Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AL 423/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AL 249/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.10.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).
Der 1952 geborene Kläger war seit März 1985 bei der Firma W GmbH in Vollzeit beschäftigt. Am 19.12.2006 schloss er mit seinem Arbeitgeber auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) einen Altersteilzeitvertrag. Nach §§ 1 und 3 des Vertrags wurde das Arbeitsverhältnis ab dem 01.07.2008 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit 20 Stunden (= die Hälfte der bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) fortgeführt. Die Verteilung der Arbeitszeit erfolgte in der Weise, dass der Kläger vom 01.07.2008 bis zum 30.06.2012 (Aktivphase) wöchentlich 40 Stunden und vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2016 (Passivphase) jeweils 0 Stunden arbeiten sollte (§ 3 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrags). Das Arbeitsentgelt zuzüglich der arbeitgeberseitigen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (i.H.v. monatlich 4.350 EUR brutto) war nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit und unabhängig von deren Verteilung fortlaufend zu zahlen (§ 4 Abs. 2 des Vertrags). Hinzu kamen sog. Aufstockungsleistungen, die der Arbeitgeber nach den gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Bestimmungen auf das für die Altersteilzeitarbeit gezahlte Entgelt zu leisten hatte (§ 5 des Altersteilzeitvertrags). Auf den weiteren Inhalt des Altersteilzeitvertrags sowie der Zusatzvereinbarungen vom 15.12.2006 und 08.05.2012 wird im Übrigen Bezug genommen. Das während der Aktivphase des Klägers angesparte Wertguthaben einschließlich des hierauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sicherte der Arbeitgeber durch einen Bürgschaftsvertrag mit der S Versicherung AG (im Folgenden S) ab.
Am 01.07.2012 - dem ersten Tag der Freistellungsphase des Klägers - wurde über das Vermögen seines Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hielt die im Altersteilzeitvertrag vereinbarte unwiderrufliche Freistellung des Klägers aufrecht (vgl. das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 09.07.2012). Zahlungen durch den Arbeitgeber, den Insolvenzverwalter sowie die U GmbH, welche sämtliche Betriebsmittel im Jahr 2014 übernommen hat, erhielt der Kläger seit Juli 2012 nicht.
Bereits am 26.06.2012 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.07.2012 arbeitslos und beantragte Alg. Durch Bescheid vom 19.07.2012 bewilligte die Beklagte ihm ab dem 01.07.2012 Alg für 720 Kalendertage (bis zum 30.06.2014) zu einem täglichen Leistungsbetrag von 58,30 EUR täglich (= 1.749 EUR monatlich).
Im September 2012 nahm die S die Zahlungen aus dem vom Kläger in der Aktivphase der vereinbarten Altersteilzeit angesparten und durch die Bürgschaft abgesicherten Wertguthaben auf. Dabei zahlte sie dem Kläger die Leistungen für Juli bis September 2012 auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Bruttoarbeitsentgelts von monatlich 4.350 EUR rückwirkend in einer Summe aus. In dem Folgezeitraum von Oktober 2012 bis Juni 2016 erfolgten die entsprechenden Auszahlungen jeweils monatlich.
Im Oktober 2012 erfuhr die Beklagte von den Zahlungen aus der Bürgschaft. Daraufhin hob sie die Alg-Bewilligung durch Bescheid vom 05.12.2012, gestützt auf § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, ab dem 10.12.2012 auf. Da der Kläger seit Juli 2012 Anspruch auf Arbeitsentgelt habe, welches die S auszahle, ruhe der Anspruch auf Alg nach § 157 SGB III.
Gegen den (ihm spätestens am 09.12.2012 zugegangenen) Aufhebungsbescheid legte der Kläger am 17.12.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, seit Juli 2012 arbeitslos zu sein und Alg beanspruchen zu können. Mit Eintritt der Insolvenz seines früheren Arbeitgebers sei das Altersteilzeitarbeitsverhältnis in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht beendet worden. Insofern verwies er auf die Vereinbarung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherungen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Beklagten vom 02.11.2010 zu den versicherungs- beitrags-, melde- und leistungsrechtlichen Auswirkungen des AltTZG. Da die S die von seinem früheren Arbeitgeber nach § 5 des Altersteilzeitvertrags geschuldeten Aufstockungsleistungen nicht zahle, sei sein Alg-Anspruch - abweichend von der Auffassung der Beklagten - zudem nicht nach § 157 SGB III zum Ruhen gekommen. Anderenfalls werde der gesetzlich beabsichtigte Insolvenzschutz für Arbeitnehmer in Altersteilzeitverhältnissen unterlaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.12.2012 als unbegründet zurück. Die Alg-Bewilligung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen und daher nach § 45 SGB X für die Zukunft aufzuheben. Dass die S die zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber im Altersteilzeitvertrag vereinbarten Aufstockungsbeträge nicht leiste, sei unerheblich; denn auch die nur anteilige Zahlung von Arbeitsentgelt führe nach § 157 SGB III zum Ruhen des Alg-Anspruchs. Ob und ggf. wann der Widerspruchsbescheid versandt wurde, lässt sich den Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht entnehmen.
Durch weiteren Bescheid vom 17.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2013 forderte die Beklagte den Kläger auf, das bereits gezahlte Alg für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 09.12.2014 nach § 157 Abs. 2 S. 2 SGB III zu erstatten. Die dagegen erhobene Klage wurde abgewiesen (Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.12.2013 - S 33 AL 289/13). Auf die Berufung des Klägers (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 9 AL 29/14) nahm die Beklagte die angefochtenen Bescheide zurück (vgl. den Bescheid vom 16.07.2014).
Am 28.07.2014 erinnerte der Kläger die Beklagte an die aus seiner Sicht noch ausstehende Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.12.2012, mit dem die Beklagte die Alg-Bewilligung ab dem 10.12.2012 aufgehoben hatte. Die Beklagte übersandte ihm daraufhin mit Schreiben vom 29.07.2014 eine Zweitschrift des angeblich bereits am Tag seines Erlasses versandten Widerspruchsbescheides vom 27.02.2013. Diese Zweitschrift erhielt der Bevollmächtigte des Klägers am 31.07.2014.
Am 30.08.2014 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Die Klage sei fristgemäß erhoben worden; denn er habe den Widerspruchsbescheid erst am 31.07.2014 erhalten. In der Sache hat er weiterhin die Auffassung vertreten, dass sein Alg-Anspruch nicht i.S.v. § 157 Abs. 1 SGB III zum Ruhen gekommen sei. Zwar handele es sich bei dem ausgezahlten Wertguthaben aus der Bürgschaft um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Dieses sei jedoch nicht geeignet, seinen Alg-Anspruch zum Ruhen zu bringen; denn die S zahle das Wertguthaben zu Unrecht lediglich in monatlichen Raten aus, obwohl er nach der Insolvenz seines Arbeitgebers die sofortige Auszahlung des gesamten Wertguthabens habe beanspruchen können. Abgesehen von der ausdrücklichen Sonderregelung für die Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III) ruhe der Anspruch auf Alg nach § 157 Abs. 1 SGB III zudem nur, wenn der Zeitraum, in dem das Arbeitsentgelt erarbeitet worden sei, mit dem Alg-Leistungszeitraum identisch sei. Der Kläger habe in der Passivphase der Altersteilzeit aber nicht (laufendes) Arbeitsentgelt für die Zeit ab Juli 2012, sondern rückständiges Arbeitsentgelt erhalten, das er vollständig in der Aktivphase der Altersteilzeit und damit vor Beginn des Alg-Bewilligungszeitraums (am 01.07.2012) erarbeitet habe. Die Hinzuverdienstregelung in § 96a SGB VI setze ebenfalls voraus, dass der Hinzuverdienst aus einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Rentenbezugs gezahlt worden sei (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2014 - L 1 R 419/12). Darüber hinaus werde er gegenüber Arbeitskollegen, denen das Wertguthaben nach Zahlungsunfähigkeit des gemeinsamen Arbeitgebers als Versicherungsleistung (durch die Allianz Versicherung) in einer Summe ausgezahlt worden sei, unangemessen benachteiligt; denn jenen Kollegen habe die Beklagte mit Insolvenzeröffnung Alg bewilligt, ohne dass die unterschiedliche Vorgehensweise sachlich zu begründen sei. Schließlich habe er von der S nicht die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Aufstockungsbeträge (einschließlich entsprechender Beiträge zur Gesamtsozialversicherung) und damit weniger Entgelt erhalten, als ihm im Falle der Fortsetzung des Altersteilzeitvertrags zugestanden hätte.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27.02.2013 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet.
Durch Urteil vom 12.10.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe die Alg-Bewilligung ab dem 10.12.2012 zu Recht aufgehoben. Der Anspruch des Klägers auf Alg sei mit Aufnahme der laufenden Auszahlungen aus der Bürgschaft ab September 2012 zum Ruhen gekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 23.11.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.12.2016 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, sein im Juli 2012 erworbenes Stammrecht auf Alg sei nicht zum Ruhen gekommen. Der Gesetzgeber gehe selbst davon aus, dass der Alg-Anspruch nach § 157 Abs. 1 SGB III nur für Zeiten zum Ruhen komme, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt beanspruchen könne, nicht hingegen bei nachgelagerter Auszahlung bereits verdienten Arbeitsentgelts; denn der gesetzlichen Ausnahmeregelung in § 157 Abs. 2 SGB III, nach der ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung den Alg-Anspruch zum Ruhen bringe, hätte es anderenfalls nicht bedurft. Ferner widerspreche ein etwaiges Ruhen seines Alg-Anspruchs der gesetzgeberischen Zielrichtung in § 8a AltTZG; denn dem durchschnittlichen Arbeitnehmer seien die Risiken, die sich aus der Insolvenzsicherung des Wertguthabens durch eine Bürgschaftsbestellung (anstelle einer Versicherungsleistung) ergäben, bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrags nicht erkennbar. Da Wertguthaben, das in einer Summe ausgezahlt werde, nach der Geschäftsanweisung der Beklagten zu § 158 SGB III und einer Informationsbroschüre des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW, nicht leistungsschädlich sei, müsse er ebenso behandelt werden wie seine Arbeitskollegen, deren Wertguthaben in einer Summe ausgezahlt worden sei. Schließlich führe die Auffassung der Beklagten auch im Übrigen zu nicht tragbaren Ergebnissen. Ende das Versicherungspflichtverhältnis nämlich trotz Fortführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Eintritt der Insolvenz, so fehle es u.U. schon an der Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Alg-Anspruch.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.10.2016 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27.02.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge der Beklagten, Streitakten des Sozialgerichts Duisburg - S 33 AL 289/13) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
A) Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) statthafte Klage, mit welcher der Kläger sich gegen die Aufhebung der Alg-Bewilligung ab dem 10.12.2012 und damit gegen den Bescheid vom 05.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2013 wendet, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die (am 30.08.2014 bei dem Sozialgericht eingegangene) Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben (§ 78 Abs. 2 und 1 SGG).
