessbevollmächtigt am 30. Januar 2018 zugegangenen Bescheid erklärte der Kläger im Klageverfahren S 16 KR 932/17 nicht. Dieser konnte für die noch streitbefangene Zeit auch nicht nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens werden. Denn er änderte oder ersetzte – bezogen auf den Zeitraum vom 1. März 1999 bis 31. März 2002 – nicht den mit Klage angefochtenen Bescheid, sondern traf eine neben die angefochtene tretende eigenständige Regelung. Insoweit gilt das unter d) Ausgeführte entsprechend.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung vor dem 1. April 2002 gezahlter Krankenversicherungsbeiträge aus einer Rente der schweizerischen Pensionskasse.
Der Kläger war vom 1. März 1999 bis 31. März 2002 freiwillig und ab 1. April 2002 als Rentenbezieher versicherungspflichtig bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) und ab 1. Oktober 2007 bei dieser gesetzlich krankenversichert. Seit 1995 bezieht er neben einer monatlichen schweizerischen Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine monatliche Rente aus einer schweizerischen Pensionskasse. Des Weiteren erhält er seit 1995 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung. Seit dem 1. April 2002 setzte die Beklagte in Beitragsbescheiden Beiträge u.a. zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen unter Einbeziehung auch der Rente aus der Pensionskasse fest.
Mit am 19. März 2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 15. März 2012 beantragte der Kläger die Abänderung der (jeweils genau bezeichneten) zwischen dem 30. Januar 2008 und 25. Januar 2012 ergangenen Beitragsbescheide für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die aus der Schweiz bezogene "Leistung der Zweiten Säule" (Pensionskasse) sei nicht als Versorgungsbezug zu beurteilen, sondern als Rente aus einer ausländischen gesetzlichen Versicherung. Die zu Unrecht aus Pensionskassenrente gezahlten Beiträge von 2008 bis 30. Juni 2011 seien zu erstatten. Ab dem 1. Juli 2011 sei nur der privilegierte "halbe" Beitragssatz zu berücksichtigen.
In einem im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (SG; S 5 KR 6383/12) geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 11. April 2013 trafen die Beteiligten u.a. folgende Vereinbarung (Ziffer 2 des Vergleichs): "Der Kläger stellt klar, dass er davon ausgeht, dass seine Rente aus der Personalvorsorgestiftung der I. Schweiz jedenfalls ab dem 1.6.2002 (Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU) keinen ausländischen Versorgungsbezug mehr darstellen kann, sondern als ausländische Rente anzusehen ist, die damals beitragsfrei gewesen ist und ab dem 1.7.2011 nur mit einem Beitragssatz vom 8,2 % verbeitragt werden darf. Die Beklagte wird auf den Antrag des Klägers vom 15.3.2012, der hiermit näher konkretisiert worden ist, unverzüglich einen ordnungsgemäßen Verwaltungsakt erteilen."
Mit Bescheid vom 30. April 2013 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag sinngemäß ab; es verbleibe bei der bisherigen Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Pensionskassenrente. Nachdem der Kläger geltend gemacht hatte, der Bescheid unterscheide nicht ausreichend zwischen den beiden Zeiträumen bis 30. Juni 2011 und ab dem 1. Juli 2011, legte der Kläger am 3. Juni 2013 auch Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 28. August 2013 lehnte die Beklagte – auch im Namen der bei ihr eingerichteten Pflegekasse – den "Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vom 15.03.2012" nach erneuter Prüfung ab. Dem geltend gemachten Erstattungsanspruch für die Zeit von 2008 bis 30. Juni 2011 könne nicht entsprochen werden, da es sich bei der Rente der Pensionskasse um Versorgungsbezüge handele. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er beantragte, die zur Pflegekasse erhobenen Beiträge aus der Pensionskassenrente für den Zeitraum von 2008 bis zum 30. Juni 2011 zu erstatten.
Mit Schreiben vom 6. März 2014 beantragte der Kläger gesondert die Erstattung auch der Beiträge für die Zeit von 1999 bis 2008. Der hierzu ergehende Bescheid könne zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens gemacht werden.
Unter dem 11. März 2014 teilte die Beklagte zum "Überprüfungsantrag nach § 44 vom 06.03.2014" mit, dem "Widerspruch" bzgl. der Verbeitragung von Versorgungsbezügen aus der Schweiz für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis 30. September 2007 könne nicht abgeholfen werden. Sollte dieser nicht zurückgenommen werden, werde der "Widerspruch" zur weiteren Überprüfung der Widerspruchsstelle zugeleitet. Einen Widerspruch legte der Kläger hiergegen nicht ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 wies der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten und der Pflegekasse neben Widersprüchen des Klägers gegen die die Beitragshöhe ab 1. Januar 2014 betreffenden Bescheide vom 6. und 20. Februar 2014 auch dessen Widersprüche gegen die Bescheide vom 30. April und 28. August 2013 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 28. August 2013 sei die Beitragserstattung für den Zeitraum 2008 bis zum 30. Juni 2011 zu Recht abgelehnt worden. Des Weiteren wurde u.a. ausgeführt, die hinsichtlich der schweizerischen betrieblichen Altersrente festgesetzten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 1. März 1999 bis 31. März 2002 und vom 1. April 2002 bis zum 30. Juni 2011 seien korrekt ermittelt worden.
In einer Klage gegen den Bescheid vom 30. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014 (S 19 KR 1644/14, später S 19 KR 761/17) wandte sich der Kläger gegen die Berechnung der Beiträge für die Zeit ab dem 1. Juli 2011.
Am 7. April 2014 erhob der Kläger beim SG Klage allein gegen die beklagte Krankenkasse wegen des Bescheides vom 28. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014 (S 21, später S 6 KR 1702/14) und beantragte deren Verurteilung zur Erstattung der "bis 30.06.2011 gezahlten Krankenversicherungsbeiträge von Pensionskassenrente". Die Pensionskassenrente sei für die Beitragserhebung der Beklagten als gesetzliche Rente anzusehen. Daher seien die bis zum 30. Juni 2011 gezahlten Krankenversicherungsbeiträge aus der Pensionskassenrente zu erstatten. Sofern der Erstattungsanspruch für die Zeit vor 2008 nicht bereits mit umfasst sei, werde die Beklagte um einen entsprechenden Bescheid gebeten, der dann Gegenstand des Klageverfahrens werden könne.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen.
Nach zwischenzeitlichem Ruhen gab die Beklagte im nach Wiederanrufung fortgesetztem Verfahren (S 16 KR 932/17) unter dem 8. Januar 2018 ein Anerkenntnis ab, wonach der Anspruch auf Erstattung der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2011 anerkennt werde. Der Kläger äußerte sich in der Folge weder zu einer Annahme dieses Anerkenntnisses noch in der Sache.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2018, über den die Beteiligten das SG nicht in Kenntnis setzten, setzte die Beklagte das Anerkenntnis um und verfügte "außerhalb des anhängigen Verfahrens mit dem Aktenzeichen S 16 KR 932/17" auch die Erstattung der Beiträge bereits ab dem 1. April 2002. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2002 sei die streitige Leistung im Rahmen der freiwilligen Versicherung als sonstige Einnahme beitragspflichtig gewesen. Bei Neuberechnung ergebe sich ein höherer Beitragsbetrag. Auf die entsprechende Nachzahlung werde seitens der Beklagten verzichtet.
Mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2018 verurteilte das SG die Beklagte ihrem Anerkenntnis entsprechend unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014, die für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2011 aus der Rente der schweizerischen Pensionskasse gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an den Kläger zu erstatten, und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, die Klage sei unzulässig, soweit eine Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge auch für die Zeit bis 31. Dezember 2007 geltend gemacht werde. Denn hierüber habe die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht entschieden, so dass es an der Sachurteilsvoraussetzung eines abgeschlossenen Verwaltungs- und Vorverfahrens fehle. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zwischenzeitlich einen Bescheid über die Erstattung dieser Beiträge erlassen habe, da ein solcher Bescheid am Regelungsgehalt des vorliegend angefochtenen Bescheides nichts ändern und daher nicht kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens werden würde.
Gegen diesem ihm am 10. August 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. September 2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt; es gehe "um Krankenversicherungsbeiträge von Pensionskassenrente für den Zeitraum von 1999 bis zum 31. Dezember 2007". Nach Hinweis auf die bereits erfolgte Beitragserstattung für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. Dezember 2007 hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Hinsichtlich der noch begehrten Beitragserstattung für die Zeit vom 1. März 1999 bis 31. März 2002 sei die Klage zulässig, da die Beklagte hierüber mit "Bescheid" vom 11. März 2014 und im Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 entschieden habe. Die Beitragspflicht der Pensionskassenleistung im Rahmen der freiwilligen Versicherung stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten dar.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. August 2018 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 28. August 2013 und 11. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014 zu verurteilen, ihm unter Rücknahme entgegenstehender Bescheide vom 1. März 1999 bis 31. März 2002 gezahlte Beiträge zur Krankenversicherung aus der schweizerischen Pensionskassenleistung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Im Rahmen des Klageverfahrens habe sie das Begehren ab dem 1. Januar 2008 anerkannt. Des Weiteren sei die Beitragserstattung für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. Dezember 2007 ebenfalls bereits im Januar 2018 erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des Senats und des SG sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von EUR 750,00 ist überschritten. Hiervon ist ohne weiteres auszugehen, weil Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung die Erstattung gezahlter Beiträge aus der Leistung der Pensionskasse von über EUR 1.000,00 für einen Zeitraum von über acht Jahren begehrte.
