S 1 BA 22/18

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 1 BA 22/18
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Verfahren nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und 28q SGB IV
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.407 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Nachforderung von Pauschalbeträgen zur Renten- und Krankenversicherung sowie von Umlagebeiträgen aus der Tätigkeit der beigeladenen W. (im Folgenden: Beigeladene) für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von 1.407,30 Euro (davon 236,50 Euro Säumniszuschläge).

Von Mai 2010 bis 31.03.2015 war die Beigeladene als geringfügig Beschäftigte mit einem Jahresentgelt in Höhe von (zuletzt) 4.800 Euro gemeldet. Ab April 2015 bis Dezember 2015 übte sie ihre Tätigkeit als Lohn- und Finanzbuchhalterin auf Selbständigenbasis aus und stellte Rechnungen in Höhe von 400 Euro monatlich. Ebenfalls auf Selbständigenbasis verrichtete die Beigeladene im Prüfzeitraum ab 01.01.2013 noch Buchhaltungsarbeiten für folgende Auftraggeber: * ... Maschinen- und Anlagenbau GmbH * ... Recycling GmbH und * ... Industrie-Immobilien GmbH.

Bei letzterem Unternehmen (Geschäftsführer: M. ) ist die Beigeladene seit 01.01.2016 als Teilzeitbeschäftigte mit einem Monatsentgelt von 2.500 Euro gemeldet. Ihr selbständiges Gewerbe hat die Beigeladene zum 31.12.2015 abgemeldet.

Laut ihren Angaben im Rahmen der Betriebsprüfung hat die Beigeladene für die Klägerin alle anfallenden Buchhaltungs- und Lohnabrechnungsarbeiten erledigt. Schriftliche Verträge seien nicht geschlossen worden, es gäbe nur mündliche Absprachen. Ihre Tätigkeit habe sie "zu 95 %" in den Räumlichkeiten des Auftraggebers verrichtet. Eigene Arbeitsmittel musste sie nicht einsetzen. Sie sei nicht weisungsgebunden gewesen und habe sich ihre Arbeitszeit selbst einteilen können.

Mit Bescheid vom 10.01.2018 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 eine abhängige Beschäftigung im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit ausgeübt habe. Pauschalbeträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie die Umlagebeiträge seien nachzuberechnen. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beigeladene in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Sie habe bei ihrer Tätigkeit einen PC der Firma und auch das Lohnabrechnungs- und Finanzbuchhaltungsprogramm des Betriebes verwendet. Für die Lohnabrechnung sei eine Anbindung an den Rechner der Firma erforderlich, so dass die Tätigkeit im häuslichen Büro höchstens als Telearbeit und nicht als selbständige Tätigkeit durchgeführt werden könne. Die Abrechnung sei ausschließlich auf Stundenbasis erfolgt. Ein Unternehmerrisiko sei nicht ersichtlich, die Beigeladene habe allenfalls ein arbeitnehmerspezifisches Einkommensrisiko getragen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche ferner, dass die Beigeladene dieselben Tätigkeiten in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2015 als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin ausgeübt habe. Die Beigeladene sei zwar für mehrere Auftraggeber tätig gewesen. Allerdings stelle dies nur ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar, da alle Beschäftigungen getrennt zu beurteilen seien. Das deutsche Recht kenne den Typus des "universellen Selbständigen" nicht. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Umstände würden die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, überwiegen. Für die nachzufordernden Beiträge seien auch Säumniszuschläge zu erheben. Bei dem vorliegenden Sachverhalt könne nicht von unverschuldeter Unkenntnis im Sinne von § 24 Abs.2 SGB IV ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung der bekannten monatlichen Entgelte, die die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten, errechnete die Beklagte eine Beitragsnachforderung in Höhe von 1.170,80 Euro zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 236,50 Euro.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2018 unter ausführlicher Darlegung der arbeits- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff Widerspruch. Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien sei die Beigeladene nicht als Arbeitnehmerin anzusehen, sondern als selbständige Buchhalterin. Aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung habe sie die ihr übertragenen Finanz- und Lohnbuchhaltungsarbeiten eigenständig durchgeführt, ohne dass ihr von Seiten der Klägerin inhaltliche Weisungen erteilt oder Vorgaben gemacht worden wären. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit sei die Beigeladene völlig frei gewesen. Die Einhaltung der - wenigen - vorgegebenen Termine sei nicht Ausfluss eines Weisungsrechts der Klägerin gegenüber der Beigeladenen, sondern dies entspreche der vertraglich gegenüber der Klägerin übernommenen Verpflichtung. Eine organisatorische Einbindung der Beigeladenen in die geschäftlichen Abläufe bei der Klägerin sei nicht erfolgt. Wegen des weiteren Vorbringens im Widerspruchsverfahren wird auf den Schriftsatz vom 22.01.2018 sowie insbesondere auf das darin wiedergegebene Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.09.2016, L 4 R 2120/15 ZVW, Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2018 wies die Beklagte den Widerspruch im vollem Umfang zurück.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Unter Hinweis auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. ergänzend aus: Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage unter Anwendung der gesetzlichen Nettolohnfiktion des § 14 Abs.2 Satz 2 SGB IV sei rechtswidrig. Die Beklagte unterstelle ohne weitere Begründung ein Verschulden der Klägerin, wobei sie den Verschuldensmaßstab nicht darlegen könne.