1. Der mit einfachem Brief versandte Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 wurde dem Kläger erst am 31.07.2014 bekannt gegeben. Ein früherer Zeitpunkt der Bekanntgabe ist nicht nachgewiesen.
a) Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X, nach welcher ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, greift vorliegend nicht ein; denn die insofern beweispflichtige Beklagte hat schon nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, wann der Widerspruchsbescheid zur Post gegeben wurde. Insbesondere enthalten die Verwaltungsvorgänge der Beklagten keinen Vermerk über den Zeitpunkt der Versendung des Verwaltungsakts. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 SGB X nicht erfüllt; denn die Drei-Tages-Fiktion gilt nicht, wenn der Empfänger - wie vorliegend - (plausibel) behauptet, dass ihm der Verwaltungsakt erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier am 31.07.2014) zugegangen ist. Ggf. hat die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB X). Dieser Nachweis ist der Beklagten aber nach eigenen Angaben nicht möglich.
b) Eine frühere Bekanntgabe ist auch nicht dadurch erfolgt, dass der Kläger in dem vorangegangenen Streitverfahren (S 33 AL 289/13 bzw. L 9 AL 29/14) Kenntnis von dem Widerspruchsbescheid erlangt haben könnte. Bekannt gegeben ist ein Verwaltungsakt, wenn die Behörde dem Adressaten von seinem Inhalt willentlich Kenntnis verschafft. Die zufällige Kenntnisnahme durch Akteneinsicht im Gerichtsverfahren - wie etwa hier durch Erhalt eines Schriftsatzes oder gerichtlichen Hinweises, in welchem der Widerspruchsbescheid erwähnt wurde - reicht insofern nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R Rn. 12 und Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 3a m.w.N.).
2. Bei somit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 31.07.2014 begann die Klagefrist am 01.08.2014 und endete - da der eigentliche Fristablauf am 31.08.2014 auf einen Sonntag fiel - erst am Montag, den 01.09.2014 (vgl. § 64 Abs. 1 bis 3 SGG), also zwei Tage nach Klageerhebung (am 30.08.2014).
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Alg-Bewilligung ab dem 10.12.2012 zu Recht aufgehoben.
1. Die streitgegenständlichen Bescheide sind formell rechtmäßig ergangen. Die vor Erlass des Ausgangsbescheides vom 05.12.2012 notwendige (§ 24 Abs. 1 SGB X), jedoch unterbliebene Anhörung wurde im Widerspruchsverfahren geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X). Der Kläger hatte dort die Möglichkeit, sich zu den für die Entscheidung der Beklagten maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Die Begründung des Ausgangsbescheides enthielt sämtliche Tatsachen (= Erhalt von Arbeitsentgelt durch die S, das zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führt), auf die es aus Sicht der Beklagten für die Aufhebung der Alg-Bewilligung ab dem 10.12.2012 und damit für die Zukunft ankam (vgl. hierzu Schütze in von Wulffen/Schütze, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 15 unter Hinweis auf u.a. BSG vom 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R). Dass die Beklagte die Alg-Aufhebung im Widerspruchsbescheid nicht mehr auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 SGB X gestützt hat, ist unschädlich; denn die (nach Auffassung der Beklagten) für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen waren unabhängig von der Rechtsgrundlage identisch.
2. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilligung ab dem 10.12.2012 ist § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X.
a) Der Umstand, dass die Beklagte die Alg-Aufhebung im Widerspruchsbescheid zu Unrecht auf § 45 SGB X gestützt hat, führt allein nicht zur (materiellen) Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Das so genannte "Nachschieben von Gründen" (richtigerweise: Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird. Da die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R Rn. 34 m.w.N.).
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
aa) In den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 19.07.2012 über die Bewilligung von Alg ab dem 01.07.2012 vorgelegen haben, ist insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als der Kläger ab September 2012 Arbeitsentgelt aus dem in der Aktivphase der vereinbarten Altersteilzeit angesparten und von der S verbürgten Wertguthaben erhalten hat, welches ihm bis zum Ende der Freistellungsphase am 30.06.2016 und damit (auch) bis zum Ende der Alg-Bewilligung (am 30.06.2014) fortlaufend monatlich ausgezahlt wurde. Der Kläger hatte ab September 2012 und damit auch in dem von der Aufhebungsentscheidung erfassten Zeitraum (vom 10.12.2012 bis zum 30.06.2014) keinen Anspruch auf Auszahlung des Alg. Er hat mit seiner Arbeitslosmeldung zum 01.07.2012 zwar ein Stammrecht auf Alg erworben, weil er die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Alg erfüllte (dazu unter (1)). Der Auszahlungsanspruch auf Alg ruhte jedoch nach § 157 Abs. 1 SGB III seither (dazu unter (2)). Da der Kläger bis zur erstmaligen Auszahlung des Arbeitsentgelts durch die S gleichwohl Alg beanspruchen konnte (§ 157 Abs. 3 SGB III), stand ihm erst ab September 2012 kein Anspruch auf Auszahlung des Alg mehr zu (dazu unter (3)).
(1) Nach § 137 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wenn sie arbeitslos sind (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Nr. 3).
Der Kläger hat sich bei der Agentur für Arbeit am 26.06.2012 mit Wirkung zum 01.07.2012 persönlich arbeitslos gemeldet (§ 137 Abs. 1 Nr. 2, § 141 SGB III) und die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 137 Abs. 1 Nr. 3, § 142 SGB III). Er war in dem streitigen Zeitraum auch arbeitslos. Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(a) Der Kläger war ab dem 01.07.2012 insbesondere beschäftigungslos. Zwar besteht eine Beschäftigung i.S.v. § 138 SGB III während der Passivphase eines Arbeitnehmers bei Altersteilzeit im Blockmodell trotz fehlender Arbeitsleistung grundsätzlich fort (dazu unter bb). Erhält der Arbeitnehmer aber - wie hier - nicht die vereinbarte Vergütung von seinem Arbeitgeber (Störfall) und bringt er - wie vorliegend durch die Arbeitslosmeldung - zum Ausdruck, die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers nicht mehr anzuerkennen, so liegt Beschäftigungslosigkeit vor (dazu unter (cc)).
(aa) Ob der Kläger mit Beginn der Passiv- bzw. Freistellungsphase (ab dem 01.07.2012) beschäftigungslos war, bestimmt sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtsrechtlichen Sinne (stRspr.; vgl. zur funktionsdifferenten Auslegung der "Beschäftigung" im beitragsrechtlichen und leistungsrechtlichen Sinne in der Arbeitslosenversicherung schon BSG, Urteil vom 28.09.1993 - 11 RAr 69/92 Rn. 13 ff., ferner u.a. BSG, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R m.w.N.). Danach ist Beschäftigung(slosigkeit) im leistungsrechtlichen Sinne unabhängig von dem (Fort-)Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts grundsätzlich durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten, das heißt die fehlende Arbeitsleistung gekennzeichnet (BSG, B 12 KR 27/07 R unter Hinweis auf u.a. BSG, Urteil vom 16.11.1985 - 12 RK 51/83), vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R, vom 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R und vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R). Denn Kernbestand eines leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ist eine faktische Beziehung, welche die Leistung von Arbeit unter persönlicher Abhängigkeit von einem anderen zum Inhalt hat. Dabei wirkt sich diese Abhängigkeit auf der einen Seite in der tatsächlichen Verfügungsmacht (Direktionsrecht) und auf der anderen Seite in der faktischen Dienstbereitschaft aus (BSG, Urteil vom 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R Rn. 12 zu § 118 Abs. 1 Nr. 1 und § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne besteht daher grundsätzlich nicht (weiter), wenn Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts endgültig von der Arbeitsleistung freigestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R Rn. 26). Ein Verzicht des Arbeitgebers auf seine Verfügungsbefugnis beendet das Beschäftigungsverhältnis (BSG, Urteil vom 28.09.1993 - 11 RAr 69/92 Rn. 14 zu §§ 100, 101 AFG).
(bb) Abweichend von dem üblichen leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigungslosigkeit tritt Beschäftigungslosigkeit bei einer ("störungsfreien") Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell jedoch nicht schon mit Beginn der Freistellungsphase und der damit verbundenen rein tatsächlichen Beschäftigungslosigkeit, sondern grundsätzlich erst mit dem Ende der Freistellungsphase ein. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer - wie hier dem Kläger gemäß § 6 des Altersteilzeitvertrags - während der Altersteilzeitarbeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung i.S.v. § 8 SGB IV untersagt ist und er erst nach dem Ende der Freistellungsphase uneingeschränkt selbst über seine Arbeitskraft verfügen kann. Dem Arbeitgeber verbleibt dann auch während der Freistellungsphase ein "Restdirektionsrecht", sofern er hierauf nicht verzichtet hat. Dass bei der Altersteilzeit im Blockmodell nicht die rein tatsächliche Beschäftigungslosigkeit maßgebend ist, ergibt sich zudem aus Sinn und Zweck des Altersteilzeitrechts. Die Arbeitsvertragsparteien treffen Absprachen, die vorsehen, dass der Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung erbringt (Freistellungsphase); er erhält jedoch das Arbeitsentgelt, das durch eine tatsächliche Arbeit vor oder nach der Freistellungsphase verdient wird (Arbeitsphase). Beschäftigungslosigkeit kann nach dem Ziel derartiger Arbeitszeitkontenmodelle bis zur Beendigung der Passivphase nicht eintreten. Es wäre widersprüchlich, die nach dem AltTZG bestehende Möglichkeit der Arbeitszeitgestaltung wie eine Beschäftigung abzusichern, sie leistungsrechtlich aber bereits als Beschäftigungslosigkeit zu behandeln (vgl. zu dieser wiederum funktionsdifferenten, auf § 138 Abs. 1 SGB III übertragbaren Auslegung des Begriffs der Beschäftigungslosigkeit im Sperrzeitrecht BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R Rn. 18).
(cc) Entgegen dieser im "störungsfreien" Altersteilzeitverhältnis geltenden Grundsätze endete das leistungsrechtsrechtliche Beschäftigungsverhältnis des Klägers jedoch schon mit dem ersten Tag der Freistellungsphase (am 01.07.2012) durch die unterbliebene Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts seitens seines Arbeitgebers sowie die Arbeitslosmeldung des Klägers.
(aaa) Die Vereinbarung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Beklagten vom 02.11.2010 hinsichtlich der versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtlichen Auswirkungen des Altersteilzeitgesetzes, auf welche das Sozialgericht und der Kläger sich in diesem Zusammenhang stützen, lässt allerdings keinen Rückschluss darauf zu, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne eintritt, wenn der Arbeitgeber in der Freistellungsphase zahlungsunfähig wird. Abgesehen davon, dass derartige Vereinbarungen ohnehin keinen normativen Charakter haben, verhält sich die Vereinbarung vom 02.11.2010 zwar zu der Frage, ob bzw. wie lange ggf. ein (sozialversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt i.S.v. § 7 Abs. 1a SGB IV bzw. ein beitragsrechtliches Altersteilzeitarbeits-/Beschäftigungsverhältnis besteht. Die Beschäftigungslosigkeit i.S.v. § 138 Abs. 1 SGB III bestimmt sich jedoch nach dem leistungsrechtlichen Beschäftigungsbegriff (s.o.); hierzu fehlt es in der gemeinsamen Vereinbarung aber an einer Regelung.
(bbb) Nach Maßgabe der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten, im Wesentlichen bereits dargestellten Kriterien war der Kläger jedoch bereits ab dem 01.07.2012 im leistungsrechtlichen Sinne beschäftigungslos.
Zwar hat der Insolvenzverwalter nur die "im Rahmen des Altersteilzeitvertrags vereinbarte" unwiderrufliche Freistellung des Klägers aufrechterhalten (vgl. das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 09.07.2012) und sich des Restdirektionsrechts nach § 6 Altersteilzeitvertrag daher - ebenso wie zuvor der frühere Arbeitgeber - nicht vollständig begeben. Auch wurde der Kläger von dem späteren Erwerber des Unternehmens nicht vollumfänglich freigestellt. Grundsätzlich endet das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis jedoch trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses, wenn nicht nur die Arbeitsleistung, sondern - wie hier wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ab Juli 2012 - auch das Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber tatsächlich nicht mehr erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 1993 - 11 RAr 69/92 Rn. 13). Dass die S in ihrer Eigenschaft als Bürge das Arbeitsentgelt aus dem angesparten Wertguthaben zuzüglich entsprechender Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab September 2012 an den Kläger ausgezahlt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch wenn es sich hierbei um Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV handelte (dazu weiter unten) und das sozialversicherungsrechtliche (nicht: leistungsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis daher über den 01.07.2012 hinaus fortbestanden haben mag, hat der Arbeitgeber selbst das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt faktisch nicht mehr erbracht.
Zudem endete das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis unter (zumindest ergänzender) Berücksichtigung der Arbeitslosmeldung des Klägers zum 01.07.2012. Durch die Arbeitslosmeldung hat sich der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber gelöst und das Beschäftigungsverhältnis faktisch beendet; denn er hat auf diese Weise zum Ausdruck gebracht, die Restverfügungsgewalt seines Arbeitgebers (aus § 6 ATZV) nicht mehr anzuerkennen, und sich mit seiner Arbeitskraft auch für mehr als geringfügige Beschäftigungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Zwar sind für die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne die tatsächlichen Verhältnisse (s.o.), nicht hingegen rechtsgeschäftliche Erklärungen maßgebend. Erklärungen der Beteiligten, wie beispielsweise eine Arbeitslosmeldung oder ein Rentenantrag, können aber rechtserheblich sein, falls sie - wie hier - Ausdruck des Bewusstseins faktischer Gebundenheit sind; sie sind daher in eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einzubeziehen (BSG, Urteil vom 28.09.1993, a.a.O.). Das gilt vorliegend umso mehr, als die Arbeitslosmeldung letztlich die einzige Möglichkeit des Klägers war, sich von seinem früheren Arbeitgeber erkennbar zu lösen; denn der Kläger hatte seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung bereits in der Aktivphase der Altersteilzeit (bis zum 30.06.2012) vollumfänglich erbracht. Eine Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung war ihm für die Zeit ab Insolvenzeröffnung (am 01.07.2012) nicht mehr möglich. Ihm oblag nach dem Arbeitsvertrag lediglich noch die Pflicht, keine mehr als geringfügige Beschäftigung aufzunehmen. Allein von dieser Verpflichtung konnte er sich in der Freistellungsphase durch die Arbeitslosmeldung noch distanzieren.
(b) Die sonstigen Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit i.S.v. § 138 Abs. 1 SGB III waren ebenfalls erfüllt. Insbesondere stand der Kläger den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit (im Rahmen seines gesundheitlichen Leistungsvermögens) ab dem 01.07.2012 zur Verfügung. Er war auch rechtlich nicht gehindert, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III). Behördliche oder gesetzliche Verbote, die dem entgegenstehen konnten, sind nicht ersichtlich. Arbeitsvertragliche Bindungen, wie hier das in § 6 des Altersteilzeitvertrags geregelte Verbot, eine mehr als geringfügige Beschäftigung i.S.v. § 8 SGB IV auszuüben, schränken das "Dürfen" i.S.v. § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III nicht ein, sofern sich der Arbeitslose - wenn auch unter Inkaufnahme entsprechender Konsequenzen - über diese Bindungen hinwegsetzt (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R Rn. 19 und Brand in SGB III, 8. Auflage 2018, § 138 Rn. 72). Der Kläger hat sich in diesem Sinne durch die Arbeitslosmeldung zum 01.07.2012 über das Nebenbeschäftigungsverbot hinwegsetzt und so faktisch seine Verfügbarkeit hergestellt.
(2) Der Auszahlungsanspruch aus dem somit ab Juli 2012 entstandenen Stammrecht auf Alg ruhte jedoch von Beginn an. Nach § 157 Abs. 1 SGB III (in der hier maßgeblichen Fassung ab dem 01.04.2012) ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Dies war hier ab dem 01.07.2012 der Fall.
(a) § 157 SGB III setzt zunächst voraus, dass trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosigkeit i.S.d. § 138 SGB III vorliegt und die übrigen Voraussetzungen für den Alg-Anspruch erfüllt sind. Das faktische Beschäftigungsverhältnis muss also beendet sein, während das entgeltliche Arbeitsverhältnis fortbesteht (vgl. zur Notwendigkeit eines bestehenden Arbeitsverhältnisses trotz faktischer Beschäftigungslosigkeit im Rahmen der § 157 Abs. 1 SGB III entsprechenden Vorgängerregelung des § 143 SGB III BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 7 AL 108/01 R Rn. 26; ferner BSG, Urteil vom 05.02.2004 - B 11 AL 39/03 R Rn. 23 zu § 143 SGB III; ebenso u.a. Düe in Brand, SGB III, 8. Aufl. 2018, § 157 Rn. 12; vgl. ferner ausführlich Winkler in Gagel, SGB II und SGB III, Loseblattsammlung, § 157 Rn. 9).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hatte das Stammrecht auf Alg zum 01.07.2012 erworben (s.o.), während das Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs. 2 Altersteilzeitvertrag erst mit Ablauf des 30.06.2016 endete. Weder der Kläger noch sein Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter haben das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Fristende gekündigt. Die spätere Übernahme sämtlicher Betriebsteile des Unternehmens (im Jahre 2014) durch die U GmbH führte ebenfalls nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr ging das bei Betriebsübergang in der Freistellungsphase befindliche Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 613a BGB auf den Betriebserwerber über (BAG, Urteil vom 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 Rn. 37 ff.), ohne dass dieser das Arbeitsverhältnis des Klägers anschließend gekündigt hat.
(b) Der Kläger hat(te) ab Juli 2012 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (am 30.06.2016) und damit auch in dem von der Alg-Aufhebung erfassten Zeitraum ferner Arbeitsentgelt i.S.v. § 157 Abs. 1 SGB III erhalten bzw. zu beanspruchen.
Es handelt sich bei den (im September 2012 aufgenommenen und rückwirkend ab Juli 2012 erfolgten) Auszahlungen der S aus dem verbürgten Wertguthaben um Arbeitsentgelt aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers. Mit dem Begriff "Arbeitsentgelt" nimmt das AltTZG Bezug auf die Definition in § 14 SGB IV (BSG, Urteil vom 10.02.2004 - B 7 AL 54/03 R Rn. 24). Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Hierunter fällt auch Arbeitsentgelt, das bei Altersteilzeit im Blockmodell - wie im Falle des Klägers - mit einer in der Arbeitsphase erbrachten Arbeitsleistung erzielt und für die Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung fällig wird (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.2008, a.a.O.; vgl. zur in der Fälligkeit hinausgeschobenen Vergütung der während der Freistellungsphase zu erbringenden Leistungen ferner BAG, Urteil vom 19.12.2006 - 9 AZR 230/06 Rn. 19). Entsprechend regelt § 4 des Altersteilzeitvertrags, dass der Kläger für die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit erhält und dieses unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen ist. Sind aber die monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers aus dem während der Aktivphase angesparten, in der Freistellungsphase fällig werdenden Wertguthaben Arbeitsentgelt, so gilt Gleiches für die monatlichen Zahlungen aus der Bürgschaft, die mit Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - quasi als Surrogat - an deren Stelle getreten sind. Ohnehin gehören zum Entgelt i.S.v. § 14 Abs. 1 SGB IV auch Zuwendungen eines Dritten für die geleistete Arbeit, die dem Beschäftigten - wie hier bedingt durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen (BSG, Urteil vom 26.10.1988 - 12 RK 18/87 Rn. 19).
(c) Entgegen der Auffassung des Klägers hat er die Zahlungen aus der Bürgschaft auch i.S.v. § 157 Abs. 1 SGB III "für" die entsprechenden Monate der Freistellungsphase erhalten; denn das verbürgte Arbeitsentgelt wurde nach § 4 des Altersteilzeitvertrags erst für die Zeit der Freistellungsphase fällig (s.o.), auch wenn es mit einer vor der Freistellung erbrachten Arbeitsleistung "verdient" wurde. Anders als der Kläger meint, wurde ihm also gerade nicht rückständiges Arbeitsentgelt (erst) nachträglich ausgezahlt. Dass der Kläger dieses Arbeitsentgelt bereits zuvor, nämlich in der Aktivphase des Blockmodells (bis zum 31.06.2012), erarbeitet hatte, ist unerheblich. Erarbeitungs- und (Alg-)Leistungszeitraum müssen im Rahmen des § 157 Abs. 1 SGB III nicht identisch sein. Entscheidend ist vielmehr, dass der Zeitraum, in dem das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird bzw. (bei fehlender Auszahlung) beansprucht werden kann, mit dem des Alg-Leistungszeitraums identisch ist. Dies ergibt sich bei einer an Wortlaut (dazu (aa)), Sinn und Zweck (dazu (bb)) sowie Systematik (dazu (cc)) orientierten Auslegung.
