L 5 RS 485/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 17 RS 584/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 485/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Seegeld - Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Seegeld
Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellt auch das in der DDR im Bereich der VVB Hochseefischerei der DDR an die Schiffsbesatzung während der Durchführung des Fischfangs und der Fischverarbeitung im Seeeinsatz gezahlte Seegeld (in Form von Devisenberechtigungsscheinen in Valutamark) dar. Denn dieses diente als materieller Anreiz zur effektiven Nutzung der Einsatztage auf hoher See und sollte die Schiffsbesatzung zu größtmöglichen Leistungen motivieren.
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. Juni 2017 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 13. März 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 7. Juli 2009, vom 22. Juni 2010 und vom 29. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2012 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1971, 1972 und 1974 sowie 1976 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Seegeldzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1971 821,25 Mark 1972 313,33 Mark 1974 1.121,50 Mark 1976 485,33 Mark 1977 565,59 Mark 1978 269,34 Mark 1979 1.094,16 Mark 1980 1.075,00 Mark 1981 274,67 Mark 1982 264,00 Mark 1983 288,25 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu zwei Fünfteln.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeiträume vom 23. Februar 1970 bis 1. August 1974 sowie vom 1. März 1976 bis 8. Juni 1983 in Form von Seegeld (= Devisenberechtigungsscheine in Valuta-Mark auf hoher See) festzustellen.

Der am 1943 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 2. November 1963 bis 31. Oktober 1966 Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA). Nach erfolgreichem Abschluss eines Fachschulstudiums in der Zeit vom 1. November 1966 bis 15. August 1969 an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Z ... wurde ihm mit Urkunde vom 25. Juli 1969 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 18. August 1969 bis 19. Februar 1970 als Assistent bei der (SDAG) Y ... beschäftigt. Anschließend arbeitete er vom 23. Februar 1970 bis 1. August 1974 als Maschinenassistent bzw. (seit 20. Juli 1971) als technischer Offizier im volkseigenen Betrieb (VEB) Fischkombinat X ... Danach war er vom 5. August 1974 bis 31. Mai 1975 als Ingenieurtechnologe im VEB Seilfabrik A ..., vom 4. Juni 1975 bis 28. Februar 1976 als Ingenieurdisponent im VEB Industriewerke V ..., vom 1. März 1976 bis 8. Juni 1983 als technischer Offizier im VEB Fischfang X ..., vom 9. Juni 1983 bis 31. Dezember 1985 als Dritter technischer Offizier beim Fährschiffamt der ... (DR) in X ..., vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 als Oberreferent bei der NVA, vom 1. Januar 1987 bis 15. Juni 1987 als Leitingenieur für Pumpen- und Störservice im VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung V ..., vom 16. Juni 1987 bis 31. Dezember 1989 als Kesselwärter im VEB Feinstrumpfwerke U ... sowie vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Kesselwärter im VEB (K) Gebäudewirtschaft T ... beschäftigt. Kraft Beitritts war er im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986, während seiner Beschäftigung als Oberreferent bei der NVA, Mitglied der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. Im Übrigen erhielt er keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein anderes Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Am 15. August 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 13. März 2003 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 18. August 1969 bis 19. Februar 1970, vom 23. Februar 1970 bis 22. Juli 1972, vom 4. September 1972 bis 1. August 1974, vom 5. August 1974 bis 31. Mai 1975, vom 4. Juni 1975 bis 31. Dezember 1985 und vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1989 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 als "nachgewiesene Zeiten" der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Mit Überprüfungsantrag vom 15. Mai 2008 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Prämien und verwies auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) zur Anerkennung von Jahresendprämien. Die Beklagte fragte daraufhin mit Schreiben vom 6. Mai 2009 bei der S ... GmbH und weiteren Rechtsnachfolgern der ehemaligen Beschäftigungsbetriebe nach dem Vorhandensein von Prämiennachweisen für den Kläger an. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 übersandte die Feinstrumpfwerke U ... GmbH eine Entgeltbescheinigung für den Zeitraum von Juni 1987 bis Dezember 1989 und teilte mit, dass Prämiennachweise zum Kläger nicht mehr vorhanden sind. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 übersandte das R ... eine Entgeltbescheinigung, in der zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner für den Zeitraum von Juni 1983 bis Dezember 1985 für den Kläger bescheinigt wurden. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 und vom 28. Mai 2009 teilte die S ... GmbH jeweils mit, dass keinerlei Prämiennachweise in Bezug auf den Kläger in den Archivunterlagen der ehemaligen Beschäftigungsbetriebe vorhanden sind. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 teilte die Q ... GmbH & Co. KG gleichfalls mit, dass in Bezug auf den Kläger keine Prämiennachweise vorhanden sind. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 1. Juni 2009 mit, dass er Prämien während seiner Beschäftigungszeit im VEB Fischkombinat X ... und im Fährschiffamt der DR in X ... begehre. Er reichte Unterlagen zu Eigenreparaturen und Neuerervorschlägen sowie Devisenberechtigungsscheinen ein. Nachweise über Jahresendprämien konnte er lediglich im Hinblick auf die ihm am 26. März 1986 ausgezahlte Jahresendprämie in Höhe von 920,00 Mark vorlegen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 übersandte die Wehrbereichsverwaltung Ost eine neue Entgeltbescheinigung für den Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 inklusive einer gewährten Treuezulage.

Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 7. Juli 2009 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, abermals die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 18. August 1969 bis 19. Februar 1970, vom 23. Februar 1970 bis 22. Juli 1972, vom 4. September 1972 bis 1. August 1974, vom 5. August 1974 bis 31. Mai 1975, vom 4. Juni 1975 bis 31. Dezember 1985 und vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1989 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 als "nachgewiesene Zeiten" der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei stellte sie höhere Arbeitsentgelte für den Zeitraum vom 9. Juni 1983 bis 31. Dezember 1985 unter Berücksichtigung der vom R ... mit Entgeltbescheinigung vom 13. Mai 2009 mitgeteilten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner, für den Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 unter Berücksichtigung der von der Wehrbereichsverwaltung Ost mit Entgeltbescheinigung vom 9. Juni 2009 mitgeteilten Treuezulage und für das Jahr 1986 unter Berücksichtigung der vom Kläger nachgewiesenen Jahresendprämie vom 26. März 1986 in Höhe von 920,00 Mark fest. Zudem stellte sie mit dem Bescheid fest, dass der Bescheid vom 13. März 2003 teilweise rechtswidrig sei und zwar bezüglich des Zeitraums vom 18. August 1969 bis 19. Februar 1970: In diesem Zeitraum habe keine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft bestanden, weil die betriebliche Voraussetzung (SDAG Y ...) nicht vorgelegen habe. Insoweit sei der Bescheid zwar rechtswidrig aber nicht zurücknehmbar, so dass es bei den rechtswidrigen Feststellungen verbleibe; ein Anspruch auf höhere Entgelte für diesen Zeitraum ergäbe sich jedoch nicht. Im Übrigen lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag mit der Begründung ab, höhere Entgelte seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Den Bescheid vom 13. März 2003 hob sie, soweit er entgegenstand, auf.

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2009 (eingegangen bei der Beklagten erst nach Erlass des Neufeststellungsbescheides vom 7. Juli 2009) ergänzte der Kläger seinen Vortrag und reichte einen weiteren Jahresendprämiennachweis während der Zeit seiner Beschäftigung im VEB Industriewerke V ... vom 17. Februar 1977 über eine Jahresendprämie für das Jahr 1976 in Höhe von 120,00 Mark ein. Des Weiteren legte er einen Entlohnungsnachweis über einen Arbeitseinsatz im Jahr 1968 während des Studiums (Ferienarbeit) in Höhe von 420,00 Mark vor. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie die nachgewiesene Jahresendprämie in Höhe von 120,00 Mark noch anerkennen werde und der Entlohnungsnachweis über 420,00 Mark im Jahr 1968 nicht berücksichtigt werden könne, weil das Entgelt nicht im Zusatzversorgungszeitraum zugeflossen sei.

