Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 7 AS 29/19
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Grundsätze des § 73 Abs. 6 SGG gelten auch im Rahmen der Vollmachtsvorlage im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Die Behörde kann das Vorlegen einer Vollmacht des tätig gewordenen Rechtsanwaltes gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X nur bei sachlich oder zeitlich gerechtfertigten Zweifeln an ihrer Wirksamkeit verlangen.
2. Es fehlt an der Sachentscheidungsbefugnis des Gerichtes bei rechtswidrig als unzulässig verworfenen Widerspruch. Die Behörde ist auf eine hilfsweise zur Leistungsklage erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1, 2 SGG) unter isolierter Aufhebung des Widerspruchsbescheides zur Bescheidung in der Sache zu verpflichten.
2. Es fehlt an der Sachentscheidungsbefugnis des Gerichtes bei rechtswidrig als unzulässig verworfenen Widerspruch. Die Behörde ist auf eine hilfsweise zur Leistungsklage erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1, 2 SGG) unter isolierter Aufhebung des Widerspruchsbescheides zur Bescheidung in der Sache zu verpflichten.
1. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.12.2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruch der Klägerinnen vom 1.10.2018 gegen den Ausgangsbescheid vom 24.9.2018 (vorläufige Leistungsbewilligung), nunmehr in Gestalt des Bescheides vom 31.1.2019 (endgültige Leistungsfestsetzung), in der Sache zu bescheiden.
2. Der Beklagte hat den Klägerinnen ihre Kosten zu erstatten.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird für beide Beteiligte zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II nach endgültiger Leistungsfestsetzung durch den Beklagten, sowie um die Frage, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, den Widerspruch der Klägerinnen mangels ausreichender Vollmachtsurkunde des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes als unzulässig zu verwerfen (Leistungszeitraum Oktober 2018 bis März 2019).
Die Klägerin zu 1. lebt mit ihren minderjährigen Kindern, den Klägerinnen zu 2.und 3., in Bedarfsgemeinschaft. Im Jahre 2017 stellte sie einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Hieraus gingen insgesamt 6 Rechtsstreite hervor, in denen sich der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerinnen jeweils mit einer am 18. September 2017 von der Klägerin zu 1. unterzeichneten Vollmacht gegenüber dem Beklagten legitimierte. Nach dem Wortlaut der vorliegenden Vollmacht wird in Sachen B A. gegen Jobcenter Landkreis Kassel wegen Leistungen nach dem SGB II sowohl Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung aller Art als auch Prozessvollmacht für alle Verfahren in allen Instanzen erteilt. Nach Ziffer 8 der Vollmacht erstreckt sie sich insbesondere auf die Vertretung vor Verwaltungs-, Sozial- und Finanzbehörden und Gerichten.
Das zeitlich erste von dieser Verfahrensvollmacht betroffene Verfahren betraf den Bescheid des Beklagten vom 29. September 2017 über die vorläufige Leistungsbewilligung von Oktober 2017 bis März 2018, sowie den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2017 (Zurückweisung des Widerspruchs durch den Beklagten als unbegründet in der Sache, wobei der Beklagte die oben bezeichnete Verfahrensvollmacht des bevollmächtigten Rechtsanwaltes vom 18. September 2017 akzeptierte). Das nachfolgende Klageverfahren zum Aktenzeichen des Sozialgerichts Kassel S 7 AS 696/17 wurde in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits am 27. Februar 2017 durch Zurücknahme der Klage bei ursprünglichem Streitgegenstand der Höhe der Leistungen bzw. der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Leistungen beendet.
Im zeitlich nachfolgenden Verwaltungsverfahren (Aktenzeichen des Sozialgerichts Kassel S 7 AS 233/18) wies die Beklagte einen gegen ihren Bescheid vom 3. August 2017 gerichteten Widerspruch unter Vorlage derselben Vollmacht mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2018 als unbegründet zurück, da nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen für Kraftfahrzeugreparaturkosten nicht vorlagen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgerichts Kassel nach mündlicher Verhandlung am 27. Februar 2019 abgewiesen.
In dem weiteren bei dem Sozialgericht Kassel anhängigen Rechtsstreit S 7 AS 419/18 hatte die Beklagte einen Widerspruch des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes der Klägerinnen gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. März 2018 (ebenfalls Förderung von Reparaturkosten am Kraftfahrzeug als Streitgegenstand) mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2018 als unzulässig verworfen, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger auf Aufforderung des Beklagten im dortigen Widerspruchsverfahren lediglich die bereits bezeichnete Vollmacht vom 18. September 2017 überreicht hatte; zur Begründung führte die Beklagte aus, der Widerspruch sei als unzulässig zu verwerfen, weil der Prozessbevollmächtigte durch die vorgelegte Vollmacht nicht hinreichend legitimiert sei. Der folgende Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Kassel zum Aktenzeichen 7 AS 419/18 wurde von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2019 durch Vergleichsschluss beendet.
In einem weiteren, vierten, Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Kassel (S 7 AS 420/18) hatte die Beklagte zuvor den Widerspruch des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes der Kläger gegen ihren Ablehnungsbescheid vom 21. März 2018 (Schulbedarf) mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2018 gleichermaßen als unzulässig verworfen, da die von den Klägerinnen auch in diesem Verfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 den Rechtsanwalt nicht ausreichend legitimiere. Wegen der ausstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichtes, dortiges Aktenzeichen B 14 AS 6/18 R) haben die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens beantragt, nachdem der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2019 bereit erklärt hat, den Fall in sachlicher Hinsicht zu prüfen, sobald eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes zum Schulbedarf vorliege.
Im hier vorliegenden, streitgegenständlichen Rechtsstreit sind maßgeblicher Streitgegenstand die Bescheide des Beklagten vom 24. September 2018, 19. Oktober 2018, 26. Oktober 2018 und 12. November 2018, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2018. Gegen den Ausgangsbescheid vom 24. September 2018 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen am 1. Oktober 2018 Widerspruch und wandte sich gegen die Höhe der ausgezahlten Leistungen wegen der Einkommensberechnung sowie gegen die Vorläufigkeitserklärung und die Auszahlungshöhe (Aufrechnung). Leistungszeitraum der Leistungsbewilligung ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2019. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2018 verwarf die Beklagte den erhobenen Widerspruch als unzulässig, da die - in diesem Widerspruchsverfahren trotz Aufforderung der Beklagten nicht gesondert erneut vorgelegte - Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 den Rechtsanwalt der Kläger nicht ausreichend bevollmächtige. Im Parallelrechtsstreit S 7 AS 28/19 ist der Streitgegenstand hinsichtlich der Frage einer wirksamen Bevollmächtigung identisch, Bewilligungszeitraum der Leistungen ist dort April 2018 bis September 2018; die Klage endete durch Urteil der Kammer gleichlautend mit Urteil vom selben Tage (27. Februar 2019).
Im Widerspruchsbescheid führte der Beklagte zur Begründung aus, zwar habe der Rechtsanwalt Dr. F. gegen Bescheide des Beklagten Widerspruch eingelegt, dieser Widerspruch sei jedoch unzulässig. Adressat des Bescheides sei die Widerspruchsführerin (Klägerin zu 1.), welche als solche auch widerspruchsbefugt sei. Zwar könne sich die Klägerin in Anwendung des § 13 Abs. 1 SGB X grundsätzlich auch im Rechtsbehelfs- bzw. Vorverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen oder sich eines Beistandes bedienen, allerdings habe der Bevollmächtigte gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht nachzureichen. Geschehe dies nicht, sei der durch ihn erhobene Widerspruch unzulässig. Mit Eingangsbestätigung vom 28. September 2018 habe der Beklagte eine Vollmacht bei dem Rechtsanwalt angefordert, mit dem Hinweis auf die sonst fehlende Zulässigkeit des Widerspruchs. Eine Reaktion sei nicht erfolgt, auch nicht auf die Erinnerung vom 13. November 2018 unter Fristsetzung bis 27. November 2018. Insoweit habe keine Entscheidung in der Sache erfolgen können.
In der hiergegen gerichteten, am 11. Januar 2019 bei dem Sozialgericht Kassel eingegangenen Klage, legitimierte sich der Rechtsanwalt der Kläger unter Vorlage derselben Vollmacht vom 18. September 2017, wie in den bereits vorangegangenen Widerspruchsverfahren zu den Aktenzeichen des Sozialgerichts 7 AS 696/17, S 7 AS 233/18, S 7 AS 419/18, 7 AS 420/18, sowie 7 AS 28/19 und S 7 AS 29/19.
