Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
16
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 16 KA 7/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Gegenstand des Verfahrens ist die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes von Dr. med. X, Facharzt für Orthopädie, in I, H-straße. Der Vertragsarztsitz wurde auf Antrag von Dr. med. X ausgeschrieben.
Am 15.02.2017 beschloss der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg II nach mündlicher Verhandlung,
die Zulassung zur Vertragsarztpraxis des Herrn Dr. med. X, Facharzt für Orthopädie in XXXXX I, H-straße, mit Ablauf des 30.06.2017 unter der Bedingung der bestandskräftigen Zulassung eines Praxisnachfolgers für seinen Vertragsarztsitz zu beenden und
der überörtlichen Gemeinschaftspraxis der Ärzte Dr. med. C als Facharzt für Orthopädie in XXXXX I und Dr. med. Y als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in XXXXX I die Übernahme des Vertragsarztsitzes von Dr. med. X im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zu genehmigen und Herrn Dr. med. X als Arzt mit Wirkung vom 01.07.2017 anzustellen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Beschluss vom 28.06.2017 nach mündlicher Verhandlung als unbegründet zurück.
Mit seiner am 19.07.2017 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses vom 28.06.2017 und die Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Am 24.11.2017 hat der Arzt Dr. med. X den Antrag auf Durchführung eines nach Besetzungsverfahrens zur Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes vom 21.09.2016 zurückgenommen.
Der Kläger ist der Auffassung dass das Verfahren entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erledigt sei. Der Antrag auf Nachbesetzung könne nur so lange zurückgenommen werden, wie es zu einer Auswahlentscheidung durch den Zulassungsausschuss noch nicht gekommen sei. Die Zulassung einer späteren Rücknahme, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss, würde es dem abgebenden Arzt ermöglichen, faktisch die Auswahlentscheidung zu steuern.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2017, eingegangen am 01.08.2017, aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung des der angefochtene Beschluss aufgrund der Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung wirkungslos geworden sei. Auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergebe sich eine Einschränkung des Rechts auf Rücknahme des Antrags auf Nachbesetzung gerade nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob der Beschluss des Beklagten vom 28.06.2017 rechtmäßig gewesen ist. Aufgrund der Rücknahme des Antrags auf Nachbesetzung durch den abgebenden Arzt Dr. med. X ist die ursprünglich zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig geworden. Der angefochtene Beschluss des Beklagten hat sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erledigt.
Im Rahmen der Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 3a SGB V ist das Klageziel des Konkurrenten die Aufhebung der Zulassung des ausgewählten Arztes, um den Weg für eine neue Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien frei zu machen. Das rechtlich geschützte Interesse des Konkurrenten beschränkt sich jedoch darauf, bei der tatsächlich erfolgenden Nachbesetzung nicht unter Verstoß gegen die in § 103 SGB V genannten Kriterien übergangen zu werden. Ein Anspruch auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes je-doch steht ihm gerade nicht zu. So kann er auch die Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung nicht verhindern. Da es sich bei der Ablehnung des Zulassungsantrags des unterlegenen Konkurrenten "nur" um eine Folgeregelung zur Hauptregelung (der Zulassung des anderen Konkurrenten) handelt, verliert diese Folgeregelung ihre rechtliche Wirkung, wenn die Hauptregelung aufgrund der Rücknahme des Ausschreibungsantrages ihre Wirkung – wie im vorliegenden Fall – verliert (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.11.2003 – B 6 KA 11/03 R, insbesondere Rn. 21 bis 31).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Tatbestand:
Gegenstand des Verfahrens ist die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes von Dr. med. X, Facharzt für Orthopädie, in I, H-straße. Der Vertragsarztsitz wurde auf Antrag von Dr. med. X ausgeschrieben.
Am 15.02.2017 beschloss der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg II nach mündlicher Verhandlung,
die Zulassung zur Vertragsarztpraxis des Herrn Dr. med. X, Facharzt für Orthopädie in XXXXX I, H-straße, mit Ablauf des 30.06.2017 unter der Bedingung der bestandskräftigen Zulassung eines Praxisnachfolgers für seinen Vertragsarztsitz zu beenden und
der überörtlichen Gemeinschaftspraxis der Ärzte Dr. med. C als Facharzt für Orthopädie in XXXXX I und Dr. med. Y als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in XXXXX I die Übernahme des Vertragsarztsitzes von Dr. med. X im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zu genehmigen und Herrn Dr. med. X als Arzt mit Wirkung vom 01.07.2017 anzustellen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Beschluss vom 28.06.2017 nach mündlicher Verhandlung als unbegründet zurück.
Mit seiner am 19.07.2017 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses vom 28.06.2017 und die Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Am 24.11.2017 hat der Arzt Dr. med. X den Antrag auf Durchführung eines nach Besetzungsverfahrens zur Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes vom 21.09.2016 zurückgenommen.
Der Kläger ist der Auffassung dass das Verfahren entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erledigt sei. Der Antrag auf Nachbesetzung könne nur so lange zurückgenommen werden, wie es zu einer Auswahlentscheidung durch den Zulassungsausschuss noch nicht gekommen sei. Die Zulassung einer späteren Rücknahme, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss, würde es dem abgebenden Arzt ermöglichen, faktisch die Auswahlentscheidung zu steuern.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2017, eingegangen am 01.08.2017, aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung des der angefochtene Beschluss aufgrund der Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung wirkungslos geworden sei. Auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergebe sich eine Einschränkung des Rechts auf Rücknahme des Antrags auf Nachbesetzung gerade nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob der Beschluss des Beklagten vom 28.06.2017 rechtmäßig gewesen ist. Aufgrund der Rücknahme des Antrags auf Nachbesetzung durch den abgebenden Arzt Dr. med. X ist die ursprünglich zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig geworden. Der angefochtene Beschluss des Beklagten hat sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erledigt.
Im Rahmen der Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 3a SGB V ist das Klageziel des Konkurrenten die Aufhebung der Zulassung des ausgewählten Arztes, um den Weg für eine neue Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien frei zu machen. Das rechtlich geschützte Interesse des Konkurrenten beschränkt sich jedoch darauf, bei der tatsächlich erfolgenden Nachbesetzung nicht unter Verstoß gegen die in § 103 SGB V genannten Kriterien übergangen zu werden. Ein Anspruch auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes je-doch steht ihm gerade nicht zu. So kann er auch die Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung nicht verhindern. Da es sich bei der Ablehnung des Zulassungsantrags des unterlegenen Konkurrenten "nur" um eine Folgeregelung zur Hauptregelung (der Zulassung des anderen Konkurrenten) handelt, verliert diese Folgeregelung ihre rechtliche Wirkung, wenn die Hauptregelung aufgrund der Rücknahme des Ausschreibungsantrages ihre Wirkung – wie im vorliegenden Fall – verliert (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.11.2003 – B 6 KA 11/03 R, insbesondere Rn. 21 bis 31).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
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