Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 45/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 938/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts R. vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Juni bis November 2013.
Die sorgeberechtigte Mutter des in 2008 geborenen Klägers beantragte für sich und den Kläger am 13. Juni 2013 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte daraufhin der Mutter des Klägers mit Bescheid vom 16. August 2013 Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2013. Aus dem Berechnungsbogen des Bescheides ergibt sich, dass für den Kläger auf Grund vorhandenen Einkommens kein Leistungsanspruch errechnet wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des Klägers – anwaltlich vertreten – am 16. September 2013 Widerspruch. Der Beklagte wies den Widerspruch der Mutter des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2013 zurück.
Die Mutter des Klägers hat – wiederum anwaltlich vertreten – im eigenen Namen am 7. Januar 2014 hiergegen Klage beim Sozialgericht R. (SG) erhoben und den Antrag angekündigt, den Bescheid des Beklagten vom 16. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2013 aufzuheben und ihren Antrag neu zu verbescheiden.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass es das Aktivrubrum um den Kläger erweitert habe, weil es nach den Meistbegünstigungsprinzip davon ausgehe, dass mit der Anfechtung des Bescheides vom 16. August 2013 alle für die Bedarfsgemeinschaft in Betracht kommenden Ansprüche verfolgt würden. Der Kläger könne seinen Bedarf nur dann durch eigene Einkünfte decken, wenn keine Kosten der Unterkunft und Heizung anfielen. Diese aber seien streitig.
In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2015 vor dem SG hat die anwaltliche Bevollmächtigte der Mutter des Klägers unter anderem auch die Verurteilung des Beklagten zur Erbringung von Leistungen an den Kläger beantragt.
Das SG hat mit Urteil vom 9. Februar 2015 den Bescheid des Beklagten vom 16. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2013 abgeändert, den Beklagten verurteilt, der Mutter des Klägers im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2013 monatlich einen höheren Regelbedarf in Höhe von 240,00 EUR zu zahlen und im Übrigen die Klage(n) abgewiesen.
Gegen das ihnen jeweils am 2. März 2015 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 12. März 2015 sowie die Mutter des Klägers und der Kläger am 25. März 2015 Berufung eingelegt.
Der Senat hat von dem Berufungsverfahren die Berufung der Mutter des Klägers und die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 abgetrennt; der Rechtsstreit wird insofern nun unter dem Aktenzeichen L 7 AS 3521/18 geführt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts R. vom 9. Februar 2015 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2013 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2013 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 107,00 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat sich nicht geäußert. Der Beklagte hat sich mit der angekündigten Vorgehensweise einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat sich nicht geäußert, insbesondere keine Einwände gegen eine Entscheidung durch Beschluss vorgebracht; der Beklagte hat der Entscheidung durch Beschluss zugestimmt.
2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nur noch die Berufung des Klägers. Die Berufung seiner Mutter und des Beklagten gegen das Urteil des SG vom 9. Februar 2015 sind nach dem Trennungsbeschluss des Senats vom 2. Oktober 2018 Gegenstand des Rechtsstreites mit dem Aktenzeichen L 7 AS 3521/18.
3. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung. Zwar begehrt der Kläger im Berufungsverfahren nur Leistungen von 642,00 Euro (sechs Monate à 107,00 Euro) und damit weniger als 750,00 Euro (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Für die Frage der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung ist aber auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung abzustellen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 8. Oktober 1981 – 7 RAr 72/80 – juris Rdnr. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 15/10 R – juris Rdnr. 13; Breitkreuz/Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 144 Rdnr. 6; Sommer, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 144 Rdnr. 24) und das Begehren aller Kläger addiert zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 10. August 2016 – B 14 AS 51/15 R – juris Rdnr. 10); für das ursprüngliche Berufungsbegehren der Mutter des Klägers und des Klägers betrug der Beschwerdewert insgesamt indes mehr als 750,00 Euro. Die Berufung des Klägers ist nicht dadurch zulassungsbedürftig geworden, dass der Senat das Verfahren hinsichtlich der Berufung der Mutter des Klägers und der Berufung des Beklagten abgetrennt hat (vgl. BSG, Urteil vom 8. Oktober 1981 – 7 RAr 72/80 – juris Rdnr. 17).
4. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat seine Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings war die Klage bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden ist.
a) Die am 7. Januar 2014 erhobene Klage ist nicht durch den Kläger, sondern nur durch dessen Mutter – anwaltlich vertreten – im eigenen Namen erhoben worden. Dies ergibt sich bereits aus dem Rubrum der Klageschrift vom 7. Januar 2014, in dem nur die Mutter des Klägers aufgeführt ist, aber auch aus den weiteren Ausführungen in der Klageschrift. Dort wird der Antrag angekündigt, den Antrag "der Klägerin" neu zu verbescheiden sowie Prozesskostenhilfe für "die Klägerin" beantragt. Entsprechend hat das SG zunächst auch nur die Mutter des Klägers im Rubrum geführt, was für die Mutter des Klägers bzw. ihre anwaltliche Bevollmächtigte etwa durch die Terminsbestimmung vom 4. November 2014 für den Erörterungstermin am 8. Dezember 2014, die Niederschrift dieses Erörterungstermines vom 8. Dezember 2014 und die Terminsbestimmung vom 8. Januar 2015 für die mündliche Verhandlung am 9. Februar 2015 bekannt war. Auch in der Klagebegründung vom 12. März 2014 wird nur die Mutter des Klägers als "Klägerin" genannt, während vom Kläger nur als "Sohn H.", nicht aber als "Kläger" die Rede ist.
Die Rubrumsergänzung um den Kläger erfolgte am 2. Februar 2015 durch das SG aus eigener Initiative, woraufhin die anwaltliche Bevollmächtigte erstmals im Schriftsatz vom 6. Februar 2015 den Zusatz "u.a." in das Aktivrubrum hinter dem Namen der Mutter des Klägers aufführte. Zu diesem Zeitpunkt, zu dem frühestens eine (konkludente) Klageerhebung auch durch den Kläger vorlag, war aber mit Blick auf den am 6. Dezember 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29. November 2013 sowohl die Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG als auch die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG verstrichen gewesen, so dass seine Klage unzulässig war.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
b) Die fristgerechte Klageerhebung durch die Mutter des Klägers wirkte nicht auch für den Kläger. Bei den Ansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II handelt es sich um Individualansprüche, die jeweils gesondert und einzeln von dem rechtlich Betroffenen gerichtlich geltend zu machen sind (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 51/09 R – juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rdnr. 12). Dies gilt auch dann, wenn lediglich ein an die Bedarfsgemeinschaft gerichteter Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid vorliegt. Dies beruht auf der Vermutungsregelung des § 38 SGB II, die jedoch nur im Verwaltungs- und Vorverfahren, nicht aber im Klageverfahren gilt (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R – juris Rdnr. 22; Silbermann in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 38 Rdnr. 47). Es muss daher deutlich werden, ob nur eine Person oder jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Klage erhebt oder Rechtsmittel einlegt.
Das BSG hat im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens entschieden, dass die Klageanträge in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien bis zum 30. Juni 2007 danach zu beurteilen sind, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rdnr. 11). Für die Zeit danach ist eine derartige Auslegung hinsichtlich der Klägerstellung nicht mehr möglich (Beschluss des Senats vom 28. September 2017 – L 7 AS 374/15 – juris Rdnr. 34; Urteil des Senats vom 20. Juli 2017 – L 7 AS 2437/14 – n.v.; Föllmer in jurisPK-SGG, 2017, § 92 Rdnr. 21). Erfolgt die Klageerhebung fristgerecht nur durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, wird der Bescheid hinsichtlich der anderen Mitglieder bestandskräftig (vgl. § 77 SGG; Beschluss des Senats vom 28. September 2017 – L 7 AS 374/15 – juris Rdnr. 34; Urteil des Senats vom 20. Juli 2017 – L 7 AS 2437/14 – n.v.; Föllmer in jurisPK-SGG, 2017, § 92 Rdnr. 21).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Juni bis November 2013.