(aa) Schon der Wortlaut des § 157 Abs. 1 SGB III ("während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat") gibt für die von dem Kläger befürwortete Leseart nichts her. Denn Anspruch auf Arbeitsentgelt hat man "für" die Zeit, in der dieser Anspruch fällig ist.
(bb) Zudem ergibt sich aus Sinn und Zweck der Ruhensvorschrift, dass es auf den Zeitpunkt der Auszahlung bzw. Fälligkeit des Anspruchs auf Arbeitsentgelt, nicht hingegen auf den Zeitraum ankommt, in dem das Arbeitsentgelt erarbeitet wurde. § 157 Abs. 1 SGB III beruht auf der Erwägung, dass der Arbeitslose keiner Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat (BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 7 AL 108/01 R Rn. 24 zu der wortgleichen Vorgängervorschrift des § 143 Abs. 1 SGB III). Die Vorschrift will also für Zeiten, für die noch Arbeitsentgelt zu zahlen ist bzw. gezahlt wird, Doppelzahlungen ausschließen. Sie räumt der Existenzsicherung durch Arbeitsentgelt Vorrang vor der Sozialleistung in Form von Alg ein. Einer Absicherung durch Alg bedarf der Arbeitslose aber nicht, solange er tatsächlich Arbeitsentgelt erhält.
Der Umstand, dass der Kläger im vorliegenden Fall einen Lohnausfall hat, weil die S sich nicht für die vom Arbeitgeber nach § 5 des Altersteilzeitvertrags geschuldeten Aufstockungsbeträge zuzüglich entsprechender Rentenversicherungsbeiträge verbürgt und diese Leistungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers daher nicht an den Kläger gezahlt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn § 157 SGB III sieht nach seinem unmissverständlichen Wortlaut das Ruhen des gesamten Alg-Anspruchs, nicht hingegen die bloße Anrechnung des Arbeitsentgelts in der jeweils gezahlten bzw. zu beanspruchenden Höhe vor. Die Vorschrift will also nicht jeglichen Lohnausfall ausgleichen, sondern bestimmt, dass unter den dortigen Voraussetzungen - unabhängig von der Höhe des ausgezahlten oder zu beanspruchenden Arbeitsentgelts - kein Anspruch auf Auszahlung des Alg besteht.
(cc) Systematische Erwägungen, namentlich § 157 Abs. 2 SGB III, der das Ruhen des Alg-Anspruchs für die Zeit eines abgegoltenen Urlaubs anordnet, stehen diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei der Sonderregelung für die Urlaubsabgeltung nicht um den einzigen ausdrücklich geregelten Fall, in dem Erarbeitungs- und Alg-Leistungszeitraum auseinanderfallen dürfen. Der Regelung in § 157 Abs. 2 SGB III bedurfte es vielmehr deshalb, weil der Urlaubsabgeltungsanspruch das Ende des Arbeitsverhältnisses voraussetzt (vgl. § 7 Abs. 4 BurlG). Der Ruhenszeitraum beginnt daher erst mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (vgl. § 157 Abs. 2 S. 2 SGB III), während die Ruhenswirkung des hier einschlägigen § 157 Abs. 1 SGB III nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses besteht (s.o.).
(dd) Auf die Rechtsprechung zu § 96a SGB VI kann der Kläger sich ebenfalls nicht mit Erfolg stützen.
Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift ist ersichtlich auf die Berücksichtigung des Hinzuverdienstes bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Zudem ordnet § 96a SGB VI - anders als § 157 Abs. 1 SGB III für den Alg-Anspruch - unter den dort genannten Voraussetzungen nicht das Ruhen der Erwerbsminderungsrente an, sondern führt bei Überschreiten gewisser Entgeltgrenzen zu einer (teilweisen oder vollen) Anrechnung des Hinzuverdienstes. Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, für unterschiedliche Sozial(versicherungs-)Leistungen voneinander abweichende Regelungen zu treffen, wie sich der Bezug von (Arbeits-)Entgelt auf die jeweilige Leistung auswirkt.
(ee) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers unterläuft das Ruhen seines Alg-Anspruchs ferner nicht den beabsichtigten Insolvenzschutz von Arbeitnehmern in Altersteilzeit. Die von seinem früheren Arbeitgeber abgeschlossene Bürgschaftsvertrag mit der S entspricht vielmehr der in § 8a AltTZG vorgesehenen Insolvenzsicherung. Danach ist der Arbeitgeber (nur) verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Die darüber hinaus unterbliebene (gesetzlich nicht vorgesehene) Insolvenzsicherung des Arbeitgebers (hier bzgl. der Aufstockungsleistungen und entsprechender zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge) kann nicht dazu führen, dass die Versichertengemeinschaft das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers während der Freistellungsphase zu tragen hat (vgl. die ähnliche Argumentation des BSG, Urteil vom 17.04.2007 - B 5 R 16/06 R Rn. 16 zu § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b SGB VI). Ohnehin bezweckt das hier in Rede stehende Alg in erster Linie, den Arbeitnehmer bei Eintritt von Arbeitslosigkeit (teilweise) wirtschaftlich abzusichern, nicht hingegen - wie etwa das Insolvenzgeld (§ 165 SGB III) - ihn vor Lohnausfällen zu bewahren, die durch Vermögenslosigkeit des Arbeitsgebers drohen.
(ff) Schließlich steht dem Ruhen des Alg-Anspruchs auch die Verwaltungspraxis der Beklagten nicht entgegen. Es mag zwar sein, dass die Beklagte Arbeitskollegen des Klägers, deren Wertguthaben durch eine Versicherungsleistung (der Allianz) gesichert war und die diese Leistung nach Insolvenz des Arbeitgebers in einer Summe erhielten, Alg bewilligt hat. Eine mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Verwaltung eintretende Selbstbindung der Beklagten kann hieraus jedoch von vornherein nicht abgeleitet werden. Selbst wenn dieser Grundsatz außerhalb von Ermessensentscheidungen Anwendung fände (vgl. dazu u.a. BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R Rn. 19), erfolgte die Auszahlung des vom Kläger angesparten Wertguthabens jedenfalls nicht in einer Summe, sondern ratierlich. Es handelt sich also um gänzlich unterschiedliche Sachverhalte, auf die der Kläger ggf. bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung hätte Einfluss nehmen müssen. Die Gleichbehandlung wesentlich voneinander abweichender Sachverhalte ist im Übrigen auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Sollte die Verwaltungspraxis der Beklagten rechtswidrig sein, bestünde Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht erst Recht nicht (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 28.06.1993 - 1 BvR 390/89 Rn. 13).
(gg) Von vornherein ungeeignet ist im Übrigen der Versuch des Klägers, seine subjektiv empfundene "Ungerechtigkeit" damit zu begründen, dass die Beklagte Arbeitskollegen Alg schon unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Anwartschaftszeit versagt hat (vgl. den vom Kläger vorgelegten, einen anderen Arbeitnehmer betreffenden Bescheid vom 13.02.2014). Ob das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei vereinbarter Altersteilzeit im Blockmodell mit Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers endet und damit die Anwartschaftszeit für einen Alg-Anspruch u.U. nicht erfüllt ist, ist im Rahmen der hier maßgeblichen Ruhensvorschrift des § 157 Abs. 1 SGB III irrelevant. Für diese sind nur das Ende des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung (s.o.).
(3) Sind die Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 SGB III somit erfüllt, ruhte der gesamte Alg-Anspruch des Klägers, obwohl die S ihm in dem von der Alg-Aufhebung erfassten Zeitraum nur einen Teil des im Altersteilzeitvertrag geschuldeten Arbeitsentgelts ausgezahlt hat (s.o.). Zwar trat die Ruhenswirkung gemäß § 157 Abs. 1 SGB III bereits mit Insolvenz des Arbeitgebers (zum 01.07.2012) ein; denn seither konnte der Kläger von der S die Auszahlung des angesparten und verbürgten Wertguthabens (zuzüglich entsprechender Gesamtsozialversicherungsbeiträge) beanspruchen. Da der Kläger bis September 2012 jedoch tatsächlich keine Leistungen aus der Bürgschaft erhielt, stand ihm bis dahin nach § 157 Abs. 3 SGB III "gleichwohl" Alg zu. Nach dieser Vorschrift wird Alg auch für die Zeit geleistet, in welcher der Anspruch auf Alg nach Abs. 1 ruht, soweit die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt tatsächlich nicht erhält. Der Anspruch auf "Gleichwohlgewährung" entfiel erst mit erstmaliger Auszahlung der Leistungen aus der Bürgschaft im September 2012 und damit nach Erlass des Alg-Bewilligungsbescheides vom 19.07.2012.
c) Hatte der Kläger somit ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung der Leistungen aus der Bürgschaft im September 2012 keinen Auszahlungsanspruch auf Alg (mehr), so hat die Beklagte die Alg-Bewilligung ab dem 10.12.2012 zu Recht für die Zukunft, also für die Zeit nach Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides vom 05.12.2012 (vgl. hierzu Schütze in von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 48 Rn. 18 m.w.N. zur BSG-Rspr.) aufgehoben, ohne dass es der weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X (für eine rückwirkende Aufhebung) oder der Ausübung von Ermessen ("ist aufzuheben") bedurfte; denn jener Verwaltungsakt ist dem Kläger spätestens am 09.12.2012 (= Tag vor Unterzeichnung der Urkunde, mit welcher er seinem Bevollmächtigten für den hiesigen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt hatte) bekannt gegeben und damit wirksam geworden (vgl. § 39 Abs. 1 SGB X). Da Alg für den einzelnen Kalendertag berechnet und geleistet wird (vgl. § 154 S. 1 SGB III), begann die Zukunftswirkung folglich spätestens mit dem 10.12.2012.
d) Die Fristen des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 S. 3 bis 5 SGB X sind - soweit sie bei Aufhebungen für die Zukunft überhaupt anwendbar sind - eingehalten.
B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
C) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).
Der 1952 geborene Kläger war seit März 1985 bei der Firma W GmbH in Vollzeit beschäftigt. Am 19.12.2006 schloss er mit seinem Arbeitgeber auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) einen Altersteilzeitvertrag. Nach §§ 1 und 3 des Vertrags wurde das Arbeitsverhältnis ab dem 01.07.2008 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit 20 Stunden (= die Hälfte der bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) fortgeführt. Die Verteilung der Arbeitszeit erfolgte in der Weise, dass der Kläger vom 01.07.2008 bis zum 30.06.2012 (Aktivphase) wöchentlich 40 Stunden und vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2016 (Passivphase) jeweils 0 Stunden arbeiten sollte (§ 3 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrags). Das Arbeitsentgelt zuzüglich der arbeitgeberseitigen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (i.H.v. monatlich 4.350 EUR brutto) war nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit und unabhängig von deren Verteilung fortlaufend zu zahlen (§ 4 Abs. 2 des Vertrags). Hinzu kamen sog. Aufstockungsleistungen, die der Arbeitgeber nach den gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Bestimmungen auf das für die Altersteilzeitarbeit gezahlte Entgelt zu leisten hatte (§ 5 des Altersteilzeitvertrags). Auf den weiteren Inhalt des Altersteilzeitvertrags sowie der Zusatzvereinbarungen vom 15.12.2006 und 08.05.2012 wird im Übrigen Bezug genommen. Das während der Aktivphase des Klägers angesparte Wertguthaben einschließlich des hierauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sicherte der Arbeitgeber durch einen Bürgschaftsvertrag mit der S Versicherung AG (im Folgenden S) ab.
Am 01.07.2012 - dem ersten Tag der Freistellungsphase des Klägers - wurde über das Vermögen seines Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hielt die im Altersteilzeitvertrag vereinbarte unwiderrufliche Freistellung des Klägers aufrecht (vgl. das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 09.07.2012). Zahlungen durch den Arbeitgeber, den Insolvenzverwalter sowie die U GmbH, welche sämtliche Betriebsmittel im Jahr 2014 übernommen hat, erhielt der Kläger seit Juli 2012 nicht.
Bereits am 26.06.2012 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.07.2012 arbeitslos und beantragte Alg. Durch Bescheid vom 19.07.2012 bewilligte die Beklagte ihm ab dem 01.07.2012 Alg für 720 Kalendertage (bis zum 30.06.2014) zu einem täglichen Leistungsbetrag von 58,30 EUR täglich (= 1.749 EUR monatlich).
Im September 2012 nahm die S die Zahlungen aus dem vom Kläger in der Aktivphase der vereinbarten Altersteilzeit angesparten und durch die Bürgschaft abgesicherten Wertguthaben auf. Dabei zahlte sie dem Kläger die Leistungen für Juli bis September 2012 auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Bruttoarbeitsentgelts von monatlich 4.350 EUR rückwirkend in einer Summe aus. In dem Folgezeitraum von Oktober 2012 bis Juni 2016 erfolgten die entsprechenden Auszahlungen jeweils monatlich.
Im Oktober 2012 erfuhr die Beklagte von den Zahlungen aus der Bürgschaft. Daraufhin hob sie die Alg-Bewilligung durch Bescheid vom 05.12.2012, gestützt auf § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, ab dem 10.12.2012 auf. Da der Kläger seit Juli 2012 Anspruch auf Arbeitsentgelt habe, welches die S auszahle, ruhe der Anspruch auf Alg nach § 157 SGB III.
Gegen den (ihm spätestens am 09.12.2012 zugegangenen) Aufhebungsbescheid legte der Kläger am 17.12.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, seit Juli 2012 arbeitslos zu sein und Alg beanspruchen zu können. Mit Eintritt der Insolvenz seines früheren Arbeitgebers sei das Altersteilzeitarbeitsverhältnis in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht beendet worden. Insofern verwies er auf die Vereinbarung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherungen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Beklagten vom 02.11.2010 zu den versicherungs- beitrags-, melde- und leistungsrechtlichen Auswirkungen des AltTZG. Da die S die von seinem früheren Arbeitgeber nach § 5 des Altersteilzeitvertrags geschuldeten Aufstockungsleistungen nicht zahle, sei sein Alg-Anspruch - abweichend von der Auffassung der Beklagten - zudem nicht nach § 157 SGB III zum Ruhen gekommen. Anderenfalls werde der gesetzlich beabsichtigte Insolvenzschutz für Arbeitnehmer in Altersteilzeitverhältnissen unterlaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.12.2012 als unbegründet zurück. Die Alg-Bewilligung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen und daher nach § 45 SGB X für die Zukunft aufzuheben. Dass die S die zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber im Altersteilzeitvertrag vereinbarten Aufstockungsbeträge nicht leiste, sei unerheblich; denn auch die nur anteilige Zahlung von Arbeitsentgelt führe nach § 157 SGB III zum Ruhen des Alg-Anspruchs. Ob und ggf. wann der Widerspruchsbescheid versandt wurde, lässt sich den Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht entnehmen.
Durch weiteren Bescheid vom 17.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2013 forderte die Beklagte den Kläger auf, das bereits gezahlte Alg für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 09.12.2014 nach § 157 Abs. 2 S. 2 SGB III zu erstatten. Die dagegen erhobene Klage wurde abgewiesen (Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.12.2013 - S 33 AL 289/13). Auf die Berufung des Klägers (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 9 AL 29/14) nahm die Beklagte die angefochtenen Bescheide zurück (vgl. den Bescheid vom 16.07.2014).
Am 28.07.2014 erinnerte der Kläger die Beklagte an die aus seiner Sicht noch ausstehende Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.12.2012, mit dem die Beklagte die Alg-Bewilligung ab dem 10.12.2012 aufgehoben hatte. Die Beklagte übersandte ihm daraufhin mit Schreiben vom 29.07.2014 eine Zweitschrift des angeblich bereits am Tag seines Erlasses versandten Widerspruchsbescheides vom 27.02.2013. Diese Zweitschrift erhielt der Bevollmächtigte des Klägers am 31.07.2014.
Am 30.08.2014 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Die Klage sei fristgemäß erhoben worden; denn er habe den Widerspruchsbescheid erst am 31.07.2014 erhalten. In der Sache hat er weiterhin die Auffassung vertreten, dass sein Alg-Anspruch nicht i.S.v. § 157 Abs. 1 SGB III zum Ruhen gekommen sei. Zwar handele es sich bei dem ausgezahlten Wertguthaben aus der Bürgschaft um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Dieses sei jedoch nicht geeignet, seinen Alg-Anspruch zum Ruhen zu bringen; denn die S zahle das Wertguthaben zu Unrecht lediglich in monatlichen Raten aus, obwohl er nach der Insolvenz seines Arbeitgebers die sofortige Auszahlung des gesamten Wertguthabens habe beanspruchen können. Abgesehen von der ausdrücklichen Sonderregelung für die Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III) ruhe der Anspruch auf Alg nach § 157 Abs. 1 SGB III zudem nur, wenn der Zeitraum, in dem das Arbeitsentgelt erarbeitet worden sei, mit dem Alg-Leistungszeitraum identisch sei. Der Kläger habe in der Passivphase der Altersteilzeit aber nicht (laufendes) Arbeitsentgelt für die Zeit ab Juli 2012, sondern rückständiges Arbeitsentgelt erhalten, das er vollständig in der Aktivphase der Altersteilzeit und damit vor Beginn des Alg-Bewilligungszeitraums (am 01.07.2012) erarbeitet habe. Die Hinzuverdienstregelung in § 96a SGB VI setze ebenfalls voraus, dass der Hinzuverdienst aus einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Rentenbezugs gezahlt worden sei (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2014 - L 1 R 419/12). Darüber hinaus werde er gegenüber Arbeitskollegen, denen das Wertguthaben nach Zahlungsunfähigkeit des gemeinsamen Arbeitgebers als Versicherungsleistung (durch die Allianz Versicherung) in einer Summe ausgezahlt worden sei, unangemessen benachteiligt; denn jenen Kollegen habe die Beklagte mit Insolvenzeröffnung Alg bewilligt, ohne dass die unterschiedliche Vorgehensweise sachlich zu begründen sei. Schließlich habe er von der S nicht die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Aufstockungsbeträge (einschließlich entsprechender Beiträge zur Gesamtsozialversicherung) und damit weniger Entgelt erhalten, als ihm im Falle der Fortsetzung des Altersteilzeitvertrags zugestanden hätte.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27.02.2013 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet.
Durch Urteil vom 12.10.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe die Alg-Bewilligung ab dem 10.12.2012 zu Recht aufgehoben. Der Anspruch des Klägers auf Alg sei mit Aufnahme der laufenden Auszahlungen aus der Bürgschaft ab September 2012 zum Ruhen gekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 23.11.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.12.2016 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, sein im Juli 2012 erworbenes Stammrecht auf Alg sei nicht zum Ruhen gekommen. Der Gesetzgeber gehe selbst davon aus, dass der Alg-Anspruch nach § 157 Abs. 1 SGB III nur für Zeiten zum Ruhen komme, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt beanspruchen könne, nicht hingegen bei nachgelagerter Auszahlung bereits verdienten Arbeitsentgelts; denn der gesetzlichen Ausnahmeregelung in § 157 Abs. 2 SGB III, nach der ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung den Alg-Anspruch zum Ruhen bringe, hätte es anderenfalls nicht bedurft. Ferner widerspreche ein etwaiges Ruhen seines Alg-Anspruchs der gesetzgeberischen Zielrichtung in § 8a AltTZG; denn dem durchschnittlichen Arbeitnehmer seien die Risiken, die sich aus der Insolvenzsicherung des Wertguthabens durch eine Bürgschaftsbestellung (anstelle einer Versicherungsleistung) ergäben, bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrags nicht erkennbar. Da Wertguthaben, das in einer Summe ausgezahlt werde, nach der Geschäftsanweisung der Beklagten zu § 158 SGB III und einer Informationsbroschüre des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW, nicht leistungsschädlich sei, müsse er ebenso behandelt werden wie seine Arbeitskollegen, deren Wertguthaben in einer Summe ausgezahlt worden sei. Schließlich führe die Auffassung der Beklagten auch im Übrigen zu nicht tragbaren Ergebnissen. Ende das Versicherungspflichtverhältnis nämlich trotz Fortführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Eintritt der Insolvenz, so fehle es u.U. schon an der Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Alg-Anspruch.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.10.2016 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27.02.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge der Beklagten, Streitakten des Sozialgerichts Duisburg - S 33 AL 289/13) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
A) Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) statthafte Klage, mit welcher der Kläger sich gegen die Aufhebung der Alg-Bewilligung ab dem 10.12.2012 und damit gegen den Bescheid vom 05.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2013 wendet, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die (am 30.08.2014 bei dem Sozialgericht eingegangene) Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben (§ 78 Abs. 2 und 1 SGG).
