Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 15 SO 234/14
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 5/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. August 2015 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind in keiner Instanz zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten seiner Kfz-Versicherung.
Der am. 1956 geborene Kläger leidet infolge eines Motorradunfalls im Jahr 2002 u.a. an einer kompletten Querschnittslähmung unterhalb D10 mit neurogener Blasen- und Darmentleerungsstörung. Er verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen "H", "G", "B" und "aG".
Der Beklagte gewährte dem Kläger – nach einem vorausgegangenen Gespräch am 20. Juli 2007 – mit Bescheid vom 21. November 2007 für den Kauf eines gebrauchten Pkw (Volvo V70, angeboten von der Firma T Automobile) einen Zuschuss in Höhe von 7.000,00 Euro gemäß §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), i.V.m. § 55 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), im Rahmen der Eingliederungshilfe. Außerdem würden die ungedeckten Kosten für den behindertengerechten Umbau des gleichen Fahrzeugs auf Handbetrieb für Gas und Bremse gemäß §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX übernommen. Das Angebot der Firma S GmbH vom 21. September 2007 sei insoweit Bestandteil dieser Kostenzusage. Bei dieser Kostenzusage handele es sich um eine Einzelfallentscheidung. "Weitergehende Ansprüche auf Übernahme von Kosten, die [ ] durch den Betrieb" des Fahrzeugs entstünden, würden nicht übernommen.
Wie beabsichtigt erfolgte der Ankauf und Umbau des Fahrzeugs, das vom Kläger in der Folgezeit genutzt wurde. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 6. August 2014 – formuliert als "Überprüfungsantrag" – die Übernahme der Kosten für seine "Autoversicherung" sowie der Aufwendungen für die Pflege seines Kfz durch Private (Aussaugen und Waschen alle zwei Wochen) mit einem Zeitaufwand von ca. eineinhalb Stunden und Kosten von 8,00 Euro pro Stunde rückwirkend seit dem 10. April 2009. Die Pauschale in Höhe von 50,00 Euro, die er monatlich erhalte, sei keineswegs ausreichend für sämtliche Instandhaltungsmaßnahmen.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. September 2014 unter Verweis insbesondere auf seinen Bescheid vom 21. November 2007 ab.
Mit seinem hiergegen am 27. September 2014 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Ablehnung entspreche nicht den "Maßnahmen der Eingliederungshilfe" und seiner wirtschaftlichen Situation. Es stehe fest, dass er auf ein eigenes Kfz angewiesen sei.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2014 als unbegründet zurück. Der angegriffene Bescheid lasse keine Fehler erkennen.
Hiergegen hat der Kläger am 13. November 2014 Klage erhoben. Er sei unstreitig nicht in der Lage, auch noch die Kosten für die Versicherung seines Pkw dauerhaft aufzubringen. Im Übrigen stünden ihm diese Kosten zu, da es sich dabei um Beträge handele, die über die täglich nutzungsbedingt anfallenden Kosten (Öl, Benzin usw.) hinausgingen. Abgesehen davon sei die Pauschale, die vom Beklagten monatlich in Höhe von 50,00 Euro gezahlt werde, für seine Mobilität nicht einmal ansatzweise ausreichend. Auf die Entscheidungen des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. Mai 2014 zu den Aktenzeichen S 15 SO 81/13 und S 15 SO 83/13 werde verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht am 25. März 2015 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Das Sozialgericht hat dem Kläger aufgegeben, seinen Antrag unter Darlegung weiterer Angaben zur Kfz-Versicherung zu konkretisieren und hierzu den Rechtsstreit vertagt.