Die Zustimmung zur Klage für die Klägerin D. A. liegt mit schriftlicher Erklärung des weiteren Sorgeberechtigten vom 21. Februar 2019 vor.
In der Sache machen die Kläger geltend, dass die dem Rechtsanwalt Dr. F. ausgestellte Vollmacht vom 18. September 2017 in sämtlichen angestrengten Widerspruchsverfahren Gültigkeit gehabt habe. Der Beklagte habe daher zu Unrecht die Widersprüche als unzulässig verworfen. In der Sache selbst habe der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II unter Einkommensanrechnung unzutreffend berechnet. Die Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites am 27. Februar 2019 erklärt, sie habe nach persönlichen Gesprächen mit dem Jobcenter den Schluss gezogen, nicht ausreichend respektiert zu werden, weshalb es ihr wichtig gewesen sei, durch einen Rechtsanwalt vertreten zu werden. Sie sei rechtsschutzversichert. Nach Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt sei zunächst ein Termin vereinbart und dann die Bevollmächtigung ausgestellt worden. Bei der Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 handelt es sich nach den Erklärungen des Rechtsanwaltes um die einzige ausgestellte Vollmachtsurkunde. Die Kläger sind der Auffassung, die betroffene Vollmacht, welche auch dem Beklagten vorgelegen habe, sei nicht widerrufen und umfasse gemäß ihrem Wortlaut die Leistungen nach dem SGB II, welche durch den Beklagten erbracht würden. Damit werde durch die Vollmacht sowohl das Widerspruchsverfahren als auch das Klageverfahren gedeckt. Zur weiteren Begründung ihrer Klage nehmen die Kläger Bezug auf die Ausführungen im Widerspruch.
Die Klägerinnen beantragen,
die Bescheide des Beklagten vom 24. September 2018, 19. Oktober 2018, 26. Oktober 2018 und 12. November 2018, sämtlichst in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2018, sowie den endgültigen Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2019 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen,
hilfsweise,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch der Kläger vom 1. Oktober 2018 gegen den Ausgangsbescheid vom 24. September 2018, nunmehr in Gestalt des endgültigen Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2019, in der Sache zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Vollmacht des Rechtsanwaltes sei im Widerspruchsverfahren nicht nachgewiesen worden. Dabei hält der Beklagte an seiner Begründung zum angefochtenen Widerspruchsbescheid fest. Trotz Aufforderung sei eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt worden. Die bekannte Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 sei nicht ausreichend und habe zur Einlegung des Widerspruchs nicht legitimiert. Insbesondere handele es sich nicht um eine Generalvollmacht. Vielmehr sei für jedes Verfahren die Vorlage einer für dieses konkrete Verfahren ausgestellten Vollmacht erforderlich (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Juni 2014, Az. L 6 AS 522/13 B PKH, juris). Der Beklagte sei daher zur Anforderung einer Vorlage einer aktuellen Vollmachtsurkunde berechtigt gewesen, die jedoch nicht vorgelegt worden sei. Zu Recht sei der Beklagte daher nicht in eine Sachprüfung des Widerspruchs eingetreten, sondern habe den Widerspruch zutreffend als unzulässig verworfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zum Hauptantrag erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz, SGG) ist unzulässig. Die statthafte und zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist hinsichtlich des gestellten Hilfsantrages begründet.
Die Klage ist hinsichtlich der minderjährigen Klägerin D. A. zulässig, weil die Zustimmungserklärung des weiteren Sorgeberechtigten, E. E., vom 21. Februar 2019 zur Erhebung der Klage vorliegt. Für die andere minderjährige Klägerin ist die Klägerin zu 1. allein sorgeberechtigt. Die Klage ist auch hinsichtlich der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes der Klägerinnen zulässig. Es liegt die Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 als Prozessvollmacht vor, an welcher die Kammer keine Zweifel hegt. Insbesondere hat die Klägerin zu 1. die prozessrechtliche Legitimierung des Rechtsanwaltes in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2019 auf Nachfrage des Gerichtes bestätigt. Ein Mangel dieser Vollmacht ist für das Gericht im gerichtlichen Verfahren nicht erkennbar. Das Gericht hat gemäß § 73 Abs. 6 S. 5 SGG den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Daher ist die Kammer von Amts wegen zur Prüfung nicht berechtigt, da ein Rechtsanwalt im Verfahren auftritt und eine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden ist. Der Beklagte selbst hat den Mangel der Vollmacht nicht gerügt. Auf eine Prüfungspflicht des Gerichtes kommt es wegen eines Mangels der Vollmacht zudem nicht mehr an, weil die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung die Bevollmächtigung ausdrücklich bestätigt hat.
I. Hinsichtlich des Hauptantrages ist das Gericht an einer Entscheidung gehindert. Streitgegenstand in dem Rechtstreit 7 AS 29/19 sind die Bescheide des Beklagten vom 24. September 2018, 19. Oktober 2018, 26. Oktober 2018 und 12. November 2018, sämtlichst in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2018 sowie der endgültige Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2019 für Leistungen nach dem SGB II für Oktober 2018 bis März 2019.
Der insoweit als Hauptantrag gestellte Antrag der Klägerinnen auf höhere Leistungen nach dem SGB II (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 4 SGG) kann von der Kammer sachlich nicht entschieden werden, da die Sachurteilsvoraussetzungen für die Leistungsklage nicht vorliegen. Denn der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2018 den zuvor erhobenen Widerspruch des Rechtsanwaltes zu Unrecht als unzulässig verworfen. Eine Sachentscheidung ist dem Gericht im vorliegenden Fall verwehrt, da der Beklagte den erhobenen Widerspruch rechtswidrig als unzulässig verworfen und sich dadurch einer gebotenen Sachentscheidung entzogen hat. Die Klage ist daher unzulässig, soweit die Klägerinnen mit dem Hauptantrag der gerichtlichen Aufhebung der angefochtenen Bescheide eine gerichtliche Sachentscheidung begehren, denn im vorliegenden Fall kann nur eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides unter Verpflichtung des Beklagten, den Widerspruch in der Sache zu entscheiden, von Seiten des Gerichts ausgesprochen werden, ohne dem Beklagten dabei eine bestimmte inhaltliche Form der Widerspruchsentscheidung vorgeben zu dürfen.
Zur Überzeugung der Kammer ist das Gericht zur Verpflichtung des Beklagten, den streitgegenständlichen Widerspruch in der Sache zu entscheiden, berechtigt und verpflichtet.
Die im Hilfsantrag erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft. Sie ist - analog § 79 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - auf eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides unter Zurückweisung der Sache an die Behörde zur Entscheidung über den Widerspruch in der Sache gerichtet ist. Die Kammer schließt sich dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. April 2018 (Aktenzeichen S 49 AS 857/17, juris, Rn. 23 ff.) an, wonach eine Sachentscheidungsbefugnis des Gerichtes in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem der Widerspruch als unzulässig von der Behörde verworfen wird, nicht gegeben ist. Dies ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und dem Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens als Überprüfungsverfahren für die Sachentscheidung durch die Verwaltung geboten. Das Sozialgericht Duisburg hat in seinen Entscheidungsgründen in umfassender, nachvollziehbarer und rechtlich überzeugender Art und Weise den Sach- und Streitstand zur Frage der fehlenden Sachentscheidungsbefugnis der Gerichte bei von der Behörde (rechtswidrig) als unzulässig beurteiltem Widerspruch erschöpfend dargestellt. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an, so dass auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit verzichtet werden kann.
II. Die Klage ist im Sinne des Hilfsantrages begründet. Die Beklagte ist - weil sie in die Sachentscheidung nicht eingetreten ist - unter Zurückverweisung der Sache zu verpflichten gewesen, auf die erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG über den Widerspruch der Klägerinnen nunmehr in der Sache zu entscheiden. Denn der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerinnen zu Unrecht als unzulässig verworfen. Hierbei hat er ausschließlich darauf abgestellt, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes, welcher die Klägerinnen auch im vorliegenden Klageverfahren unter Berufung auf dieselbe Vollmacht vertreten hat, nicht erfolgt sei. Dem kann die Kammer nicht folgen. Zutreffend ist vielmehr, dass sich die Klägerinnen durch ihren Rechtsanwalt in ordnungsgemäßer Weise im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren haben vertreten lassen, auf Hinweise eines Mangels der Vollmacht vom 18. September 2017 konnte der Beklagte nicht schließen.
