L 2 KR 262/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 KR 158/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 KR 262/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die vom Bundessozialgericht im Urteil vom 16. August 2017 (B 12 KR 14/16 R) entwickelten Grundsätze sind auch im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung anwendbar.
Die Tätigkeit ehrenamtlicher Ortsvorsteher im Freistaat Sachsen ist keine solche sozialversicherungsrechtlicher Art.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.380,24 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Die Gemeinde X ... bestand aus den Ortsteilen X ... und W ... Sie wurden am 1. Januar 1999 zu Ortsteilen der klagenden Stadt Z ... Die Gemeinde V ... war bereits am 1. Januar 1994 zum Ortsteil der Klägerin geworden. Die Ortsteile X ... und W ... einerseits und der Ortsteil V ... andererseits verfügen jeweils über einen Ortschaftsrat. Die Ortschaftsräte wählen den Ortsvorsteher, der als Ehrenbeamter auf Zeit fungiert.

Der Beigeladene zu 1 war bis 31. Dezember 1998 Bürgermeister der Gemeinde X ... In der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 war er Ortsvorsteher der Ortsteile X ... und W ... Von Januar bis Dezember 2002 bezog er eine Aufwandsentschädigung von 249,26 EUR monatlich, von Januar 2003 bis Dezember 2004 eine solche von 249,25 EUR monatlich und von Januar 2005 bis Dezember 2005 eine solche von 221,25 EUR monatlich. Dabei handelte es sich jeweils um ein Viertel der Aufwandsentschädigung, die einem ehrenamtlichen Bürgermeister in Abhängigkeit von der jeweiligen Einwohnerzahl zustand.

Der Beigeladene zu 2 war in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2004 Ortsvorsteher des Ortsteils V ... Von Januar 2002 bis Dezember 2002 erhielt er eine Aufwandsentschädigung von 221,13 EUR monatlich, von Januar 2003 bis Juli 2004 eine solche von 221,25 EUR monatlich. Auch dabei handelte es sich jeweils um ein Viertel der Aufwandsentschädigung, die einem ehrenamtlichen Bürgermeister zustand.

Der Beigeladene zu 3 war in der Zeit vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2005 Ortsvorsteher des Ortsteils V ... und erhielt ebenfalls eine monatliche Aufwandsentschädigung von 221,25 EUR.

In der Zeit vom 17. Juli 2006 bis 6. November 2006 führte die Beklagte bei der Klägerin eine den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 betreffende Betriebsprüfung durch.

In der Schlussbesprechung vom 18. Juli 2006 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, die Ortsvorsteher der Ortsteile V ... einerseits und X ... sowie W ... andererseits hätten im Prüfzeitraum Aufwandsentschädigungen oberhalb der Freigrenze von 154,00 EUR monatlich erhalten. Bei dem übersteigenden Betrag habe es sich um beitragspflichtiges Entgelt gehandelt.

Mit Schreiben vom 6. November 2006 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.380,24 EUR an. Die Beigeladenen zu 1 bis 3 hätten als Ortsvorsteher neben repräsentativen Aufgaben auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen und damit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Der Ortsvorsteher sei nach § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) gegenüber dem Bürgermeister und Beigeordneten weisungsgebunden. Das aus diesen Beschäftigungen erzielte Arbeitsentgelt sei – soweit es den steuerlich anzuerkennenden Aufwand von 154,00 EUR monatlich übersteige – pauschal zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu verbeitragen.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, die ehrenamtlichen Ortsvorsteher hätten tatsächlich nur Repräsentationsaufgaben wahrgenommen. Den Ortschaftsräten sei nach den Eingemeindungen nur noch eine hinweisgebende Funktion zugekommen. Denn sämtliche Verwaltungsaufgaben seien mit den Eingemeindungen der Klägerin übergeben worden.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 setzte die Beklagte – im Wesentlichen unter Beibehaltung ihrer Argumentation im Anhörungsschreiben – für den Prüfzeitraum nachzuerhebende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.380,24 EUR fest.