Der Zulässigkeit der Berufung des Klägers steht eine möglicherweise fehlende Vertretungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers als Rentenberater im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Denn selbst wenn die Vertretungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehlte, sind seine bisherigen Prozesshandlungen gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Eine solche Zurückweisung ist durch den Senat nicht erfolgt. Der Senat lässt offen, ob ein Rentenberater einen Versicherten, der als Bezieher einer gesetzlichen Rente pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, in Angelegenheiten betreffend die Erhebung von Beiträgen aus (inländischen oder ausländischen) Renten oder Versorgungsbezügen vertreten kann. Da das Verfahren entscheidungsreif ist, würde eine Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen.
2. Unmittelbar streitbefangen ist der im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ergangene Bescheid vom 28. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014 über die Ablehnung der Rücknahme bestandskräftiger Beitragsfestsetzungen. Allein diesen Bescheid benannte der – rechtkundig vertretene – Kläger in der hier maßgeblichen Klageschrift vom 7. April 2014. Dies entsprach auch seinem im Klageverfahren noch weitergehenden, den Zeitraum bis 30. Juni 2011 umfassenden Begehren. Des Weiteren legte der Kläger neben dem genannten Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 der Klageschrift nur diesen Bescheid vom 28. August 2013, die hierauf bezogene Widerspruchsbegründung sowie seinen zusätzlichen Antrag vom 6. März 2014 bei (vgl. § 92 SGG). Einen anderen Bescheid, mit dem das hier noch streitige Begehren abgelehnt worden sei, bezeichnete der Kläger ausdrücklich nicht, weder auf eingehenden Hinweis des SG zu dem als zulässig erachteten Klagebegehren vom 7. Dezember 2017 noch in der Berufungsschrift. Vielmehr bat er noch in der Klageschrift, gegebenenfalls einen den Erstattungszeitraum vor 2008 regelnden Bescheid zu erlassen, der nach seiner Ansicht Gegenstand des Verfahrens werden könne. Auch das zuletzt angeführte Schreiben vom 11. März 2014 benannte er weder in der Klage- noch der Berufungsschrift. Dieses stellt jedoch ohnehin keinen Bescheid dar (dazu unten 3d).
Inhaltlich ist Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den allein vom Kläger angefochtenen Gerichtsbescheid ist dessen Begehren auf Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung für die Zeit vom 1. März 1999 bis zum 31. März 2002, soweit sie aus der Rente aus der schweizerischen Pensionskasse festgesetzt wurden. Dass sich das Begehren auf Beiträge zur Krankenversicherung beschränkt, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Berufungsschrift wie auch der Klageschrift vom 7. April 2014. Dort wurde vom rechtskundig vertretenen Kläger als Beklagte ausdrücklich die Krankenkasse bezeichnet und der Antrag auf Krankenversicherungsbeiträge konkretisiert. An keiner Stelle in der Klageschrift sowie im weiteren Klage- und Berufungsverfahren ließ der Kläger erkennen, dass er auch die Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung geltend mache. Der (taggenaue) Beginn des streitbefangenen Zeitraums ergibt sich bei sachgerechter Auslegung aus dem Beginn der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten am 1. März 1999. Für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2007 verfolgt der Kläger das ursprünglich Begehren nicht weiter, was sich aus dem im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2019 gestellten Antrag ergibt. Ein prozessuales Anerkenntnis der Beklagten für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2007, wie vom Kläger zunächst angeführt, lag nicht vor. Das Anerkenntnis im Klageverfahren durch Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2018 bezog sich ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2011. Auch im Bescheid vom 24. Januar 2018 verwies die Beklagte ausdrücklich darauf, dass die Prüfung für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 außerhalb des Klageverfahrens erfolgt sei. Dementsprechend erklärte der Kläger im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2019 auch keine Annahme eines Anerkenntnisses, sondern den Rechtsstreit insoweit für erledigt.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit sie auf die Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung aus der schweizerischen Pensionskassenrente für die Zeit vom 1. März 1999 bis 31. März 2002 gerichtet ist.
