Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 439/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1031/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 1960 geborene Antragsteller, der keine Berufsausbildung absolvierte, übte während seines Berufslebens verschiedene ungelernte Tätigkeiten aus und war zuletzt bis zum Jahr 2017 als Maschinenbediener und Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seinen am 1. Dezember 2017 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begründete er mit einer Herzerkrankung nach Infarkt und Stentimplantationen sowie einer Depression. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen holte die Antragsgegnerin das Gutachten des Internisten K. vom 5. Juli 2018 unter Berücksichtigung des Zusatzgutachtens der Ärztin für Psychiatrie Dr. H. vom 22. Juni 2018 ein. Dr. H. ging diagnostisch von einer anhaltenden autonomen Funktionsstörung des Herz-Kreislauf- und des Verdauungssystems, einer episodisch paroxysmalen Angst/Panikstörung (derzeit geringfrequent und ohne relevantes Vermeidungsverhalten) sowie von einer (anamnestisch) vorbeschriebenen mittelgradigen depressiven Episode (derzeit remittiert) aus und verneinte eine quantitative Leistungsminderung. Internist K. beschrieb eine koronare 3-Gefäßerkrankung mit Zustand nach (Z.n.) zweimaligem NON-ST-Hebungsinfarkt und einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Re-Stenosierungen in ungewöhnlich kurzer Zeit mit Aufdehnungen und Stent-Implantationen sowie einen Z.n. ICD-Implantation am 11. Dezember 2015 und erfolgreicher Ablation ventrikulärer Tachykardien aus dem linken Ventrikel am 11. Juli 2018 und erachtete den Antragsteller angesichts der immer noch guten Pumpfunktion des Herzens und der im Wesentlichen uneingeschränkten Leistungsfähigkeit des Herz-/Lungensystems für in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Nachtschicht, ohne Zeitdruck, ohne hohe Stressbelastung und ohne hohes Konfliktpotential sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Mit Bescheid vom 1. August 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Antragsteller könne nach medizinscher Beurteilung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und sei daher im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht erwerbsgemindert. Der Antragsteller erhob Widerspruch und legte die Bescheinigung des behandelnden Kardiologen Dr. Mü. vom 15. August 2018 vor, in der dieser ausführte, dass der Antragsteller durch ständig wiederkehrende Beschwerden und die multiplen Eingriffe psychisch erheblich traumatisiert sei; er halte ihn derzeit nicht für arbeitsfähig. Nach Einholung eines Befundberichtes bei dem behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. H. wies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.
Am 6. Februar 2019 erhob der Antragsteller dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage. Gleichzeitig beantragte er, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, im Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Er verwies darauf, dass es ihm gesundheitlich sehr schlecht gehe, er – wie von seinem Kardiologen bestätigt – arbeitsunfähig sei und weder vom Rentenversicherungsträger noch vom Arbeitsamt/Jobcenter Leistungen erhalte. Er sei dringend auf die Rente angewiesen, da ihm sonst keine finanziellen Mittel zur Verfügung stünden, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2019 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Nach Aktenlage sei angesichts der von der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das berufliche Leistungsvermögen des Antragstellers auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken sei. Darüber hinaus fehle es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die derzeitige Nichtgewährung der beantragten Erwerbsminderungsrente unzumutbare Nachteile entstünden. Durch Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sei kein unumkehrbarer Rechtsverlust zu befürchten, da bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Rentenanspruch ggf. auch rückwirkend ab Rentenantragstellung bestünde. Nachdem der Kläger keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht und lediglich mitgeteilt habe, weder von der Antragsgegnerin noch vom Arbeitsamt/Jobcenter Leistungen zu erhalten, sei auch eine finanzielle Notlage nicht ersichtlich. Es sei offen, welche Einnahmen seine Ehefrau erziele und ob er Sozialleistungen beim Jobcenter oder Sozialamt beantragt habe. Dem Antragsteller sei zumutbar, zur Sicherung seines Lebensunterhalts entsprechende Leistungen zu beantragen.
