Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 3 BA 20/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 75/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.3.2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.139,79 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.9.2016 zu Recht abgelehnt.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Beschluss des SG Bezug, dem er sich hinsichtlich der Grundsätze für die Beurteilung des Anspruchs auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie der Beitragspflicht des Antragstellers in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Ergänzend und mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen:
1. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung gilt für laufende Bezüge gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) das sog. Entstehungsprinzip, d.h. unabhängig von der Frage, ob Arbeitsentgelt tatsächlich zufließt, entsteht der Beitragsanspruch, sobald der Anspruch auf Arbeitsentgelt entstanden ist (BSG, Urteil v. 14.7.2004, B 12 KR 1/04 R, SozR 4-2400 § 22 Nr. 2), und zwar kraft Gesetzes, unabhängig vom Willen der Beteiligten und auch ohne deren Kenntnis. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber über die Tatsachen informiert ist, die die Beitragspflicht begründen (BSG, Urteil v. 23.2.1988, 12 RK 43/87, SozR 2100 § 8 Nr. 5).
Im vorliegenden Fall sprechen jedenfalls keine überwiegenden Gesichtspunkte gegen die Annahme der Antragsgegnerin, dass der Fahrer Friedhelm F (im Folgenden: F) einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 4 EUR bzw. 4,50 EUR pro Stunde Fahrdienstleistungen für den Antragsteller hatte [dazu unter a)], dass dieser Anspruch jede geleistete Fahrstunde und nicht nur 40 Stunden pro Monat umfasste [dazu unter b)], dass F die von der Antragsgegnerin festgestellten Arbeitsstunden tatsächlich erbracht hat [dazu unter c)], und zwar im Rahmen des mit dem Antragsteller entstehenden Beschäftigungsverhältnisses [dazu unter d)].
a) Unstreitig ist zwischen dem Antragsteller und F ein Arbeitsverhältnis und damit ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV begründet worden. Dabei schuldete F als Arbeitsleistung die Durchführung von Taxifahrten, wofür er als Gegenleistung einen Stundenlohn von 4 EUR bzw. 4,50 EUR erhielt.
b) Es ist nicht glaubhaft, dass diese Vereinbarung pro Monat nur für 40 Stunden gelten sollte und darüber hinaus geleistete Stunden unbezahlt bleiben sollten. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob eine dahingehende Vereinbarung überhaupt wirksam oder nicht - angesichts des ohnehin schon äußerst niedrigen Stundenlohnes - aufgrund von Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) nichtig wäre.
Der genaue Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und F ist bislang nicht vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Es steht aber jedenfalls für einzelne Monate fest, dass über 40 Stunden hinausgehende Fahrleistungen vom Antragsteller vergütet worden sind (so z.B. im Juli 2009). Das spricht maßgeblich gegen eine vertraglich vereinbarte "Obergrenze".
c) Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Fahrleistungen erbracht hat, welche die Antragsgegnerin ihrer Nachforderung zugrunde gelegt hat.
aa) Die Antragsgegnerin stützt sich auf die Auswertung einer Prüfung des Hauptzollamtes (HZA) in der Taxizentrale F e.G. nach § 2 Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG). Nach den Feststellungen des HZA kann dabei minutengenau festgestellt werden, welcher Taxifahrer (Fahrer-ID) mit welchem Pkw (Ordnungsnummer) und zu welchem Zeitpunkt im Flottenmanagementsystem der Taxizentrale F e.G. angemeldet und tätig war. Weiterhin lassen sich alle einzelnen, über Funk gemeldeten Fahrten für diesen Zeitraum genau auf die Fahrer-ID und Ordnungsnummer zuordnen. Die sich daraus für F ergebenden Zeiten sind weder hinsichtlich der Auswertung im Allgemeinen noch im konkreten Fall vom Antragsteller mit substantiierten Erwägungen angegriffen worden. Im Gegenteil hat der Antragsteller nach ordnungsgemäßer Belehrung bei seiner Vernehmung durch das HZA erklärt, die vorgelegten Stunden würden "soweit stimmen". Er habe die Sorgfalt und Aufsicht außer Acht erlassen.
bb) Anhaltspunkte für ein Verwertungsverbot der Ergebnisse der Prüfung durch das HZA bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht.
