L 8 U 3472/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 878/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3472/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.07.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Kosten des gemäß § 109 SGG bei PD Dr. S. eingeholten Sachverständigengutachtens vom 27.11.2018 nebst der baren Auslagen der Klägerin werden nicht auf die Staatskasse übernommen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.

Die Klägerin ist die Witwe des 1938 geborenen und am 28.12.2015 verstorbenen Ernst M. (künftig: Versicherter).

Der Versicherte erlitt am 09.11.1988 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich (insbesondere) ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Mit Bescheid vom 28.08.1990 anerkannte die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (eine Rechtsvorgängerin der Beklagten) als Folgen des Arbeitsunfalles vom 09.11.1988 mittelschwere Kopfschmerzen infolge Schädelhirnverletzung mit Störung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie Antriebsschwäche und Verlangsamung, zeitweise auftretende Schwindelanfälle sowie den Verlust des Geruchsvermögens an und gewährte dem Versicherten eine Dauerrente nach einer MdE um 80 v.H.

Am 26.01.1996 erlitt der Versicherte einen weiteren Arbeitsunfall, wobei er sich erneut ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Mit Bescheid vom 27.09.1999 anerkannte die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfalles vom 26.01.1996 eine infolge Schädelhirnverletzung mit Hirnblutung verbliebene Wesensänderung als Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles vom 09.11.1988 (Zustand nach Schädelhirnverletzung) an und gewährte dem Versicherten - unter Rücknahme des vorausgegangenen Rentenablehnungsbescheides vom 13.10.1997 nach Widerspruch des Versicherten - eine Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H.

Prof. Dr. K. sprach im Rahmen einer neurologischen Untersuchung des Versicherten am 04.06.2014 ein Fahrverbot aus (Bericht vom 04.06.2014).

Am 18.01.2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr Ehemann (Versicherter) am 20.12.2015 einen Unfall mit lebensbedrohlichen Verletzungen erlitten habe, denen er am 28.12.2015 erlegen sei.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte das S. Klinikum V. am 11.04.2016 mit, Todesursache des Versicherten sei ein Multiorganversagen nach Unfall am 20.12.2015. Der Tod sei Folge des Unfalls am 20.12.2015.

Weiter zog die Beklagte von der Staatsanwaltschaft Konstanz die Ermittlungsakte des Polizeipräsidiums T. zum Unfallgeschehen am 20.12.2015 bei und nahm hieraus Unterlagen zu ihren Akten. Nach den Ermittlungen der Polizei zum Unfallhergang fuhr/rollte der Versicherte am 20.12.2015 in N. mit seinem Pkw die abschüssige S Straße hinunter. Dabei befand sich der Versicherte nicht vollständig im Fahrzeug, die Beine seien zur geöffneten Fahrertüre hinausgehangen. In der Folge fuhr/rollte der Versicherte kurzzeitig nach rechts über den Gehweg, dann wieder zurück auf die Straße und kam nach links von der Fahrbahn ab. Hier touchierte er zunächst mit der Fahrertüre eine Laterne und streifte dann seitlich massiv eine Garage. Aufgrund der geöffneten Fahrertüre fiel der nicht angegurtete Versicherte aus dem Fahrzeug und kam mehrere Meter nach der Garage auf dem Gehweg zur Endlage. Das Fahrzeug rollte führerlos noch einige Meter weiter den Berg hinunter, bis es auf der linken Seite auf dem Gehweg an einem Zaun zum Endstand kam. Der Versicherte erlitt lebensgefährliche Verletzungen und wurde mit einem Rettungswagen ins S. Klinikum verbracht, wo er am 28.12.2015 verstarb. Nach Angaben der diensthabenden Ärztin stehen die beim Unfall erlittenen Verletzungen in Zusammenhang mit dem Tod des Versicherten.

Die Staatsanwaltschaft Konstanz stellte mit Verfügung vom 04.02.2016 (56 UJs 1744/15) das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, ein Verschulden Dritter sei nicht ersichtlich. Unfallursächliche technische Mängel hätten nicht festgestellt werden können. Es sei auch nicht anzunehmen, dass ein technischer Mangel ein Verschulden eines Dritten begründen würde.

Mit Bescheid vom 09.09.2016 gewährte die Beklagte der Klägerin gemäß § 71 Abs. 1 SGB VII einmalige Hinterbliebenenbeihilfe i.H.v. 26.919,44 EUR. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente wurde abgelehnt. Der Tod des Versicherten sei nicht Folge des Versicherungsfalles, da die Gründe, aus denen der Versicherte mit beiden Beinen zur geöffneten Fahrertür hinaus hängend mit dem PKW eine abschüssigen Straße herunterrollte und beim Anstoß des Fahrzeuges an eine Bordsteinkante herausgeschleudert wurde, nicht hätten geklärt werden können. Der Tod sei danach nicht Folge des Versicherungsfalles.

