Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 71/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 237/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente.
Die Klägerin ist 1958 geboren und hat nach eigenen Angaben (Bl. 7 VA) eine Ausbildung zur Industriekauffrau abgeschlossen. Ihre letzte Tätigkeit als Großkundenbetreuerin in der Automobilbranche wurde zum 1.4.2012 beendet. Seitdem ist sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Seit Mai 2012 jedenfalls bis Dezember 2015 sind Pflichtbeiträge für Pflegetätigkeit in ihrem Versicherungskonto gespeichert.
Am 28.1.2014 stellte sie einen Antrag auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Sie hält sich seit Mai 2012 für erwerbsgemindert wegen eines Burnouts und einer Migräne bzw. Lipödemen. Nach dem Reha-Entlassungsbericht der Berolina Klinik Löhne vom 21.05.2013 wurde die Klägerin aus der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Bereich Psychosomatik/Psychotherapie bei den Diagnosen Anpassungsstörung, Lipödeme Beine/Arme, Migräne, Cervicocephalgie, Lumbago mit einen Leistungsvermögen von über 6 Stunden arbeitstäglich entlassen. Sie wurde psychisch instabil entlassen. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei erheblich gefährdet (27 GA). In der Folge begab sich die Klägerin in psychotherapeutische Behandlung bei Diplom-Psychologin C ...
Nach einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 23.4.14 (51 ff. VA) durch Dr. D. besteht bei der Klägerin eine leichtgradige depressive Störung, die zeitweilig auch mittelschwer ausgeprägt gewesen sei. Die Klägerin sei noch in der Lage, mittelschwere körperliche und geistige Tätigkeiten über 6 Stunden arbeitstäglich zu erbringen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin im Außendienst mit regelmäßiger Besuchstätigkeit und Publikumskontakt könne jedoch nur noch unter 6 Stunden arbeitstäglich erbracht werden.
Mit Bescheid vom 27.5.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ab. Die medizinischen Voraussetzungen für die Bewilligung einer solchen Rente lägen nicht vor. Auch Anspruch auf die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Zwar könne die Klägerin in ihrem bisherigen Beruf als Kauffrau nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Sie könne aber als Kassiererin in Bädern, Zoos und Theatern in diesem Umfang noch arbeiten. Dies sei ihr aufgrund ihres beruflichen Werdegangs auch zumutbar.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beklagte forderte daraufhin von der Klägerin Arztbriefe ihres Hausarztes und des behandelnden Neurologen/Psychiaters an samt Informationen über Therapie, Verlauf und Befunde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.2015 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 27.6.2014 seien von der Klägerin 2 Befundberichte angefordert worden, die bis heute nicht vorlägen.
Am 20.2.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie leide an mittelgradig ausgeprägten depressiven Störungen.
Das Gericht hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten der Klägerin eingeholt, auf die verwiesen wird. Nach Befundberichten des Dr. E. vom 13.4.2015 und 6.8.2015 leidet die Klägerin an chronischen Migräneschmerzen, Depressionen, Beschwerden bei Lipödemen (vor allem in den Beinen), Gelenkschmerzen, Rückenschmerzen. Der Zustand der Klägerin in den letzten 3 Jahren sei in etwa gleich geblieben, es seien rheumaartige Schmerzen hinzugekommen, die Rheumalaborwerte seien aber negativ. Zu den Akten gelangte u.a. ein Arztbrief der Migräneklinik Königstein vom 18.4.2012 (29 GA). Nach dem Befundbericht der Psychotherapeutin C. (69 GA) vom 7.4.2015 (69) macht die Klägerin seit 3 Jahren eine Psychotherapie (seit November 2012). Sie leide an ausgeprägter Erschöpfung, psychischer Anspannung und einer depressiven Episode.
Nach dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. F. vom 24.8.2015 (96 ff.) aufgrund Untersuchung am 13.8.2015 besteht bei der Klägerin eine rezidivierende Depression leichten oder mittleren Ausmaßes mit Schlafstörungen und eine Migräne nebst episodischem Spannungskopfschmerz. Die Klägerin könne noch mindestens 6 Stunden arbeitstäglich leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten.
Die Klägerin tritt dem im Wesentlichen unter Berufung auf das Gutachten der Agentur für Arbeit vom März 2015 entgegen. Das Gericht hat die Unterlagen der Agentur für Arbeit beigezogen (155 ff.), auf die verwiesen wird.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2015 aufzuheben und der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte dieses Verfahrens, die Gegenstand der Entscheidung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage war abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin erfüllt zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Sie ist jedoch weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Der Nachweis, dass ihr Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 6 Stunden arbeitstäglich gesunken ist, ist durch das im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. F. und das Gutachten des Dr. D. aus dem Verwaltungsverfahren nicht erbracht. Das Gutachten der Agentur für Arbeit vom März 2015 steht dem nicht entgegen, denn die beigezogenen Unterlagen, die diesem Gutachten zugrunde lagen, zeigen, dass die Leistungsbeurteilung der Agentur für Arbeit überwiegend auf veralteten Arztbriefen beruht. Auch fehlt es an einer Begründung für die Leistungseinschätzung der Agentur für Arbeit.
Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht der Klägerin nicht zu. Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Entscheidend für die damit angesprochene Frage des Berufsschutzes kommt es auf die soziale Zumutbarkeit einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Verweisungstätigkeit an, die sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas bemisst (vgl. näher: BSG, Großer Senat, Urteil vom 19. Dezember 1996, GS 2/95, BSGE 80, 24 (38 ff); BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, B 5 RJ 18/01 R; BSG, Urteil vom 22. August 2002, B 13 RJ 19/02 R). Die in diesem Mehrstufenschema genannten Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion und des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (z.B. BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.138, 140).
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin wegen der tariflichen Eingruppierung/ Vergütung ihrer letzten Tätigkeit als Facharbeiterin einzustufen ist. Sie wäre nach Auffassung der Kammer sozial zumutbar auf leichte körperliche Tätigkeiten als Telefonist oder Poststellenmitarbeiter sowie auf die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid benannten Tätigkeiten verweisbar.
Grundsätzlich dürfen Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu ihrem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit diese sie weder nach ihrem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Kräfte überfordern. Facharbeiter sind danach auf Tätigkeiten verweisbar, die zu den sonstigen, staatlich anerkannten Ausbildungsberufen zählen oder eine echte Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten sogenannten "Leitberufen" sind solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch die tarifliche Einordnung gleichgestellt sind. Dies gilt jedenfalls, soweit nicht qualitätsfremde Merkmale für die tarifvertragliche Einstufung maßgebend gewesen sind (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 129, 140).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie auch des Landessozialgerichts Hessen, dass Facharbeiter sozial zumutbar auf leichte körperliche Tätigkeiten als Telefonist und Poststellenmitarbeiter verweisbar sind. Denn die Tätigkeit als Telefonist wird wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft. Telefonistentätigkeiten im öffentlichen Dienst wurden etwa in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingestuft, die einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind, da sie nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (BSG, Urteil v. 12.09.1991, 5 RJ 34/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17, Juris Rz. 23; LSG Hessen, Urteil v. 26.05.2000, L 13 RJ 411/98, Juris Rz. 56; vgl. auch LSG Hessen, Urteil v. 19.03.2010, L 5 R 28/09, Juris Rz. 51). Nach dem Urteil des LSG Hessen vom 26.05.2000, L 13 RJ 411/98, erfolgt beispielsweise unter Verweis auf eine Auskunft des Hessischen Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels e.V. vom 23.04.1996 nach dem Gehaltstarifvertrag und Lohntarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel (gültig ab 1.03.1995) bereits die tarifvertragliche Einordnung einfacher Telefonisten gemäß § 3 B in die Gruppe der Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung und zwar für einfache Telefonisten in die Gehaltsgruppe Ia (Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit) und für Telefonisten, die mehr als drei Amtsanschlüsse zu bedienen haben, in die Gehaltsgruppe Ib (Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen), mithin in jedem Fall in eine Gehaltsgruppe für Angestellte mit einem sonstigen Ausbildungsberuf. Auch die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters wird wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 30.04.2010, L 5 R 33/07).
Die Klägerin kann die Verweisungstätigkeiten als Poststellenmitarbeiterin und Telefonistin aus gesundheitlicher Sicht ausführen. Insofern verweist die Kammer insbesondere auf die in dem Gutachten des Dr. F. formulierten qualitativen Leistungseinschränkungen. Danach kann die Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel, ohne Überkopfarbeiten ausüben. Diesen Anforderungen entsprechen die Tätigkeiten als Telefonist und als Poststellenmitarbeiter. Die Tätigkeit eines Telefonisten umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä. Die Anforderungen an Telefonisten sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich. Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeiten in der Regel auf das Bedienen einer z. T. recht umfangreichen Telefonanlage beschränken, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit einfachen Bürotätigkeiten, Schreibtätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten. Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse. Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter/innen bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen. Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Arbeiten unter gelegentlichem Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. April 2011 – L 5 R 331/09 –, Rn. 38, juris).
Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Zulässigkeit der Berufung auf §§ 143, 144 SGG.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente.