Gegen den ihm am 28. Februar 2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19. März 2019 beim SG Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgebracht, die eingeholten Gutachten spiegelten in keiner Weise seinen Gesundheitszustand. Er habe nicht nur große Herzbeschwerden, sondern auch Schilddrüsenprobleme, einen Leistenbruch und starke Depressionen, die medikamentös behandelt würden. Seine Beeinträchtigungen seien so weitreichend, dass er nicht mehr arbeiten könne. Er habe im Übrigen weiterhin keinerlei Einkünfte; vom Jobcenter erhalte er nichts. Soweit bemängelt worden sei, dass Einkommensbelege seiner Ehefrau nicht vorlägen, wäre es kein Problem gewesen, diese – sofern benötigt – vorzulegen.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2019 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 173 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung bedürfte. Der Antragsteller begehrt zukunftsgerichtet laufende Leistungen ohne Beschränkung und damit für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufige Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei dürfen sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris, Rn. 64; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris, Rn. 9).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B – juris, Rn. 2). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris, Rn. 4). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris, Rn. 4).
Es kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, denn der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, dass ihm ein Abwarten des Klageverfahrens unzumutbar ist und daher ein Anordnungsgrund bejaht werden könnte. Auch sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren befasst sich überwiegend mit den Gründen, die nach seiner Ansicht sein Unvermögen belegen, einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich nachzugehen. Eine besondere Dringlichkeit hat er nicht dargelegt, insbesondere nicht, weshalb ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist und die beanspruchte Erwerbsminderungsrente deshalb bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt benötigt wird. Schon das SG wies darauf hin, dass der Antragsteller lediglich vorbrachte, weder von der Antragsgegnerin noch vom Arbeitsamt/Jobcenter Leistungen zu erhalten, jedoch keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte, weshalb Anhaltspunkte für eine finanzielle Notlage nicht ersichtlich seien. Die insoweit notwendigen Angaben hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt und lediglich bekräftigt, weiterhin keinerlei Einkommen zu haben und vom Jobcenter nichts zu erhalten. Damit ist nicht dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht, weshalb dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sein sollte. Das bloße Vorbringen, keinerlei Einkommen zu haben, genügt zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren in Bezug auf die vom SG in Betracht gezogenen Einkünfte der Ehefrau geltend gemacht hat, falls dem SG Einkommensbelege seiner Ehefrau nicht vorgelegen hätten, diese jedoch benötigt worden wären, wäre es kein Problem gewesen, diese vorzulegen, hat er indirekt nunmehr bestätigt, dass seine Ehefrau über Einkünfte verfügt. Es ist daher anzunehmen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache seinen Lebensunterhalt vorübergehend decken kann, ohne dass es der vorläufigen Gewährung von Erwerbsminderungsrente bedürfte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 1960 geborene Antragsteller, der keine Berufsausbildung absolvierte, übte während seines Berufslebens verschiedene ungelernte Tätigkeiten aus und war zuletzt bis zum Jahr 2017 als Maschinenbediener und Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seinen am 1. Dezember 2017 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begründete er mit einer Herzerkrankung nach Infarkt und Stentimplantationen sowie einer Depression. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen holte die Antragsgegnerin das Gutachten des Internisten K. vom 5. Juli 2018 unter Berücksichtigung des Zusatzgutachtens der Ärztin für Psychiatrie Dr. H. vom 22. Juni 2018 ein. Dr. H. ging diagnostisch von einer anhaltenden autonomen Funktionsstörung des Herz-Kreislauf- und des Verdauungssystems, einer episodisch paroxysmalen Angst/Panikstörung (derzeit geringfrequent und ohne relevantes Vermeidungsverhalten) sowie von einer (anamnestisch) vorbeschriebenen mittelgradigen depressiven Episode (derzeit remittiert) aus und verneinte eine quantitative Leistungsminderung. Internist K. beschrieb eine koronare 3-Gefäßerkrankung mit Zustand nach (Z.n.) zweimaligem NON-ST-Hebungsinfarkt und einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Re-Stenosierungen in ungewöhnlich kurzer Zeit mit Aufdehnungen und Stent-Implantationen sowie einen Z.n. ICD-Implantation am 11. Dezember 2015 und erfolgreicher Ablation ventrikulärer Tachykardien aus dem linken Ventrikel am 11. Juli 2018 und erachtete den Antragsteller angesichts der immer noch guten Pumpfunktion des Herzens und der im Wesentlichen uneingeschränkten Leistungsfähigkeit des Herz-/Lungensystems für in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Nachtschicht, ohne Zeitdruck, ohne hohe Stressbelastung und ohne hohes Konfliktpotential sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Mit Bescheid vom 1. August 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Antragsteller könne nach medizinscher Beurteilung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und sei daher im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht erwerbsgemindert. Der Antragsteller erhob Widerspruch und legte die Bescheinigung des behandelnden Kardiologen Dr. Mü. vom 15. August 2018 vor, in der dieser ausführte, dass der Antragsteller durch ständig wiederkehrende Beschwerden und die multiplen Eingriffe psychisch erheblich traumatisiert sei; er halte ihn derzeit nicht für arbeitsfähig. Nach Einholung eines Befundberichtes bei dem behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. H. wies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.
Am 6. Februar 2019 erhob der Antragsteller dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage. Gleichzeitig beantragte er, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, im Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Er verwies darauf, dass es ihm gesundheitlich sehr schlecht gehe, er – wie von seinem Kardiologen bestätigt – arbeitsunfähig sei und weder vom Rentenversicherungsträger noch vom Arbeitsamt/Jobcenter Leistungen erhalte. Er sei dringend auf die Rente angewiesen, da ihm sonst keine finanziellen Mittel zur Verfügung stünden, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2019 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Nach Aktenlage sei angesichts der von der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das berufliche Leistungsvermögen des Antragstellers auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken sei. Darüber hinaus fehle es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die derzeitige Nichtgewährung der beantragten Erwerbsminderungsrente unzumutbare Nachteile entstünden. Durch Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sei kein unumkehrbarer Rechtsverlust zu befürchten, da bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Rentenanspruch ggf. auch rückwirkend ab Rentenantragstellung bestünde. Nachdem der Kläger keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht und lediglich mitgeteilt habe, weder von der Antragsgegnerin noch vom Arbeitsamt/Jobcenter Leistungen zu erhalten, sei auch eine finanzielle Notlage nicht ersichtlich. Es sei offen, welche Einnahmen seine Ehefrau erziele und ob er Sozialleistungen beim Jobcenter oder Sozialamt beantragt habe. Dem Antragsteller sei zumutbar, zur Sicherung seines Lebensunterhalts entsprechende Leistungen zu beantragen.
Gegen den ihm am 28. Februar 2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19. März 2019 beim SG Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgebracht, die eingeholten Gutachten spiegelten in keiner Weise seinen Gesundheitszustand. Er habe nicht nur große Herzbeschwerden, sondern auch Schilddrüsenprobleme, einen Leistenbruch und starke Depressionen, die medikamentös behandelt würden. Seine Beeinträchtigungen seien so weitreichend, dass er nicht mehr arbeiten könne. Er habe im Übrigen weiterhin keinerlei Einkünfte; vom Jobcenter erhalte er nichts. Soweit bemängelt worden sei, dass Einkommensbelege seiner Ehefrau nicht vorlägen, wäre es kein Problem gewesen, diese – sofern benötigt – vorzulegen.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2019 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 173 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung bedürfte. Der Antragsteller begehrt zukunftsgerichtet laufende Leistungen ohne Beschränkung und damit für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufige Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei dürfen sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris, Rn. 64; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris, Rn. 9).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B – juris, Rn. 2). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris, Rn. 4). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris, Rn. 4).
Es kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, denn der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, dass ihm ein Abwarten des Klageverfahrens unzumutbar ist und daher ein Anordnungsgrund bejaht werden könnte. Auch sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren befasst sich überwiegend mit den Gründen, die nach seiner Ansicht sein Unvermögen belegen, einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich nachzugehen. Eine besondere Dringlichkeit hat er nicht dargelegt, insbesondere nicht, weshalb ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist und die beanspruchte Erwerbsminderungsrente deshalb bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt benötigt wird. Schon das SG wies darauf hin, dass der Antragsteller lediglich vorbrachte, weder von der Antragsgegnerin noch vom Arbeitsamt/Jobcenter Leistungen zu erhalten, jedoch keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte, weshalb Anhaltspunkte für eine finanzielle Notlage nicht ersichtlich seien. Die insoweit notwendigen Angaben hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt und lediglich bekräftigt, weiterhin keinerlei Einkommen zu haben und vom Jobcenter nichts zu erhalten. Damit ist nicht dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht, weshalb dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sein sollte. Das bloße Vorbringen, keinerlei Einkommen zu haben, genügt zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren in Bezug auf die vom SG in Betracht gezogenen Einkünfte der Ehefrau geltend gemacht hat, falls dem SG Einkommensbelege seiner Ehefrau nicht vorgelegen hätten, diese jedoch benötigt worden wären, wäre es kein Problem gewesen, diese vorzulegen, hat er indirekt nunmehr bestätigt, dass seine Ehefrau über Einkünfte verfügt. Es ist daher anzunehmen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache seinen Lebensunterhalt vorübergehend decken kann, ohne dass es der vorläufigen Gewährung von Erwerbsminderungsrente bedürfte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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