Hiergegen legte die Klägerin am 18. Januar 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, Ortsvorsteher seien keine Beschäftigten im Sinne des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Das Weisungserteilungsrecht des Bürgermeisters gegenüber dem Ortsvorsteher im Sinne des § 68 SächsGemO sei nicht mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gleichzusetzen. Denn der Ortsvorsteher sei grundsätzlich nicht Arbeitnehmer der Ortschaft, die er vertrete. Vielmehr sei er Ehrenbeamter auf Zeit, der den Bürgermeister auch gemäß § 68 Abs. 2 SächsGemO vertrete. Zudem stehe die Erteilung von Weisungen im Ermessen des Bürgermeisters, so dass Weisungen im Sinne der SächsGemO keine Weisungen im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäß § 7 SGB IV betreffen könnten. Darüber hinaus stelle die Entschädigung der Ortsvorsteher mangels Beschäftigung kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV dar. Es handele sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Nach alledem liege auch keine geringfügige Beschäftigung der Ortsvorsteher gemäß § 8 SGB IV vor. Die den Ortsvorstehern gezahlten Aufwandsentschädigungen unterfielen somit auch nicht der Sozialversicherungspflicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Maßgeblich sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass die ehrenamtlichen Ortsvorsteher weisungsgebundene Verwaltungsaufgaben wahrgenommen hätten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R).

Dagegen hat die Klägerin am 14. April 2008 Klage beim Sozialgericht (SG) Chemnitz erhoben.

Sie hat vorgetragen, die Gleichsetzung ehrenamtlicher Ortsvorsteher mit ehrenamtlichen Bürgermeistern komme nicht in Betracht. Verwaltungsaufgaben im Sinne der Kommunalverfassung würden durch einen Ortsvorsteher nicht ausgeführt. Bei der Ausgestaltung der Tätigkeit eines Ortsvorstehers müsse berücksichtigt werden, dass diese "rein ehrenamtlicher Natur" sei. Die Beigeladenen zu 1 bis 3 hätten im Prüfzeitraum keine dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglichen Verwaltungsfunktionen wahrgenommen. Ihre Tätigkeit sei nicht über die Ausübung von Repräsentationsaufgaben hinausgegangen. Vielmehr seien sie lediglich mit der Leitung der Ortschaftsratssitzungen betraut gewesen.

Die Beklagte hat unter Hinweis auf den Gerichtsbescheid des SG Chemnitz vom 16. Dezember 2010 (S 9 KR 549/05, ebenfalls ehrenamtliche Ortsvorsteher betreffend) an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 13. Juni 2013 hat der Beigeladene zu 2 mitgeteilt, die Zahlung der Aufwandsentschädigung als Ersatz für seine mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Sachaufwendungen – z.B. Telefongebühren – angeordnet zu haben. Er habe sich als Verbindungsglied zwischen den Ortsbürgern und der Stadtverwaltung gesehen. Wenn Probleme an ihn herangetragen worden seien – z.B. eine defekte Straßenbeleuchtung –, so habe er diese Punkte in den alle zwei Monate stattfindenden Sitzungen des Ortschaftsrates angesprochen. Er selbst habe insofern keine Entscheidungen getroffen und sei seines Erachtens hierzu auch nicht befugt gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, Weisungen – z.B. durch die Bürgermeisterin – erhalten zu haben.

Der Beigeladene zu 1 hat die Angaben des Beigeladenen zu 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG bestätigt. Weder hätten die ehrenamtlichen Ortsvorsteher über ein eigenes Budget noch über eine Entscheidungsbefugnis verfügt. Im Prüfzeitraum hätten vier öffentliche Sitzungen des Ortschaftsrates pro Jahr stattgefunden, bei denen auch die Bürgermeisterin der Klägerin und die Öffentlichkeit anwesend gewesen seien. Daneben hätten noch etwa zwei bis drei nichtöffentliche Sitzungen des Ortschaftsrates pro Jahr stattgefunden.