In ihrer Klageerwiderung vom 25.06.2018 trug die Beklagte im Wesentlichen vor: Grundlage ihrer Feststellung, dass auch in der Zeit vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorgelegen habe, seien die Angaben der Beigeladenen zu ihrer Tätigkeit gewesen. Diese habe erklärt, dass sich bezüglich der Art der Arbeit keine Änderung zu der Zeit ergeben habe, in der sie als Arbeitnehmerin bei der Minijobzentrale gemeldet war. Die Beigeladene habe sicherlich die anfallenden Arbeiten aufgrund ihrer Fachkenntnis selbständig erledigt; dies gelte aber in gleicher Weise für eine abhängig beschäftigte Buchhalterin mit entsprechenden Fachkenntnissen. Die Pauschalbeiträge seien aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet worden. Eine Nettolohnhochrechnung, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterstellt, sei nicht durchgeführt worden. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass für die gleiche Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2015 eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte, seien Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu Recht erhoben worden. Der im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.09.2016 entschiedene Sachverhalt sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die Beigeladene habe - im Unterschied zum dort entschiedenen Fall - keine Arbeitnehmer beschäftigt und auch nicht Dritte mit der Erledigung der Arbeiten für die Klägerin beauftragt.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2018 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fehlendes oder geringes Unternehmerrisiko bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz sei. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei nicht begründet worden und auch nicht gewollt gewesen. Gerade bei Tätigkeiten, deren Erfüllung ein besonderes Vertrauen über einen längeren Zeitraum oder eine besondere Expertise voraussetzt, sei die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person häufig als Vertragsinhalt anzusehen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab die Beigeladene an, sie habe ab 01.04.2015 bei einer anderen Firma auf Geringverdienerbasis angefangen und deshalb bei der Klägerin auf Selbständigenbasis umgestellt. Sie habe im Prinzip die gleichen Tätigkeiten wie bei der Firma ... Industrie-Immobilien GmbH gemacht. Den zeitlichen Umfang, bezogen auf die Tätigkeit vor dem 01.04.2015 als Geringverdienerin, wisse sie nicht mehr.

Zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2018 aufzuheben.

Die Beklagtenvertreterin stellte den Antrag, die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, auf die zwischen den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren S 1 BA 30/18 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Beklagte hat zurecht festgestellt, dass die Beigeladene ihre Buchhaltungstätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 im Rahmen eines - geringfügigen - Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Die Klägerin ist als (ehemalige) Arbeitgeberin verpflichtet, die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge (Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagebeiträge) in gesetzlicher Höhe nachzuentrichten. Auch die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen sind erfüllt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Die Voraussetzungen einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs.1 SGB IV liegen vor. Zu nennen sind insbesondere die Eingliederung in die organisatorischen Strukturen der Klägerin, die persönliche Leistungserbringung, die zeitabhängige Vergütung und das Fehlen jeglichen Unternehmerrisikos. Für eine selbständige Tätigkeit spricht im Wesentlichen, dass eine solche zwischen den Beteiligten gewollt war und das Weisungsrecht der Klägerin nur in sehr abgeschwächter Form zum Tragen kam. Außerdem erledigte die Beigeladene Buchhaltungsarbeiten auch für andere Auftraggeber auf Selbständigenbasis. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07.03.2018, denen sich die Kammer anschließt, sowie auf die Parallelentscheidung der erkennenden Kammer vom 11.03.2019 (S 1 BA 30/18) Bezug genommen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit abgesehen (§ 136 Abs.3 SGG).