(1) Dass gegen die Prüfungsanordnung des HZA im konkreten Fall keine Bedenken bestehen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden (BFH, Urteil v. 23.10.2012, VII R 41/10, BFHE 239, 10 ff.). Den dortigen Erwägungen schließt der erkennende Senat sich an.
(2) Jedenfalls im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz kann es dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers zutrifft, wonach es der Taxizentrale F privatrechtlich untersagt gewesen sei, bezogen auf ihn die bei der Prüfung durch das HZA festgestellten Daten zu erheben. Denn selbst wenn die Taxizentrale hierzu nicht befugt gewesen sein sollte, würde hieraus kein Verwertungsverbot der gleichwohl erhobenen Daten für das vorliegende Verfahren folgen. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter Hinweis auf die fachgerichtliche Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs entschieden hat, sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, nämlich - selbst wenn dies in strafbewehrter, erst recht in zivilrechtswidriger Weise erfolgte - grundsätzlich verwertbar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 9.11.2010, 2 BvR 2101/09 - "Steuer-CD" -, NJW 2011, 2417 ff., juris-Rdnr. 58 m.w.N.).
d) Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist davon auszugehen, dass F die im Flottenmanagementsystem der Taxizentrale gespeicherten Fahrzeiten zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller geleistet hat. Insbesondere ist die Vermutung, F habe sich auch im Rahmen der ihm mit dem Fahrzeug gestatteten Privatfahrten angemeldet, derzeit mehr als fernliegend und vom Antragsteller in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Auch die vorgelegten Lohnabrechnungen sprechen nicht dafür. Abgesehen davon, dass dort z.T. auch mehr als 40 Stunden pro Monat verzeichnet (und abgerechnet worden) sind, sind diese Aufzeichnungen erkennbar unsorgfältig, sind doch z.B. auf der Lohnabrechnung für den Monat August 2008 Fahrzeiten für September 2008 aufgezeichnet worden.
2. Nach gegenwärtigem Sachstand sprechen keine überwiegenden Gesichtspunkte gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Hochrechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV), die Festsetzung von Säumniszuschlägen (§ 24 Abs. 2 SGB IV) und die Annahme einer 30jährigen Verjährung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Alle drei Tatbestände setzen voraus, dass der Antragsteller zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, d.h. seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteil v. 16.12.2015, B 12 R 11/14 R, SozR 4-2400 § 28p Nr. 6 m.w.N.). Zwar enthält die Begründung des Bescheides der Antragsgegnerin hierzu keine hinreichenden Feststellungen. Das zwingt aber nicht dazu, ihn für rechtswidrig zu erachten, weil nach den vorliegenden Erkenntnissen derzeit überwiegende Gründe für das Vorliegen bedingten Vorsatzes sprechen. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller den genauen Umfang der von F durchgeführten Fahrten kannte. Jedenfalls war ihm bekannt, dass F zumindest teilweise mehr als 40 Stunden pro Monat durchführte. Zudem hatte er dem F die Nutzung des Fahrzeugs für Privatfahrten gestattet. Gleichwohl hat er offensichtlich auf jegliche Kontrollmaßnahmen, etwa die Führung eines Fahrtenbuches, verzichtet. Schließlich hatte er nach eigenem Bekunden gegenüber der Taxizentrale kein Einverständnis mit der Speicherung der Anmeldezeiten im Flottenmanagementsystem erklärt. Nach alledem hat der Antragsteller also alles Vorstellbare unterlassen, um eine überprüfbare Aufzeichnung der von F tatsächlich geleisteten Fahrstunden zu vermeiden. Wer ein solches System der Intransparenz installiert, hält es zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass tatsächlich geleistete und arbeitsrechtlich zu vergütende Arbeitsstunden nicht erfasst werden und dementsprechend Beitragszahlungen zur Sozialversicherung unterbleiben.
3. Zu Recht hat das SG auch das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte für den Antragsteller durch die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides verneint.
Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für ihn verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind nicht dargelegt. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris). Dafür ist hier indessen nichts ersichtlich.