Mit Urteil vom 13. Juni 2013 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2008 aufgehoben. Die Klage sei begründet, weil die Beigeladenen zu 1 und 2 keine Verwaltungsaufgaben ausgeführt hätten und deshalb keine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorgelegen habe. Eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1 und 2 in die Arbeitsorganisation der Klägerin könne nicht festgestellt werden. Die Beigeladenen zu 1 und 2 hätten beispielsweise keine Büros in den Räumlichkeiten der Klägerin gehabt. Auch hätten sie keine Arbeitsmittel der Klägerin verwandt. Weisungen seien ihnen tatsächlich nicht erteilt worden. Die Beigeladenen zu 1 und 2 seien für die Durchführung von Verwaltungsaufgaben nicht zuständig gewesen.

Gegen das ihr am 12. November 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Dezember 2013 Berufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer verbandsangehörigen Gemeinde im Freistaat Sachsen betreffend habe das BSG bereits entschieden, dass Sozialversicherungspflicht immer dann zu bejahen sei, wenn der Bürgermeister auf der Grundlage der für ihn maßgebenden Kommunalverfassung weisungsgebundene Verwaltungsaufgaben übernehme (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R). Hierdurch habe das BSG klargestellt, dass der Bereich der weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters präge, sofern er nach der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der maßgebenden Kommunalverfassung dazu verpflichtet sei. Dabei sei darauf abgestellt worden, welche Aufgabenzuweisung das jeweilige Landesgesetz vorsehe. In welchem Ausmaß der Ehrenbeamte diesen gesetzlichen Aufgabenzuweisungen im Einzelfall auch tatsächlich nachgekommen sei, spiele dagegen keine Rolle. Trotz des Übergangs von Aufgaben auf den Verwaltungsverband gemäß § 7 Abs. 1 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) verblieben bei der Gemeinde und damit auch bei ihrem Bürgermeister eigene Verwaltungsaufgaben. Diese Grundsätze seien auf ehrenamtliche Ortsvorsteher zu übertragen. Auch den Beigeladenen hätten Verwaltungsaufgaben oblegen. Das Urteil des BSG vom 16. August 2017 (B 12 KR 14/16 R) führe nicht zu einer Änderung der Rechtsauffassung der Beklagten. Für die Übertragung der in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf ehrenamtliche Organtätigkeiten in der kommunalen Selbstverwaltung bedürfe es ausdrücklich entsprechender Rechtsprechung. Mit der Organstellung sei regelmäßig ein Wahlbeamtenstatus verbunden. Darüber hinaus sei – abgesehen von der passiven Wahlberechtigung – die Organbesetzung in der kommunalen Selbstverwaltung regelmäßig für jedermann frei zugänglich. Ferner spreche der landes- und kommunalrechtliche Rahmen für die kommunale Selbstverwaltung für eine Entgeltlichkeit der Entschädigungsregelungen, weil sich deren Höhe "mitunter nach Inhalt und Umfang des Amtes sowie der Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde" richte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Aus dem Urteil des BSG vom 16. August 2017 (B 12 KR 14/16 R) ergebe sich, dass es sich auch bei der Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortsvorsteher nicht um eine solche sozialversicherungsrechtlicher Art handele.

Die Beigeladenen zu 1 bis 9 haben keine Anträge gestellt.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Urteil des SG ist zu Recht ergangen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig.

Im Rahmen der Betriebsprüfung war der beklagte Rentenversicherungsträger gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV befugt, über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin zu entscheiden. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bis 3 als ehrenamtliche Ortsvorsteher der Klägerin begründete jedoch keine Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beigeladenen zu 1 bis 3 waren im Prüfzeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 nicht – auch nicht geringfügig – beschäftigt.

Gemäß § 249b Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der vom 1. April 1999 bis 31. März 2003 geltenden Fassung hat der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 10 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Dieser Beitrag wurde durch den Gesetzgeber für die Zeit vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2006 auf 11 vom Hundert erhöht.

Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung tragen die Arbeitgeber für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind, einen Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2003 geltenden Fassung liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325,00 EUR nicht übersteigt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt.

Bei dem von den Beigeladenen zu 1 und 2 angegebenen Umfang von sechs bis sieben Sitzungen des Ortschaftsrates pro Jahr ist davon auszugehen, dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 zu keinem Zeitpunkt 15 Stunden wöchentlich oder länger ehrenamtlich tätig waren. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Angaben der Beigeladenen zu 1 und 2 in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, wenn die vom Beigeladenen zu 2 beschriebene tatsächliche Ausführung der Tätigkeiten berücksichtigt wird. Denn danach erschöpfte sich die ehrenamtliche Tätigkeit im Übrigen darin, als Verbindungsglied zwischen den Ortsbürgern und der Stadtverwaltung zu fungieren und entsprechende Probleme der Bürger bei den Sitzungen des Ortschaftsrats anzusprechen. Auch insoweit sieht der Senat keinen Anlass, diese Angaben der Beigeladenen zu 1 und 2 in Frage zu stellen. Da der Beigeladene zu 3 ab September 2004 die Funktion des Beigeladenen zu 2 übernommen hatte und hierfür eine der Höhe nach identische monatliche Aufwandsentschädigung erhielt, geht der Senat davon aus, dass die Ortsvorstehertätigkeit – den gesetzlichen Vorgaben entsprechend – unverändert blieb. Denn für die Zeit bis 31. Dezember 2005 hat der Beigeladene zu 1 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 13. Juni 2013 bestätigt, dass alle zwei Monate Sitzungen des Ortschaftsrates stattfanden. Dies deckt sich mit den Angaben des Beigeladenen zu 2 für die Zeit bis Juli 2004. Die Vorbereitung, Durchführung und Leitung der Ortschaftsratssitzungen durch die Ortsvorsteher war für deren Tätigkeit prägend (§ 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1; § 66 Abs. 3 SächsGemO vom 21. April 1993 [SächsGVBl. S. 301, 445]), blieb zeitlich aber in einem Umfang von weniger als fünfzehn Stunden wöchentlich.

Die den Beigeladenen zu 1 bis 3 gezahlte monatliche Aufwandsentschädigung schwankte zwischen 221,13 und 249,26 EUR monatlich. Sie unterschritt somit im gesamten Prüfzeitraum die maßgebliche Grenze für die Entgeltgeringfügigkeit.

Bei den ehrenamtlichen Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 bis 3 handelte es sich nicht um geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Es bestanden weder Beschäftigungsverhältnisse noch erhielten die Beigeladenen zu 1 bis 3 Arbeitsentgelt.

Die Beigeladenen zu 1 bis 3 waren in ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Ortsvorsteher nicht abhängig beschäftigt.

Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es.

Voraussetzung für eine Beschäftigung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb also in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (siehe nur BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – juris Rn. 17). Diese Kriterien orientieren sich am Typus des Arbeitnehmers. Dessen persönliche Abhängigkeit beruht darauf, dass er seine Arbeitsleistung auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages oder Rechtsverhältnisses erbringt, um als Gegenleistung dafür eine Entlohnung zu erhalten, so dass die Arbeitsleistung bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken erbracht wird.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Beigeladenen zu 1 bis 3 unterlagen im Hinblick auf Art, Zeit oder Ort ihrer Tätigkeit nicht den Weisungen der Klägerin. Sie waren auch nicht einem Arbeitnehmer vergleichbar in deren Arbeitsorganisation eingebunden (1). Auch der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 nicht ausschließlich Repräsentationsaufgaben wahrnahmen, ändert daran nichts (2). Sie erbrachten ihr ehrenamtliches Engagement auch nicht zum Zwecke der Erzielung einer finanziellen Gegenleistung im Sinne von Arbeitsentgelt (3). Ihre Tätigkeit war vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sie – wie bei ehrenamtlichem Engagement typisch – nicht zu Erwerbszwecken oder auch nur in der Erwartung einer finanziellen Gegenleistung ausgeübt wurde.

