Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 2618/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1045/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 109/19 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Vormerkung weiterer tatsächlicher Entgelte des Klägers während seiner Zeit als Soldat in der früheren Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR.
Der 1941 geborene Kläger verpflichtete sich für die Zeit ab 1. August 1961 freiwillig als Matrose bei der Volksmarine der NVA. Am 2. November 1961 erlitt er in Ausübung seines Dienstes einen Gesundheitsschaden, der als Dienstbeschädigung anerkannt und als "entschädigungspflichtig im Sinne der Sozialversicherung" eingestuft wurde (vgl Bescheinigung der NVA – Lazarett der Volksmarine – vom 26. April 1962). MWv 25. Mai 1962 schied der Kläger aus dem aktiven Dienst der NVA aus. Im Sozialversicherungsausweis (SVA) des Klägers sind als (zur Sozialversicherung (SV) der DDR) beitragspflichtiger Verdienst des Klägers während seiner Dienstzeit 1.500,- Mark der DDR (M) für die Zeit vom 1. August 1961 bis 31. Dezember 1961 und 1.200,- M für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis 25. Mai 1962 vermerkt. Diese Entgelte merkte die Beklagte in einer Entgeltbescheinigung "nach " 256a SGB VI" vom 21. Dezember 2004 vor. Die aus der DDR-SV wegen des Gesundheitsschadens gezahlte Unfall-Teilrente wurde und wird von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft als Verletztenrente weitergezahlt. Der Kläger ist seit 1. Mai 2006 Altersrentner.
In einem auf den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2009 anhängig gewesenen Klageverfahren (Sozialgericht (SG) Berlin - S 4 R 1641/09 -) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Berufungsentscheidung vom 20. Juni 2016 (- L 22 R 585/14 -) ua ausgeführt, die vom Kläger geltend gemachte Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der NVA habe zu keiner Zeit vorgelegen, so dass die Beklagte Entgelte nach Maßgabe der Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nach § 8 AAÜG nicht vorzumerken bzw dem Rentenversicherungsträger zu übermitteln habe.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2017 lehnte die Beklagte die vom Kläger beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zum Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG (NVA) nebst der insoweit tatsächlich erzielten Entgelte, zu denen auch bezogene Verpflegungs- und Wohngelder zählen würden, ab. Das SG hat die hierauf bezogene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2017). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Mangels Beitragspflicht in der SV der DDR seien die Verpflegungs-, Kleider- und Wohngelder nicht als rentenversicherungspflichtige Entgelte nach dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB V) zu berücksichtigen. Auch eine Berücksichtigung als tatsächliches Entgelt nach dem AAÜG scheide aus, weil der Kläger zu keiner Zeit in das Sonderversorgungssystem der NVA einbezogen gewesen sei (Verweis auf L 22 R 585/14). Dies gelte auch für die Zeit ab 1. April 1962, weil nach dem Dienstunfall nur Nettobezüge ohne Beitragspflicht zum Sonderversorgungssystem der NVA gezahlt worden seien. Demgemäß weise auch der SVA eine Zugehörigkeit zur SV der DDR aus.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist auf nach seiner Auffassung vergleichbare Sachverhalte ehemaliger NVA-Angehöriger, bei denen das AAÜG angewendet worden sei. Ein Verlust der erworbenen Anwartschaften sei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht eingetreten. Seine Dienstbezüge seien beitragspflichtig zum Sonderversorgungssystem der NVA gewesen. Auf den weiteren Inhalt der eingereichten Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Zugehörigkeitszeiten zum Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz für die Zeit vom 25. Januar 1962 bis 25. Mai 1962 nebst der in dieser Zeit erzielten tatsächlichen Entgelte einschließlich Verpflegungs-, Kleider- und Wohngeldern festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat nach entsprechender Übertragung über die Berufung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch Erteilung eines Bescheides nach § 8 AAÜG mit den begehrten Feststellungen, dh der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG in der (zuletzt nur noch geltend gemachten) Zeit vom 25. Januar 1962 bis 25. Mai 1962 nebst Vormerkung der in dieser Zeit bezogenen tatsächlichen Entgelte einschließlich etwaig erhaltener Verpflegungs-, Kleider- und Wohngelder.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung der Beklagten ist § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 2 AAÜG. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 (§ 8 Abs. 4Nr. 2 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 38 f: Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem, das hieraus "tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen", das nach § 6 Abs. 1 AAÜG iVm § 14 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) zu bestimmen ist (vgl hierzu BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 4), die Arbeitsausfalltage sowie (hier von vornherein nicht relevant) alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG). Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach AAÜG – dh Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) – ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) das "erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 des AAÜG zuzuordnen. Dieses vom Versorgungsträger festgestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen muss vom Rentenversicherungsträger gemäß § 259b Abs. 1 SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenfeststellung zugrunde gelegt werden. Der Kläger hat indes keine Zugehörigkeitszeiten im Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG zurückgelegt, so dass die Beklagte weder derartige Zeiten noch insoweit bezogene Arbeitsentgelte vorzumerken hatte.