Die Kammer teilt hierbei nicht die Auffassung des Beklagten, wonach die Klägerinnen für jedes neue Verfahren eine neue Vollmacht vorlegen mussten. Die Vollmacht vom 18.09.2017 reichte zum Nachweis der Bevollmächtigung des tätig gewordenen Rechtsanwaltes vielmehr aus.
Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 SGB X kann ein Beteiligter sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift ermächtigt die Vollmacht zu allen das Verwaltungsverfahren betreffende Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Die Frage, ob die Behörde im Widerspruchsverfahren von einem Rechtsanwalt die Vorlage einer Vollmacht verlangen darf, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X: Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Hierbei ist zwar die im kontradiktorischen Gerichtsverfahren geltende Vorschrift des § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht in direkter Form über § 62 SGB X anzuwenden. Der Rechtsgedanke des § 73 Abs. 6 SGG ist allerdings im Rahmen der Ausübung des Verfahrensermessens zu berücksichtigen, so dass immer dann im Verwaltungsverfahren die Vorlage einer Originalvollmacht von einem Rechtsanwalt verlangt werden kann, wenn in der Vergangenheit wiederholt Anhaltspunkte für Bevollmächtigungsmängel des Rechtsanwaltes vorlagen (so Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB X, Pitz, § 13 SGB X, Rn. 9). Maßgebend ist, dass erkennbar sein muss, aus welchen Gründen die Behörde die Vorlage der Vollmacht im Sinne des §§ 13 Abs. 1 S. 3 SGB X für erforderlich hält. Die Behörde hat daher im Rahmen ihres Verfahrensermessens zu beurteilen, ob ein Mangel der Vollmacht vorliegen könnte; zur Sicherstellung kann sie die Vollmachtsvorlage verlangen.
Im vorliegenden Fall sind Mängel der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes für die Kammer nicht erkennbar. Woran der Beklagte den Mangel der Vollmacht im Rahmen seines Verfahrensermessens erkannt haben mag, ist nicht dargelegt.
Denn die Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 lässt keine Mängel - auch nicht für das diesem Klageverfahren vorangegangene Widerspruchsverfahren - erkennen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass - wie es sich aus dem Tatbestand ergibt - der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerinnen seit dem Jahre 2017, dem Datum der erstmaligen Antragstellung, die Klägerinnen fortwährend, nunmehr in insgesamt sechs Widerspruchsverfahren vertreten hat, die zeitlich aufeinander folgen. Inhalt dieser Widerspruchsverfahren waren Ansprüche gänzlich unterschiedlicher Natur. Neben der Leistungsbewilligung, der Vorläufigkeit von Leistungsbewilligungen, der Anrechnung von Einkommen, waren ebenfalls Leistungen für die Gewährung von Schulbedarf bzw. Kosten für Kfz-Reparaturen im Streit. So hat der Beklagte in den zeitlich ersten beiden Widerspruchsverfahren die Vollmacht vom 18. September 2017 auch ohne weiteres akzeptiert. Erst die letzten vier Widerspruchsverfahren führten jeweils zur Verwerfung der Widersprüche als unzulässig, weil der Beklagte von einem Mangel der Bevollmächtigung ausgegangen war. Hierbei hatte der Beklagte in zwei Widerspruchsverfahren - ebenso wie hier - die Vollmacht des Rechtsanwaltes angefordert, welche ihm - obschon bereits bekannt - mit der Kopie der Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 zur Verfügung gestellt wurde. Im hier streitgegenständlichen Widerspruchsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen davon abgesehen, diese Vollmachtsurkunde nochmals dem Beklagten vorzulegen, dem sie nach Aktenlage mittlerweile bekannt war. Nach Lage seiner Akten ist aus den zeitlich nacheinander erfolgenden, zwar unterschiedliche Streitgegenstände betreffende, jedoch in der Folge einen einheitlichen zeitlichen Vorgang der Leistungsbeantragung darstellenden Verfahrensablauf ein Mangel der Vollmacht nicht erkennbar. So hat auch die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt, ihre Motivation sei es - selbst rechtsschutzversichert - gewesen, Hilfe durch einen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt zu erlangen gegenüber dem Beklagten, von dem sie sich nicht in ausreichender Weise hinsichtlich ihrer Antragstellungen Wert geschätzt gefühlt habe.
Warum der Beklagte Zweifel an der Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 hegte, ist weder aus den Verwaltungsakten erkennbar, noch aus dem Klagvortrag des Beklagten im Klageverfahren. Der Vortrag ist vielmehr erkennbar davon getragen, dass der Beklagte gewillt ist, grundsätzlich für jedes einzelne Antragsverfahren eine eigenständige Vollmacht eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes verlangen zu dürfen. Hierfür besteht jedoch keine rechtliche Grundlage. Denn der Beklagte ist lediglich bei Zweifeln an einer vorgelegten Vollmacht gehalten, die Vollmachtsurkunde im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X anzufordern. Hierbei hat er es im Sinne seines Verwaltungsermessens - zumindest im Rahmen der internen Aktenverfügung - deutlich zu machen, woraus sich diese Zweifel ergeben, um seine Entscheidung in sachlicher Hinsicht nachvollziehbar zu machen und willkürliche Entscheidungen zu vermeiden. Die Kammer vermag keinen rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen, allein aus dem Umstand, dass ein Rechtsanwalt einen Antragsteller bereits in zwei Antragsverfahren vertreten hat, nunmehr im dritten Antragsverfahren und darüber hinaus schließen zu wollen oder zu können, dass die Vollmacht nunmehr "verbraucht" sei.
Die Kammer will nicht ausschließen, dass Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung angesichts nur einer ausgestellten Vollmachtsurkunde dann aufkommen mögen, wenn etwa ein erheblicher zeitlicher Zwischenraum zwischen den Anträgen liegt, so dass tatsächlich allein aufgrund des Zeitablaufes erkennbar gemacht werden müsste, ob weiterhin eine wirksame Bevollmächtigung vorliegt. Dies ist im vorliegenden Falle jedoch nicht gegeben, da lediglich Anträge und Widersprüche der Jahre 2017 und 2018 streitgegenständlich waren, ein zeitlich unmittelbar zusammenhängender Zeitraum. Zudem ergab sich auch aus seinem Sachvortrag jeweils eine hinreichende Orientierung des Rechtsanwaltes, der wusste, mit welcher Rechtsmaterie er es zu tun hatte, so dass er Kenntnis von den angefochtenen Bescheiden haben musste. Hierbei die Vollmacht nach § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X in Kenntnis der Vollmachtsurkunde vom 18.9.2017 dennoch anzufordern, entbehrt zur Überzeugung der Kammer eines sachlichen Grundes.
Schließlich ergibt sich bei der Auslegung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X, welche die Vollmachtsvorlage erlaubt, im Lichte von § 73 Abs. 6 SGG, dass es die erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist, bei als Prozessbevollmächtigten auftretenden Rechtsanwälten die Vollmacht zu unterstellen, es sei denn, dass Mängel tatsächlich erkennbar wären. Grundsätzlich soll die Vorschrift das Verfahren bei dem Auftreten von Rechtsanwälten für die Gerichte und übrigen Beteiligten erleichtern. Denn der Rechtsanwalt ist zur Wahrung der Rechtsordnung und Rechtsdurchsetzung im Sinne einer umfassenden "Waffengleichheit" gegenüber Behörden nach eigenem Standesrecht und auch prozessual aufgrund seiner Wahrheitspflicht verpflichtet, auf einen Mangel der eigenen Vollmacht hinzuweisen, sofern er Anhaltspunkte für einen solchen Mangel hätte. Das Auftreten eines Rechtsanwaltes kann daher nach dem in § 73 Abs. 6 SGG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers vom Gericht nicht ohne erhebliche Gründe als vollmachtlos angesehen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies für eine gleichermaßen an Recht und Gesetz gebundene Behörde - wie dem Beklagten - anders sein sollte.