1. Die Beigeladenen zu 1 bis 3 unterlagen in ihrem Aufgabenbereich keinen Weisungen der Klägerin, wie sie in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als Anhaltspunkte abhängiger Beschäftigung genannt sind. Insbesondere führte die Erfüllung der sie gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445) in der im Prüfzeitraum maßgeblichen Fassung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417, 418) treffenden organschaftlichen Aufgaben nicht zu persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Dem Ortschaftsrat obliegen danach, soweit nicht der Gemeinderat ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die dem Bürgermeister obliegen, im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel folgende Angelegenheiten:

1. die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, mit Ausnahme von Schulen; 2. die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen; 3. die Pflege des Ortsbildes sowie die Unterhaltung und Ausgestaltung der öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft hinausgeht; 4. die Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft; 5. die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft; 6. die Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften; 7. die Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten.

Die Beigeladenen zu 1 bis 3 fungierten als Ortsvorsteher. Als Ehrenbeamte auf Zeit (siehe hierzu § 68 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO in der bereits genannten Fassung) waren sie Vorsitzende des jeweiligen Ortschaftsrates (§ 66 Abs. 3 SächsGemO). Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO in der im Prüfzeitraum maßgeblichen Fassung vertritt der Ortsvorsteher den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten auch die Beigeordneten ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates. Der Bürgermeister und die Beigeordneten können dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er sie vertritt (§ 68 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO). Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher ferner in den Fällen des § 52 Abs. 2 und 3 SächsGemO Weisungen erteilen.

In erster Linie oblag es den Beigeladenen zu 1 bis 3, die Aufgaben des Ortschaftsrates umzusetzen. Als Ortsvorsteher nahmen sie als Ehrenbeamte auf Zeit in dieser Funktion zum einen Repräsentationsaufgaben wahr, zum anderen hatten sie bei der Umsetzung der Aufgaben des Ortschaftsrates organschaftliche Verwaltungsaufgaben auszuführen. Als Ehrenbeamte auf Zeit waren sie bezüglich Art, Zeit und Ort ihrer Tätigkeit nicht den Weisungen der Klägerin unterworfen. Vielmehr bestand ihre Tätigkeit als Ortsvorsteher hauptsächlich darin, die rechtsfähige Organisation Ortschaftsrat durch Zuordnung rechtsverbindlichen menschlichen Verhaltens handlungsfähig zu machen (vgl. hierzu Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage, § 21 Rn. 20). Ein solches organschaftliches Verständnis der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bis 3 schließt es aber auch aus, durch den Bürgermeister gegenüber dem Ortsvorsteher erteilte Weisungen als solche im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu verstehen. Denn maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht die Eingliederung der beigeladenen Ortsvorsteher in die Arbeitsorganisation der Klägerin, sondern die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Ortschaftsrates im Rahmen der kommunalrechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – juris Rn. 25). Gegen eine Arbeitnehmereigenschaft der Beigeladenen zu 1 bis 3 spricht im Übrigen insbesondere auch, dass dem Ortsvorsteher nicht wie einem Arbeitnehmer regelmäßig gekündigt werden kann, sondern dass es der Durchführung eines Abwahlverfahrens bedarf (§ 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 7 bis Abs. 9 SächsGemO in der im Prüfzeitraum maßgeblichen Fassung).

2. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 nicht nur Repräsentationsaufgaben, sondern auch organschaftliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen haben.

Zwar hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, weder ein Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch dessen Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schlössen die Annahme eines versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses per se aus; es hat dabei zwischen Repräsentationstätigkeit und allgemein zugänglicher Verwaltungstätigkeit differenziert (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – juris Rn. 15, die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters im Freistaat Sachsen betreffend, und BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – juris Rn. 25). Sofern ein ehrenamtlich Tätiger zugleich allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben übernommen und zudem für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung erhalten habe, die höher als die tatsächlichen Aufwendungen gewesen sei, könne auf Grund einer Gesamtwürdigung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bejaht werden.