Der Senat nimmt zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug (vgl § 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist auf Folgendes zu verweisen: Der Kläger war zu keiner Zeit während seiner Dienstzeit bei der NVA in das Sonderversorgungssystem der NVA einbezogen. Die Versorgungsordnung der NVA (VSO-NVA) vom 6. Juli 1957, in Kraft getreten mWv 1. Juli 1957, galt ua für Matrosen der NVA, die nach Ablauf einer dreijährigen ununterbrochenen Dienstzeit eine Weiterverpflichtung für den Dienst in der NVA von mindestens einem Jahr abgegeben hatten (vgl Teil A.I.1.a VSO-NVA). Dies war bei dem Kläger nicht der Fall, der nur vom 1. August 1961 bis zum 25. Mai 1962 der NVA angehört hatte. Gemäß Nr. 2 Abs. 2 (zu Ziffer 2) der Ersten Durchführungsbestimmung zur VSO-NVA erhielten Angehörige der NVA, für die – wie den Kläger – die VSO-NVA nicht galt, im Falle einer anerkannten Dienstbeschädigung Leistungen aus der SV der DDR nach den dort geltenden Regelungen. Gleiches galt im Übrigen nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 und 2 der Besoldungsverordnung der NVA vom 24. Januar 1962 (BesO; GBl DDR II 49), in Kraft getreten mit dem Tag der Verkündung, für alle durch Ausübung des Dienstes erlittenen Körper- oder Gesundheitsschäden von 20% und mehr. Dies hatte die NVA dem Kläger seinerzeit in der vorgelegten Bescheinigung vom 26. April 1962 auch bestätigt, die entsprechend der Regelung in Abschnitt IV Nr. 20 der Instruktion Nr. 13/57 des Chefs der Verwaltung Finanzen (Versorgung der Soldaten und Unteroffiziere der NVA, die den Bestimmungen der SV unterliegen, im Falle von Krankheit, Dienstbeschädigung, Invalidität, Mutterschaft und Tod sowie der Familienangehörigen) (AO 13/57; Anordnungs- und Mitteilungsblatt des Ministeriums für Nationale Verteidigung 1957, Nr 66) ausgestellt worden war. Demgemäß bezog der Kläger Unfall-Teilrente aus der SV und nunmehr Verletztenrente. Auch der SVA weist für die gesamte Dienstzeit des Klägers in der NVA (nur) eine Zugehörigkeit zur SV der DDR aus.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass mWv vom Zeitpunkt der Verkündung der BesO vom 24. Januar 1962 alle Zeitsoldaten in die VSO-NVA einbezogen wurden und die Dienstbezüge der Beitragspflicht zum Sonderversorgungssystem unterlagen (vgl § 20 Abs. 1 und 2 Besoldungsverordnung der NVA vom 24. Januar 1962 (GBl DDR II 49)). Denn der Kläger hatte in dieser Zeit Krankenbezüge erhalten, die nicht der Beitragspflicht zum Versorgungssystem unterfielen. Es handelte sich insoweit um Nettobezüge, die nach der AO 13/57 Abschnitt III Nrn. 15-17 bzw Abschnitt IV Nr. 19 VSO-NVA zu zahlen waren, und damit gerade keine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem durch entsprechende Beitragszahlung vermitteln konnten.
Der Senat weist schließlich darauf hin, dass die Berücksichtigung der vom Kläger - neben den im SVA dokumentierten und vom Beklagten auch entsprechend an den Rentenversicherungsträger übermittelten Entgelten - geltend gemachten Verpflegungs-, Kleider- und Wohnungsgelder (auch) daran scheitert, dass entsprechende tatsächliche Zahlungen für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht feststellbar sind. Es mag zu vermuten sein, dass der Kläger auch in der genannten Zeit Verpflegungs- und Wohnungsgelder entsprechend der o.g. Regelungen erhalten hatte, in welcher Höhe und für welche Zeiträume, ist indes nicht ersichtlich. Entsprechende Besoldungsunterlagen liegen nicht vor. Derjenige, der entsprechende Zahlungen geltend macht, trägt für den Zufluss die objektive Beweislast (vgl etwa BSG aaO Rn 42). Da die Zahlung von Verpflegungs-, Kleider- bzw Wohngeld nicht nachgewiesen und mangels entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte auch nicht als glaubhaft gemacht iSv § 6 Abs. 5 AAÜG angesehen werden kann, war die Beklagte schon aus diesem Grunde nicht verpflichtet, diese als tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte festzustellen. Die – einzig – dokumentierten Entgelte aus dem SVA hat die Beklagte dem Rentenversicherungsträger bereits mitgeteilt; diese bilden nach entsprechender Hochwertung die auf den Zeitraum vom 1. August 1961 bis 25. Mai 1962 entfallenden Rangstellenwerte des Rechts des Klägers auf Altersrente. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Vormerkung weiterer tatsächlicher Entgelte des Klägers während seiner Zeit als Soldat in der früheren Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR.
Der 1941 geborene Kläger verpflichtete sich für die Zeit ab 1. August 1961 freiwillig als Matrose bei der Volksmarine der NVA. Am 2. November 1961 erlitt er in Ausübung seines Dienstes einen Gesundheitsschaden, der als Dienstbeschädigung anerkannt und als "entschädigungspflichtig im Sinne der Sozialversicherung" eingestuft wurde (vgl Bescheinigung der NVA – Lazarett der Volksmarine – vom 26. April 1962). MWv 25. Mai 1962 schied der Kläger aus dem aktiven Dienst der NVA aus. Im Sozialversicherungsausweis (SVA) des Klägers sind als (zur Sozialversicherung (SV) der DDR) beitragspflichtiger Verdienst des Klägers während seiner Dienstzeit 1.500,- Mark der DDR (M) für die Zeit vom 1. August 1961 bis 31. Dezember 1961 und 1.200,- M für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis 25. Mai 1962 vermerkt. Diese Entgelte merkte die Beklagte in einer Entgeltbescheinigung "nach " 256a SGB VI" vom 21. Dezember 2004 vor. Die aus der DDR-SV wegen des Gesundheitsschadens gezahlte Unfall-Teilrente wurde und wird von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft als Verletztenrente weitergezahlt. Der Kläger ist seit 1. Mai 2006 Altersrentner.
In einem auf den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2009 anhängig gewesenen Klageverfahren (Sozialgericht (SG) Berlin - S 4 R 1641/09 -) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Berufungsentscheidung vom 20. Juni 2016 (- L 22 R 585/14 -) ua ausgeführt, die vom Kläger geltend gemachte Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der NVA habe zu keiner Zeit vorgelegen, so dass die Beklagte Entgelte nach Maßgabe der Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nach § 8 AAÜG nicht vorzumerken bzw dem Rentenversicherungsträger zu übermitteln habe.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2017 lehnte die Beklagte die vom Kläger beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zum Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG (NVA) nebst der insoweit tatsächlich erzielten Entgelte, zu denen auch bezogene Verpflegungs- und Wohngelder zählen würden, ab. Das SG hat die hierauf bezogene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2017). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Mangels Beitragspflicht in der SV der DDR seien die Verpflegungs-, Kleider- und Wohngelder nicht als rentenversicherungspflichtige Entgelte nach dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB V) zu berücksichtigen. Auch eine Berücksichtigung als tatsächliches Entgelt nach dem AAÜG scheide aus, weil der Kläger zu keiner Zeit in das Sonderversorgungssystem der NVA einbezogen gewesen sei (Verweis auf L 22 R 585/14). Dies gelte auch für die Zeit ab 1. April 1962, weil nach dem Dienstunfall nur Nettobezüge ohne Beitragspflicht zum Sonderversorgungssystem der NVA gezahlt worden seien. Demgemäß weise auch der SVA eine Zugehörigkeit zur SV der DDR aus.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist auf nach seiner Auffassung vergleichbare Sachverhalte ehemaliger NVA-Angehöriger, bei denen das AAÜG angewendet worden sei. Ein Verlust der erworbenen Anwartschaften sei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht eingetreten. Seine Dienstbezüge seien beitragspflichtig zum Sonderversorgungssystem der NVA gewesen. Auf den weiteren Inhalt der eingereichten Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Zugehörigkeitszeiten zum Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz für die Zeit vom 25. Januar 1962 bis 25. Mai 1962 nebst der in dieser Zeit erzielten tatsächlichen Entgelte einschließlich Verpflegungs-, Kleider- und Wohngeldern festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat nach entsprechender Übertragung über die Berufung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch Erteilung eines Bescheides nach § 8 AAÜG mit den begehrten Feststellungen, dh der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG in der (zuletzt nur noch geltend gemachten) Zeit vom 25. Januar 1962 bis 25. Mai 1962 nebst Vormerkung der in dieser Zeit bezogenen tatsächlichen Entgelte einschließlich etwaig erhaltener Verpflegungs-, Kleider- und Wohngelder.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung der Beklagten ist § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 2 AAÜG. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 (§ 8 Abs. 4Nr. 2 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 38 f: Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem, das hieraus "tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen", das nach § 6 Abs. 1 AAÜG iVm § 14 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) zu bestimmen ist (vgl hierzu BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 4), die Arbeitsausfalltage sowie (hier von vornherein nicht relevant) alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG). Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach AAÜG – dh Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) – ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) das "erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 des AAÜG zuzuordnen. Dieses vom Versorgungsträger festgestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen muss vom Rentenversicherungsträger gemäß § 259b Abs. 1 SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenfeststellung zugrunde gelegt werden. Der Kläger hat indes keine Zugehörigkeitszeiten im Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG zurückgelegt, so dass die Beklagte weder derartige Zeiten noch insoweit bezogene Arbeitsentgelte vorzumerken hatte.
Der Senat nimmt zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug (vgl § 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist auf Folgendes zu verweisen: Der Kläger war zu keiner Zeit während seiner Dienstzeit bei der NVA in das Sonderversorgungssystem der NVA einbezogen. Die Versorgungsordnung der NVA (VSO-NVA) vom 6. Juli 1957, in Kraft getreten mWv 1. Juli 1957, galt ua für Matrosen der NVA, die nach Ablauf einer dreijährigen ununterbrochenen Dienstzeit eine Weiterverpflichtung für den Dienst in der NVA von mindestens einem Jahr abgegeben hatten (vgl Teil A.I.1.a VSO-NVA). Dies war bei dem Kläger nicht der Fall, der nur vom 1. August 1961 bis zum 25. Mai 1962 der NVA angehört hatte. Gemäß Nr. 2 Abs. 2 (zu Ziffer 2) der Ersten Durchführungsbestimmung zur VSO-NVA erhielten Angehörige der NVA, für die – wie den Kläger – die VSO-NVA nicht galt, im Falle einer anerkannten Dienstbeschädigung Leistungen aus der SV der DDR nach den dort geltenden Regelungen. Gleiches galt im Übrigen nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 und 2 der Besoldungsverordnung der NVA vom 24. Januar 1962 (BesO; GBl DDR II 49), in Kraft getreten mit dem Tag der Verkündung, für alle durch Ausübung des Dienstes erlittenen Körper- oder Gesundheitsschäden von 20% und mehr. Dies hatte die NVA dem Kläger seinerzeit in der vorgelegten Bescheinigung vom 26. April 1962 auch bestätigt, die entsprechend der Regelung in Abschnitt IV Nr. 20 der Instruktion Nr. 13/57 des Chefs der Verwaltung Finanzen (Versorgung der Soldaten und Unteroffiziere der NVA, die den Bestimmungen der SV unterliegen, im Falle von Krankheit, Dienstbeschädigung, Invalidität, Mutterschaft und Tod sowie der Familienangehörigen) (AO 13/57; Anordnungs- und Mitteilungsblatt des Ministeriums für Nationale Verteidigung 1957, Nr 66) ausgestellt worden war. Demgemäß bezog der Kläger Unfall-Teilrente aus der SV und nunmehr Verletztenrente. Auch der SVA weist für die gesamte Dienstzeit des Klägers in der NVA (nur) eine Zugehörigkeit zur SV der DDR aus.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass mWv vom Zeitpunkt der Verkündung der BesO vom 24. Januar 1962 alle Zeitsoldaten in die VSO-NVA einbezogen wurden und die Dienstbezüge der Beitragspflicht zum Sonderversorgungssystem unterlagen (vgl § 20 Abs. 1 und 2 Besoldungsverordnung der NVA vom 24. Januar 1962 (GBl DDR II 49)). Denn der Kläger hatte in dieser Zeit Krankenbezüge erhalten, die nicht der Beitragspflicht zum Versorgungssystem unterfielen. Es handelte sich insoweit um Nettobezüge, die nach der AO 13/57 Abschnitt III Nrn. 15-17 bzw Abschnitt IV Nr. 19 VSO-NVA zu zahlen waren, und damit gerade keine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem durch entsprechende Beitragszahlung vermitteln konnten.
Der Senat weist schließlich darauf hin, dass die Berücksichtigung der vom Kläger - neben den im SVA dokumentierten und vom Beklagten auch entsprechend an den Rentenversicherungsträger übermittelten Entgelten - geltend gemachten Verpflegungs-, Kleider- und Wohnungsgelder (auch) daran scheitert, dass entsprechende tatsächliche Zahlungen für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht feststellbar sind. Es mag zu vermuten sein, dass der Kläger auch in der genannten Zeit Verpflegungs- und Wohnungsgelder entsprechend der o.g. Regelungen erhalten hatte, in welcher Höhe und für welche Zeiträume, ist indes nicht ersichtlich. Entsprechende Besoldungsunterlagen liegen nicht vor. Derjenige, der entsprechende Zahlungen geltend macht, trägt für den Zufluss die objektive Beweislast (vgl etwa BSG aaO Rn 42). Da die Zahlung von Verpflegungs-, Kleider- bzw Wohngeld nicht nachgewiesen und mangels entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte auch nicht als glaubhaft gemacht iSv § 6 Abs. 5 AAÜG angesehen werden kann, war die Beklagte schon aus diesem Grunde nicht verpflichtet, diese als tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte festzustellen. Die – einzig – dokumentierten Entgelte aus dem SVA hat die Beklagte dem Rentenversicherungsträger bereits mitgeteilt; diese bilden nach entsprechender Hochwertung die auf den Zeitraum vom 1. August 1961 bis 25. Mai 1962 entfallenden Rangstellenwerte des Rechts des Klägers auf Altersrente. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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