Der Kläger hat im Nachgang die Beitragsrechnung ab dem 1. Januar 2014 der HUK-Coburg aus Oktober 2013 sowie zusätzlich die Beitragsrechnung ab dem 1. Januar 2015 aus Oktober 2014 vorgelegt, jeweils betreffend die Kfz-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – die Kosten der für das Kfz bestehenden Versicherung bei der HUK-Coburg in Höhe von 458,36 Euro bezogen auf das Jahr 2014 und anschließend in laufender Höhe von kalendervierteljährlich 98,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat hierzu auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 7. November 2014 verwiesen und ergänzend ausgeführt, gegen beide genannten Urteile sei Berufung eingelegt worden. Aus seiner – des Beklagten – Sicht sei es nicht unstreitig, dass der Kläger auf ein Kfz angewiesen sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die in letzter Zeit ergangene Rechtsprechung.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21. August 2015 – ohne mündliche Verhandlung – unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 12. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2014 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 752,54 Euro zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich des geltend gemachten Hauptanspruchs begründete, während die Nebenforderung in Form des geltend gemachten Zinsanspruchs keine gesetzliche Grundlage finde. Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers auf Übernahme der in Rede stehenden Versicherungsbeiträge sei der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 21. November 2007. Der Beklagte habe durch den Bewilligungsbescheid vom 21. November 2007 anerkannt, dass der Kläger ein Kfz benötige, um sein Recht auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verwirklichen zu können. Hierzu gehöre gemäß § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung (EGHVO) auch die Kfz-Hilfe. Durch den Bescheid vom 21. November 2007 habe der Beklagte schon über das "Ob" der Leistungsgewährung abschließend entschieden. Der Beklagte habe bei der Versagung der beantragten Übernahme der Kosten der Kfz-Versicherung sein ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsleistung nach §§ 53 f. SGB XII gemäß § 17 Abs. 2 SGB XII zustehendes Ermessen pflichtwidrig ausgeübt, indem er sich gegen die Kostenübernahme entschieden habe. Zwar habe der Beklagte in seinem Bescheid vom 21. November 2007 den Einzelfallcharakter der Bewilligung des vom Kläger beschafften und für ihn behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs betont. Mit dieser Regelung habe der Beklagte indes die grundsätzliche Berechtigung des Klägers bestätigt, auf Sozialhilfekosten ein Kfz nutzen zu dürfen. Die weitere Regelung, dass Kosten, die dem Kläger durch den Betrieb des Kfz entstünden, nicht übernommen würden, dürfe nicht so restriktiv verstanden werden, dass alle beim Betrieb des Kfz anfallenden Kosten nicht übernommen würden. Der Betrieb eines Fahrzeugs verursache immer Kosten. Würde die Übernahme von Kosten durch den Beklagten ganz allgemein ausgeschlossen sein, könne das bezuschusste und umgebaute Kfz die durch die Zuschussgewährung bezweckte Mobilität des Klägers praktisch nicht sicherstellen. Bei der Zuschussgewährung habe der Beklagte genau gewusst, dass der Kläger wirtschaftlich außerstande sei, alle Kosten eines Kfz zu tragen, beispielsweise auch diejenigen, die bekanntermaßen selbst dann entstünden, wenn das Kfz wenig oder gar nicht bewegt werde. So treffe den Kläger die nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) bestehende Versicherungspflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn sein Kfz auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werde. Fehle diese Versicherung, könne das Kfz nicht verwendet werden. Teleologisch sei daher der weitgehende Ausschluss der Übernahme von Kosten durch den Beklagten darauf zu reduzieren, dass der Beklagte die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des Kfz sicherzustellen habe und beim Kläger nur die beim Alltagsbetrieb entstehenden Kosten etwa für Kraftstoff, Öl, Scheinwerfer- und Scheibenreinigungsflüssigkeit oder Türenteiserspray verblieben. Dagegen habe der Beklagte die Kosten zu übernehmen, die erforderlich seien, um das dem Kläger bewilligte Kfz versicherungsrechtlich verwendungsfähig und technisch funktionsfähig zu halten. Vorliegend stehe es für die Kammer insbesondere außer Frage, dass der Kläger sein Kfz, ohne kfz-haftpflichtversichert zu sein, weder nutzen könne noch dürfe. Nach den den Beteiligten und der Kammer bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers sei es ausgeschlossen, dass der Kläger mit der ihm im Umfang von 50,00 Euro monatlich gewährten Mobilitätspauschale die für die Pflichtversicherung entstehenden Kosten aus eigenen Mitteln tragen könne.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 13. Januar 2016 zugestellte Urteil am 5. Februar 2016 Berufung eingelegt. Seine damalige Entscheidung über das "Ob" der Leistungsgewährung sei an Bedingungen geknüpft gewesen. Es sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung gehandelt habe. Damit habe er auch über das "Wie" der Leistungsgewährung entschieden. Es hätten bereits damals erhebliche Zweifel daran bestanden, dass die Voraussetzungen für eine Kfz-Beihilfe vorlägen. Die zusätzlich getroffene Regelung, dass Kosten, die dem Kläger durch den Betrieb des Kfz entstünden, nicht übernommen würden, sei unter anderem ausschlaggebend gewesen für die damals getroffene Bewilligungsentscheidung. In einem Gespräch am 20. Juli 2007 sei der Kläger hierauf ausdrücklich hingewiesen worden. Auf den Gesprächsvermerk vom 23. Juli 2007 werde verwiesen. Eine Auslegung dieser Regelung sei nicht erforderlich, da diese unmissverständlich formuliert sei. Er – der Beklagte – betrachte diese Bewilligungsentscheidung zwischenzeitlich als von Anfang an rechtswidrig. Man habe im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), im Verfahren S 15 SO 27/11 geprüft, ob die Möglichkeit bestehe, den Bescheid vom 21. November 2007 insgesamt zurückzunehmen, sei letztlich aber zu der Entscheidung gekommen, dass dies nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht möglich sei. Damit bestehe keine dauerhafte Bindung an die einmal getroffene Entscheidung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. August 2015 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der Beklagte irre sich, wenn er einerseits einen Anspruch auf ein Kfz bejahe, dann aber eine Übernahme jeglicher Kosten, die durch den Betrieb des Kfz entstünden, ablehne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten – auch zu den Verfahren L 9 SO 64/14, L 9 SO 65/14, L 9 SO 66/14 und L 9 SO 34/15 – verwiesen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2014, soweit damit die Übernahme bzw. Erstattung der Kosten der Kfz-Versicherung des Klägers abgelehnt wurde. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 752,54 Euro für angefallene Versicherungsprämien zu zahlen. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht zu.
Ein derartiger Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bescheid des Beklagten vom 21. November 2007 bzw. einer darin enthaltenen Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X. Der Erklärungsgehalt eines mit einem Bescheid verbundenen Verwaltungsakts ebenso wie der Erklärungsgehalt einer Zusicherung – bei der es sich der Rechtsqualität nach auch um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 – B 8 SO 18/14 R –, Rn. 12 m.w.N., juris) – richtet sich nach dem objektiven Sinngehalt der Erklärung, so wie der Empfänger diese Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (vgl. Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 25 m.w.N. und § 34 Rn. 8 m.w.N.).
Die mit dem Bescheid vom 21. November 2007 getroffene Bewilligungsentscheidung durfte vom Kläger nicht so verstanden werden, dass vom Beklagten zukünftig anfallende Versicherungsprämien für die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung getragen würden.
Mit dem Bescheid vom 21. November 2007 hat der Beklagte ausdrücklich lediglich einerseits für den Kauf eines bestimmten, gebrauchten Pkw (Volvo V70) nach dem Angebot der Firma T Automobile einen Zuschuss in Höhe von 7.000,00 Euro gewährt sowie andererseits die Übernahme der (ungedeckten) Kosten für den behindertengerechten Umbau des gleichen Fahrzeugs auf Handbetrieb für Gas und Bremse nach dem Angebot der Firma S GmbH erklärt. Dies ergibt sich aus dem Betreff sowie den ersten drei Absätzen des Bescheids.
Ein auf die Übernahme der Versicherungsbeiträge gerichteter Erklärungsgehalt kann dem Bescheid vom 21. November 2007 auch sonst nicht entnommen werden. Ein solcher Erklärungsinhalt folgt insbesondere nicht daraus, dass das durch den Beklagten ganz überwiegend finanzierte Fahrzeug, sollte der Beklagte die Versicherungsprämien nicht tragen, ggf. nicht weiter genutzt werden könnte, weil der Kläger selbst hierfür über keine ausreichenden Mittel verfügt. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf den zweiten Absatz auf der zweiten Seite des Bescheids, in dem mitgeteilt wurde, dass es sich bei dieser Kostenzusage um eine Einzelfallentscheidung handele und "[w]eitergehende Ansprüche auf Übernahme von Kosten, die [dem Kläger] durch den Betrieb" des Fahrzeugs entstünden, nicht übernommen würden.