Die Klägerin ist 1958 geboren und hat nach eigenen Angaben (Bl. 7 VA) eine Ausbildung zur Industriekauffrau abgeschlossen. Ihre letzte Tätigkeit als Großkundenbetreuerin in der Automobilbranche wurde zum 1.4.2012 beendet. Seitdem ist sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Seit Mai 2012 jedenfalls bis Dezember 2015 sind Pflichtbeiträge für Pflegetätigkeit in ihrem Versicherungskonto gespeichert.
Am 28.1.2014 stellte sie einen Antrag auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Sie hält sich seit Mai 2012 für erwerbsgemindert wegen eines Burnouts und einer Migräne bzw. Lipödemen. Nach dem Reha-Entlassungsbericht der Berolina Klinik Löhne vom 21.05.2013 wurde die Klägerin aus der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Bereich Psychosomatik/Psychotherapie bei den Diagnosen Anpassungsstörung, Lipödeme Beine/Arme, Migräne, Cervicocephalgie, Lumbago mit einen Leistungsvermögen von über 6 Stunden arbeitstäglich entlassen. Sie wurde psychisch instabil entlassen. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei erheblich gefährdet (27 GA). In der Folge begab sich die Klägerin in psychotherapeutische Behandlung bei Diplom-Psychologin C ...
Nach einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 23.4.14 (51 ff. VA) durch Dr. D. besteht bei der Klägerin eine leichtgradige depressive Störung, die zeitweilig auch mittelschwer ausgeprägt gewesen sei. Die Klägerin sei noch in der Lage, mittelschwere körperliche und geistige Tätigkeiten über 6 Stunden arbeitstäglich zu erbringen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin im Außendienst mit regelmäßiger Besuchstätigkeit und Publikumskontakt könne jedoch nur noch unter 6 Stunden arbeitstäglich erbracht werden.
Mit Bescheid vom 27.5.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ab. Die medizinischen Voraussetzungen für die Bewilligung einer solchen Rente lägen nicht vor. Auch Anspruch auf die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Zwar könne die Klägerin in ihrem bisherigen Beruf als Kauffrau nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Sie könne aber als Kassiererin in Bädern, Zoos und Theatern in diesem Umfang noch arbeiten. Dies sei ihr aufgrund ihres beruflichen Werdegangs auch zumutbar.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beklagte forderte daraufhin von der Klägerin Arztbriefe ihres Hausarztes und des behandelnden Neurologen/Psychiaters an samt Informationen über Therapie, Verlauf und Befunde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.2015 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 27.6.2014 seien von der Klägerin 2 Befundberichte angefordert worden, die bis heute nicht vorlägen.
Am 20.2.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie leide an mittelgradig ausgeprägten depressiven Störungen.
Das Gericht hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten der Klägerin eingeholt, auf die verwiesen wird. Nach Befundberichten des Dr. E. vom 13.4.2015 und 6.8.2015 leidet die Klägerin an chronischen Migräneschmerzen, Depressionen, Beschwerden bei Lipödemen (vor allem in den Beinen), Gelenkschmerzen, Rückenschmerzen. Der Zustand der Klägerin in den letzten 3 Jahren sei in etwa gleich geblieben, es seien rheumaartige Schmerzen hinzugekommen, die Rheumalaborwerte seien aber negativ. Zu den Akten gelangte u.a. ein Arztbrief der Migräneklinik Königstein vom 18.4.2012 (29 GA). Nach dem Befundbericht der Psychotherapeutin C. (69 GA) vom 7.4.2015 (69) macht die Klägerin seit 3 Jahren eine Psychotherapie (seit November 2012). Sie leide an ausgeprägter Erschöpfung, psychischer Anspannung und einer depressiven Episode.
Nach dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. F. vom 24.8.2015 (96 ff.) aufgrund Untersuchung am 13.8.2015 besteht bei der Klägerin eine rezidivierende Depression leichten oder mittleren Ausmaßes mit Schlafstörungen und eine Migräne nebst episodischem Spannungskopfschmerz. Die Klägerin könne noch mindestens 6 Stunden arbeitstäglich leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten.