Schließlich handelt es sich bei der Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 um eine Generalvollmacht. Sie ist erkennbar für sämtliche Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und dem Sozialgerichtsgesetz zur Vertretung vor entsprechenden Behörden und bei Gerichten ausgestellt worden, ohne dass sich aus ihr eine Beschränkung des Vollmachtinhaltes ergibt. Damit ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im vollen Umfang ohne zeitliche Begrenzung eine Generalvollmacht ausgestellt worden, sozialrechtliche Gegenstände, soweit sie dem Rechtskreis des SGB II zuzuordnen sind, behördlich und gerichtlich zu vertreten. Der Vollmacht, welche eine übliche Formularvollmacht darstellt, ist inhaltlich nichts anderes zu entnehmen. Insbesondere ist ihr nicht - wie die Beklagte meint - zu entnehmen, dass sie lediglich für ein einziges Verwaltungsverfahren ausgestellt sein könnte. Dass es sich hierbei um eine Generalvollmacht handeln sollte, wie es bereits die Auslegung der Urkunde an sich ergibt, hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. In einem Fall einer ausgestellten Vollmachtsurkunde "wegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche gegen die (in der Vollmacht) genannte Behörde" hat das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 17. März 2016 (Az. B 4 AS 684/15 B, zitiert nach juris, Rn. 5) eine ordnungsgemäße Vollmacht im Sinne von § 73 Abs. 6 S. 1 SGG erkannt. Denn die weitere Formulierung, die Vollmacht werde sowohl für das Verwaltungs-, das Widerspruchs- als auch für das Klageverfahren erteilt und erstrecke sich auf alle Verfahren und alle Instanzen, hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen Zweifel daran erweckt, wer bevollmächtigt ist, wer bevollmächtigt hat und wozu bevollmächtigt worden ist (BSG, a.a.O.). Zwar findet sich in der Vollmachtsurkunde im hier vorliegenden Fall nicht die Formulierung, dass sie wegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche ausgestellt worden sei. Jedoch ergibt sich aus ihrem Wortlaut ("Leistungen nach dem SGB II") letztlich nichts anderes. Im Übrigen ist die Formulierung gleichartig. An der ständigen Spruchpraxis der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Wirksamkeit von Generalvollmachten als Prozessvollmacht hat das Bundessozialgericht in der angegebenen Entscheidung nicht gezweifelt (BSG, juris, Rn. 6). Es hat keinen Anlass dafür gesehen, die Wirksamkeit der dortigen Generalvollmacht ausnahmsweise nicht als beachtlich anzusehen und von den Prozessbevollmächtigten der dortigen Klägerin zusätzlich die Vorlage einer weiteren, auf das vorliegende Beschwerdeverfahren konkret bezogenen Vollmacht zu verlangen. Hierbei hat das Bundesozialgericht ausgeführt, es mögen zwar Fälle denkbar sein, in denen Zweifel am ordnungsgemäßen Nachweis einer Prozessvollmacht durch Generalvollmacht angebracht seien könnten, unter Berücksichtigung ihrer weitreichenden Auswirkungen für den Zugang zu dem in den Verfahrensordnungen eingeräumten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelinstanzen werde jedoch die Annahme, dass eine als Prozesshandlung erteilte Prozessvollmacht entgegen ihrem äußeren Anschein überhaupt nicht oder nicht mehr gelten soll, unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und des Rechtsstaatsprinzips allerdings nur unter außerordentlich gelagerten Umständen anzunehmen sein könne (BSG, a.a.O., Rn. 6). Es hat - unter der Geltung des § 73 Abs. 6 S. 4 SGG - ausgeführt, dass Raum für die Berücksichtigung solcher außerordentlich gelagerten Umstände nur noch dann bestünde, wenn sie entweder von dem anderen Beteiligten auf § 73 Abs. 6 S. 4 SGG substantiiert in das Verfahren eingeführt worden seien oder Anlass für Zweifel von Amts wegen nach § 73 Abs. 6 S. 5 SGG bestünden. Das Bundessozialgericht hat hierzu als Beispiel aufgeführt, dass Erkenntnisse darüber bestehen könnten, dass der Prozessbevollmächtigte in einer größeren Zahl von Fällen trotz der Beendigung des Mandatsverhältnisses gestützt auf früher erteilte Generalvollmachten, Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt haben könnte (BSG, a.a.O., juris, Rn. 7).
Auch im vorliegenden Fall bestehen solche Gesichtspunkte erkennbar nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt über kein Mandat in den entsprechenden Widerspruchsverfahren verfügt haben könnte, obwohl er für die Klägerinnen auftrat, Widerspruch erhob und sich erkennbar auf die Vollmachtsurkunde vom 18.9.2017 bezog. Dem Beklagten war die (General-) Vollmacht vom 18. September 2017 bereits aus mehreren anderen Verfahren, in denen der Beklagte sie erneut verlangt hatte, bekannt, so dass die weitere Vorlage im vorliegenden Fall tatsächlich entbehrlich ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass - wie vom Bundessozialgericht ausdrücklich, nachvollziehbar und zur vollen Überzeugung der Kammer ausgeführt - allein außerordentliche Umstände einen solchen Zweifel an der Generalvollmacht begründen könnten. Hierzu mögen zeitliche Umstände gehören, die jedoch im vorliegenden Fall, wo gerade etwa Jahr seit Ausstellung der Generalvollmacht vergangen war, nicht vorliegen.
Soweit der Beklagte darauf abgestellt hat, das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht habe in seinem Beschluss vom 12. Juni 2014, Az. L 6 AS 522/13 B PKH (juris) entschieden, eine Vollmachtsurkunde, die wegen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erteilt sei, erbringe nicht ohne weiteres den Nachweis dafür, dass der Vertreter im Sinne einer General- bzw. Gattungsvollmacht für alle im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug stehenden Verwaltungsverfahren bevollmächtigt seien solle (Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O., juris, Rn. 8), so überzeugt dies die Kammer nicht. Zum einen widerspricht es der o.a. Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die zeitlich nach dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ergangen ist. Darüber hinaus kann diese Entscheidung auch in der Sache argumentativ nicht überzeugen. Denn das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat die Generalvollmacht - das Wesen der Generalvollmacht an sich missachtend und verkennend - deswegen zurückgewiesen, weil sie nicht zweifelsfrei erkennen lasse, dass von einer weitergehenden Generalvollmacht ausgegangen werden können sollte. So hat das Landessozialgericht ausgeführt, gegen den Nachweis einer auch das bei ihm vorliegende Widerspruchsverfahren umfassende General- bzw. Gattungsvollmacht spreche in der konkreten Situation schon, dass die Vollmachtsurkunde kein Datum ausweise. Damit könne aus der Urkunde heraus nicht bestimmt werden, von welchem Zeitpunkt an Sie gelten solle. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat sodann weiter ausgeführt, es spreche gegen die Urkunde als Generalvollmacht, weil die Beklagte sich dann in allen das Verfahren betreffenden Angelegenheiten an den Prozessbevollmächtigten wenden müsse, was weder den Interessen der Vollmachtgeber noch denen des Bevollmächtigten entsprechen dürfe. Hierzu hat es keine weitere Begründung mehr abgegeben - zur Überzeugung der erkennenden Kammer deswegen, weil es hierfür keine Begründung gibt. Denn es kann sehr wohl den Interessen der Vollmachtgeber und denen des Bevollmächtigten entsprechen, dass sämtliche Verwaltungsvorgänge in einer Hand, dem Bevollmächtigten, zusammenlaufen, etwa um einen Überblick über die Verfahrensstände zu gewinnen und um umfassende "Waffengleichheit" des Antragstellers im Verhältnis zu einer rechtlich und tatsächlich überlegenen Behörde herzustellen. Es ist gerade im Verfahren nach dem SGB II die Regel, dass eine Vielzahl von Bescheiden erlassen werden, derern Regelungszusammenhang und rechtliche Komplexität den rechtlich Unvertretenen überfordert. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, warum das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht diese sich aufdrängende Möglichkeit nicht gesehen haben mag.
Nach alledem hat der Beklagte weder in Ausübung pflichtgemäßen Verfahrensermessens noch in materiell-rechtlicher Lage zutreffend die Vollmachtsurkunde erneut vom Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen anfordern dürfen. Zweifel an der Vollmacht bestanden nicht. Insgesamt führt dies dazu, dass der Beklagte unter Gewaltenteilungsgrundsätzen zur Neubescheidung in der Sache zu verpflichten war, wobei das Gericht eine bestimmte Entscheidung des Beklagten nicht vorgeben kann.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei das Gericht berücksichtigt hat, dass prozessual ein volles Obsiegen der Klägerinnen eingetreten ist und eine Sachentscheidung durch das Gericht aufgrund des rechtlichen Vorgehens des Beklagten nicht ergehen konnte.