Gegen die Ablehnung der Hinterbliebenenrente legte die Klägerin am 30.09.2016 Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung geltend, der Sachverhalt könne hinsichtlich eines kausalen Zusammenhangs mit den beiden Arbeitsunfällen erklärt und geklärt werden, wonach der Versicherte zu einem Zeitpunkt als er sich in den PKW habe setzen wollen, bewusstlos geworden sei und insofern bei geöffneter Fahrertür aufgrund dieser Bewusstlosigkeit mit beiden Beinen hinaus hängend mit dem Pkw die abschüssige Straße herunterrollte. Die mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmende Bewusstlosigkeit sei direkte Folge der erlittenen Schädelverletzungen. In letzter Zeit sei es vermehrt/oft zur Bewusstlosigkeit des Versicherten gekommen. Angesichts dieser Geschehnisse werde man zu dem Ergebnis kommen können/müssen, dass das Unfallgeschehen sich am ehesten damit erklären lasse, dass der Versicherte unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einsteigen in den PKW bewusstlos geworden sei und sich der PKW auf der abschüssigen Straße von selbst in Gang gesetzt habe. Denkbar sei auch, dass der Versicherte den PKW aufgrund bestehender Batterie-/Startschwierigkeiten habe anschieben wollen und dabei bewusstlos bzw. schwindelig geworden sei und dann in der vorgefundenen Sitzposition endgültig das Bewusstsein verloren habe. Zu einer Abwehr-/Bremsreaktion o.ä. sei es nicht gekommen. Insofern lasse sich das Geschehen nur mit einer Bewusstlosigkeit rational erklären, die sich mit überragender Wahrscheinlichkeit nur auf die beiden Arbeitsunfälle und den daraus resultierenden schweren Hirnschädigungen zurückführen lasse. Natürlich sei der Tod des Versicherten direkte Folge des Unfalles am 20.12.2015. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem unmittelbaren Unfallgeschehen am 20.12.2015 habe jedoch nicht stattgefunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 09.09.2016 zurück. Unter Berücksichtigung der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Beweisregularien könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit ein sogenannter "Folgeunfall" festgestellt werden. Es hätte nicht ermittelt werden können, welche Umstände dazu geführt hätten, dass der Versicherte mit dem Fahrzeug mit beiden Beinen zur geöffneten Fahrertüre hinaushängend die abschüssige Straße hinabrollte. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass der Versicherte beim Einsteigen in seinen PKW bewusstlos geworden sei. Die Nichterweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache gehe zulasten der Klägerin. Selbst dann, wenn eine Bewusstlosigkeit des Versicherten als Ursache für den Unfall am 20.12.2015 unterstellt würde, wäre ungeklärt, ob die Bewusstlosigkeit als Folge der Arbeitsunfälle aus 1988 und 1996 eingetreten sei. Allein die Vermutung bzw. Möglichkeit einer durch die anerkannten Unfallfolgen bedingten Bewusstlosigkeit als Ursache des Unfallereignisses vom 20.12.2015 reiche nicht aus, dem Begehren der Klägerin stattzugeben.

Hiergegen erhob die Klägerin am 12.04.2017 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Die Klägerin wiederholte und vertiefte zur Begründung unter Bezug auf sozialgerichtliche Rechtsprechung ihr bisheriges Vorbringen. Es könne der Beweis erbracht werden, dass der Versicherte beim Einsteigevorgang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewusstlos geworden und geblieben sei und der PKW sich deshalb von selbst auf der abschüssigen Straße in Bewegung gesetzt habe. Die Bewusstlosigkeit lasse sich auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur auf die beiden Arbeitsunfälle und den daraus resultierenden schweren Hirnschädigungen zurückführen. Der Versicherte sei in der Vergangenheit mehrfach bewusstlos aufgefunden worden. Dieses Krankheitsbild habe in unmittelbarem und ausschließlichem Zusammenhang mit den beiden Arbeitsunfällen gestanden. Die Klägerin benannte - unter Beweisantritt - Zeugen, beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens und legte den "Todesfall-Arztbrief" des S. Klinikums vom 28.12.2015 vor.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Mit Urteil vom 19.07.2017 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, Todesursache seien die Folgen des Autounfalles vom 20.12.2015. Die Folgen der anerkannten Arbeitsunfälle hätten daher nicht direkt zum Tod des Versicherten geführt. Ein wesentlich ursächlicher Zusammenhang zwischen den Unfallfolgen und dem Tod des Versicherten könne auch nicht mittelbar festgestellt werden. Es könne nicht mehr geklärt werden, weshalb der Versicherte die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und es letztlich zum Unfall gekommen sei. Die Kammer gehe davon aus, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt nicht bewusstlos gewesen sei. Selbst wenn mit der Klägerin eine Bewusstlosigkeit des Versicherten unterstellt würde, welche zum Unfall geführt habe, sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass diese Bewusstlosigkeit auf die Unfallfolgen oder die Arbeitsunfälle zurückzuführen sei. Der Tod sei daher nicht als Folge des Versicherungsfalles eingetreten und es bestehe kein Anspruch auf Witwenrente.

