Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 4244/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1726/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 25. April 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Der Kläger befindet sich seit mehreren Jahren in Strafhaft, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) O ... Er wird voraussichtlich am 7. November 2018 entlassen.
Der Kläger beantragte am 26. April 2017 beim Beklagten zu 3 die Gewährung von Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII.
Der Beklagte zu 3 teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. November 2017 mit, dass er nach Prüfung der örtlichen Zuständigkeit zu dem Ergebnis gekommen sei, dass während der Zeit der Inhaftierung in der JVA O. der O. für ihn der örtlich zuständige Sozialhilfeträger sei. Aufgrund seiner Flucht vom 24. Oktober 2014 bis Anfang Dezember 2014 habe er zum einen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in E. aufgegeben, zum anderen sei die Einrichtungskette unterbrochen worden. Er habe daher den Antrag vom 26. April 2017 an den O. weitergeleitet. Dort ist der weitergeleitete Antrag am 8. November 2017 eingegangen.
Der Kläger hat am 13. November 2017 beim Sozialgericht F. (SG) Klagen gegen die Beklagten sowie gegen den O. erhoben. Er hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zu 1 (Stadt O.) zu verurteilen, seine Meldung am Haftort nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) aufzuheben, die Beklagte zu 2 (Gemeinde E.) zu verurteilen, ihn in der P. Str. X in E. nach dem BMG anzumelden sowie ihn dort nach dem Polizeigesetz Baden-Württemberg einzuweisen, ihm Zugang zur Mietsache zu verschaffen, hilfsweise eine Wohnung zuzuweisen, sowie "die Anlagen" (gemeint: Schreiben des Beklagten zu 3 an ihn vom 6. November 2017 und Schreiben des Beklagten zu 3 an den O. vom 6. November 2017) aufzuheben. Er hat weiter beantragt festzustellen, dass der Beklagte zu 3 (E.) und der O. für Anträge im Sinne des SGB II und SGB XII örtlich zuständig seien und diese sachlich bescheiden müssten, ferner den Beklagten zu 3 und den O. zu verurteilen, die mit Antrag vom 26. April 2017 beantragten Leistungen zu gewähren. Außerdem hat er beantragt, alle Beklagten sowie den O. zu verurteilen, ihm ab dem 1. Mai 2017 bis zum Haftende täglich 100,00 Euro immateriellen Schadensersatz zu bezahlen und alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Er könnte seit Anfang Juli 2017 täglich entlassen werden, wenn der Beklagte zu 3 und der O. nicht die gemäß §§ 67 ff. SGB XII geschuldete Wohnung und Arbeitsvermittlung verweigern würden. Er habe Anfang 2017 Anträge an den O. gerichtet, der behauptet habe, der Beklagte zu 3 sei zuständig. Am 26. April 2017 habe er sich an den Beklagten zu 3 gewandt, der behaupte, der O. sei zuständig. Dieser Streit sei seines Erachtens unerheblich, weil klar geregelt sei, dass die angegangene Behörde innerhalb angemessener Frist Leistungen erbringen müsse. Die Frage, wer wirklich örtlich zuständig sei, sei alleine aufgrund § 16 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) uninteressant. Anträge könnten gemäß § 18 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) formlos gestellt werden. Die Beklagten hätten die Sache auch klären müssen. Die Beklagte zu 2 habe ihn beim Haftantritt ohne Anhörung abgemeldet. Die Beklagte zu 1 habe ihn deshalb von Amts wegen beim Haftort angemeldet. Ein Haftort könne jedoch generell keinen Wohnsitz begründen. Er habe seine Habe in der P. Str. X in E ... Hierfür bestehe ein Mietvertrag. Der Vermieter versuche lediglich eine kalte Räumung. Die dadurch eintretende Obdachlosigkeit müsse die Beklagte zu 2 unterbinden.
Die Beklagte zu 1 ist der Klage entgegengetreten. Die Klage hinsichtlich der Aufhebung der Meldung des Klägers am Haftort sei unzulässig, da dies Gegenstand der vor dem Verwaltungsgericht F. anhängigen Klage 1 K 1037/15 sei. Auch die Klage hinsichtlich des Schadensersatzes sei unzulässig und unbegründet. Sie sei nicht die richtige Klagegegnerin, da sie nicht zuständige Sozialleistungsträgerin sei. Der Kläger führe selbst nur eine Zuständigkeit des Beklagten zu 3 bzw. des O.es an, so dass er auch nach eigenen Darstellungen nicht von ihrer Zuständigkeit ausgehe. Nach dem Trennungsbeschluss des SG vom 2. Januar 2018 (dazu noch unten) sei überdies fraglich, ob sie selbst noch Beteiligte sei.
Die Beklagte zu 2 hat sich nicht geäußert.
