L 5 AS 730/18

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 3155/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 730/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird verworfen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) für den Kauf von Heizöl.

Der 1961 geborene Kläger bezog SGB II-Leistungen vom Beklagten. Zuletzt hatte dieser ihm Arbeitslosengeld II für die Zeit von September 2015 bis Februar 2016 bewilligt. Mit Bescheid vom 21. August 2015 hatte er außerdem eine einmalige Heizkostenbeihilfe i.H.v. 1.044 EUR gewährt.

Am 18. Dezember 2015 beantragte der Kläger die "Bewilligung von Heizöl zu Heizzwecken für eine zu veranschlagende Raumfläche von 206 qm". Er wolle seinen Antrag "[v]orziehen", "weil Heizöl jetzt äußerst erschwinglich" sei und die Weltmarktpreise sich schnell wieder erhöhen könnten. Am 15. Januar 2016 beantragte er erneut "[a]ufgrund der derzeit sehr günstigen Weltmarktpreise" die Bewilligung von Leistungen zum Kauf von Heizöl. Da keine feste Literzahl bemessen, sondern nur ein gewisser Pauschalbetrag bereitgestellt werde, müsse man sich dann eindecken, wenn es günstig ist.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies er auf den Bescheid vom 21. August 2015. Mit dieser Bewilligung sei der maximale Anspruch für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 ausgeschöpft. Dagegen legte der Kläger unter dem 16. Februar 2016 Widerspruch ein.

Wegen eines Antrags des Klägers auf Übernahme der Kosten von neuen Heizöltanks führte der Beklagte am 26. April 2016 einen Hausbesuch beim Kläger durch. Im Protokoll dieses Besuchs wurde festgehalten, der Kläger verfüge über sieben Heizöltanks, die zu einer Tankanlage verbunden worden seien. Es handele sich um zwei Tanks mit einem Fassungsvermögen von je 1.500 l und fünf Tanks von je 750 l. Zum Zeitpunkt des Hausbesuchs seien noch ca. 1.000 l Heizöl in den Tanks gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe wegen der aktuellen Weltmarkpreise pauschal einen Bedarf geltend gemacht, ohne diesen konkret zu beziffern. Anerkannt würden Bedarfe aber nur, wenn sie entstünden. Dies scheine zum Zeitpunkt der Beantragung nicht der Fall gewesen zu sein.

Am 22. September 2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben. Im Klageverfahren hat er beantragt, den Bescheid vom 4. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm "antragsgemäß die Kosten für die Beschaffung von Brennstoffen – Heizöl – zu bewilligen" (Klageschrift vom 20. September 2016) bzw. "höhere Heizkosten zu zahlen" (Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2018).

Mit Urteil vom 16. August 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe über die gewährten Leistungen hinaus keinen Bedarf gehabt; er habe nämlich noch über ausreichende Heizmittel verfügt. Das Urteil ist dem Kläger am 13. September 2018 zugestellt worden.

Mit seiner am 10. Oktober 2018 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Einen konkreten Berufungsantrag hat er nicht formuliert. Eine Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.

Der Beklagte hat ebenfalls keinen Antrag formuliert.

Der Berichterstatter hat den anwaltlich vertretenen Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 aufgefordert, seine Berufung bis zum 14. Januar 2019 zu begründen und insbesondere nachvollziehbar darzulegen, in welcher Höhe er Leistungen begehre. Ohne eine solche Erläuterung sei nicht zu erkennen, dass die Berufung mit Blick auf § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sei. Darüber hinaus ist der Kläger aufgefordert worden, seinen konkreten ungedeckten Bedarf an Heizmaterialien im streitigen Bewilligungsabschnitt darzulegen. Ein solcher sei bislang nicht zu erkennen. Deshalb komme nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens eine Verwerfung bzw. Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht. Auf diesen Hinweis hat der Kläger nicht reagiert.

Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.

II.

Der Senat verwirft die Berufung durch Beschluss, weil sie unzulässig ist (§ 158 SGG). Die Berufung ist nicht statthaft, weil die Klage eine Geldleistung betrifft und sich nicht feststellen lässt, dass die Beschwer des Klägers 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Der Kläger hat seinen Antrag nicht beziffert, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich wäre. Bei einem nicht bezifferten Antrag ist es zwar grds. Sache des Gerichts, den Wert des Beschwerdegegenstandes festzustellen. Ggf. ist eine Schätzung geboten (vgl. Breitkreuz/Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 144 Rn. 19; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 144 Rn. 22). Vorliegend bietet der Sachverhalt dafür aber keine ausreichenden Anhaltspunkte. Außer dem Kläger selbst kann niemand sagen, in welcher Höhe er Leistungen begehrt. Da er keinen konkreten Bedarf geltend gemacht hat und ein solcher auch nicht zu erkennen ist, fehlt jeder Anknüpfungspunkt für eine Schätzung. Trotz Aufforderung des Senats hat der Kläger sich dazu nicht geäußert. Auch die bekannten äußeren Umstände des Falles helfen insoweit nicht weiter. Insbesondere kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dem Kläger sei es um eine vollständige Auffüllung seiner ca. 6.750 l umfassenden Tankanlage gegangen.

Lässt sich die Berufungsbeschwer allein deshalb nicht feststellen, weil der Kläger dazu keine Angaben macht, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich wäre, geht dies nach der Rechtsprechung des Senats zu seinen Lasten (Urteil vom 16. Juli 2015 – L 5 AS 16/14 –, n.v.; ebenso Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Januar 2013 – L 11 AS 526/12 –, juris; Wehrhahn, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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