Die Klägerin tritt dem im Wesentlichen unter Berufung auf das Gutachten der Agentur für Arbeit vom März 2015 entgegen. Das Gericht hat die Unterlagen der Agentur für Arbeit beigezogen (155 ff.), auf die verwiesen wird.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2015 aufzuheben und der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte dieses Verfahrens, die Gegenstand der Entscheidung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage war abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin erfüllt zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Sie ist jedoch weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Der Nachweis, dass ihr Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 6 Stunden arbeitstäglich gesunken ist, ist durch das im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. F. und das Gutachten des Dr. D. aus dem Verwaltungsverfahren nicht erbracht. Das Gutachten der Agentur für Arbeit vom März 2015 steht dem nicht entgegen, denn die beigezogenen Unterlagen, die diesem Gutachten zugrunde lagen, zeigen, dass die Leistungsbeurteilung der Agentur für Arbeit überwiegend auf veralteten Arztbriefen beruht. Auch fehlt es an einer Begründung für die Leistungseinschätzung der Agentur für Arbeit.
Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht der Klägerin nicht zu. Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Entscheidend für die damit angesprochene Frage des Berufsschutzes kommt es auf die soziale Zumutbarkeit einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Verweisungstätigkeit an, die sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas bemisst (vgl. näher: BSG, Großer Senat, Urteil vom 19. Dezember 1996, GS 2/95, BSGE 80, 24 (38 ff); BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, B 5 RJ 18/01 R; BSG, Urteil vom 22. August 2002, B 13 RJ 19/02 R). Die in diesem Mehrstufenschema genannten Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion und des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (z.B. BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.138, 140).
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin wegen der tariflichen Eingruppierung/ Vergütung ihrer letzten Tätigkeit als Facharbeiterin einzustufen ist. Sie wäre nach Auffassung der Kammer sozial zumutbar auf leichte körperliche Tätigkeiten als Telefonist oder Poststellenmitarbeiter sowie auf die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid benannten Tätigkeiten verweisbar.
Grundsätzlich dürfen Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu ihrem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit diese sie weder nach ihrem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Kräfte überfordern. Facharbeiter sind danach auf Tätigkeiten verweisbar, die zu den sonstigen, staatlich anerkannten Ausbildungsberufen zählen oder eine echte Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten sogenannten "Leitberufen" sind solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch die tarifliche Einordnung gleichgestellt sind. Dies gilt jedenfalls, soweit nicht qualitätsfremde Merkmale für die tarifvertragliche Einstufung maßgebend gewesen sind (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 129, 140).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie auch des Landessozialgerichts Hessen, dass Facharbeiter sozial zumutbar auf leichte körperliche Tätigkeiten als Telefonist und Poststellenmitarbeiter verweisbar sind. Denn die Tätigkeit als Telefonist wird wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft. Telefonistentätigkeiten im öffentlichen Dienst wurden etwa in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingestuft, die einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind, da sie nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (BSG, Urteil v. 12.09.1991, 5 RJ 34/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17, Juris Rz. 23; LSG Hessen, Urteil v. 26.05.2000, L 13 RJ 411/98, Juris Rz. 56; vgl. auch LSG Hessen, Urteil v. 19.03.2010, L 5 R 28/09, Juris Rz. 51). Nach dem Urteil des LSG Hessen vom 26.05.2000, L 13 RJ 411/98, erfolgt beispielsweise unter Verweis auf eine Auskunft des Hessischen Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels e.V. vom 23.04.1996 nach dem Gehaltstarifvertrag und Lohntarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel (gültig ab 1.03.1995) bereits die tarifvertragliche Einordnung einfacher Telefonisten gemäß § 3 B in die Gruppe der Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung und zwar für einfache Telefonisten in die Gehaltsgruppe Ia (Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit) und für Telefonisten, die mehr als drei Amtsanschlüsse zu bedienen haben, in die Gehaltsgruppe Ib (Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen), mithin in jedem Fall in eine Gehaltsgruppe für Angestellte mit einem sonstigen Ausbildungsberuf. Auch die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters wird wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 30.04.2010, L 5 R 33/07).
Die Klägerin kann die Verweisungstätigkeiten als Poststellenmitarbeiterin und Telefonistin aus gesundheitlicher Sicht ausführen. Insofern verweist die Kammer insbesondere auf die in dem Gutachten des Dr. F. formulierten qualitativen Leistungseinschränkungen. Danach kann die Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel, ohne Überkopfarbeiten ausüben. Diesen Anforderungen entsprechen die Tätigkeiten als Telefonist und als Poststellenmitarbeiter. Die Tätigkeit eines Telefonisten umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä. Die Anforderungen an Telefonisten sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich. Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeiten in der Regel auf das Bedienen einer z. T. recht umfangreichen Telefonanlage beschränken, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit einfachen Bürotätigkeiten, Schreibtätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten. Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse. Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter/innen bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen. Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Arbeiten unter gelegentlichem Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. April 2011 – L 5 R 331/09 –, Rn. 38, juris).
Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Zulässigkeit der Berufung auf §§ 143, 144 SGG.
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