Was in diesem Sinne unter "Betrieb" des Fahrzeugs zu verstehen ist, lässt sich nach dem Wortlaut nicht eindeutig bestimmen. Denkbar ist einerseits eine Bezugnahme auf die Kosten des laufenden, störungsfreien Betriebs. Schon bei einem solchen Verständnis wäre es fraglich, ob hiervon nur die laufenden Verbrauchsstoffe wie Kraftstoff und Schmierstoffe erfasst wären – wie es der Kläger vertritt. Immerhin fallen auch die Kfz-Versicherungsbeiträge bei einem "normalen" Betrieb regelmäßig an. Mit dem "Betrieb" des Fahrzeugs könnte andererseits aber auch die Zeit nach Ankauf und Umrüstung des Kfz in Bezug genommen worden sein. Vom Leistungsausschluss wären dann alle in diesen Zeitraum fallenden Kosten erfasst.
Aus den Umständen ergibt sich, dass der Ausschluss für betriebsbedingte Kosten umfassend gemeint war. Der Leistungsgewährung durch den Beklagten ist u.a. am 20. Juli 2017 ein Gespräch zwischen dem Kläger und Mitarbeitern des Beklagten vorausgegangen. In diesem Gespräch wurde der Kläger – ausweislich des Gesprächsvermerks hierzu vom 23. Juli 2007 – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Klägers bei der Finanzierung eines Pkw-Umbaus darüber hinaus als laufende Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nur die Teilhabepauschale in Höhe von 50,00 Euro monatlich gewährt werden könne. Auf die Frage, wie der Kläger den Unterhalt des Pkw dauerhaft finanzieren wolle, habe er – so heißt es im Gesprächsvermerk weiter – angegeben, dass dies kein Problem sei, da er viele Bekannte habe, die ihm bei Reparaturen etc. unentgeltlich helfen würden. Außerdem habe er deutlich gemacht, dass er eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit aufnehmen wolle. Er wolle gern stundenweise arbeiten, um eine Tagesstruktur zu haben und sich etwas Geld dazu zu verdienen. Da er damit aus dem Bezug von Grundsicherungsleistungen ausscheiden würde, könne er dann die laufenden Pkw-Unterhaltungs¬kosten selbst zahlen. Dieser Gesprächsverlauf zeigt, dass die Übernahme etwaiger Folgekosten gerade nicht Gegenstand der damaligen Regelung sein sollte. Der Kläger wollte diese vielmehr selbst tragen, der Beklagte diese gerade nicht übernehmen. Nur auf dieser Grundlage hat sich der Beklagte zur Gewährung der Pkw-Beihilfe bereit erklärt.
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme bzw. Erstattung der Beiträge für die Kfz-Versicherung besteht auch nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 SGB IX i.V.m. § 10 Abs. 6 EGHVO nicht.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dass der Kläger, der an einer kompletten Querschnittslähmung unterhalb D10 mit neurogener Blasen- und Darmentleerungsstörung leidet, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und die auf Grundlage der Ermächtigung des § 60 SGB XII erlassene EGHVO näher bestimmt. Nach § 10 Abs. 6 EGHVO kann als Versorgung Hilfe in angemessenem Umfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie durch Übernahme von Betriebskosten eines Kfz gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen ist oder angewiesen sein wird.
Dass der Kläger in diesem Sinne auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz "angewiesen" ist, vermag der Senat indessen nicht anzunehmen. Der Kläger ist insbesondere auf die Nutzung alternativer Verkehrsmittel wie Behindertenfahrdienste, Taxis und öffentliche Verkehrsmittel zumutbar zu verweisen. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Verfahren L 9 SO 34/15 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG durch den Senat zuzulassen, liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten seiner Kfz-Versicherung.
Der am. 1956 geborene Kläger leidet infolge eines Motorradunfalls im Jahr 2002 u.a. an einer kompletten Querschnittslähmung unterhalb D10 mit neurogener Blasen- und Darmentleerungsstörung. Er verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen "H", "G", "B" und "aG".
Der Beklagte gewährte dem Kläger – nach einem vorausgegangenen Gespräch am 20. Juli 2007 – mit Bescheid vom 21. November 2007 für den Kauf eines gebrauchten Pkw (Volvo V70, angeboten von der Firma T Automobile) einen Zuschuss in Höhe von 7.000,00 Euro gemäß §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), i.V.m. § 55 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), im Rahmen der Eingliederungshilfe. Außerdem würden die ungedeckten Kosten für den behindertengerechten Umbau des gleichen Fahrzeugs auf Handbetrieb für Gas und Bremse gemäß §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX übernommen. Das Angebot der Firma S GmbH vom 21. September 2007 sei insoweit Bestandteil dieser Kostenzusage. Bei dieser Kostenzusage handele es sich um eine Einzelfallentscheidung. "Weitergehende Ansprüche auf Übernahme von Kosten, die [ ] durch den Betrieb" des Fahrzeugs entstünden, würden nicht übernommen.
Wie beabsichtigt erfolgte der Ankauf und Umbau des Fahrzeugs, das vom Kläger in der Folgezeit genutzt wurde. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 6. August 2014 – formuliert als "Überprüfungsantrag" – die Übernahme der Kosten für seine "Autoversicherung" sowie der Aufwendungen für die Pflege seines Kfz durch Private (Aussaugen und Waschen alle zwei Wochen) mit einem Zeitaufwand von ca. eineinhalb Stunden und Kosten von 8,00 Euro pro Stunde rückwirkend seit dem 10. April 2009. Die Pauschale in Höhe von 50,00 Euro, die er monatlich erhalte, sei keineswegs ausreichend für sämtliche Instandhaltungsmaßnahmen.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. September 2014 unter Verweis insbesondere auf seinen Bescheid vom 21. November 2007 ab.
Mit seinem hiergegen am 27. September 2014 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Ablehnung entspreche nicht den "Maßnahmen der Eingliederungshilfe" und seiner wirtschaftlichen Situation. Es stehe fest, dass er auf ein eigenes Kfz angewiesen sei.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2014 als unbegründet zurück. Der angegriffene Bescheid lasse keine Fehler erkennen.
Hiergegen hat der Kläger am 13. November 2014 Klage erhoben. Er sei unstreitig nicht in der Lage, auch noch die Kosten für die Versicherung seines Pkw dauerhaft aufzubringen. Im Übrigen stünden ihm diese Kosten zu, da es sich dabei um Beträge handele, die über die täglich nutzungsbedingt anfallenden Kosten (Öl, Benzin usw.) hinausgingen. Abgesehen davon sei die Pauschale, die vom Beklagten monatlich in Höhe von 50,00 Euro gezahlt werde, für seine Mobilität nicht einmal ansatzweise ausreichend. Auf die Entscheidungen des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. Mai 2014 zu den Aktenzeichen S 15 SO 81/13 und S 15 SO 83/13 werde verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht am 25. März 2015 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Das Sozialgericht hat dem Kläger aufgegeben, seinen Antrag unter Darlegung weiterer Angaben zur Kfz-Versicherung zu konkretisieren und hierzu den Rechtsstreit vertagt.