Mit am 7. August 2009 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 5. August 2009 legte der Kläger Widerspruch gegen den Neufeststellungsbescheid vom 7. Juli 2009 ein und bemängelte die Nichtberücksichtigung der begehrten Entgelte für Eigenreparaturen, für Neuerervorschläge und bezüglich der Valuta-Devisenberechtigungsscheine. Er führte ergänzend aus: Die Eigenreparaturen seien gemäß dem Betriebskollektivvertrag zusätzlich zu vergüten gewesen. Die Eigenreparaturen auf den Schiffen seien bei Havarien oder bei planmäßig vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen erfolgt. Die Valuta-Devisenbe-rechtigungsscheine seien für jeden Seetag gezahlt worden und seien beim VEB Fischkombinat X ... und bei Fährschiffamt der DR X ... unterschiedlich hoch gewesen.

Mit Schreiben vom 21. August 2009 forderte die Beklagte vom Kläger die Originale zu den vom Kläger geltend gemachten Entgelten für Eigenreparaturen und Neuerervorschläge an. Mit Schreiben vom 3. September 2009 legte der Kläger Originalbelege für die von ihm begehrten Entgelte für Eigenreparaturen und Neuerervorschläge wie folgt vor: - Beleg vom 21. April 1976, ausgestellt auf den Kläger: 400,00 Mark (ohne Zweckbestimmung) - Beleg vom 28. Dezember 1976, ausgestellt auf den Kläger: 462,00 Mark (Eigenreparatur) - Beleg vom 12. April 1977, ausgestellt auf den Kläger: 247,00 Mark (Eigenreparatur) - Beleg vom 4. August 1977, ausgestellt auf den Kläger: 450,00 Mark (Eigenreparatur) - Beleg vom 23. November 1977, ausgestellt auf den Kläger: 265,00 Mark (Eigenreparatur) - Beleg vom 17. April 1978, ohne Namensnennung: 700,00 Mark (ohne Zweckbestimmung) - Beleg vom 14. Juli 1978, ausgestellt auf den Kläger: 361,00 Mark (Eigenreparatur) - Beleg vom 29. Januar 1979, ausgestellt auf den Kläger: 171,00 Mark (Eigenreparatur) - Beleg vom 19. Dezember 1980, ausgestellt auf den Kläger: 30,00 Mark (ohne Zweckbestimmung) - Beleg vom 18. Mai 1983, ausgestellt auf den Kläger: 126,00 Mark (Restvergütung Neuerervereinbarung 80/80) - Beleg vom 25. November 1985, ohne Namensnennung: 115,00 Mark (Restvergütung für Neuerervereinbarung). Mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2010 erläuterte der Kläger sein Begehren zur Feststellung von Entgelten für Devisenberechtigungsscheine. Er führte hierzu aus: Das seefahrende Personal habe pro Seetag, gestaffelt nach Mannschafts- und Offiziersdienstgrad, Devisenberechtigungsscheine in Valuta-Mark erhalten. Er habe hierüber weder Unterlagen noch Auskünfte erhalten vom X ... Fracht- und Fischereihafen, von der P ... GmbH, von der S ... GmbH und von der O ... AG. Die Devisenberechtigungsscheine hätten das seefahrende Personal nach Ende der Seereise erhalten; sie seien vor dem Absteigen der Besatzung vom Schiff vom nautischen Offizier der Besatzung ausgezahlt worden. Der Erhalt sei auf einer Liste quittiert worden. Nach seiner Erinnerung hätten Mannschaftsdienstgrade 1,60 Valuta-Mark pro Seetag und Offiziersdienstgrade 3,20 Valuta-Mark pro Seetag erhalten. Auf den Fährschiffen beim Fährschiffamt N ... der DR hätten Offiziersdienstgrade sogar 3,55 Valuta-Mark pro Seetag erhalten; hierüber legte er ein an ihn gerichtetes Schreiben der DR vom 4. Februar 1983 vor. Er führte aus, dass er als Maschinenassistent beim VEB Fischkombinat X ... 466 Seetage, als technischer Offizier beim VEB Fischkombinat X ... und beim VEB Fischfang X ... 2.120 Seetage und als technischer Offizier beim Fährschiffamt der DR 1983: 29 Seetage, 1984: 23 Seetage und 1985: 37 Seetage (insgesamt 89 Seetage) Arbeitsdienst geleistet habe.

Mit Beschied vom 22. Juni 2010 stellte die Beklagte erneut die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, abermals die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 18. August 1969 bis 19. Februar 1970, vom 23. Februar 1970 bis 22. Juli 1972, vom 4. September 1972 bis 1. August 1974, vom 5. August 1974 bis 31. Mai 1975, vom 4. Juni 1975 bis 31. Dezember 1985 und vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1989 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 als "nachgewiesene Zeiten" der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei stellte sie höhere Entgelte für die Jahre 1976 bis 1979 sowie 1983 unter Berücksichtigung der nachgewiesenen anteiligen Jahresendprämie in Höhe von 120,00 Mark (Jahresendprämiennachweis vom 17. Februar 1977 für die Jahresendprämie des Jahres 1976) sowie unter teilweiser Berücksichtigung der vom Kläger eingereichten Originalbelege für Eigenreparaturen und Neuerervereinbarungen fest und zwar wie folgt: - nachgewiesene Eigenreparatur mit Beleg vom 28. Dezember 1976 in Höhe von 462,00 Mark, - nachgewiesene Eigenreparatur mit Beleg vom 12. April 1977 in Höhe von 247,00 Mark, - nachgewiesene Eigenreparatur mit Beleg vom 4. August 1977 in Höhe von 450,00 Mark, - nachgewiesene Eigenreparatur mit Beleg vom 23. November 1977 in Höhe von 265,00 Mark, - nachgewiesene Eigenreparatur mit Beleg vom 14. Juli 1978 in Höhe von 361,00 Mark, - nachgewiesene Eigenreparatur mit Beleg vom 29. Januar 1979 in Höhe von 171,00 Mark und - nachgewiesene Restvergütung für die Neuerervereinbarung 80/80 mit Beleg vom 18. Mai 1983 in Höhe von 126,00 Mark. Den bisherigen Bescheid (vom 7. Juli 2009) hob sie, soweit er entgegenstand, auf.

Mit Schreiben vom 31. August 2010 fragte die Beklagte den Kläger an, ob sich mit dem erteilten Feststellungsbescheid vom 22. Juni 2010 der Widerspruch erledigt habe. Der Kläger antwortete hierauf mit Schreiben vom 16. September 2010, dass sich sein Widerspruch nicht erledigt habe, da er nach wie vor noch die Entgelte für die Devisenberechtigungsscheine begehre. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Seetage nach Jahren aufzuschlüsseln und die Beträge in Valuta-Mark zu belegen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2011 führte der Kläger zum aufrechterhaltenen Begehren hinsichtlich der Devisenberechtigungsscheine aus, dass die Valuta-Mark der Deutschen Mark und der Mark der DDR jeweils im offiziellen Umrechnungskurs von 1:1 entsprochen habe, der inoffizielle Umtauschkurs jedoch wesentlich höher gewesen sei. Unter Beifügung diverser Unterlagen (Einkaufsquittungen vom Intershop, Werbeanzeigen für Waren in Valuta-Mark) und unter Beifügung von verschiedenen Unterlagen über den Einsatz als Maschinenassistent und technischer Offizier auf hoher See errechnete der Kläger seine Seetage handschriftlich wie folgt: 1970: 270 Seetage, 1971 als Maschinenassistent 137 Seetage und als technischer Offizier 161 Seetage, 1972: 191 Seetage, 1973: 211 Seetage, 1974: 104 Seetage, 1976: 186 Seetage, 1977: 225 Seetage, 1978: 249 Seetage, 1979: 147 Seetage, 1980: 282 Seetage, 1981: 99 Seetage, 1982: 131 Seetage und 1983: 75 Seetage. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er einen Nachweis über die Höhe der pro Seetag gezahlten Valuta-Mark (3,55 Valuta-Mark) nur für den Zeitraum vom 9. Juni 1983 bis 31. Dezember 1985 (während seiner Beschäftigung als Dritter technischer Offizier beim Fährschiffamt der DR in X .../N ...) erbracht habe; für alle anderen Zeiträume fehlten Nachweise zur Höhe der Valuta-Mark pro Seetag. Sein aus einem Literaturbeitrag beigebrachter Hinweis über die Zahlung von 2,35 Valuta-Mark pro Seetag sei nicht verallgemeinerbar, zumal der Kläger selbst andere Beträge aus seiner Erinnerung angegeben habe und auch auf dem Fährschiff N ... der DR ein anderer Betrag gezahlt worden sei. Der Kläger führte daraufhin mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 aus, als Offizier habe er jedenfalls 3,20 Valuta-Mark pro Seetag erhalten und legte hierzu einen Artikel aus dem Internet sowie eine schriftliche Erklärung des Zeugen M ... vom 17. Oktober 2011 vor.

Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 29. Dezember 2011 erneut die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 18. August 1969 bis 19. Februar 1970, vom 23. Februar 1970 bis 22. Juli 1972, vom 4. September 1972 bis 1. August 1974, vom 5. August 1974 bis 31. Mai 1975, vom 4. Juni 1975 bis 31. Dezember 1985 und vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1989 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 als "nachgewiesene Zeiten" der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei stellte sie höhere Entgelte für die Jahre 1983 bis 1985 unter Berücksichtigung der vom Kläger bezogenen Devisenberechtigungsscheine für insgesamt 89 Seetage in Höhe von jeweils 3,55 Valuta-Mark (umgewertet im Verhältnis 1:1 in Mark der DDR) pro Seetag fest (1983: 29 Seetage = 102,95 Mark, 1984: 23 Seetage = 81,65 Mark und 1985: 37 Seetage = 131,35 Mark). Weitere Devisenberechtigungsscheine seien nicht nachgewiesen. Den bisherigen Bescheid (vom 22. Juni 2010) hob sie, soweit er entgegenstand, auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 22. Juni 2010 und vom 29. Dezember 2011 abgeholfen worden sei, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Devisenberechtigungsscheine seien als Arbeitsentgelt nur festzustellen, wenn die Zahlung in der angegebenen Höhe tatsächlich erfolgt sei. Ein Nachweis hierüber sei vom Kläger nur für die Jahre 1983 bis 1985 während seiner Beschäftigung als Dritter technischer Offizier beim Fährschiffamt der DR erbracht worden. Für die anderen Zeiträume seien zusätzliche Arbeitsentgelte in Form von Devisenberechtigungsscheinen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden.

Hiergegen erhob der Kläger am 20. April 2012 Klage zum Sozialgericht Chemnitz und begehrte die Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für Devisenberechtigungsscheine. Er führte aus: Er habe als technischer Offizier in der Zeit vom 20. Juli 1971 bis 1. August 1974 und vom 1. März 1976 bis 8. Juni 1983 Valuta-Mark pro Seetag in Höhe von 3,20 in Form von Berechtigungsscheinen zum Einkauf beim VEB Schiffsversorgung X ... (Internationaler Basar) ausgezahlt erhalten. Als Maschinenassistent in der Zeit vom 23. Februar 1970 bis 19. Juli 1971 habe er 2,50 Valuta-Mark pro Seetag erhalten. Die Zahlungen seien überwiegend wahrscheinlich, da er seine Einsatztage akribisch nachgewiesen habe. Hinsichtlich der Zahlung bezog er sich zudem auf eine Telefonauskunft von L ... und die bereits im Verwaltungsverfahren eingereichte schriftliche Zeugenauskunft von M ... vom 17. Oktober 2011.

Das Sozialgericht Chemnitz hat mit Schreiben vom 7. Mai 2014 schriftliche Auskünfte bei den Zeugen L ..., M ..., K ..., J ... und I ... eingeholt. Die Zeugen K ... (Schreiben vom 16. Mai 2014), J ... (Schreiben vom 16. Mai 2014) und I ... (Schreiben vom 20. Mai 2014) teilten zum Sachverhalt jeweils mit, dass sie keine Angaben machen können. Der Zeuge L ... war nicht ermittelbar. Der Zeuge M ... teilte mit Schreiben vom 24. Mai 2014 mit, dass die Zahlung von Valuta-Mark für Devisenberechtigungsscheine an alle Seeleute auf hoher See erfolgt sei; Helfer erhielten 2,50 DM pro Seetag und Offiziere 3,20 DM pro Seetag; Ausnahmen hiervon habe es nicht gegeben. Weiterhin hat das Sozialgericht Chemnitz vom Bundesarchiv (Schreiben vom 30. April 2015 und vom 6. August 2015) Unterlagen zur Gewährung von Seegeld beigezogen.

Mit Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2017 hat das Sozialgericht Chemnitz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei für die Jahre 1972 bis 1973 und 1976 bis 1983 bereits wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Kläger in diesen Jahren bereits die Beitragsbemessungsgrenze mit den festgestellten Arbeitsentgelten überschritten habe. Für die Jahre 1970 bis 1971 und 1974 sei die Klage unbegründet, da der Kläger den Bezug von Devisenberechtigungsscheinen der Höhe nach weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht habe. Die Angaben, die sich aus den vom Bundesarchiv beigezogenen Unterlagen über die Verfügungen zur Gewährung von Seegeld entnehmen lassen, stimmten mit den eigenen Angaben des Klägers nicht überein. Insoweit sei keine Glaubhaftmachung erfolgt. Die Schätzung zusätzlicher Arbeitsentgelte sei nach der Rechtsprechung des BSG unzulässig. Der Kläger trage die Feststellungslast für die von ihm behaupteten zusätzlich zugeflossenen Arbeitsentgelte.

Gegen den am 6. Juni 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Juli 2017 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er begehre die Berücksichtigung höherer Entgelte für Devisenberechtigungsscheine in Valuta-Mark in der Zeit vom 23. Februar 1970 bis 19. Juli 1971 als Maschinenassistent sowie in der Zeit vom 20. Juli 1971 bis 1. August 1974 und vom 1. März 1976 bis 8. Juni 1983 als technischer Offizier im VEB Fischkombinat X ... bzw. im VEB Fischfang X ... Zur Begründung führte er aus: Das Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze beseitige sein Rechtsschutzbedürfnis nicht, weil über die Rentenhöhe nicht von der Beklagten zu entscheiden sei. Vorliegend gehe es um die Feststellung höherer Arbeitsentgelte. Zwar könne er den Zufluss der zusätzlichen Arbeitsentgelte in Form von Devisenberechtigungsscheinen nicht mehr nachweisen. Er könne den Zufluss jedoch glaubhaft machen durch die von ihm gefahrenen Seetage sowie die Art seiner Beschäftigung auf hoher See. Auf die Gewährung von Seegeld in Valuta-Mark habe zu Zeiten der DDR kraft Gesetzes ein Anspruch bestanden. Die Valuta-Mark sei im Verhältnis 1:4 in Mark der DDR umzuwerten.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte, unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 7. Juli 2009 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 22. Juni 2010 und vom 29. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2012, zu verurteilen, höhere Entgelte für Devisenberechtigungsscheine für die Jahre 1970 bis 1974 und 1976 bis 1983 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger angefordert und Auskünfte und Unterlagen vom Bundesarchiv (Schreiben vom 1. November 2018, vom 27. November 2018 und vom 5. März 2019) eingeholt.