2. Den von Klägerseite vorgebrachten Bedenken gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen kann sich die Kammer nicht anschließen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R) ist zwar davon auszugehen, dass für die Bestimmung des Verschuldensmaßstabes in § 24 Abs.2 SGB IV (ebenso wie nach § 14 Abs.2 SGB IV und § 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV) auf bedingten Vorsatz abzustellen ist.

Ist eine juristische Person des Privatrechts Beitragsschuldnerin, kommt es zunächst auf die Kenntnis oder unverschuldete Unkenntnis zumindest eines Mitglieds eines Organs von der Beitragspflicht an. Wissen und Verschulden eines vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als dasjenige des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen. Das gleiche gilt nach dem Rechtsgedanken der §§ 166, 278 BGB für andere zum Vertreter der juristischen Person bestellte natürliche Personen, sofern sie eigenverantwortlich mit der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung einer Tätigkeit für die juristische Person und der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht betraut sind. Auch die Kenntnis und das Verschulden weiterer verantwortlicher Personen kann der betroffenen juristischen Person zuzurechnen sein, wenn keine Organisationsstrukturen geschaffen wurden, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern weiterzugeben (BSG a.a.O. juris RdNr. 24). Für die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht trägt die Klägerin die objektive Beweislast. § 24 Abs.2 SGB IV ist als Ausnahme von der Erhebung von Säumniszuschlägen ausgestaltet, so dass derjenige beweispflichtig ist, der sich auf die rechtsbegründenden Tatsachen der Ausnahme beruft. Dabei genügt der abgesenkte Beweisgrad der Glaubhaftmachung (BSG a.a.O. juris RdNr.25).

3. Bei Anwendung der vom BSG aufgestellten Grundsätze ist vorliegend von bedingtem Vorsatz auszugehen. Die Beigeladene hat die hier streitige Tätigkeit jahrelang im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gem. § 8 Abs.1 Ziff. 1 SGB IV ausgeübt. Nachdem sie ab 01.04.2015 bei einem anderen Arbeitgeber auf Geringverdienerbasis eine Beschäftigung aufnahm, hat sie die Tätigkeit bei der Klägerin auf Selbständigenbasis umgestellt. Art und Umfang der Tätigkeit hatten sich nicht geändert. Unter diesen Umständen hätten bei den Verantwortlichen der Klägerin bzw. der Beigeladenen die Alarmglocken klingeln müssen, ob man dieselbe Tätigkeit - einfach so - nunmehr sozialversicherungsrechtlich unter einem anderen "Etikett" weiterführen kann. Nach dem Eindruck der Kammer lag bei der Klägerin bzw. den für sie handelnden Personen in der Vergangenheit ein grundsätzliches Missverständnis vor. Man ging offenbar davon aus, dass es zur Handlungsfreiheit des Betroffenen gehört, eine Tätigkeit entweder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder als Selbständige auszuüben. Diese Sichtweise mag bei einem rechtlichen Laien verständlich sein. Ein GmbH-Geschäftsführer und erst recht eine erfahrene Lohnbuchhalterin muss jedoch wissen, dass man bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Tätigkeit nicht ohne weiteres zwischen beitragspflichtiger Beschäftigung und beitragsfreier selbständiger Tätigkeit wählen kann, sondern dass hierbei zwingende gesetzliche Vorgaben zu beachten sind.

Der Schutzbereich des Artikels 12 Abs.1 GG ist schon deswegen nicht berührt, weil es nicht um die Wahl oder Ausübung des Berufs der Beigeladenen geht, sondern (an die Berufsausübung anknüpfende) Beitragspflichten des Arbeitgebers. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV hat keine objektiv berufsregelnde Tendenz (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.06.2007, 1 BvR 2204/00 u.a.). Im Übrigen verfügt der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts über eine besonders weite Gestaltungsfreiheit, die nur eingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt (BVerfG, 23.01.1990, 1 BvL 44/86).

4. Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von ihrer Zahlungspflicht hatte. Das Wissen bzw. Nichtwissen der Beigeladenen muss sich die Klägerin dabei zurechnen lassen. Es kann auch im Rahmen bedingten Vorsatzes vorwerfbar sein, wenn ein Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit darauf verzichtet, die Entscheidung einer fachkundigen Stelle herbeizuführen (BSG vom 12.12.2018 a.a.O. - juris RdNr. 24).

Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.

5. Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 197 a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs.1 SGG i.V.m. § 52 Abs.2 GKG und ergibt sich aus der streitigen Forderung.

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Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Rechtskraft
Aus
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