Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1814/18 WA
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 160/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des mit Urteil des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 29.08.2017 (S 2 R 851/15) beendeten erstinstanzlichen Rentenverfahrens und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Altersrente.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des am 10.02.2016 verstorbenen Versicherten J. D. (nachfolgend als Versicherter bezeichnet), der seit 01.11.1994 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bezog. Im entsprechenden Rentenbescheid vom 26.08.1994 hatte die Beklagte die vom 31.01.1959 bis 10.12.1992 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zurückgelegten Beitragszeiten als Schreiner/Zimmermann in K. der Qualifikationsgruppe 5 Bereich 14 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zugeordnet (Bl. 24 VwA, Anlage 10 d. Rentenbescheides) und diese Zeiten im Umfang von fünf Sechsteln (als glaubhaft gemachte Zeiten) bei der Rentenberechnung berücksichtigt (S. 3 d. Rentenbescheides, Bl. 24 VwA). Im Wege eines Überprüfungsverfahrens (Antrag vom 28.07.2014, Bl. 25 VwA, Ablehnungsbescheid vom 30.09.2014, Bl.42 VwA, erneuter Überprüfungsantrag nach versäumter Widerspruchsfrist vom 12.11.2014, Bl. 44 f. VwA) begehrte der Versicherte die Bewertung dieser Zeiten zu sechs Sechsteln (Bl. 25 VwA). Mit Bescheid vom 16.01.2015 (Bl. 52 VwA) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2015 (Bl. 66 VwA) lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag und damit eine höhere Bewertung der nach dem FRG zurückgelegten Beitragszeiten ab.
Die hiergegen beim Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage (S 2 R 851/15) begründete die Klägerin - anders als noch im Verwaltungsverfahren - erstmalig auch damit, dass der Versicherte zwei Mitarbeiter angeleitet und nach zahlreichen Weiter- und Fortbildungen eine Tätigkeit ähnlich der eines Meisters ausgeübt habe, so dass von der Qualifikationsgruppe 3 auszugehen sei (Bl. 64 SG-Akte S 2 R 851/15). Mit von der Klägerin angenommenem Teilanerkenntnis vom 29.08.2017 (Bl. 73 Rückseite SG-Akte S 2 R 851/15) stufte die Beklagte die vom Versicherten in der Zeit vom 01.02.1965 bis 17.11.1992 ausgeübte Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 4 ein. Die Klägerin erklärte klarstellend, dass die ungekürzte Berücksichtigung der Beitragszeiten weiterhin strittig sei und beantragte in der mündlichen Verhandlung nur noch die Neufeststellung der Altersrente und nachfolgend der Hinterbliebenenrente unter ungekürzter Berücksichtigung der in K. zurückgelegten Beitragszeiten vom 01.01.1980 bis zum 17.11.1992 (Bl. 73 Rückseite SG-Akte S 2 R 851/15). Mit Urteil vom 29.08.2017 wies das SG die über das angenommene Teilanerkenntnis hinausgehende Klage (Streitgegenstand sei nur noch die ungekürzte Berücksichtigung der streitigen Beitragszeiten, Bl. 81 SG-Akte S 2 R 851/15) als unbegründet ab. Die hiergegen eingelegte Berufung (L 2 R 4810/17) wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit rechtskräftigem Beschluss vom 09.04.2018 nach Zurückweisung eines Befangenheitsgesuches gegen den Vorsitzenden (Beschluss vom 13.03.2018, L 2 SF 872/18 AB im Verfahren L 2 R 4810/17) zurück, da der für eine Höherbewertung der streitigen Beitragszeiten erforderliche Nachweis im Sinne eines Vollbeweises nicht erbracht und die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R und BSG, Urteil vom 19.11.2009, B 13 R 145/08 R) mangels fehlender Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht entscheidungserheblich sei. Die im Berufungsverfahren ausdrücklich begehrte Einstufung der in K. ausgeübten Tätigkeit als Zimmermann nach der Qualifikationsgruppe 3 sei wegen der Beschränkung des Klagebegehrens (ungekürzte Berücksichtigung der Beitragszeiten) nach Annahme des Teilanerkenntnisses der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht mehr Streitgegenstand (Bl. 42 LSG-Akte L 2 R 4810/17). Die von der Klägerin hierzu benannten Zeugen vernahm es nicht.
Am 14.05.2018 erhob die Klägerin u. a. eine Wiederaufnahmeklage beim LSG (L 2 R 1737/18 WA) mit der Begründung, weder die Gerichte noch die Beklagte würden den Sachverhalt richtig kennen und hätten diesen auch nicht richtig ermittelt. Benannte Zeugen seien nicht vernommen und die vorgelegten amtlichen Unterlagen nicht berücksichtigt bzw. nicht ernst genommen worden. Die in der Berufungsbegründung angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei fehlerhaft interpretiert worden (Bl. 1 LSG-Akte L 2 R 1737/18 WA). Zudem habe bei der Entscheidungsfindung ein Richter mitgewirkt, der trotz des damals zurückgewiesenen Befangenheitsantrages weiterhin als befangen angesehen werde. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.06.2018 verwarf das LSG die Wiederaufnahmeklage als unzulässig, da die Klägerin keinen gesetzlichen Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgrund schlüssig dargelegt habe.
Am 17.07.2018 hat die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens S 2 R 851/15 beim SG Reutlingen (S 2 R 1814/18 WA) beantragt, darauf hingewiesen, dass das beim LSG geführte Wiederaufnahmeverfahren nicht weiterverfolgt werde, zur Begründung den Vortrag aus dem Wiederaufnahmeverfahren L 2 R 1737/18 WA wiederholt und bekräftigt, dass an der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 festgehalten werde, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt und diese nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten im sozialgerichtlichen Termin nicht mehr thematisiert worden seien. Mit der Klägerin am 28.12.2018 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 18.12.2018 hat das SG die Klage (als unzulässig) abgewiesen und ausgeführt, dass weder Gründe für eine Nichtigkeits- noch eine Restitutionsklage erkennbar seien.
Am 15.01.2019 hat die Klägerin Berufung beim LSG eingelegt und im Wesentlichen ihr Vorbringen aus den Verfahren L 2 R 4810/17, L 2 R 1737/18 WA und S 2 R 1814/18 WA wiederholt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.12.2018 (S 2 R 1814/18 WA) und das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.08.2017 (S 2 R 851/15) aufzuheben und die Sache S 2 R 851/15 neu zu verhandeln sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2015 zu verurteilen, ihr als Rechtsnachfolgerin des Versicherten unter teilweiser Rücknahme des Rentenbescheides vom 26.08.1994 ab dem 01.01.2010 Rente wegen Arbeitslosigkeit und nachfolgend Hinterbliebenenrente unter Zuordnung der in K. vom 31.01.1959 bis 17.11.1992 zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 3 Bereich 14 der Anlage 14 zum SGB VI und unter ungekürzter Anrechnung der FRG-Zeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz des vorliegenden Rechtsstreits, die erwähnten früheren Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet in seiner normalen Besetzung. Soweit die Klägerin pauschal und wiederholt (Bl. 19, 22, 24 LSG-Akte) den gesamten 10. Senat des LSG wegen Befangenheit ablehnt, ist ein solcher Antrag bereits unzulässig. (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 60 Rdnr. 10b m.w.N.). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin ohnehin nur eine ihr missliebige Rechtsansicht des Senats rügt, was ebenfalls unzulässig ist (Keller, a.a.O.).
Der Senat hat verhandelt und entschieden, obwohl weder die Klägerin noch deren Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn den Beteiligten ist Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf diese Möglichkeit mitgeteilt worden (§ 110 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Der Senat ist auch nicht durch die gestellten Anträge auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung an einer Entscheidung gehindert gewesen. Diese Anträge sind vom Senatsvorsitzenden zeitnah und rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mit entsprechender Begründung abgelehnt worden (vgl. Bl. 20 und 23 LSG-Akte). Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen, auch in Bezug auf das zuletzt von der Klägerin wiederholte Ansinnen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - zunächst - die Wiederaufnahmeklage, mit der die Klägerin allein unter Beseitigung der erstinstanzlichen Entscheidung des SG vom 29.08.2017, S 2 R 851/15, die Fortführung dieses erstinstanzlichen Verfahrens beantragt. In der Klagebegründung zum Wiederaufnahmeverfahren hat die Klägerin unmissverständlich klargestellt, dass sich das Wiederaufnahmeverfahren ausschließlich gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (S 2 R 851/15; Bl. 1 SG-Akte S 2 R 1814/18 WA) richtet und das zwischenzeitlich beendete, vormals beim LSG geführte Wiederaufnahmeverfahren (L 2 R 1737/18 WA) gegen den Beschluss vom 09.04.2018 (L 2 R 4810/17) nicht weiterverfolgt werden soll, sodass eine darüberhinausgehende Einbeziehung des Beschlusses des 2. Senats in das vorliegende Wiederaufnahmeverfahren - anders als vom SG angenommen - schon im Hinblick auf das von der Klägerin formulierte Begehren nicht in Betracht kommt.