Mit Schriftsätzen vom 12. Dezember 2018 und vom 19. März 2019 (Beklagte) sowie vom 27. Februar 2019 und 18. März 2019 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage überwiegend zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von in den Jahren 1971, 1972 und 1974 sowie 1976 bis 1983 zugeflossenen Seegeldern (als Devisenberechtigungsscheine in Valuta-Mark) im Rahmen der mit Bescheiden vom 13. März 2003, 7. Juli 2009, 22. Juni 2010 und 29. Dezember 2011 bereits festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere bzw. weitere als die tenorierten Arbeitsentgelte, insbesondere in Form von im Jahr 1970 zugeflossenen Seegeldern, begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Feststellungsbescheid vom 13. März 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 7. Juli 2009, vom 22. Juni 2010 und vom 29. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2012 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Deshalb war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. Juni 2017 abzuändern, der Feststellungsbescheid vom 13. März 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 7. Juli 2009, vom 22. Juni 2010 und vom 29. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere in den Jahren 1971, 1972 und 1974 sowie 1976 bis 1983 zugeflossene Entgelte wegen zu berücksichtigender Seegelder im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen.

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Sozialgericht Chemnitz im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2017 vertretene Ansicht, die Klage des Klägers sei für die Jahre 1972 bis 1973 und 1976 bis 1983 bereits wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, unzutreffend ist. Es mag zwar sein, dass der Kläger wegen der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze mit den bereits festgestellten Arbeitsentgelten in den vorbenannten Jahren keine höhere Altersrentenleistung erlangen kann. Für das vorliegende Verfahren hat dieser Umstand allerdings keinerlei Relevanz, so dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden kann. Denn die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Träger der Zusatzversorgungssysteme hat hierüber im Feststellungsverfahren nicht zu befinden. Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGG VI]) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zulegen. Die weitere Beschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsmessungsgrenze nach der Anlage 3 zum AAÜG zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren (durch den Rentenversicherungsträger) bedeutsam (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14). Insoweit hat der Versorgungsträger gegebenenfalls nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer – im vorliegenden Fall nicht eingreifenden – besonderen Beitragsbemessungsgrenze festzustellen. Das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zum AAÜG führt hingegen nicht zur Unzulässigkeit einer auf Feststellung der dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte gerichteten Klage. Insoweit hält der Senat an seiner – lediglich einmalig ausgeurteilten und vom Sozialgericht Chemnitz im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2017 ausdrücklich in Bezug genommenen – entgegenstehenden Rechtsprechung (Sächsisches LSG, Urteil vom 30. April 2013 – L 5 RS 510/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 18-20) nicht fest, sondern gibt diese ausdrücklich auf. Die Frage, ob der Kläger infolge weiterer Entgeltfeststellungen durch die Beklagte als Versorgungsträger tatsächlich eine höhere Rentenleistung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger erhält bzw. erhalten kann, ist keine im Rahmen des anhängigen Verfahrens zu prüfende oder in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis der Klage zu berücksichtigende rechtliche Vorfrage.

2. Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 13. März 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 7. Juli 2009, vom 22. Juni 2010 und vom 29. Dezember 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Zusätzliche Vergütungen in Form von Seegeld hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, RdNr. 27 [Stand: Mai 2013]).

Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).

3. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Seegelder dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen auf hoher See erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war. Die Seegelder in Form von Devisenberechtigungsscheinen (in Valuta-Mark) stellen daher eine Einnahme aus der Beschäftigung des Klägers in Schifffahrtsbetrieben dar.

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den im Laufe des Verfahrens beigezogenen Unterlagen. Im Bundesarchiv ließen sich folgende Vorschriften über die Gewährung von Seetagegeld bzw. Seegeld recherchieren (vgl. Schreiben des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. April 2015 und vom 22. Juli 2015, Schreiben des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Oktober 2018, vom 9. November 2018 und vom 10. Februar 2019 sowie Schreiben des Bundesarchivs vom 30. April 2015, vom 6. August 2015, vom 1. November 2018, vom 27. November 2018 und vom 5. März 2019):

Der "Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Beschäftigten der Betriebe des Industriezweiges Hochseefischfang, Fischbe- und -verarbeitung" (abgeschlossen zwischen dem Ministerrat der DDR, Ministerium für bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie und dem Zentralverband der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genussmittel; registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DY 42/3149) vom 2. September 1969 enthielt unter Kapitel XI ("Leistungsabhängige zusätzliche Belohnung") Ziffer 2. folgende Bestimmungen: "Als materieller Anreiz für die volle Nutzung der geplanten Einsatztage der Fang-, Forschungs-, Hilfs- und Transportschiffe erhält das seemännische Personal der Hochseefischerei einschließlich der seemännischen Mitarbeiter der Fangdirektionen, der Inspektionen des Institutes sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Institutes bei der Durchführung von Aufgaben, besonders der Forschungs- und Entwicklungsarbeit, im Seeeinsatz, jedoch nicht bei Probe- und Abnahmefahrten, ein Seetagegeld. Das Seetagegeld ist für vorgenannten Personenkreis, ganz gleich welcher Funktion und welcher Schiffsklasse angehörig, einheitlich. Das Seetagegeld für Lehrlinge ist für alle Laufbahnen einheitlich. Die Höhe des Seetagegeldes wird durch die Seetagegeldordnung geregelt. Das Seetagegeld wird berechnet auf die Einsatztage, die das seemännische Personal und Lehrlinge im Lauf eines Seeeinsatzes erreichen. Das Seetagegeld in Form einer Einkaufsberechtigung in Valuta-Mark ermöglicht den Einkauf im Internationalen Basar (Intershop). Die Gewährung von Seetagegeld an einen anderen Personenkreis als vorstehend aufgeführt, ist nicht statthaft."

Die im vorbenannten Rahmenkollektivvertrag erwähnte "Seetagegeldordnung" mit Gültigkeit ab September 1969 ließ sich nicht recherchieren. Das Bundesarchiv teilte hierzu mit Schreiben vom 1. November 2018 mit, dass eine "Seetagegeldordnung" weder bei weiteren Recherchen in den Beständen DN 1 (Ministerium der Finanzen), noch in den Beständen DY 42 (Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuss), noch in den Beständen DG 5 (Ministerium für bezirksgeleitete und Lebensmittelindustrie) ermittelt werden konnte. Lediglich die mit Wirkung ab 1. Februar 1971 in Kraft getretenen Ordnungen zur Gewährung von Seegeld sind im Bundesarchiv verfügbar.