Das BSG hat diese Grundsätze zur ehrenamtlichen Betätigung fortentwickelt (BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – juris Rn. 26):

Erstens führten Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich seien, regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit.

Zweitens sei ehrenamtliche Tätigkeit nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhalte ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit.

Diese beiden vom BSG nunmehr entwickelten Kriterien unterstreichen die Besonderheiten ehrenamtlichen Engagements (siehe hierzu auch das Beispiel bei Kalb, Bayerisches Ärzteblatt 2017, 649 [651]). Das erste Kriterium lässt bei Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen die Differenzierung zwischen Repräsentationsaufgaben einerseits und Verwaltungsaufgaben andererseits entfallen (so wird die Entscheidung auch verstanden von Kluth, NZS 2018, 553 [557]; derselbe, GewArch 2018, 401 [401]); Lenz, npoR 2018, 38 [39]; Hagedorn/Schmitz, GewArch 2018, 222 [223]; Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 3. Auflage, § 7 Rn. 142.2, und Luik, jurisPR-SozR 3/2018 Anm. 2 unter C).

Die von den Beigeladenen zu 1 bis 3 im Prüfzeitraum entfalteten Tätigkeiten waren – wie oben dargelegt – Ausfluss ihrer organschaftlichen Stellung als Ortsvorsteher. Diese Tätigkeiten waren auch nicht für jedermann frei zugänglich. Eine Tätigkeit ist nicht für jedermann frei zugänglich, wenn sie nur vom gewählten Ehrenamtsträger ausgeübt werden kann (so etwa Hagedorn/Schmitz, GewArch 2018, 222 [223]; vgl. auch Lenz, npoR 2018, 38 [39]). Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO in der im Prüfzeitraum geltenden Fassung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417, 418) wählt der Ortschaftsrat den Ortsvorsteher. Es handelt sich bei den Ortsvorstehern daher um gewählte Ehrenamtsträger. Allein der Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen Sachverhalt, in dem der Kreishandwerksmeister nur aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedsinnungen, die die Mitgliederversammlung bilden, gewählt werden kann, rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine andere Betrachtung (in der Niederschrift des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des Beitragseinzugs vom 22. März 2018 wird auf S. 7 allerdings die gegenteilige Auffassung vertreten). Da die organisatorische Grundstruktur betreffend die Tätigkeit des ehrenamtlichen Kreishandwerksmeisters den Regelungen für Gemeinden mit ehrenamtlichen Bürgermeistern (oder für Ortsteile mit ehrenamtlichen Ortsvorstehern) entspricht, sind die vom BSG nunmehr entwickelten Grundsätze auch im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung anwendbar (so auch Kluth, NZS 2018, 553 [557]; derselbe, GewArch 2018, 401 [401]; anderer Ansicht wiederum der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit in der schon erwähnten Niederschrift vom 22. März 2018 auf S. 7; nach wie vor auf den Einzelfall abstellend wohl Langner, ArbR 2018, 217 [218]).

Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt haben, die Voraussetzung für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wären. Wesentlicher Gesichtspunkt ist für den Senat insoweit, dass die ihnen gezahlte Aufwandsentschädigung nur ein Viertel derjenigen eines ehrenamtlichen Bürgermeisters betrug (vgl. § 2 Abs. 2 Aufwandsentschädigungs-Verordnung [KomAEVO] vom 15. Februar 1996 [SächsGVBl. S. 84], die im Prüfzeitraum in ihrer rechtsbereinigten Fassung vom 1. Januar 2002 galt). Damit sollte der gesamte "durch das Amt allgemein verursachte erhöhte persönliche Aufwand" abgedeckt werden (§ 1 KomAEVO). Eine weitere Aufwandsentschädigung war gemäß § 3 KomAEVO ausdrücklich ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass es sich um Arbeitsentgelt gehandelt hat.