Gegen das der Klägerin am 22.08.2017 zugestellte Urteil richtet sich die von der Klägerin am 04.09.2017 eingelegte Berufung. Sie hat zur Begründung die Verletzung prozessualer Grundsätze der Beweiserhebung gerügt. Das Urteil übergehe die Möglichkeit der Erbringung des Vollbeweises der Bewusstlosigkeit. Über ihre Beweisanträge sei im Urteil unzulässig hinweggegangen worden. Nach einer beantragten Zeugenbeweisaufnahme wäre vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Unfallgeschehens ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass der Versicherte während des Unfallgeschehens bewusstlos gewesen oder geworden sei, bevor er aus dem Auto fiel, einzuholen. Das Unfallgeschehen spreche geradezu zwingend dafür, dass der Versicherte bewusstlos gewesen und diese Bewusstlosigkeit auf die beiden Arbeitsunfälle und der daraus resultierenden schweren Hirnschädigungen zurückzuführen sei. Auch zu der weiteren Frage, ob es zwischen einer bewiesenen Bewusstlosigkeit sowie den beiden Arbeitsunfällen erlittenen Schäden einen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbaren Kausalzusammenhang gebe, übergehe das SG in seinem Urteil unzulässig ihren Antrag auf Beweiserhebung in Form eines neurologischen Gutachtens. Die Bewusstlosigkeit lasse sich nach den gegebenen Feststellungen in Verbindung mit einem einzuholenden Sachverständigengutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur auf die beiden Arbeitsunfälle und den daraus resultierenden schweren Hirnschädigungen zurückführen. Zur Frage denkbarer Alternativen der Bewusstlosigkeit habe sie darauf hingewiesen, dass Besonderheiten des Falles unter Beweis gestellt worden seien, die es wiederum zwingend notwendig machten, ein entsprechendes Sachverständigengutachten diesbezüglich einzuholen, da es zumindest überwiegend, wenn nicht sogar höchstwahrscheinlich sei, dass eine Bewusstlosigkeit zum Unfallzeitpunkt auf die beiden Arbeitsunfälle kausal zurückzuführen sei. Das SG verletze an dieser Stelle erneut die prozessualen Grundsätze der Beweiserhebung und sei folglich fehlerhaft. Ergänzend beziehe sie sich auf den erstinstanzlichen Vortrag, den sie zum Gegenstand des Berufungsvortrages einschließlich aller Beweisangebote mache. Die Klägerin hat zum Beweis Zeugen benannt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (Schriftsatz vom 08.02.2019).

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.07.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 zu verurteilen, ihr eine Witwenrente wegen des Todes des Versicherten Ernst M. am 28.12.2015 zu gewähren, und stellt hilfsweise die Anträge aus dem Schriftsatz vom 08.02.2019.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse.

Der Senat hat von der Staatsanwaltschaft Konstanz die Ermittlungsakte hinsichtlich des Unfalls des Versicherten am 20.12.2015 beigezogen. Dazu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.03.2018 vorgetragen.

Außerdem hat der Senat in der nichtöffentlichen Sitzung am 08.06.2018 durch den Berichterstatter mit den Beteiligten das Sach- und Streitverhältnis erörtert sowie den Zeugen M. zum Unfallgeschehen am 20.12.2015 vernommen und die Klägerin befragt. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 08.06.2018 Bezug genommen. Weiter hat der Senat den Zeugen S. schriftlich vernommen, der sich unter dem 21.06.2018 geäußert hat. Hierzu wird auf Blatt 40 der Senatsakte Bezug genommen.

Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat der Senat außerdem das Gutachten nach Aktenlage des Neurologen PD Dr. S. vom 27.11.2018 eingeholt. PD Dr. S. gelangte zu der Bewertung, es bestehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens am 20.12.2015 bewusstlos gewesen und aufgrund der Bewusstlosigkeit aus dem Pkw gefallen sei, wobei ein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbaren Kausalzusammenhang bestehe zwischen dieser Bewusstlosigkeit und den beiden Arbeitsunfällen und den dabei erlittenen Schäden. Im Übrigen seien auch so genannte komplex-fokale epileptische Anfälle möglich. Aber auch wenn hier die geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass keine Bewusstseinsstörung vorgelegen habe, dann müsse man davon ausgehen, dass die damaligen Arbeitsunfälle eben zu schweren kognitiven Störungen geführt hätten, und diese eben zu dem Unfall geführt hätten. Alle anderen Vorstellungen seien hier nicht möglich. Bei Gesamtbetrachtung des Falles ergebe sich, dass entweder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine berufsunfallbedingte Bewusstseinsstörung oder eine berufsunfallbedingte Handlungsstörung vorgelegen habe, anders sei der gesamte Unfallablauf nicht zu erklären. Insofern liege ein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbarer Kausalzusammenhang zwischen der Bewusstlosigkeit oder der Handlungsstörung und den beiden Arbeitsunfällen am 09.11.1988 und 26.01.1996 und den dabei erlittenen schweren Hirnschäden vor.

Die Beklagte ist dem Gutachten des PD Dr. S. entgegen getreten (Schriftsätze vom 21.12.2018 und 22.01.2019). Die in dem Gutachten vorgenommene Zusammenhangsannahme beruhe lediglich auf Vermutungen und Unterstellungen des Sachverständigen, welche er als überwiegende Wahrscheinlichkeit ansähe. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Zusammenhangsannahme sei jedoch dem Gutachten eindeutig nicht zu entnehmen. Es sei darauf hinzuweisen, dass zu keiner Zeit medizinisch festgestellt worden sei, dass die von der Klägerin geschilderten Bewusstseinsstörungen auf die anerkannten Arbeitsunfälle vom 09.11.1988 und 26.01.1996 zurückzuführen seien. Die Annahme des Sachverständigen, dass der Versicherte bei dem Unfall am 20.12.2015 nur wegen der anerkannten Unfallfolgen seinen rollenden Pkw nicht habe stoppen können, sei reine Spekulation.