1. Der mit einfachem Brief versandte Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 wurde dem Kläger erst am 31.07.2014 bekannt gegeben. Ein früherer Zeitpunkt der Bekanntgabe ist nicht nachgewiesen.
a) Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X, nach welcher ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, greift vorliegend nicht ein; denn die insofern beweispflichtige Beklagte hat schon nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, wann der Widerspruchsbescheid zur Post gegeben wurde. Insbesondere enthalten die Verwaltungsvorgänge der Beklagten keinen Vermerk über den Zeitpunkt der Versendung des Verwaltungsakts. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 SGB X nicht erfüllt; denn die Drei-Tages-Fiktion gilt nicht, wenn der Empfänger - wie vorliegend - (plausibel) behauptet, dass ihm der Verwaltungsakt erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier am 31.07.2014) zugegangen ist. Ggf. hat die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB X). Dieser Nachweis ist der Beklagten aber nach eigenen Angaben nicht möglich.
b) Eine frühere Bekanntgabe ist auch nicht dadurch erfolgt, dass der Kläger in dem vorangegangenen Streitverfahren (S 33 AL 289/13 bzw. L 9 AL 29/14) Kenntnis von dem Widerspruchsbescheid erlangt haben könnte. Bekannt gegeben ist ein Verwaltungsakt, wenn die Behörde dem Adressaten von seinem Inhalt willentlich Kenntnis verschafft. Die zufällige Kenntnisnahme durch Akteneinsicht im Gerichtsverfahren - wie etwa hier durch Erhalt eines Schriftsatzes oder gerichtlichen Hinweises, in welchem der Widerspruchsbescheid erwähnt wurde - reicht insofern nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R Rn. 12 und Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 3a m.w.N.).
2. Bei somit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 31.07.2014 begann die Klagefrist am 01.08.2014 und endete - da der eigentliche Fristablauf am 31.08.2014 auf einen Sonntag fiel - erst am Montag, den 01.09.2014 (vgl. § 64 Abs. 1 bis 3 SGG), also zwei Tage nach Klageerhebung (am 30.08.2014).
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Alg-Bewilligung ab dem 10.12.2012 zu Recht aufgehoben.
1. Die streitgegenständlichen Bescheide sind formell rechtmäßig ergangen. Die vor Erlass des Ausgangsbescheides vom 05.12.2012 notwendige (§ 24 Abs. 1 SGB X), jedoch unterbliebene Anhörung wurde im Widerspruchsverfahren geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X). Der Kläger hatte dort die Möglichkeit, sich zu den für die Entscheidung der Beklagten maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Die Begründung des Ausgangsbescheides enthielt sämtliche Tatsachen (= Erhalt von Arbeitsentgelt durch die S, das zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führt), auf die es aus Sicht der Beklagten für die Aufhebung der Alg-Bewilligung ab dem 10.12.2012 und damit für die Zukunft ankam (vgl. hierzu Schütze in von Wulffen/Schütze, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 15 unter Hinweis auf u.a. BSG vom 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R). Dass die Beklagte die Alg-Aufhebung im Widerspruchsbescheid nicht mehr auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 SGB X gestützt hat, ist unschädlich; denn die (nach Auffassung der Beklagten) für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen waren unabhängig von der Rechtsgrundlage identisch.
2. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilligung ab dem 10.12.2012 ist § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X.
a) Der Umstand, dass die Beklagte die Alg-Aufhebung im Widerspruchsbescheid zu Unrecht auf § 45 SGB X gestützt hat, führt allein nicht zur (materiellen) Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Das so genannte "Nachschieben von Gründen" (richtigerweise: Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird. Da die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R Rn. 34 m.w.N.).
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
aa) In den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 19.07.2012 über die Bewilligung von Alg ab dem 01.07.2012 vorgelegen haben, ist insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als der Kläger ab September 2012 Arbeitsentgelt aus dem in der Aktivphase der vereinbarten Altersteilzeit angesparten und von der S verbürgten Wertguthaben erhalten hat, welches ihm bis zum Ende der Freistellungsphase am 30.06.2016 und damit (auch) bis zum Ende der Alg-Bewilligung (am 30.06.2014) fortlaufend monatlich ausgezahlt wurde. Der Kläger hatte ab September 2012 und damit auch in dem von der Aufhebungsentscheidung erfassten Zeitraum (vom 10.12.2012 bis zum 30.06.2014) keinen Anspruch auf Auszahlung des Alg. Er hat mit seiner Arbeitslosmeldung zum 01.07.2012 zwar ein Stammrecht auf Alg erworben, weil er die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Alg erfüllte (dazu unter (1)). Der Auszahlungsanspruch auf Alg ruhte jedoch nach § 157 Abs. 1 SGB III seither (dazu unter (2)). Da der Kläger bis zur erstmaligen Auszahlung des Arbeitsentgelts durch die S gleichwohl Alg beanspruchen konnte (§ 157 Abs. 3 SGB III), stand ihm erst ab September 2012 kein Anspruch auf Auszahlung des Alg mehr zu (dazu unter (3)).
(1) Nach § 137 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wenn sie arbeitslos sind (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Nr. 3).
Der Kläger hat sich bei der Agentur für Arbeit am 26.06.2012 mit Wirkung zum 01.07.2012 persönlich arbeitslos gemeldet (§ 137 Abs. 1 Nr. 2, § 141 SGB III) und die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 137 Abs. 1 Nr. 3, § 142 SGB III). Er war in dem streitigen Zeitraum auch arbeitslos. Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(a) Der Kläger war ab dem 01.07.2012 insbesondere beschäftigungslos. Zwar besteht eine Beschäftigung i.S.v. § 138 SGB III während der Passivphase eines Arbeitnehmers bei Altersteilzeit im Blockmodell trotz fehlender Arbeitsleistung grundsätzlich fort (dazu unter bb). Erhält der Arbeitnehmer aber - wie hier - nicht die vereinbarte Vergütung von seinem Arbeitgeber (Störfall) und bringt er - wie vorliegend durch die Arbeitslosmeldung - zum Ausdruck, die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers nicht mehr anzuerkennen, so liegt Beschäftigungslosigkeit vor (dazu unter (cc)).
(aa) Ob der Kläger mit Beginn der Passiv- bzw. Freistellungsphase (ab dem 01.07.2012) beschäftigungslos war, bestimmt sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtsrechtlichen Sinne (stRspr.; vgl. zur funktionsdifferenten Auslegung der "Beschäftigung" im beitragsrechtlichen und leistungsrechtlichen Sinne in der Arbeitslosenversicherung schon BSG, Urteil vom 28.09.1993 - 11 RAr 69/92 Rn. 13 ff., ferner u.a. BSG, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R m.w.N.). Danach ist Beschäftigung(slosigkeit) im leistungsrechtlichen Sinne unabhängig von dem (Fort-)Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts grundsätzlich durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten, das heißt die fehlende Arbeitsleistung gekennzeichnet (BSG, B 12 KR 27/07 R unter Hinweis auf u.a. BSG, Urteil vom 16.11.1985 - 12 RK 51/83), vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R, vom 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R und vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R). Denn Kernbestand eines leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ist eine faktische Beziehung, welche die Leistung von Arbeit unter persönlicher Abhängigkeit von einem anderen zum Inhalt hat. Dabei wirkt sich diese Abhängigkeit auf der einen Seite in der tatsächlichen Verfügungsmacht (Direktionsrecht) und auf der anderen Seite in der faktischen Dienstbereitschaft aus (BSG, Urteil vom 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R Rn. 12 zu § 118 Abs. 1 Nr. 1 und § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne besteht daher grundsätzlich nicht (weiter), wenn Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts endgültig von der Arbeitsleistung freigestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R Rn. 26). Ein Verzicht des Arbeitgebers auf seine Verfügungsbefugnis beendet das Beschäftigungsverhältnis (BSG, Urteil vom 28.09.1993 - 11 RAr 69/92 Rn. 14 zu §§ 100, 101 AFG).
(bb) Abweichend von dem üblichen leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigungslosigkeit tritt Beschäftigungslosigkeit bei einer ("störungsfreien") Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell jedoch nicht schon mit Beginn der Freistellungsphase und der damit verbundenen rein tatsächlichen Beschäftigungslosigkeit, sondern grundsätzlich erst mit dem Ende der Freistellungsphase ein. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer - wie hier dem Kläger gemäß § 6 des Altersteilzeitvertrags - während der Altersteilzeitarbeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung i.S.v. § 8 SGB IV untersagt ist und er erst nach dem Ende der Freistellungsphase uneingeschränkt selbst über seine Arbeitskraft verfügen kann. Dem Arbeitgeber verbleibt dann auch während der Freistellungsphase ein "Restdirektionsrecht", sofern er hierauf nicht verzichtet hat. Dass bei der Altersteilzeit im Blockmodell nicht die rein tatsächliche Beschäftigungslosigkeit maßgebend ist, ergibt sich zudem aus Sinn und Zweck des Altersteilzeitrechts. Die Arbeitsvertragsparteien treffen Absprachen, die vorsehen, dass der Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung erbringt (Freistellungsphase); er erhält jedoch das Arbeitsentgelt, das durch eine tatsächliche Arbeit vor oder nach der Freistellungsphase verdient wird (Arbeitsphase). Beschäftigungslosigkeit kann nach dem Ziel derartiger Arbeitszeitkontenmodelle bis zur Beendigung der Passivphase nicht eintreten. Es wäre widersprüchlich, die nach dem AltTZG bestehende Möglichkeit der Arbeitszeitgestaltung wie eine Beschäftigung abzusichern, sie leistungsrechtlich aber bereits als Beschäftigungslosigkeit zu behandeln (vgl. zu dieser wiederum funktionsdifferenten, auf § 138 Abs. 1 SGB III übertragbaren Auslegung des Begriffs der Beschäftigungslosigkeit im Sperrzeitrecht BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R Rn. 18).
(cc) Entgegen dieser im "störungsfreien" Altersteilzeitverhältnis geltenden Grundsätze endete das leistungsrechtsrechtliche Beschäftigungsverhältnis des Klägers jedoch schon mit dem ersten Tag der Freistellungsphase (am 01.07.2012) durch die unterbliebene Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts seitens seines Arbeitgebers sowie die Arbeitslosmeldung des Klägers.
(aaa) Die Vereinbarung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Beklagten vom 02.11.2010 hinsichtlich der versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtlichen Auswirkungen des Altersteilzeitgesetzes, auf welche das Sozialgericht und der Kläger sich in diesem Zusammenhang stützen, lässt allerdings keinen Rückschluss darauf zu, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne eintritt, wenn der Arbeitgeber in der Freistellungsphase zahlungsunfähig wird. Abgesehen davon, dass derartige Vereinbarungen ohnehin keinen normativen Charakter haben, verhält sich die Vereinbarung vom 02.11.2010 zwar zu der Frage, ob bzw. wie lange ggf. ein (sozialversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt i.S.v. § 7 Abs. 1a SGB IV bzw. ein beitragsrechtliches Altersteilzeitarbeits-/Beschäftigungsverhältnis besteht. Die Beschäftigungslosigkeit i.S.v. § 138 Abs. 1 SGB III bestimmt sich jedoch nach dem leistungsrechtlichen Beschäftigungsbegriff (s.o.); hierzu fehlt es in der gemeinsamen Vereinbarung aber an einer Regelung.
(bbb) Nach Maßgabe der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten, im Wesentlichen bereits dargestellten Kriterien war der Kläger jedoch bereits ab dem 01.07.2012 im leistungsrechtlichen Sinne beschäftigungslos.
Zwar hat der Insolvenzverwalter nur die "im Rahmen des Altersteilzeitvertrags vereinbarte" unwiderrufliche Freistellung des Klägers aufrechterhalten (vgl. das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 09.07.2012) und sich des Restdirektionsrechts nach § 6 Altersteilzeitvertrag daher - ebenso wie zuvor der frühere Arbeitgeber - nicht vollständig begeben. Auch wurde der Kläger von dem späteren Erwerber des Unternehmens nicht vollumfänglich freigestellt. Grundsätzlich endet das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis jedoch trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses, wenn nicht nur die Arbeitsleistung, sondern - wie hier wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ab Juli 2012 - auch das Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber tatsächlich nicht mehr erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 1993 - 11 RAr 69/92 Rn. 13). Dass die S in ihrer Eigenschaft als Bürge das Arbeitsentgelt aus dem angesparten Wertguthaben zuzüglich entsprechender Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab September 2012 an den Kläger ausgezahlt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch wenn es sich hierbei um Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV handelte (dazu weiter unten) und das sozialversicherungsrechtliche (nicht: leistungsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis daher über den 01.07.2012 hinaus fortbestanden haben mag, hat der Arbeitgeber selbst das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt faktisch nicht mehr erbracht.
Zudem endete das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis unter (zumindest ergänzender) Berücksichtigung der Arbeitslosmeldung des Klägers zum 01.07.2012. Durch die Arbeitslosmeldung hat sich der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber gelöst und das Beschäftigungsverhältnis faktisch beendet; denn er hat auf diese Weise zum Ausdruck gebracht, die Restverfügungsgewalt seines Arbeitgebers (aus § 6 ATZV) nicht mehr anzuerkennen, und sich mit seiner Arbeitskraft auch für mehr als geringfügige Beschäftigungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Zwar sind für die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne die tatsächlichen Verhältnisse (s.o.), nicht hingegen rechtsgeschäftliche Erklärungen maßgebend. Erklärungen der Beteiligten, wie beispielsweise eine Arbeitslosmeldung oder ein Rentenantrag, können aber rechtserheblich sein, falls sie - wie hier - Ausdruck des Bewusstseins faktischer Gebundenheit sind; sie sind daher in eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einzubeziehen (BSG, Urteil vom 28.09.1993, a.a.O.). Das gilt vorliegend umso mehr, als die Arbeitslosmeldung letztlich die einzige Möglichkeit des Klägers war, sich von seinem früheren Arbeitgeber erkennbar zu lösen; denn der Kläger hatte seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung bereits in der Aktivphase der Altersteilzeit (bis zum 30.06.2012) vollumfänglich erbracht. Eine Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung war ihm für die Zeit ab Insolvenzeröffnung (am 01.07.2012) nicht mehr möglich. Ihm oblag nach dem Arbeitsvertrag lediglich noch die Pflicht, keine mehr als geringfügige Beschäftigung aufzunehmen. Allein von dieser Verpflichtung konnte er sich in der Freistellungsphase durch die Arbeitslosmeldung noch distanzieren.
(b) Die sonstigen Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit i.S.v. § 138 Abs. 1 SGB III waren ebenfalls erfüllt. Insbesondere stand der Kläger den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit (im Rahmen seines gesundheitlichen Leistungsvermögens) ab dem 01.07.2012 zur Verfügung. Er war auch rechtlich nicht gehindert, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III). Behördliche oder gesetzliche Verbote, die dem entgegenstehen konnten, sind nicht ersichtlich. Arbeitsvertragliche Bindungen, wie hier das in § 6 des Altersteilzeitvertrags geregelte Verbot, eine mehr als geringfügige Beschäftigung i.S.v. § 8 SGB IV auszuüben, schränken das "Dürfen" i.S.v. § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III nicht ein, sofern sich der Arbeitslose - wenn auch unter Inkaufnahme entsprechender Konsequenzen - über diese Bindungen hinwegsetzt (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R Rn. 19 und Brand in SGB III, 8. Auflage 2018, § 138 Rn. 72). Der Kläger hat sich in diesem Sinne durch die Arbeitslosmeldung zum 01.07.2012 über das Nebenbeschäftigungsverbot hinwegsetzt und so faktisch seine Verfügbarkeit hergestellt.
(2) Der Auszahlungsanspruch aus dem somit ab Juli 2012 entstandenen Stammrecht auf Alg ruhte jedoch von Beginn an. Nach § 157 Abs. 1 SGB III (in der hier maßgeblichen Fassung ab dem 01.04.2012) ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Dies war hier ab dem 01.07.2012 der Fall.
(a) § 157 SGB III setzt zunächst voraus, dass trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosigkeit i.S.d. § 138 SGB III vorliegt und die übrigen Voraussetzungen für den Alg-Anspruch erfüllt sind. Das faktische Beschäftigungsverhältnis muss also beendet sein, während das entgeltliche Arbeitsverhältnis fortbesteht (vgl. zur Notwendigkeit eines bestehenden Arbeitsverhältnisses trotz faktischer Beschäftigungslosigkeit im Rahmen der § 157 Abs. 1 SGB III entsprechenden Vorgängerregelung des § 143 SGB III BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 7 AL 108/01 R Rn. 26; ferner BSG, Urteil vom 05.02.2004 - B 11 AL 39/03 R Rn. 23 zu § 143 SGB III; ebenso u.a. Düe in Brand, SGB III, 8. Aufl. 2018, § 157 Rn. 12; vgl. ferner ausführlich Winkler in Gagel, SGB II und SGB III, Loseblattsammlung, § 157 Rn. 9).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hatte das Stammrecht auf Alg zum 01.07.2012 erworben (s.o.), während das Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs. 2 Altersteilzeitvertrag erst mit Ablauf des 30.06.2016 endete. Weder der Kläger noch sein Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter haben das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Fristende gekündigt. Die spätere Übernahme sämtlicher Betriebsteile des Unternehmens (im Jahre 2014) durch die U GmbH führte ebenfalls nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr ging das bei Betriebsübergang in der Freistellungsphase befindliche Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 613a BGB auf den Betriebserwerber über (BAG, Urteil vom 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 Rn. 37 ff.), ohne dass dieser das Arbeitsverhältnis des Klägers anschließend gekündigt hat.
(b) Der Kläger hat(te) ab Juli 2012 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (am 30.06.2016) und damit auch in dem von der Alg-Aufhebung erfassten Zeitraum ferner Arbeitsentgelt i.S.v. § 157 Abs. 1 SGB III erhalten bzw. zu beanspruchen.
Es handelt sich bei den (im September 2012 aufgenommenen und rückwirkend ab Juli 2012 erfolgten) Auszahlungen der S aus dem verbürgten Wertguthaben um Arbeitsentgelt aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers. Mit dem Begriff "Arbeitsentgelt" nimmt das AltTZG Bezug auf die Definition in § 14 SGB IV (BSG, Urteil vom 10.02.2004 - B 7 AL 54/03 R Rn. 24). Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Hierunter fällt auch Arbeitsentgelt, das bei Altersteilzeit im Blockmodell - wie im Falle des Klägers - mit einer in der Arbeitsphase erbrachten Arbeitsleistung erzielt und für die Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung fällig wird (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.2008, a.a.O.; vgl. zur in der Fälligkeit hinausgeschobenen Vergütung der während der Freistellungsphase zu erbringenden Leistungen ferner BAG, Urteil vom 19.12.2006 - 9 AZR 230/06 Rn. 19). Entsprechend regelt § 4 des Altersteilzeitvertrags, dass der Kläger für die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit erhält und dieses unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen ist. Sind aber die monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers aus dem während der Aktivphase angesparten, in der Freistellungsphase fällig werdenden Wertguthaben Arbeitsentgelt, so gilt Gleiches für die monatlichen Zahlungen aus der Bürgschaft, die mit Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - quasi als Surrogat - an deren Stelle getreten sind. Ohnehin gehören zum Entgelt i.S.v. § 14 Abs. 1 SGB IV auch Zuwendungen eines Dritten für die geleistete Arbeit, die dem Beschäftigten - wie hier bedingt durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen (BSG, Urteil vom 26.10.1988 - 12 RK 18/87 Rn. 19).
(c) Entgegen der Auffassung des Klägers hat er die Zahlungen aus der Bürgschaft auch i.S.v. § 157 Abs. 1 SGB III "für" die entsprechenden Monate der Freistellungsphase erhalten; denn das verbürgte Arbeitsentgelt wurde nach § 4 des Altersteilzeitvertrags erst für die Zeit der Freistellungsphase fällig (s.o.), auch wenn es mit einer vor der Freistellung erbrachten Arbeitsleistung "verdient" wurde. Anders als der Kläger meint, wurde ihm also gerade nicht rückständiges Arbeitsentgelt (erst) nachträglich ausgezahlt. Dass der Kläger dieses Arbeitsentgelt bereits zuvor, nämlich in der Aktivphase des Blockmodells (bis zum 31.06.2012), erarbeitet hatte, ist unerheblich. Erarbeitungs- und (Alg-)Leistungszeitraum müssen im Rahmen des § 157 Abs. 1 SGB III nicht identisch sein. Entscheidend ist vielmehr, dass der Zeitraum, in dem das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird bzw. (bei fehlender Auszahlung) beansprucht werden kann, mit dem des Alg-Leistungszeitraums identisch ist. Dies ergibt sich bei einer an Wortlaut (dazu (aa)), Sinn und Zweck (dazu (bb)) sowie Systematik (dazu (cc)) orientierten Auslegung.
(aa) Schon der Wortlaut des § 157 Abs. 1 SGB III ("während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat") gibt für die von dem Kläger befürwortete Leseart nichts her. Denn Anspruch auf Arbeitsentgelt hat man "für" die Zeit, in der dieser Anspruch fällig ist.
(bb) Zudem ergibt sich aus Sinn und Zweck der Ruhensvorschrift, dass es auf den Zeitpunkt der Auszahlung bzw. Fälligkeit des Anspruchs auf Arbeitsentgelt, nicht hingegen auf den Zeitraum ankommt, in dem das Arbeitsentgelt erarbeitet wurde. § 157 Abs. 1 SGB III beruht auf der Erwägung, dass der Arbeitslose keiner Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat (BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 7 AL 108/01 R Rn. 24 zu der wortgleichen Vorgängervorschrift des § 143 Abs. 1 SGB III). Die Vorschrift will also für Zeiten, für die noch Arbeitsentgelt zu zahlen ist bzw. gezahlt wird, Doppelzahlungen ausschließen. Sie räumt der Existenzsicherung durch Arbeitsentgelt Vorrang vor der Sozialleistung in Form von Alg ein. Einer Absicherung durch Alg bedarf der Arbeitslose aber nicht, solange er tatsächlich Arbeitsentgelt erhält.
Der Umstand, dass der Kläger im vorliegenden Fall einen Lohnausfall hat, weil die S sich nicht für die vom Arbeitgeber nach § 5 des Altersteilzeitvertrags geschuldeten Aufstockungsbeträge zuzüglich entsprechender Rentenversicherungsbeiträge verbürgt und diese Leistungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers daher nicht an den Kläger gezahlt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn § 157 SGB III sieht nach seinem unmissverständlichen Wortlaut das Ruhen des gesamten Alg-Anspruchs, nicht hingegen die bloße Anrechnung des Arbeitsentgelts in der jeweils gezahlten bzw. zu beanspruchenden Höhe vor. Die Vorschrift will also nicht jeglichen Lohnausfall ausgleichen, sondern bestimmt, dass unter den dortigen Voraussetzungen - unabhängig von der Höhe des ausgezahlten oder zu beanspruchenden Arbeitsentgelts - kein Anspruch auf Auszahlung des Alg besteht.
(cc) Systematische Erwägungen, namentlich § 157 Abs. 2 SGB III, der das Ruhen des Alg-Anspruchs für die Zeit eines abgegoltenen Urlaubs anordnet, stehen diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei der Sonderregelung für die Urlaubsabgeltung nicht um den einzigen ausdrücklich geregelten Fall, in dem Erarbeitungs- und Alg-Leistungszeitraum auseinanderfallen dürfen. Der Regelung in § 157 Abs. 2 SGB III bedurfte es vielmehr deshalb, weil der Urlaubsabgeltungsanspruch das Ende des Arbeitsverhältnisses voraussetzt (vgl. § 7 Abs. 4 BurlG). Der Ruhenszeitraum beginnt daher erst mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (vgl. § 157 Abs. 2 S. 2 SGB III), während die Ruhenswirkung des hier einschlägigen § 157 Abs. 1 SGB III nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses besteht (s.o.).
(dd) Auf die Rechtsprechung zu § 96a SGB VI kann der Kläger sich ebenfalls nicht mit Erfolg stützen.
Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift ist ersichtlich auf die Berücksichtigung des Hinzuverdienstes bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Zudem ordnet § 96a SGB VI - anders als § 157 Abs. 1 SGB III für den Alg-Anspruch - unter den dort genannten Voraussetzungen nicht das Ruhen der Erwerbsminderungsrente an, sondern führt bei Überschreiten gewisser Entgeltgrenzen zu einer (teilweisen oder vollen) Anrechnung des Hinzuverdienstes. Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, für unterschiedliche Sozial(versicherungs-)Leistungen voneinander abweichende Regelungen zu treffen, wie sich der Bezug von (Arbeits-)Entgelt auf die jeweilige Leistung auswirkt.
(ee) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers unterläuft das Ruhen seines Alg-Anspruchs ferner nicht den beabsichtigten Insolvenzschutz von Arbeitnehmern in Altersteilzeit. Die von seinem früheren Arbeitgeber abgeschlossene Bürgschaftsvertrag mit der S entspricht vielmehr der in § 8a AltTZG vorgesehenen Insolvenzsicherung. Danach ist der Arbeitgeber (nur) verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Die darüber hinaus unterbliebene (gesetzlich nicht vorgesehene) Insolvenzsicherung des Arbeitgebers (hier bzgl. der Aufstockungsleistungen und entsprechender zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge) kann nicht dazu führen, dass die Versichertengemeinschaft das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers während der Freistellungsphase zu tragen hat (vgl. die ähnliche Argumentation des BSG, Urteil vom 17.04.2007 - B 5 R 16/06 R Rn. 16 zu § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b SGB VI). Ohnehin bezweckt das hier in Rede stehende Alg in erster Linie, den Arbeitnehmer bei Eintritt von Arbeitslosigkeit (teilweise) wirtschaftlich abzusichern, nicht hingegen - wie etwa das Insolvenzgeld (§ 165 SGB III) - ihn vor Lohnausfällen zu bewahren, die durch Vermögenslosigkeit des Arbeitsgebers drohen.
(ff) Schließlich steht dem Ruhen des Alg-Anspruchs auch die Verwaltungspraxis der Beklagten nicht entgegen. Es mag zwar sein, dass die Beklagte Arbeitskollegen des Klägers, deren Wertguthaben durch eine Versicherungsleistung (der Allianz) gesichert war und die diese Leistung nach Insolvenz des Arbeitgebers in einer Summe erhielten, Alg bewilligt hat. Eine mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Verwaltung eintretende Selbstbindung der Beklagten kann hieraus jedoch von vornherein nicht abgeleitet werden. Selbst wenn dieser Grundsatz außerhalb von Ermessensentscheidungen Anwendung fände (vgl. dazu u.a. BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R Rn. 19), erfolgte die Auszahlung des vom Kläger angesparten Wertguthabens jedenfalls nicht in einer Summe, sondern ratierlich. Es handelt sich also um gänzlich unterschiedliche Sachverhalte, auf die der Kläger ggf. bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung hätte Einfluss nehmen müssen. Die Gleichbehandlung wesentlich voneinander abweichender Sachverhalte ist im Übrigen auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Sollte die Verwaltungspraxis der Beklagten rechtswidrig sein, bestünde Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht erst Recht nicht (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 28.06.1993 - 1 BvR 390/89 Rn. 13).
(gg) Von vornherein ungeeignet ist im Übrigen der Versuch des Klägers, seine subjektiv empfundene "Ungerechtigkeit" damit zu begründen, dass die Beklagte Arbeitskollegen Alg schon unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Anwartschaftszeit versagt hat (vgl. den vom Kläger vorgelegten, einen anderen Arbeitnehmer betreffenden Bescheid vom 13.02.2014). Ob das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei vereinbarter Altersteilzeit im Blockmodell mit Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers endet und damit die Anwartschaftszeit für einen Alg-Anspruch u.U. nicht erfüllt ist, ist im Rahmen der hier maßgeblichen Ruhensvorschrift des § 157 Abs. 1 SGB III irrelevant. Für diese sind nur das Ende des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung (s.o.).
(3) Sind die Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 SGB III somit erfüllt, ruhte der gesamte Alg-Anspruch des Klägers, obwohl die S ihm in dem von der Alg-Aufhebung erfassten Zeitraum nur einen Teil des im Altersteilzeitvertrag geschuldeten Arbeitsentgelts ausgezahlt hat (s.o.). Zwar trat die Ruhenswirkung gemäß § 157 Abs. 1 SGB III bereits mit Insolvenz des Arbeitgebers (zum 01.07.2012) ein; denn seither konnte der Kläger von der S die Auszahlung des angesparten und verbürgten Wertguthabens (zuzüglich entsprechender Gesamtsozialversicherungsbeiträge) beanspruchen. Da der Kläger bis September 2012 jedoch tatsächlich keine Leistungen aus der Bürgschaft erhielt, stand ihm bis dahin nach § 157 Abs. 3 SGB III "gleichwohl" Alg zu. Nach dieser Vorschrift wird Alg auch für die Zeit geleistet, in welcher der Anspruch auf Alg nach Abs. 1 ruht, soweit die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt tatsächlich nicht erhält. Der Anspruch auf "Gleichwohlgewährung" entfiel erst mit erstmaliger Auszahlung der Leistungen aus der Bürgschaft im September 2012 und damit nach Erlass des Alg-Bewilligungsbescheides vom 19.07.2012.
c) Hatte der Kläger somit ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung der Leistungen aus der Bürgschaft im September 2012 keinen Auszahlungsanspruch auf Alg (mehr), so hat die Beklagte die Alg-Bewilligung ab dem 10.12.2012 zu Recht für die Zukunft, also für die Zeit nach Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides vom 05.12.2012 (vgl. hierzu Schütze in von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 48 Rn. 18 m.w.N. zur BSG-Rspr.) aufgehoben, ohne dass es der weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X (für eine rückwirkende Aufhebung) oder der Ausübung von Ermessen ("ist aufzuheben") bedurfte; denn jener Verwaltungsakt ist dem Kläger spätestens am 09.12.2012 (= Tag vor Unterzeichnung der Urkunde, mit welcher er seinem Bevollmächtigten für den hiesigen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt hatte) bekannt gegeben und damit wirksam geworden (vgl. § 39 Abs. 1 SGB X). Da Alg für den einzelnen Kalendertag berechnet und geleistet wird (vgl. § 154 S. 1 SGB III), begann die Zukunftswirkung folglich spätestens mit dem 10.12.2012.
d) Die Fristen des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 S. 3 bis 5 SGB X sind - soweit sie bei Aufhebungen für die Zukunft überhaupt anwendbar sind - eingehalten.
B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
C) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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