Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 66 AS 455/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 531/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.02.2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 29.01.2019 haben die Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Februar 2019 iHv 1533,20 EUR zu zahlen. Mit Beschluss vom 22.02.2019 hat das Sozialgericht den Antrag und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostentragung für das Verfahren abgelehnt. Da die Antragsteller im Verfahren nicht mitgewirkt hätten, sei ein Anordnungsgrund iSd § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht glaubhaft gemacht worden. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Antragsteller mittels Empfangsbekenntnis am 28.02.2019 zugestellt worden.
Mit bei dem Sozialgericht am 13.03.2019 eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller mitgeteilt, der Antragsgegner habe jetzt reagiert und die streitgegenständlichen Leistungen bewilligt. Deshalb haben die Antragsteller den Rechtsstreit für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.
Am 25.02.2019 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§§ 202 SGG, 572 Abs. 2 ZPO).
Die Erklärung der Antragsteller vom 13.03.2019 stellt eine einseitige Erledigungserklärung dar. Die einseitige Erledigungserklärung ist in gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren der Klage - bzw. Antragsrücknahme gleichzusetzen (BSG Beschluss vom 29.12.2005 - B 7a AL 192/05 B). Das vorliegende Verfahren ist gem. § 183 SGG gerichtskostenfrei. Damit ist der Beschluss des Sozialgerichts jedenfalls hinsichtlich der Entscheidung über das geltend gemachte einstweilige Rechtsschutzbegehren wirkungslos geworden (Schmidt, in: Meyer/Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 102 Rn.6 c) und kann eine Beschwerde hiergegen nicht mehr erhoben werden (§ 172 Abs. 1 SGG).
Der Senat lässt offen, ob dies auch für die Kostenentscheidung des Sozialgerichts gilt, denn eine isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unstatthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Am 29.01.2019 haben die Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Februar 2019 iHv 1533,20 EUR zu zahlen. Mit Beschluss vom 22.02.2019 hat das Sozialgericht den Antrag und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostentragung für das Verfahren abgelehnt. Da die Antragsteller im Verfahren nicht mitgewirkt hätten, sei ein Anordnungsgrund iSd § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht glaubhaft gemacht worden. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Antragsteller mittels Empfangsbekenntnis am 28.02.2019 zugestellt worden.
Mit bei dem Sozialgericht am 13.03.2019 eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller mitgeteilt, der Antragsgegner habe jetzt reagiert und die streitgegenständlichen Leistungen bewilligt. Deshalb haben die Antragsteller den Rechtsstreit für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.
Am 25.02.2019 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§§ 202 SGG, 572 Abs. 2 ZPO).
Die Erklärung der Antragsteller vom 13.03.2019 stellt eine einseitige Erledigungserklärung dar. Die einseitige Erledigungserklärung ist in gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren der Klage - bzw. Antragsrücknahme gleichzusetzen (BSG Beschluss vom 29.12.2005 - B 7a AL 192/05 B). Das vorliegende Verfahren ist gem. § 183 SGG gerichtskostenfrei. Damit ist der Beschluss des Sozialgerichts jedenfalls hinsichtlich der Entscheidung über das geltend gemachte einstweilige Rechtsschutzbegehren wirkungslos geworden (Schmidt, in: Meyer/Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 102 Rn.6 c) und kann eine Beschwerde hiergegen nicht mehr erhoben werden (§ 172 Abs. 1 SGG).
Der Senat lässt offen, ob dies auch für die Kostenentscheidung des Sozialgerichts gilt, denn eine isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unstatthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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