L 5 AS 74/19

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 710/17
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 74/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung von Mehrbedarfen wegen kostenaufwändiger Ernährung und wegen Behinderung. Außerdem rügt sie eine Untätigkeit des Beklagten.

Die Klägerin bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) vom Beklagten. Dieser hatte ihr zuletzt mit Bescheid vom 29. November 2016 für die Zeit von Januar bis Dezember 2017 Arbeitslosengeld II i.H.v. 781 EUR pro Monat bewilligt.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben. Sie hat ausgeführt, der Beklagte habe behauptet, für sie am 16. Juli 2015 einen Antrag auf Leistungen nach dem Zwölfen Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe – SGB XII) bei der Landeshauptstadt M. gestellt zu haben. Diese habe aber im August 2016 den Eingang eines solchen Antrags bestritten. Deshalb liege eine Untätigkeit vor. Daraus resultierende Schäden habe der Beklagte zu ersetzen. Insoweit hat die Klägerin auf Mehrbedarfe verwiesen, die ihr zustünden. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat sie erklärt, im Wesentlichen gehe es ihr um die Anerkennung von Mehrbedarfen wegen kostenaufwändiger Ernährung und wegen Behinderung. Sie hat beantragt, "den Bescheid des Beklagten vom 28.11.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Mehrbedarf für kostenaufwändiger Ernährung sowie Hilfe für Behinderte zu gewähren"; darüber hinaus wende sie sich "gegen die Untätigkeit des Jobcenters".

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2018 abgewiesen. Der Leistungsbescheid vom 29. November 2016 sei bindend geworden, da die Klägerin keinen Widerspruch erhoben habe. Soweit sie eine Untätigkeit des Beklagten rüge, lägen die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nicht vor. Das Urteil ist der Klägerin am 15. Dezember 2018 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2018, das am Folgetag beim SG eingegangen ist, wendet die Klägerin sich gegen "Urteil und Sitzungsniederschrift vom 15.11.2018". Das Schreiben ist u.a. als "Widerspruch – Einspruch/Berufung/Revision" überschrieben. Die Klägerin rügt darin, dass der Vorsitzende der zuständigen Kammer beim SG seine Bestallung nicht nachgewiesen habe. Außerdem fehlten im Protokoll der mündlichen Verhandlung viele wichtige Informationen, insbesondere Ausführungen zu medizinischen Sachverhalten. Diese habe das SG nicht richtig gewürdigt.

Das SG hat den darin enthaltenen Antrag auf Protokollberichtigung mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Sache dem Landessozialgericht (LSG) vorgelegt. Der Berichterstatter hat die Beteiligten darüber informiert, dass das Verfahren beim LSG als Berufungsverfahren geführt werde.

Die Klägerin hat keinen konkreten Berufungsantrag formuliert.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Er verweist darauf, dass der Bescheid vom 29. November 2016 bestandskräftig sei.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Der Senat hat die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.

II.

Der Senat weist die Berufung durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beteiligten sind unter dem 11. Februar 2019 gehört worden.

Das Schreiben der Klägerin vom 16. Dezember 2018 ist gem. § 123 SGG unter Berücksichtigung des sozialprozessrechtlichen Meistbegünstigungsgrundsatzes so auszulegen, dass es – auch – eine Berufung gegen das Urteil vom 15. November 2018 enthält.

Diese Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und auch form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 SGG). Sie ist jedoch unbegründet.

Soweit die Klägerin eine Änderung des Bescheids vom 29. November 2016 und die Berücksichtigung von Mehrbedarfen begehrt, ist die Klage unzulässig. Der Bescheid ist bindend geworden, weil die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt hat (§ 77 SGG).

Soweit die Klägerin eine Untätigkeit des Beklagten rügt, liegen die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts gestellt hätte, den der Beklagte ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist beschieden hätte. Auch wenn man ihr Begehren als allgemeine Leistungsklage verstehen wollte, wäre kein Anspruch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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