Der Beklagte zu 3 ist der Klage ebenfalls entgegengetreten. Der Kläger sei aus der JVA U. am 24. Oktober 2014 geflohen. Auf seiner Flucht habe er sich im Raum B. und P. in verschiedenen Hotels eingemietet. Anfang Dezember 2014 sei er wieder festgenommen und in der JVA P. inhaftiert worden. Von dort sei er in die JVA U. und anschließend in die JVA O. verlegt worden. Der Kläger halte sich seit seiner Untersuchungshaft in Einrichtungen zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung auf. Daher sei für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers § 98 Abs. 2 SGB XII heranzuziehen. Danach sei der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei Monaten davor zuletzt gehabt habe. Nach den Angaben des Klägers habe er vor der Untersuchungshaft in E. im E. gewohnt. Hierzu liefen noch Ermittlungen, denn nach seiner Kenntnis sei der Kläger mit Haftbefehl gesucht worden, was darauf hindeuten könne, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E. bereits vor der Inhaftierung aufgegeben habe. Davon ausgehend, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zur Inhaftierung in E. gehabt habe, sei er – der Beklagte zu 3 – der örtlich zuständige Sozialhilfeträger gewesen. Auch durch die Übertritte in die anderen Justizvollzugsanstalten hätte sich an der örtlichen Zuständigkeit nichts geändert, da der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend sei, der für die erste Einrichtung maßgeblich sei. Die Einrichtungskette sei jedoch durch die Flucht des Klägers am 24. Oktober 2014 unterbrochen worden. Spätestens dann, wenn nicht schon vor der Inhaftierung habe der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im E. beendet. Für die Bestimmung des derzeit örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers sei somit auf die erneute Inhaftierung Anfang Dezember 2014 in die JVA P. abzustellen. Entweder habe der Kläger im Raum B./P. oder wo auch immer er sich aufgehalten habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet; dann sei der dortige Sozialhilfeträger zuständig. Oder der Kläger habe während seiner Flucht keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet; dann sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Kläger tatsächlich aufgehalten habe. Der Kläger halte sich derzeit tatsächlich in der JVA O. auf. Somit sei der Landkreis O. der zuständige Sozialhilfeträger. Im Übrigen seien die Justizvollzugsanstalten bis zur Haftentlassung für die Umsetzung der im Vollzugsplan beschriebenen Maßnahmen bis zur Entlassvorbereitung verantwortlich. Der Vollzugsplan werde von den Justizvollzugsanstalten erstellt und beinhalte für die Entlassungsvorbereitung vor allem die Bereiche Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, finanzielle Absicherung, Nachsorge und Schulden. Für den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gebe es im SGB XII keine Rechtsgrundlage.
Der O. ist der Klage entgegengetreten. Die Klage sei weder zulässig noch begründet. Der Antrag des Klägers vom 26. April 2017 sei ihm am 8. November 2017 durch den Beklagten zu 3 übermittelt worden. Eine Entscheidung sei bis zur Klageerhebung deshalb nicht möglich gewesen. Es fehle demnach bereits an einem mit Rechtsbehelf angegriffenen Verwaltungsakt, so dass die Klage schon deshalb unzulässig sei. Auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage lägen nicht vor, da weder innerhalb von sechs Monaten über einen Antrag seinerseits noch innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden sei.
Das SG hat mit Beschluss vom 2. Januar 2018 von dem Rechtsstreit die Klage abgetrennt, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet und der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, die Meldung des Klägers am Haftort nach dem BMG aufzuheben, ferner soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2 richtet und der Kläger beantragt, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihn in E. zu melden und ihm Zugang zur Mietsache zu verschaffen, hilfsweise eine Wohnung zuzuweisen und hat die Klage abgetrennt, soweit der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihm immateriellen Schadensersatz zu zahlen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 2. Januar 2018 mit Beschluss vom 3. April 2018 verworfen (L 2 SO 915/18 B).
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. April 2018 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Soweit der Kläger beantrage, das Schreiben des Beklagten zu 3 vom 6. November 2017 mit der Mehrfertigung des Schreibens des Beklagten zu 3 an den O. vom 6. November 2017 aufzuheben, sei die Klage unzulässig, da es sich bei dem angefochtenen Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handle. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass der Beklagte zu 3 und der O. für seine Anträge im Sinne von SGB II und SGB XII örtlich zuständig seien und diese sachlich bescheiden müssten, fehle es an einem Feststellungsinteresse. Der O. prüfe seine Zuständigkeit noch; es sei nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass er seine Zuständigkeit bejahe. Ein rechtliches Interesse des Klägers, vor Abschluss dieser Prüfung eine gerichtliche Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zu erhalten, sei nicht gegeben. Soweit der Kläger die Verurteilungen der Beklagten zu 2 und 3 (gemeint: Beklagter zu 3 und O.) zur Erbringung von Leistungen gemäß einem Antrag vom 26. April 2017 begehre, fehle es an der Klagebefugnis. Der zuständige Sozialleistungsträger habe über das Begehren noch nicht entschieden. Verstehe man die Klage als Untätigkeitsklage, sei diese ebenfalls unzulässig, da die Frist von sechs Monaten nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seit der Übermittlung des Schreibens an den O. am 8. November 2017 noch nicht verstrichen sei.
Gegen den ihm am 30. April 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. Mai 2018 Berufung eingelegt. Das Schreiben (vom 6. November 2017) sei ein Verwaltungsakt. Die Feststellungsklage sei zulässig, weil die Landratsämter untätig seien. Der Kläger hat später vorgetragen, dass Streitgegenstand "wohl" nur die Zusage für die "R." L. sei.
Der Kläger beantragt bei sachgerechter Auslegung,
unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts F. vom 25. April 2018 1. das Schreiben des Beklagten zu 3 vom 6. November 2017 mit der Mehrfertigung des Schreibens des Beklagten zu 3 an den O. vom 6. November 2017 aufzuheben, 2. festzustellen, dass der Beklagte zu 3 für seine Anträge im Sinne des SGB II und des SGB XII örtlich zuständig sei und diese sachlich bescheiden müsse, und 3. den Beklagten zu 3 zu verurteilen, ihm die mit Antrag von 26. April 2017 beantragten Leistungen zu gewähren,
Die Beklagte zu 1 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1 ist der Ansicht, dass der Kläger keine fehlerhafte Würdigung des SG bezüglich des gegen sie gerichteten Antrages rüge.
Die Beklagte zu 2 hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Der Beklagt zu 3 beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 3 ist der Ansicht, dass, nachdem der O. bislang offenbar nicht über den weitergeleiteten Antrag des Klägers vom 26. April 2017 entschieden habe, der Kläger kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung des zuständigen Sozialhilfeträgers habe.
Der Senat hat von dem Rechtstreit die Klage gegen den O. mit Beschluss vom 6. September 2018 abgetrennt (dieses Verfahren wird geführt unter dem Aktenzeichen L 7 SO 3196/18).
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat konnte trotz Abwesenheit des Klägers und trotz dessen Verlegungsantrag entscheiden, nachdem der Kläger in der Ladung, die ihm ausweislich der zur Akte gelangten Postzustellungsurkunde am 10. September 2018 zugestellt worden ist, hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG), der Kläger keinen nachvollziehbaren Grund für seinen Verlegungsantrag angegeben und dem Kläger mit Schreiben vom 20. September 2018 und Beschluss des Vorsitzenden vom 20. September 2018 mitgeteilt wurde, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten bleibt.
Die derzeitige Inhaftierung des Klägers als solche stellt im Übrigen keinen Verlegungsgrund dar (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2015 – L 7 SO 4541/15 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2015 – L 8 U 633/15 – juris Rdnr. 49; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2015 – L 8 U 3679/15 – juris Rdnr. 14 – auch zum Folgenden). Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er Ausgang oder Urlaub aus der Haft (§ 36 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz [StVollzG]) oder eine Ausführung (§ 36 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) erfolglos beantragt habe. Es ist Sache des Gefangenen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 31. Oktober 2005 – B 7a AL 14/05 B – juris Rdnr. 5; Urteil des Senats vom 17. Dezember 2015 – L 7 SO 4541/15 – n.v.). Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so wird er – sofern das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist – wie jeder andere Prozessbeteiligte behandelt, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (BSG, Urteil vom 21. Juni 1983 – 4 RJ 3/83 – juris Rdnr. 12; BSG, Beschluss vom 30. August 2018 – B 2 U 231/17 B – juris Rdnr. 5). Auch besteht kein Anspruch auf Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers durch den Vorsitzenden des Senats. Erst wenn der Strafgefangene alles ihm Zumutbare unternommen hat, um im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheinen zu können, die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gleichwohl nur durch eine rechtlich zulässige Mitwirkung des Prozessgerichts erreicht werden kann, ist dieses verpflichtet – sofern es Kenntnis der Hinderungsgründe hat – durch entsprechende Maßnahmen die Teilnahme zu ermöglichen (BSG, Beschluss vom 30. August 2018 – B 2 U 231/17 B – juris Rdnr. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger alles ihm Zumutbare unternommen hat, um zur mündlichen Verhandlung erscheinen zu können. Er hat zwar mitgeteilt, dass ihm Sonderausgang verweigert worden sei. Er hat aber weder die Beantragung des Sonderausgangs und dessen Ablehnung noch die Unmöglichkeit, auf anderem Wege – etwa in Form des Einzel- oder Sammeltransportes – zum Gerichtssitz zu gelangen, glaubhaft gemacht. Insofern hat er lediglich sinngemäß behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht, dass der Gerichtssitz für ihn am Tag der mündlichen Verhandlung im Wege des Sammeltransportes nicht erreichbar sei.
Das persönliche Erscheinen des Klägers war auch nicht aus anderen Gründen anzuordnen. Denn vorliegend ist eine reine Rechtsfrage streitig, zu der der Kläger bereits zu den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten vorgetragen hat. Die Rechtsauffassung des Senats war ihm zudem aufgrund des Beschlusses über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 11. September 2018 bekannt. Der Kläger hat auch nicht deutlich gemacht, dass eine Anhörung in der mündlichen Verhandlung ihn zu weiterem, neuem Vortrag veranlassen könnte, so dass auch trotz seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist. Deshalb musste der Vorsitzende auch die Vorführung aus der Justizvollzugsanstalt nicht anordnen bzw. beim Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt nach § 36 Abs. 2 Satz 2 StVollzG darum ersuchen. Ein solches Ersuchen war auch zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erforderlich.
2. Gegenstand des Verfahrens sind die oben sachgerecht formulierten Anträge des Klägers. Bei der Auslegung des Begehrens hat sich der Senat von den vom Kläger in der Klageschrift vom 8. November 2017 ausdrücklich gestellten Anträgen, die auch das SG seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, leiten lassen, soweit die Streitgegenstände – nach erfolgter Abtrennung verschiedener Streitgegenstände zunächst durch das SG und sodann durch den Senat – noch Gegenstand des Verfahrens sind. Im Berufungsverfahren hat der Kläger keine Anträge mehr formuliert. Soweit der Kläger während des Berufungsverfahrens ausgeführt hat, Streitgegenstand sei hier "wohl nur die Zusage für die R. L." beruht dies wohl auf einer Verwechselung der zahlreichen vom Kläger anhängig gemachten Verfahren bei zahlreichen Gerichten; denn eine Zusage für die "R." L. war im vorliegenden Rechtsstreit nie streitgegenständlich.
3. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger Leistungen von mehr als 750,00 EUR begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
4. Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage(n) zu Recht abgewiesen.
a) Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 (Stadt O.) verfolgt der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht. Soweit sich das Begehren des Klägers ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 1 gerichtet hat, hat bereits das SG die Streitgegenstände mit Beschluss vom 2. Januar 2018 vom hiesigen Verfahren abgetrennt und entsprechend im hier angefochtenen Gerichtsbescheid darüber auch nicht entschieden.
b) Auch Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 (Gemeinde E.) verfolgt der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht. Soweit sich das Begehren des Klägers ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet hat, hat bereits das SG die Streitgegenstände mit Beschluss vom 2. Januar 2018 vom hiesigen Verfahren abgetrennt und entsprechend im hier angefochtenen Gerichtsbescheid darüber auch nicht entschieden. Zwar hat das SG in der sachdienlichen Fassung der klägerischen Anträge auch die Beklagte zu 2 geführt, dies beruht aber offensichtlich auf einer Verwechslung der Nummerierung der Beklagten, weil sie im Rubrum des SG – und des Senats – in einer anderen Reihenfolge als in der Klageschrift nummeriert worden sind; gemeint ist insofern der O., also der erstinstanzliche Beklagte zu 4. Auf dieser Nummerierungsverwechslung beruhen insofern auch die Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 11. September 2018.
c) Die Klage gegen den Beklagten zu 3 ist unzulässig.
aa) Soweit der Kläger die Aufhebung des Schreibens des Beklagten zu 3 vom 6. November 2017 mit der Mehrfertigung des Schreibens des Beklagten zu 3 an den O. vom 6. November 2017 begehrt, ist die Klage unzulässig, weil die Anfechtungsklage insofern nicht statthaft ist. Die Schreiben des Beklagten zu 3 vom 6. November 2017, mit welchem dieser dem Kläger die Auffassung mitgeteilt hat, dass der O. örtlich zuständig sei und man den Antrag des Klägers an diesen weitergeleitet habe, sowie das entsprechende Abgabeschreiben vom selben Tag stellen mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt dar. Der Kläger kann sich insofern nicht mit Erfolg auf den Beschluss des BSG vom 31. März 2017 (B 8 SO 59/16 BH) berufen. Im dortigen Fall hatte der angegangene Leistungsträger dem Kläger sinngemäß lediglich mitgeteilt, dass er für die Leistungen nicht zuständig sei, den Antrag aber nicht weitergeleitet. Hierin sah das BSG eine endgültige Leistungsablehnung und daher einen Verwaltungsakt (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 5). Abweichend davon hat der Beklagte zu 3 im vorliegenden Fall den Antrag weitergeleitet an den aus seiner Sicht zuständigen Leistungsträger. Bei einer solchen Weiterleitung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. zur Weiterleitung nach § 14 SGB IX Ulrich in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 14 Rdnr. 85 ff. m.w.N.).
bb) Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu 3 zur Erbringung der mit Antrag vom 26. April 2017 beantragten Leistungen begehrt, ist die Klage unzulässig, weil der Beklagte zu 3 über diesen Antrag bislang keine Entscheidung getroffen hat, so dass es an der für eine Leistungsklage notwendigen vorherigen Behördenentscheidung mangelt.
cc) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zu 3 für seine Anträge im Sinne des SGB II und SGB XII und hierüber entscheiden müsse, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Es fehlt dem Kläger insofern jedenfalls am notwendigen Feststellungsinteresse. Der Kläger kann die Frage der örtlichen Zuständigkeit in zumutbarer Weise im Rahmen der Verfolgung des Sachbegehrens gegenüber dem O. klären lassen, sobald dieser über den Antrag des Klägers vom 26. April 2017 über die Gewährung von Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII entschieden hat; dass der O. diesen Antrag bescheiden muss, hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Rechtsstreit L 7 SO 3196/18 entschieden.
d) Ansprüche gegen den O. sind nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, nachdem der Senat die Klage des Klägers gegen den O. mit Beschluss vom 6. September 2018 abgetrennt hat.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht bestehen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Der Kläger befindet sich seit mehreren Jahren in Strafhaft, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) O ... Er wird voraussichtlich am 7. November 2018 entlassen.
Der Kläger beantragte am 26. April 2017 beim Beklagten zu 3 die Gewährung von Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII.
Der Beklagte zu 3 teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. November 2017 mit, dass er nach Prüfung der örtlichen Zuständigkeit zu dem Ergebnis gekommen sei, dass während der Zeit der Inhaftierung in der JVA O. der O. für ihn der örtlich zuständige Sozialhilfeträger sei. Aufgrund seiner Flucht vom 24. Oktober 2014 bis Anfang Dezember 2014 habe er zum einen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in E. aufgegeben, zum anderen sei die Einrichtungskette unterbrochen worden. Er habe daher den Antrag vom 26. April 2017 an den O. weitergeleitet. Dort ist der weitergeleitete Antrag am 8. November 2017 eingegangen.
Der Kläger hat am 13. November 2017 beim Sozialgericht F. (SG) Klagen gegen die Beklagten sowie gegen den O. erhoben. Er hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zu 1 (Stadt O.) zu verurteilen, seine Meldung am Haftort nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) aufzuheben, die Beklagte zu 2 (Gemeinde E.) zu verurteilen, ihn in der P. Str. X in E. nach dem BMG anzumelden sowie ihn dort nach dem Polizeigesetz Baden-Württemberg einzuweisen, ihm Zugang zur Mietsache zu verschaffen, hilfsweise eine Wohnung zuzuweisen, sowie "die Anlagen" (gemeint: Schreiben des Beklagten zu 3 an ihn vom 6. November 2017 und Schreiben des Beklagten zu 3 an den O. vom 6. November 2017) aufzuheben. Er hat weiter beantragt festzustellen, dass der Beklagte zu 3 (E.) und der O. für Anträge im Sinne des SGB II und SGB XII örtlich zuständig seien und diese sachlich bescheiden müssten, ferner den Beklagten zu 3 und den O. zu verurteilen, die mit Antrag vom 26. April 2017 beantragten Leistungen zu gewähren. Außerdem hat er beantragt, alle Beklagten sowie den O. zu verurteilen, ihm ab dem 1. Mai 2017 bis zum Haftende täglich 100,00 Euro immateriellen Schadensersatz zu bezahlen und alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Er könnte seit Anfang Juli 2017 täglich entlassen werden, wenn der Beklagte zu 3 und der O. nicht die gemäß §§ 67 ff. SGB XII geschuldete Wohnung und Arbeitsvermittlung verweigern würden. Er habe Anfang 2017 Anträge an den O. gerichtet, der behauptet habe, der Beklagte zu 3 sei zuständig. Am 26. April 2017 habe er sich an den Beklagten zu 3 gewandt, der behaupte, der O. sei zuständig. Dieser Streit sei seines Erachtens unerheblich, weil klar geregelt sei, dass die angegangene Behörde innerhalb angemessener Frist Leistungen erbringen müsse. Die Frage, wer wirklich örtlich zuständig sei, sei alleine aufgrund § 16 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) uninteressant. Anträge könnten gemäß § 18 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) formlos gestellt werden. Die Beklagten hätten die Sache auch klären müssen. Die Beklagte zu 2 habe ihn beim Haftantritt ohne Anhörung abgemeldet. Die Beklagte zu 1 habe ihn deshalb von Amts wegen beim Haftort angemeldet. Ein Haftort könne jedoch generell keinen Wohnsitz begründen. Er habe seine Habe in der P. Str. X in E ... Hierfür bestehe ein Mietvertrag. Der Vermieter versuche lediglich eine kalte Räumung. Die dadurch eintretende Obdachlosigkeit müsse die Beklagte zu 2 unterbinden.
Die Beklagte zu 1 ist der Klage entgegengetreten. Die Klage hinsichtlich der Aufhebung der Meldung des Klägers am Haftort sei unzulässig, da dies Gegenstand der vor dem Verwaltungsgericht F. anhängigen Klage 1 K 1037/15 sei. Auch die Klage hinsichtlich des Schadensersatzes sei unzulässig und unbegründet. Sie sei nicht die richtige Klagegegnerin, da sie nicht zuständige Sozialleistungsträgerin sei. Der Kläger führe selbst nur eine Zuständigkeit des Beklagten zu 3 bzw. des O.es an, so dass er auch nach eigenen Darstellungen nicht von ihrer Zuständigkeit ausgehe. Nach dem Trennungsbeschluss des SG vom 2. Januar 2018 (dazu noch unten) sei überdies fraglich, ob sie selbst noch Beteiligte sei.
Die Beklagte zu 2 hat sich nicht geäußert.