Gemäß der "Verfügung Nr. 1/71 über die Ordnung zur Gewährung von Seegeld im Bereich der VVB Hochseefischerei der DDR" vom 1. Februar 1971 des Ministerrats der DDR, Ministerium für bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DY 42/3149 und DY 42/3155) wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats der DDR vom 20. Januar 1971 die "Ordnung zur Gewährung von Seegeld im Bereich der VVB Hochseefischerei" ab 1. Februar 1971 (nachfolgend: Seegeldordnung 1971) in Kraft gesetzt. Nach Ziffer 1.1 der Seegeldordnung 1971 erhielten die Besatzungsangehörigen der Schiffe im Bereich der VVB Hochseefischerei (sowie weitere in Ziffer 1.2 der Seegeldordnung 1971 genannte Personen) als materiellen Anreiz für die effektive Nutzung der geplanten Einsatztage der Fang-, Forschungs-, und Hilfsschiffe ein Seegeld. Voraussetzung für die Gewährung von Seegeld war die Musterung auf einem Fischfang-, Forschungs- oder Hilfsschiff im Bereich der VVB Hochseefischerei. Das Seegeld wurde für die Durchführung des Fischfangs und der Forschungsaufgaben sowie der Hilfs- und Transportleistungen im Seeeinsatz gewährt. Bei Probe- und Abnahmefahrten wurde kein Seegeld gezahlt. Nach Ziffer 2.1 der Seegeldordnung 1971 betrug das Seegeld für Angehörige der Flotte pro Einsatztag (Seetag): - für Kapitäne und Schiffsoffiziere: 2,50 Valuta-Mark, - für Unteroffiziere und Mannschaften: 2,00 Valuta-Mark und - für Lehrlinge auf den Fangschiffen: 0,80 Valuta-Mark. Nach Ziffer 3. der Seegeldordnung 1971 wurde an den vorbezeichneten Personenkreis ein zusätzliches Seegeld bei längerer Reisedauer in folgender Höhe gewährt: - ab 100 Tage bis 130 Tage im Seeeinsatz: 0,50 Valuta-Mark, - ab 131 Tage bis 161 (gemeint: 160) Tage im Seeeinsatz: 1,00 Valuta-Mark und - ab 161 Tage im Seeeinsatz: 2,00 Valuta-Mark. Nach Ziffer 4. der Seegeldordnung 1971 wurde das Seegeld nur in Form von Berechtigungsscheinen bzw. Wertmarken zum Einkauf im Internationalen Basar der DDR ausgegeben. Dazu hatte der Kapitän nach jeder Reise eine Besatzungsliste mit Angabe der Reisedauer und der Anzahl der Seetage einzureichen und vom Fangdirektor bestätigen zu lassen. Bei kurzen Reisen der Kutter, Logger bzw. Trawler Typ I wurde die Ausgabe der Berechtigungsscheine bzw. Wertmarken für mehrere Reisen zusammengefasst. Nach Ziffer 5. der Seegeldordnung 1971 hatten der Generaldirektor und die Direktoren der Fischkombinate und des Institutes für Hochseefischerei und Fischverarbeitung zu sichern, dass die Besatzungsangehörigen mit DDR-Transitwaren gemäß der "Gemeinsamen Anweisung über die Ausgabe preis- und abgabebegünstigter Transitwaren an das seefahrende Personal" der Minister der Finanzen, für bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie und für Verkehrswesen vom 28. Januar 1969 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DY 42/2144) versorgt worden. Dies galt grundsätzlich auch bei längerer Reisedauer bzw. auch auf Schiffen, die keinen Inlandhafen entsprechend den Einsatzbedingungen anliefen. Die Schiffe waren maximal mit DDR-Transitwaren auszustatten. Alle Möglichkeiten der Unterwegsausstattung mit diesen Waren waren zu nutzen. Waren die Bestände an DDR-Transitwaren und Transitgetränken aufgebraucht, erfolgte der Einkauf durch das Schiff im Ausland auf Valutabasis. Die Waren waren an die Besatzungsangehörigen auf Markbasis zum Einstandspreis (Valuta-Mark Gegenwert) zu verkaufen. Nach Ziffer 6. der Seegeldordnung 1971 war das Seegeld kein Bestandteil der Heuer. Die in Ziffer 2.1. der Seegeldordnung 1971 aufgeführten Angehörigen der Flotte (Kapitäne und Schiffsoffiziere, Unteroffiziere und Mannschaften, Lehrlinge auf den Fangschiffen) hatten den Mark-Gegenwert für das gewährte Seegeld nicht zu erstatten. Gemäß Ziffer 9. Abs. 3 der Seegeldordnung 1971 trat die Seegeldordnung 1971 mit Wirkung vom 1. Februar 1971 in Kraft.

Mit der "Verfügung Nr. 2/74 über die Ordnung zur Gewährung von Seegeld im Bereich der VVB Hochseefischerei der DDR" vom 1. Januar 1974 des Ministeriums für bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DY 42/3149 und DY 42/3155) trat auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 20. Januar 1971 die "Ordnung zur Gewährung von Seegeld im Bereich der VVB Hochseefischerei" (nachfolgend: Seegeldordnung 1974) ab 1. Januar 1974 in Kraft. Nach Ziffer 1.1 der Seegeldordnung 1974 erhielten die Besatzungsmitglieder der Schiffe im Bereich der VVB Hochseefischerei (sowie weitere unter Ziffer 1.2 aufgeführte Personen) als materiellen Anreiz für die effektivste Nutzung der geplanten Einsatztage der Fang-, Forschungs-, Transport- und Hilfsschiffe ein Seegeld. Voraussetzung für die Gewährung von Seegeld war die Musterung auf einem Schiff vorgenannter Art im Bereich der VVB Hochseefischerei. Das Seegeld wurde für die Durchführung des Fischfangs und der Verarbeitung, der Forschungsaufgaben sowie der Transport- und Hilfsleistungen im Seeeinsatz gewährt. Bei Probe- und/oder Abnahmefahrten im Bereich der VVB Hochseefischerei wurde kein Seegeld gezahlt. Nach Ziffer 2.1 der Seegeldordnung 1974 betrug das Seegeld pro Einsatztag (Seetag) für Angehörige der Flotte ohne Erstattung des Mark-Gegenwertes: - für Kapitäne und Schiffsoffiziere: 3,20 Valuta-Mark, - für Unteroffiziere und Mannschaften: 2,50 Valuta-Mark, - für Lehrlinge: 0,80 Valuta-Mark. Nach Ziffer 3. der Seegeldordnung 1974 wurde ein zusätzliches Seegeld bei längerer Reisedauer unter anderem für die Angehörigen der Flotte ohne Erstattung des Mark-Gegenwertes zusätzlich zum Grundbetrag pro Tag in folgender Höhe gewährt: - ab 100 Tage bis 130 Tage im Seeeinsatz: 0,50 Valuta-Mark, - ab 131 Tage bis 161 (gemeint: 160) Tage im Seeeinsatz: 1,00 Valuta-Mark und - ab 161 Tage im Seeeinsatz: 2,00 Valuta-Mark. Nach Ziffer 4. der Seegeldordnung 1974 wurde das Seegeld nur in Form von Berechtigungsscheinen bzw. Wertmarken zum Einkauf im Internationalen Basar der DDR ausgegeben. Dazu hatte der Kapitän jedes Schiffes im Bereich der VVB Hochseefischerei nach jeder Reise eine Besatzungsliste mit Angabe der Reisedauer und der Anzahl der Seetage bei seiner Fangdirektion bzw. Schiffsinspektion einzureichen und vom Fangdirektor bzw. Leiter der Schiffsinspektion bestätigen zu lassen. Bei kurzen Reisen der Kutter, Logger, Frontrawler und Trawler Typ I wurde die Ausgabe der Berechtigungsscheine bzw. Wertmarken für mehrere Reisen zusammengefasst. Nach Ziffer 5. der Seegeldordnung 1974 hatten der Generaldirektor und die Direktoren des VEB Fischkombinat X ... und VEB Fischkombinat N ... sowie der Direktor des Institutes für Hochseefischerei und Fischverarbeitung zu sichern, dass die Besatzungsangehörigen mit DDR-Transitwaren gemäß der "Gemeinsamen Anweisung über die Ausgabe preis- und abgabebegünstigter Transitwaren an das seefahrende Personal" der Minister der Finanzen, für bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie und für Verkehrswesen vom 28. Januar 1969 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DY 42/2144) versorgt worden. Dies galt grundsätzlich auch bei längerer Reisedauer bzw. auch auf Schiffen, die keinen DDR-Hafen entsprechend den Einsatzbedingungen anliefen. Die Schiffe waren maximal mit DDR-Transitwaren auszustatten. Alle Möglichkeiten der Unterwegsausstattung mit diesen Waren waren zu nutzen. Waren die Bestände an DDR-Transitwaren und Transitgetränken verbraucht, erfolgte der Einkauf durch das Schiff im Ausland auf Valutabasis. Die Waren waren an die Besatzungsangehörigen auf Markbasis zum Einstandspreis (Valuta-Mark Gegenwert) zu verkaufen. Nach Ziffer 6. der Seegeldordnung 1974 war das Seegeld kein Bestandteil der Heuer. Eine Erstattung des Gegenwertes erfolgte bei den Angehörigen der Flotte nicht. Gemäß Ziffer 10. Satz 3 der Seegeldordnung 1974 trat die Seegeldordnung 1974 mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.