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich der Antragsteller an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, juris, Rdnr. 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.9.2016 zu Recht abgelehnt.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Beschluss des SG Bezug, dem er sich hinsichtlich der Grundsätze für die Beurteilung des Anspruchs auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie der Beitragspflicht des Antragstellers in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Ergänzend und mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen:
1. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung gilt für laufende Bezüge gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) das sog. Entstehungsprinzip, d.h. unabhängig von der Frage, ob Arbeitsentgelt tatsächlich zufließt, entsteht der Beitragsanspruch, sobald der Anspruch auf Arbeitsentgelt entstanden ist (BSG, Urteil v. 14.7.2004, B 12 KR 1/04 R, SozR 4-2400 § 22 Nr. 2), und zwar kraft Gesetzes, unabhängig vom Willen der Beteiligten und auch ohne deren Kenntnis. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber über die Tatsachen informiert ist, die die Beitragspflicht begründen (BSG, Urteil v. 23.2.1988, 12 RK 43/87, SozR 2100 § 8 Nr. 5).
Im vorliegenden Fall sprechen jedenfalls keine überwiegenden Gesichtspunkte gegen die Annahme der Antragsgegnerin, dass der Fahrer Friedhelm F (im Folgenden: F) einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 4 EUR bzw. 4,50 EUR pro Stunde Fahrdienstleistungen für den Antragsteller hatte [dazu unter a)], dass dieser Anspruch jede geleistete Fahrstunde und nicht nur 40 Stunden pro Monat umfasste [dazu unter b)], dass F die von der Antragsgegnerin festgestellten Arbeitsstunden tatsächlich erbracht hat [dazu unter c)], und zwar im Rahmen des mit dem Antragsteller entstehenden Beschäftigungsverhältnisses [dazu unter d)].
a) Unstreitig ist zwischen dem Antragsteller und F ein Arbeitsverhältnis und damit ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV begründet worden. Dabei schuldete F als Arbeitsleistung die Durchführung von Taxifahrten, wofür er als Gegenleistung einen Stundenlohn von 4 EUR bzw. 4,50 EUR erhielt.
b) Es ist nicht glaubhaft, dass diese Vereinbarung pro Monat nur für 40 Stunden gelten sollte und darüber hinaus geleistete Stunden unbezahlt bleiben sollten. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob eine dahingehende Vereinbarung überhaupt wirksam oder nicht - angesichts des ohnehin schon äußerst niedrigen Stundenlohnes - aufgrund von Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) nichtig wäre.
Der genaue Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und F ist bislang nicht vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Es steht aber jedenfalls für einzelne Monate fest, dass über 40 Stunden hinausgehende Fahrleistungen vom Antragsteller vergütet worden sind (so z.B. im Juli 2009). Das spricht maßgeblich gegen eine vertraglich vereinbarte "Obergrenze".
c) Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Fahrleistungen erbracht hat, welche die Antragsgegnerin ihrer Nachforderung zugrunde gelegt hat.
aa) Die Antragsgegnerin stützt sich auf die Auswertung einer Prüfung des Hauptzollamtes (HZA) in der Taxizentrale F e.G. nach § 2 Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG). Nach den Feststellungen des HZA kann dabei minutengenau festgestellt werden, welcher Taxifahrer (Fahrer-ID) mit welchem Pkw (Ordnungsnummer) und zu welchem Zeitpunkt im Flottenmanagementsystem der Taxizentrale F e.G. angemeldet und tätig war. Weiterhin lassen sich alle einzelnen, über Funk gemeldeten Fahrten für diesen Zeitraum genau auf die Fahrer-ID und Ordnungsnummer zuordnen. Die sich daraus für F ergebenden Zeiten sind weder hinsichtlich der Auswertung im Allgemeinen noch im konkreten Fall vom Antragsteller mit substantiierten Erwägungen angegriffen worden. Im Gegenteil hat der Antragsteller nach ordnungsgemäßer Belehrung bei seiner Vernehmung durch das HZA erklärt, die vorgelegten Stunden würden "soweit stimmen". Er habe die Sorgfalt und Aufsicht außer Acht erlassen.
bb) Anhaltspunkte für ein Verwertungsverbot der Ergebnisse der Prüfung durch das HZA bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht.