Die Klage ist nicht zulässig. Die vorliegend angefochtenen Bescheide treffen keine Regelung über den hier streitbefangenen Zeitraum. Dem Begehren des Klägers fehlt es daher bereits an der Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2015 L 7 R 4143/14 – juris, Rn. 22).
a) Dem Bescheid vom 28. August 2013 ist keine Regelung über die Krankenversicherungsbeiträge und ihre Erstattung für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 zu entnehmen. Ausdrücklich bezieht sich der Regelungsgehalt dieses Bescheides nach seinem Wortlaut nur auf die Beiträge und den geltend gemachten Erstattungsanspruch ab 2008. Dies stimmt mit dem weiteren Inhalt des Bescheides überein. Danach erging dieser auf den "Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vom 15.03.2012". Mit diesem Antrag (Schreiben vom 15. März 2012, Eingang bei der Beklagten am 19. März 2012) hatte der Kläger aber ausdrücklich die Abänderung der (jeweils genau bezeichneten) zwischen dem 30. Januar 2008 und 25. Januar 2012 ergangenen Beitragsbescheide für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach § 44 SGB X beantragt, also gerade nicht für die davorliegende Zeit. Auch nach dem objektiven Empfängerhorizont ließ sich dieser Bescheid nicht als Ablehnung einer Rücknahme der Beitragsbescheide und einer Erstattung der Beiträge für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 verstehen. Dass der Kläger ihn selbst nicht in dieser Weise verstanden hatte, ergibt sich aus seinem – von der auf den Bescheid vom 28. August 2013 bezogenen Widerspruchsbegründung gesonderten – Schreiben vom 6. März 2014. In diesem beantragte er die Erstattung auch der Beiträge für die Zeit von 1999 bis 2008 (gemeint 2007); der hierzu ergehende Bescheid könne zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens gemacht werden. Dies zeigt, dass der Kläger selbst davon ausging, dass hierzu noch keine Verwaltungsentscheidung getroffen worden war. Auch durch den Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 erfuhr der Bescheid vom 28. August 2013 keinen weiteren Regelungsgehalt. Ausdrücklich wird dort in den Gründen der Regelungsgehalt dieses Bescheides (Zeitraum ab 2008) nochmals wiederholt und im Tenor der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
b) Auch der – ohnehin nicht im vorliegenden, sondern im Klageverfahren S 19 KR 1644/14, später S 19 KR 761/17 angefochtene – Bescheid vom 30. April 2013 bezog sich auf den Überprüfungsantrag vom 15. März 2012. Der zugrundliegenden "Klarstellung" bzw. "Konkretisierung" des Überprüfungsantrags durch Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren S 5 KR 6383/12 ist keine Erweiterung des Erstattungsbegehrens auf die Zeit vor dem 1. Januar 2008 zu entnehmen. Daher kann auch diesem Bescheid keine Regelung über den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 und damit auch den noch streitbefangenen Zeitraum entnommen werden. Wiederum zeigt das (spätere) Schreiben vom 6. März 2014, dass der Kläger selbst davon ausging, dass hierzu noch keine Verwaltungsentscheidung getroffen worden war. Auch dieser Bescheid erfuhr durch den Widerspruchsbescheid keinen weiteren Regelungsgehalt, wie dessen Darstellung in den Gründen und die Zurückweisung im Tenor zeigen.
c) Der Regelungsgehalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014 erschöpft sich in der Zurückweisung der Widersprüche gegen die angefochtenen Bescheide. Dies ergibt sich aus dem Tenor in Verbindung mit der Darstellung des jeweiligen Regelungsgehalts der Ausgangsbescheide. Keinem der aufgeführten Bescheide wird als Inhalt eine Entscheidung für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 beigemessen. Den rechtlichen Ausführungen über die zutreffende Beitragsfestsetzung seit 1. März 1999 kommt daher kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
d) Das Schreiben der Beklagten vom 11. März 2014 stellt keinen Verwaltungsakt über die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen im Zeitraum vom 1. März 1999 bis 31. März 2002 dar.
Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, insbesondere eine Regelung in diesem Sinne getroffen wurde, ist durch Auslegung entsprechend der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln. Maßgeblich ist insofern der objektive Sinngehalt der Erklärung, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 31 Rn. 26 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt im Schreiben vom 11. März 2014 mangels Regelung kein Verwaltungsakt. Bereits nach seiner äußeren Form handelt es sich nicht um einen verbindlich regelnden Bescheid. Weder ist das Schreiben als solcher bezeichnet noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Zwar wird im genannten Schreiben ein dargestellter Sachverhalt unter angeführte Rechtsnormen subsumiert, gestützt hierauf jedoch keine verbindliche Rechtsfolge gesetzt. Vielmehr wird erkennbar an eine (vermeintlich) bereits getroffene Regelung angeknüpft und deren Grundlage dem Kläger nochmals erläutert. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass dem Kläger lediglich mitgeteilt wird, dass seinem (ebenfalls vermeintlichen) Widerspruch nicht abgeholfen werde. Damit setzte die Beklagte für den Empfänger erkennbar eine bereits bestehende Regelung voraus. Das Schreiben diente allein der nochmaligen Darlegung der Rechtsauffassung der Beklagten, verbunden mit der Einräumung, den Widerspruch vor Weiterleitung an die Widerspruchsstelle zurückzunehmen. Weder über den geltend gemachten Anspruch noch über den – tatsächlich nicht vorliegenden – Widerspruch wurde eine verbindliche Regelung getroffen. Der – zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskundig vertretene – Kläger verstand dieses Schreiben erkennbar auch tatsächlich nicht als verbindlichen Verwaltungsakt. So legte er gegen das Schreiben keinen Widerspruch ein, führte es in der Klageschrift nicht als gegenständlichen Bescheid an und legte es dieser auch nicht bei (vgl. § 92 SGG). Vielmehr bat er noch in der Klageschrift, gegebenenfalls einen den Erstattungszeitraum vor 2008 regelnden Bescheid zu erlassen. Dies wäre nicht verständlich, wenn er das Schreiben vom 11. März 2004 als diesen Erstattungszeitraum regelnden Verwaltungsakt verstanden hätte.
Selbst wenn es sich beim genannten Schreiben um einen Verwaltungsakt über die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen im Zeitraum vom 1. März 1999 bis 31. Dezember 2007 handeln würde, wäre dieser jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein solcher Bescheid konnte nicht gemäß § 86 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens werden. Denn er änderte die dort angefochtenen Bescheide nicht ab. Wie oben ausgeführt, regelten weder der Bescheid vom 30. April 2013 noch der vom 28. August 2013 die Beitragsfestsetzung bzw. deren Rücknahme und die Erstattung für die Zeit vor dem 1. Januar 2008. Gleiches gilt für die Bescheide vom 6. und 20. Februar 2014, die die Beitragsfestsetzung ab 1. Januar 2014 betrafen. Selbst wenn im Schreiben vom 11. März 2014 somit eine Regelung zur Erstattung von Beiträgen bis 2007 getroffen worden wäre, träte diese selbständig neben die Regelungen der Bescheide vom 30. April und 28. August 2013 sowie vom 6. und 20. Februar 2014, ohne ändernd in diese einzugreifen. Eine Entscheidung auf originären Widerspruch gegen das Schreiben vom 11. März 2014 war nicht möglich, da der Kläger einen Widerspruch nicht eingelegt hatte. Tatsächlich entschied der Widerspruchsausschuss der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 nicht über einen Bescheid vom 11. März 2014. Dies ergibt sich bereits aus dem Betreff des Widerspruchsbescheides und dessen Tenor, der jeweils nur die Widersprüche gegen die Bescheide vom 30. April und 28. August 2013 sowie vom 6. und 20. Februar 2014 regelt. Des Weiteren wird weder im Betreff noch im Tenor oder den Gründen des Widerspruchsbescheides das Schreiben vom 11. März 2014 als gegenständlicher Änderungsbescheid einbezogen. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Inhalt der Klageschrift, dass auch der Kläger dies nicht anders sah.
e) Soweit der Bescheid vom 24. Januar 2018 die Beitragserstattung auch für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 regelte, ist er nicht Gegenstand des hier maßgeblichen Klageverfahrens geworden. Eine Erweiterung der Klage um den erst während des Klageverfahrens ergangenen, seinem Prozessbevollmächtigt am 30. Januar 2018 zugegangenen Bescheid erklärte der Kläger im Klageverfahren S 16 KR 932/17 nicht. Dieser konnte für die noch streitbefangene Zeit auch nicht nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens werden. Denn er änderte oder ersetzte – bezogen auf den Zeitraum vom 1. März 1999 bis 31. März 2002 – nicht den mit Klage angefochtenen Bescheid, sondern traf eine neben die angefochtene tretende eigenständige Regelung. Insoweit gilt das unter d) Ausgeführte entsprechend.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved