L 7 AS 2577/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1812/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2577/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts M. vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 29. Februar 2016.

Der in 1989 geborene Kläger deutscher Staatsangehörigkeit sprach am 13. Dezember 2013 bei dem Beklagten wegen Leistungen nach dem SGB II ab Vollendung des 25. Lebensjahres vor und gab dabei an, dass er mietfrei im Haushalt seiner Eltern wohne. Am 7. März 2014 beantragte er für die Zeit ab 28. März 2014 Arbeitslosengeld II und teilte mit, dass er im Haushalt seiner Eltern lebe. In dem am 10. März 2014 eingereichten Formularantrag gab er an, dass zu seiner Bedarfsgemeinschaft zwei weitere Personen gehörten. Das unter Ziffer 8 vorgesehene Feld "Mir entstehen Kosten für Unterkunft und Heizung." kreuzte er nicht an. In der Anlage zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft (Anlage HG) vom 10. März 2014 gab er an, dass ihm die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Am 4. Juni 2014 beantragte er "Kostenerstattung für Zahlung von anteiligen Miet- und Nebenkostenzahlung laut bestehendem Mietvertrag meiner Eltern" und legte den Wohnungsmietvertrag seiner Eltern vor, wonach diese für eine 3-Zimmer-Wohnung (70 qm²) in der P.-Str. X in M. 460,00 EUR Grundmiete zuzüglich 240,00 EUR Neben- und Heizkostenvorauszahlung zu entrichten haben. Auf Anfrage des Beklagten teilte der Kläger mit E-Mail 27. Juni 2014 mit, dass er bei der Antragstellung mitgeteilt habe, dass er keine "Nebenkostenunterstützung" brauche, da er umgehend ausziehen wolle. Nach zwei Monaten habe er gemerkt, dass er keine Wohnung finde, die er finanzieren könne. Daher ziehe sich die Wohnungssuche hin. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 29. Juli 2014 die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung ab.

In der Zeit vom 24. September 2014 bis zum 3. April 2015 bezog der Kläger durch die Bundes-agentur für Arbeit Arbeitslosengeld mit einem täglichen Zahlbetrag von 9,99 EUR.

Am 16. März 2015 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erneut Arbeitslosengeld II. In diesem Antrag machte er für die 3-Zimmer-Wohnung Unterkunftskosten in Höhe von 700,00 EUR (Grundmiete 460,00 EUR + Neben- und Heizkostenvorauszahlung 240,00 EUR) geltend. In der Anlage HG vom 23. März 2015 gab er an, dass er mit seinen Eltern in einem Haushalt lebe, eine monatliche Unterstützung von 2.100,00 EUR erhalte und ihm die Unterkunft nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Er legte Verdienstbescheinigungen zu den Einkünften seines Vaters (seine Mutter erzielt als "Hausfrau" keine Einkünfte) für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 vor. Durch Bescheid vom 30. März 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 in Höhe von 223,94 EUR (April 2015) und von monatlich 253,91 EUR (Mai 2015 bis März 2016). Er berücksichtigte den Regelbedarf in Höhe von 399,00 EUR und setzte davon eigenes Einkommen des Klägers aus Arbeitslosengeld in Höhe von 29,97 EUR (April 2015) sowie übersteigendes Einkommen des Vaters im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II in Höhe von 175,09 EUR abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR ab. Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigte er nicht. Dagegen legte der Kläger am 10. April 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung (Schreiben vom 23. April 2015) brachte er vor, dass bei der Leistungsberechnung Einkommen angerechnet werde, das nicht vorhanden sei. Er habe sich schon bei Verwandten verschulden müssen, damit er "über die Runden" komme. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 29. April 2015 teilte der Kläger mit, dass er im Haushalt seiner Eltern wohne, er dort ein Zimmer habe, sich selbst verpflege und keinerlei Zuwendungen seiner Eltern erhalte.

Am 5. Mai 2015 legte der Kläger ein Schreiben seiner Eltern vor, das auf den 30. März 2015 datiert und wonach diese von dem Kläger ab 1. April 2015 eine Beteiligung an den Miet- und Nebenkosten sowie Stromkosten in Höhe von monatlich 230,00 EUR fordern. Der Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2015 den Widerspruch als unbegründet zurück. Nachdem der Kläger angegeben habe, sich nicht an den Kosten der Unterkunft und Heizung beteiligen zu müssen, hätten entsprechende Kosten nicht als Bedarf berücksichtigt werden können. Das Schreiben der Eltern des Klägers vom 30. März 2015 werde als nicht glaubwürdig angesehen. Von dem monatlichen Bedarf des Klägers in Höhe von 399,00 EUR sei - neben dem Einkommen aus Arbeitslosengeld im April 2015 - im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II Einkommen der Eltern in Höhe von monatlich 175,09 EUR anzusetzen.

Dagegen hat der Kläger am 22. Juni 2015 Klage zum Sozialgericht M. (SG) erhoben. Es handle sich um keine Haushaltsgemeinschaft, sondern um eine reine Wohngemeinschaft. Seine Eltern seien nicht mehr bereit, ihn zu unterhalten. Auf Grund dessen hätten sie ihm mitgeteilt, dass er sich ab 1. April 2015 an der Miete beteiligen müsse. Auch spiele das Einkommen seines Vaters keine Rolle.

Am 21. Juli 2015 hat der Beklagten einen "Änderungsbescheid" erlassen und lediglich eine neue Bankverbindung des Klägers aufgenommen; die Höhe der Leistungen sowie der Bewilligungsabschnitt sind unverändert geblieben. Den Widerspruch des Klägers hat die Beklagten als unzulässig zurückgewiesen, weil der Bescheid vom 21. Juli 2015 Gegenstand des Verfahrens vor dem SG S 17 AS 1812/15 sei (Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2016).

Auf Anfrage des SG vom 6. August 2015, ob der Kläger die von seinen Eltern laut deren Schreiben vom 30. März 2015 geforderten 230,00 EUR monatlich bezahle und welche Konsequenzen sich für den Kläger aus einer Nichtzahlung ergeben hätten, hat der Kläger im August 2015 vorgebracht, dass aktuell ein Mietrückstand bei seinen Eltern in Höhe von 1.150,00 EUR bestehe.

Das SG hat mit den Beteiligten am 10. November 2015 einen Erörterungstermin durchgeführt und den Vater des Klägers als Zeugen vernommen; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des SG über die nichtöffentliche Sitzung vom 10. November 2015 (Blatt 24/26 der SG-Akte) Bezug genommen.

Durch Änderungsbescheid vom 12. November 2015 hat der Beklagte nun für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. März 2016 Leistungen in Höhe von monatlich 399,00 EUR vorläufig bewilligt und keinerlei Einkommensanrechnung mehr vorgenommen. Es müsse noch geprüft werden, ob das Gehalt des Vaters des Klägers bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sei.

Der Kläger hat im weiteren Verlauf Verdienstbescheinigungen über das Einkommen seines Vaters für die Monate März, Mai, Juli, August und September 2015 vorgelegt.

Zum 1. Februar 2016 hat der Kläger eine Beschäftigung bei der Firma G. GmbH & Co.KG L. aufgenommen und bis zum 9. April 2016 ein Bruttoeinkommen in Höhe von insgesamt 5.146,39 EUR erzielt, wobei unklar ist, wann ihm in welcher Höhe Erwerbseinkommen zugeflossen ist. Ab 29. März 2016 ist der Kläger arbeitsunfähig gewesen, ab 10. April 2016 hat er seitens der AOK Krankengeld in Höhe von 33,25 EUR täglich bezogen.

Der Beklagte hat durch Bescheid vom 8. Februar 2016 einen "Bescheid vom 29.11.2015" ab 1. März 2016 ganz aufgehoben, weil die Hilfebedürftigkeit wegen Arbeitsaufnahme weggefallen sei.

Ein Datenabgleich des Beklagten vom 24. Februar 2016 hat ergeben, dass der Kläger seit 16. November 2015 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat, die er gegenüber dem Beklagten verschwiegen hatte.

Durch Bescheid vom 2. Mai 2016 hat der Beklagte den "Bescheid vom 11. November 2015" für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 29. Februar 2016 in Höhe von 129,75 EUR unter Berufung auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III), 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) aufgehoben und die Erstattung des Betrages in Höhe von insgesamt 389,25 EUR gem. § 50 Abs. 1 SGB X verlangt; hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Leistungshöhe hat er auf einen Bescheid vom 3. Mai 2016 verwiesen. Mit Änderungsbescheid vom 3. Mai 2016 hat der Beklagte den Leistungsbetrag für April 2015 auf 269,28 EUR (Einkommen aus Arbeitslosengeld 29,97 EUR + sonstiges Einkommen 129,75 EUR - Versicherungspauschale 30,00 EUR) und für die Monate Mai 2015 bis November 2015 auf 299,25 EUR (sonstiges Einkommen 129,75 EUR -30,00 EUR) festgesetzt. Das Einkommen des Vaters des Klägers sei nach § 9 Abs. 5 SGB II anzurechnen. Durch weiteren Bescheid vom 3. Mai 2016 hat er auf "Antrag vom 12.11.2015" Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 29. Februar 2016 bewilligt (Dezember 2015: 269,25 EUR sowie für Januar 2016 und Februar 2016 304,25 EUR; jeweils unter Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens in Höhe von 129,75 EUR abzüglich 30,00 EUR Versicherungspauschale).

Durch Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zu Recht habe der Beklagte keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt und sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinen Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II lebe und durch diese finanziell unterstützt werde. Kennzeichen für eine Haushaltsgemeinschaft sei das Wirtschaften aus einem Topf. In einer Haushaltsgemeinschaft lebten Personen, die eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft miteinander bildeten. Anzeichen für eine Haushaltsgemeinschaft seien gemeinsame Kassen, die gemeinsame Nutzung einer Wohnungseinrichtung bei in der Regel klassischer Aufteilung in unterschiedliche Funktionsräume, der gemeinsame Ge- und Verbrauch der Dinge des täglichen Lebens und wenn die anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten gemeinsam oder füreinander erledigt würden. Dagegen liege eine Haushaltsgemeinschaft nicht vor, wenn eine Wohnung zwar gemeinsam bewohnt, aber wenn getrennt gewirtschaftet werde. Ein enges Verwandtschaftsverhältnis lasse nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig darauf schließen, dass ein gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf für die Zeit des Zusammenlebens tatsächlich stattfinde. Eine Haushaltsgemeinschaft in diesem Sinne liege vor. Nach der Schilderung des Klägers und seines Vaters im Erörterungstermin sei die Wohnsituation der Familie seit der Kindheit des Klägers im Wesentlichen unverändert geblieben. Abgesehen von wenigen Monaten, die der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung im Jahr 2007 in S. verbracht habe, lebe er durchgehend seit seiner Kindheit mit seinen Eltern in der Mietwohnung in der P.-Str. X in M ... Auch der Umstand, dass es innerhalb der seit vielen Jahren von der Familie bewohnten Wohnung inzwischen zu einer Umverteilung der Zimmer zu Gunsten des Klägers gekommen sei, spreche für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft. Die Eltern des Klägers hätten inzwischen auf das zuvor von ihnen genutzte größere Schlafzimmer verzichtet, seien in das wesentlich kleinere ehemalige Kinderzimmer des Klägers umgezogen und hätten dem Kläger das größere Zimmer überlassen. Dieser Verzicht auf Wohnraum zu Gunsten des Sohnes sei ein deutliches Indiz für ein familiäres Füreinandereinstehen, zumal die Eltern des Klägers bislang Mietforderungen gegenüber diesem nicht durchgesetzt hätten. Weiterhin spreche für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft, dass die Eltern die für ihre finanziellen Verhältnisse eigentlich zu teure Wohnung nur aus Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger weiterhin bewohnten. Der Kläger und dessen Vater hätten angegeben, dass die Miete für die derzeit bewohnte Wohnung eigentlich zu teuer sei und seine Eltern lieber eine kleinere Wohnung, ggf. auch außerhalb von M., beziehen würden, hiervon aber allein aus dem Grund noch absehen würden, dass der Sohn noch mit in der Wohnung wohne. Diese Indizien für das Bestehen einer Familienhaushaltsgemeinschaft seien vom Kläger nicht widerlegt worden. Er habe keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären, Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung zu begründen. Entscheidend zu bewerten sei schließlich die Tatsache, dass die Eltern dem Kläger die Unterkunft in der gemeinsamen Wohnung nicht unter der Voraussetzung zur Nutzung überlassen hätten, dass dieser Miete zahlen müsse. Eine gegen eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II sprechende kostenpflichtige Nutzungsüberlassung ergebe sich insbesondere nicht aus der im Mai 2015 beim Beklagten eingegangenen handschriftlichen Erklärung der Eltern des Klägers vom 30. März 2015. Im vorliegenden Fall fehle es an der für einen Mietvertrag charakteristischen Hauptpflicht des Mieters, gemäß § 535 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Vorliegend sei der dem Kläger in der gemeinsamen Wohnung überlassene Wohnraum nie vermietet worden, vielmehr hätten die Eltern des Klägers - nach seinem kurzfristigen Wohnaufenthalt in S. - den vorhandenen Wohnraum in der Wohnung so wie zuvor in seiner Kindheit und Schulzeit überlassen. Der Kläger habe angegeben, an seine Eltern bis heute noch nie Miete bezahlt zu haben. In der schriftlichen Erklärung der Eltern vom 30. März 2015 könne ein ernstliches Mietzinsverlangen nicht gesehen werden, denn die Eltern hätten seitdem keinerlei Anstalten gemacht, gegenüber dem Kläger ernstlich die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung durchzusetzen, ihm beispielsweise eine Zahlungsfrist zu setzen oder die Kündigung in Aussicht zu stellen. Dies habe der Vater des Klägers im Erörterungstermin auf Nachfrage bestätigt. Der Umstand, dass trotz begrenzter finanzieller Möglichkeiten über Jahre hinweg der Mietanteil des erwachsenen Sohnes von den Eltern mit aufgebracht werde und die angeblichen Zahlungsansprüche gegen den Kläger nicht durchgesetzt würden, belege ebenfalls das familiäre Einstehen füreinander und das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft. Der Beklagte habe den Anteil des Erwerbseinkommens des Vaters des Klägers, der auf die Leistungen des Klägers bedarfsmindernd anzurechnen sei, zutreffend berechnet.

Gegen den seinen Bevollmächtigten am 17. Juni 2016 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 12. Juli 2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Zwischen ihm und seinen Eltern bestehe keine Hausgemeinschaft. Für eine Hausgemeinschaft sei erforderlich, dass über eine bloße Wohngemeinschaft hinaus eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Hilfebedürftigen und dessen Verwandten bestehe. Vorliegend fehle es an einem gemeinsamen Wirtschaften aus einem Topf. Er - der Kläger - verfüge über einen eigenen Kühlschrank mit seinen eigenen Sachen. Er nehme die Mahlzeiten unabhängig von seinen Eltern ein und bewältige die Lebensmitteleinkäufe selbständig. Auch halte er sein Zimmer selbst sauber. Die gemeinsame Nutzung der Küche allein spreche nicht für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts M. vom 15. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 30. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2015 in der Fassung der Bescheide vom 12. November 2015, 2. Mai 2016 und 3. Mai 2016 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 29. Februar 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid. Nach den Angaben des Klägers und seines Vaters im Erörterungstermin vor dem SG am 10. November 2015 sei ein Wirtschaften aus einem Topf gegeben.