Soweit die Klägerin darüber hinaus auch im Berufungsverfahren und damit vom Senat die Aufhebung der ablehnenden Überprüfungsbescheide (Bescheid vom 16.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2015) und die Gewährung höherer Rente unter Zuordnung der vom Versicherten in K. zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 3 und deren Bewertung zu sechs Sechsteln begehrt, ist dies unzulässig. Gerade weil die Klägerin allein die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Fortführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens beantragt, wäre - im Falle des Erfolges dieses Begehrens - dieses Klageverfahren fortzuführen, allerdings durch das SG, nicht durch den Senat. Der Senat wäre hierfür nicht zuständig, sodass dieses Berufungsbegehren bereits unzulässig ist. Vielmehr wäre die Sache an das SG zurückzuverweisen (vgl. § 159 Abs. 1 SGG und § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 590 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Im Übrigen, was die Wiederaufnahmeklage anbelangt, ist die Berufung gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen.
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wiederaufgenommen werden. § 578 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen kann.
Es bedarf hier keiner Erörterung, ob die isoliert auf das erstinstanzliche Urteil vom 29.08.2017 beschränkte Wiederaufnahmeklage statthaft bzw. das SG hierfür zuständig gewesen ist, obwohl der 2. Senat mit Beschluss vom 09.04.2018 über den vom SG damals beschiedenen Streitgegenstand (fünf oder sechs Sechstel) in der Sache entschied. Es bedarf weiterhin keiner Erörterung der prozessualen Folgen des Umstandes, dass das SG in Bezug auf die von der Klägerin begehrte Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe in seinem Urteil vom 29.08.2017 - angesichts des damals beschränkten Antrages - nicht zu entscheiden hatte und hierüber auch tatsächlich nicht entschied (wohl aber der 2. Senat in seinem Beschluss vom 09.04.2018, nachdem die Klägerin diese Problematik im Berufungsverfahren zum Streitgegenstand machte). Weiter bedarf es keiner Diskussion, welche rechtlichen Folgen die jeweilige Problematik für das Berufungsverfahren hätte.
Denn die Wiederaufnahmeklage ist nicht fristgerecht erhoben worden und jedenfalls aus diesem Grund unzulässig. Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 179 Abs. 1 SGG muss eine Wiederaufnahmeklage vor Ablauf einer Notfrist von einem Monat erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, § 586 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 589 Abs. 2 ZPO sind die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, glaubhaft zu machen. Vorliegend ist der Beschluss des LSG im Verfahren L 2 R 4810/17 - nach Zustellung an die Klägerin am 11.04.2018 - am 11.05.2018 rechtskräftig geworden. Da als Anfechtungsgründe lediglich angebliche prozessuale Verstöße und eine fehlerhafte Entscheidungsfindung angeführt wurden, die der Klägerin spätestens mit Zustellung des die Klage abweisenden Urteils des SG (am 06.09.2017, Bl. 91 SG-Akte L 2 R 851/17) und des die Berufung zurückweisenden Beschlusses des LSG (Beschluss vom 09.04.2018, Bl. 48; LSG-Akte L 2 R 4810/18) bekannt waren und sie diese bereits im ersten Wiederaufnahmeverfahren mit beim LSG am 14.05.2018 eingegangenem Schriftsatz auch umfassend vorgebracht hat, war die einmonatige Notfrist bei Eingang der zweiten Wiederaufnahmeklage beim SG am 17.07.2018 bereits verstrichen.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass - auch weiterhin - keine Wiederaufnahmegründe i. S. des § 579 oder § 580 ZPO erkennbar sind. In seinem rechtskräftigen Beschluss vom 20.06.2018 zum ersten Wiederaufnahmeverfahren (L 2 R 1737/18 WA) konnte der 2. Senat des LSG keine Wiederaufnahmegründe erkennen. Die damals behaupteten Rechtsverstöße, die nunmehr erneut vorgetragen werden, waren nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Hieran hat sich nichts geändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des mit Urteil des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 29.08.2017 (S 2 R 851/15) beendeten erstinstanzlichen Rentenverfahrens und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Altersrente.