L 1 KR 156/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 858/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 156/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 25/19 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Beiträgen auf eine Rente.

Der 1944 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in B. Er erhält eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung und ist bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Seit dem 30. Januar 2007 bezieht er auch eine Altersrente von einem serbischen Versicherungsträger in Höhe von 1.562,25 Dinar monatlich.

Durch Beitragsbescheid vom 18. Dezember 2012 erhob die Beklagte ab dem 1. Juli 2011 auf die ausländische Rente des Klägers monatliche Beiträge in Höhe von 1,12 EUR zur Kranken- und 0,27 EUR zur sozialen Pflegeversicherung. Der Kläger erhalte ab dem 30. Januar 2007 eine ausländische Rente, die nach einer Rechtsänderung ab dem 1. Juli 2011 in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung mit einzubeziehen sei. Dagegen legte der Kläger am 2. Januar 2013 Widerspruch ein. Er solle doppelt versichert werden, die Verträge über soziale Sicherheit zwischen Deutschland und Jugoslawien würden missachtet. Der Bescheid sei nicht begründet, Auch beziehe er keine Rente aus dem Ausland, sondern in Serbien auf sein dortiges Konto. Die Beklagte wolle dem serbischen Staat Vorschriften machen.

Mit Beitragsbescheid vom 7. Januar 2013 setzten die Beklagte wegen einer Änderung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung die von dem Kläger zu entrichtenden Beiträge ab dem 1. Januar 2013 in monatlicher Höhe von 1,12 EUR zur Kranken- und 0,28 EUR zur Pflegeversicherung fest.

Durch weiteren Beitragsbescheid vom 11. Februar 2013 entschied die Beklagte, dass der Kläger auf seine ausländische Rente ab dem 1. Februar 2013 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 1,13 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,32 EUR zu zahlen habe. Zurzeit bestehe ein Beitragsrückstand in Höhe von 27,22 EUR. Der Kläger erhob dagegen am 14. Februar 2012 Widerspruch und wiederholte sein bisheriges Vorbringen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 11. April 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 31. Dezember 2012 als unbegründet zurück und kündigte an, dass der gegen den Bescheid vom 11. Februar 2013 gerichtete Widerspruch vom 13. Februar 2013 noch gesondert behandelt werde. Die Bescheide vom 18. Dezember 2012 und vom 7. Januar 2013 seien nicht zu beanstanden, weil ab dem 1. Juli 2011 von der ausländischen Rente des Klägers Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erheben seien. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. April 2013 richtet sich die am 13. Mai 2013 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage, die unter dem Az S 86 KR 858/13 registriert worden ist.

Den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 11. Februar 2012 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2014 zurück. Beim Erlass der vorherigen Beitragsbescheide vom 18. Dezember 2012 und 7. Januar 2013 seien weder der zutreffende Umrechnungskurs noch der zutreffende Pflegeversicherungsbeitragssatz beachtet worden. Das sei durch den Bescheid vom 11. Februar 2013 korrigiert worden. Der Gesetzgeber habe mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 Renten aus dem Ausland den Renten der deutschen Rentenversicherung im Hinblick auf die Beitragspflicht gleichgestellt. Die Beitragspflicht bestehe unabhängig davon, ob im Herkunftsland der Rente schon Beiträge anfielen. Für Beiträge aus ausländischen Renten gelte die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte. Daraus ergebe sich ein Beitragssatz von 8,2 Prozent auf ausländische Renten. Die Beiträge hätten allein die Rentner zu tragen. Für den Kläger ergebe sich unter Berücksichtigung des zutreffenden Referenzkurses eine beitragspflichtige monatliche Einnahme von 13,74 EUR. Bei der Beitragshöhe zur Pflegeversicherung müsse der erhöhte Beitragssatz berücksichtigt werden, da für den Kläger die Elterneigenschaft nicht nachgewiesen sei. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2013 verbleibe es bei der fehlerhaften Beitragsfestsetzung, für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 sei dagegen einer Korrektur möglich.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid richtet sich die am 21. Februar 2014 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene und unter dem Az S 81 KR 280/14 registrierte Klage. Der Vorsitzende der 81. Kammer hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung sich aus Nr. 6 des Schlussprotokolls zum deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen ergeben würde, dass Beiträge aus der serbischen Rente von der serbischen Pensionskasse nur zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung einbehalten werden dürften. Es hat weiter eine Stellungnahme des GKV-Spitzenverbands vom 23. April 2015 eingeholt, wonach Nr. 6 des Schlussprotokolls nach Änderungen der deutschen Rechtslage jetzt leerlaufe. Im Hinblick auf die bereits in dem Verfahren S 86 KR 858/13 anhängige Klage hat der Kläger am 11. Februar 2016 die Klage in dem Verfahren S 81 KR 280/14 zurückgenommen.