Der Beklagte zu 3 ist der Klage ebenfalls entgegengetreten. Der Kläger sei aus der JVA U. am 24. Oktober 2014 geflohen. Auf seiner Flucht habe er sich im Raum B. und P. in verschiedenen Hotels eingemietet. Anfang Dezember 2014 sei er wieder festgenommen und in der JVA P. inhaftiert worden. Von dort sei er in die JVA U. und anschließend in die JVA O. verlegt worden. Der Kläger halte sich seit seiner Untersuchungshaft in Einrichtungen zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung auf. Daher sei für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers § 98 Abs. 2 SGB XII heranzuziehen. Danach sei der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei Monaten davor zuletzt gehabt habe. Nach den Angaben des Klägers habe er vor der Untersuchungshaft in E. im E. gewohnt. Hierzu liefen noch Ermittlungen, denn nach seiner Kenntnis sei der Kläger mit Haftbefehl gesucht worden, was darauf hindeuten könne, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E. bereits vor der Inhaftierung aufgegeben habe. Davon ausgehend, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zur Inhaftierung in E. gehabt habe, sei er – der Beklagte zu 3 – der örtlich zuständige Sozialhilfeträger gewesen. Auch durch die Übertritte in die anderen Justizvollzugsanstalten hätte sich an der örtlichen Zuständigkeit nichts geändert, da der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend sei, der für die erste Einrichtung maßgeblich sei. Die Einrichtungskette sei jedoch durch die Flucht des Klägers am 24. Oktober 2014 unterbrochen worden. Spätestens dann, wenn nicht schon vor der Inhaftierung habe der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im E. beendet. Für die Bestimmung des derzeit örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers sei somit auf die erneute Inhaftierung Anfang Dezember 2014 in die JVA P. abzustellen. Entweder habe der Kläger im Raum B./P. oder wo auch immer er sich aufgehalten habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet; dann sei der dortige Sozialhilfeträger zuständig. Oder der Kläger habe während seiner Flucht keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet; dann sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Kläger tatsächlich aufgehalten habe. Der Kläger halte sich derzeit tatsächlich in der JVA O. auf. Somit sei der Landkreis O. der zuständige Sozialhilfeträger. Im Übrigen seien die Justizvollzugsanstalten bis zur Haftentlassung für die Umsetzung der im Vollzugsplan beschriebenen Maßnahmen bis zur Entlassvorbereitung verantwortlich. Der Vollzugsplan werde von den Justizvollzugsanstalten erstellt und beinhalte für die Entlassungsvorbereitung vor allem die Bereiche Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, finanzielle Absicherung, Nachsorge und Schulden. Für den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gebe es im SGB XII keine Rechtsgrundlage.
Der O. ist der Klage entgegengetreten. Die Klage sei weder zulässig noch begründet. Der Antrag des Klägers vom 26. April 2017 sei ihm am 8. November 2017 durch den Beklagten zu 3 übermittelt worden. Eine Entscheidung sei bis zur Klageerhebung deshalb nicht möglich gewesen. Es fehle demnach bereits an einem mit Rechtsbehelf angegriffenen Verwaltungsakt, so dass die Klage schon deshalb unzulässig sei. Auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage lägen nicht vor, da weder innerhalb von sechs Monaten über einen Antrag seinerseits noch innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden sei.
Das SG hat mit Beschluss vom 2. Januar 2018 von dem Rechtsstreit die Klage abgetrennt, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet und der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, die Meldung des Klägers am Haftort nach dem BMG aufzuheben, ferner soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2 richtet und der Kläger beantragt, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihn in E. zu melden und ihm Zugang zur Mietsache zu verschaffen, hilfsweise eine Wohnung zuzuweisen und hat die Klage abgetrennt, soweit der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihm immateriellen Schadensersatz zu zahlen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 2. Januar 2018 mit Beschluss vom 3. April 2018 verworfen (L 2 SO 915/18 B).
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. April 2018 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Soweit der Kläger beantrage, das Schreiben des Beklagten zu 3 vom 6. November 2017 mit der Mehrfertigung des Schreibens des Beklagten zu 3 an den O. vom 6. November 2017 aufzuheben, sei die Klage unzulässig, da es sich bei dem angefochtenen Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handle. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass der Beklagte zu 3 und der O. für seine Anträge im Sinne von SGB II und SGB XII örtlich zuständig seien und diese sachlich bescheiden müssten, fehle es an einem Feststellungsinteresse. Der O. prüfe seine Zuständigkeit noch; es sei nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass er seine Zuständigkeit bejahe. Ein rechtliches Interesse des Klägers, vor Abschluss dieser Prüfung eine gerichtliche Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zu erhalten, sei nicht gegeben. Soweit der Kläger die Verurteilungen der Beklagten zu 2 und 3 (gemeint: Beklagter zu 3 und O.) zur Erbringung von Leistungen gemäß einem Antrag vom 26. April 2017 begehre, fehle es an der Klagebefugnis. Der zuständige Sozialleistungsträger habe über das Begehren noch nicht entschieden. Verstehe man die Klage als Untätigkeitsklage, sei diese ebenfalls unzulässig, da die Frist von sechs Monaten nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seit der Übermittlung des Schreibens an den O. am 8. November 2017 noch nicht verstrichen sei.
Gegen den ihm am 30. April 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. Mai 2018 Berufung eingelegt. Das Schreiben (vom 6. November 2017) sei ein Verwaltungsakt. Die Feststellungsklage sei zulässig, weil die Landratsämter untätig seien. Der Kläger hat später vorgetragen, dass Streitgegenstand "wohl" nur die Zusage für die "R." L. sei.