Die Klägerin hat das Gutachten des PD Dr. S. verteidigt (Schriftsätze vom 11.01.2019 und 08.02.2019). Der Gutachter nehme keine Vermutungen und Unterstellungen vor, sondern trage ausschließlich medizinische Fakten vor. Warum er keine andere Erklärung sehe, lege er medizinisch fundiert dar. Nach Auffassung des Gutachters sei bewiesen, dass der Unfalltod auf die damaligen schweren Hirnschädigungen zurückgehe, ob nun mit Bewusstseinsstörung oder ohne Bewusstseinsstörung. Die Bewertung des Gutachters sei weder eine Vermutung noch eine Unterstellung, sondern eine gutachterliche wissenschaftliche hergeleitete unmissverständliche Feststellung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sechs Band Verwaltungsakten der Beklagten sowie die vom Senat beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Konstanz (56 UJs 1744/15) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 09.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die vorliegend streitgegenständliche Hinterbliebenenrente abgelehnt. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Versicherte durch die von der Beklagten anerkannten Folgen der Arbeitsunfälle vom 09.11.1988 und/oder 26.01.1996 unmittelbar oder mittelbar am 28.12.2015 zu Tode gekommen ist. Das angefochtene Urteil des SG vom 19.07.2017 ist daher nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwenrente, vgl. § 65 Abs. 1 SGB VII). Ein Anspruch auf diese Leistung besteht jedoch nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Versicherungsfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach Satz 2 der genannten Bestimmung zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).

Der Tod ist Folge eines Versicherungsfalls, wenn er rechtlich wesentliche Folge des Versicherungsfalles ist, sei es (sofort) infolge des Versicherungsfalles, im weiteren Verlauf in schicksalhafter Entwicklung oder infolge Verschlimmerung (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 63 SGB VII, Rdn. 4). Ob der Tod Folge eines Versicherungsfalles ist, beurteilt sich nach der Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung

Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R -, BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).

Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.

Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - und - B 2 U 40/05 R - m.w.N., jeweils juris).

Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteile vom 09.05.2006 a.a.O.). Dagegen müssen die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, Unfallereignis und Gesundheitsschaden oder Tod) i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.).

Ist eine anspruchsbegründende Tatsache nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang zwischen den einzelnen anspruchsbegründenden Tatsachen nicht wahrscheinlich gemacht, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen mithin zu Lasten der Klägerin (st. Rspr; vgl. statt vieler BSG, Urteil vom 24.10.1957 - 10 RV 946/55 -, juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nicht festgestellt werden, dass der Tod des Versicherten am 28.12.2015 Folge eines Versicherungsfalles ist.

Nach dem Bericht des S. Klinikums vom 11.04.2016 waren die Verletzungen, die der Versicherte bei dem Unfall am 20.12.2015 erlitten hat, für seinen Tod am 28.12.2015 ursächlich. Dass der Versicherte bei dem Unfall am 20.12.2015 eine versicherte Tätigkeit ausübte, ist nicht festzustellen und wird im Übrigen von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Der Tod des Versicherten am 28.12.2015 ist auch nicht (mittelbar) durch die Unfallfolgen der am 09.11.1988 und/oder 28.01.1997 erlittenen Arbeitsunfälle verursacht, wie die Klägerin geltend macht.

Dass der Unfall am 20.12.2015 durch eine Bewusstlosigkeit/Bewusstseinsstörung des Versicherten verursacht wurde, steht nicht fest.

Der Senat konnte nicht feststellen, dass eine Bewusstseinsstörung während der Fahrt des Versicherten vom Taubenmarkt zurück mit einer wie auch immer gearteten Fehlbedienung des Fahrzeuges, die zum Rollen des Autos im Leerlauf geführt hätte, eingetreten ist. Gegen diese Sachverhaltsvariante spricht die liegende Position des Versicherten, wie sie vom Zeugen M. geschildert worden ist, mit dem Heraushängen beider Beine aus der geöffneten Fahrertür. Wenn er das Fahrzeug bis zur Fehlbedienung normal gefahren hätte, wäre eine Endlage nach einer durch eine angenommene Bewusstseinseintrübung erfolgten Kollision in sitzender Stellung oder allenfalls zur Seite hin geneigt zu erwarten gewesen; die geöffnete Autotür und die liegende Position mit den Beinen aus dem PKW hängend ist nach diesem Verlauf nicht zu erklären. Selbst wenn in geistiger Verwirrung der Versicherte versucht haben sollte, das Fahrzeug während der Fahrt im Leerlauf zu verlassen, wofür keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind, wäre die liegende Position mit zwei Beinen außerhalb des Fahrzeugs nicht verständlich, da das Aussteigen aus einem Pkw mit nach vorne zur Autotür gedrehtem Oberkörper unter seitwärts hervorgestrecktem linken Bein erfolgt, es also schwerlich zu der vom Zeugen beobachteten liegenden Position mit beiden Beinen außerhalb des Fahrzeugs hätte kommen können.

Nach den Ermittlungen der Polizei steht fest, dass die Batterie des Kraftfahrzeuges des Versicherten am Unfalltag leer war, und der Versicherte sowohl am Morgen des Unfalltages als nach dem Besuch des Taubenmarktes sein Kraftfahrzeug nur mit Hilfe einer Überbrückung/Starthilfe hat starten können (Abschlussbericht des Polizeipräsidiums T. vom 28.01.2016). Weiter steht nach den Ermittlungen der Polizei fest, dass sich das Kraftfahrzeug zum Unfallzeitpunkt im Leerlauf befand und der Motor aus war (vgl. den Polizeibericht des Polizeipräsidiums T. der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Akten), was sich auch den Aussagen der Zeugen entnehmen lässt. Insbesondere hat der Zeuge B. ausgesagt, dass der Mercedes des Versicherten ohne Motor den Berg hinunter rollte. Dem entsprechen auch die Aussagen des Zeugen M ... Das Unfallgeschehen lässt sich danach durchaus damit erklären, dass der Versicherte, nachdem der Motor seines Kraftfahrzeuges ausging zielgerichtet handelnd den batterieschwachen Wagen an der abschüssigen Straße wieder durch Anschieben starten wollte, dabei aber das Einsteigen in das auf der Gefällstrecke schneller werdende Auto nicht mehr komplett geschafft hat. Ob er dabei nur noch das Lenkrad bei geöffneter Fahrertür, das er schon beim Anschieben zur Lenkung ein- oder beidhändig gefasst hatte, festhielt, um sich in das Auto hineinzuziehen, ist zu vermuten, aber hier nicht entscheidend. Denkbar wäre auch, dass Auslöser des Unfallgeschehens ein Versuch des Versicherten war, die Motorhaube zu öffnen, um sein Kraftfahrzeug wieder starten zu können, bei dem der Mercedes in Bewegung geraten war.