Durch Beitragsbescheid vom 15. Januar 2014 hat die Beklagte die von dem Kläger aus der serbischen Rente zu zahlenden monatlichen Beiträge ab dem 1. Januar 2014 in Höhe von 1,13 EUR zur Kranken- und 0,32 EUR zur Pflegeversicherung festgesetzt. Durch weiteren Bescheid vom 7. Februar 2017 hat der Beklagte ab Januar 2017 die monatlichen Beiträge in Höhe von 1,00 EUR zur Krankenversicherung nebst einem Zusatzbeitrag von 0,12 EUR und in Höhe von 0,38 EUR zur Pflegeversicherung festgesetzt.

Das Sozialgericht hat in dem Verfahren S 86 KR 858/13 die Klage durch Urteil vom 10. Februar 2017 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Das deutsche Sozialversicherungsrecht sei auf den Kläger anwendbar, da er seinen Wohnsitz in B habe. Die Aufenthalte in Serbien stünden dem nicht entgegen, weil der Kläger sich überwiegend in seiner dauerhaft gemieteten Wohnung in Baufhalte. Der Kläger sei als Bezieher einer Rente aus der Rentenversicherung krankenversicherungspflichtig und entsprechend auch versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Über- oder zwischenstaatliches Recht stehe dem nicht entgegen. Anzuwenden sei weiter das (Sozialversicherungs-) Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12. Oktober 1968, nach dem auf eine Person, die aus den Rentenversicherungen beider Staaten jeweils eine Rente beziehe, das Recht des Staates anzuwenden sei, in dem sich die Person gewöhnlich aufhalte. Zu den nach deutschem Recht beitragspflichtigen Einnahmen gehöre auch die serbische Altersrente des Klägers, weil sie mit einer deutschen Rente vergleichbar sei. Das ergebe sich aus dem anzuwendenden deutsch jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen. Für den Bezug einer Rente aus dem Ausland komme es nicht darauf an, in welchem Staat das Geld auf einem Konto verbucht werde, sondern ob der Empfänger der Zahlungen ein Rentenbezieher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sei. Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen stehe der Anrechnung der serbischen Rente als Einkommen nicht entgegen. Soweit dort im Schlussprotokoll bestimmt sei, dass für den Fall des Bestehens einer Krankenversicherung der Rentner nach deutschem Recht der jugoslawische Träger der Rentenversicherung den Beitrag zur Krankenversicherung zugunsten des deutschen Rentenversicherungsträgers einbehalte, sei das vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach dem seinerzeit geltenden deutschen Rentenversicherungsrecht die Beiträge stets von dem zuständigen Rentenversicherungsträger einzubehalten waren. Erst durch spätere Änderungen der deutschen Beitragsvorschriften seien Regelungen eingeführt worden, wonach die Versicherten die auf eine ausländische Rente entfallenden Einnahmen selbst tragen müssten. Seitdem würden die Regelungen im Schlussprotokoll ins Leere gehen und seien im Wege einer teleologischen Reduktion nicht mehr anzuwenden. Die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Gegen das ihm am 9. März 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. April 2017 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Er verweist auf den Richterbrief aus dem früheren Parallelverfahren bei der 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin, der seine Rechtsauffassung stütze. Der Deutsche GKV-Spitzenverband sei zu einer Änderung oder Anpassung von Sozialversicherungsabkommen nicht befugt. Die Bescheide des Beklagten würden gegen das weiter anwendbare deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen verstoßen. Das Abkommen sehe nur den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung zugunsten des Rentenversicherungsträgers vor. Das Unterbleiben dieser Beitragseinbehaltung habe nicht zur Folge, dass die Beiträge nunmehr bei dem Versicherten selbst erhoben werden könnten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2012, 7. Januar 2013 und 11. Februar 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. April 2013 und 29. Januar 2014 und der Bescheide vom 15. Januar 2014 und 7. Februar 2017 aufzuheben.

Die Beklagte und Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte aus dem Verfahren S 81 KR 280/14 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.

Mit Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass alle nach dem 18. Dezember 2012 ergangenen Bescheide über die Höhe der von dem Kläger aus seiner serbischen Rente zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 96 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) Gegenstand des seit dem 13. Mai 2013 anhängigen Rechtsstreits geworden sind, der sich mittlerweile in der Berufungsinstanz befindet. Das betrifft – soweit bekannt – die Bescheide vom 18. Dezember 2012, 7. Januar 2013, 11. Februar 2013, die Widerspruchsbescheide vom 11. April 2013 und 29. Januar 2014 sowie die Bescheide vom 15. Januar 2014 und vom 7. Februar 2017.

