L 7 P 12/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 44 P 175/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 12/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 P 2/04 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen der Pflegestufe I ab Januar 2001 streitig.

Der 1955 geborene Kläger leidet an einer "dysthymen, undifferenzierten somatoformen Störung, diffusen Beschwerden des Bewegungsapparates bei degenerativen Veränderungen und einer Adipositas permagna". Nachdem bereits seine Anträge vom 08.08.1997 und 01.07.1998 auf Leistungen der Pflegestufe I nach Einholung von mehreren Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) abgelehnt worden waren, beantragte er am 15.01.2002 erneut eine Leistungsbewilligung.

Der MDK kam in seinem Gutachten vom 15.03.2002 zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Grundpflege ein Hilfebedarf von 36 Minuten täglich und im Bereich der Hauswirtschaft ein solcher von 90 Minuten täglich vorläge.

Mit Bescheid vom 03.04.2002 wurde der Antrag abgelehnt.

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde nach Einholung eines weiteren Gutachtens des MDK vom 04.07.2002 (Grundpflege 18 Minuten täglich/Hauswirtschaft 90 Minuten täglich) mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Das letzte Gutachten des MDK sei realitätsfern, weil es seinem Gesundheitszustand und seiner Pflegebedürftigkeit in keinster Weise gerecht geworden sei, obwohl sich der Gesamtgesundheitszustand verschlechtert habe. Die Pflegekraft Frau U. S. gebe es nicht mehr.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr.H. H ... Dieser ist in seinem Gutachten vom 03.12.2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass im Bereich der Grundpflege ein Hilfebedarf von 16 Minuten pro Tag und ein hauswirtschaftlicher Bedarf von 45 Minuten pro Tag vorliege, also ein Gesamtzeitaufwand von 74 Minuten, weshalb die Pflegestufe I nicht gegeben sei.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2003 vorgetragen hatte, dass zwischenzeitlich eine Verschlimmerung in seinem Gesundheitszustand eingetreten sei, hat die Beklagte hierzu ein erneutes MDK-Gutachten eingeholt. Im Gutachten vom 13.10.2003 ist festgestellt worden, dass der Zeitbedarf im Bereich der Grundpflege 18 Minuten täglich und der in der Hauswirtschaft 90 Minuten täglich betrage.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.01.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Pflegestufe I nach § 14 Satz 1 und § 15 Abs.3 Satz 1 Nr.1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) lägen nicht vor. Dies ergebe sich für das Gericht aus den inhaltlich übereinstimmenden und überzeugend dargelegten medizinischen Beurteilungen. Sei noch im Gutachten des MDK vom 29.09.2000 ein Grundpflegebedarf von 36 Minuten ermittelt worden, so habe sich dieser in der Folge bis zum letzten Gutachten des MDK vom 13.10.2003 durchgehend auf 16 bzw. 18 Minuten belaufen. Übereinstimmend seien sowohl von den Gutachtern des MDK als auch vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.H. erhebliche körperliche Beschwerden und pflegebegründende Diagnosen festgestellt worden. Aus diesen folge aber nach einhelliger Ansicht der Ärzte noch kein Hilfebedarf, wie er den gesetzlich festgelegten Pflegezeiten der Pflegestufe I entspreche. Das Gericht habe keinen Anlass, diese Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen. Die vom Kläger vielfach geschilderte schwierige persönliche und finanzielle Situation könne daher zumindest gegenwärtig nicht durch finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung gemildert werden. Allerdings erscheine es dem Gericht sachgerecht, dem Kläger weiterhin aktive Unterstützung durch die Krankenversicherung bei der Suche nach einer stationären Therapie seiner Beschwerden zukommen zu lassen.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger erneut aus, dass die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen und der daraus resultierende Hilfebedarf nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16.01.2004 sowie den Bescheid vom 03.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Januar 2001 Leistungen der Pflegestufe I zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, aufgrund der vorliegenden zahlreichen Gutachten könne davon ausgegangen werden, dass die zeitlichen Vorgaben der Pflegebedürftigkeit nicht erfüllt seien. Die medizinischen Beurteilungen seien inhaltlich übereinstimmend und überzeugend dargelegt. Substantiierte Einwände habe der Kläger hiergegen nicht erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG München mit Gerichtsbescheid vom 16.01.2004 die Klage abgewiesen, da die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 03.04.2002 und 14.08.2002 nicht zu beanstanden sind.

Denn dem Kläger stehen Leistungen der Pflegestufe I nicht zu, da der für diese Pflegestufe erforderliche Hilfebedarf nicht vorliegt.

Nach § 14 Abs.1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 15 Abs.1 Nr.1 SGB XI).

Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss dabei wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen (§ 15 Abs.3 Satz 1 Nr.1 SGB XI).

Dass ein Pflegebedarf der Pflegestufe I nicht vorliegt, ist aus den zahlreichen MDK-Gutachten zu folgern, die der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.H. in seinem Gutachten vom 03.12.2002 bestätigt hat. Auch ist auf das weitere Gutachten des MDK vom 13.10.2003 zu verweisen, welches aufgrund einer vom Kläger im Klageverfahren geltend gemachten Verschlimmerung eingeholt wurde. Auch danach ist ein Hilfebedarf der Pflegestufe I nicht gegeben.

Nachdem vom Kläger auch keinen neuen rechtserheblichen Tatsachen bzw. substantiierte Einwände vorgetragen wurden, war die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht veranlasst.

Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides und sieht gem. § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16.01.2004 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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