Die von Polizeipräsidium T. vernommenen Zeugen, die das Unfallgeschehen am 20.12.2015 beobachtet haben, haben dazu, ob der Versicherte bewusstlos gewesen ist, keine Angaben machen können. Der Zeuge B. sagte bei der Vernehmung durch die Polizei insbesondere aus, er sei auf dem Gehweg vor seinem Haus gestanden, als der Mercedes von oben gefahren gekommen sei. Er habe mitbekommen, dass ein grauer Schatten geräuschlos an ihm vorbeigefahren sei. Der Mercedes sei ohne Motor den Berg hinuntergerollt. An der gegenüberliegenden Hofeinfahrt sei er nach rechts mit den Rädern auf den Gehweg gekommen und habe dann wieder zurück auf die Straße gelenkt. Die Rechtskurve habe er noch normal genommen und plötzlich sei das Fahrzeug stark nach links gelenkt und in die Garagenmauer gekracht. Das Auto fuhr dann wieder nach rechts und blieb links im Zaun hängen. Der Zeuge M. sagte bei der Vernehmung durch die Polizei insbesondere aus, er habe bemerkt, dass ein silberner Mercedes geräuschlos an ihm vorbeigerollt sei. Im Auto zum Fahrersitz sei ein älterer Mann gewesen, der mit seinem kompletten Unterkörper aus dem Auto heraus hing. Die Tür habe offen gestanden. Man habe gesehen, dass er versucht habe, sich irgendwie am Lenkrad festzuhalten. Bei der Vernehmung in der nichtöffentlichen Sitzung am 08.06.2018 hat der Zeuge M. insbesondere ausgesagt, er sei am Morgen des 20.12.2015 verabredet gewesen. Sie hätten fünf Meter von der Straße weg gestanden. Sie hätten dann das Auto vorbei rollen sehen. Sie hätten keinen Motor gehört. Dann hätten sie plötzlich gesehen, dass Beine aus dem Auto herausschauten. Er habe nicht bemerkt, ob der Fahrer ohnmächtig war und ob er gerufen habe, könne er nicht sagen. Er denke, dass er sich am Lenkrad festgehalten habe, gesehen habe er das allerdings nicht. Dass er die Beine hereingezogen habe, habe er nicht gesehen. Die Beine hätten sich immer in derselben Stellung befunden. Die Autotür habe offen gestanden. Die Beine bzw. der Torso hingen aus dem Auto heraus und seien hinterher gezogen worden. Er habe deshalb gedacht, dass er sich habe am Lenkrad festhalten müssen. Es sei eine Vermutung. Der Körper hätte im Fußraum oder auf dem Sitz liegen können, das hätte er nicht sehen können. Der Zeuge S. hat bei seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 21.06.2018 an den Senat angegeben, er sei als Ersthelfer bei dem Versicherten gewesen. Er habe ohne Erfolg versucht, mit ihm zu sprechen. Nach einigen Minuten habe der Versicherte einen lichten Moment gehabt und "Schlüssel" geflüstert. Der Versicherte hat – was die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hatte – bis zu seinem Tod keine Angaben zum Unfallverlauf mehr gemacht.

Dass sich der Unfall des Versicherten am 20.12.2015 wegen Bewusstlosigkeit des Versicherten ereignet hat, lässt damit nicht feststellen. Denn weder zwingt, ein feststellbarer Unfallhergang zu der Annahme einer Bewusstlosigkeit als Auslöser des Unfalles vom 20.12.2015 noch lässt sich der Unfallhergang – und vor allem dessen Entstehung – weiter feststellen. So hat die Klägerin auf Frage in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass weitere Zeugen zu dem Geschehenen nicht vorhanden seien. Ist aber nicht feststellbar, wie der Unfall vom 20.12.2015 entstanden war und ist nicht bei allen in Betracht kommenden Entstehungsvarianten eine Bewusstlosigkeit oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten zwingend notwendig, so konnte der Senat nicht annehmen und feststellen, dass gerade eine Bewusstlosigkeit bzw. Handlungsunfähigkeit des Versicherten als Folge der früheren Arbeitsunfälle den Unfall vom 20.12.2015 in Gang gesetzt und in dessen Folge den Tod des Versicherten verursacht hatte.

Auch die Argumentation der Klägerin beweist nicht, dass der Versicherte bewusstlos oder handlungsunfähig war. Die Annahme, dass die Zeugen M. und B. den Einsteigevorgang beobachtet haben, trifft nicht zu. Vielmehr hat der Zeuge M. bei seiner Vernehmung im Termin am 08.06.2018 ausgesagt, er habe nicht gesehen, wie es dazu kam, dass das Auto des Versicherten den Berg herunterrollte. Entsprechendes gilt auch für den Zeugen B ... Nach der Aussage des Zeugen B. bei seiner polizeilichen Vernehmung hat er als erstes bemerkt, dass ein grauer Schatten geräuschlos an ihm vorbeigefahren war, was ausschließt, dass der Zeuge B. den Einsteigevorgang beobachtet hat.