IV. Die Berufung zum Hessischen Landessozialgericht war vom Sozialgericht für beide Beteiligte zuzulassen, weil eine Entscheidung der Rechtsfrage grundsätzlicher Zweifel an der Wirksamkeit einer rechtsanwaltlichen Vollmacht wie im vorliegenden Fall und eine Entscheidung darüber, welche Klageart bei Verwerfung eines Widerspruchs als unzulässig statthaft ist, vom Hessischen Landessozialgericht noch nicht getroffen worden ist, so dass die Angelegenheit in doppelter Hinsicht grundsätzliche Bedeutung aufweist (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
2. Der Beklagte hat den Klägerinnen ihre Kosten zu erstatten.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird für beide Beteiligte zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II nach endgültiger Leistungsfestsetzung durch den Beklagten, sowie um die Frage, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, den Widerspruch der Klägerinnen mangels ausreichender Vollmachtsurkunde des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes als unzulässig zu verwerfen (Leistungszeitraum Oktober 2018 bis März 2019).
Die Klägerin zu 1. lebt mit ihren minderjährigen Kindern, den Klägerinnen zu 2.und 3., in Bedarfsgemeinschaft. Im Jahre 2017 stellte sie einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Hieraus gingen insgesamt 6 Rechtsstreite hervor, in denen sich der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerinnen jeweils mit einer am 18. September 2017 von der Klägerin zu 1. unterzeichneten Vollmacht gegenüber dem Beklagten legitimierte. Nach dem Wortlaut der vorliegenden Vollmacht wird in Sachen B A. gegen Jobcenter Landkreis Kassel wegen Leistungen nach dem SGB II sowohl Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung aller Art als auch Prozessvollmacht für alle Verfahren in allen Instanzen erteilt. Nach Ziffer 8 der Vollmacht erstreckt sie sich insbesondere auf die Vertretung vor Verwaltungs-, Sozial- und Finanzbehörden und Gerichten.
Das zeitlich erste von dieser Verfahrensvollmacht betroffene Verfahren betraf den Bescheid des Beklagten vom 29. September 2017 über die vorläufige Leistungsbewilligung von Oktober 2017 bis März 2018, sowie den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2017 (Zurückweisung des Widerspruchs durch den Beklagten als unbegründet in der Sache, wobei der Beklagte die oben bezeichnete Verfahrensvollmacht des bevollmächtigten Rechtsanwaltes vom 18. September 2017 akzeptierte). Das nachfolgende Klageverfahren zum Aktenzeichen des Sozialgerichts Kassel S 7 AS 696/17 wurde in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits am 27. Februar 2017 durch Zurücknahme der Klage bei ursprünglichem Streitgegenstand der Höhe der Leistungen bzw. der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Leistungen beendet.
Im zeitlich nachfolgenden Verwaltungsverfahren (Aktenzeichen des Sozialgerichts Kassel S 7 AS 233/18) wies die Beklagte einen gegen ihren Bescheid vom 3. August 2017 gerichteten Widerspruch unter Vorlage derselben Vollmacht mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2018 als unbegründet zurück, da nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen für Kraftfahrzeugreparaturkosten nicht vorlagen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgerichts Kassel nach mündlicher Verhandlung am 27. Februar 2019 abgewiesen.
In dem weiteren bei dem Sozialgericht Kassel anhängigen Rechtsstreit S 7 AS 419/18 hatte die Beklagte einen Widerspruch des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes der Klägerinnen gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. März 2018 (ebenfalls Förderung von Reparaturkosten am Kraftfahrzeug als Streitgegenstand) mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2018 als unzulässig verworfen, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger auf Aufforderung des Beklagten im dortigen Widerspruchsverfahren lediglich die bereits bezeichnete Vollmacht vom 18. September 2017 überreicht hatte; zur Begründung führte die Beklagte aus, der Widerspruch sei als unzulässig zu verwerfen, weil der Prozessbevollmächtigte durch die vorgelegte Vollmacht nicht hinreichend legitimiert sei. Der folgende Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Kassel zum Aktenzeichen 7 AS 419/18 wurde von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2019 durch Vergleichsschluss beendet.
In einem weiteren, vierten, Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Kassel (S 7 AS 420/18) hatte die Beklagte zuvor den Widerspruch des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes der Kläger gegen ihren Ablehnungsbescheid vom 21. März 2018 (Schulbedarf) mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2018 gleichermaßen als unzulässig verworfen, da die von den Klägerinnen auch in diesem Verfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 den Rechtsanwalt nicht ausreichend legitimiere. Wegen der ausstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichtes, dortiges Aktenzeichen B 14 AS 6/18 R) haben die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens beantragt, nachdem der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2019 bereit erklärt hat, den Fall in sachlicher Hinsicht zu prüfen, sobald eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes zum Schulbedarf vorliege.
Im hier vorliegenden, streitgegenständlichen Rechtsstreit sind maßgeblicher Streitgegenstand die Bescheide des Beklagten vom 24. September 2018, 19. Oktober 2018, 26. Oktober 2018 und 12. November 2018, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2018. Gegen den Ausgangsbescheid vom 24. September 2018 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen am 1. Oktober 2018 Widerspruch und wandte sich gegen die Höhe der ausgezahlten Leistungen wegen der Einkommensberechnung sowie gegen die Vorläufigkeitserklärung und die Auszahlungshöhe (Aufrechnung). Leistungszeitraum der Leistungsbewilligung ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2019. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2018 verwarf die Beklagte den erhobenen Widerspruch als unzulässig, da die - in diesem Widerspruchsverfahren trotz Aufforderung der Beklagten nicht gesondert erneut vorgelegte - Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 den Rechtsanwalt der Kläger nicht ausreichend bevollmächtige. Im Parallelrechtsstreit S 7 AS 28/19 ist der Streitgegenstand hinsichtlich der Frage einer wirksamen Bevollmächtigung identisch, Bewilligungszeitraum der Leistungen ist dort April 2018 bis September 2018; die Klage endete durch Urteil der Kammer gleichlautend mit Urteil vom selben Tage (27. Februar 2019).
Im Widerspruchsbescheid führte der Beklagte zur Begründung aus, zwar habe der Rechtsanwalt Dr. F. gegen Bescheide des Beklagten Widerspruch eingelegt, dieser Widerspruch sei jedoch unzulässig. Adressat des Bescheides sei die Widerspruchsführerin (Klägerin zu 1.), welche als solche auch widerspruchsbefugt sei. Zwar könne sich die Klägerin in Anwendung des § 13 Abs. 1 SGB X grundsätzlich auch im Rechtsbehelfs- bzw. Vorverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen oder sich eines Beistandes bedienen, allerdings habe der Bevollmächtigte gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht nachzureichen. Geschehe dies nicht, sei der durch ihn erhobene Widerspruch unzulässig. Mit Eingangsbestätigung vom 28. September 2018 habe der Beklagte eine Vollmacht bei dem Rechtsanwalt angefordert, mit dem Hinweis auf die sonst fehlende Zulässigkeit des Widerspruchs. Eine Reaktion sei nicht erfolgt, auch nicht auf die Erinnerung vom 13. November 2018 unter Fristsetzung bis 27. November 2018. Insoweit habe keine Entscheidung in der Sache erfolgen können.
In der hiergegen gerichteten, am 11. Januar 2019 bei dem Sozialgericht Kassel eingegangenen Klage, legitimierte sich der Rechtsanwalt der Kläger unter Vorlage derselben Vollmacht vom 18. September 2017, wie in den bereits vorangegangenen Widerspruchsverfahren zu den Aktenzeichen des Sozialgerichts 7 AS 696/17, S 7 AS 233/18, S 7 AS 419/18, 7 AS 420/18, sowie 7 AS 28/19 und S 7 AS 29/19.
Die Zustimmung zur Klage für die Klägerin D. A. liegt mit schriftlicher Erklärung des weiteren Sorgeberechtigten vom 21. Februar 2019 vor.