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des am 10.02.2016 verstorbenen Versicherten J. D. (nachfolgend als Versicherter bezeichnet), der seit 01.11.1994 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bezog. Im entsprechenden Rentenbescheid vom 26.08.1994 hatte die Beklagte die vom 31.01.1959 bis 10.12.1992 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zurückgelegten Beitragszeiten als Schreiner/Zimmermann in K. der Qualifikationsgruppe 5 Bereich 14 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zugeordnet (Bl. 24 VwA, Anlage 10 d. Rentenbescheides) und diese Zeiten im Umfang von fünf Sechsteln (als glaubhaft gemachte Zeiten) bei der Rentenberechnung berücksichtigt (S. 3 d. Rentenbescheides, Bl. 24 VwA). Im Wege eines Überprüfungsverfahrens (Antrag vom 28.07.2014, Bl. 25 VwA, Ablehnungsbescheid vom 30.09.2014, Bl.42 VwA, erneuter Überprüfungsantrag nach versäumter Widerspruchsfrist vom 12.11.2014, Bl. 44 f. VwA) begehrte der Versicherte die Bewertung dieser Zeiten zu sechs Sechsteln (Bl. 25 VwA). Mit Bescheid vom 16.01.2015 (Bl. 52 VwA) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2015 (Bl. 66 VwA) lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag und damit eine höhere Bewertung der nach dem FRG zurückgelegten Beitragszeiten ab.
Die hiergegen beim Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage (S 2 R 851/15) begründete die Klägerin - anders als noch im Verwaltungsverfahren - erstmalig auch damit, dass der Versicherte zwei Mitarbeiter angeleitet und nach zahlreichen Weiter- und Fortbildungen eine Tätigkeit ähnlich der eines Meisters ausgeübt habe, so dass von der Qualifikationsgruppe 3 auszugehen sei (Bl. 64 SG-Akte S 2 R 851/15). Mit von der Klägerin angenommenem Teilanerkenntnis vom 29.08.2017 (Bl. 73 Rückseite SG-Akte S 2 R 851/15) stufte die Beklagte die vom Versicherten in der Zeit vom 01.02.1965 bis 17.11.1992 ausgeübte Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 4 ein. Die Klägerin erklärte klarstellend, dass die ungekürzte Berücksichtigung der Beitragszeiten weiterhin strittig sei und beantragte in der mündlichen Verhandlung nur noch die Neufeststellung der Altersrente und nachfolgend der Hinterbliebenenrente unter ungekürzter Berücksichtigung der in K. zurückgelegten Beitragszeiten vom 01.01.1980 bis zum 17.11.1992 (Bl. 73 Rückseite SG-Akte S 2 R 851/15). Mit Urteil vom 29.08.2017 wies das SG die über das angenommene Teilanerkenntnis hinausgehende Klage (Streitgegenstand sei nur noch die ungekürzte Berücksichtigung der streitigen Beitragszeiten, Bl. 81 SG-Akte S 2 R 851/15) als unbegründet ab. Die hiergegen eingelegte Berufung (L 2 R 4810/17) wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit rechtskräftigem Beschluss vom 09.04.2018 nach Zurückweisung eines Befangenheitsgesuches gegen den Vorsitzenden (Beschluss vom 13.03.2018, L 2 SF 872/18 AB im Verfahren L 2 R 4810/17) zurück, da der für eine Höherbewertung der streitigen Beitragszeiten erforderliche Nachweis im Sinne eines Vollbeweises nicht erbracht und die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R und BSG, Urteil vom 19.11.2009, B 13 R 145/08 R) mangels fehlender Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht entscheidungserheblich sei. Die im Berufungsverfahren ausdrücklich begehrte Einstufung der in K. ausgeübten Tätigkeit als Zimmermann nach der Qualifikationsgruppe 3 sei wegen der Beschränkung des Klagebegehrens (ungekürzte Berücksichtigung der Beitragszeiten) nach Annahme des Teilanerkenntnisses der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht mehr Streitgegenstand (Bl. 42 LSG-Akte L 2 R 4810/17). Die von der Klägerin hierzu benannten Zeugen vernahm es nicht.