Mit der "Verfügung Nr. 9/76 zur Änderung der Verfügung Nr. 2/74 über die Ordnung zur Gewährung von Seegeld im Bereich der VVB Hochseefischerei der DDR" vom 24. Februar 1976 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DG 5/1162) wurden keine Änderungen bezüglich des Seegeldes umgesetzt. Die vorbenannte Änderungsverfügung änderte lediglich die Vorschriften zur Zahlung von Tagegeldern im Rahmen des Besatzungsaustausches und führte eine Regelung zur Ausgabe von Genex-Schecks für eingesparte Valuta-Tage bzw. Fluggelder ein.

Mit der "Verfügung Nr. 8/78 über die Ordnung zur Gewährung von Seegeld im Bereich der VVB Hochseefischerei der DDR" vom 10. Januar 1978 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DY 42/3149 und DY 42/3155) trat die "Ordnung zur Gewährung von Seegeld im Bereich der VVB Hochseefischerei der DDR" vom 10. Januar 1978 (nachfolgend: Seegeldordnung 1978) mit Wirkung vom 1. Februar 1978 in Kraft. Die Seegeldordnung 1978 enthielt die gleichen Regelungen wie die Seegeldordnung 1974 in Bezug auf die Gewährung von Seegeld an die Angehörigen der Flotte ohne Erstattung des Mark-Gegenwertes.

Mit der "Verfügung Nr. 2/86 über die Gewährung von Seegeld" des Ministeriums für bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie vom 14. Januar 1986 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DG 5/4793) wurde die "Ordnung zur Gewährung von Seegeld im Bereich des VEB Fischkombinat X ... und auf Fahrzeugen des Fischereiaufsichtsamtes der DDR" (nachfolgend: Seegeldordnung 1986) mit Wirkung zum 1. Januar 1986 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat die "Verfügung Nr. 8/78 vom 10. Januar 1978 über die Ordnung zur Gewährung von Seegeld im Bereich der VVB Hochseefischerei der DDR" außer Kraft. Die Seegeldordnung 1986 enthielt hinsichtlich der Gewährung von Seegeld an die Angehörigen der Flotte die gleichen Regelungen wie die Seegeldordnung 1971, die Seegeldordnung 1974 und die Seegeldordnung 1978 und erhöhte das Seegeld pro Einsatztag (Seetag) für die Angehörigen der Flotte wie folgt: - für Kapitäne und Schiffsoffiziere: 4,80 Valuta-Mark, - für Unteroffiziere und Mannschaften: 3,70 Valuta-Mark, - für Lehrlinge: 1,20 Valuta-Mark.

Im Übrigen ergibt sich aus den im Laufe des Verfahrens gewonnenen Ermittlungsergebnissen, dass diese Regelungen zur Gewährung von Seegeld auch tatsächlich praktiziert wurden:

Zum einen hatte der Kläger verschiedene zeithistorische Unterlagen vorgelegt, in denen die Gewährung von Seegeld geschildert wurde. In dem von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Auszug aus dem Buch "Der Seemann in der DDR – Seine Rechte und Pflichten" wird auf Seite 86 unter dem Gliederungspunkt 5.3.8. ("Handgeldgewährung") ausgeführt (Bl. 114 der Verwaltungsakte sowie Bl. 513 der Gerichtsakten): "Um ein schifffahrtstypisches Sonderrecht handelt es sich ebenfalls bei dem Anspruch der Besatzungsmitglieder auf das sog. Handgeld. Durch den Reedereibetrieb als zusätzliche finanzielle Aufwendung in Devisen neben der Heuer zu zahlen, soll es den Seeleuten in ausländischen Häfen die Möglichkeit schaffen, kulturelle und andere Sehenswürdigkeiten kennenzulernen sowie Waren des persönlichen Bedarfs zu erwerben. Demgemäß wird das Handgeld für die Tage auf See, in ausländischen Häfen und auf Reede vor den Häfen der DDR gewährt. Der Anspruch der Besatzungsmitglieder entsteht mit dem Auslaufen aus einem Hafen bzw. mit dem Dienstantritt auf Bord und endet mit dem Einlaufen des Schiffes in einen Hafen der DDR bzw. mit dem Tag des Verlassens des Schiffes auf Reede. Erfolgt eine Abmusterung in einem ausländischen Hafen, so erlischt die Handgeldgewährung mit dem Tag der Abmusterung. Der Anspruch auf das Handgeld kann von den Besatzungsmitgliedern durch Aufnahme von Bargeld in den ausländischen Häfen in der jeweiligen Landeswährung oder durch Kauf der an Bord mitgeführten Kommissionsware realisiert werden. Darüber hinaus ist ihm auch die Möglichkeit eingeräumt, entsprechende Berechtigungsscheine zum Einkauf in den internationalen Basaren der DDR zu erwerben." In dem vom Kläger ebenfalls im Verwaltungsverfahren vorgelegten Auszug aus dem Buch von Berndt Staudte "Als Fischverarbeiter vor Labrador – Essay" wird auf Seite 5 (Bl. 155-156 der Verwaltungsakte sowie Bl. 565 der Gerichtsakten) ausgeführt: "Ich arbeitete nachts am Entlade-Pier und trug, die auf See steinhart gewordenen 75 kg schweren Fischmehlsäcke in Eisenbahnwaggons. Nach hundert Säcken verfärbte sich die Schulter unter der Wattejacke leicht bläulich. Nach vierhundert Säcken wurde es Morgen. Ich hatte dreißig Tonnen getragen. Es schneite. Unter diesen Umständen war es verständlich, dass ein jeder so schnell wie möglich auf einem Schiff anheuern wollte, wo es gutes Essen gab und man auf See kein Geld brauchte. Für die Neulinge gab es pro Seetag eine Grundheuer von etwa 35 Mark plus Fangprämie und zusätzlich 2,35 Mark Valutageld."

Zum anderen ergibt sich dies auch aus den Schilderungen verschiedener Zeitzeugen. Zunächst wird insoweit auf den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Internetauszug der Geschichte des ehemaligen Hochseefischers der DDR U. Koehn (Bl. 170-171 der Verwaltungsakte sowie Bl. 30 der Gerichtsakten) verwiesen; dort wird unter anderem ausgeführt: "Da die DDR unter ständiger Devisen-Knappheit litt, wurde das Devisen-Gesetz eingeführt, welches besagte, daß jegliche ausländische (westliche) Währung dem Staat zuzuführen sei. Als Äquivalent dazu wurden die sogenannten Forum-Checks eingeführt, die sich vom Wert her an der stabilsten europäischen Währung – der DM – orientierten. Einkaufen konnte man damit in Intershops. Für Seeleute gab es eine abgewandelte Form der Forum-Checks – die Basarscheine. Ob die Dinger auch offiziell diese Bezeichnung trugen, könnte man anzweifeln Jedenfalls wurden sie überall und von jedem so genannt. Der Seemann kaufte auch nicht im Intershop, sondern in den sogenannten Seemanns-Basaren, von denen es 3 in X ... gab. Einer im Fischkombinat (so groß wie ein Wohnzimmer), einer im Überseehafen und der "Große" am Stadthafen. Jeder Hochseefischer erhielt für einen Seetag (außerhalb der DDR-Hoheitsgewässer) einen bestimmten Satz an Devisen ("harter" Währung). Mannschaften bekamen 2,50 DM, Offiziere 3,20 DM und Kapitäne noch etwas mehr (der genaue Betrag ist mir entfallen). Ausgezahlt wurden die Devisen entweder beim Einlaufen in X ... oder nach dem Besatzungstausch bei der Ankunft in Berlin-Schönefeld. Gab es in einem ausländischen Hafen Landgang, konnte man sich einen Teil der Devisen in der Währung des jeweiligen Landes auszahlen lassen. Gedruckt waren die Scheine auf ganz normales, etwas stärkeres Papier ohne jegliche Sicherheitsmerkmale. "