Mit Verfügung des Berichterstatters vom 4. Juni 2018, den Bevollmächtigten des Klägers am 11. Juni 2018 zugestellt, ist der Kläger aufgefordert worden, im Einzelnen unter Vorlage von Nachweisen, insbesondere lückenloser Kontoauszüge für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 30. März 2016, monatsweise darzulegen, welche Einkünfte (u.a. Erwerbseinkünfte aufgrund Beschäftigung ab 1. Februar 2016), Einnahmen, Zuwendungen (u.a. seitens Verwandter gemäß Schreiben des Klägers vom 23. April 2015) etc. auf welcher Grundlage in der Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 ihm zugeflossen seien sowie wann er - der Kläger - in welcher Höhe an seine Eltern Zahlungen hinsichtlich der Unterkunft für die Zeit ab April 2015 erbracht habe, sowie für den Fall, dass noch keine bzw. keine vollständigen Zahlungen erfolgt seien, zu welchen Konsequenzen dieses Verhalten von Seiten seiner Eltern geführt habe. Der Berichterstatter hat die Klägerseite darauf hingewiesen, dass das Gericht gemäß § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht würden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldige.

Nach mehrmaliger Fristverlängerung haben die Bevollmächtigen des Klägers mit Schriftsatz vom 24. August 2018 mitgeteilt, dass dieser entgegen anders lautender Ankündigung die vom Gericht angeforderten Unterlagen/Informationen nicht vorgelegt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte die Berufung nicht der Zulassung, da der Kläger weitere Leistungen in Höhe von mehr als 750,00 EUR begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), nämlich monatlich höhere Leistungen für April 2015 bis Februar 2016 in Höhe von mindestens je 230,00 EUR (Kosten für Unterkunft und Heizung).

2. Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 30. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2015 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungsabschnitt vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 in Höhe von 223,94 EUR (April 2015) und von monatlich 253,91 EUR (Mai 2015 bis März 2016) bewilligt hat. Der "Bescheid" vom 21. Juli 2015 hat nur die Änderung der Bankverbindung des Klägers berücksichtigt und ansonsten lediglich die Verfügungssätze des Ursprungsbescheids vom 30. Mai 2015 wiederholt, mithin keine neue Rechtsfolge gesetzt (sog. wiederholende Verfügung; vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 - juris Rdnr. 30), zumal die in Bezug genommenen "Bescheide vom 30.04.2015" nicht existieren. Die Bescheide vom 12. November 2015 und 3. Mai 2016 sind gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens betreffend den Bescheid vom 30. März 2015 geworden, weil sie allesamt nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2015 erlassen wurden und den angefochtenen Verwaltungsakt (Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016) abändern bzw. ersetzen. Der Bescheid vom 2. Mai 2016 ist lediglich hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 29. Februar 2016 gem. § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, weil die Erstattungsregelung gem. § 50 Abs. 1 SGB X die Regelung des Ursprungsbescheids vom 30. März 2015 nicht betrifft und die Beschwer des Klägers nicht ändert (vgl. Bienert, NZS 2011, 732/734). Ausweislich seines in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. Oktober 2018 gestellten Antrages hat der Kläger sein Begehren ausdrücklich auf die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 29. Februar 2016 begrenzt.

3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 29. Februar 2016 als zuletzt in den Bescheiden vom 3. Mai 2016 festgesetzt.

a. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Die Erwerbsfähigkeit misst sich an § 8 Abs. 1 SGB II; hiernach ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).

b. Zwar hatte der erwerbsfähige Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Auch liegen Gründe, die zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 5 SGB II führen, nicht vor. Jedoch ist der Senat nicht davon überzeugt, dass er auch hilfebedürftig war und seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen (§§ 11 ff. SGB II) und Vermögen (§§ 12 f. SGB II) bestreiten konnte.

Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind dem Bedarf die zu dessen Sicherung zu berücksichtigenden und zur Verfügung stehenden Bedarfsdeckungsmöglichkeiten gegenüberzustellen (vgl. auch § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

Das Arbeitslosengeld II umfasst nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf für Alleinstehende (§ 20 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGB II) - wie hier den Kläger - hat sich im Jahr 2015 auf monatlich 399,00 EUR sowie ab Januar 2016 auf monatlich 404,00 EUR belaufen. Anhaltspunkte für Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) ergeben sich nicht. Ein Bedarf für die Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) könnte beim Kläger nur Berücksichtigung finden, wenn zwischen ihm und seinen Eltern hinsichtlich der Überlassung von Wohnraum ein rechtlicher Bindungswille bestanden hätte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R - juris Rdnrn. 16 ff.; Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R - juris Rdnrn. 24 f.). Hieran dürften Zweifel bestehen, nachdem der Kläger seit vielen Jahren zusammen mit seinen Eltern die Wohnung P.-Str ... X in M. bis September 2018 bewohnt und - wie er in Übereinstimmung mit der zeugenschaftlichen Angabe seines Vaters gegenüber dem SG am 10. November 2015 erklärt hat - noch nie an diese eine Miete bezahlt hat. Während er zunächst gegenüber dem Beklagten am 13. Dezember 2013, 7. März 2014 und am 10. März 2014 angegeben hatte, ihm stehe die Unterkunft kostenlos zur Verfügung, hat er am 5. Mai 2015 unter Vorlage des Schreibens seiner Eltern vom 30. März 2015 geltend gemacht, dass diese ab 1. April 2015 eine Beteiligung an den Miet- und Nebenkosten sowie Stromkosten in Höhe von monatlich 230,00 EUR forderten. Nach den Angaben des Klägers und seines Vaters im Erörterungstermin vor dem SG am 10. November 2015 (vgl. ferner Schreiben vom 28. August 2015) hat dieser auf die Forderung seiner Eltern bisher keinerlei Zahlung geleistet. Auch haben die Eltern des Klägers diesen weder gemahnt noch diesem (mietrechtliche) Konsequenzen für den Fall der weiteren Nichtleistung angedroht. In der Sache haben sie dem Kläger die angebliche Forderung "gestundet", ohne dass Aussicht auf eine Zurückführung der "Schulden" bestanden hat. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der zum 16. November 2015 zunächst eine geringfügige Beschäftigung und sodann zum 11. Februar 2016 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, auf die behauptete Forderung seiner Eltern einschließlich der bis dahin angelaufenen Schulden aus dem nun erzielten Einkommen Leistungen an seine Eltern erbracht hat. Dazu hat sich der Kläger trotz Mitwirkungsaufforderung des Berichterstatters vom 4. Juni 2018 nicht geäußert. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. Oktober 2018 hat er behauptet, dass gegenüber seinen Eltern Rückstände in Höhe von ca. 2.000,00 EUR bestünden und er im Oktober 2018 die Rückzahlung in monatlichen Raten von 50,00 EUR aufgenommen habe, ohne jedoch einen Zahlungsnachweis vorzulegen. Im Übrigen hat der Kläger die Rückstände bereits im August 2015 mit 1.150,00 EUR beziffert, sodass bei Bestehen einer Forderung weitere Rückstände in Höhe von 8.510,00 EUR (37 Monate * 230,00 EUR) aufgelaufen sein müssten. Lässt man aber all diese Zweifel hier dahingestellt sein, so wäre günstigenfalls von einem monatlichen Gesamtbedarf des Klägers in der streitbefangenen Zeit von 629,00 EUR (bis 31. Dezember 2015) bzw. von 634,00 EUR (ab 1. Januar 2016) auszugehen.

In welcher Höhe diesem Gesamtbedarf Einkommen und Vermögen des Klägers gegenübergestanden hat, kann der Senat nicht feststellen. Festzustellen ist lediglich, dass ihm im April 2015 Einkommen aus Arbeitslosengeld in Höhe von 29,97 EUR zugeflossen ist. Weiterhin steht fest, dass der Kläger aus seiner zum 1. Februar 2016 aufgenommenen Beschäftigung bei der Firma G. GmbH & Co. KG L. für die Zeit vom 1. Februar bis zum 9. April 2016 ein Bruttoeinkommen in Höhe von insgesamt 5.146,39 EUR erzielt hat. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten hat der Kläger seine Arbeitsaufnahme im Februar 2016 mitgeteilt und angegeben, dass im März 2016 wegen des Lohnzuflusses aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II herausfalle. Danach kann der Senat nicht feststellen, wann dem Kläger in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 31. März 2016 in welcher Höhe Erwerbseinkommen zugeflossen ist. Denn der Kläger hat entgegen der Mitwirkungsaufforderung des Berichterstatters vom 4. Juni 2018 weder die angeforderten Unterlagen (Einkommensnachweise, Kontoauszüge) vorgelegt noch sich zu seinen Einkünften geäußert. Weiterhin ist zu beachten, dass der Kläger die Aufnahme seiner geringfügigen entgeltlichen Beschäftigung im November 2015 entgegen seiner Verpflichtung (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Erster Teil (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)) dem Beklagten nicht mitgeteilt hat, sondern dieser davon durch einen Datenabgleich erfahren hat. Welche Einkommen ihm daraus wann zugeflossen sind, hat er weder dargelegt noch belegt. Schließlich ist zu beachten, dass der Kläger im April 2015 geltend gemacht hat, er habe Zuwendungen durch seine Verwandten erhalten. Dazu, wann, durch wen, auf Grund welcher konkreten Vereinbarung und in welcher Höhe ihm Geldmittel zugeflossen sind, hat er sich nicht erklärt, obwohl er auch insofern zu konkreten Angaben unter Vorlage von Nachweisen durch den Berichterstatter mit Verfügung vom 4. Juni 2018 aufgefordert worden ist.

Auch kann der Senat nicht feststellen, ob der Kläger im hier streitigen Bedarfszeitraum über zu berücksichtigendes und verwertbares Vermögen (§§ 12 f. SGB II) verfügt hat. Denn er hat entgegen der Auflage des Berichterstatters vom 4. Juni 2018 für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 keinerlei Kontoauszüge vorgelegt, die nicht nur Rückschlüsse auf das erzielte Einkommen, sondern auch auf die Vermögensverhältnisse zulassen würden. Auszüge zu den Konten des Klägers, der Kontoverbindungen bei der Sparkasse R.-N ...-N ... (DEXXXX) sowie bei der BBB. K ... (DEXXXXX) angegeben hatte, befinden sich nicht in den Verwaltungsakten (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. März 2018 - L 7 AS 2969/17 - juris Rdnrn. 26 ff.).

Damit sind im vorliegenden Rechtsstreit wesentliche Fragen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum offengeblieben. Insbesondere ist nicht geklärt, ob und in welcher Höhe der Kläger nach Maßgabe der §§ 11 ff. SGB II zu berücksichtigendes Einkommen aus seinen verschiedenen Tätigkeiten erzielt und über welche Vermögenswerte er verfügt hat. Der Senat hat versucht - unter Heranziehung des Klägers (vgl. § 103 Satz 1 SGG) -, die skizzierten Unklarheiten und Ungereimtheiten zu beseitigen. Der Kläger ist jedoch seiner Mitwirkungsobliegenheit (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 R - juris Rdnr. 19) nicht nachgekommen, weil er zur richterlichen Verfügung vom 4. Juni 2018 weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats am 11. Oktober 2018 substantiiert Stellung genommen und die angeforderten Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat. Unter diesen Umständen hat für den Senat kein Anlass bestanden, die in der Sphäre des Klägers wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/08 KR R - BSGE 102, 181 - juris Rdnr. 24 f.). Mithin hat der Kläger bereits mangels Hilfebedürftigkeit keinen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 29. Februar 2016 als ihm durch den Beklagten zuletzt durch Bescheide vom 3. Mai 2016 bewilligt worden sind.

c. Ein anderes Ergebnis folgt für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 29. Februar 2016 nicht aus dem Bescheid vom 12. November 2015, mit dem der Beklagte dem Kläger für diesen Zeitraum Leistungen in Höhe von monatlich 399,00 EUR vorläufig bewilligt hatte.

