Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 916/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 303/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger war vom 01.03.2015 bis 29.02.2016 Mitglied der Beklagten. Wegen Arbeitsunfähigkeit bezog er ab 01.04.2015 Krankengeld. Am 04.07.2016 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Rentenbeginn war der 01.05.2015. Die Beklagte erstattete daraufhin die aus dem Krankengeld gezahlten Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegever- sicherung für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 09.06.2015 sowie vom 30.07.2015 bis zum 29.02.2016. Es erging dazu der Bescheid vom 12.07.2016, gegen den der Kläger Widerspruch eingelegt hat. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 15.11.2016 hat der Kläger dagegen Klage erhoben.
Der Kläger beantragt, seinen schriftsätzlichen Ausführungen zu folge,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2016 zu verurteilen, weitere Rechtsvorschriften zu beachten.
Die Beklagte beantragt, ihren schriftsätzlichen Ausführungen zu folge,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten die dem, Verfahren beigezogen worden waren.
Entscheidungsgründe:
Die Streitsache konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid ergehen, die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger wird durch den Bescheid vom 12.07.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2016 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da der Bescheid rechtmäßig ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 N1 des Sozialgesetzbuches 5. Teil (SGB V) endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung an. Bei Zubilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 28 Abs. 2 SGB III vom Rentenbeginn an Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung für die Zeit des Entgelt- ersatzleistungsbezuges im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Für die Pflegeversicherung gilt, dass - sofern der Anspruch auf Krankengeld infolge der Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Rückwirkung wegfällt - auch die Beitragspflicht in der Pflegeversicherung nachträgliche beseitigt wird und zwar unabhängig vom Lebensalter des Versicherten bei Rentenbeginn. Die Beklagte hat dem Kläger aus diesem Grunde die Beiträge für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 09.06.2015 sowie vom 30.07.2015 bis zum 29.02.2016 vollständig erstattet. Einen weitergehenden Regelungsgehalt hat die Bescheiderteilung der Beklagten nicht. Es waren aus diesem Grunde auch keine weiteren Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger war vom 01.03.2015 bis 29.02.2016 Mitglied der Beklagten. Wegen Arbeitsunfähigkeit bezog er ab 01.04.2015 Krankengeld. Am 04.07.2016 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Rentenbeginn war der 01.05.2015. Die Beklagte erstattete daraufhin die aus dem Krankengeld gezahlten Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegever- sicherung für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 09.06.2015 sowie vom 30.07.2015 bis zum 29.02.2016. Es erging dazu der Bescheid vom 12.07.2016, gegen den der Kläger Widerspruch eingelegt hat. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 15.11.2016 hat der Kläger dagegen Klage erhoben.
Der Kläger beantragt, seinen schriftsätzlichen Ausführungen zu folge,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2016 zu verurteilen, weitere Rechtsvorschriften zu beachten.
Die Beklagte beantragt, ihren schriftsätzlichen Ausführungen zu folge,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten die dem, Verfahren beigezogen worden waren.
Entscheidungsgründe:
Die Streitsache konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid ergehen, die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger wird durch den Bescheid vom 12.07.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2016 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da der Bescheid rechtmäßig ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 N1 des Sozialgesetzbuches 5. Teil (SGB V) endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung an. Bei Zubilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 28 Abs. 2 SGB III vom Rentenbeginn an Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung für die Zeit des Entgelt- ersatzleistungsbezuges im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Für die Pflegeversicherung gilt, dass - sofern der Anspruch auf Krankengeld infolge der Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Rückwirkung wegfällt - auch die Beitragspflicht in der Pflegeversicherung nachträgliche beseitigt wird und zwar unabhängig vom Lebensalter des Versicherten bei Rentenbeginn. Die Beklagte hat dem Kläger aus diesem Grunde die Beiträge für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 09.06.2015 sowie vom 30.07.2015 bis zum 29.02.2016 vollständig erstattet. Einen weitergehenden Regelungsgehalt hat die Bescheiderteilung der Beklagten nicht. Es waren aus diesem Grunde auch keine weiteren Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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