Der Kläger beantragt bei sachgerechter Auslegung,
unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts F. vom 25. April 2018 1. das Schreiben des Beklagten zu 3 vom 6. November 2017 mit der Mehrfertigung des Schreibens des Beklagten zu 3 an den O. vom 6. November 2017 aufzuheben, 2. festzustellen, dass der Beklagte zu 3 für seine Anträge im Sinne des SGB II und des SGB XII örtlich zuständig sei und diese sachlich bescheiden müsse, und 3. den Beklagten zu 3 zu verurteilen, ihm die mit Antrag von 26. April 2017 beantragten Leistungen zu gewähren,
Die Beklagte zu 1 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1 ist der Ansicht, dass der Kläger keine fehlerhafte Würdigung des SG bezüglich des gegen sie gerichteten Antrages rüge.
Die Beklagte zu 2 hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Der Beklagt zu 3 beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 3 ist der Ansicht, dass, nachdem der O. bislang offenbar nicht über den weitergeleiteten Antrag des Klägers vom 26. April 2017 entschieden habe, der Kläger kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung des zuständigen Sozialhilfeträgers habe.
Der Senat hat von dem Rechtstreit die Klage gegen den O. mit Beschluss vom 6. September 2018 abgetrennt (dieses Verfahren wird geführt unter dem Aktenzeichen L 7 SO 3196/18).
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat konnte trotz Abwesenheit des Klägers und trotz dessen Verlegungsantrag entscheiden, nachdem der Kläger in der Ladung, die ihm ausweislich der zur Akte gelangten Postzustellungsurkunde am 10. September 2018 zugestellt worden ist, hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG), der Kläger keinen nachvollziehbaren Grund für seinen Verlegungsantrag angegeben und dem Kläger mit Schreiben vom 20. September 2018 und Beschluss des Vorsitzenden vom 20. September 2018 mitgeteilt wurde, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten bleibt.
Die derzeitige Inhaftierung des Klägers als solche stellt im Übrigen keinen Verlegungsgrund dar (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2015 – L 7 SO 4541/15 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2015 – L 8 U 633/15 – juris Rdnr. 49; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2015 – L 8 U 3679/15 – juris Rdnr. 14 – auch zum Folgenden). Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er Ausgang oder Urlaub aus der Haft (§ 36 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz [StVollzG]) oder eine Ausführung (§ 36 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) erfolglos beantragt habe. Es ist Sache des Gefangenen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 31. Oktober 2005 – B 7a AL 14/05 B – juris Rdnr. 5; Urteil des Senats vom 17. Dezember 2015 – L 7 SO 4541/15 – n.v.). Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so wird er – sofern das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist – wie jeder andere Prozessbeteiligte behandelt, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (BSG, Urteil vom 21. Juni 1983 – 4 RJ 3/83 – juris Rdnr. 12; BSG, Beschluss vom 30. August 2018 – B 2 U 231/17 B – juris Rdnr. 5). Auch besteht kein Anspruch auf Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers durch den Vorsitzenden des Senats. Erst wenn der Strafgefangene alles ihm Zumutbare unternommen hat, um im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheinen zu können, die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gleichwohl nur durch eine rechtlich zulässige Mitwirkung des Prozessgerichts erreicht werden kann, ist dieses verpflichtet – sofern es Kenntnis der Hinderungsgründe hat – durch entsprechende Maßnahmen die Teilnahme zu ermöglichen (BSG, Beschluss vom 30. August 2018 – B 2 U 231/17 B – juris Rdnr. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger alles ihm Zumutbare unternommen hat, um zur mündlichen Verhandlung erscheinen zu können. Er hat zwar mitgeteilt, dass ihm Sonderausgang verweigert worden sei. Er hat aber weder die Beantragung des Sonderausgangs und dessen Ablehnung noch die Unmöglichkeit, auf anderem Wege – etwa in Form des Einzel- oder Sammeltransportes – zum Gerichtssitz zu gelangen, glaubhaft gemacht. Insofern hat er lediglich sinngemäß behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht, dass der Gerichtssitz für ihn am Tag der mündlichen Verhandlung im Wege des Sammeltransportes nicht erreichbar sei.
Das persönliche Erscheinen des Klägers war auch nicht aus anderen Gründen anzuordnen. Denn vorliegend ist eine reine Rechtsfrage streitig, zu der der Kläger bereits zu den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten vorgetragen hat. Die Rechtsauffassung des Senats war ihm zudem aufgrund des Beschlusses über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 11. September 2018 bekannt. Der Kläger hat auch nicht deutlich gemacht, dass eine Anhörung in der mündlichen Verhandlung ihn zu weiterem, neuem Vortrag veranlassen könnte, so dass auch trotz seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist. Deshalb musste der Vorsitzende auch die Vorführung aus der Justizvollzugsanstalt nicht anordnen bzw. beim Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt nach § 36 Abs. 2 Satz 2 StVollzG darum ersuchen. Ein solches Ersuchen war auch zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erforderlich.