Auch die Erwägungen der Klägerin, dass der Versicherte keinerlei Abwehr- oder Bremsreaktion vorgenommen habe, obwohl er dies bei Bewusstsein hätte tun können und höchstwahrscheinlich auch getan hätte und dass der Versicherte, wäre er nicht bewusstlos oder handlungsunfähig gewesen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gebremst, weggelenkt oder auch versucht hätte, seine Beine in das Fahrzeug zu ziehen, um keine Verletzungen und Schmerzen zu erleiden, beweisen nicht, dass der Versicherte bewusstlos oder handlungsunfähig war. Dass der Versicherte in der "misslichen" Position, in der er sich beim Unfall am 20.12.2015 befand, in der Lage war, wie die Klägerin unterstellt, das Fahrzeug durch Bremsen zum Stillstand zu bringen, kann nicht angenommen werden. Ein Abbremsen mit dem Bremspedal war schon wegen der Position mit aus dem Fahrzeug heraushängenden Beinen schwerlich möglich. Dass der Versicherte in der Position, in der er sich befand, auch bei Bewusstsein in der Lage war, die Handbremse zu bedienen – zumal die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hatte, dass der Mercedes über eine Feststellbremse im Fußraum und nicht über eine Handbremse zwischen den Vordersitzen verfügt hatte –, das Fahrzeug durch Lenken zu stoppen oder die Beine einzuziehen steht nicht fest. Der Zeuge M. hat bei seiner Vernehmung im Termin am 08.06.2018 zudem angegeben, an der Stelle, wo sie gestanden hätten, sei die Straße bereits so steil, dass ein Mitlaufen oder Strampeln der heraushängenden Beine nicht möglich sei, weil der Wagen bereits so schnell gewesen war. Er hat sowohl bei der Polizei als auch im Beweistermin vor dem Berichterstatter angegeben, dass der komplette Unterkörper bzw. der Torso - somit nicht nur ein Teil der Beine - aus dem Auto hingen und "mitgezogen" wurden. Seine zuvor auf Frage des Klägerbevollmächtigten, ob er nur die Beine habe heraushängen sehen, gemachte knappe Antwort "Ja", mag unbedacht gewesen seien, jedenfalls hat er in Übereinstimmung mit seiner früheren Aussage gegenüber der Polizei auf Nachfrage dann von beiden Beinen bzw. von dem herausragenden Torso gesprochen. Nach seinen Erstangaben bei der Polizei, von ihm im Konzept auch unterschrieben, hatte man gesehen, dass der Versicherte sich am Lenkrad versucht hatte festzuhalten. Soweit er bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter einschränkend erklärt hat, er denke, dass sich der Versicherte festgehalten habe - bei der von ihm beobachteten Liegeposition des Körpers -, gesehen habe er das jedoch nicht, ist dies aus Sicht des Senats eine Unstimmigkeit gegenüber seiner früheren Aussage, die aber dem Zeitablauf geschuldet ist und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine Zweifel weckt; zumal die Schlussfolgerung des Zeugen, dass bei der schnellen Fahrt mit Schlingerbewegungen des Fahrzeugs und der Körperposition des Versicherten nur ein Festhalten am Lenkrad ein vorzeitiges Herausfallen aus dem Auto verhindern konnte, auch für den Senat überzeugend ist und als die wahrscheinlichste von mehreren Möglichkeiten beurteilt wird. Dies spricht gegen eine Bewusstlosigkeit und Handlungsunfähigkeit während der unkontrollierten Fahrt die abschüssige Straße entlang.

Auch soweit die Klägerin geltend macht, dass der Versicherte in der Vergangenheit mehrfach bewusstlos geworden ist, beweist dies noch nicht, dass der Unfall am 20.12.2015 Folge einer Bewusstlosigkeit des Versicherten war. Im Übrigen bestehen nach den Feststellungen des Polizeipräsidiums T. zum Unfallgeschehen am 20.12.2015 aufgrund der Angaben der Zeugen B. Hinweise dafür, dass der Versicherte versucht hat, sein Fahrzeug zu lenken. Danach wurde "die Rechtskurve noch normal genommen", als das Fahrzeug vom Gehweg - leicht nach links fahrend - wieder zurück auf die Straße gelangte. Die anschließende annähernd 90° winkelig Rechtskurve, wie sich aus der Bilddokumentation der Polizei in der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Akte zeigt, die daraufhin "normal" genommen wurde, legt eine bewusste Gegenlenkmaßnahme nahe. Im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Handeln des Autoanschiebens oder dem Öffnen der Motorhaube, wie vom Senat als erklärbare mögliche Ausgangslage angenommen, ist diese Einschätzung des Zeugen auch nachvollziehbar und widerspricht einer Bewusstlosigkeit und Handlungsunfähigkeit des Versicherten zu diesem Zeitpunkt. Nach dem Bericht der Polizei kam der Versicherte kurzzeitig nach rechts über den Gehweg, dann wieder zurück auf die Straße und kam nach links von der Fahrbahn ab, was auf Lenkbewegungen zurückzuführen sein könnte.

Hiervon ausgehend hat der Senat - neurologisch - zu beschreibende Auswirkungen der anerkannten Unfallfolgen aus den früheren Arbeitsunfällen als (Mit-)Ursache des Unfalltodes des Versicherten nicht feststellen können.