3. Damit steht im Einklang, dass ehrenamtliche Tätigkeit nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt ist, sondern ihr Gepräge durch die Verfolgung ideeller Zwecke und Unentgeltlichkeit erhält (BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – juris Rn. 29). Die Verfolgung ideeller Zwecke schließt es aus, von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn sich der ehrenamtlich Tätige im Rahmen seines Engagements bei seinem Einsatz Weisungen Dritter unterwirft oder sich in eine Organisation einordnet, weil regelmäßig nur so die Funktionsfähigkeit der Organisation gewährleistet werden kann (BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – juris Rn. 30).

Die Verfolgung ideeller Zwecke lässt es zu, die ein Beschäftigungsverhältnis prägende Entgeltlichkeit und Erwerbsabsicht dann zu verneinen, wenn bei dem ehrenamtlich Tätigen eine Arbeitnehmern vergleichbare Schutzbedürftigkeit nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – juris Rn. 31 f.). Finanzielle Zuwendungen sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder – wie hier – pauschal berechnete Aufwände abdecken (BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – juris Rn. 34). Dabei bedarf es einer objektiven Abgrenzung des ehrenamtlichen Engagements. Eine Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen.

Dabei ist maßgeblich, ob die Aufwandsentschädigung als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht oder lediglich dazu bestimmt ist, die mit der ehrenamtlichen - also grundsätzlich unentgeltlichen – Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal auszugleichen (so auch BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 – B 3 KS 1/15 R – juris Rn. 22).

Bei den den Beigeladenen zu 1 bis 3 gewährten – der Höhe nach sehr geringen – Aufwandsentschädigungen kann objektiv nicht davon ausgegangen werden, sie hätten einen Verdienstausfall kompensieren sollen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 – B 3 KS 1/15 R – juris Rn. 26). Die Tätigkeiten wurden auch nicht in Erwartung einer Vergütung ausgeübt. Die Aufwandsentschädigungen hatten nur den Zweck, die über Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz garantierte Funktion der kommunalen Selbstverwaltung, die auch in der Aktivierung bürgerschaftlichen Engagements liegt, zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 – B 3 KS 1/15 R – juris Rn. 23, und Kluth, NZS 2018, 553 [557], sowie derselbe, GewArch 2018, 401 [404]). Davon ist jedenfalls bei Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Ortsvorsteher in der vorliegenden Höhe auszugehen (auch nach Luik, jurisPR-SozR 3/2018 Anm. 2 unter D ist eine kleinliche Betrachtung zu vermeiden). Ob dies auch für die deutlich höheren Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Bürgermeister zu gelten hat, kann vorliegend dahinstehen.

Mangels Vorliegens abhängiger Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 bis 3 scheidet damit die Einstufung der ihnen gewährten Aufwandsentschädigungen als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zum einen ist umstritten, ob die Grundsätze im Urteil des BSG vom 16. August 2017 (B 12 KR 14/16 R) auch für den kommunalen Bereich Anwendung finden können (dafür Kluth, NZS 2018, 553 [557], und derselbe, GewArch 2018, 401 [401]; dagegen der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit in der Niederschrift über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 22. März 2018 S. 7). Zum anderen unterscheidet sich der vorliegend entschiedene Sachverhalt von demjenigen, der dem Urteil des BSG vom 16. August 2017 (B 12 KR 14/16 R) zu Grunde lag insofern, als die Ortsvorsteher im Prüfzeitraum nicht aus dem Kreis der Ortschaftsräte gewählt werden mussten; demgegenüber musste der Kreishandwerksmeister aus dem Kreis der Handwerker gewählt werden. Während § 68 Abs. 1 SächsGemO vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445) noch bestimmte, dass in Ortschaften ohne örtliche Verwaltung der Ortschaftsrat den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahlperiode aus seiner Mitte wählt, wurde § 68 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO in der im Prüfzeitraum maßgeblichen Fassung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417, 418) dahingehend geändert, dass der Ortschaftsrat den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahlperiode wählt. Er kann also frei entscheiden, ob der Ortsvorsteher aus seiner Mitte gewählt wird oder nicht (vgl. hierzu Ewert/Sponer, SächsGemO, 1. Auflage, § 68 Rn. 2).

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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