Die sorgeberechtigte Mutter des in 2008 geborenen Klägers beantragte für sich und den Kläger am 13. Juni 2013 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte daraufhin der Mutter des Klägers mit Bescheid vom 16. August 2013 Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2013. Aus dem Berechnungsbogen des Bescheides ergibt sich, dass für den Kläger auf Grund vorhandenen Einkommens kein Leistungsanspruch errechnet wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des Klägers – anwaltlich vertreten – am 16. September 2013 Widerspruch. Der Beklagte wies den Widerspruch der Mutter des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2013 zurück.
Die Mutter des Klägers hat – wiederum anwaltlich vertreten – im eigenen Namen am 7. Januar 2014 hiergegen Klage beim Sozialgericht R. (SG) erhoben und den Antrag angekündigt, den Bescheid des Beklagten vom 16. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2013 aufzuheben und ihren Antrag neu zu verbescheiden.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass es das Aktivrubrum um den Kläger erweitert habe, weil es nach den Meistbegünstigungsprinzip davon ausgehe, dass mit der Anfechtung des Bescheides vom 16. August 2013 alle für die Bedarfsgemeinschaft in Betracht kommenden Ansprüche verfolgt würden. Der Kläger könne seinen Bedarf nur dann durch eigene Einkünfte decken, wenn keine Kosten der Unterkunft und Heizung anfielen. Diese aber seien streitig.
In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2015 vor dem SG hat die anwaltliche Bevollmächtigte der Mutter des Klägers unter anderem auch die Verurteilung des Beklagten zur Erbringung von Leistungen an den Kläger beantragt.
Das SG hat mit Urteil vom 9. Februar 2015 den Bescheid des Beklagten vom 16. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2013 abgeändert, den Beklagten verurteilt, der Mutter des Klägers im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2013 monatlich einen höheren Regelbedarf in Höhe von 240,00 EUR zu zahlen und im Übrigen die Klage(n) abgewiesen.
Gegen das ihnen jeweils am 2. März 2015 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 12. März 2015 sowie die Mutter des Klägers und der Kläger am 25. März 2015 Berufung eingelegt.
Der Senat hat von dem Berufungsverfahren die Berufung der Mutter des Klägers und die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 abgetrennt; der Rechtsstreit wird insofern nun unter dem Aktenzeichen L 7 AS 3521/18 geführt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts R. vom 9. Februar 2015 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2013 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2013 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 107,00 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat sich nicht geäußert. Der Beklagte hat sich mit der angekündigten Vorgehensweise einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat sich nicht geäußert, insbesondere keine Einwände gegen eine Entscheidung durch Beschluss vorgebracht; der Beklagte hat der Entscheidung durch Beschluss zugestimmt.
2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nur noch die Berufung des Klägers. Die Berufung seiner Mutter und des Beklagten gegen das Urteil des SG vom 9. Februar 2015 sind nach dem Trennungsbeschluss des Senats vom 2. Oktober 2018 Gegenstand des Rechtsstreites mit dem Aktenzeichen L 7 AS 3521/18.
3. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung. Zwar begehrt der Kläger im Berufungsverfahren nur Leistungen von 642,00 Euro (sechs Monate à 107,00 Euro) und damit weniger als 750,00 Euro (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Für die Frage der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung ist aber auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung abzustellen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 8. Oktober 1981 – 7 RAr 72/80 – juris Rdnr. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 15/10 R – juris Rdnr. 13; Breitkreuz/Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 144 Rdnr. 6; Sommer, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 144 Rdnr. 24) und das Begehren aller Kläger addiert zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 10. August 2016 – B 14 AS 51/15 R – juris Rdnr. 10); für das ursprüngliche Berufungsbegehren der Mutter des Klägers und des Klägers betrug der Beschwerdewert insgesamt indes mehr als 750,00 Euro. Die Berufung des Klägers ist nicht dadurch zulassungsbedürftig geworden, dass der Senat das Verfahren hinsichtlich der Berufung der Mutter des Klägers und der Berufung des Beklagten abgetrennt hat (vgl. BSG, Urteil vom 8. Oktober 1981 – 7 RAr 72/80 – juris Rdnr. 17).
4. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat seine Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings war die Klage bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden ist.
a) Die am 7. Januar 2014 erhobene Klage ist nicht durch den Kläger, sondern nur durch dessen Mutter – anwaltlich vertreten – im eigenen Namen erhoben worden. Dies ergibt sich bereits aus dem Rubrum der Klageschrift vom 7. Januar 2014, in dem nur die Mutter des Klägers aufgeführt ist, aber auch aus den weiteren Ausführungen in der Klageschrift. Dort wird der Antrag angekündigt, den Antrag "der Klägerin" neu zu verbescheiden sowie Prozesskostenhilfe für "die Klägerin" beantragt. Entsprechend hat das SG zunächst auch nur die Mutter des Klägers im Rubrum geführt, was für die Mutter des Klägers bzw. ihre anwaltliche Bevollmächtigte etwa durch die Terminsbestimmung vom 4. November 2014 für den Erörterungstermin am 8. Dezember 2014, die Niederschrift dieses Erörterungstermines vom 8. Dezember 2014 und die Terminsbestimmung vom 8. Januar 2015 für die mündliche Verhandlung am 9. Februar 2015 bekannt war. Auch in der Klagebegründung vom 12. März 2014 wird nur die Mutter des Klägers als "Klägerin" genannt, während vom Kläger nur als "Sohn H.", nicht aber als "Kläger" die Rede ist.
Die Rubrumsergänzung um den Kläger erfolgte am 2. Februar 2015 durch das SG aus eigener Initiative, woraufhin die anwaltliche Bevollmächtigte erstmals im Schriftsatz vom 6. Februar 2015 den Zusatz "u.a." in das Aktivrubrum hinter dem Namen der Mutter des Klägers aufführte. Zu diesem Zeitpunkt, zu dem frühestens eine (konkludente) Klageerhebung auch durch den Kläger vorlag, war aber mit Blick auf den am 6. Dezember 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29. November 2013 sowohl die Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG als auch die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG verstrichen gewesen, so dass seine Klage unzulässig war.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
b) Die fristgerechte Klageerhebung durch die Mutter des Klägers wirkte nicht auch für den Kläger. Bei den Ansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II handelt es sich um Individualansprüche, die jeweils gesondert und einzeln von dem rechtlich Betroffenen gerichtlich geltend zu machen sind (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 51/09 R – juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rdnr. 12). Dies gilt auch dann, wenn lediglich ein an die Bedarfsgemeinschaft gerichteter Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid vorliegt. Dies beruht auf der Vermutungsregelung des § 38 SGB II, die jedoch nur im Verwaltungs- und Vorverfahren, nicht aber im Klageverfahren gilt (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R – juris Rdnr. 22; Silbermann in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 38 Rdnr. 47). Es muss daher deutlich werden, ob nur eine Person oder jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Klage erhebt oder Rechtsmittel einlegt.
Das BSG hat im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens entschieden, dass die Klageanträge in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien bis zum 30. Juni 2007 danach zu beurteilen sind, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rdnr. 11). Für die Zeit danach ist eine derartige Auslegung hinsichtlich der Klägerstellung nicht mehr möglich (Beschluss des Senats vom 28. September 2017 – L 7 AS 374/15 – juris Rdnr. 34; Urteil des Senats vom 20. Juli 2017 – L 7 AS 2437/14 – n.v.; Föllmer in jurisPK-SGG, 2017, § 92 Rdnr. 21). Erfolgt die Klageerhebung fristgerecht nur durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, wird der Bescheid hinsichtlich der anderen Mitglieder bestandskräftig (vgl. § 77 SGG; Beschluss des Senats vom 28. September 2017 – L 7 AS 374/15 – juris Rdnr. 34; Urteil des Senats vom 20. Juli 2017 – L 7 AS 2437/14 – n.v.; Föllmer in jurisPK-SGG, 2017, § 92 Rdnr. 21).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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