Der Bescheid vom 12. November 2015 vermittelt dem Kläger keinen über den Bescheid vom 3. Mai 2016 hinausgehenden Leistungsanspruch. Zwar dürfte der Beklagte mangels Rechtsgrundlage (vgl. nunmehr §§ 40 Abs. 4, 41a SGB II in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung; ferner Aubel in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015 (Stand 13. November 2017), § 40 Rdnr. 137 ff.) nicht berechtigt gewesen sein, den durch Bescheid vom 30. März 2015 endgültig bewilligten Anspruch auf Leistungen in Höhe von monatlich 253,91 EUR in lediglich vorläufige Leistungen "umzuwandeln", jedoch hat sich diese den Kläger belastende Regelung durch Erlass des Bescheides vom 3. Mai 2016 erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X; vgl. ferner BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R - juris). Denn durch Bescheid vom 3. Mai 2016 hat der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II - wieder endgültig und ohne Vorläufigkeitsregelung - für Dezember 2015 in Höhe von 269,25 EUR sowie für Januar und Februar 2016 in Höhe von jeweils 304,25 EUR und damit höhere Leistungen als im Ursprungsbescheid vom 30. März 2015 bewilligt. Soweit der Beklagte durch Bescheid vom 12. November 2015 auch über die im Ursprungsbescheid vom 30. März 2015 bewilligten Leistungen (monatlich 253,91 EUR) hinaus weitere Leistungen in Höhe von monatlich 145,09 EUR (399,00 EUR - 253,91 EUR) für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 29. Februar 2016 vorläufig bewilligt hatte, hat sich diese vorläufige Bewilligungsentscheidung durch Erlass des Bescheids vom 3. Mai 2016 erledigt (BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R - juris Rdnr. 9; Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 - juris Rdnr. 13). Mit dem Bescheid vom 3. Mai 2016 hat der Beklagte für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 abschließend und nicht erneut nur vorläufig Leistungen bewilligt. Denn mit diesem Bescheid hat er erkennbar "auf Antrag" über das Leistungsbegehren des Klägers entschieden. Er hat - anders als für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 30. November 2015 - keinen Änderungsbescheid erlassen, sondern einen (Erst-)Bewilligungsbescheid. Darin kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nun das Arbeitslosgeld II abschließend und endgültig bewilligt hat. Zwar enthält der Bescheid - ebenso wie sonst endgültige Bewilligungsbescheide - keine entsprechende ausdrückliche Formulierung. Ihm fehlt es aber - anders als dem Bescheid vom 12. November 2016 - an jedem Hinweis darauf, dass es sich (erneut) nur um eine vorläufige Bewilligung handeln solle. Der als "Bescheid zur Aufhebung" bezeichnete Bescheid vom 2. Mai 2016 nimmt auf den Bewilligungsbescheid vom 3. Mai 2016 hinsichtlich der Berechnungen und Festsetzung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 29. Februar 2016 ausdrücklich Bezug und regelt auf dieser Grundlage die Erstattungsforderung bezüglich der überzahlten vorläufigen Leistungen. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers konnte daher kein Zweifel bestehen, dass nunmehr eine endgültige Entscheidung erfolgen sollte. Entsprechend hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt moniert, dass der Beklagte keine endgültige Entscheidung getroffen habe, sondern nur, dass hierbei zu geringe Leistungen bewilligt worden seien. Schließlich konnte die Bewilligung vorläufiger Leistungen durch Bescheid vom 12. November 2016 unabhängig vom Vorliegen der Regelungen des § 45 oder § 48 SGB X abgeändert werden (Senatsbeschluss vom 25. September 2017 - L 7 AS 374/15 - juris Rdnr. 71).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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