(1) Dass gegen die Prüfungsanordnung des HZA im konkreten Fall keine Bedenken bestehen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden (BFH, Urteil v. 23.10.2012, VII R 41/10, BFHE 239, 10 ff.). Den dortigen Erwägungen schließt der erkennende Senat sich an.
(2) Jedenfalls im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz kann es dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers zutrifft, wonach es der Taxizentrale F privatrechtlich untersagt gewesen sei, bezogen auf ihn die bei der Prüfung durch das HZA festgestellten Daten zu erheben. Denn selbst wenn die Taxizentrale hierzu nicht befugt gewesen sein sollte, würde hieraus kein Verwertungsverbot der gleichwohl erhobenen Daten für das vorliegende Verfahren folgen. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter Hinweis auf die fachgerichtliche Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs entschieden hat, sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, nämlich - selbst wenn dies in strafbewehrter, erst recht in zivilrechtswidriger Weise erfolgte - grundsätzlich verwertbar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 9.11.2010, 2 BvR 2101/09 - "Steuer-CD" -, NJW 2011, 2417 ff., juris-Rdnr. 58 m.w.N.).
d) Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist davon auszugehen, dass F die im Flottenmanagementsystem der Taxizentrale gespeicherten Fahrzeiten zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller geleistet hat. Insbesondere ist die Vermutung, F habe sich auch im Rahmen der ihm mit dem Fahrzeug gestatteten Privatfahrten angemeldet, derzeit mehr als fernliegend und vom Antragsteller in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Auch die vorgelegten Lohnabrechnungen sprechen nicht dafür. Abgesehen davon, dass dort z.T. auch mehr als 40 Stunden pro Monat verzeichnet (und abgerechnet worden) sind, sind diese Aufzeichnungen erkennbar unsorgfältig, sind doch z.B. auf der Lohnabrechnung für den Monat August 2008 Fahrzeiten für September 2008 aufgezeichnet worden.
2. Nach gegenwärtigem Sachstand sprechen keine überwiegenden Gesichtspunkte gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Hochrechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV), die Festsetzung von Säumniszuschlägen (§ 24 Abs. 2 SGB IV) und die Annahme einer 30jährigen Verjährung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Alle drei Tatbestände setzen voraus, dass der Antragsteller zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, d.h. seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteil v. 16.12.2015, B 12 R 11/14 R, SozR 4-2400 § 28p Nr. 6 m.w.N.). Zwar enthält die Begründung des Bescheides der Antragsgegnerin hierzu keine hinreichenden Feststellungen. Das zwingt aber nicht dazu, ihn für rechtswidrig zu erachten, weil nach den vorliegenden Erkenntnissen derzeit überwiegende Gründe für das Vorliegen bedingten Vorsatzes sprechen. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller den genauen Umfang der von F durchgeführten Fahrten kannte. Jedenfalls war ihm bekannt, dass F zumindest teilweise mehr als 40 Stunden pro Monat durchführte. Zudem hatte er dem F die Nutzung des Fahrzeugs für Privatfahrten gestattet. Gleichwohl hat er offensichtlich auf jegliche Kontrollmaßnahmen, etwa die Führung eines Fahrtenbuches, verzichtet. Schließlich hatte er nach eigenem Bekunden gegenüber der Taxizentrale kein Einverständnis mit der Speicherung der Anmeldezeiten im Flottenmanagementsystem erklärt. Nach alledem hat der Antragsteller also alles Vorstellbare unterlassen, um eine überprüfbare Aufzeichnung der von F tatsächlich geleisteten Fahrstunden zu vermeiden. Wer ein solches System der Intransparenz installiert, hält es zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass tatsächlich geleistete und arbeitsrechtlich zu vergütende Arbeitsstunden nicht erfasst werden und dementsprechend Beitragszahlungen zur Sozialversicherung unterbleiben.
3. Zu Recht hat das SG auch das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte für den Antragsteller durch die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides verneint.
Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für ihn verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind nicht dargelegt. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris). Dafür ist hier indessen nichts ersichtlich.
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich der Antragsteller an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, juris, Rdnr. 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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