Der Kläger hat im Nachgang die Beitragsrechnung ab dem 1. Januar 2014 der HUK-Coburg aus Oktober 2013 sowie zusätzlich die Beitragsrechnung ab dem 1. Januar 2015 aus Oktober 2014 vorgelegt, jeweils betreffend die Kfz-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – die Kosten der für das Kfz bestehenden Versicherung bei der HUK-Coburg in Höhe von 458,36 Euro bezogen auf das Jahr 2014 und anschließend in laufender Höhe von kalendervierteljährlich 98,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat hierzu auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 7. November 2014 verwiesen und ergänzend ausgeführt, gegen beide genannten Urteile sei Berufung eingelegt worden. Aus seiner – des Beklagten – Sicht sei es nicht unstreitig, dass der Kläger auf ein Kfz angewiesen sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die in letzter Zeit ergangene Rechtsprechung.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21. August 2015 – ohne mündliche Verhandlung – unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 12. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2014 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 752,54 Euro zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich des geltend gemachten Hauptanspruchs begründete, während die Nebenforderung in Form des geltend gemachten Zinsanspruchs keine gesetzliche Grundlage finde. Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers auf Übernahme der in Rede stehenden Versicherungsbeiträge sei der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 21. November 2007. Der Beklagte habe durch den Bewilligungsbescheid vom 21. November 2007 anerkannt, dass der Kläger ein Kfz benötige, um sein Recht auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verwirklichen zu können. Hierzu gehöre gemäß § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung (EGHVO) auch die Kfz-Hilfe. Durch den Bescheid vom 21. November 2007 habe der Beklagte schon über das "Ob" der Leistungsgewährung abschließend entschieden. Der Beklagte habe bei der Versagung der beantragten Übernahme der Kosten der Kfz-Versicherung sein ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsleistung nach §§ 53 f. SGB XII gemäß § 17 Abs. 2 SGB XII zustehendes Ermessen pflichtwidrig ausgeübt, indem er sich gegen die Kostenübernahme entschieden habe. Zwar habe der Beklagte in seinem Bescheid vom 21. November 2007 den Einzelfallcharakter der Bewilligung des vom Kläger beschafften und für ihn behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs betont. Mit dieser Regelung habe der Beklagte indes die grundsätzliche Berechtigung des Klägers bestätigt, auf Sozialhilfekosten ein Kfz nutzen zu dürfen. Die weitere Regelung, dass Kosten, die dem Kläger durch den Betrieb des Kfz entstünden, nicht übernommen würden, dürfe nicht so restriktiv verstanden werden, dass alle beim Betrieb des Kfz anfallenden Kosten nicht übernommen würden. Der Betrieb eines Fahrzeugs verursache immer Kosten. Würde die Übernahme von Kosten durch den Beklagten ganz allgemein ausgeschlossen sein, könne das bezuschusste und umgebaute Kfz die durch die Zuschussgewährung bezweckte Mobilität des Klägers praktisch nicht sicherstellen. Bei der Zuschussgewährung habe der Beklagte genau gewusst, dass der Kläger wirtschaftlich außerstande sei, alle Kosten eines Kfz zu tragen, beispielsweise auch diejenigen, die bekanntermaßen selbst dann entstünden, wenn das Kfz wenig oder gar nicht bewegt werde. So treffe den Kläger die nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) bestehende Versicherungspflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn sein Kfz auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werde. Fehle diese Versicherung, könne das Kfz nicht verwendet werden. Teleologisch sei daher der weitgehende Ausschluss der Übernahme von Kosten durch den Beklagten darauf zu reduzieren, dass der Beklagte die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des Kfz sicherzustellen habe und beim Kläger nur die beim Alltagsbetrieb entstehenden Kosten etwa für Kraftstoff, Öl, Scheinwerfer- und Scheibenreinigungsflüssigkeit oder Türenteiserspray verblieben. Dagegen habe der Beklagte die Kosten zu übernehmen, die erforderlich seien, um das dem Kläger bewilligte Kfz versicherungsrechtlich verwendungsfähig und technisch funktionsfähig zu halten. Vorliegend stehe es für die Kammer insbesondere außer Frage, dass der Kläger sein Kfz, ohne kfz-haftpflichtversichert zu sein, weder nutzen könne noch dürfe. Nach den den Beteiligten und der Kammer bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers sei es ausgeschlossen, dass der Kläger mit der ihm im Umfang von 50,00 Euro monatlich gewährten Mobilitätspauschale die für die Pflichtversicherung entstehenden Kosten aus eigenen Mitteln tragen könne.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 13. Januar 2016 zugestellte Urteil am 5. Februar 2016 Berufung eingelegt. Seine damalige Entscheidung über das "Ob" der Leistungsgewährung sei an Bedingungen geknüpft gewesen. Es sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung gehandelt habe. Damit habe er auch über das "Wie" der Leistungsgewährung entschieden. Es hätten bereits damals erhebliche Zweifel daran bestanden, dass die Voraussetzungen für eine Kfz-Beihilfe vorlägen. Die zusätzlich getroffene Regelung, dass Kosten, die dem Kläger durch den Betrieb des Kfz entstünden, nicht übernommen würden, sei unter anderem ausschlaggebend gewesen für die damals getroffene Bewilligungsentscheidung. In einem Gespräch am 20. Juli 2007 sei der Kläger hierauf ausdrücklich hingewiesen worden. Auf den Gesprächsvermerk vom 23. Juli 2007 werde verwiesen. Eine Auslegung dieser Regelung sei nicht erforderlich, da diese unmissverständlich formuliert sei. Er – der Beklagte – betrachte diese Bewilligungsentscheidung zwischenzeitlich als von Anfang an rechtswidrig. Man habe im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), im Verfahren S 15 SO 27/11 geprüft, ob die Möglichkeit bestehe, den Bescheid vom 21. November 2007 insgesamt zurückzunehmen, sei letztlich aber zu der Entscheidung gekommen, dass dies nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht möglich sei. Damit bestehe keine dauerhafte Bindung an die einmal getroffene Entscheidung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. August 2015 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der Beklagte irre sich, wenn er einerseits einen Anspruch auf ein Kfz bejahe, dann aber eine Übernahme jeglicher Kosten, die durch den Betrieb des Kfz entstünden, ablehne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten – auch zu den Verfahren L 9 SO 64/14, L 9 SO 65/14, L 9 SO 66/14 und L 9 SO 34/15 – verwiesen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2014, soweit damit die Übernahme bzw. Erstattung der Kosten der Kfz-Versicherung des Klägers abgelehnt wurde. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 752,54 Euro für angefallene Versicherungsprämien zu zahlen. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht zu.
Ein derartiger Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bescheid des Beklagten vom 21. November 2007 bzw. einer darin enthaltenen Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X. Der Erklärungsgehalt eines mit einem Bescheid verbundenen Verwaltungsakts ebenso wie der Erklärungsgehalt einer Zusicherung – bei der es sich der Rechtsqualität nach auch um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 – B 8 SO 18/14 R –, Rn. 12 m.w.N., juris) – richtet sich nach dem objektiven Sinngehalt der Erklärung, so wie der Empfänger diese Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (vgl. Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 25 m.w.N. und § 34 Rn. 8 m.w.N.).
Die mit dem Bescheid vom 21. November 2007 getroffene Bewilligungsentscheidung durfte vom Kläger nicht so verstanden werden, dass vom Beklagten zukünftig anfallende Versicherungsprämien für die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung getragen würden.
Mit dem Bescheid vom 21. November 2007 hat der Beklagte ausdrücklich lediglich einerseits für den Kauf eines bestimmten, gebrauchten Pkw (Volvo V70) nach dem Angebot der Firma T Automobile einen Zuschuss in Höhe von 7.000,00 Euro gewährt sowie andererseits die Übernahme der (ungedeckten) Kosten für den behindertengerechten Umbau des gleichen Fahrzeugs auf Handbetrieb für Gas und Bremse nach dem Angebot der Firma S GmbH erklärt. Dies ergibt sich aus dem Betreff sowie den ersten drei Absätzen des Bescheids.
Ein auf die Übernahme der Versicherungsbeiträge gerichteter Erklärungsgehalt kann dem Bescheid vom 21. November 2007 auch sonst nicht entnommen werden. Ein solcher Erklärungsinhalt folgt insbesondere nicht daraus, dass das durch den Beklagten ganz überwiegend finanzierte Fahrzeug, sollte der Beklagte die Versicherungsprämien nicht tragen, ggf. nicht weiter genutzt werden könnte, weil der Kläger selbst hierfür über keine ausreichenden Mittel verfügt. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf den zweiten Absatz auf der zweiten Seite des Bescheids, in dem mitgeteilt wurde, dass es sich bei dieser Kostenzusage um eine Einzelfallentscheidung handele und "[w]eitergehende Ansprüche auf Übernahme von Kosten, die [dem Kläger] durch den Betrieb" des Fahrzeugs entstünden, nicht übernommen würden.
Was in diesem Sinne unter "Betrieb" des Fahrzeugs zu verstehen ist, lässt sich nach dem Wortlaut nicht eindeutig bestimmen. Denkbar ist einerseits eine Bezugnahme auf die Kosten des laufenden, störungsfreien Betriebs. Schon bei einem solchen Verständnis wäre es fraglich, ob hiervon nur die laufenden Verbrauchsstoffe wie Kraftstoff und Schmierstoffe erfasst wären – wie es der Kläger vertritt. Immerhin fallen auch die Kfz-Versicherungsbeiträge bei einem "normalen" Betrieb regelmäßig an. Mit dem "Betrieb" des Fahrzeugs könnte andererseits aber auch die Zeit nach Ankauf und Umrüstung des Kfz in Bezug genommen worden sein. Vom Leistungsausschluss wären dann alle in diesen Zeitraum fallenden Kosten erfasst.
Aus den Umständen ergibt sich, dass der Ausschluss für betriebsbedingte Kosten umfassend gemeint war. Der Leistungsgewährung durch den Beklagten ist u.a. am 20. Juli 2017 ein Gespräch zwischen dem Kläger und Mitarbeitern des Beklagten vorausgegangen. In diesem Gespräch wurde der Kläger – ausweislich des Gesprächsvermerks hierzu vom 23. Juli 2007 – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Klägers bei der Finanzierung eines Pkw-Umbaus darüber hinaus als laufende Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nur die Teilhabepauschale in Höhe von 50,00 Euro monatlich gewährt werden könne. Auf die Frage, wie der Kläger den Unterhalt des Pkw dauerhaft finanzieren wolle, habe er – so heißt es im Gesprächsvermerk weiter – angegeben, dass dies kein Problem sei, da er viele Bekannte habe, die ihm bei Reparaturen etc. unentgeltlich helfen würden. Außerdem habe er deutlich gemacht, dass er eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit aufnehmen wolle. Er wolle gern stundenweise arbeiten, um eine Tagesstruktur zu haben und sich etwas Geld dazu zu verdienen. Da er damit aus dem Bezug von Grundsicherungsleistungen ausscheiden würde, könne er dann die laufenden Pkw-Unterhaltungs¬kosten selbst zahlen. Dieser Gesprächsverlauf zeigt, dass die Übernahme etwaiger Folgekosten gerade nicht Gegenstand der damaligen Regelung sein sollte. Der Kläger wollte diese vielmehr selbst tragen, der Beklagte diese gerade nicht übernehmen. Nur auf dieser Grundlage hat sich der Beklagte zur Gewährung der Pkw-Beihilfe bereit erklärt.
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme bzw. Erstattung der Beiträge für die Kfz-Versicherung besteht auch nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 SGB IX i.V.m. § 10 Abs. 6 EGHVO nicht.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dass der Kläger, der an einer kompletten Querschnittslähmung unterhalb D10 mit neurogener Blasen- und Darmentleerungsstörung leidet, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und die auf Grundlage der Ermächtigung des § 60 SGB XII erlassene EGHVO näher bestimmt. Nach § 10 Abs. 6 EGHVO kann als Versorgung Hilfe in angemessenem Umfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie durch Übernahme von Betriebskosten eines Kfz gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen ist oder angewiesen sein wird.
Dass der Kläger in diesem Sinne auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz "angewiesen" ist, vermag der Senat indessen nicht anzunehmen. Der Kläger ist insbesondere auf die Nutzung alternativer Verkehrsmittel wie Behindertenfahrdienste, Taxis und öffentliche Verkehrsmittel zumutbar zu verweisen. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Verfahren L 9 SO 34/15 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG durch den Senat zuzulassen, liegen nicht vor.
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