L 1 SF 54/19 E

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 54/19 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Berechnung von Schreibauslagen wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Faxschreiben des Antragstellers vom 25. März 2019 und vom 26. März 2019, mit denen er sich gegen eine Kostenrechnung wendet als unzulässiger Berechnung (Akte L 1 KR 37/19 B PKH Bl. 648) bzw. anfragt, weshalb er Kosten tragen soll (L 1 SF 54/19 E Bl. 1) ist als Erinnerung als dem zulässigen Rechtsbehelf anzusehen, über die nach § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatter zu entscheiden hat. Sie ist jedenfalls nicht begründet.

Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in ihrem Schreiben vom 19. März 2019 29,95 EUR für Schreibauslagen angefordert. Rechtsgrundlage dafür ist § 93 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 28 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Erhebung von Schreibauslagen erfolgt unabhängig von der im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich bestehenden Kostenfreiheit. Sie gilt auch für Prozesskostenhilfeverfahren, wenn der Antrag –wie hier- abgelehnt wird, § 28 Abs. 3 Nr. 1 GKG

Der Antragsteller hat an den in dem Schreiben der Urkundsbeamtin im Einzelnen aufgeführten Tagen in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen L 1 KR 19/19 B PKH Schriftsätze per Fax an das Landessozialgericht versandt. Deren Inhalt musste für die dortige Beklagte vervielfältigt werden. Nach Nr. 9000 1) zweiter Halbsatz des Kostenverzeichnisses zum GKG kommt für das Entstehen der Auslagenpauschale ausdrücklich nicht darauf an, ob der Antragsteller die Faxe dem Landessozialgericht jeweils mit Mehrfertigungen übermittelt hat. Zutreffend ist von der Geschäftsstelle auch ein Betrag von 0,50 EUR je Seite für die ersten 50 Seiten und für die weiteren Seiten 0,15 EUR je Seite angesetzt worden.

Dieser Beschluss ergeht nach § 178 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
Saved