Der Zeitzeuge M ..., der vom 26. November 1979 bis 31. Dezember 1988 als Flottenangehöriger im VEB Fischkombinat X ... auf den Fang- und Verarbeitungsschiffen ROS 303 und ROS 310 arbeitete (zunächst als Maschinenhelfer und Maschinenassistent sowie – nach Abschluss eines Direktstudiums – als Kältemeister und Kälteingenieur), führte in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 17. Oktober 2011 (Bl. 173 der Verwaltungsakte) ebenfalls aus, dass er – neben der Heuer – pro Seetag jeweils Devisen erhielt, und zwar in Höhe von 2,50 DM pro Seetag in der Zeit als Maschinenhelfer und Maschinenassistent sowie 3,20 DM pro Seetag in der Zeit seiner Tätigkeit als Kältemeister und Kälteingenieur. In der bereits vom Sozialgericht Chemnitz eingeholten ergänzenden schriftlichen Zeugenauskunft von M ... vom 24. Mai 2014 (Bl. 55-56 der Gerichtsakten) bestätigte der Zeuge diese Angaben und führte weitergehend aus, dass das Seegeld alle Seeleute auf See erhielten. Dazu wurde durch den Funker (für die Mannschaften) bzw. den 3. Nautischen Offizier (für die Seeführung) die Devisenkladde des Schiffes geführt. In dieser wurden, entsprechend den Seetagen und der Stufung, die Devisenanteile je Person ausgewiesen. Mit dem Einlaufen in einen ausländischen Hafen oder bei entsprechenden Liegezeiten konnten die Seeleute bei ihrem Vorgesetzten Landgang beantragen, Nach dessen Genehmigung konnten sie sich, beim Funker bzw. beim 3. Nautischen Offizier, zu den bis dahin angefallenen Seetagen entsprechende Devisen in Form von Bargeld in der Landeswährung auszahlen lassen. Diese Auszahlung wurde in der Devisenkladde vermerkt und persönlich gegengezeichnet. Am Ende der Fangreise wurde am Tag des Einlaufens oder am Vortrag zum Rückflug die verbleibende Restsumme an Devisen in Form von Berechtigungsscheinen ausgezahlt und wiederum persönlich quittiert.

Ausgehend von diesen gewonnenen Erkenntnissen und den gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Seegeld kann festgehalten werden, dass das Seegeld im Bereich der VVB Hochseefischerei der DDR sowie des VEB Fischkombinat X ... dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fällt. Denn es wurde – ausweislich der vorbezeichneten Seegeldordnungen – für die Durchführung des Fischfangs und der Fischverarbeitung im Seeeinsatz und damit zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben gewährt. Es diente als materieller Anreiz zur effektiven Nutzung der geplanten Einsatztage und sollte die Schiffsbesatzung zu größtmöglichen Leistungen motivieren. Als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV und daher entsprechend als Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist es als solches festzustellen, sofern dessen Höhe durch Unterlagen nachgewiesen oder diese zumindest glaubhaft gemacht worden ist.

4. Von diesen Grundlagen ausgehend hat der Kläger im vorliegenden Fall den entsprechenden Zufluss von Seegeld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach glaubhaft gemacht:

Zwar konnte der Kläger Bezugsdokumente bezüglich der Gewährung von Seegeld bzw. in Form von Devisenberechtigungsscheinen für die von ihm geltend gemachten Jahre nicht vorlegen. Insoweit ist ergänzend noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom Kläger wiederholt in Kopie vorgelegten Quittungsbelegen des VEB Schiffsversorgung X ... (Bl. 43, 145-146, 153 der Verwaltungsakte sowie Bl. 536 und 566-567 der Gerichtsakten) nicht um Devisenberechtigungsscheine, sondern um Quittungsbelege über Einkäufe in einem DUTYFREE-SHOP bzw. in einem INTERSHOP handelt. Auch die, bereits vom Sozialgericht Chemnitz um Auskunft ersuchten, Mitarbeiter der Beschäftigungsbetriebe bzw. jetzigen Mitarbeiter des Rechtsnachfolgebetriebes K ... (Geschäftsführerin der X ... Fracht- und Fischereihafen GmbH), J ... (Betriebsratsmitglied der X ...er Fracht- und Fischereihafen GmbH) und I ... (Beschäftigter der X ...er Fracht- und Fischereihafen GmbH), vermochten keine Zahlungsnachweise oder andere Belege einzureichen und teilten in ihren jeweiligen schriftlichen Zeugenauskünften vom 16. Mai 2014 (Bl. 52 und 53 der Gerichtsakten) und vom 20. Mai 2014 (Bl. 54 der Gerichtsakten) jeweils mit, dass sie nicht mit der Bearbeitung der Regelungen für die Inanspruchnahme bzw. Ausgabe von Devisenberechtigungsscheinen an Seeleute betraut waren und Unterlagen hierzu aus der damaligen Zeit nicht in der Firma gelagert sind. Nachweise über, an den Kläger gezahltes, Seegeld liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV).

Den Bezug von Seegeld für die streitgegenständlichen Jahre 1971 bis 1974 und 1976 bis 1983 konnte der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall allerdings glaubhaft machen. Das glaubhaft gemachte Entgelt ist in Höhe von fünf Sechsteln zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 6 AAÜG).

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht aber die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Der Bezug von Seegeld dem Grunde nach ergibt sich im vorliegenden Fall des Klägers aus folgenden Aspekten des konkreten Einzelfalles:

Die Beschäftigungsbetriebe des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich - der VEB Fischkombinat X ... (Beschäftigungszeitraum des Klägers vom 23. Februar 1970 bis 1. August 1974) und - der VEB Fischfang X ... (Beschäftigungszeitraum des Klägers vom 1. März 1976 bis 8. Juni 1983) waren jeweils vom Anwendungsbereich der Seegeldordnungen 1971, 1974 und 1978 erfasst. Denn die Seegeldordnungen 1971, 1974 und 1978 galten jeweils "im Bereich der VVB Hochseefischerei". Ausweislich der im Berufungsverfahren vom Gericht von der Beklagten beigezogenen Betriebsunterlagen der Betriebe (Bl. 426-443 der Gerichtsakten) gehörten beide Betriebe zum übergeordneten Kombinat "VVB Hochseefischerei X ...".

Dass der Kläger dem Grunde nach in den Jahren seiner Beschäftigung in diesen Betrieben Seegeld für seine Einsatztage auf See bezogen hat, ergibt sich unmittelbar aus den Seegeldordnungen 1971, 1974 und 1978. Denn diese enthielten keine weiteren Differenzierungskriterien oder Bezugsvoraussetzungen, die an eine individuelle Arbeitsleistung oder an eine bestimmte Arbeitsgüte oder Arbeitsquantität anknüpften.

