L 9 AS 848/19 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 768/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 848/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. März 2019 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 04.03.2019 bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Antrag des Antragstellers auf einstweilige Feststellung, nicht zur Senkung seiner Aufwendungen für die Unterkunft verpflichtet zu sein, unzulässig ist. Dabei kann der Senat in Anbetracht der Entscheidung des Bundessozialgerichts ([BSG], Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 36/15 –, juris) offenlassen, ob hierfür tatsächlich kein Feststellungsinteresse bestand (siehe dort Rdnr. 14), da der Antragsteller sein Begehren nunmehr jedenfalls im Rahmen eines vorrangigen Anfechtungs- und Leistungsbegehrens verfolgen kann.

Denn ausweislich des in der Akte vorliegenden Bescheides des Antragsgegners vom 14.03.2019 hat der Antragsgegner Leistungen ab 01.04.2019 bewilligt und dabei für die Zeit vom 01.05.2019 bis 31.03.2020 Kosten der Unterkunft nur noch in einem für angemessen gehaltenen Umfang (ausgehend von einer Grundmiete i. H. v. 382,70 EUR statt der bislang berücksichtigten 790,00 EUR) zugrunde gelegt.

Gegenstand des erstinstanzlichen Eilverfahrens war die Kostensenkungsaufforderung des Antragsgegners vom 31.10.2018, mit der der Antragsteller auf die aus Sicht des Antragsgegners unangemessenen Kosten der Unterkunft hingewiesen und er unter Mitteilung der als angemessen beurteilten Bruttokaltmiete aufgefordert wurde, die tatsächlichen Kosten zu senken. Hierbei handelt es sich – wie der Antragsgegner und das SG zutreffend erkannt haben – nicht um eine Regelung und damit nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion, also nur um eine Vorbereitungshandlung bezogen auf einen u. U. zu erlassenden Verwaltungsakt, weswegen hiergegen auch eine Anfechtungsklage nicht zulässig war (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016, a. a. O., m. w. N.).

Der bislang gestellte, sich hierauf beziehende Feststellungsantrag ist durch den Erlass des Bescheides vom 14.03.2019 unzulässig geworden. Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des SG kann der Antragsteller unabhängig von der Entscheidung des SG nicht mehr die Feststellung verlangen, er sei zu Kostensenkungsbemühungen nicht verpflichtet. Denn der Antragsgegner hat nunmehr durch den genannten Bescheid nicht nur die Verletzung der Obliegenheit seiner Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde gelegt, sondern auch die Voraussetzungen für die Absenkung in § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bejaht, also neben der Unangemessenheit der tatsächlichen Kosten auch die Möglichkeit und die Zumutbarkeit der Kostensenkung durch den Antragsteller zugrunde gelegt und umgesetzt. Über eine tatsächliche Absenkung hatte das SG aber nicht zu entscheiden, sondern lediglich über die Feststellung einzelner Beziehungen und Berechtigungen im Rahmen einer Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 SGG. Über den Teilaspekt, ob der Antragsteller zu Kostensenkungsbemühungen verpflichtet war, ist aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage (zum Nachranggrundsatz vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2015, a. a. O., m. w. N.) nunmehr im Rahmen eines vorrangigen Anfechtungs- und Leistungsbegehrens mit Widerspruch und ggf. Klage gegen den Bescheid vom 14.03.2019 zu entscheiden. Ein solcher Widerspruch ist – bei derzeit noch laufender Frist – zumindest nach Aktenlage bislang nicht eingelegt worden, sodass schon deswegen eine Einbeziehung in das vorliegende Verfahren nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus scheidet eine solche Einbeziehung auch deswegen aus, weil der Bescheid nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden ist und der Senat für diesen Streitgegenstand nicht zuständig wäre (§ 29 SGG).

Ob der Antragsteller tatsächlich verpflichtet war, sich um die Senkung der Kosten der Unterkunft zu bemühen, ob er einer solchen Pflicht ggf. vorwerfbar nicht nachgekommen ist und ob der Antragsgegner berechtigt war mit Wirkung ab 01.05.2019 abzusenken, ist daher in einem weiteren Verfahren zu klären, soweit nicht Bestandskraft des entsprechenden Bescheides eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved