L 6 AS 1142/18 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 38 AS 4353/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1142/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger vom 11.07.2018 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.06.2018 geändert. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ab 20.06.2018 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, J, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Die Kläger sind verheiratet und stehen seit Jahren im Leistungsbezug beim Beklagten. Am 15.02.2017 haben sie Klage sowohl gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.11.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.11.2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2017 als auch den Bescheid vom 31.05.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.06.2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2017 erhoben; sie begehren höhere Kosten der Unterkunft. Soweit es die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 betrifft, wird die Klage unter dem Aktenzeichen S 38 AS 743/17 geführt, den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 betreffend in dem vorliegenden Rechtsstreit. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 07.06.2017 hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 21.06.2017 abgelehnt. Die Rechtsverfolgung sei mutwillig, da ihnen bereits im Verfahren S 38 AS 743/17 Prozesskostenhilfe für den davor liegenden Bewilligungsabschnitt bei gleicher Sachverhaltsgestaltung bewilligt worden sei. Dem Beschluss ist die Rechtsmittelbelehrung, die Entscheidung sei unanfechtbar, beigegeben worden.

Gegen den ihnen bekannt gewordenen Beschluss haben die Kläger am 11.07.2018 Beschwerde eingelegt.

II.
Die angesichts einer im Streite stehenden Unterdeckung bei den KdU von mehr als 2000 EUR statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Rechtsverfolgung, die auch hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§73a SGG i.V.m. §114 ZPO), ist nicht deshalb mutwillig, weil ein verständiger und vernünftiger Kläger, der keine PKH beansprucht und für die Kosten selbst aufkommen muss, den Rechtsstreit nicht führen und den Ausgang des o.a. Verfahrens für den früheren Bewilligungsabschnitt abwarten würde. Eine Parallelität der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen dürfte hier aber mit Blick auf das Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis in der Fassung des Berichts vom November 2017 der Fa. Analyse und Konzepte GmbH Hamburg (schlüssiges Konzept) zweifelhaft sein. Denn ob und für welchen Zeitraum ein so schlüssiges Konzept vorliegt, welche Rückschlüsse ggfs. aus der Erhebung für welche Zeiträume gezogen werden können und ob die Bewilligungsabschnitte nicht ganz oder teilweise unterschiedlich zu beurteilen sind, dürfte voraussichtlich erst nach Durchführung weiterer Ermittlungen einzuschätzen sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass die Leistungsansprüche für beide Bewilligungsabschnitte nicht gleich zu beurteilen sind.

Kosten des Beschwerdeverfahrens nach PKH-Ablehnung sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved