S 20 SO 58/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 20 SO 58/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 218/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung der Leistungsgewährung an den Kläger für die Zeit vom 01.12.1997 bis 31.01.2001.

Der Kläger beantragte am 30.09.1997 die Gewährung von Sozialhilfe bei der Beklagten (Bl. 1 Bd. 1 VA). Im Antrag gab der Kläger an über keinerlei Vermögen zu verfügen (Bl. 3 R Bd. 1 VA). Versicherungen wurden ebenfalls nicht angegeben.

Mit Bescheid vom 17.02.1998 wurden dem Kläger ab 01.12.1997 Leistungen i.H.v. 1.131,53 DM gewährt (Bl. 26-27, 33-34 VA).

Mit Bescheid vom 27.04.1998 wurde dieser Betrag weitergewährt (Bl. 51, 52)

Mit Bescheid vom 02.07.1998 wurden 1.132,53 EUR gewährt (Bl. 65,66 VA).

Mit Bescheid vom 05.11.1998 wurden dem Kläger Leistungen ab November 1998 in Höhe von 537,51 EUR gewährt (Bl. 85-87, 92 VA).

Mit Bescheid vom 12.02.1999 wurden dem Kläger monatliche Leistungen für März i.H.v. 444,99 DM, für April 1999 i.H.v. 489,61 DM geleistet (Bl. 118-123 VA).

Mit Bescheid vom 22.04.1999 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für Mai 1999 i.H.v. 537,51 EUR (Bl. 128, 129 VA).

Mit Bescheid vom 23.06.1999 gewährte der Beklagte für die Monat Juli und August 1999 dem Kläger Leistungen i.H.v. 544,51 DM (Bl. 137, 138 VA).

Mit Bescheid vom 20.10.1999 wurden dem Kläger Leistungen i.H.v. 418,91 DM (214,19 EUR) für November 1999 gewährt (Bl. 161 VA).

Mit Bescheid vom 14.02.2000 wurden dem Kläger für den Monat März 2000 Leistungen i.H.v. 247 DM (126,29 EUR) gewährt (Bl. 184, 186 VA).

Mit Bescheid vom 07.03.2000 wurden dem Kläger für den Monat März 2000 Leistungen in Höhe von 844,46 DM (= 431,77 EUR) gewährt (Bl. 196, 197 VA).

Mit Bescheid 08.03.2000 wurden ihm ebenfalls für den Monat März 2000 Leistungen i.H.v. 675,96 DM gewährt (Bl. 209 VA).

Mit Bescheid vom 16.03.2000 wurden dem Kläger für den Monat April 2000 Leistungen i.H.v. 405,96 DM (207,56 EUR) gewährt (Bl. 221, 222, 229 VA).

Mit Bescheid vom 21.06.2000 wurden dem Kläger Leistungen i.H.v. 411,46 DM gewährt (Bl. 230 VA).

Mit Bescheid vom 01.11.2000 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Monate September bis November 2000 Leistungen i.H.v. 710,26 DM (363,15 EUR) (Bl. 240, 241 VA).

Mit Bescheid vom 11.12.2000 gewährte der Beklagte dem Kläger für Januar 2001 Leistungen i.H.v. 536,64 DM (gleich 274,38 EUR) (Bl. 252 VA).

Mit Bescheid vom 15.12.2000 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für Januar 2001 i.H.v. 571,84 EUR (gleich 292,38 EUR) (Bl. 6, 7, 10 Bd. 2 VA).

Am 18.02.2001 beantragte der Kläger erneut Leistungen beim Beklagten. Angaben zum Vermögen und zu bestehenden Versicherungen wurden nicht gemacht (Bl. 1 Bd. 2 VA).

Mit Schreiben vom 16.2.2001 teilte der Akustik und Trockenbau C. mit, dass der Kläger von ihnen seit Januar 1999 bis auf weiteres finanziell unterstützt werde. Die monatlich ausgezahlte Summe betrage 700 DM. Derzeit belaufe sich der Gesamtbetrag vom Zeitpunkt der Unterstützung an auf 18.200 DM. Als Sicherheit habe der Kläger seine Lebensversicherung als Kaution hinterlassen. Der momentane Wert wird mit 16.165,70 DM angegeben (Bl. 22 Bd. 2 VA). Dem Schreiben waren die Vertragsdaten der Versicherung D. beigefügt (Bl. 23 Bd. 2 VA). Aus diesem geht hervor dass der aktuelle Rückkaufswert am 15.3.2001 einschließlich Überschussanteile und Schlussüberschussanteil sich auf 39.801,10 DM belief (Bl. 25 VA).

Auf Blatt Bl. 26-28 Bd. 2 VA ist Berechnung der Überzahlung dargelegt.

Mit Schreiben vom 23.5.2001 wurde der Kläger zur geplanten Rückforderung angehört (Bl. 29, 30 VA).

Mit Bescheid vom 23.5.2001 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Monate September bis Dezember 2000 Leistungen i.H.v. 579,86 EUR (gleich 296,53 EUR) (Bl. 259, 260 VA).

Mit Bescheid vom 23.05.2001 leitete der Beklagte die Ansprüche des Klägers aus der Lebensversicherung bei der D. Lebensversicherung AG mit der Nr. xxx1 auf sich über (Bl. 31 Bd. 2 VA).

Gleichzeitig wurde eine Abtretungserklärung übersandt (Bl. 32 VA).

Mit Schreiben vom 23.05.2001 wandte sich der Beklagte an die D. AG und teilte mit, dass der Kläger vom 01.12.1997 bis 31.01.2001 Leistungen nach dem BSHG bezogen habe. Aufgrund der Überleitung werde der Beklagte bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfeinhaber der Ansprüche aus der Lebensversicherung des Klägers (Bl. 33 Bd. 2 VA).

Mit Schreiben vom 12.06.2001 wandte sich die D. Lebensversicherung AG an den Beklagten (Bl. 35 Bd 2 VA).

Der Kläger legte mit Schreiben vom 20.6.2001 Widerspruch gegen die Überleitung ein. Er führte aus, dass er sich aufgrund einer Lebensversicherung seit 1969 verschuldet und Geld geliehen habe. Die Sozialhilfe sei zum Teil zu spät gewährt worden. Seine Frau könne ihn seit Februar 2000 nicht mehr finanziell unterstützen, da sie krank sei und selbst Probleme mit dem Geld habe. Das sei von Seiten der Beklagten nicht berücksichtigt worden; auch seinem Sohn E. wäre zu spät Sozialhilfe gewährt worden, da die Bearbeitung absichtlich hinausgezögert worden sei (Bl. 38 Bd. 2 VA).

Mit Schreiben vom 1.8.2001 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs (Bl. 40 VA).

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2001 zurückgewiesen (Bl. 44 Bd. 2 VA). Aus Bl. 56 Bd. 2 Verwaltungsakte geht hervor, dass die Zustellung des Widerspruchsbescheides mit eingeschriebenem Brief versucht worden sei. Die betreffende Sendung sei trotz entsprechender Benachrichtigung nicht abgeholt worden (Bl. 56 VA).

Der Widerspruch wurde erneut mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2001 zurückgewiesen (Bl. 57 Bd. 2 VA). Die Zustellung erfolgte am 14.12.2001 (Bl. 58 VA).

Mit Schreiben vom 27.11.2001 teilte die D. Lebensversicherung AG mit, dass die Lebensversicherung am 01.01.2002 ende und einen Endbetrag von 43.207 DM aufweise (Bl. 62 Bd. 2 VA).

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 6.2.2002 mit, dass sich die Forderungen in Höhe von 25.355,08 DM (12.963,85 EUR) beliefe und bat um Überweisung (Bl. 64 Bd. 2 VA).

Die Antwort wurde aufgrund des Anschreibens der D. Lebensversicherung AG vom 23.1.2002 erneut übersandt (Bl. 67 Bd. 2 VA).

Mit Bescheid vom 11.2.2002 forderte der Beklagte für die Zeit vom 1.12.1997 bis 30.1.2001 Leistungen der Sozialhilfe i.H.v. 12.963,85 EUR vom Kläger zurück (Bl. 52 Blauer VA).

Der Kläger legte vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein, der damit begründet wurde, dass es sich nicht um Unterstützungsleistung eines Dritten sondern um ein Darlehen gehandelt habe (Bl. 56, 57 Blauer Band VA).

Am 28.2.2002 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des Überleitungsbescheides vom 23.01.2001 (Bl. 72 VA).

Am 29.04.2003 erfolgte die Auszahlung durch die D. Lebensversicherung AG i.H.v. 12.963,85 EUR (Bl. 83 blaue Akte VA). Es kam zu einer Fehlbuchung und die Lebensversicherung überwies den gesamten Betrag (Bl. 84 blaue Akte VA). Auch aus Bl. 89 der Verwaltungsakte ergibt sich, dass der Betrag i.H.v. 9.128,02 EUR vom Beklagten an die D. Lebensversicherung AG zurück überwiesen wurde.

Mit Schreiben vom 24.6.2004 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten mit: "Bezüglich ihres Antrags vom 28.2.2002, den Bescheid vom 23.5.2001 gemäß § 44 SGB X aufzuheben, verweise ich auf dem Widerspruchsbescheid vom 12.11.2001 zum gleichen Sachverhalt, in dem die Rechtmäßigkeit des genannten Bescheides bereits von der zentralen Rechts- und Widerspruchstelle überprüft und bestätigt wurde. Das Verwaltungsverfahren ist abgeschlossen, da der Bescheid bereits bestandskräftig ist. Die bezüglichen Rechtsmittel sind von Ihnen nicht ausgeschöpft wurden, da die Klage von Ihnen zurückgezogen worden ist. Mit Schreiben vom 29.10.2002 hat Sozialrecht 13 Ihnen bereits mitgeteilt, dass Ihr Antrag aufgrund der Rücknahme der Klage als erledigt angesehen wird. Eine Antragstellung war, aufgrund des bereits im November 2001 abgeschlossenen Verfahrens, nicht mehr möglich "(Bl. 106 blaue Akte VA).

Der Prozessbevollmächtigte legte mit Schreiben vom 02.07.2004 Widerspruch gegen das Schreiben vom 26.04.2004 ein (Bl. 107 blaue Akte VA).

Mit Schreiben vom 16.07.2004 erläuterte der Beklagte nochmals seine Rechtsansicht und verwies darauf, dass das Schreiben vom 4. 6.6.2004 kein Verwaltungsakt im Sinne des §§ 31 SGB X darstelle (Bl. 108 VA).

Aufgrund eines Vergleiches vor dem LSG Darmstadt, verpflichtete sich der Beklagte über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.02.2002 bis zum 30.06.2011 zu entscheiden (Blaue Akte). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.3.2011 zurückgewiesen (Bl. 10 GA).

Der Kläger hat am 28.3.2013 Klage beim Sozialgericht Frankfurt erhoben.

Er ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei. Er habe nicht zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen. Er habe im Zeitraum vom 1.12.1997 bis 31.1.2001 Anspruch auf Sozialhilfe in Darlehensform gehabt. Die ursprünglich gewährten Bewilligungsbescheide für den oben genannten Zeitraum hätten vom Beklagten in Darlehensbescheide umgewidmet werden müssen. Er habe von der Firma Akustik und Trockenbau C. ein Darlehen erhalten. Dieses Darlehen belaufe sich auf eine Höhe von 18.200 DM. Des Weiteren werde der Rückkaufswert der Lebensversicherung bestritten (Bl. 20 GA). Des Weiteren ist er der Ansicht, dass bei Anwendung von § 45 SGB X er sich auf Vertrauensschutz berufen könne, da ihm ein vorsätzliches oder gar grob fahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden könne.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 11.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011 aufzuheben und den Betrag von 12.963,85 Euro an den Kläger auszuzahlen.

Der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Prozessakte, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 11.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Aus diesem Grund ist die Klage abzuweisen.

Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung bildet § 45 SGB X.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Eine Anhörung des Klägers erfolgte durch Schreiben vom 23.05.2001.

Darüber hinaus ist der Bescheid materiell rechtmäßig. Bei den zwischen dem 01.12.1997 und 31.01.2001 ergangenen Leistungsbewilligungsbescheiden handelt es sich um rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte, da durch diese ein Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil des Klägers rechtswidrig begründet wurde (§ 45 Abs. 1 S. 1 SGB X).

§ 88 BSHG in der Fassung vom 23.7.1996 regelte:
(1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,
- 2. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 7 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken Behinderter (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2), Blinder (§ 67) oder Pflegebedürftiger (§ 69) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
- 3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen,
- 4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
- 5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
- 6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
- 7. eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfesuchenden oder einer anderen in den §§ 11, 28 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel Behinderter, Blinder oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. 3 Familienheime und Eigentumswohnungen im Sinne der §§ 7 und 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind in der Regel nicht unangemessen groß, wenn ihre Wohnfläche die Grenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, bei der häuslichen Pflege (§ 69) die Grenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht übersteigt,
- 8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen.
(3) 1Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. 2Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. 3Bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte liegt im Regelfall auch dann eine Härte vor, wenn das einzusetzende Vermögen den zehnfachen Betrag des Geldwertes nicht übersteigt, der sich bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes ergibt.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 8 bestimmen.

Die Leistungsbewilligungen an den Kläger waren rechtswidrig, da der Kläger über Vermögen verfügte, welches den Vermögensfreibetrag von 2.500 DM (damals 1.279 Euro überschritt (vgl. BSHG§88Abs2DV 1988). Denn der Kläger verfügte über einen Lebensversicherung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung diesen Vermögensfreibetrag überschritt.

Die Lebensversicherung fiel nicht unter den Verwertungsausschluss nach § 88 Abs. 2 BSHG. Denn keine der dort aufgelisteten Fallkonstellationen ist einschlägig.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 BSHG vorliegen und es sich bei der Versicherung um die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung handelt. Zwar trägt dies der Kläger vor, jedoch kann die Kammer diese Argumentation nicht nachvollziehen. Gegen die Qualifizierung der Versicherung um die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung spricht, dass der Kläger selbst die Lebensversicherung durch die Beleihung aufgrund eines privaten Darlehns teilweise verwertet. Eine besondere Härte kann die Kammer nicht erkennen, da die Verwertung parallel zum Bezug von Sozialhilfe erfolgte. Die Existenzsicherung ist somit bereits durch die Gewährung von Sozialhilfe gesichert gewesen.

Es kann offenbleiben, ob der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe abzulehnen gewesen wäre, weil die Lebensversicherung unmittelbar hätte verwertet werden können, denn auch wenn man die Ansicht vertritt, dass die Verwertung nicht unmittelbar hätte erfolgen können, hätte lediglich ein Anspruch auf darlehnsweise Leistungsgewährung bestanden.

Da entweder eine Leistungsablehnung oder eine darlehnsweise Leistungsgewährung hätte erfolgen müssen, ist die für die Zeit vom 01.12.1997 bis 31.01.2001 erfolgte Bewilligung als Zuschuss von Anfang an rechtswidrig begünstigend.

Nach Ansicht der Kammer kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X berufen, denn die Leistungsbewilligungen beruhten auf Angaben, die der Kläger mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X).

Der Kläger hat weder im Erstantrag noch in den Folgeanträgen Angaben zur Versicherung gemacht. Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass er der Meinung war, dass nur verwertbares Vermögen bei der Antragstellung anzugeben sei.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Antrag selbst nur noch Vermögen und nicht nach verwertbarem Vermögen differenziert wird. Des Weiteren wurde in dem Antrag explizit auch nach bestehenden Versicherungen gefragt.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte im Bescheid vom 11.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011 eine Ermessensentscheidung getroffen. Nach Überzeugung der Kammer trägt der Beklagte in der Ermessensausübung den wesentlichen Umständen des Sachverhalts hinreichend Rechnung.

Nach Ansicht der Kammer ist ebenfalls die Jahresfrist eingehalten. Zwar hatte der Beklagte Kenntnis von der Lebensversicherung spätestens ab Eingang des Schreiben von C., jedoch waren nicht die weiteren Vertragsmodalitäten bekannt, so dass die Jahresfrist nicht mit Eingang des Schreibens in Gang gesetzt werden kann, sondern frühestens mit dem Anhörungsschreiben vom 23.05.2001. Die Aufhebung durch den Bescheid vom 11.02.2002 erfolgte daher binnen der Jahresfrist.

Aus den dargelegten Gründen ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthaft.
Rechtskraft
Aus
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