Am 14.05.2018 erhob die Klägerin u. a. eine Wiederaufnahmeklage beim LSG (L 2 R 1737/18 WA) mit der Begründung, weder die Gerichte noch die Beklagte würden den Sachverhalt richtig kennen und hätten diesen auch nicht richtig ermittelt. Benannte Zeugen seien nicht vernommen und die vorgelegten amtlichen Unterlagen nicht berücksichtigt bzw. nicht ernst genommen worden. Die in der Berufungsbegründung angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei fehlerhaft interpretiert worden (Bl. 1 LSG-Akte L 2 R 1737/18 WA). Zudem habe bei der Entscheidungsfindung ein Richter mitgewirkt, der trotz des damals zurückgewiesenen Befangenheitsantrages weiterhin als befangen angesehen werde. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.06.2018 verwarf das LSG die Wiederaufnahmeklage als unzulässig, da die Klägerin keinen gesetzlichen Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgrund schlüssig dargelegt habe.
Am 17.07.2018 hat die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens S 2 R 851/15 beim SG Reutlingen (S 2 R 1814/18 WA) beantragt, darauf hingewiesen, dass das beim LSG geführte Wiederaufnahmeverfahren nicht weiterverfolgt werde, zur Begründung den Vortrag aus dem Wiederaufnahmeverfahren L 2 R 1737/18 WA wiederholt und bekräftigt, dass an der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 festgehalten werde, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt und diese nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten im sozialgerichtlichen Termin nicht mehr thematisiert worden seien. Mit der Klägerin am 28.12.2018 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 18.12.2018 hat das SG die Klage (als unzulässig) abgewiesen und ausgeführt, dass weder Gründe für eine Nichtigkeits- noch eine Restitutionsklage erkennbar seien.
Am 15.01.2019 hat die Klägerin Berufung beim LSG eingelegt und im Wesentlichen ihr Vorbringen aus den Verfahren L 2 R 4810/17, L 2 R 1737/18 WA und S 2 R 1814/18 WA wiederholt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.12.2018 (S 2 R 1814/18 WA) und das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.08.2017 (S 2 R 851/15) aufzuheben und die Sache S 2 R 851/15 neu zu verhandeln sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2015 zu verurteilen, ihr als Rechtsnachfolgerin des Versicherten unter teilweiser Rücknahme des Rentenbescheides vom 26.08.1994 ab dem 01.01.2010 Rente wegen Arbeitslosigkeit und nachfolgend Hinterbliebenenrente unter Zuordnung der in K. vom 31.01.1959 bis 17.11.1992 zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 3 Bereich 14 der Anlage 14 zum SGB VI und unter ungekürzter Anrechnung der FRG-Zeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz des vorliegenden Rechtsstreits, die erwähnten früheren Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet in seiner normalen Besetzung. Soweit die Klägerin pauschal und wiederholt (Bl. 19, 22, 24 LSG-Akte) den gesamten 10. Senat des LSG wegen Befangenheit ablehnt, ist ein solcher Antrag bereits unzulässig. (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 60 Rdnr. 10b m.w.N.). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin ohnehin nur eine ihr missliebige Rechtsansicht des Senats rügt, was ebenfalls unzulässig ist (Keller, a.a.O.).
Der Senat hat verhandelt und entschieden, obwohl weder die Klägerin noch deren Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn den Beteiligten ist Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf diese Möglichkeit mitgeteilt worden (§ 110 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Der Senat ist auch nicht durch die gestellten Anträge auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung an einer Entscheidung gehindert gewesen. Diese Anträge sind vom Senatsvorsitzenden zeitnah und rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mit entsprechender Begründung abgelehnt worden (vgl. Bl. 20 und 23 LSG-Akte). Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen, auch in Bezug auf das zuletzt von der Klägerin wiederholte Ansinnen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - zunächst - die Wiederaufnahmeklage, mit der die Klägerin allein unter Beseitigung der erstinstanzlichen Entscheidung des SG vom 29.08.2017, S 2 R 851/15, die Fortführung dieses erstinstanzlichen Verfahrens beantragt. In der Klagebegründung zum Wiederaufnahmeverfahren hat die Klägerin unmissverständlich klargestellt, dass sich das Wiederaufnahmeverfahren ausschließlich gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (S 2 R 851/15; Bl. 1 SG-Akte S 2 R 1814/18 WA) richtet und das zwischenzeitlich beendete, vormals beim LSG geführte Wiederaufnahmeverfahren (L 2 R 1737/18 WA) gegen den Beschluss vom 09.04.2018 (L 2 R 4810/17) nicht weiterverfolgt werden soll, sodass eine darüberhinausgehende Einbeziehung des Beschlusses des 2. Senats in das vorliegende Wiederaufnahmeverfahren - anders als vom SG angenommen - schon im Hinblick auf das von der Klägerin formulierte Begehren nicht in Betracht kommt.
Soweit die Klägerin darüber hinaus auch im Berufungsverfahren und damit vom Senat die Aufhebung der ablehnenden Überprüfungsbescheide (Bescheid vom 16.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2015) und die Gewährung höherer Rente unter Zuordnung der vom Versicherten in K. zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 3 und deren Bewertung zu sechs Sechsteln begehrt, ist dies unzulässig. Gerade weil die Klägerin allein die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Fortführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens beantragt, wäre - im Falle des Erfolges dieses Begehrens - dieses Klageverfahren fortzuführen, allerdings durch das SG, nicht durch den Senat. Der Senat wäre hierfür nicht zuständig, sodass dieses Berufungsbegehren bereits unzulässig ist. Vielmehr wäre die Sache an das SG zurückzuverweisen (vgl. § 159 Abs. 1 SGG und § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 590 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Im Übrigen, was die Wiederaufnahmeklage anbelangt, ist die Berufung gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen.
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wiederaufgenommen werden. § 578 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen kann.
Es bedarf hier keiner Erörterung, ob die isoliert auf das erstinstanzliche Urteil vom 29.08.2017 beschränkte Wiederaufnahmeklage statthaft bzw. das SG hierfür zuständig gewesen ist, obwohl der 2. Senat mit Beschluss vom 09.04.2018 über den vom SG damals beschiedenen Streitgegenstand (fünf oder sechs Sechstel) in der Sache entschied. Es bedarf weiterhin keiner Erörterung der prozessualen Folgen des Umstandes, dass das SG in Bezug auf die von der Klägerin begehrte Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe in seinem Urteil vom 29.08.2017 - angesichts des damals beschränkten Antrages - nicht zu entscheiden hatte und hierüber auch tatsächlich nicht entschied (wohl aber der 2. Senat in seinem Beschluss vom 09.04.2018, nachdem die Klägerin diese Problematik im Berufungsverfahren zum Streitgegenstand machte). Weiter bedarf es keiner Diskussion, welche rechtlichen Folgen die jeweilige Problematik für das Berufungsverfahren hätte.
Denn die Wiederaufnahmeklage ist nicht fristgerecht erhoben worden und jedenfalls aus diesem Grund unzulässig. Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 179 Abs. 1 SGG muss eine Wiederaufnahmeklage vor Ablauf einer Notfrist von einem Monat erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, § 586 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 589 Abs. 2 ZPO sind die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, glaubhaft zu machen. Vorliegend ist der Beschluss des LSG im Verfahren L 2 R 4810/17 - nach Zustellung an die Klägerin am 11.04.2018 - am 11.05.2018 rechtskräftig geworden. Da als Anfechtungsgründe lediglich angebliche prozessuale Verstöße und eine fehlerhafte Entscheidungsfindung angeführt wurden, die der Klägerin spätestens mit Zustellung des die Klage abweisenden Urteils des SG (am 06.09.2017, Bl. 91 SG-Akte L 2 R 851/17) und des die Berufung zurückweisenden Beschlusses des LSG (Beschluss vom 09.04.2018, Bl. 48; LSG-Akte L 2 R 4810/18) bekannt waren und sie diese bereits im ersten Wiederaufnahmeverfahren mit beim LSG am 14.05.2018 eingegangenem Schriftsatz auch umfassend vorgebracht hat, war die einmonatige Notfrist bei Eingang der zweiten Wiederaufnahmeklage beim SG am 17.07.2018 bereits verstrichen.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass - auch weiterhin - keine Wiederaufnahmegründe i. S. des § 579 oder § 580 ZPO erkennbar sind. In seinem rechtskräftigen Beschluss vom 20.06.2018 zum ersten Wiederaufnahmeverfahren (L 2 R 1737/18 WA) konnte der 2. Senat des LSG keine Wiederaufnahmegründe erkennen. Die damals behaupteten Rechtsverstöße, die nunmehr erneut vorgetragen werden, waren nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Hieran hat sich nichts geändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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