In der Sache machen die Kläger geltend, dass die dem Rechtsanwalt Dr. F. ausgestellte Vollmacht vom 18. September 2017 in sämtlichen angestrengten Widerspruchsverfahren Gültigkeit gehabt habe. Der Beklagte habe daher zu Unrecht die Widersprüche als unzulässig verworfen. In der Sache selbst habe der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II unter Einkommensanrechnung unzutreffend berechnet. Die Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites am 27. Februar 2019 erklärt, sie habe nach persönlichen Gesprächen mit dem Jobcenter den Schluss gezogen, nicht ausreichend respektiert zu werden, weshalb es ihr wichtig gewesen sei, durch einen Rechtsanwalt vertreten zu werden. Sie sei rechtsschutzversichert. Nach Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt sei zunächst ein Termin vereinbart und dann die Bevollmächtigung ausgestellt worden. Bei der Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 handelt es sich nach den Erklärungen des Rechtsanwaltes um die einzige ausgestellte Vollmachtsurkunde. Die Kläger sind der Auffassung, die betroffene Vollmacht, welche auch dem Beklagten vorgelegen habe, sei nicht widerrufen und umfasse gemäß ihrem Wortlaut die Leistungen nach dem SGB II, welche durch den Beklagten erbracht würden. Damit werde durch die Vollmacht sowohl das Widerspruchsverfahren als auch das Klageverfahren gedeckt. Zur weiteren Begründung ihrer Klage nehmen die Kläger Bezug auf die Ausführungen im Widerspruch.
Die Klägerinnen beantragen,
die Bescheide des Beklagten vom 24. September 2018, 19. Oktober 2018, 26. Oktober 2018 und 12. November 2018, sämtlichst in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2018, sowie den endgültigen Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2019 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen,
hilfsweise,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch der Kläger vom 1. Oktober 2018 gegen den Ausgangsbescheid vom 24. September 2018, nunmehr in Gestalt des endgültigen Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2019, in der Sache zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Vollmacht des Rechtsanwaltes sei im Widerspruchsverfahren nicht nachgewiesen worden. Dabei hält der Beklagte an seiner Begründung zum angefochtenen Widerspruchsbescheid fest. Trotz Aufforderung sei eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt worden. Die bekannte Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 sei nicht ausreichend und habe zur Einlegung des Widerspruchs nicht legitimiert. Insbesondere handele es sich nicht um eine Generalvollmacht. Vielmehr sei für jedes Verfahren die Vorlage einer für dieses konkrete Verfahren ausgestellten Vollmacht erforderlich (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Juni 2014, Az. L 6 AS 522/13 B PKH, juris). Der Beklagte sei daher zur Anforderung einer Vorlage einer aktuellen Vollmachtsurkunde berechtigt gewesen, die jedoch nicht vorgelegt worden sei. Zu Recht sei der Beklagte daher nicht in eine Sachprüfung des Widerspruchs eingetreten, sondern habe den Widerspruch zutreffend als unzulässig verworfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zum Hauptantrag erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz, SGG) ist unzulässig. Die statthafte und zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist hinsichtlich des gestellten Hilfsantrages begründet.
Die Klage ist hinsichtlich der minderjährigen Klägerin D. A. zulässig, weil die Zustimmungserklärung des weiteren Sorgeberechtigten, E. E., vom 21. Februar 2019 zur Erhebung der Klage vorliegt. Für die andere minderjährige Klägerin ist die Klägerin zu 1. allein sorgeberechtigt. Die Klage ist auch hinsichtlich der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes der Klägerinnen zulässig. Es liegt die Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 als Prozessvollmacht vor, an welcher die Kammer keine Zweifel hegt. Insbesondere hat die Klägerin zu 1. die prozessrechtliche Legitimierung des Rechtsanwaltes in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2019 auf Nachfrage des Gerichtes bestätigt. Ein Mangel dieser Vollmacht ist für das Gericht im gerichtlichen Verfahren nicht erkennbar. Das Gericht hat gemäß § 73 Abs. 6 S. 5 SGG den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Daher ist die Kammer von Amts wegen zur Prüfung nicht berechtigt, da ein Rechtsanwalt im Verfahren auftritt und eine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden ist. Der Beklagte selbst hat den Mangel der Vollmacht nicht gerügt. Auf eine Prüfungspflicht des Gerichtes kommt es wegen eines Mangels der Vollmacht zudem nicht mehr an, weil die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung die Bevollmächtigung ausdrücklich bestätigt hat.
I. Hinsichtlich des Hauptantrages ist das Gericht an einer Entscheidung gehindert. Streitgegenstand in dem Rechtstreit 7 AS 29/19 sind die Bescheide des Beklagten vom 24. September 2018, 19. Oktober 2018, 26. Oktober 2018 und 12. November 2018, sämtlichst in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2018 sowie der endgültige Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2019 für Leistungen nach dem SGB II für Oktober 2018 bis März 2019.
Der insoweit als Hauptantrag gestellte Antrag der Klägerinnen auf höhere Leistungen nach dem SGB II (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 4 SGG) kann von der Kammer sachlich nicht entschieden werden, da die Sachurteilsvoraussetzungen für die Leistungsklage nicht vorliegen. Denn der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2018 den zuvor erhobenen Widerspruch des Rechtsanwaltes zu Unrecht als unzulässig verworfen. Eine Sachentscheidung ist dem Gericht im vorliegenden Fall verwehrt, da der Beklagte den erhobenen Widerspruch rechtswidrig als unzulässig verworfen und sich dadurch einer gebotenen Sachentscheidung entzogen hat. Die Klage ist daher unzulässig, soweit die Klägerinnen mit dem Hauptantrag der gerichtlichen Aufhebung der angefochtenen Bescheide eine gerichtliche Sachentscheidung begehren, denn im vorliegenden Fall kann nur eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides unter Verpflichtung des Beklagten, den Widerspruch in der Sache zu entscheiden, von Seiten des Gerichts ausgesprochen werden, ohne dem Beklagten dabei eine bestimmte inhaltliche Form der Widerspruchsentscheidung vorgeben zu dürfen.
Zur Überzeugung der Kammer ist das Gericht zur Verpflichtung des Beklagten, den streitgegenständlichen Widerspruch in der Sache zu entscheiden, berechtigt und verpflichtet.
Die im Hilfsantrag erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft. Sie ist - analog § 79 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - auf eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides unter Zurückweisung der Sache an die Behörde zur Entscheidung über den Widerspruch in der Sache gerichtet ist. Die Kammer schließt sich dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. April 2018 (Aktenzeichen S 49 AS 857/17, juris, Rn. 23 ff.) an, wonach eine Sachentscheidungsbefugnis des Gerichtes in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem der Widerspruch als unzulässig von der Behörde verworfen wird, nicht gegeben ist. Dies ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und dem Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens als Überprüfungsverfahren für die Sachentscheidung durch die Verwaltung geboten. Das Sozialgericht Duisburg hat in seinen Entscheidungsgründen in umfassender, nachvollziehbarer und rechtlich überzeugender Art und Weise den Sach- und Streitstand zur Frage der fehlenden Sachentscheidungsbefugnis der Gerichte bei von der Behörde (rechtswidrig) als unzulässig beurteiltem Widerspruch erschöpfend dargestellt. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an, so dass auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit verzichtet werden kann.
II. Die Klage ist im Sinne des Hilfsantrages begründet. Die Beklagte ist - weil sie in die Sachentscheidung nicht eingetreten ist - unter Zurückverweisung der Sache zu verpflichten gewesen, auf die erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG über den Widerspruch der Klägerinnen nunmehr in der Sache zu entscheiden. Denn der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerinnen zu Unrecht als unzulässig verworfen. Hierbei hat er ausschließlich darauf abgestellt, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes, welcher die Klägerinnen auch im vorliegenden Klageverfahren unter Berufung auf dieselbe Vollmacht vertreten hat, nicht erfolgt sei. Dem kann die Kammer nicht folgen. Zutreffend ist vielmehr, dass sich die Klägerinnen durch ihren Rechtsanwalt in ordnungsgemäßer Weise im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren haben vertreten lassen, auf Hinweise eines Mangels der Vollmacht vom 18. September 2017 konnte der Beklagte nicht schließen.
Die Kammer teilt hierbei nicht die Auffassung des Beklagten, wonach die Klägerinnen für jedes neue Verfahren eine neue Vollmacht vorlegen mussten. Die Vollmacht vom 18.09.2017 reichte zum Nachweis der Bevollmächtigung des tätig gewordenen Rechtsanwaltes vielmehr aus.
Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 SGB X kann ein Beteiligter sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift ermächtigt die Vollmacht zu allen das Verwaltungsverfahren betreffende Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Die Frage, ob die Behörde im Widerspruchsverfahren von einem Rechtsanwalt die Vorlage einer Vollmacht verlangen darf, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X: Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Hierbei ist zwar die im kontradiktorischen Gerichtsverfahren geltende Vorschrift des § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht in direkter Form über § 62 SGB X anzuwenden. Der Rechtsgedanke des § 73 Abs. 6 SGG ist allerdings im Rahmen der Ausübung des Verfahrensermessens zu berücksichtigen, so dass immer dann im Verwaltungsverfahren die Vorlage einer Originalvollmacht von einem Rechtsanwalt verlangt werden kann, wenn in der Vergangenheit wiederholt Anhaltspunkte für Bevollmächtigungsmängel des Rechtsanwaltes vorlagen (so Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB X, Pitz, § 13 SGB X, Rn. 9). Maßgebend ist, dass erkennbar sein muss, aus welchen Gründen die Behörde die Vorlage der Vollmacht im Sinne des §§ 13 Abs. 1 S. 3 SGB X für erforderlich hält. Die Behörde hat daher im Rahmen ihres Verfahrensermessens zu beurteilen, ob ein Mangel der Vollmacht vorliegen könnte; zur Sicherstellung kann sie die Vollmachtsvorlage verlangen.
Im vorliegenden Fall sind Mängel der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes für die Kammer nicht erkennbar. Woran der Beklagte den Mangel der Vollmacht im Rahmen seines Verfahrensermessens erkannt haben mag, ist nicht dargelegt.
Denn die Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 lässt keine Mängel - auch nicht für das diesem Klageverfahren vorangegangene Widerspruchsverfahren - erkennen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass - wie es sich aus dem Tatbestand ergibt - der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerinnen seit dem Jahre 2017, dem Datum der erstmaligen Antragstellung, die Klägerinnen fortwährend, nunmehr in insgesamt sechs Widerspruchsverfahren vertreten hat, die zeitlich aufeinander folgen. Inhalt dieser Widerspruchsverfahren waren Ansprüche gänzlich unterschiedlicher Natur. Neben der Leistungsbewilligung, der Vorläufigkeit von Leistungsbewilligungen, der Anrechnung von Einkommen, waren ebenfalls Leistungen für die Gewährung von Schulbedarf bzw. Kosten für Kfz-Reparaturen im Streit. So hat der Beklagte in den zeitlich ersten beiden Widerspruchsverfahren die Vollmacht vom 18. September 2017 auch ohne weiteres akzeptiert. Erst die letzten vier Widerspruchsverfahren führten jeweils zur Verwerfung der Widersprüche als unzulässig, weil der Beklagte von einem Mangel der Bevollmächtigung ausgegangen war. Hierbei hatte der Beklagte in zwei Widerspruchsverfahren - ebenso wie hier - die Vollmacht des Rechtsanwaltes angefordert, welche ihm - obschon bereits bekannt - mit der Kopie der Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 zur Verfügung gestellt wurde. Im hier streitgegenständlichen Widerspruchsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen davon abgesehen, diese Vollmachtsurkunde nochmals dem Beklagten vorzulegen, dem sie nach Aktenlage mittlerweile bekannt war. Nach Lage seiner Akten ist aus den zeitlich nacheinander erfolgenden, zwar unterschiedliche Streitgegenstände betreffende, jedoch in der Folge einen einheitlichen zeitlichen Vorgang der Leistungsbeantragung darstellenden Verfahrensablauf ein Mangel der Vollmacht nicht erkennbar. So hat auch die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt, ihre Motivation sei es - selbst rechtsschutzversichert - gewesen, Hilfe durch einen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt zu erlangen gegenüber dem Beklagten, von dem sie sich nicht in ausreichender Weise hinsichtlich ihrer Antragstellungen Wert geschätzt gefühlt habe.
Warum der Beklagte Zweifel an der Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 hegte, ist weder aus den Verwaltungsakten erkennbar, noch aus dem Klagvortrag des Beklagten im Klageverfahren. Der Vortrag ist vielmehr erkennbar davon getragen, dass der Beklagte gewillt ist, grundsätzlich für jedes einzelne Antragsverfahren eine eigenständige Vollmacht eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes verlangen zu dürfen. Hierfür besteht jedoch keine rechtliche Grundlage. Denn der Beklagte ist lediglich bei Zweifeln an einer vorgelegten Vollmacht gehalten, die Vollmachtsurkunde im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X anzufordern. Hierbei hat er es im Sinne seines Verwaltungsermessens - zumindest im Rahmen der internen Aktenverfügung - deutlich zu machen, woraus sich diese Zweifel ergeben, um seine Entscheidung in sachlicher Hinsicht nachvollziehbar zu machen und willkürliche Entscheidungen zu vermeiden. Die Kammer vermag keinen rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen, allein aus dem Umstand, dass ein Rechtsanwalt einen Antragsteller bereits in zwei Antragsverfahren vertreten hat, nunmehr im dritten Antragsverfahren und darüber hinaus schließen zu wollen oder zu können, dass die Vollmacht nunmehr "verbraucht" sei.
Die Kammer will nicht ausschließen, dass Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung angesichts nur einer ausgestellten Vollmachtsurkunde dann aufkommen mögen, wenn etwa ein erheblicher zeitlicher Zwischenraum zwischen den Anträgen liegt, so dass tatsächlich allein aufgrund des Zeitablaufes erkennbar gemacht werden müsste, ob weiterhin eine wirksame Bevollmächtigung vorliegt. Dies ist im vorliegenden Falle jedoch nicht gegeben, da lediglich Anträge und Widersprüche der Jahre 2017 und 2018 streitgegenständlich waren, ein zeitlich unmittelbar zusammenhängender Zeitraum. Zudem ergab sich auch aus seinem Sachvortrag jeweils eine hinreichende Orientierung des Rechtsanwaltes, der wusste, mit welcher Rechtsmaterie er es zu tun hatte, so dass er Kenntnis von den angefochtenen Bescheiden haben musste. Hierbei die Vollmacht nach § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X in Kenntnis der Vollmachtsurkunde vom 18.9.2017 dennoch anzufordern, entbehrt zur Überzeugung der Kammer eines sachlichen Grundes.
Schließlich ergibt sich bei der Auslegung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X, welche die Vollmachtsvorlage erlaubt, im Lichte von § 73 Abs. 6 SGG, dass es die erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist, bei als Prozessbevollmächtigten auftretenden Rechtsanwälten die Vollmacht zu unterstellen, es sei denn, dass Mängel tatsächlich erkennbar wären. Grundsätzlich soll die Vorschrift das Verfahren bei dem Auftreten von Rechtsanwälten für die Gerichte und übrigen Beteiligten erleichtern. Denn der Rechtsanwalt ist zur Wahrung der Rechtsordnung und Rechtsdurchsetzung im Sinne einer umfassenden "Waffengleichheit" gegenüber Behörden nach eigenem Standesrecht und auch prozessual aufgrund seiner Wahrheitspflicht verpflichtet, auf einen Mangel der eigenen Vollmacht hinzuweisen, sofern er Anhaltspunkte für einen solchen Mangel hätte. Das Auftreten eines Rechtsanwaltes kann daher nach dem in § 73 Abs. 6 SGG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers vom Gericht nicht ohne erhebliche Gründe als vollmachtlos angesehen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies für eine gleichermaßen an Recht und Gesetz gebundene Behörde - wie dem Beklagten - anders sein sollte.