2. Gegenstand des Verfahrens sind die oben sachgerecht formulierten Anträge des Klägers. Bei der Auslegung des Begehrens hat sich der Senat von den vom Kläger in der Klageschrift vom 8. November 2017 ausdrücklich gestellten Anträgen, die auch das SG seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, leiten lassen, soweit die Streitgegenstände – nach erfolgter Abtrennung verschiedener Streitgegenstände zunächst durch das SG und sodann durch den Senat – noch Gegenstand des Verfahrens sind. Im Berufungsverfahren hat der Kläger keine Anträge mehr formuliert. Soweit der Kläger während des Berufungsverfahrens ausgeführt hat, Streitgegenstand sei hier "wohl nur die Zusage für die R. L." beruht dies wohl auf einer Verwechselung der zahlreichen vom Kläger anhängig gemachten Verfahren bei zahlreichen Gerichten; denn eine Zusage für die "R." L. war im vorliegenden Rechtsstreit nie streitgegenständlich.
3. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger Leistungen von mehr als 750,00 EUR begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
4. Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage(n) zu Recht abgewiesen.
a) Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 (Stadt O.) verfolgt der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht. Soweit sich das Begehren des Klägers ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 1 gerichtet hat, hat bereits das SG die Streitgegenstände mit Beschluss vom 2. Januar 2018 vom hiesigen Verfahren abgetrennt und entsprechend im hier angefochtenen Gerichtsbescheid darüber auch nicht entschieden.
b) Auch Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 (Gemeinde E.) verfolgt der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht. Soweit sich das Begehren des Klägers ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet hat, hat bereits das SG die Streitgegenstände mit Beschluss vom 2. Januar 2018 vom hiesigen Verfahren abgetrennt und entsprechend im hier angefochtenen Gerichtsbescheid darüber auch nicht entschieden. Zwar hat das SG in der sachdienlichen Fassung der klägerischen Anträge auch die Beklagte zu 2 geführt, dies beruht aber offensichtlich auf einer Verwechslung der Nummerierung der Beklagten, weil sie im Rubrum des SG – und des Senats – in einer anderen Reihenfolge als in der Klageschrift nummeriert worden sind; gemeint ist insofern der O., also der erstinstanzliche Beklagte zu 4. Auf dieser Nummerierungsverwechslung beruhen insofern auch die Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 11. September 2018.
c) Die Klage gegen den Beklagten zu 3 ist unzulässig.
aa) Soweit der Kläger die Aufhebung des Schreibens des Beklagten zu 3 vom 6. November 2017 mit der Mehrfertigung des Schreibens des Beklagten zu 3 an den O. vom 6. November 2017 begehrt, ist die Klage unzulässig, weil die Anfechtungsklage insofern nicht statthaft ist. Die Schreiben des Beklagten zu 3 vom 6. November 2017, mit welchem dieser dem Kläger die Auffassung mitgeteilt hat, dass der O. örtlich zuständig sei und man den Antrag des Klägers an diesen weitergeleitet habe, sowie das entsprechende Abgabeschreiben vom selben Tag stellen mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt dar. Der Kläger kann sich insofern nicht mit Erfolg auf den Beschluss des BSG vom 31. März 2017 (B 8 SO 59/16 BH) berufen. Im dortigen Fall hatte der angegangene Leistungsträger dem Kläger sinngemäß lediglich mitgeteilt, dass er für die Leistungen nicht zuständig sei, den Antrag aber nicht weitergeleitet. Hierin sah das BSG eine endgültige Leistungsablehnung und daher einen Verwaltungsakt (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 5). Abweichend davon hat der Beklagte zu 3 im vorliegenden Fall den Antrag weitergeleitet an den aus seiner Sicht zuständigen Leistungsträger. Bei einer solchen Weiterleitung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. zur Weiterleitung nach § 14 SGB IX Ulrich in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 14 Rdnr. 85 ff. m.w.N.).
bb) Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu 3 zur Erbringung der mit Antrag vom 26. April 2017 beantragten Leistungen begehrt, ist die Klage unzulässig, weil der Beklagte zu 3 über diesen Antrag bislang keine Entscheidung getroffen hat, so dass es an der für eine Leistungsklage notwendigen vorherigen Behördenentscheidung mangelt.
cc) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zu 3 für seine Anträge im Sinne des SGB II und SGB XII und hierüber entscheiden müsse, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Es fehlt dem Kläger insofern jedenfalls am notwendigen Feststellungsinteresse. Der Kläger kann die Frage der örtlichen Zuständigkeit in zumutbarer Weise im Rahmen der Verfolgung des Sachbegehrens gegenüber dem O. klären lassen, sobald dieser über den Antrag des Klägers vom 26. April 2017 über die Gewährung von Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII entschieden hat; dass der O. diesen Antrag bescheiden muss, hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Rechtsstreit L 7 SO 3196/18 entschieden.
d) Ansprüche gegen den O. sind nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, nachdem der Senat die Klage des Klägers gegen den O. mit Beschluss vom 6. September 2018 abgetrennt hat.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht bestehen.
Rechtskraft
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