L 5 AS 746/18 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 21 AS 4240/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 746/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Klageverfahrens ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg.

Der 1956 geborene Kläger, der in einem 128,52 qm großen Eigenheim wohnt, bezieht vom Beklagten laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Mit Bescheid vom 5. November 2015 bewilligte dieser ihm Leistungen für die Monate November 2015 bis Oktober 2016 unter Berücksichtigung der bis dahin nachgewiesenen Kosten der Unterkunft (KdU).

Unter dem 19. November 2015 beantragte der Kläger die Bewilligung eines Heizkostenzuschusses zum Erwerb von Heizöl.

Mit Bescheid vom 26. November 2015 teilte der Beklagte ihm mit, er könne sich Heizöl zu einem Wert von 984 EUR anliefern lassen. Diese Menge entspreche den angemessenen Heizkosten gemäß der gültigen Richtlinie für die KdUH für einen Ein-Personen-Haushalt für ein Jahr. Die Rechnung solle er einreichen.

Gegen den Bescheid legte der Kläger unter dem 1. Dezember 2015 Widerspruch ein. Im Wesentlichen trug er zur Begründung vor: Der Beklagte handele rechtswidrig, wenn er verfüge, die bewilligte Summe müsse für die Heizkosten eines Jahres ausreichen. Richtig wäre es gewesen, die Summe von 984 EUR ohne Einschränkungen zu bewilligen. Die Angemessenheit der Heizkosten könne nur aus dem Heizspiegel, der für das Jahr 2015 Gültigkeit habe, ermittelt werden. Dieser werde aber erst später veröffentlicht. Es könne nicht der Heizspiegel für das Jahr 2014 für die Beurteilung der angemessenen Heizkosten im Jahr 2015 herangezogen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 22 SGB II sei er verpflichtet, dem Leistungsempfänger die grundsätzlichen Grenzen seiner Leistungspflicht aufzuzeigen. Die im Bescheid angegebenen Heizkosten stellten einen Orientierungswert dar. Das Fehlen der Jahresangabe hätte dazu geführt, dass der Kläger keine Vorstellung davon gehabt hätte, wie lange diese Summe grundsätzlich ausreichen sollte. Ein Neuantrag sei dem Kläger durch den Bescheid nicht verwehrt.

Der Kläger bezog am 8. Dezember 2015 Heizöl zu einem Preis vom 918,94 EUR und legte die Rechnung zur Begleichung beim Beklagten vor. Mit Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2015 bewilligte ihm der Beklagte für den Monat Dezember 2015 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 918,94 EUR.

Mit der am 15. Dezember 2015 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Ziel, die Einschränkung des Bescheides auf die bewilligte Summe für die Heizkosten eines Jahres aufzuheben, weiterverfolgt. Er hat beantragt, den "Bescheid des Beklagten vom 26.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015 aufzuheben, soweit dieser im Bescheidinhalt verfügt, dass die bewilligte Heizölmenge die angemessenen Heizkosten für ein Jahr darstellen".

Das Sozialgericht hat den Kläger unter dem 30. März 2016 darauf hingewiesen, dass die Anfechtungsklage bereits unzulässig sein dürfte, da der angefochtene Teil des Bescheides keine Verwaltungsaktqualität habe. Der Hinweis auf die angemessenen Kosten habe lediglich eine Aufklärungs- und Warnfunktion. Diesem sei keine Regelung im Sinne einer verbindlichen Rechtsfolge zu entnehmen.

Darauf hat der Kläger ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid enthalte keine Kostensenkungsaufforderung. Vielmehr schreibe er konkret vor, wie lange er mit den zur Verfügung gestellten Heizkosten auszukommen habe. Er nehme eine Kostensenkungsaufforderung vorweg und beschränke die Bewilligung von Heizkosten auf das vermeintlich angemessene Maß. Die Angemessenheit könne bei Antragstellung jedoch noch gar nicht beurteilt werden. Weder könnten die Energiekosten noch der angemessene Verbrauch in Abhängigkeit zur Witterung bestimmt werden. Genau dagegen wende er sich mit der vorliegenden Klage. Ihm werde vorgegeben, wie lange die bewilligten Leistungen reichen müssten. Da der Beklagte nicht verpflichtet sei, die Bewilligung zu begründen und die Heizkosten für ein Jahr oder einen sonst feststehenden Zeitraum zu gewähren, sei der beanstandete Teil des Bescheides nicht Teil der Begründung, sondern als Regelung zu klassifizieren.

Er hat zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens beantragt.

Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 14. September 2018 abgelehnt. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die ausdrücklich erhobene Teilanfechtungsklage sei unzulässig. Der angefochtene Teil des Bescheides habe für sich genommen keine Verwaltungsaktqualität. Er habe keinen Verfügungscharakter, sondern sei lediglich Teil der Begründung. Die Mitteilung über die nach Auffassung des Beklagten angemessenen Heizkosten habe allein eine Aufklärungs- und Warnfunktion. Es sei ein mit einer Kostensenkungsaufforderung vergleichbarer Hinweis. Eine verbindliche Rechtsfolge könne ihm nicht entnommen werden. Die Regelung des streitgegenständlichen Bescheides erschöpfe sich in der Bewilligung eines einmaligen Heizkostenzuschusses in Höhe von 984 EUR. Gegen diese wende sich der Kläger jedoch nicht.

Der Kläger hat am 1. Oktober 2018 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Der Beklagte gehe selbst von einer Regelung aus. Er hätte sonst den Widerspruch als unzulässig verwerfen müssen. Als Begründungselement sei die Beschränkung der bewilligten Summe auf ein Jahr wenig logisch, wenn der Beklagte ausführe, er sei zu sparsamem Wohnen und Wirtschaften verpflichtet. Es bedürfe dann eben keiner Vorgabe, wie lange die bewilligte Summe ausreichen müsse. Diese zusätzliche Einschränkung sei rechtswidrig.

Ihm sei zudem eine Selbstkontrolle nicht möglich. Zum einen lasse sich der Tankinhalt nicht genau ablesen. Das Heizöl werde auch nicht linear verbraucht. Es sei rechtswidrig, ihm aufzugeben, mit einer bestimmten Heizölmenge für einen bestimmten Zeitraum "voraussichtlich" haushalten zu müssen. Trotz sparsamen Wohnens und Wirtschaftens sei es möglich, dass im Falle des Defektes der Heizung oder strenger Außentemperaturen oder in einer Kombination aus beidem die bewilligte Heizölmenge früher zur Neige ginge.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. September 2018 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es könne dahinstehen, ob es sich beim angefochtenen Teil des Bescheides um einen Verwaltungsakt handele. Der Kläger sei durch den Bescheid nicht beschwert. Ihm seien mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 Heizkosten in Höhe von 918,94 EUR bewilligt worden. Die informatorisch mitgeteilte Angemessenheitsgrenze habe er nicht ausgeschöpft. Nachforderungen habe er nicht geltend gemacht. Erst im Dezember 2016 habe der Kläger eine neue Heizkostenrechnung vorgelegt, die in vollem Umfang übernommen worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) und b) SGG. Das Sozialgericht hat weder die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausschließlich auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gestützt noch bedarf die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung. Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, denn die Klage ist nicht auf einen Verwaltungsakt gerichtet, der eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung zum Gegenstand hat.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung der Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 31500 § 62 Nr. 19).

Nach den o.g. Maßstäben hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger hat nach der hier gebotenen summarischen Prüfung kein Rechtsschutzinteresse, soweit er die Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der zugesicherten Heizkosten begehrt.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 26. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2015 beinhaltet zum einen eine Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) des Beklagten, den Erwerb von Heizöl bis zu einem Betrag in Höhe von 984 EUR zu übernehmen.

Zum anderen weist er auf die Angemessenheit der Heizölkosten hin, indem er den Zeitraum bestimmte, für den diese Kosten ausreichend sein sollten.

Insoweit ist die "Beschränkung" nur ein Begründungselement der Zusicherung, die angemessenen Heizkosten zu übernehmen. Dass ihr keine Regelungswirkung i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X zukommen sollte, hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich klargestellt.

Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Heizkosten zutreffend ist, ist nicht in einer isolierten Entscheidung zu klären. Vielmehr ist die Frage der Angemessenheit im Rahmen einer vom Kläger begehrten Übernahme weiterer Kosten durch den Beklagten zu entscheiden (vgl. zur Kostensenkungsaufforderung BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 41/08 R (34), Juris).

Erst wenn der Kläger innerhalb der Jahresfrist einen Bedarf über den zugesicherten 984 EUR gehabt hätte, hätte folglich in diesem Zusammenhang die Frage der Angemessenheit der Heizkosten erörtert werden müssen. Der Kläger hat aber keinen höheren Bedarf geltend gemacht.

Soweit er ausführt, die zusätzliche zeitliche Einschränkung sei rechtswidrig, verkennt er, dass es sich aus den o.g. Gründen gerade nicht um eine Regelung i.S.v. § 31 SGB X handelt.

Daher ist auch der Einwand des Klägers, die angemessenen Heizkosten könnten erst nach Veröffentlichung des für das Jahr 2015 geltenden Heizspiegels bestimmt werden, unerheblich. Im Übrigen haben die Werte des Bundesweiten Heizspiegels lediglich Indizwirkung. Unangemessen hoch können die Heizkosten erst dann sein, wenn diese Richtwerte signifikant überschritten und keine Gründe für das unangemessene Heizen vorgebracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 41/08 R (29), Juris), wobei der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlichte Heizspiegel zugrunde zu legen ist (vgl. BSG Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R (25), Juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 202 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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