Soweit PD Dr. S. (wahlweise) davon ausgeht, dass es zu einer Bewusstseinsstörung des Versicherten gekommen ist, handelt es sich um eine (reine) Vermutung, die er im Gutachten nicht belegt. PD Dr. S. hat (lediglich) ausgeführt, dass beim Versicherten aufgrund der bei den Arbeitsunfällen 1988 und 1996 erlittenen Hirnschädigungen ein stark erhöhtes Anfallsrisiko sowie eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, eine Demenz - früher - zu bekommen als ohne die Schädel-Hirn-Trauma besteht. Gesichtspunkte, die belegen, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalles am 20.12.2015 tatsächlich ohne Bewusstsein oder handlungsunfähig war, zeigt PD Dr. S. in seinem Gutachten nicht auf, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, weshalb seiner Ansicht, es sei beim Versicherten zu einer Bewusstseinsstörung gekommen, nicht überzeugt und ihr deshalb nicht gefolgt werden kann.

Die (wahlweise) Ansicht von PD Dr. S. im Gutachten vom 27.11.2018, dass (neben einer schweren Bewusstseinsstörung) beim Versicherten eine schwere kognitive Einschränkung und Entscheidungsunfähigkeit sowie Entscheidungsverlangsamung vorgelegen habe, weshalb er den eigenen Tod nicht mehr habe abwenden können, überzeugt ebenfalls nicht. Zwar wurde dem Versicherten nach dem Bericht des S. Klinikums vom 04.06.2014 ein Fahrverbot ausgesprochen. Nach den Angaben der in der nichtöffentlichen Sitzung am 08.06.2018 befragten Klägerin hat sich der Versicherte daraufhin an einen auf einer Ärzteliste des Landratsamtes geführten Arzt, der die Befugnis hatte, über die Fahreignung zu urteilen, gewandt mit dem Ergebnis, dass der Versicherte wieder hat Autofahren dürften. Ergänzend hierzu hat der Klägerbevollmächtigte angegeben, dass dem Versicherten nie der Führerschein entzogen worden ist. Dass der Versicherten zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet war, trifft danach nicht zu. Dazu hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Versicherte habe den Führerschein gehabt, was auch den Mitteilungen in der beigezogenen Polizeiakte entspricht. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Versicherte beim Führen eines Kraftfahrzeuges unsicher war. Dazu befragt, ob der Versicherte ein sicherer Fahrer war, hat die Klägerin im Termin am 08.06.2018 angegeben, dass er beim Autofahren extrem weitsichtig war und sie ihren Mann habe zugestehen müssen, dass man merkt, dass er Kraftfahrer war. Außerdem geht PD Dr. S. in seinem Gutachten davon aus, dass das gegen den Versicherten ausgesprochene Fahrverbot wegen kognitiver Veränderungen (Denkstörung, Verlangsamung und Handlungsstörungen) ausgesprochen wurde, wobei er sich auf den Bericht des S. Klinikums vom 04.06.2014 stützt, jedoch nicht berücksichtigt, dass der Versicherte sich nach der Behandlung im S. -Klinikum einer ärztlichen Untersuchung zur Beurteilung seiner Fahreignung unterzogen hatte, die nach Angabe der Klägerin selbst die Fahreignung des Versicherten ergeben hatte, was auch durch die Polizeiakte bestätigt wird. Weiter befand sich der Versicherte bei dem Unfallgeschehen am 20.12.2015 in einer Extremsituation, die generell geeignet ist, bei jedem Kraftfahrer in ähnlicher Situation ein nicht der Situation angemessenes, unkontrolliertes Verhalten auszulösen. Außerdem geht PD Dr. S. nicht darauf ein, dass es dem Versicherten aufgrund seiner liegenden Position mit aus dem Auto herausragenden Unterkörper (Torso laut Zeuge M. ) und der Bauart des Fahrzeuges – Feststellbremse im Fußraum statt der üblichen mittigen Handbremse – unmöglich war bzw. gewesen sein könnte, die "Handbremse" zu ziehen oder den Getriebehebel des mit einem Schaltgetriebe versehenen Mercedes umzulegen bzw. das Lenkrad im ausreichenden Ausmaß zu drehen, um das Auto zu stoppen, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die (wahlweise) Annahme von PD Dr. S. , dass der Versicherte wegen schwerer kognitiver Einschränkungen, Entscheidungsunfähigkeit sowie Entscheidungsverlangsamung den Tod habe nicht verhindern können, überzeugt deshalb nicht, weshalb auch dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann.

Insgesamt kann zwar nicht für gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Unfall am 20.12.2015 durch Bewusstlosigkeit oder akuter kognitiver Einschränkungen des Versicherten verursacht wurde. Andererseits kann nicht festgestellt werden, dass dies tatsächlich der Fall war. Vielmehr bleibt die Ursache des Unfalles des Versicherten vom 20.12.2015 "im Dunkeln" und ist spekulativ. Dass nur eine Bewusstseinsstörung oder eine Handlungsstörung den gesamten Unfallablauf erklären kann, trifft nach dem oben Ausgeführten nicht zu. Die bloße (vage) Möglichkeit reicht zur Feststellung, dass der Unfall des Versicherten am 20.12.2015 durch eine Bewusstseinsstörung oder Bewusstlosigkeit oder Handlungsunfähigkeit verursacht wurde, nicht aus. Entsprechendes gilt für die Annahme des PD Dr. S. , dass beim Versicherten eine schwere kognitive Einschränkung und Entscheidungsunfähigkeit sowie Entscheidungsverlangsamung vorgelegen habe, weshalb er den eigenen Tod nicht mehr habe abwenden können. Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich darauf an, ob hinsichtlich einer Bewusstlosigkeit oder einer Handlungsstörung des Versicherten am 20.12.2015 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang mit den Folgen der Arbeitsunfälle vom 09.11.1988 und/oder 26.01.1996 besteht.