Zutreffend hat die Beklagte den Kläger zur Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf seine serbische Altersrente veranlagt. Die Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus §§ 228, 237, 249a Satz 3, 252 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), für die Beiträge zur Pflegeversicherung aus §§ 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) iVm 228, 237 SGB V, §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Der Kläger ist nach den Feststellungen der Beklagten, die von ihm nicht in Frage gestellt worden sind, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner und entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI dann auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

Schon das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass sich die Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts gem. § 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch aus dem Wohnsitz des Klägers im Inland ergibt. Der Bezug einer serbischen Rente und die serbische Staatsangehörigkeit des Klägers ändern daran nichts. Gemäß Art 17 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens sind auf eine Person, die aus den Rentenversicherungen (Pensionsversicherungen) beider Vertragsstaaten Rente (Pension) bezieht, die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner (Pensionisten) des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet die betreffende Person sich gewöhnlich aufhält. Mit dem Sozialgericht und den Beteiligten ist davon auszugehen, dass das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen gegenüber der Republik Serbien anzuwenden ist (vgl. Bayerisches LSG v. 17. Juni 2010, L 14 R 375/08, Rn 19; vgl. auch Bayerisches LSG v. 29. September 2011 – L 6 R 884/08 juris Rn 17- 21).

Als versicherungspflichtiger Rentner muss der Kläger gem. § 237 Satz 1 Nr. 1 SGB V, für die Pflegeversicherung iVm § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, Beiträge auf den Zahlbetrag seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entrichten. Einer solchen Rente steht nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland gleich. Die dem Kläger gewährte Rente aus Serbien ist eine mit einer Rente aus der deutschen Sozialversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland. Im Einzelnen verweist der Senat dazu auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts, die er sich zu Eigen macht. Der Kläger ist auch der richtige Adressat der Beitragsbescheide, da er die Beiträge aus seiner serbischen Rente alleine und selbst zu tragen hat (§§ 249a Satz 3, 252 SGB V; §§ 59 Abs. 1 Satz 2, 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht Nr. 6 des Schlussprotokolls zum deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen der Erhebung von Beiträgern auf seine serbische Rente nicht entgegen. Nach Nr. 6 des Schlussprotokolls behält der jugoslawische Träger der Pensionsversicherung von der Pension den Beitrag zu den Kosten für die Krankenversicherung zugunsten des Trägers ein, der die Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften festgestellt oder festzustellen hat, wenn nach Art. 17 Abs. 1 des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner anzuwenden sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind insoweit erfüllt, als nach Art. 17 Abs. 1 des Abkommens – wie bereits festgestellt – auf den Kläger die deutschen Vorschriften über die Krankenversicherung der Rentner anzuwenden sind. Allerdings ergibt sich aus Nr. 6 des Schlussprotokolls nicht die Rechtsfolge, dass der Kläger von seinen Pflichten zur Beitragsabführung freigestellt wird, die sich aus der Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts ergeben.

Nr. 6 Buchstabe a) des Schlussprotokolls enthält keine Aussage zu den Pflichten der Versicherten zur Abführung von Beiträgen. Die genannte Vorschrift begründet lediglich eine Verpflichtung des jugoslawischen Trägers der Pensionsversicherung (nunmehr des serbischen Trägers), Beiträge von einer jugoslawischen (serbischen) Rente einzubehalten und an den deutschen Träger der Rentenversicherung abzuführen. Letzteres ergibt sich daraus, dass Nr. 6 des Schlussprotokolls des Einbehalt von Beiträgen "zugunsten" des deutschen Trägers der Rentenversicherung vorsieht. Zuzugeben ist dem Kläger freilich, dass die vorgeschriebene Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen durch den serbischen Träger eher dagegen spricht, dass daneben auch eine eigene Verpflichtung des Versicherten zur Abführung von Beiträgen begründet werden kann. Denn anderenfalls könnte es zu einer Doppelbelastung der Rentner kommen. Diese Gefahr besteht indessen nur, wenn tatsächlich Beiträge von dem serbischen Träger einbehalten und an den deutschen Träger weitergeleitet werden. Das ist nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen aber schon tatsächlich nicht der Fall.