Schließlich handelt es sich bei der Vollmachtsurkunde vom 18. September 2017 um eine Generalvollmacht. Sie ist erkennbar für sämtliche Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und dem Sozialgerichtsgesetz zur Vertretung vor entsprechenden Behörden und bei Gerichten ausgestellt worden, ohne dass sich aus ihr eine Beschränkung des Vollmachtinhaltes ergibt. Damit ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im vollen Umfang ohne zeitliche Begrenzung eine Generalvollmacht ausgestellt worden, sozialrechtliche Gegenstände, soweit sie dem Rechtskreis des SGB II zuzuordnen sind, behördlich und gerichtlich zu vertreten. Der Vollmacht, welche eine übliche Formularvollmacht darstellt, ist inhaltlich nichts anderes zu entnehmen. Insbesondere ist ihr nicht - wie die Beklagte meint - zu entnehmen, dass sie lediglich für ein einziges Verwaltungsverfahren ausgestellt sein könnte. Dass es sich hierbei um eine Generalvollmacht handeln sollte, wie es bereits die Auslegung der Urkunde an sich ergibt, hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. In einem Fall einer ausgestellten Vollmachtsurkunde "wegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche gegen die (in der Vollmacht) genannte Behörde" hat das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 17. März 2016 (Az. B 4 AS 684/15 B, zitiert nach juris, Rn. 5) eine ordnungsgemäße Vollmacht im Sinne von § 73 Abs. 6 S. 1 SGG erkannt. Denn die weitere Formulierung, die Vollmacht werde sowohl für das Verwaltungs-, das Widerspruchs- als auch für das Klageverfahren erteilt und erstrecke sich auf alle Verfahren und alle Instanzen, hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen Zweifel daran erweckt, wer bevollmächtigt ist, wer bevollmächtigt hat und wozu bevollmächtigt worden ist (BSG, a.a.O.). Zwar findet sich in der Vollmachtsurkunde im hier vorliegenden Fall nicht die Formulierung, dass sie wegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche ausgestellt worden sei. Jedoch ergibt sich aus ihrem Wortlaut ("Leistungen nach dem SGB II") letztlich nichts anderes. Im Übrigen ist die Formulierung gleichartig. An der ständigen Spruchpraxis der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Wirksamkeit von Generalvollmachten als Prozessvollmacht hat das Bundessozialgericht in der angegebenen Entscheidung nicht gezweifelt (BSG, juris, Rn. 6). Es hat keinen Anlass dafür gesehen, die Wirksamkeit der dortigen Generalvollmacht ausnahmsweise nicht als beachtlich anzusehen und von den Prozessbevollmächtigten der dortigen Klägerin zusätzlich die Vorlage einer weiteren, auf das vorliegende Beschwerdeverfahren konkret bezogenen Vollmacht zu verlangen. Hierbei hat das Bundesozialgericht ausgeführt, es mögen zwar Fälle denkbar sein, in denen Zweifel am ordnungsgemäßen Nachweis einer Prozessvollmacht durch Generalvollmacht angebracht seien könnten, unter Berücksichtigung ihrer weitreichenden Auswirkungen für den Zugang zu dem in den Verfahrensordnungen eingeräumten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelinstanzen werde jedoch die Annahme, dass eine als Prozesshandlung erteilte Prozessvollmacht entgegen ihrem äußeren Anschein überhaupt nicht oder nicht mehr gelten soll, unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und des Rechtsstaatsprinzips allerdings nur unter außerordentlich gelagerten Umständen anzunehmen sein könne (BSG, a.a.O., Rn. 6). Es hat - unter der Geltung des § 73 Abs. 6 S. 4 SGG - ausgeführt, dass Raum für die Berücksichtigung solcher außerordentlich gelagerten Umstände nur noch dann bestünde, wenn sie entweder von dem anderen Beteiligten auf § 73 Abs. 6 S. 4 SGG substantiiert in das Verfahren eingeführt worden seien oder Anlass für Zweifel von Amts wegen nach § 73 Abs. 6 S. 5 SGG bestünden. Das Bundessozialgericht hat hierzu als Beispiel aufgeführt, dass Erkenntnisse darüber bestehen könnten, dass der Prozessbevollmächtigte in einer größeren Zahl von Fällen trotz der Beendigung des Mandatsverhältnisses gestützt auf früher erteilte Generalvollmachten, Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt haben könnte (BSG, a.a.O., juris, Rn. 7).
Auch im vorliegenden Fall bestehen solche Gesichtspunkte erkennbar nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt über kein Mandat in den entsprechenden Widerspruchsverfahren verfügt haben könnte, obwohl er für die Klägerinnen auftrat, Widerspruch erhob und sich erkennbar auf die Vollmachtsurkunde vom 18.9.2017 bezog. Dem Beklagten war die (General-) Vollmacht vom 18. September 2017 bereits aus mehreren anderen Verfahren, in denen der Beklagte sie erneut verlangt hatte, bekannt, so dass die weitere Vorlage im vorliegenden Fall tatsächlich entbehrlich ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass - wie vom Bundessozialgericht ausdrücklich, nachvollziehbar und zur vollen Überzeugung der Kammer ausgeführt - allein außerordentliche Umstände einen solchen Zweifel an der Generalvollmacht begründen könnten. Hierzu mögen zeitliche Umstände gehören, die jedoch im vorliegenden Fall, wo gerade etwa Jahr seit Ausstellung der Generalvollmacht vergangen war, nicht vorliegen.
Soweit der Beklagte darauf abgestellt hat, das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht habe in seinem Beschluss vom 12. Juni 2014, Az. L 6 AS 522/13 B PKH (juris) entschieden, eine Vollmachtsurkunde, die wegen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erteilt sei, erbringe nicht ohne weiteres den Nachweis dafür, dass der Vertreter im Sinne einer General- bzw. Gattungsvollmacht für alle im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug stehenden Verwaltungsverfahren bevollmächtigt seien solle (Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O., juris, Rn. 8), so überzeugt dies die Kammer nicht. Zum einen widerspricht es der o.a. Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die zeitlich nach dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ergangen ist. Darüber hinaus kann diese Entscheidung auch in der Sache argumentativ nicht überzeugen. Denn das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat die Generalvollmacht - das Wesen der Generalvollmacht an sich missachtend und verkennend - deswegen zurückgewiesen, weil sie nicht zweifelsfrei erkennen lasse, dass von einer weitergehenden Generalvollmacht ausgegangen werden können sollte. So hat das Landessozialgericht ausgeführt, gegen den Nachweis einer auch das bei ihm vorliegende Widerspruchsverfahren umfassende General- bzw. Gattungsvollmacht spreche in der konkreten Situation schon, dass die Vollmachtsurkunde kein Datum ausweise. Damit könne aus der Urkunde heraus nicht bestimmt werden, von welchem Zeitpunkt an Sie gelten solle. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat sodann weiter ausgeführt, es spreche gegen die Urkunde als Generalvollmacht, weil die Beklagte sich dann in allen das Verfahren betreffenden Angelegenheiten an den Prozessbevollmächtigten wenden müsse, was weder den Interessen der Vollmachtgeber noch denen des Bevollmächtigten entsprechen dürfe. Hierzu hat es keine weitere Begründung mehr abgegeben - zur Überzeugung der erkennenden Kammer deswegen, weil es hierfür keine Begründung gibt. Denn es kann sehr wohl den Interessen der Vollmachtgeber und denen des Bevollmächtigten entsprechen, dass sämtliche Verwaltungsvorgänge in einer Hand, dem Bevollmächtigten, zusammenlaufen, etwa um einen Überblick über die Verfahrensstände zu gewinnen und um umfassende "Waffengleichheit" des Antragstellers im Verhältnis zu einer rechtlich und tatsächlich überlegenen Behörde herzustellen. Es ist gerade im Verfahren nach dem SGB II die Regel, dass eine Vielzahl von Bescheiden erlassen werden, derern Regelungszusammenhang und rechtliche Komplexität den rechtlich Unvertretenen überfordert. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, warum das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht diese sich aufdrängende Möglichkeit nicht gesehen haben mag.
Nach alledem hat der Beklagte weder in Ausübung pflichtgemäßen Verfahrensermessens noch in materiell-rechtlicher Lage zutreffend die Vollmachtsurkunde erneut vom Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen anfordern dürfen. Zweifel an der Vollmacht bestanden nicht. Insgesamt führt dies dazu, dass der Beklagte unter Gewaltenteilungsgrundsätzen zur Neubescheidung in der Sache zu verpflichten war, wobei das Gericht eine bestimmte Entscheidung des Beklagten nicht vorgeben kann.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei das Gericht berücksichtigt hat, dass prozessual ein volles Obsiegen der Klägerinnen eingetreten ist und eine Sachentscheidung durch das Gericht aufgrund des rechtlichen Vorgehens des Beklagten nicht ergehen konnte.
IV. Die Berufung zum Hessischen Landessozialgericht war vom Sozialgericht für beide Beteiligte zuzulassen, weil eine Entscheidung der Rechtsfrage grundsätzlicher Zweifel an der Wirksamkeit einer rechtsanwaltlichen Vollmacht wie im vorliegenden Fall und eine Entscheidung darüber, welche Klageart bei Verwerfung eines Widerspruchs als unzulässig statthaft ist, vom Hessischen Landessozialgericht noch nicht getroffen worden ist, so dass die Angelegenheit in doppelter Hinsicht grundsätzliche Bedeutung aufweist (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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