Zu weiteren Ermittlungen besteht kein Anlass.

Der Antrag der Klägerin zur mündlichen persönlichen Anhörung des Gutachters PD Dr. S. zur Ergänzung und Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom 27.11.2018 zu den von der Klägerin benannten Beweisthemen im Schriftsatz vom 08.02.2019 wird abgelehnt. Zwar steht einem Beteiligten nach § 116 SGG i.V.m. §§ 402, 397 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache als dienlich erachtet. Das Gericht kann den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zum Termin laden (§ 118 SGG, § 411 Abs. 3 ZPO) oder es kann die schriftliche Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen veranlassen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Ob das Gericht das Fragerecht der Klägerin mündlich oder schriftlich ermöglicht, liegt in seinem Ermessen (Hintz in: BeckOK SozR, 43. Ed. 01.12.2016, SGG § 118 Rdnr. 11). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch, das einfachrechtlich geregelte Fragerecht gegenüber Sachverständigen und Zeugen in jedem Fall mündlich auszuüben, besteht nicht (BVerfG Beschluss vom 29.05.2013 - 1 BvR 1522/12 -, beck-online). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen vom Beteiligten nicht formuliert werden. Es reicht aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen. Die Sachdienlichkeit einer angekündigten Frage ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Frage im Rahmen des Beweisthemas hält und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet ist; andernfalls kann das Begehren rechtsmissbräuchlich sein (BSG, Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 247/09 B -, juris; zuletzt BSG Urteil vom 17.12.2012 - B 13 R 355/11 -, vom 25.10.2012 - B 9 SB 51/12 -, juris). Auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, kommt es dabei nicht an. Es gehört zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs dazu, dass die Parteien den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können (BSG, Beschluss vom 24.07.2012 - B 2 U 100/12 B -, juris). Nach diesen Maßstäben kann die ergänzende Anhörung von PD Dr. S. nicht berechtigt verlangt werden. Denn zum einen entsprechen die von der Klägerin ergänzend zu befragenden Beweisthemen den Beweisfragen, zu denen PD Dr. S. sein Gutachten vom 27.11.2018 erstattet hat. Zum anderen hat PD Dr. S. in seinem Gutachten bereits dazu Stellung bezogen, ob der Versicherte derart handlungsgestört war, dass es ihm unmöglich war, adäquat zu reagieren und das Auto zum Halten zu bringen, ebenso dazu, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen einer Bewusstlosigkeit oder einer Handlungsstörung am 20.12.2015 und den vom Versicherten bei den Arbeitsunfällen am 09.11.1988 und 26.01.1996 erlittenen Schäden vorlag. Erläuterungsbedürftige, auf medizinischem Fachgebiete liegende Fragen hat die Klägerin mit ihrem Antrag damit nicht bezeichnet, weshalb ihr Antrag zur Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens vom 27.11.2018 durch PD Dr. S. nicht zu entsprechen ist.

Es besteht auch kein Anlass, ein weiteres Gutachten von Amts wegen gemäß § 106 SGG zu den von der Klägerin im Beweisantrag im Schriftsatz vom 08.02.2019 gestellten Beweisthemen einzuholen. Auch dieser Beweisantrag der Klägerin wird abgelehnt. Wie oben ausgeführt kann ein bestimmter Sachverhalt zum Unfall des Versicherten am 20.12.2015 nicht festgestellt werden. Damit fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Darauf, ob zwischen einer - unterstellten - Bewusstlosigkeit oder einer Handlungsstörung des Versicherten am 20.12.2015 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang mit den Folgen der Arbeitsunfälle vom 09.11.1988 und/oder 26.01.1996 besteht, kommt es nach dem oben Ausgeführten nicht entscheidungsrelevant an. Weiter sieht der Senat auch keine Ansatzpunkte, dass der Sachverhalt zum Unfallhergang durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter geklärt werden kann.

Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kosten des gemäß § 109 SGG im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens des PD Dr. S. vom 27.11.2018 sowie die baren Auslagen der Klägerin, über die als Gerichtskosten der Senat in Ausübung des ihm nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG zustehenden Ermessens hier auf Antrag der Klägerin auch im Urteil entscheiden kann (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 1 U 3854/06 KO-B -, juris; Urteil des Senats vom 23.11.2012 -L 8 U 3868/11-, unveröffentlicht), werden nicht auf die Staatskasse übernommen. Die Klägerin hat diese daher endgültig selbst zu tragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat. Es muss sich, gemessen an dem Prozessziel der Klägerin, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich gefördert haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist. Vielmehr muss sich die Förderung der Sachaufklärung auf den Streitgegenstand beziehen (Kühl in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 109 RdNr. 11).

Hiervon ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von PD Dr. S. sowie die baren Auslagen der Klägerin auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten hat den Rechtsstreit nicht objektiv gefördert und nicht zu seiner Erledigung beigetragen. Denn den Bewertungen von PD Dr. S. im Gutachten kann nicht gefolgt werden, wie bereits oben ausgeführt wurde.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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