Davon abgesehen bedingt die in Nr. 6 des Schlussprotokolls vorgesehene Entgegennahme von Beiträgen durch den Träger der deutschen Rentenversicherung, dass die Beiträge von dem deutschen Träger der Rentenversicherung an den deutschen Träger der Krankenversicherung auch weitergeleitet werden können. Denn offensichtlich sollen die Krankenversicherungsbeiträge nicht bei dem Träger der Rentenversicherung zur Finanzierung seiner eigenen Aufgaben verbleiben. Eine Weiterleitung der auf ausländische Renten empfangenen Beiträge ist dem deutschen Rentenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Vorschriften aber gerade nicht möglich. § 255 Abs. 1 SGB V beschränkt die Abführung von Beiträgen durch den Rentenversicherungsträger an die Krankenkassen nämlich ausdrücklich auf die nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Versicherten zu tragenden Beiträge, zu denen die in § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V geregelten von den Versicherten auf den deutschen Renten vergleichbare ausländische Renten zu zahlenden Beiträge gerade nicht gehören. Insoweit geht die Regelung in Nr. 6 Buchstabe a) des Schlussprotokolls tatsächlich ins Leere, auch wenn sie infolge des vom Deutschen Bundestag zu dem Abkommen beschlossenen Zustimmungsgesetzes den Rang eines Bundesgesetzes hat.

Nach ihrem Sinn und Zweck will die Vorschrift in Nr. 6 Buchstabe a) des Schlussprotokolls sicherstellen, dass zu Lasten der Bezieher ausländischer Renten mit Wohnsitz in Deutschland, auf die nach Abkommensrecht die deutschen Vorschriften über die Krankenversicherung der Rentner anzuwenden sind, Beiträge zur deutschen Krankenversicherung auch aus der ausländischen Rente entrichtet werden. Dass das Schlussprotokoll dafür auf die Einbehaltung von Beiträgen durch den jugoslawischen Pensionsträger und ihre Weiterleitung an den deutschen Träger der Rentenversicherung setzt, hat historische Gründe, die in der den Beteiligten bekannten von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellten Stellungnahme vom 23. April 2015 benannt sind. Auf der Grundlage des geltenden Rechts kann das gesetzte Ziel entweder auf dem Wege erreicht werden, dass über den Wortlaut von Nr. 6 des Schlussprotokolls hinaus und entgegen den maßgeblichen deutschen Vorschriften die deutschen Träger der Rentenversicherung verpflichtet werden, Beiträge auch aus ausländischen Renten an die Krankenversicherung abzuführen. Oder Nr. 6 Buchstabe a) des Schlussprotokolls bleibt gänzlich ohne Anwendungsbereich, weil für die dort vorgesehen Verpflichtung des jugoslawischen Trägers korrespondierende Vorschriften auf der deutschen Seite fehlen. Dies hätte zur Folge, dass die ohnehin grundsätzlich anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften auch über die Frage der Beitragsabführung bestimmen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften im Zweifel eng auszulegen sind, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die zweite Alternative hier die richtige ist. Der gerade im Sozialversicherungsrecht wichtigen Rechtsklarheit wird nicht gedient, wenn den Rentenversicherungsträgen durch den Rückgriff auf eine eher versteckte Ausnahmevorschrift über deren Wortlaut hinaus zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden. Demnach ergibt sich aus Nr. 6 Buchtstande a) des Schlussprotokolls zum deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen nicht, dass die deutschen Rentenversicherungsträger Beiträge aus serbischen Renten an die Krankenkassen abzuführen hätten. Dementsprechend dürfen sie auch keine von den serbischen Pensionsträgern einbehaltenen Beiträge zur deutschen Krankenversicherung entgegen nehmen. Ein Ausschlussgrund gegen die Abführung von Beiträgen durch den serbischen Rentner selbst folgt aus der genannten Vorschrift damit nicht.

Fehler bei der Berechnung der Beiträge sind nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Beklagte durfte den Beitragsbescheid vom 7. Januar 2013 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch auch mit Beitragsbescheid vom 11. Februar 2013 mit Wirkung schon vom 1. Februar 2013 an zurücknehmen. Denn die Beiträge ab Januar 2013 sind in dem Bescheid vom 7. Januar 2013 zunächst unzutreffend festgelegt worden, so dass der Bescheid von Anfang an rechtswidrig war. Auf die Ausführungen der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 11. April 2013 nimmt der Senat insoweit Bezug. Die für Februar 2013 zu entrichtenden Beiträge sind nach § 10 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler erst am 15. März 2013 und damit nach dem Zeitpunkt fällig geworden, an dem der Änderungsbescheid vom 11. Februar 2013 durch Zugang wirksam geworden ist.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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