Die tatsächlichen Seetage des Klägers ergeben sich zum einen aus dem wiederholt vorgelegten "Fahrzeitnachweis ausgewählter SFBN" des Seefahrtsamts der DDR, ausgestellt auf den Kläger, vom 26. Januar 1987 (Bl. 97 der Verwaltungsakte und Bl. 409 der Gerichtsakten) sowie – teilweise überschneidend und damit die Plausibilität insgesamt bestätigend – aus dem "2. Seefahrtsbuch" der DDR mit der "SFB-Nr. A 09297", ebenfalls ausgestellt auf den Kläger (Bl. 479-511 der Gerichtsakten). Diesen Unterlagen lassen sich in ihrer Gesamtheit folgende Einsätze des Klägers auf hoher See sowie die entsprechende konkrete Anzahl der Seetage entnehmen: Seereise Nr. Zeitraum Anzahl der Seetage 1 7. März 1970 bis 29. März 1970 23 2 29. März 1970 bis 14. Juni 1971 443 3 20. Juli 1971 bis 27. Dezember 1971 161 4 25. Februar 1972 bis 5. Juni 1972 101 5 6. Juni 1972 bis 24. Juli 1972 49 6 4. Mai 1973 bis 7. Februar 1974 280 7 8. Februar 1974 bis 22. Mai 1974 104 8 24. März 1976 bis 17. Juni 1976 86 9 21. August 1976 bis 24. November 1976 96 10 28. Dezember 1976 bis 18. April 1977 107 11 13. Juli 1977 bis 20. Oktober 1977 97 12 29. November 1977 bis 5. Dezember 1977 7 13 11. Februar 1978 bis 4. März 1978 22 14 27. März 1978 bis 7. Juni 1978 73 15 8. Juni 1978 bis 13. Juni 1978 6 16 11. Juli 1978 bis 15. April 1979 279 17 7. August 1979 bis 12. August 1979 6 18 12. August 1979 bis 17. September 1979 37 19 4. Februar 1980 bis 1. Dezember 1980 301 20 29. Dezember 1980 bis 6. Januar 1981 9 21 7. Januar 1981 bis 4. April 1981 88 22 5. April 1981 bis 10. April 1981 6 23 28. April 1982 bis 4. August 1982 99 24 29. November 1982 bis 16. März 1983 107

Dies zu Grunde gelegt und ausgehend davon, dass dem Kläger das Seegeld spätestens jeweils am Ende der Seereise ausgezahlt wurde, ist an den Kläger zur Auszahlung gelangtes Seegeld wie folgt berechenbar und daher in Höhe von fünf Sechsteln (wegen der lediglich glaubhaft gemachten Höhe, § 6 Abs. 6 AAÜG) zu berücksichtigen: Seereise Nr. Anzahl der Seetage Tagessatz pro Seetag Zusatz-Seegeld ab dem 100. Seetag Summe davon 5/6 Zufluss-jahr 1 23 unbekannt nicht angefallen - - - 2 443 unbekannt; ab 01.02.1971 (= 134 Tage): 2,00 VM unbekannt; ab 01.02.1971: 134 x 2,00 VM 536,00 VM 446,67 VM 1971 3 161 2,50 VM 30 x 0,50 VM + 30 x 1,00 VM + 1 x 2,00 VM 449,50 VM 374,58 VM 4 101 2,50 VM 2 x 0,50 VM 253,50 VM 211,25 VM 1972 5 49 2,50 VM nicht angefallen 122,50 VM 102,08 VM 6 280 2,50 VM; ab 01.01.1974 (= 38 Tage): 3,20 VM 30 x 0,50 VM + 30 x 1,00 VM + 120 x 2,00 VM 1.011,60 VM 842,50 VM 1974 7 104 3,20 VM 4 x 0,50 VM 334,80 VM 279,00 VM 8 86 3,20 VM nicht angefallen 275,20 VM 229,33 VM 1976 9 96 3,20 VM nicht angefallen 307,20 VM 256,00 VM 10 107 3,20 VM 7 x 0,50 VM 345,90 VM 288,25 VM 1977 11 97 3,20 VM nicht angefallen 310,40 VM 258,67 VM 12 7 3,20 VM nicht angefallen 22,40 VM 18,67 VM 13 22 3,20 VM nicht angefallen 70,40 VM 58,67 VM 1978 14 73 3,20 VM nicht angefallen 233,60 VM 194,67 VM 15 6 3,20 VM nicht angefallen 19,20 VM 16,00 VM 16 279 3,20 VM 30 x 0,50 VM + 30 x 1,00 VM + 119 x 2,00 VM 1.175,80 VM 979,83 VM 1979 17 6 3,20 VM nicht angefallen 19,20 VM 16,00 VM 18 37 3,20 VM nicht angefallen 118,40 VM 98,33 VM 19 301 3,20 VM 30 x 0,50 VM + 30 x 1,00 VM + 141 x 2,00 VM 1.290,20 VM 1.075,00 VM 1980 20 9 3,20 VM nicht angefallen 28,80 VM 24,00 VM 1981 21 88 3,20 VM nicht angefallen 281,60 VM 234,67 VM 22 6 3,20 VM nicht angefallen 19,20 VM 16,00 VM 23 99 3,20 VM nicht angefallen 316,80 VM 264,00 VM 1982 24 107 3,20 VM 7 x 0,50 VM 345,90 VM 288,25 VM 1983

Soweit der Kläger wiederholt die Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Beträge in Valuta-Mark im Verhältnis 1:4 oder noch höher in Mark der DDR mit der Begründung begehrte, es habe sich beim Umtauschkurs von 1,00 DM für 4,00 Mark der DDR um einen üblichen illegalen Umtauschkurs gehandelt, kann dem im vorliegenden Zusammenhang nicht gefolgt werden. Denn der amtliche Umrechnungskurs der DDR für DM in Mark der DDR war 1:1 (vgl. dazu den vom Kläger wiederholt vorgelegten Internetausdruck aus wikipedia.org auf Bl. 149-151 der Verwaltungsakte und auf Bl. 519 der Gerichtsakten). Dieser fand beim legal möglichen Umtausch Anwendung, zum Beispiel beim Mindestumtausch ("Zwangsumtausch") für Bürger der Bundesrepublik und West-Berlins beim Besuch der DDR oder bei der Bereitstellung des Reisegeldes von 15,00 DM für DDR-Bürger, die (ausnahmsweise) ins westliche Ausland reisen durften. Im Übrigen handelte es sich bei der Valuta-Mark nicht um eine eigentliche, gegenüber der Mark der DDR andersartige Währung, sondern nur um eine DDR-interne Einheit zur Umrechnung (im gleichen Verhältnis, also 1:1), weil die Mark der DDR keine frei konvertible Währung war und auf Devisenmärkten nicht gehandelt wurde (Techmeier, Das Verhältnis von Kriminalität und Ökonomie: Eine empirische Studie am Beispiel der Privatisierung ehemaliger DDR-Betriebe, 2012, S. 68, Fn. 259). Lediglich aus politischen Gründen war die Valuta-Mark an die DM der Bundesrepublik gekoppelt und hatte einen offiziellen festen Wechselkurs von 1:1, was die Mark der DDR in der Realität chronisch überbewertete (Emmerling, Die DDR und Chile [1960 – 1989] – Außenpolitik, Außenhandel und Solidarität, 2013, S. 197). Innerhalb der Volkswirtschaft der DDR handelte es sich bei der Valuta-Mark ohnehin nur um eine Verrechnungsgröße zur Umrechnung der in ausländischen Währungen ausgedrückten Weltmarktpreise bei Exporten und Importen sowie Dienstleistungen in die Währung der DDR sowie um eine Planungskennziffer, mit der auch die Leistungen des Außenhandels ausgewiesen wurden, um die Außenhandelsrentabilität einschätzen zu können (Wörterbuch der Ökonomie [der DDR] – Sozialismus, Neuausgabe 1989, S. 954 zum Stichwort "Valuta-Mark"; Ökonomisches Lexikon [der DDR] Q-Z, 3. Auflage 1980, S. 404 zum Stichwort "Valuta-Mark"; Lexikon der Wirtschaft [der DDR] – Band Wirtschaftsrecht, 1978, S. 577 zum Stichwort "Valutagegenwert").

5. Das zugeflossene Seegeld als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG war auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen. Beim Unterliegen des Klägers war dabei nicht nur zu berücksichtigten, dass für den Zeitraum von Beschäftigungsbeginn (23. Februar 1970) bis zum Inkrafttreten der Seegeldordnung 1971 (am 1. Februar 1971) die Höhe des Seegeldes nicht glaubhaft gemacht werden konnte und die Glaubhaftmachung selbst auch nur zur Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Entgelte in Höhe von fünf Sechsteln führte. Vielmehr war – sowohl einerseits angemessen, aber andererseits auch nicht unwesentlich – zu berücksichtigen, dass der Kläger die glaubhaft gemachten Entgelte zu einem Umrechnungskurs (von Valuta-Mark in Mark der DDR) von (mindestens) 1:4 begehrte.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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